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Urteil

7 Sa 1257/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2013:0123.7SA1257.12.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012, 7 Ca 587/12 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012, 7 Ca 587/12 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Mit ihrer Klage wehrt die Klägerin sich gegen eine seitens der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die am 27.02.1960 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten als Gruppenleiterin und ständige Vertreterin der Leiterin der von der Beklagten betriebenen Tageseinrichtung für Kinder am S.-M.-Ring in N.-P. zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 3.640,26 € brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.06.1990 die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung. Unstreitig ist die Klägerin tarifvertraglich ordentlich unkündbar. Seit dem Jahr 2003 haben die Parteien bereits mehrere arbeitsgerichtliche Verfahren durchgeführt. Unter anderem haben die Parteien über Abmahnungen gestritten, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat. Zuletzt stritten die Parteien über eine Abmahnung vom 23.09.2011, mit der die Beklagte der Klägerin vorwarf, am 16.09.2011 gegenüber einem Kindergartenkind körperliche Gewalt angewandt zu haben. Die Beklagte ist rechtskräftig verurteilt worden, diese Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, weil die Abmahnung bereits formalen Anforderungen nicht genügte. Mit Wirkung zum 31.01.2012 haben die Eltern des Kindergartenkindes E. K. ihren Sohn in der Kindertagesstätte der Beklagten abgemeldet. Aus diesem Grund kam es zwischen den Eltern des Kindes und der Pfarrerin Frau T. zu einem Email-Verkehr. Mit Email vom 29.01.2012 teilte der Vater des Kindes, Herr K., Frau T. unter anderem mit, sein Sohn sei in der Einrichtung seelisch und körperlich misshandelt und seine Frau aufgrund ihrer türkischen Wurzeln beleidigt worden. Mit einer weiteren Email vom gleichen Tag konkretisierte Herr K. den letzteren Vorwurf dahingehend, die Klägerin habe gegenüber seiner Frau geäußert, dass "in diesen Breitengraden eine Erziehung vorausgesetzt würde". Im Übrigen bezog sich die Email-Korrespondenz auch auf andere Vorgänge, die nicht die Klägerin betrafen. Wegen des Inhalts des Email-Verkehrs im Einzelnen wird auf Bl. 173 - 175 der Akte Bezug genommen. Am 06.02.2012 führten die Eheleute K. mit Frau T. im Beisein der Leiterin der Kindertagesstätte Frau L. ein Gespräch, über dessen Inhalt Frau T. unter dem Datum vom 07.02.2012 ein Gesprächsprotokoll fertigte. Die Beklagte hat dazu eine mit "Auszüge aus dem Gesprächsprotokoll vom 06.02.2012" bezeichnete Unterlage zur Akte gereicht, die sich über Vorwürfe in Bezug auf die Klägerin beziehen. Wegen des Inhalts dieses Auszugs wird auf Bl. 51 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.02.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe am 02.01.2012 als verantwortliche Erzieherin des E. K. diesen in der Kindertagesstätte S.-M.-Ring in einem Nebenraum eingeschlossen. Die Kindesmutter habe ihren Sohn abholen wollen und dabei einen Jungen hinter einer Tür eines Nebenraums schreien hören. Das Schreien habe sie als die Stimme ihres Sohnes identifiziert und habe wahrnehmen müssen, dass die Klägerin die Tür zu dem Nebenraum verriegelt habe, indem sie die Tür von außen mit den Händen verschlossen gehalten habe. Auf die Aufforderung der Mutter hin, ihren Sohn aus dieser Zwangslage freizugeben, habe die Klägerin auf die Notwendigkeit dieser "Maßnahme" hingewiesen, weil das Kind sie - die Klägerin - mit einem Kuscheltier beworfen habe und es deswegen in den Nebenraum "gebracht" worden sei. Weiterhin habe die Klägerin ihre Vorgehensweise mit den Worten erläutert: "In unseren Breitengraden erzieht man anders". Dabei habe die Klägerin gewusst, dass Frau K. türkischer Herkunft, jedoch in Deutschland geboren und hier lebend sei. In diesem Verhalten der Klägerin liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten als Erzieherin und damit gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 5 - 7 der Akte Bezug genommen. Das Kind E. K. gehörte nicht