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Urteil

14 Sa 1227/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2012:1008.14SA1227.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Wupper- tal vom 16.5.2012 - 3 Ca 3068/11 - wird kostenpflichtig zurückge- wiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten um die Vergütung von Pausenzeiten, hilfsweise um die Gewährung einer weiteren bezahlten Arbeitsfreistellung während der täglichen Arbeitszeit, weiter hilfsweise um die Lage der Verteilzeit. 3 Der Kläger ist seit 1988 bei der Beklagten als Maschinenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach dem Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt, Bl. 29 d.A. Bezug genommen wird, die jeweiligen Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen sowie die einschlägigen Betriebsvereinbarungen der Beklagten Anwendung. 4 Der Kläger ist für den Materialtransport der im Akkord tätigen Fertigungsmitarbeiter an einem Produktionsband eingesetzt. Er selbst arbeitet im Zeitlohn in der Vergütungsgruppe EG 4. 5 Bei der Beklagten handelt es sich um einen Dreischichtbetrieb. 6 Die Frühschicht dauert dort von 6.30 Uhr bis 15.00 Uhr mit einer Pause von 11.00 - 11.30 Uhr, die Spätschicht von 15.00 Uhr bis 23.30 Uhr mit einer Pause von 19.30 - 20.00 Uhr und die Nachtschicht von 23.30 Uhr bis 06.30 Uhr mit einer Pause von 3.00 - 3.30 Uhr. 7 Nach einer Betriebsvereinbarung vom 23.09.1996, auf dessen Inhalt, Bl. 59 d.A. Bezug genommen wird, wird den Mitarbeitern bei taktgebundenen Arbeitsplätzen eine persönliche Verteilzeit von 5 % gewährt. In der Früh- und Spätschicht werden 22 Minuten bezahlte Verteilzeit und in der Nachtschicht 19 Minuten gewährt. Während der Zeit ist die Produktion unterbrochen. Ob die Verteilzeit in zwei oder drei gleich großen Blöcken gewährt wird, ist zwischen den Parteien streitig. 8 Mit Schreiben vom 16.06.2011 machte der Kläger restliche Lohnansprüche ab Dezember 2010 geltend. In dem Schreiben führte er aus, dass es sich bei den restlichen Lohnansprüchen insbesondere um 9 - Ansprüche für die volle Bezahlung der Nachtschicht 10 - Zulagen im Drei-/Vierschicht-System 11 - den nicht berechtigten Abzug der freiwilligen Zulage 12 handele. Auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 67 d.A., wird Bezug genommen. 13 Mit Schreiben vom 25.07.2011, auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenso Bezug genommen, Bl. 69 ff. d.A., machte der Kläger geltend, dass aufgrund seiner Beschäftigung im Dreischichtsystem die Pausen durch den Arbeitgeber zu bezahlen seien. Er machte geltend, die Arbeitsstunden seien daher einschließlich der Pausen zu bezahlen. 14 § 4 Nr. 4 des EMTV, der am 01.03.2004 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut: 15 "Umkleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 16 (z.B. Frühstücks-, Mittags-, Kaffepausen) gelten nicht als Arbeitszeit/ 17 Ausbildungszeit. 18 In Dreischichtbetrieben ist den Beschäftigten ausreichend Zeit zum Ein- 19 nehmen der Mahlzeiten ohne Entgeltabzug zu gewähren." 20 § 15 Nr. 11 bestimmt, 21 "den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens zum Schluss 22 des Kalendermonats (am letzten Banktag) zur Verfügung stehen." 23 § 19 Nr. 2 hat folgenden Wortlaut: 24 "Beschäftigte/Auszubildende haben das Recht, Ansprüche aus dem Ar- 25 verhältnis/Ausbildungsverhältnis innerhalb folgender Fristen geltend zu 26 machen: 27 a) Ansprüche auf Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und 28 Feiertagsarbeit innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Abrech- 29 nung, 30 b) Alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fällig- 31 keit." 32 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm aufgrund seiner Tätigkeit im Dreischichtbetrieb die Pausenzeiten zu vergüten. Die gewährte Verteilzeit sei zur Einnahme der Mahlzeiten nicht ausreichend, darüber hinaus handele es sich insoweit um erarbeitete Zeit, die nicht verrechnet werden könne. 33 Im Zeitraum von Januar bis August 2011 hat er unstreitig 59 Nächte gearbeitet, sodass er die Vergütung für 29,5 Stunden mit einem Stundenlohn von 14,92 € für die Bezahlung der Pausenzeiten in diesem Zeitraum begehrt, was einen Bruttobetrag von 440,14 € ausmacht. 