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Urteil

15 Sa 1469/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2013:0228.15SA1469.12.00
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Leitsätze

Zur Eingruppierung eines Bauleiters in eine betriebsinterne Vergütungsordnung mit aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppen.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2012 - 1 Ca 7594/11 - teilweise abgeändert:

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.02.2012 bis zum Inkrafttreten des Haustarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG-Metall vom 13.12.2011 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 zu entlohnen und ihn mit dem Durchschnitt der Gehaltsbandbreite einzustufen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.407,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 467,76 Euro brutto seit dem 02.02.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.08.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.09.2008,

aus weiteren € 376,12 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.10.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.11.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.12.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.01.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.02.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.08.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.09.2009,

aus weiteren € 411,84 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.10.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.11.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.12.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.01.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.02.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2010,

aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.08.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.09.2010,

aus weiteren € 330,67 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.10.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.11.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.12.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.01.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.02.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.03.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.04.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.05.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.06.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.07.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.08.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.09.2011,

aus weiteren € 331,28 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.10.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.11.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.12.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.01.2012,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.02.2012,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.03.2012,

aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.04.2012,

zu zahlen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 67 % und der Beklagten zu 33 % auferlegt.

II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Bauleiters in eine betriebsinterne Vergütungsordnung mit aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppen. I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2012 - 1 Ca 7594/11 - teilweise abgeändert: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.02.2012 bis zum Inkrafttreten des Haustarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG-Metall vom 13.12.2011 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 zu entlohnen und ihn mit dem Durchschnitt der Gehaltsbandbreite einzustufen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.407,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 467,76 Euro brutto seit dem 02.02.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.08.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.09.2008, aus weiteren € 376,12 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.10.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.11.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.12.2008, aus weiteren € 467,76 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.01.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.02.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.08.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.09.2009, aus weiteren € 411,84 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.10.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.11.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.12.2009, aus weiteren € 467,76 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.01.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.02.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2010, aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.08.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.09.2010, aus weiteren € 330,67 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.10.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.11.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.12.2010, aus weiteren € 477,78 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.01.