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Urteil

12 Sa 1040/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2012:0822.12SA1040.12.00
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Leitsätze

kein Leitsatz

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 - 7 Ca 6204/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 - 7 Ca 6204/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Der am 16.05.1945 geborene Kläger trat zum 01.01.1992 von der T. O. Informationssysteme AG zur Beklagten über und stand bei dieser bis zum 31.12.1998 in einem Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Ruhegeldzusage, die sich zuletzt nach den "Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszusagen" (BfIP 1996) richtete. In diesen hieß es u.a.: "1 Leistungsumfang; Wartezeit … 1.4. Scheidet der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der T. AG aus, erlischt der Anspruch auf Versorgungsleistungen, sofern unabdingbare gesetzliche Vorschriften nichts anderes regeln. … 2 Pension wegen Alters oder Invalidität 2.1. Voraussetzung für die Pensionszahlung ist, dass der Pensionsberechtigte (1) aus den Diensten der T. AG ausgeschieden und (2) bei seinem Ausscheiden wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 Prozent berufsunfähig ist und (3) keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. 2.2. Die T. AG kann auf Antrag von der Voraussetzung der fehlenden Erwerbstätigkeit absehen, wenn der Mitarbeiter nach seinem Übertritt in den Ruhestand eine Tätigkeit aufnimmt, die den Interessen des Hauses T. nicht entgegensteht. … 5 Höhe der Leistungen 5.1 Dem Pensionsberechtigten wird durch gesondertes Schreiben ein mit Alter 60 erreichbarer individueller Pensionsbetrag zugesagt. … 5.2. Der nach Ziff. 5.1 ermittelte Pensionsbetrag ist vom Lebensalter bei Eintritt des Versorgungsfalls abhängig und nicht von der bis dahin zurückgelegten Dienstzeit. … 7 Zahlung der Leistungen 7.1. Die Leistungen werden auf Antrag gezahlt und beginnen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Leistung eingetreten sind. Wird der Antrag später als sechs Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, so werden die Leistungen von Beginn des Antragsmonats an gewährt, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. Ein Antrag ist nicht erforderlich bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der T. AG (1)wegen Erreichen der Altersgrenze (2)wegen Invalidität (3)aufgrund einer Pensionsabrede …" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte BfIP 1996 Bezug genommen. Am 08.12.1998 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung der Beklagten mit dem 31.12.1998 vorsah. In diesem hieß es in Ziffer 9: "Die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegehalt wird beantragt und mit gesondertem Schreiben mitgeteilt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Aufhebungsvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.03.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine unverfallbare Pensionsanwartschaft erworben habe. In diesem Schreiben hieß es u.a.: "Unverfallbar sind damit für Sie, wenn Sie aus Altersgründen in den Ruhestand treten: … =1.985,03 DM brutto monatlich. Tritt der Versorgungsfall vor Alter 60 ein, vermindert sich dieser Betrag für jedes nicht vollendete Lebensjahr, das bis Alter 60 fehlt um 2,5 %. Der Versorgungsfall ist gegeben, wenn Sie wenigstens 60 Jahre alt oder dauernd mehr als 50 % berufsunfähig sind und nachweislich keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Der Nachweis der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann durch Vorlage eines Rentenbescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erbracht werden. … Sollten Sie in diesem Zusammenhang noch Fragen haben, so richten Sie diese bitte an T. Aktiengesellschaft ZP PAI B C. Auch die Zahlung der Firmenpension oder der Hinterbliebenenbezüge ist bei dieser Stelle zu beantragen. Die Zahlungen beginnen nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsfall (siehe oben) eingetreten ist. Wird der Antrag später als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an gewährt, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben. .." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 12.03.1999 Bezug genommen. Zum 31.03.2010 schied der Kläger bei seinem letzten Arbeitgeber aus. Seit dem 01.04.2011 bezog er Arbeitslosengeld. Er beantragte seine Pension im Juni 2011. Die Beklagte zahlte ihm daraufhin ab dem Monat Juni 2011 eine monatliche Betriebsrente von 1.000,00 Euro. Auf Anfrage des Klägers teilte sie diesem mit Schreiben vom 29.07.2011 mit, dass der Versorgungsfall aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit am 31.03.2010 gegeben gewesen sei. Da der Leistungsantrag aber erst im Juni 2011 eingegangen sei, käme eine Nachzahlung wegen der verspäteten Antragsstellung gemäß Ziffer 7.1 BfIP 1996 nicht in Betracht. Der Kläger hat behauptet, er habe die Formulierung in dem Schreiben vom 12.03.1999 dahingehend verstanden, dass der Versorgungsfall dann gegeben sei, wenn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann, was durch Vorlage eines Rentenbescheids des Rentenversicherungsträgers zu geschehen habe. Ab dem 01.04.2010 habe er keinerlei Absicht mehr gehabt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihn durch die Formulierung in dem Schreiben vom 12.03.1999 davon abgehalten, seinen Antrag auf Pension vorher zu stellen. Zudem sei er aufgrund der Formulierung im Aufhebungsvertrag davon ausgegangen, dass die Mitteilung vom 12.03.1999 in Bezug auf den Pensionsanspruch bindend sei. Der unbefangene Betrachter fasse das Schreiben so auf, dass die Nichtausübung der Erwerbstätigkeit nachzuweisen und dieser Nachweis nur durch einen Rentenbescheid zu erbringen sei. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass ein juristischer Laie dies so verstehe. Ein Hinweis darauf, dass der Rentenbescheid nur ein Bespiel sei, finde sich nicht. Da er erst mit 63 Jahren die gesetzliche Rente beziehen könne, habe er davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für die Beantragung der Pensionsleistungen noch nicht gegeben waren. Aus den BfIP 1996 ergebe sich nichts anderes, denn nach Ziffer 1.4. BfIP 1996 erlösche der Pensionsanspruch bei Ausscheiden vor dem Versorgungsfall. Gerade deshalb sei es besonders auf das Schreiben vom 12.03.1999 angekommen. Er hat behauptet, dass er - wäre er richtig und vollständig informiert worden - rechtzeitig einen Antrag auf Pensionsleistungen ab dem 01.04.2010 gestellt hätte. Er hat gemeint, die Beklagte habe ihre aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Beklagte habe ihm den Schaden aus der verspäteten Antragstellung zu ersetzen, mithin die Pension für die Zeit von April 2010 bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro zu zahlen. Letztlich sei die Regelung in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags bereits als Leistungsantrag zu verstehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.000,00 Euro seit dem 01.05.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.06.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.07.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.08.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.09.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.10.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.11.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.12.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.01.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.02.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.03.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.04.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.05.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.06.2011. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger ab dem 01.04.2010 keinerlei Absicht mehr gehabt habe, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie hat weiter behauptet, den Kläger mit Schreiben vom 12.03.1999 zutreffend über seine Versorgung unterrichtet zu haben. Die Vorlage eines Rentenbescheids sei nur als eine und nicht als ausschließliche Möglichkeit aufgezeigt worden, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.03.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen unmittelbaren Anspruch aus der BfIP 1996 habe, weil er den Antrag erst im Juni 2011 gestellt habe. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Beklagte ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht verletzt habe. Gegen das ihm am 30.04.