zu der normalerweise von der Klägerin zu betreuenden Gruppe. Am 02.01.2012 war mit Rücksicht auf die Ferienzeit lediglich eine sogenannte Notgruppe eingerichtet worden, die unter anderem von der Klägerin betreut wurde. Die Klägerin hat vorgetragen, ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund sei nicht gegeben, weil sich der von der Beklagten behauptete Vorfall nicht ansatzweise so ereignet habe. Am 02.01.2012 habe sie - die Klägerin - festgestellt, dass sich die zu betreuenden Kinder in einem Nebenraum zum Gruppenraum mit Kuscheltieren und Plastikgeschirr bewarfen. Sie sei eingeschritten und habe veranlasst, dass die Kinder sich in den Gruppenraum begaben. Das Kind E. K. habe sich geweigert und auch sie mit einem Kuscheltier beworfen. Daraufhin habe sie dem Kind erklärt, sie werde gleich mit seiner Mutter sprechen müssen. E. sei im Nebenraum geblieben, dessen Tür weit aufgestanden habe. E. habe ihren Versuch, mit ihm zu spielen, abgelehnt. Sie habe sodann der Mutter des Kindes, Frau K. auf deren Klingeln an der Kindertagesstätte die Tür geöffnet und sei zusammen mit Frau K. in den Gruppenraum gegangen. E. habe durch die geöffnete Tür des Nebenraums seine Mutter gesehen und sei zur Begrüßung auf sie zugelaufen. Sie - die Klägerin - sei bei Frau K. stehen geblieben und sei von E., der offensichtlich ein Gespräch mit seiner Mutter habe verhindern wollen, zurückgestoßen worden. Sie habe E. sodann aufgefordert, noch etwas zu spielen. In dem Gespräch mit Frau K. habe sie ihr von dem Vorfall berichtet. Frau K. habe Schwierigkeiten im Umgang mit E. eingeräumt und erklärt, sie wünschte, sie - die Klägerin - wäre Erzieherin ihres Sohnes. Die von der Beklagten behauptete Äußerung gegenüber Frau K. habe es ebenso wenig gegeben wie den von der Beklagten behaupteten Vorfall vom 16.09.2011. Außerdem hat die Klägerin im Hinblick auf die Email-Korrespondenz bestritten, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten habe. Die Klägerin hat beantragt, 1.festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16.02.2012 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.640,26 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an der Schilderung des Vorfalls vom 02.01.2012 - wie im Kündigungsschreiben dargestellt - festgehalten und die Auffassung vertreten, das Einsperren des Kindes am 02.01.2012 stelle ein Verhalten dar, das den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertige. Es handele sich bei dem Zuhalten der Tür um unmittelbare Gewalt gegen das Kind. Zudem stelle die Äußerung der Klägerin im Hinblick auf die ethnische Herkunft der Mutter eine nicht hinnehmbare Diskriminierung dar. Abgesehen davon habe die Klägerin bereits am 16.09.2011 gegenüber dem Kindergartenkind N. körperliche Gewalt angewandt, was die Mitarbeiterin U. L. bezeugen könne. Dieser Vorfall sei Gegenstand der Abmahnung vom 23.09.2011 gewesen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei unzumutbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen gelassen werden, ob das von der Beklagten behauptete Verhalten am 02.01.2012 den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertige, weil die in jedem Fall durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausgehen müsse. Der von der Klägerin geltend gemachte Gehaltsanspruch für den Monat März 2012 sei unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gerechtfertigt. Gegen das ihr am 11.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10.07.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.08.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht habe ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz der massiven Belastungen des Arbeitsverhältnisses nur unzureichend beachtet. Ein weiterer Mangel der Entscheidung des Arbeitsgerichts liege darin, dass es keinen Beweis über den Vorfall vom 02.01.2011 erhoben habe. Von dem Kündigungssachverhalt habe Frau T. trotz der Email-Korrespondenz konkret erst in dem Gespräch mit den Eheleuten K. am 06.02.2012 erfahren. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.05.2012, 7 Ca 587/12, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist erneut darauf hin, dass der von der Beklagten behauptete Sachverhalt den 02.01.2012 betreffend falsch sei. Sie habe weder das Kind E. K. eingesperrt noch die von der Beklagten behauptete Äußerung gegenüber Frau K. abgegeben. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Berufungskammer hat über den Vorfall vom 02.01.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K.. Nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme, wegen dessen Inhalt auf Bl. 221 - 224 der Akte Bezug genommen wird, sind die vorbereitend geladenen Zeuginnen T. und L. nicht mehr vernommen worden. Ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts (Bl. 218 der Akte) hat der Ehemann der Zeugin K. am 18.01.2013 in der Geschäftsstelle angerufen und nachgefragt, ob seine Frau zu dem Beweisaufnahmetermin erscheinen müsse. Sie wolle eigentlich nicht aussagen (für oder gegen eine Partei), da die ganze Angelegenheit sie ziemlich mitgenommen habe. Ihr Sohn sei auch nicht mehr in der Einrichtung und sie wolle eigentlich mit der Sache nichts zu tun haben. Zum Beweisaufnahmetermin ist die Zeugin K. sodann erschienen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, denn die beweisbelastete Beklagte hat den von ihr behaupteten Kündigungssachverhalt nicht zur Überzeugung der Berufungskammer nachweisen können. Nach Auffassung der Berufungskammer ist der von der Beklagten behauptete Vorfall vom 02.01.2012 an sich geeignet, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Das gilt jedenfalls hinsichtlich des Kündigungsvorwurfs, die Klägerin habe das Kind E. K. durch Zuhalten der Tür von außen in einem Nebenraum eingesperrt. Das Einsperren eines Kindes wegen des Wurfs mit einem Kuscheltier ist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen und stellt eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einer Erzieherin dar. Hätte sich zudem der von der Beklagten geschilderte Vorfall vom 16.09.2011 bewahrheitet, für den die Zeugin U. L. vorbereitend geladen war, und hätte sich im Rahmen der Beweisaufnahme des Weiteren bestätigt, dass die Beklagte erst am 06.02.2012 Kenntnis von dem Kündigungssachverhalt erlangt hatte, wofür die Zeugin T. vorbereitend geladen war, wäre auch eine Interessenabwägung voraussichtlich nicht zu Gunsten der Klägerin ausgegangen. Vorstehende Ausführungen gelten nicht für den weiteren Kündigungsvorwurf, die Klägerin habe gegenüber der Zeugin K. geäußert "In unseren Breitengraden erzieht man anders". Ob dieser Kündigungsvorwurf bereits an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann offen bleiben, weil dieser Vorwurf - isoliert betrachtet - auf jeden Fall im Rahmen der Interessenabwägung dazu geführt hätte, dass die Interessen der Klägerin am Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses die Interessen der Beklagten an dessen fristloser Beendigung deutlich überwiegen. Unabhängig davon, ob ein derartiges Verhalten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zunächst abgemahnt werden müsste, ist in keiner Hinsicht ersichtlich, warum der Beklagten - bezogen auf diesen Kündigungsvorwurf - eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin nicht mehr ordentlich kündbar ist, kann nicht dazu führen, die Anforderungen an das Gewicht des Kündigungsgrundes, das es dem Arbeitgeber im Falle einer fristlosen Kündigung unzumutbar machen muss, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen, herabzusetzen. Abgesehen davon ist der Zeugin T. die streitgegenständliche Äußerung bereits mit Email des Herrn K. vom 29.01.2012 mitgeteilt worden, so dass insoweit auch die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gegeben sein dürfte. Dies kann letztlich jedoch im Hinblick auf vorstehende Ausführungen zur Interessenabwägung dahinstehen. Kündigungsrelevant ist danach nur die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte das Kind E. K. durch Zuhalten der Tür von außen in einen Raum eingesperrt. Dieser Vorwurf kann die Kündigung jedoch nicht begründen, weil nach der Aussage der Zeugin K. zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht, dass die Klägerin das Kind E. K. entgegen der Behauptung der Beklagten nicht durch Zuhalten der Tür von außen in einem Nebenraum eingesperrt hat. Die Zeugin K. hat in