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.02.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.03.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.04.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.05.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.06.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.07.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.08.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.09.2011, aus weiteren € 331,28 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.10.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.11.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.12.2011, aus weiteren € 477,78 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.01.2012, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.02.2012, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.03.2012, aus weiteren € 477,78 brutto seit dem 02.04.2012, zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 67 % und der Beklagten zu 33 % auferlegt. II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang um Vergütungsansprüche seit 2008. Die Beklagte erbringt für die F.-Q. Mobilfunk GmbH & Co. KG Dienstleistungen im Bereich des technischen und kaufmännischen Mobilfunkmarktes. Sie unterhält eine Hauptverwaltung in E. sowie mehrere Niederlassungen (Geschäftsstellen) in der gesamten Bundesrepublik. Bei der Beklagten gilt derzeit eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 (nachfolgend GBV), in der sowohl Funktionsbeschreibungen (ca. 150 so genannte verschiedene Funktionscodes) mit tätigkeitsbezogenen Eingruppierungsmerkmalen enthalten sind als auch eine Gehaltstreppe, welche die Beklagte nach erfolgter Eingruppierung für die Festsetzung des Gehaltes anwendet. Seit dem 13.12.2012 ist bei der Beklagten ein Haustarifvertrag anwendbar, der jedoch hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer derzeit noch keine Anwendung findet. Der Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bauleiter mit dem Funktionscode 429 beschäftigt. Gemäß der bei der Beklagten bestehenden GBV vom 30.06.2000 wurde der Kläger in die Gehaltsgruppe D eingruppiert und erhielt zunächst ein Gehalt von 5.600,00 DM. Mit Schreiben vom 09.09.2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 01.10.2009 dem Bereich Regionalservices, Abteilung Build Team North, Funktionscode Bauleiter 0429 zugewiesen wird. Er verblieb in der Gehaltsgruppe D. Mit Schreiben vom 19.07.2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sich sein monatliches Gehalt zum 01.07.2010 auf 3.620,22 € brutto erhöht. Wegen der Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf Bl. 92 - 96 d. A. verwiesen, im Hinblick auf die Anlage 2.1 zur GBV wird auf Bl. 102 - 111 d. A. Bezug genommen, wegen der Anlage 2.4 zur GBV auf Bl. 112 ff., wegen der Gehaltsstruktur der Bruttogehälter ab 01.07.2007 wird auf Bl. 98 d. A. und wegen der Gehaltsstruktur der Bruttogehälter ab 01.07.2010 auf Bl. 99 d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist zuständig für die Zustandsüberwachung (ZÜWI = Zustand Überwachen, Warten, Instandhalten) von Mobilfunkstationen im Bereich Nord, welche ca. 4.000 Standorte umfasst, zusammen mit dem weiteren Mitarbeiter D. Q.. Der Einsatzbereich des Klägers erstreckt sich von der polnischen bis zur niederländischen Grenze und von der dänischen Grenze Richtung Süden etwa bis zur Höhe von Werl, Warstein, Harz und Mecklenburg-Vorpommern. Nach einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Beklagten betreffend den Arbeitsplatz des Klägers zählt zu dessen Aufgaben die Koordinierung der fachlich Beteiligten, die Terminplanung und -verfolgung, die Baubegehung, Aufmaß, Baubegleitung bis zur Abnahme der Baumaßnahme; Überwachung der Mängelbeseitigung, Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen; Überwachung der Ausführungen in Bezug auf Qualität und Gesetze/Normen/interne Richtlinien; Angebotsbearbeitung/-erstellung, Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle; Materialmanagement für Baumaßnahmen. Bei der Darlegung der Hauptfunktionen werden u. a. die Sperrung und Entsperrung von Mobilstandorten, die Bearbeitung von Ad-hoc-Mängeln sowie die Bearbeitung von Arbeitssicherheitsmängeln genannt, wobei insoweit als Befugnis im Hinblick auf Ad-hoc-Mängel oder Störungen am Standort mit "Gefahr in Verzug" der mündliche Abruf von Rahmvertragspositionen beim Auftragnehmer zur Beseitigung derselben aufgeführt ist. Unter dem Stichwort "Bedeutung und Umfang des Aufgabengebietes" werden aufgeführt: ?Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG § 4 ff., ?Erstellen von Ersatzmaßnahmen, Warnhinweisen und Rettungsplänen, ?Bearbeitung des gesamten Systems der Zustandsüberwachung, ?Bearbeitung des gesamten Systems der Mängelbeseitigung, ?Prüfen und Bewerten der Sperrweise von Standorten, ?Einarbeiten von Mitarbeitern in die Themen Zustandsüberwachung und Mängelbeseitigung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 399 - 401 d. A. Bezug genommen. In einer Dokumentation zum Mitarbeiterentwicklungsgespräch vom 31.10.2008 werden als Aufgabenschwerpunkte des Klägers genannt: Instandsetzung der Infrastruktur an Mobilfunkstandorten: ?Eigentümerabstimmung: Absprache notwendiger Bautätigkeiten/Schadensregulierung ?Vertragsprüfung ?Bewertung der Baumaßnahmen und Arbeitssicherheit ?Erstellung LV ?Ausschreibung und Vergabe an ext. Firmen ?Abnahme der Lieferung und Leistung Controlling der gesetzlich vorgeschriebenen Zustandsüberwachung der Standorte: ?