Leitsatz: Die Antrittsprämie für Sonntagsarbeit fällt nach dem MTV-Druckindustrie für Angestellte in NRW unabhängig vom geplanten Erscheinungsdatum dann an, wenn das Produktionsdatum im Voraus so festgelegt wurde, dass Sonntagsarbeit erforderlich ist, ohne dass eine Produktionsstörung oder sonstige besonderen Umstände vorgelegen hätten. I.Das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.1.2012 - 6 Ca 3354/11 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2012 zu zahlen. 2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, im Übrigen die Beklagte. III.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten um eine Antrittsprämie nach dem Tarifvertrag. Der Kläger ist maschinenführender Drucker bei der Beklagten und dort seit 1992 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Angestellten der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Kläger arbeitete am 21.08., 04.,11.,18. und 25.09.2011, jeweils sonntags bei der Beklagten. Ein Antrittsgeld wurde nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 13.10. und 04.11.2011 machte der Kläger für die o.g. Daten jeweils 152,00 € brutto Antrittsgeld pro Schicht geltend. Weiter arbeitete er am 02. und 03.10.2011 sowie am 23.10., 13. und 17.11.2011. Hierzu machte er die Antrittsgelder am 09.12.2011 und 04.01.2012 geltend. Produziert wurde an den folgenden Tagen die folgenden Produkte: 21.08.2011Katalog OGC 04.09.2011Katalog Joué Club 11.09.2011Katalog Weltbild 18.09.2011Zeitung Echo der Frau und Neue Welt 25.09.2011Katalog Carrefour 02.10.2011ADAC Motorwelt 03.10.2011ADAC Motorwelt 23.10.2011Katalog Weltbild 13.11.2011Katalog Weltbild 27.11.2011ADAC Motorwelt. In der Vergangenheit sind im Jahre 2010 an 26 Wochenenden Zeitschriften produziert worden. Der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12.06.2006 hat in seinem § 7 Ziffer 8 den folgenden Wortlaut: "Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die am Sonntag oder in der Nacht vom Sonntag zum Montag hergestellt wer- den, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Angestellten eine An- trittsgebühr in folgender Höhe zu zahlen: ..." Summenmäßig ist die Antrittsgebühr von 152,00 € für den Kläger unstreitig. In einem Schlichtungsspruch zu § 7 Ziffer 5 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie, der eine parallele Regelung der Antrittsgebühr für die gewerblichen Arbeitnehmer vorsieht, wurde durch das Zentrale Schiedsgericht am 07.11.1975 folgender Schiedsspruch gefällt: "Antrittsgebühr Es wird festgestellt, dass ein Anspruch auf die Antrittsgebühr gemäß § 7 Ziffer 5 a nicht besteht, wenn das Erscheinen und die Herstellung regelmäßig erscheinender Zeitungen und Zeitschriften im Voraus so festgelegt ist, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt und deren Herstellung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise im Einzelfall in der genannten Zeit erfolgen muss." Der Kläger trägt vor, das Antrittsgeld sei in der gesamten Zeit seiner Beschäftigung im Falle einer Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gezahlt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011 sowie weitere 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011 sowie weitere 760,00 € brutto nebst 5 % Zinsen aus 456,00 € seit dem 23.09.2011 und des Weiteren 304,00 € seit dem 18.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf eine Antrittsgebühr bestehe nach dem Tarifvertrag in Verbindung mit dem Schiedsspruch nicht. Eine regelmäßige Produktion von Zeitschriften an Sonntagen bestehe nicht. Es handele sich lediglich um Ausnahmen. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar seien nach dem Wortlaut die tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse der Wortlaut der tariflichen Regelung jedoch einschränkend ausgelegt werden. Es handele sich nicht um eine allgemeine Erschwerniszulage sondern um eine Antrittsgebühr, die zusätzlich zu den Sonntagszuschlägen anfalle. Es handele sich um eine Zuverlässigkeitsprämie, die einen Anreiz dafür schaffen solle, die Tätigkeit am Sonntag bzw. in der Nacht zum Montag pflichtgemäß zu erfüllen, damit die rechtzeitige Herstellung der Druckerzeugnisse nicht gefährdet sei und das fertige Druckerzeugnis am nächsten Morgen ausgeliefert werden könne. Die Antrittsgebühr sei daher nur dann geschuldet, wenn das Druckerzeugnis bis zum Auslieferungstermin am Morgen nach dem Sonntag bzw. Feiertag pünktlich fertig sein müsse. Bei den genannten Druckerzeugnissen habe es sich nicht um solche gehandelt, die pünktlich Montags morgens ausgeliefert werden müssten, vielmehr hätten diese Zeitungen auch noch am Montag oder an den folgenden Tagen weitergedruckt werden können. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Die Beklagte habe in der Vergangenheit nicht mit eigenem Verpflichtungswillen gezahlt, sie habe vielmehr eine tarifliche Verpflichtung erfüllen wollen und nunmehr vertrete sie die Meinung, den Tarifvertrag fehlerhaft verstanden zu haben. Dem Kläger sei auch erkennbar gewesen, dass die Beklagte nur die tarifliche Antrittsgebühr habe zahlen wollen. Das Urteil wurde dem Kläger am 06.02.2012 zugestellt, Berufung legte er am 06.03.2012 (Bl. 50 d.A.) ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde durch Beschluss vom 08.03.2012 bis zum 07.05.2012 verlängert. Die Berufungsbegründung ging am 07.05.2012 ein. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe die tarifvertragliche Regelung über den Wortlaut hinaus weiter eingeschränkt, hierfür gebe es keine tatsächlichen Gründe. Besondere Umstände, die eine Produktion an Sonn- und Feiertagen erforderlich gemacht habe, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Vielmehr handele es sich um den Regelfall, was sich bereits daraus ergebe, dass im Jahre 2010 an 26 Wochenenden Zeitschriften produziert worden seien. Nach dem Tarifvertrag beziehe sich das Kriterium der Regelmäßigkeit nicht auf das Produktionsdatum sondern auf das Erscheinen der Zeitung. Hierauf könne es bei der Beklagten nicht ankommen, da diese die Produkte direkt im Hochregallager abgeliefert und von dort durch einen selbständigen Betrieb weiterverarbeitet würden. Entscheidend sei daher, wann dort die Produkte abgeliefert werden müssten. Die Beklagte sei für die Auslieferung der Waren aus dem Versand nicht mehr verantwortlich. Hieraus ergebe sich, dass bei einer Zeitung mit einer sehr großen Auflage, beispielsweise der ADAC Motorwelt, auch bei einem Erscheinen erst im Laufe der Woche bereits montags die Auslieferung beginnen müsse. Auch bei einer Auslieferung montags ab 8.00 Uhr könne nicht erst um 6.00 Uhr mit dem Druck begonnen werden, da aufgrund der notwendigen Vorarbeiten, z.B. das Einrichten der Druckmaschine, entsprechende zuschlagspflichtige Arbeitszeit anfiele. Darüber hinaus bestehe der Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Früher sei - das ist unstreitig - aufgrund einer Betriebsvereinbarung an alle Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr, allerdings in geringerer Höhe, gezahlt worden. Nach der Klage eines Arbeitnehmers auf das volle tarifliche Antrittsgeld sei dieses nur noch an die Arbeitnehmer gezahlt worden, die Antrittsgelder nach den tariflichen Regelungen verlangen konnten, ohne dass allerdings darauf abgestellt worden sei, ob die weiteren Voraussetzungen des Tarifvertrages vorlagen. Die Antrittsgebühren seien unabhängig von der Art der Arbeiten am Sonntag geleistet worden. Nunmehr vertrete die Beklagte die Auffassung, auf das Erscheinungsdatum sei abzustellen und habe mit dieser Begründung die Leistung der Antrittsgelder eingestellt. Nachdem der Kläger in der Berufungsbegründung zunächst den Antrag formulierte, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 zum Aktenzeichen 6 Ca 3354/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 456,00 € seit dem 23.09.2011 und weiteren 304,00 € seit dem 18.01.2012 zu zahlen stellt er mit Schriftsatz vom 01.09.2012 den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2012 zum Aktenzeichen 6 Ca 3354/11 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011 sowie aus wei- teren 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Ba- siszinssatz aus 456,00 € seit dem 23.09.2011 und weiteren 304,00 € seit dem 18.01.2012 zu zahlen. Er trägt hierzu vor, die ursprüngliche Antragstellung sei ein Versehen gewesen, die Berufung habe sich stets auch in seiner Begründung auf die volle Summe bezogen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht konkret dargelegt habe, welche 760,00 € er weiter