ihrer Aussage - auf die Aufforderung des Gerichts, die Begebenheiten am 02.01.2011 beginnend mit dem Betreten der Kindertagesstätte zu schildern und zunächst ohne Nachfrage des Gerichts - angegeben, als sie die Kindertagesstätte betreten habe, sei ihr Sohn außer Rand und Band gewesen und sofort auf sie zugesprungen. Bereits diese Aussage beinhaltet, dass das Kind E. nicht in einem Nebenraum eingesperrt gewesen sein kann. Vielmehr bestätigt sich durch diese Schilderung der Zeugin der Vortrag der Klägerin, dass das Kind E. sich in einem Nebenraum aufgehalten habe, dessen Tür zwangsläufig offen gestanden haben muss, weil das Kind ansonsten nicht auf seine Mutter hätte zulaufen können. Des Weiteren hat die Zeugin ausgesagt, Frau E. sei ihr entgegengekommen, was denknotwendig ausschließt, dass sie gleichzeitig bei Eintreffen der Mutter eine Tür zugehalten haben soll. Zwar ist das Kind E. nach den Angaben der Zeugin sodann zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich in einen Nebenraum gebracht worden, allerdings mit Einverständnis seiner Mutter, weil das Kind - wie die Zeugin selbst ausgesagt hat - "außer Rand und Band" war und die Zeugin sich mit der Klägerin unterhalten wollte. Das Kind wurde nach Aussage der Zeugin mit ihrem Einverständnis in den Nebenraum gebracht. Die Zeugin hat auf ausdrückliche Nachfrage der Kammervorsitzenden sowie nach Verlesung des Beweisthemas erklärt, dass die Klägerin die Tür zu dem Raum, in dem sich ihr Sohn befand zu keinem Zeitpunkt zugehalten und sich dementsprechend auch nicht geweigert habe, die Tür zu öffnen. Sie hat mehrfach bestätigt, dass es einen solchen Vorfall nicht gegeben habe. Es habe allerdings andere Vorfälle gegeben, bei denen ihr Kind aus ihrer Sicht misshandelt worden sei. Dabei habe es sich allerdings nicht um die Klägerin gehandelt. Die Zeugin hat darüber hinaus von sich aus erklärt, der Kindergartenwechsel habe mit der Klägerin überhaupt nichts zu tun. Danach hat sich der von der Beklagten behauptete Kündigungssachverhalt nicht bestätigt. Die Klägerin hat gerade nicht das Kind E. vor Abholung durch seine Mutter durch Zuhalten einer Tür eingesperrt. Vielmehr hat die Zeugin den Sachverhalt so geschildert, wie die Klägerin ihn zuvor schriftsätzlich vorgetragen hat. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und weitgehend deckungsgleich mit den Angaben der Klägerin, obwohl die Zeugin nicht wissen konnte, was die Klägerin im Prozess vorgetragen hat. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie hat die Fragen der Berufungskammer ohne zu zögern beantwortet und unumwunden erklärt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihren Sohn eingesperrt habe. Nach dem Eindruck der Berufungskammer war ihre Aussage aufrichtig und ehrlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil wäre im Hinblick darauf, dass die Kündigung der Klägerin gerade wegen des mit ihr und ihrem Ehemann geführten Gesprächs ausgesprochen worden ist, was der Zeugin spätestens im Beweisaufnahmetermin bewusst geworden ist, eher zu erwarten gewesen, dass die Zeugin versucht, das Verhalten der Klägerin als kündigungsrelevant darzustellen. Gerade das hat sie nicht getan, jedenfalls nicht soweit der Klägerin vorgeworfen worden ist, ihren Sohn eingesperrt zu haben. Sie hat lediglich bestätigt, dass sie die Art und Weise, wie die Klägerin ihr das Verhalten ihres Kindes mitgeteilt habe, nicht so schön gefunden hätte. Darüber hinaus hat sie erklärt, die Klägerin habe zu ihr gesagt, dass man "in unseren Breitengraden eine Erziehung voraussetze". Damit hat sie aus ihrer Sicht eine Beleidigung bzw. Diskriminierung ihrer Person durch die Klägerin bestätigt. Auf den Wahrheitsgehalt dieser Aussage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil dieser Kündigungsvorwurf - wie bereits ausgeführt - isoliert betrachtet den Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht rechtfertigen kann. Auch der Anruf des Ehemanns am 18.01.2013 in der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu wecken. Über die Motive für diesen Anruf kann letztlich nur spekuliert werden. Möglicherweise hat die Zeugin gegenüber Frau T. den Sachverhalt über die tatsächlichen