Überprüfung der Termintreue, ?Bewertung der Protokolle, ?Qualitätssicherung durch Stichprobenkontrolle am Standort, ?Abnahmen von Lieferung und Leistung, ?Überprüfung der Einhaltung von Normen, Qualitätsvorgaben und des LV’s, ?Zuordnung der erfassten Mängel zu Baumaßnahmen. Koordination und Beauftragung der zeitnahen Beseitigung von Betriebsstörungen wie Zugangsproblemen, Infrastrukturschäden, Systemtechnikschäden. Koordination der Beseitigung von Arbeitssicherheitsmängeln in Form von Bautätigkeiten und Erstellung von standortspezifischen Unterlagen wie die Festlegung von Ersatzmaßnahmen zur Standortbegehung oder das Ausarbeiten von Rettungsplänen. Überwachung externe Bauleitung. Überprüfung der Bearbeitung von Baumaßnahmen, die durch externe Bauleiter bearbeitet werden. Führung und Kontrolle der externen Mitarbeiter sowie Definition der Aufgaben." (Bl. 794 d. A.). Im Wesentlichen identische Aufgabenschwerpunkte werden auch in der Dokumentation zum Mitarbeiterentwicklungsgespräch vom 09.07.2012 genannt (Bl. 784 d. A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe "E" erfülle. Er sei für die bautechnische Betreuung von Funkstationen im Bereich Nord bei der Beklagten neben dem weiteren Kollegen Q. weitgehend selbstständig verantwortlich. Dies umschließe die Segmente Zustandsüberwachung, Bearbeitung von Ad-hoc-Mängeln, Standortsperrungen/-entsperrungen inklusive "Prio-A-Mängel", Erstellung von Ersatzmaßnahmen, Durchführung Baumaßnahmen und Qualitätsaudits. Er betreue damit eine Einheit aus technischen Anlagen und Bauelementen und mithin ein System. Er werde auch mit Entscheidungsverantwortung tätig. Bei so genannten Ad-hoc-Mängeln, d.h. bei plötzlich auftretenden Störungen z.B. durch Stromausfälle, erfolge deren Behebung zumeist telefonisch allein nach der fachlichen Abwägung des Klägers, der dem Mitarbeiter vor Ort vorgebe, wie und auch wie schnell der jeweilige Mangel zu beheben sei. Es obliege allein seiner Entscheidung, in welchem Zeitrahmen und durch welche Firma das jeweilige aufgetretene Problem beseitigt werde. Er sei zudem für die vollständige Bearbeitung von Standortsperrungen und -entsperrungen eigenständig und unabhängig zuständig. Seit Mitte Februar 2010 obliege ihm zudem die alleinige und eigenständige Beurteilung, was ein Prio-A-Mangel sei und somit zur Standortsperrung führe. Er nehme ferner selbstständig Beauftragungen und Qualitätskontrollen vor bis hin zu der letzten Gefährdungsbeurteilung und Entsperrung der Standorte. Er nehme ferner die Erstellung von Ersatzmaßnahmen vor, d.h. gesperrte Standorte dürften nur nach einer von ihm erstellten Anweisung ggf. in seinem Beisein begangen werden. Zur Abwicklung von Baumaßnahmen durch den Kläger gehörten auch die eigenständige und selbstständige Vorbereitung und Durchführung von Begehungen unter Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen, Terminkoordination mit Firmen, Eigentümern, Behörden, Mitnutzern und ggf. Auftraggebern der Beklagten. Er erstelle selbstbestimmt und unabhängig Leistungsverzeichnisse, entscheide ggf. vor Ort, welche Lösung zur Umsetzung komme und trage damit die alleinige fachliche Verantwortung für die Baumaßnahme. Von daher erfülle er nicht nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe "E", sondern auch die der Entgeltgruppe "F". Seine Vergütungsdifferenz berechnet der Kläger unter Zugrundelegung des Vergütungsbandes, welches er in der jetzigen Entgeltgruppe D erzielt hatte, welches etwa bei 94 % liegt. Diesen Prozentsatz überträgt er auf das Maximalgehalt der Gruppe F. Hilfsweise orientiert er sich an den Vergütungssätzen für die Entgeltgruppe E. Der Kläger hat beantragt, 1.Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.941,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.494,36 seit dem 02.02.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2008, aus weiteren 1.201,51 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2009 aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.08.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.09.2009, aus weiteren 1.315,64 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.10.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.11.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.12.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.01.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.02.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.03.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.04.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.05.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.06.2010, aus weiteren 1.494,36 € brutto seit dem 02.07.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2010, aus weiteren 1.055,02 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.02.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.03.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.04.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.05.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.06.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.07.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.08.