34 Erstinstanzlich hat der Kläger unter Berücksichtigung weiterer geltend gemachter Zahlungsansprüche, die zwischenzeitlich durch Teilvergleich erledigt wurden, beantragt, 35 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 477,59 € brutto nebst Zin- 36 sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- 37 zinssatz seit dem 04.11.2011 zu zahlen, 38 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm pro Schicht 39 die Pause in Höhe von einer halben Stunde als ausreichende Zeit 40 zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Entgelt gemäß § 4 Punkt 4 Abs. 2 EMTV zu vergüten sind, 41 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche 42 Zulage, die bis einschließlich Februar 2011 in Höhe von 86,63 € gezahlt wurde, auch für die Monate ab Oktober 2011 in voller Höhe 43 weiter zu zahlen. 44 Die Beklagte hat beantragt, 45 die Klageanträge zu 1) und 3) abzuweisen. 46 Hinsichtlich des Antrages zu 2) hat sie keinen Antrag gestellt. 47 Sie ist der Auffassung, mit der bezahlten Freistellung während der persönlichen Verteilzeit sei der Anspruch aus dem Tarifvertrag hinsichtlich der Einnahme der Mahlzeiten erfüllt. 48 Mit seinem am 16.05.2012 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. 49 Soweit vorliegend noch von Interesse begründete das Arbeitsgericht sein Urteil im Wesentlichen damit, die Feststellungsklage, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger pro Schicht die Pause in Höhe von einer halben Stunde als ausreichende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Entgelt zu vergüten, sei zulässig, aber unbegründet. 50 Die Feststellungsklage sei zulässig, da durch sie die Streitfrage zwischen den Parteien künftig geklärt würde. Die Leistungsklage sei nicht vorrangig, da die künftige Höhe der Vergütung und damit auch die Höhe der Vergütung der Pausenzeiten wegen ständig wechselnder Lohnansprüche nicht feststehe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei dagegen zu bejahen. 51 Die im Termin vorgenommene Änderung des Klageantrages zu 2) sei keine Klageänderung, sondern nur eine Konkretisierung des Klagebegehrens gewesen. Der Streitgegenstand habe mit dem ursprünglichen formulierten Antrag übereingestimmt. Soweit die Beklagte keinen Antrag gestellt habe, sei sie säumig gewesen. Die Klage sei insoweit im Wege eines unechten Versäumnisurteils abgewiesen worden, da ein Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht bestanden habe. 52 Die nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen bezahlte persönliche Verteilzeit von 22 bzw. 19 Minuten erfülle den tariflichen Anspruch, wobei es nicht darauf ankäme, ob es sich um zwei oder drei Arbeitsunterbrechungen handele. Ein Anspruch auf Bezahlung der Pausen bestehe nach dem Tarifvertrag nicht. Der Tarifvertrag regele, dass die Pausen nicht als Arbeitszeit zu vergüten seien. 53 Das Urteil wurde dem Kläger am 01.06.2012 zugestellt. Am Montag, dem 02.07.2012 legte der Kläger hiergegen Berufung ein, diese wurde am 01.08.2012 begründet. 54 In der Berufung vertrat der Kläger weiter die Auffassung, die Beklagte habe den tariflichen Anspruch auf die Gewährung ausreichender Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten ohne Reduzierung des Vergütungsanspruches nicht durch die Gewährung der Verteilzeit erfüllt. Der Anspruch werde allenfalls durch die halbstündige Pause erfüllt, diese werde aber nicht bezahlt. 55 Selbst bei einer Gewährung der Verteilzeit in zwei Blöcken zu je 11 Minuten sei dies nicht ausreichend, um die Mahlzeiten zu sich zu nehmen, da zu berücksichtigen sei, dass diese Zeiten auch für Toilettengänge etc. zu nutzen seien. Im Übrigen sei die Beklagte auch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Verteilzeit in zwei Blöcken zu 11 Minuten gewährt werde. 56 Soweit die Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten gewährt werde durch die halbstündige Pause, sei diese zu bezahlen, gegebenenfalls werde der Anspruch als Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der Schaden liege in der nicht bezahlten halben Stunde pro Schicht, gegebenenfalls abzüglich der gewährten Verteilzeit von 19 bis 22 Minuten. 57 Die gestellten Hilfsanträge wurden damit begründet, dass die Zeit zur Einnahme der Mahlzeit nicht unter 30 Minuten, möglichst am Stück, äußerst hilfsweise jedoch durch Gewährung der Verteilzeit in einem Block gewährt werden müsse. 