Gegebenheiten hinaus "dramatisiert" und sah sich jetzt mit der Notwendigkeit einer gerichtlichen Aussage konfrontiert, die sie - um sich keiner Falschaussage schuldig zu machen - nicht aufrechterhalten konnte und deshalb vermeiden wollte. Möglicherweise wollte sie mit der Angelegenheit tatsächlich einfach nichts mehr zu tun haben, weil ihr Sohn der Kindertagesstätte nicht mehr angehörte. Eher fern liegend ist die Möglichkeit, dass die Zeugin zum Beweisaufnahmetermin deshalb nicht erscheinen wollte, weil der Vorfall sich tatsächlich so abgespielt hat, wie die Beklagte ihn geschildert hat. Gerade diese Variante wäre für die Zeugin die einfachere Möglichkeit gewesen. Letztlich können die Motive für diesen Anruf dahinstehen, denn streitentscheidend ist allein, zu welcher Überzeugung die Berufungskammer nach dem Ergebnis der unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vernehmung dieser Zeugin gekommen ist. Wie bereits ausgeführt hat die Zeugin auf die Berufungskammer einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck gemacht. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Zeugin bewusst war, dass die streitgegenständliche Kündigung durch ihr Gespräch mit der Zeugin T. veranlasst worden ist. Tendenzen der Zeugin, die Klägerin schützen zu wollen, sind nicht erkennbar. Ihr Sohn ist nicht mehr in der Einrichtung und damit nicht dem Einfluss der Klägerin ausgesetzt. Danach ist nicht ersichtlich, warum sie - wahrheitswidrig - zu Gunsten der Klägerin hätte aussagen sollen. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Klägerin das Kind E. K. nicht durch Zuhalten einer Tür eingesperrt hat. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist danach nicht gegeben. Die Vernehmung der weiteren Zeuginnen war entsprechend dem Beschluss der Berufungskammer nach einer Zwischenberatung nicht erforderlich. Die Vernehmung der Zeugin U. L. über den von der Beklagten behaupteten Vorfall vom 16.09.2011 wäre nur für den Fall erforderlich geworden, dass sich der von der Beklagten behauptete Kündigungsvorwurf vom 02.01.2012 nach Vernehmung der Zeugin K. bewahrheitet hätte. Nur in diesem Fall hätte sich die Frage gestellt, ob die Klägerin sich die aus formalen Gründen aus der Personalakte zu entfernende Abmahnung vom 23.09.2011 wegen des von der Klägerin bestrittenen Vorfalls vom 16.09.2011 trotz formaler Mängel zur Warnung hätte gereichen lassen müssen. Auch eine Vernehmung der Zeugin T. war nicht erforderlich. Diese Zeugin war in erster Linie geladen worden, weil zwischen den Parteien streitig war, ob diese Zeugin erstmalig in dem Gespräch mit den Eheleuten K. am 06.02.2012 von dem Kündigungsvorwurf erfahren hat. Da sich bereits der Kündigungsvorwurf nicht bestätigt hat, brauchte nicht überprüft zu werden, ob die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestand auch kein Anlass zu überprüfen, ob die Zeugin K. den Sachverhalt bezüglich des Vorfalls am 02.01.2012 im Gespräch mit der Zeugin T. am 06.02.2012 anders dargestellt hat. Selbst wenn als richtig unterstellt wird, dass die Zeugin K. den Sachverhalt in dem Gespräch mit Frau T. so dargestellt hat, wie die Beklagte ihn im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, kann dies nicht zu der Annahme führen, dass die Zeugin K. in ihrer Vernehmung vor der Berufungskammer die Unwahrheit gesagt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin K. die einzige unmittelbare Zeugin ist. Die Zeugin T. ist lediglich Zeugin vom Hören sagen. Einzig mögliche Konsequenz insoweit wäre die Schlussfolgerung gewesen, dass die Zeugin K. entweder gegenüber der Zeugin T. oder gegenüber der Berufungskammer die Unwahrheit gesagt haben könnte. In diesem Fall wäre die beweisbelastete Beklagte aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mithin zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der von der Beklagten behauptete Kündigungsvorwurf nicht gegeben ist. Dementsprechend steht der Klägerin das eingeklagte Märzgehalt als Annahmeverzugslohn zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben. Demgemäß war auszusprechen, dass die Revision nicht zugelassen wird. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. PaßlickHoffmannSchmidt