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.09.2011, aus weiteren 1.056,96 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.10.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.11.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.12.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011, aus weiteren 1.524,65 € brutto seit dem 02.01.2012, zu zahlen. 2.H i l f s w e i s e , für den Fall des Scheiterns des Antrags zu 1. wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 69.663,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2008, aus weiteren 1.099,37 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.08.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.09.2009, aus weiteren 1.203,79 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.10.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.11.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.12.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.01.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.02.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.03.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.04.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.05.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.06.2010, aus weiteren 1.251,76 € brutto seit dem 02.07.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2010, aus weiteren 883,50 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2010, aus weiteren 1.276,78 € (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.01.2011. aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.03.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.04.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.05.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.06.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.07.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.08.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.09.2011, aus weiteren 885,13 € brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.10.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.11.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.12.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011, aus weiteren 1.276,78 € brutto seit dem 02.02.2012, zu zahlen. 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 20.06.2000 in die Gehaltsgruppe F ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten einzugruppieren. 4.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Antrag zu 3. wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. 5.H i l f s w e i s e , nur für den Fall des Scheiterns der Anträge zu 1. bis 4. : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 ordnungsgemäß entsprechend der von ihm durchgeführten tatsächlichen Tätigkeiten in die korrekte Gehaltsgruppe einzugruppieren. 6.Für den Fall des Obsiegens im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 5. wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihm den sich aus der ordnungsgemäßen Eingruppierung gemäß Nr. 5 ergebenden monatlichen Differenzlohn brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. 7.Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 5.144,87 brutto zu zahlen. 8.Für den Fall des Obsiegens des Antrags zu 2. wird beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, ihm ab dem 01.01.2012 jeweils ein monatliches Gehalt in Höhe von € 4.897,00 brutto zu zahlen. 9.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn seine sich ergebende Einkommensteuermehrbelastung im Jahre des Zuflusses der Bruttobeträge nach den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., und 6. zu zahlen, die im Vergleich zu einer korrekten Steuerabführung der Bruttobeträge aus den Anträgen Nr. 1., 2., 4., und 6. in den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 ihm entsteht. 10.Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus den Anträgen zu Nr. 1., 2., 4., 6., 7., und 8. nachzuentrichten hat. 11.Es wird festgestellt, dass sofern die Beklagte dies Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 an die Versicherungsträger gemäß den Bruttobeträgen aus dem Antrag zu 1., 2., 4., 6., 7. und 8. nachentrichtet, ein Einbehalt der Arbeitnehmeranteile seitens der Beklagten zu Lasten des Klägers gemäß § 28 g SGB IV nicht stattfindet. 12.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 01.01.2008 in die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2008 in der jeweils gültigen Fassung in die Gehaltsgruppe E ordnungsgemäß einzugruppieren. 13.H i l f s w e i s e , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 40,138,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 685,26 brutto seit dem 02.02.2008, aus weiteren € 685, 26 brutto seit dem 02.03.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2008, aus weiteren € 550,76 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2008, aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2008, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.08.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.09.2009, aus weiteren € 603,08 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.10.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.11.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.12.2009, aus weiteren € 685,26 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2009, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.01.