58 Nach Abschluss eines Teilvergleiches bezüglich der Anrechnung einer übertariflichen Zulage auf eine Tariflohnerhöhung im Termin vom 08.10.2012, auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen, beantragte der Kläger, 59 das Urteil des Arbeitsgerichtes Wuppertal - 3 Ca 3068/11 - vom 60 16.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 61 1. an ihn 440,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- 62 punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit 63 zu zahlen, 64 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm pro Schicht 65 die Pause in Höhe von einer halben Stunde als ausreichende Zeit 66 zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Entgeltabzug gemäß § 4 67 Punkt 4 Abs. 2 EMTV zu vergüten, 68 h i l f s w e i s e hierzu 69 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro 70 Schicht zusätzlich zu der gewährten unbezahlten halbstündigen 71 Pause weitere 30 Minuten von der Arbeitsleistung bezahlt freizu- 72 stellen, und zwar entweder in einem Block zu 30 Minuten oder 73 maximal zwei Blöcken zu je 15 Minuten zum Einnehmen der Mahl- 74 zeiten ohne Entgeltabzug gemäß § 4 Punkt 4 Abs. 2 EMTV, 75 äußerst h i l f s w e i s e 76 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro 77 Schicht zusätzlich zu der nicht bezahlten Pause von einer halben 78 Stunde eine persönliche Verteilzeit von mindestens 5 % der je- 79 weiligen Schichtarbeitszeit in einem Block zum Einnehmen der 80 Mahlzeiten ohne Entgeltabzug gemäß § 4 Punkt 4 Abs. 2 EMTV zu 81 gewähren. 82 Die Beklagte beantragt, 83 die Berufung zurückzuweisen. 84 Sie rügt die Nichtbeachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Sie ist der Auffassung, die erstinstanzlich veranlasste Antragsänderung sei unzulässig, da sie mit einer Änderung des Streitgegenstandes einhergegangen sei. 85 Der ursprüngliche Klageantrag habe sich bezogen auf die Vergütung der Pause pro Nachtschicht, die Klageerweiterung auf die Vergütung der Pause pro Schicht. 86 Es sei begehrt worden, die Pause vergütet zu bekommen und nicht eine weitere Pause vergütet zu erhalten. 87 Die Pausen seien nicht zu vergüten, da dies in § 4 Nr. 4 Abs. 1 EMTV geregelt sei. Die Gewährung der Möglichkeit der Mahlzeiteinnahme löse keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch aus. Es solle lediglich gewährleistet sein, dass kein Abzug von der Vergütung erfolge, wenn innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten gewährt werde. Einen Anspruch auf eine weitere bezahlte Arbeitsunterbrechung, entsprechend den Hilfsanträgen, bestehe weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach den tariflichen Vorschriften. Die Gelegenheit zur Mahlzeiteneinnahme werde ohne Abzug des Entgeltes gewährt, da der Kläger in der Früh- und Spätschicht sieben Stunden und 28 Minuten arbeite und acht Stunden vergütet erhalte und in der Nachtschicht sechs Stunden und 11 Minuten arbeite, jedoch sechs Stunden und 30 Minuten vergütet würden. 88 Insbesondere sei in den Verteilzeiten auch ausreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten, da für den Kläger zusätzlich die Möglichkeit bestünde, Toilettengänge auch während der sonstigen Arbeitszeit ohne Entgeltabzug zu realisieren. 89 Die Beklagte meint, die tarifliche Regelung sei historisch gewachsen. Es sei eine Ausprägung der seinerzeit in § 12 Arbeitszeitordnung benannten Kurzpausen gewesen, die im Dreischichtbetrieb vergütet werden mussten, soweit es nicht möglich war, die Beschäftigten für die Dauer einer Pause von der Arbeitszeit freizustellen. Es habe lediglich sichergestellt werden sollen, dass Beschäftigte, die während einer achtstündigen Arbeitszeit Mahlzeiten einnehmen, keinen Lohn- und Gehaltsverlust hinzunehmen hätten. 90 Ergänzend wird Bezug genommen auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. 91 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 92 I. 93 Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 94 II. 95 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Berufung war daher, soweit sie noch zur Entscheidung anstand, zurückzuweisen. 96 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch in der, im Verhältnis zur Klageschrift geänderten Fassung, in der nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Pause pro Nachtschicht, sondern pro Schicht beantragt worden war, sowie ebenfalls hinsichtlich der in der Berufung gestellten Form der Anträge einschließlich der Hilfsanträge. 