verfolge. Die Erweiterung der Berufung durch den Schriftsatz vom 01.09.2012 sei ebenfalls unzulässig, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach sei insoweit teilweise rechtskräftig geworden. Ein Anspruch auf die Antrittsgebühr bestehe nicht. Am 21.08., 04.09., 11.09., 23.09. (gemeint ist wohl der 23.10.) und 13.11.2011 sei Werbung gedruckt worden. Am 18.09.2011 seien Zeitungen bzw. Zeitschriften gedruckt worden. Der Kioskverkauf der Zeitschrift beginne mittwochs. Von daher habe keine Notwendigkeit bestanden, sonntags zu drucken. Der übliche Herstellungstermin sei samstags und/oder montags. Wegen eines Maschinenausfalles und der notwendigen Reparatur der Maschine habe ausnahmsweise am 18.09.2011 gedruckt werden müssen. Das Erscheinen der Zeitschrift sei also nicht im Voraus so festgelegt, dass die Herstellung normalerweise sonntags erfolgen müsse. Der Sonntag bzw. die Nacht zum Montag seien lediglich Ausweichtermine. Die Zeitschrift ADAC Motorwelt werde nicht am Kiosk verkauft. Es handele sich nur um einen Postversand. Der Versandbeginn liege jeweils am letzten Freitag des Vormonates. Der Druckbeginn am letzten Donnerstag eines Monats. Sonntags und in der Nacht zum Montag werde nur in Ausnahmefällen, bei Maschinenstörung in der Vorwoche gedruckt. Am 02.10., 03.10. und 27.11.2011 sei die Verschiebung erfolgt aufgrund von Produktionsproblemen in der Vorwoche. Da auch das Erscheinen und die Herstellung dieser Zeitschrift nicht im Voraus so festgelegt sei, dass die Herstellung normalerweise an Sonntagen oder in der Nacht zum Montag erfolgt, sei auch hier die Antrittsgebühr nicht geschuldet. Ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung bestehe nicht. Unstreitig galt im Betrieb der Beklagten von Januar 1996 bis März 1997 eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung einer Antrittsgebühr, nach der die Antrittsgebühr in jedem Fall gezahlt wurde, wenn samstags oder sonntags gearbeitet wurde. Die Antrittsgebühr war niedriger als die tarifliche Antrittsgebühr. Die Betriebsvereinbarung ist mit Wirkung zum 31.03.2007 gekündigt worden, danach sei die Antrittsgebühr nur noch gezahlt worden, wenn diese aufgrund tariflicher Voraussetzungen geschuldet sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Berufung ist zulässig und die Klage zulässig und teilweise begründet, das Urteil war daher teilweise abzuändern. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist auch an sich statthaft. Bereits nach dem ursprünglich angekündigten Berufungsantrag war die Berufungssumme erreicht. 2. Auch die Erweiterung der Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Erweiterung ist zulässig, soweit auch der erweiterte Antrag mit der ursprünglichen Berufungsbegründung gerechtfertigt wird und der Berufungskläger nicht neue Gründe nachschieben muss (Eichele, Hirtz, Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011, VIII Rdn. 35). Durch das Rechtsmittel der Berufung wird auch der zunächst nicht angefochtene Teil des Urteils in der Rechtskraft gehemmt (BGH vom 08.06.1994, VIII ZR 178/93 = NJW 1994 Seite 2896). Die Berufungsbegründung bezog sich nicht auf einzelne Erscheinungsdaten von Zeitschriften, sondern setzte sich allgemein mit den Voraussetzungen der Antrittsgebühr auseinander, sodass sie sich auf alle zehn Daten bezog, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. II. Gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage als solche bestehen keine Bedenken. III. Die Klage ist begründet hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers am 02.10., 03.10. und 27.11.2011 beim Druck der Zeitschrift ADAC Motorwelt, im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1.Der MTV für Angestellte der Druckindustrie im Lande Nordrhein-Westfalen findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung. Nach § 7 Ziffer 8 MTV, ist Voraussetzung für die Zahlung einer Antrittsgebühr von - im Fall des Klägers betragsmäßig unstreitig 152,00 € - dass eine regelmäßig erscheinende Zeitung oder Zeitschrift am Sonntag oder in der Nacht vom Sonntag zum Montag hergestellt wird und der Kläger in der Schicht arbeitet. a) Das Druckwerk "ADAC Motorwelt" ist ein monatlich erscheinendes Mitgliedermagazin, das versandt wird und nicht frei verkäuflich