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.02.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.03.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.04.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.05.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.06.2010, aus weiteren € 685,26 brutto seit dem 02.07.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2010, aus weiteren € 483,99 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2010, aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2010, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.05.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.06.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.07.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.08.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.09.2011, aus weiteren € 484,88 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.10.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.11.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.12.2011, aus weiteren € 699,47 brutto (13. Gehalt) seit dem 02.12.2011, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.01.2012, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.02.2012, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.03.2012, aus weiteren € 699,47 brutto seit dem 02.04.2012, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger zutreffend in die Gehaltsgruppe D eingruppiert sei. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F lägen weder vor noch seien sie vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Hier fehle es bereits daran, dass der Kläger weitgehend selbstständig ein gesamtes System/Netz/Kundenkreis/Verwaltungsteilbereich bearbeite. Bei der Beklagten gebe es nur ein System und ein Netz, nämlich das Mobilfunknetz von E-Plus. Auch die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung des Klägers sei in besonderem Maße eingeschränkt, da es bei ihr einen umfassenden Katalog an Vorgaben für die Planung/Realisierung/Wartung von Bauvorhaben an Mobilfunkstationen gebe. Auch werde bestritten, dass etwaige Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art mehr als 50 % der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachten. Der Kläger sei für Standortsperrungen/-entsperrungen in der überwiegenden Anzahl der Fälle direkt vor Ort anwesend, um sich ein Bild von der Gefahrenlage zu machen. Bei einer derart großen Einsatzregion sei damit eine enorme Reisezeit verbunden, so dass die letztlich vom Kläger zu treffenden Entscheidungen nur ein Bruchteil seiner Tätigkeiten ausmachten. Einen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe bestehe aber nur dann, wenn die höherwertigen, die verlangte Eingruppierung rechtfertigenden Tätigkeiten über 50 % der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmachten. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe F nicht erfülle, es fehle schon an der erforderlichen Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe E. Es mangele an einer substantiierten Darstellung des Klägers dahingehend, dass seine Tätigkeiten zu mehr als 50 % mit entsprechender Entscheidungsverantwortung auszuführen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bl. 422 - 424 d. A. Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerecht gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegten und begründeten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zuletzt - und insoweit eingehend auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung - verweist er darauf, dass - anders als die Beklagte glauben machen möchte - er nicht stur nach Vorgaben arbeite, sondern sehr wohl Baubegehungen vornehme und Mängel auch durch ihn - trotz der Firma N. - bewertet, ggf. umpriorisiert und beseitigt würden und er zudem Leistungsverzeichnisse selbstbestimmt erstelle. Richtig sei zwar, dass es in einigen Bereichen - etwa beim Bau von neuen Standorten - konkrete Vorgaben und Rahmenverträge gebe. Im Bereich seiner Tätigkeit gebe es aber häufig keine Rahmenverträge, so dass er und sein Kollege Q. eigenständig entscheiden würden, welche Firma beauftragt werde. Selbst wenn Rahmenverträge und verhandelte Einzelpreislisten vorlägen, obliege es ihm zu beurteilen, ob denn z.B. die Stundenansätze und Stahlgewichte korrekt durch den Auftragnehmer angegeben worden seien. Somit bestehe sogar auch dann ein Handlungsspielraum für ihn. Erfülle er aber, wie hier zu bejahen, die Tätigkeitsbeispiele, komme es dann auch nicht mehr auf die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale an. Zuletzt verweist der Kläger auch noch auf zwischenzeitlich ergangene Urteile des Arbeitsgerichts Hannover (13 Ca 689/11; 13 Ca 700/11) und ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (6 Sa 1782/11) in ähnlich gelagerten Verfahren. Der Kläger beantragt, unter Zurücknahme der Berufung im Hinblick auf Ziffer 5. und 6. der Klageanträge: 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2012, Aktenzeichen 1 Ca 7594/11 - dem Kläger zugestellt am 02.08.2012 -, wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt - mit der Maßgabe, dass es im Hinblick auf den Antrag zu 3. der Klage heißen muss: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.02.2012 bis zum Inkrafttreten des Haustarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG-Metall vom 13.12.2011 nach der Gehaltsgruppe F der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 zu entlohnen und ihn mit 94,5227 % der Gehaltsbandbreite einzustufen." und im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 12.: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.02.2012 bis zum Inkrafttreten des Haustarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG-Metall vom 13.12.2011 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 zu entlohnen und ihn mit 94,5227 % der Gehaltsbandbreite einzustufen." 