97 2. Die Änderung der Anträge in der ersten Instanz war sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da die geänderte Antragsstellung geeignet war, den Streit zwischen den Parteien vollständig zu klären. 98 3. Die Hilfsanträge in der Berufung sind ebenfalls zulässig. Nach § 533 ZPO, der gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG auch auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung auch in der Berufung zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin zu berücksichtigen hat. 99 Vorliegend sind die Hilfsanträge zulässig. Ein neuer Sachverhalt ist nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich um rein rechtliche Fragen und Auslegungsfragen zum gleichen Themenbereich wie der Antrag zu 1) und 2), nämlich zu § 4.4 Abs. 2 EMTV. Die Anträge sind auch sachdienlich, da sie dazu dienen, den Streit zwischen den Parteien vollständig zu erledigen. 100 III. 101 Die Anträge einschließlich der Hilfsanträge sind jedoch unbegründet, die Klage ist daher zutreffender Weise durch das Arbeitsgericht abgewiesen worden, die Berufung ist dementsprechend zurückzuweisen. 102 1.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Pausen von 30 Minuten pro Schicht, ebenso wenig wie er einen Anspruch darauf hat, dass zusätzlich zu den gewährten unbezahlten halbstündigen Pausen eine weitere 30 minütige bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zu erfolgen hat. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet ist, die persönliche Verteilzeit in einem Block zur Einnahme der Mahlzeiten ohne Entgeltabzug zu gewähren. 103 a)Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung der gewährten Pausen. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag des Klägers noch aus den tariflichen Bestimmungen des anwendbaren EMTV. 104 Nach § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besteht die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes in der Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen. Eine Ausnahme besteht insoweit nur in Bergbaubetrieben. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Nr. 4 des EMTV, in dem Pausenzeiten nicht als Arbeitszeiten gelten. Soweit Pausenzeit keine Arbeitszeit darstellt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung, da arbeitsvertraglich eine Vergütung von Pausenzeiten nicht vereinbart wurde. 105 Der Anspruch auf eine Vergütung der Pausenzeiten ergibt sich auch nicht aus dem Tarifvertrag. Eine solche Ausnahmeregelung ist in § 3 Ziffer 9 EMTV nur für Beschäftigte vorgesehen, die im Bergbau unter Tage eingesetzt sind. Dagegen ist in § 4 Ziffer 4 ausdrücklich festgelegt, dass Pausenzeiten nicht als Arbeitszeit gelten. 106 Ein Anspruch auf Bezahlung der Pausen ergibt sich auch nicht aus § 4 Ziffer 4, 2. Absatz EMTV, nachdem im Dreischichtbetrieb die Beschäftigten ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ohne Entgeltabzug zu gewähren ist. Hieraus ergibt sich lediglich der Anspruch des Arbeitnehmers, dass ihm ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten zu gewähren ist, und dass anlässlich der Einnahme der Mahlzeiten ein Entgeltabzug nicht zulässig ist. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für die Pausen ist daraus nicht abzuleiten. 107 Es ergibt sich lediglich, dass dem Arbeitnehmer das ungekürzte Arbeitsentgelt für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhalten bleiben soll, nicht aber eine zusätzliche Vergütung (so auch BAG vom 06.11.1990, 1 ABR 34/89 Rdz. 54 = AP Nr. 94 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = NZA 1991 Seite 193 ff.). 108 b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung nach dem Tarifvertrag erfüllt. Ein Schaden des Klägers in Form nicht gewährter bezahlter Essenseinnahmezeiten besteht nicht. 