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.06.2012 begründet. Er vertieft seine erstinstanzlichen Rechtsansichten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts treffe es nicht zu, dass die Verwendung des Verbs "kann" im Schreiben vom 12.03.1999 dazu führe, dass mit der Vorlage des Rentenbescheids nur eine Möglichkeit des Nachweises der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemeint sei. Vielmehr werde die Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit der objektiven Voraussetzung der Vorlage eines Rentenbescheids verbunden. In vielen Regelungen und Gesetzesformulierungen sei das Wort "kann" dahingehend zu verstehen, dass eine Bedingung festgelegt werde, unter der ausschließlich etwas möglich sei. Im Zusammenhang mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei zudem zu rätseln, wie anders als durch einen Rentenbescheid dieser Nachweis zu führen sei. Auch die Reaktion des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf die Frage, wie denn die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nachzuweisen sei, belege, dass die Formulierung missverständlich sei. Die Formulierung sei objektiv geeignet, eine Irreführung des Lesers herbeizuführen. Der Aufhebungsvertrag bestätige eine unverfallbare Anwartschaft. Weil Ziffer 2.1. (2) BfIP 1996 den Versorgungsfall als "bei seinem Ausscheiden wenigstens 60 Jahre alt" definiere, sei es maßgeblich auf das Schreiben vom 12.03.1999 angekommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2012 - 7 Ca 6204/11 - abzuändern und nach den Schlussanträgen der I. Instanz wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 14.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 1.000,00 Euro seit dem 01.05.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.06.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.07.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.08.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.09.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.10.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.11.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.12.2010, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.01.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.02.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.03.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.04.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.05.2011, aus weiteren 1.000,00 Euro seit dem 01.06.2011. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. A.Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten keine Zahlung von 14.000,00 Euro Pension für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.05.2011 verlangen kann. Dieser Anspruch folgt weder aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. der Pensionszusage i.V.m. Ziffern 1, 2 BfIP 1996 noch aus einem Schadensersatzanspruch wegen falscher Auskunft oder der Verletzung von Informations- oder Aufklärungspflichten durch die Beklagte (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB). I.Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung von 14.000,00 Euro Pension aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. der Pensionszusage i.V.m. Ziffern 1, 2 BfIP 1996 für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.05.2011 verlangen, weil er für diesen Zeitraum seinen Antrag auf Pension gemäß Ziffer 7.1 BfIP 1996 nicht rechtzeitig stellte und dies zur Folge hat, dass er Leistungen erst ab dem Antragsmonat Juni 2011 beziehen konnte. 1.Der Kläger hat seinen Leistungsantrag nicht innerhalb der erforderlichen Frist von Ziffer 7.1 BfIP 1996 gestellt. § 7.1 BfIP 1996 sieht vor, dass die Leistungen auf Antrag gezahlt werden. Wird der Antrag später als sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Voraussetzungen für die Leistung eingetreten sind, werden die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Der Kläger hat seinen Leistungsantrag erst im Juni 2011 gestellt. Nach seinem eigenen Vortrag lagen die Voraussetzungen jedoch ab dem 01.04.2010 vor, weil er zu diesem Zeitpunkt seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Er hat seinen Antrag mithin nach seinem eigenen Vortrag nicht rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Frist der Ziffer 7.1 BfIP 1996 gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt der Leistungsantrag nicht in der vereinbarten Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 08.12.1998. Nach dem klaren Wortlaut wurde damit die Feststellung einer unverfallbaren Anwartschaft beantragt. Es ging mithin nur darum festzustellen, in welcher Höhe der Kläger, der vor dem Versorgungsfall bei der Beklagten ausschied, bereits eine unverfallbare Anwartschaft verdient hatte. Dem entspricht auch die Antwort, welche die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.03.1999 übermittelt hat. Sie enthält die betragsmäßige Mitteilung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft sowie den weiteren Hinweis - entsprechend Ziffer 7.1 BfIP 1996 -, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall zu beantragen sind. Ein bereits vor dem Versorgungsfall gestellter Antrag, im künftig eintretenden Versorgungsfall die Leistungen der Pensionszusage zu erbringen, ergibt sich aus Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 08.121998 auch unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Aufhebungsvertrags und der weiteren Umstände nicht. Unstreitig lag auch keiner der Ausnahmetatbestände von Ziffer 7.1 BfIP 1996 vor, in denen es eines Antrags nicht bedarf. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten ist nicht wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder aufgrund einer Pensionsabrede beendet worden. Vielmehr ist er aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 08.12.1998 bei der Beklagten im Alter von 49 Jahren ausgeschieden. 2.Folge der Antragstellung erst im Juni 2011 ist gemäß Ziffer 7.1 BfIP 1996, dass der Kläger die Pension erst ab dem Monat Juni 2011 beanspruchen kann. Die Regelung in Ziffer 7.1 BfIP 1996 ist in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtlich wirksam. Insbesondere benachteiligt sie den Kläger nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Dies gilt sowohl für das Antragserfordernis als solches als auch dafür, dass die Folge einer um sechs Monate verspäteten Antragstellung ist, dass die Leistungen erst ab dem Antragsmonat zu erbringen sind. a)Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sachlage an. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG 19.01.2011 - 3 AZR 621/08, ZIP 2011, 1736 Rn. 27; BAG 13.12.2011 - 3 AZR 791/09, NZA 2012, 1155 Rn. 22 jeweils m.w.N.). b)Die konkrete Ausgestaltung der Ziffer 7.1 BfIP 1996 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar zunächst, dass auf Seiten des Arbeitnehmers ein berechtigtes Interesse besteht, die ihm nach den rein materiellen Voraussetzungen zustehende Pension tatsächlich zu erhalten. Das Antragserfordernis in seiner konkreten Ausgestaltung in Ziffer 7.1 BfIP 1996 ist jedoch bei typisierender Betrachtung von berechtigten Interessen der Beklagten getragen, die auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um laufende Versorgungsleistungen handelt, die Interessen des Arbeitnehmers nicht unangemessen benachteiligen. Zunächst ist festzustellen, dass das Antragserfordernis gemäß Ziffer 7.1 BfIP 1996 in den Fällen nicht besteht, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der in Ziffer 7.1. Unterabs. 3 BfIP 1996 genannten Umstände unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausscheidet und dadurch der Versorgungsfall Alter bzw. Invalidität, d.h. Berufsunfähigkeit, eintritt. Gleiches gilt für das Ausscheiden bei der Beklagten aufgrund einer Pensionsabrede. In all diesen Fällen scheidet der Arbeitnehmer unmittelbar bei der Beklagten aus, d.h. diese hat unmittelbare Kenntnis von dem Versorgungsfall und ein Antragserfordernis wäre eine unnötige Förmelei und auch nicht von einem berechtigten Interesse der Beklagten getragen. Aufgrund der bei ihr vorhandenen Informationen kann sie unmittelbar die Leistungen erbringen. Deshalb ist es sachgerecht, in diesen Fällen kein Antragserfordernis aufzustellen. Dies zeigt aber bei typisierender Betrachtungsweise das berechtigte Interesse der Beklagten an einem Antragserfordernis in den anderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer - wie vorliegend - nicht unmittelbar bei ihr ausscheidet und die Pension beanspruchen kann. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer ggfs. lange vor dem Versorgungsfall mit einer unverfallbaren Anwartschaft bei ihr ausgeschieden. Die Beklagte weiß in einem solchen Fall anders als bei unmittelbarer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit ihr ggfs. nicht, wo sich der Arbeitnehmer aufhält. Sie weiß auch nicht, ob der Arbeitnehmer überhaupt noch lebt. Sie müsste also, um die Pensionsleistungen von sich aus zu erbringen, eigene Ermittlungen anstellen, um die genannten Umstände festzustellen, welche der Beklagten ggfs. gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sind, z.B. wenn der Arbeitnehmer in das Ausland verzogen ist. Der Arbeitnehmer selbst hingegen kann all dies ohne weitere Schwierigkeiten erledigen. Es ist ihm ohne weiteres möglich, auf der Grundlage der Versorgungsordnung einen Antrag zu stellen, um so seine Pensionsleistungen zu erhalten. Die Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung wird so nicht unangemessen erschwert. Nichts anderes gilt dafür, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten zu stellen ist, mit der Folge, dass bei verspäteter Antragstellung die Leistungen erst ab dem Antragsmonat gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat so einen ausreichenden Zeitraum, um zu prüfen und zu erkennen, ob er Leistungen auf das Ruhegeld beantragen möchte. Richtig