ist. Es handelt sich damit zunächst einmal um ein regelmäßig erscheinendes Druckwerk. Es handelt sich auch um eine Zeitschrift, nämlich um ein Printmedium, das in regelmäßigen Abständen in gleicher, gehefteter Form erscheint (vgl. zur Definition der Zeitschrift Wikipedia, Stichwort Zeitschrift mit Verweis auf das Vertriebslexikon des deutschen Pressevertriebs), was im Ergebnis auch zwischen den Parteien nicht streitig ist. b) Die Zeitschrift wurde am Sonntag, den 02.10.2011 ebenso wie am Sonntag, dem 27.11.2011 gedruckt. Der 03.10.2011 ist zwar ein Montag, nach § 7 Ziffer 3 des MTV steht ein Feiertag jedoch der Sonntagsarbeit gleich. Vom Wortlaut des Tarifvertrages wären daher die Voraussetzungen für die Zahlung der Antrittsprämie jeweils erfüllt. c) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Schiedsspruches vom 07.11.1975. Nach dem Text des Schiedsspruches sind Zeitungen und Zeitschriften von der Regelung des § 7 Ziffer 8 des Tarifvertrages ausgenommen, wenn deren Erscheinen im Voraus so festgelegt ist, dass der Herstellung normalerweise nicht am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt und der Herstellungsprozess nur wegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise an einem Sonntag oder in der Nacht zum Montag durchgeführt werden muss. Hinsichtlich des Druckes der Zeitung an den genannten Tagen hat die Beklagte irgendwelche besonderen Umstände jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Sie hat lediglich auf Produktionsprobleme, die nicht näher spezifiziert worden, in der Vorwoche verwiesen. Diese wurden auch im Termin vom 08.10.2012 nicht weiter spezifiziert. d) Zwar erscheint der Wortlaut der tariflichen Regelung, dass es sich um eine regelmäßig erscheinende Zeitung oder Zeitschrift handeln muss, die am Sonntag oder in der Nacht von Sonntag zum Montag hergestellt wird, zunächst eindeutig. aa) Jedoch ist zur Überzeugung des Gerichtes der Schiedsspruch vom 07.11.1975 mit einzubeziehen, wodurch der Inhalt der Regelung allerdings unklar werden könnte. Hiernach sind von der Regelung Zeitungen und Zeitschriften, deren Erscheinen im Voraus so festgelegt ist, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag oder in der Nacht zum Montag erfolgt und deren Herstellung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise im Einzelfall in der genannten Zeit erfolgen muss, nicht erfasst. Das ließe entsprechend der Interpretation der Beklagten eine Auslegung dahin zu, dass entscheidet sei, ob das Erscheinungsdatum eine Herstellung am Sonntag zwingend erforderlich macht, wie etwa bei einer Tageszeitung für den Montag. bb) Zwar ist der Schiedsspruch zum MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie ergangen. Es handelt sich jedoch um eine Parallele und in den Voraussetzungen inhaltsgleiche Vorschrift, die den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien konkretisiert. Dass der Schiedsspruch nicht zum Tarifvertrag für die Angestellten, sondern für die gewerblichen Arbeitnehmer erfolgt ist, ändert nichts daran, dass durch den Schiedsspruch ein verbindliches Verständnis der Regelung durch die Tarifvertragsparteien seinen textlichen Niederschlag gefunden hat. Da die Regelung sich im Tarifvertrag für die Angestellten in gleicher Form wiederfindet, kann der Schiedsspruch hier nicht unberücksichtigt bleiben. e) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes folgt die Auslegung des Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln. aa) Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies eine zweifelsfreie Auslegung nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages sowie die praktische Übung ergänzend herangezogen werden. Daneben ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall gebührt der Tarifauslegung der Vorzug, der zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktischen Regelung führt (für viele: BAG vom 11.07.2012, 10 AZR 488/11, Fundstelle juris mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes). bb) Der Anspruch auf Zahlung der Antrittsprämie entfällt nicht deshalb, weil die Zeitschrift nicht regelmäßig montags erscheint. Nach Überzeugung der Kammer ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass zu berücksichtigen ist sowohl das im Voraus festgelegte