109 aa) Zwar ist der Kläger unstreitig in einem Dreischichtbetrieb beschäftigt, sodass § 4.4 des EMTV vom Grundsatz her Anwendung findet. Der Kläger hat jedoch ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten. Diese bestehen zur Überzeugung der Kammer bereits während der Pausenzeiten. Es kommt insoweit auf die zusätzlich gewährten bezahlten Verteilzeiten, in denen ebenfalls nicht gearbeitet wird, nicht an. 110 bb) Der Tarifvertrag verlangt vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten zu gewähren. Dass diese Zeiten sich während der Arbeitszeit, also außerhalb der Pausen, befinden müssten, ist vom Tarifvertrag nicht vorgesehen. Soweit in einem vollkontinuierlichen Betrieb gearbeitet wird und tarifvertraglich zulässige Kurzpausen vereinbart wurden (vgl. insoweit Reineke, Küttner, Röller, 19. Aufl. Personalhandbuch 2012 Stichwort Pause Rdz. 5 m.w.N.), ohne dass dem Arbeitnehmer eine Pause außerhalb seiner Arbeitszeit gewährt wird, bestünde nach der tariflichen Regelung ein Anspruch auf Vergütung dieser Kurzpause zur Essenseinnahme. Da die Beklagte dem Kläger jedoch eine Pause außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt, hier die unbezahlte 30minütige Pause, besteht hinreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten, sodass auch diese Pause nicht zu vergüten ist (vgl. auch BAG vom 16.05.1990, 4 AZR 45/90 = AP Nr. 91 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). 111 Der Kläger hat Gelegenheit seine Mahlzeiten einzunehmen. Ein Verdienstausfall findet nicht statt, da die Pause ohnehin nicht vergütet wird. Ein Verstoß gegen tarifliche Regelungen ist insoweit nicht ersichtlich. 112 Der Tarifvertrag gewährt dem Kläger keinen zusätzlichen Anspruch, die Mahlzeiten während der Arbeitszeit, also bezahlt, einzunehmen. Er soll ihn nur davor schützen, dass die Einnahme der Mahlzeit zu einer Verdienstminderung führt, was vorliegend nicht der Fall ist. 113 c) Auf den zur Überzeugung der Kammer vorliegenden tariflichen Verfall der Zahlungsansprüche für die Zeit vor April 2011 und die Zeit zwischen September 2011 und Mai 2012 kam es daher vorliegend nicht an. Zur Überzeugung der Kammer wären die Zahlungsansprüche insoweit verfallen, da die Geltendmachung vom 16.06.2011 unspezifiziert und daher nicht ausreichend war. Die Geltendmachung vom 25.07.2011 war hingegen hinreichend, sie erfasste jedoch nur die Ansprüche ab April 2011. Verzichtet hatte der Arbeitgeber im Gütetermin auf die Geltendmachung der Verfallfristen nur bis zu einem möglichen Kammertermin. Dieser hat am 13.04.2012 stattgefunden, sodass die mit der Berufungsbegründung vom 01.08.2012 geltend gemachten Feststellungsansprüche nur die Ansprüche ab Mai 2012 hätten rechtfertigen können. 114 2. Da die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Tarifvertrag zur Gewährung der Essenspause erfüllt hat, besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung entsprechend des Hilfsantrages, dass die Pause zu vergüten sei, sowie auf die Feststellung, dass eine Verpflichtung bestünde, eine weitere Pause von 30 Minuten oder zweimal 15 Minuten zu gewähren. 115 3. Der Tarifvertrag gibt dem Kläger ebenso wenig das Recht von der Beklagten zu verlangen, die Verteilzeit von 5 % der persönlichen Schichtarbeitszeit in einem Block zum Einnehmen der Mahlzeiten zu gewähren. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 23.09.1996, hier wird zwar der Umfang der Verteilzeit, nicht jedoch seine zeitliche Lage geregelt. Unabhängig davon, dass die Pause von 30 Minuten ausreichende Zeit zur Einnahme der Mahlzeiten darstellt, gilt dies auch hilfsweise für die Verteilzeit von 19 bzw. 22 Minuten (vgl. BAG vom 16.05.1990, 4 AZR 45/90, AP Nr. 91 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). 116 IV. 117 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. 118 Die Revision war zuzulassen gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, da die zu entscheidende Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Sie betrifft die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichtes hinaus erstreckt. Insoweit wird gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 2 b) für die Feststellung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 72 ArbGG ergänzend angewandt. 119 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 120 Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger 121 REVISION 122 eingelegt werden. 123 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 124 Die Revision muss 125 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 126 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 127 Bundesarbeitsgericht, 128 Hugo-Preuß-Platz 1, 129 99084 Erfurt, 130 Fax: (0361) 2636 - 2000 131 eingelegt werden. 132 Die Revision ist gleichzeitig oder 133 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils 134 schriftlich zu begründen. 135 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 136 gez.: Dr. Zieglergez.: Niehaus gez.: Bondzio