ist zwar, dass z.B. in Fällen der Berufsunfähigkeit deren Nachweis zum Teil zeitaufwendig sein wird. Erforderlich ist allerdings nach Ziffer 7.1 BfIP 1996 nicht, dass mit der Antragstellung bereits der Nachweis über die Berufsunfähigkeit oder die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beigebracht wird. Ausreichend ist ein schlichter Antrag, welcher die Frist wahrt, wobei die erforderlichen Unterlagen nachgereicht werden können. Dies ist auch von berechtigten Interessen der Beklagten gedeckt, denn diese gewährt die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar, d.h. selbst. Sie muss mithin Rechtsklarheit erlangen, ob sie tatsächlich noch in Anspruch genommen wird oder nicht. Eine Frist von sechs Monaten ist zur Überzeugung der Kammer ausreichend, zumal das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Ausschlussfristen grundsätzlich drei Monate nicht für unangemessen benachteiligend erachtet (vgl. z.B. BAG 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, AP Nr. 7 zu § 307 BGB Rn. 36; BAG 12.03.2008 - 10 AZR 152/07, AP Nr. 10 zu § 305 BGB Rn. 22) und hier - anders als bei einer Ausschlussfrist - nicht etwa ein unabhängig von einem Antrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu erfüllender Anspruch zu Fall gebracht wird, sondern die laufende Ruhegeldrate von vornherein mit dem Antragserfordernis verbunden und durch dieses begrenzt ist. II.Der Anspruch folgt nicht aus einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen einer falschen Auskunft oder aufgrund der Verletzung einer Aufklärungs- oder Informationspflicht (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB). Weder hat die Beklagte den Kläger falsch oder irreführend unterrichtet, noch eine Aufklärungs- oder Informationspflicht verletzt. 1.Richtig ist allerdings, dass dann, wenn ein Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe oder die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt, diese richtig sein muss. Eine unrichtige Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen kann (BAG 24.05.1974 - 3 AZR 422/73, AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt VBL; BAG 08.11.1983 a.a.O. Rn. 35; BAG 13.11.1984 - 3 AZR 255/84, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen Rn. 16; BAG 21.03.2000 - 3 AZR 102/99, juris Rn. 41; Granetzny, Die Informationspflichten von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung, 2011 S. 187). Hinzu kommt, dass anerkannt ist, dass eine Pflicht den Vertragspartner zu unterrichten bzw. zu informieren als vertragliche Nebenpflicht auch aus § 241 Abs. 2 BGB folgen kann. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (BAG 17.10.2000 - 3 AZR 605/99, DB 2001, 286 Rn. 19; BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07, VuR 2009, 267 Rn. 26 f.). 2.Entgegen der Ansicht des Klägers ist er durch die Beklagte nicht falsch und auch nicht irreführend oder unklar unterrichtet worden, so dass er von einer rechtzeitigen Antragstellung abgehalten worden wäre. Dies ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 12.03.1999 noch aus diesem Schreiben in Verbindung mit dem Aufhebungsvertrag vom 08.12.1998 oder der BfIP 1996. Auch eine Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalls führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat dem Kläger zunächst mit dem Schreiben vom 12.03.1999 eine Auskunft über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft erteilt. Dass diese insoweit falsch wäre, hat keine der Parteien vorgetragen. Die Beklagte hat dann den Kläger in diesem Schreiben darauf hingewiesen, wann der Versorgungsfall eintritt. In Übereinstimmung mit Ziffer 2.1 BfIP 1996 hat sie ausgeführt, dass der Versorgungsfall das Erreichen des 60. Lebensjahres oder eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % voraussetzt und den Nachweis, keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Wenn sie den Kläger anschließend darauf hinweist, dass dieser Nachweis durch einen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erbracht werden kann, ist dies keine falsche oder irreführende Auskunft. Bereits der Wortlaut "kann" macht klar, dass es sich um ein Beispiel handelt und nicht etwa um die einzige Möglichkeit, die fehlende Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Diese Information als solche ist ohnehin nicht falsch. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Falsch und irreführend wäre sie nur dann, wenn man dem Schreiben entnehmen könnte, die Vorlage eines Rentenbescheids wäre die einzige Möglichkeit, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nachzuweisen. So kann der zwischen den Parteien streitige Satz jedoch nicht verstanden werden, was sich zunächst - wie ausgeführt - aus dem Wortlaut "kann" ergibt. Einen Anhaltspunkt dafür, dass dies abschließend gemeint ist, ergibt sich aus der Formulierung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Schreiben vom 12.03.1999 nicht. Auch aus den sonstigen Umständen des Falles ergibt sich nicht, dass die Formulierung abschließend gemeint ist. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Schreiben vom 12.03.1999 besondere Bedeutung habe, weil Ziffer 1.4. BfIP 1996 regele, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlösche, wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten ausscheide, ergibt sich nichts anderes. Ziffer 1.4. BfIP weist ausdrücklich auf unabdingbare gesetzliche Vorschriften hin. Die Anwartschaft des Klägers ist bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 1 Abs. 1 BetrAVG a.F., jetzt § 1b BetrAVG i.V.m. § 30 f BetrAVG) in der Höhe des § 2 BetrAVG unverfallbar. Insoweit kam dem Schreiben vom 12.03.1999 keine besondere, sondern wie sich aus der Formulierung in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 08.12.19098 ergibt, lediglich feststellende Wirkung zu. Auch vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut "kann" abweichend von der Versorgungsordnung, die insoweit nicht abschließend ist, - Ziffer 2.3 BfIP nennt z.B. die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Vertrauensarzt - mit der Benennung des Rentenbescheids eine abschließende Information zur Möglichkeit des Nachweises der Aufgabe der Erwerbstätigkeit geben wollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte den Kläger in ihrem Schreiben vom 12.03.1999 auch über das Erfordernis des Antrags nicht im Unklaren gelassen hat. Sie hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pension zu beantragen ist und hat weiter darauf hingewiesen, dass dies innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat, andernfalls die Leistung erst ab dem Antragsmonat zu gewähren ist. Auch insoweit ist die Information richtig und nicht etwa irreführend. Es ergibt sich vielmehr klar, unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsfall eintritt, dass ein Antrag zu stellen ist und für den Nachweis der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wird ein Beispiel genannt. Da diese Information zur Überzeugung der Kammer richtig und klar ist, kam auch die Unklarheitenregel (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB) nicht zur Anwendung. 3.Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls war die Beklagte auch nicht verpflichtet, sämtliche oder andere Möglichkeiten aufzuzählen, mit denen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann, z.B. zusätzlich auf die Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder aber die Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheids hinzuweisen. Eine entsprechende umfassende Aufklärung war zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall nach Treu und Glauben nicht geboten. Dies ergibt eine Abwägung der erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers mit den Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger über das Antragserfordernis und dessen Folgen unterrichtet war. Er konnte also, ohne weiteres, wenn er der Meinung war, er habe die Erwerbstätigkeit aufgegeben, einen Rentenantrag stellen. Im Rahmen des Verfahrens hätte dann geklärt werden können, ob er den entsprechenden Nachweis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit erbringen kann. Zudem spielt sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Sphäre des Klägers ab. Im Hinblick darauf, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht in allen Fällen zu einer gesetzlichen Rentenleistung führen muss und andere Möglichkeiten des Nachweises bestehen können, wie z.B. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder bei selbständiger Tätigkeit nach Ausscheiden bei der Beklagten eine Gewerbeabmeldung, wäre die Beklagte überfordert, abschließend und umfassend alle Möglichkeiten des Nachweises der Aufgabe der Erwerbstätigkeit aufzuführen. Im Hinblick darauf, dass sich dieser Umstand in der Sphäre des Arbeitnehmers abspielt, ist ihr dies nicht zuzumuten, denn sie liefe dann jederzeit Gefahr durch Übersehen einer Nachweismöglichkeit, falsch mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen zu unterrichten. Sie durfte sich - wie geschehen - auf die Nennung einer Möglichkeit beschränken. B.Die Kosten der Berufung waren dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Gotthardt Raufeisen Mindemann