Erscheinungsdatum als auch der Zeitpunkt der Herstellung "...deren Erscheinen im Voraus schon festgelegt ist, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag...erfolgt...". Maßgeblich ist daher nach dem Wortlaut des Schiedsspruches, der insoweit mit der Tarifnorm korrespondiert, dass es sich um ein Druckerzeugnis handeln muss, dessen Erscheinungsdatum und Herstellungsplanung es zulässt, dass der Druck an einem anderen Wochentag erfolgen kann. Insbesondere ist Voraussetzung, dass die Herstellung normalerweise nicht am Sonntag erfolgt. Es kommt zur Überzeugung der Kammer maßgeblich darauf an, ob das Erscheinungsdatum oder das geplante Herstellungsdatum die Sonntagsarbeit erfordert. Wenn also die Produktionsplanung die Herstellung der Zeitschrift an einem Sonntag vorsieht, ohne dass dafür besondere Umstände im Einzelfall auslösend waren, beispielsweise ein Störfall in der vorherigen Produktion, löst dies die Antrittsgebühr aus. Das Erscheinungsdatum ist vorliegend unkritisch für die Sonntagsarbeit. Allerdings legte der Arbeitgeber die Produktion auf einen Sonntag, ohne das dafür außergewöhnliche Umstände i.S.d. Schiedsspruches vorlägen. Er definierte damit die Norm, dass jedenfalls beim Regelbetrieb am fraglichen Sonntag die Zeitschrift gedruckt werden sollte. Der Arbeitgeber ist Herr der Produktionsplanung - Störfälle ausgenommen - so dass er es in der Hand hat, welche Druckwerke wann bearbeitet werden. Er bestimmt das Normale im Betrieb. Die Auslegung korrespondiert auch mit dem Schlichterspruch, der auf besondere Umstände, Ausnahmen und den Einzelfall abstellt. Wenn ausschließlich das geplante Erscheinungsdatum maßgeblich wäre ohne die Produktionsplanung, dann wären Fälle im Sinne des Schlichterspruches kaum denkbar. Das regelmäßige Erscheinungsdatum von Zeitungen und Zeitschriften dürfte normalerweise feststehen. Wenn es hier nur auf den Montag ankäme, könnte die Antrittsgebühr bei keiner Zeitung oder Zeitschrift entstehen, die an einem anderen Werktag erscheint, egal wann die Produktion durch den Arbeitgeber geplant wird. Eine solche Auslegung erscheint wenig vernünftig und sachorientiert, insbesondere wenn zunächst vom Ausgangstext des Tarifvertrages ausgegangen wird, der keine Ausnahme vorsieht. Die Ausnahme bringt erst der Schlichterspruch, nicht der originäre Tariftext. 2. Demzufolge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der Antrittsgebühr für den 18.09.2011. Auch an diesem Tag sind regelmäßig erscheinende Zeitschriften, die Zeitschrift "Echo der Frau" und die Zeitschrift "Neue Welt", an einem Sonntag gedruckt worden. Hier hat die Beklagte aber dargelegt, dass in der Vorwoche ein Maschinenschaden bestanden hat. Dies hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2012 bestritten, obwohl dieser Vortrag bereits im Schriftsatz vom 11.07.2012 vorgetragen worden war. Das Bestreiten war mithin verspätet im Sinne der §§ 67 Abs. 3 ArbGG, 282 ZPO, da nach § 282 Abs. 1 ZPO das Bestreiten so zeitig vorzubringen ist, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und der Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Ein rechtzeitiges Bestreiten hätte die Ladung des benannten Zeugen durch das Gericht ermöglicht. Durch das Bestreiten erst im Termin hätte eine Zeugenladung eine Verzögerung des Prozesses im Sinne des § 67 Abs. 3 nach sich gezogen. Es lagen demnach besondere Umstände im Sinne der Ausnahmeregelung des Schlichterspruches (s.o.) vor. 3.Hinsichtlich der Termine vom 21.08., 04.09., 11.09., 25.09., 23.10. und 13.11.2011 besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Antrittsgebühr. a) Ein Anspruch nach den tariflichen Regelungen besteht nicht. An diesen Tagen wurde keine Zeitschrift gedruckt, sondern Kataloge bzw. Werbebeilagen. b) Der Anspruch besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. aa) Eine betriebliche Übung entsteht allein durch die gleichartige, regelmäßig wiederholte Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitsgebers, ohne dass es auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ankommt. Maßgeblich ist alleine, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände verstehen durfte (BGH vom 23.06.1988, NZA 1989, Seite 55 und vom 12.01.1994, NZA 1994, Seite 694). Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, weil der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG vom 23.08.2011, 3 AZR 650/09 = NZA 2012, Seite 37). Ob eine den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen entstanden ist, musste deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (BAG a.a.O. m.w.N.). Soweit der Arbeitgeber aufgrund einer vermeintlichen tarifvertraglichen Verpflichtung leistet, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist ausgeschlossen, wenn für vom Arbeitgeber erbrachte Leistungen tatsächlich oder auch nur vermeintlich eine Verpflichtung besteht und die Arbeitnehmer diesen Irrtum teilen (BAG a.a.O.). bb) Unstreitig wurden vorliegend zunächst die Antrittsprämien auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung und somit auf der Grundlage einer kollektiven Verpflichtung des Arbeitgebers gezahlt. Später, nach Kündigung der Betriebsvereinbarung zum 31.03.2007, galt im Betrieb der Tarifvertrag und einige die Mitarbeiter verlangten die volle tarifliche Gebühr. Der Arbeitgeber zahlte danach die Antrittsgebühr nur noch an die Mitarbeiter, die im Sinne der tariflichen Regelung mit der Herstellung von Zeitschriften oder Zeitungen in der zuschlagspflichtigen Zeit beschäftigt waren. Die ursprüngliche, aufgrund der Betriebsvereinbarung gezahlte Antrittsgebühr wurde nicht mehr gezahlt. Mit Aushang vom 08.08.2011 teilte der Arbeitgeber mit, er sei der Rechtsauffassung, nicht zur Zahlung der Antrittsgebühr verpflichtet zu sein, da sich aus den Versandplänen ergebe, dass keine Zeitung produziert werde, deren Auslieferung am Sonntag bzw. in der Nacht zum Montag zwingend notwendig sei. Allein die Tatsache, dass aus planerischen Gründen Zeitschriften am Wochenende produziert würden, reiche nicht aus (Aushang vom 08.08.2011, Bl. 4 d.A.). cc) Nach den oben genannten Grundsätzen besteht kein Anspruch auf Zahlung der Antrittsgebühr in den Fällen, wenn Werbebeilagen und Prospekte oder Kataloge gedruckt werden. Die Beklagte zahlte ursprünglich die betriebliche Antrittsgebühr aufgrund einer Betriebsvereinbarung, d.h. aufgrund einer kollektiven Verpflichtung. Später, nachdem Mitarbeiter die tarifliche Antrittsgebühr gefordert hatten, zahlte sie diese nur noch an den Kreis der tariflich Berechtigten aus. Auch wenn gegebenenfalls die Antrittsgebühr auch in den Fällen ausgezahlt wurde, deren Berechtigung der Arbeitgeber nunmehr hinsichtlich des Entstehens einer Antrittsgebühr bestreitet, so ist dadurch eine Verpflichtung auf Zahlung einer Antrittsgebühr durch betriebliche Übung auch in diesen Fällen nicht entstanden. Nach Treu und Glauben konnten auch die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nur so verstehen, dass er ursprünglich seine Verpflichtung aus der Betriebsvereinbarung, später die aus dem Tarifvertrag erfüllen wollte. Wenn der Arbeitgeber seine Zahlungspflichten insoweit vermeintlich zu weit gezogen hat, konnte daraus jedoch aus Sicht der Arbeitnehmer nicht der Schluss gezogen werden, der Arbeitgeber wolle in jedem Fall bei einer Sonntagsarbeit die Antrittsgebühr unabhängig von einer tariflichen oder sonstigen Verpflichtung, mehr als tariflich verlangt, zahlen. Gerade die Einschränkung des Personenkreises auf die tariflich Berechtigten nach der Beendigung der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung zeigt auch für die Arbeitnehmer deutlich, dass der Arbeitgeber tarifliche Verpflichtungen erfüllen will und nicht weitere Verpflichtungen darüber hinaus begründen wollte. Auch der Kläger unterliegt dem ursprünglichen Irrtum des Arbeitgebers, wie sich bereits aus der Klageschrift selbst ergibt, in dem der Kläger auf der Grundlage des Tarifvertrages die Zahlung der Antrittsgebühren auch für Tage begehrt, in dem unstreitig Zeitungen nicht hergestellt wurden. Auch der Arbeitnehmer geht mithin davon aus, ein tariflicher Anspruch bestünde. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97, 92 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Auslegung eines Tarifvertrages Gegenstand des Rechtsstreites ist und die Rechtsfrage der Anwendbarkeit des Schiedsspruchs vom 07.11.975 auch im Bereich der Tarifverträge für die Angestellten nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Zieglergez.: Niehausgez.: Bondzio