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter nochmaligem Verweis darauf, dass die Selbstständigkeit des Klägers in erheblichem Umfang eingeschränkt sei. Wegen der diesbezüglichen näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 14.01.2013 (Bl. 576 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ansonsten auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.06.2000 in Höhe des Durchschnitts der Gehaltsbandbreite. Entsprechend steht ihm ein Nachzahlungsanspruch in Höhe der diesbezüglichen Vergütungsdifferenz zu der ihm bislang nach der Gehaltsgruppe D gezahlten Vergütung ab dem Jahre 2008 zu. I. Der Kläger ist unstreitig als "Bauleiter" mit dem Funktionscode 429 bei der Beklagten beschäftigt. Damit ist für ihn nach der Anlage 2.4 grundsätzlich der Bereich der Gehaltsgruppen D bis F eröffnet. Um die Frage beantworten zu können, welcher dieser drei Gehaltsgruppen der Kläger zutreffenderweise zuzuordnen ist, bedarf es zunächst der Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.06.2000, da ohne eine Bestimmung der insoweit maßgeblichen Kriterien eine zutreffende Eingruppierung des Klägers nicht möglich ist. 1.Mit dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 14.12.2012 - 6 Sa 1782/11 -) geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass nach der Systematik der hier streitgegenständlichen Gesamtbetriebsvereinbarung die Funktion, wie hier als Bauleiter, maßgeblich ist und diese im Rahmen der Eingruppierung nicht in Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit aufgespalten werden kann, sondern eine ganzheitliche Bewertung zu erfolgen hat. Insofern genügt es, wenn innerhalb der Gesamttätigkeit als Bauleiter konkrete Aufgaben verrichtet werden, die die in den einzelnen Gehaltsgruppen geforderten Merkmale erfüllen. 2.Soweit das LAG Niedersachsen (a.a.O.) die Ansicht vertreten hat, dass die Tätigkeitsbeispiele für Funktionen in der Anlage 2.4 der GBV eine selbstständige Grundlage für die Eingruppierung darstellten, und auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Gehaltsgruppen nicht zurückzugreifen sei, folgt die erkennende Kammer dem nicht. a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe grundsätzlich erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist. Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen. Auf die allgemeinen Merkmale muss grundsätzlich auch dann zurückgegriffen werden, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Diese sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen. Aus dem Wortlaut oder dem Regelungszusammenhang kann sich auch ergeben, dass die von den Tarifvertragsparteien genannten Beispielstätigkeiten nur der Erläuterung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale dienen sollen und die Erfüllung der Merkmale eines Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiels allein noch nicht ausreicht, den Anforderungen der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu genügen (BAG vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05 -; BAG vom 08.03.2006 - 10 AZR 129/05 - m.w.N.). b)In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich vorliegend Folgendes: Nach Ziffer 3 der GBV wird die Eingruppierung von Mitarbeitern anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt. Bereits die Wendung "sowie Tätigkeitsbeispielen" lässt darauf schließen, dass diese allein nicht maßgeblich sein sollen. Hinzu kommt, dass die in den einzelnen Entgeltgruppen von D bis F genannten Tätigkeiten für die Funktion eines Bauleiters identisch sind und sich Unterschiede nur insoweit ergeben, als es um die Art ihrer Wahrnehmung geht wie etwa in der Entgeltgruppe E "mit fachlicher Verantwortung" oder in der Entgeltgruppe F "selbstständige Baubegehung ... mit fachlicher Verantwortung", womit zudem die qualitativen Unterschiede in der Wahrnehmung von Bauleitertätigkeiten mit unbestimmten Rechtsbegriffen umschrieben werden. Dabei wurde der Begriff "selbstständig", wie er nunmehr zur Qualifizierung der Art der Tätigkeitswahrnehmung bei den Tätigkeitsbeispielen in der Gehaltsgruppe F auftaucht, zuvor bereits bei den Tätigkeitsmerkmalen in der Gehaltsgruppe D und E verwandt als auch in der Gehaltsgruppe F, dort jedoch mit der Einschränkung "weitgehend selbstständig". Angesichts all dieser Umstände dürfen nach Auffassung der Kammer die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. 3.Da nach der Protokollnotiz zu den Tätigkeitsmerkmalen für Funktionen die Eingruppierung in einer Gehaltsgruppe die Erfüllung der Kriterien der vorhergehenden Gehaltsgruppe als Mindestbedingung verlangt, ist vorliegend zu fragen, wodurch genau sich die Tätigkeiten und Aufgaben der Gehaltsgruppe E aus der der Gehaltsgruppe D und die der Gehaltsgruppe F aus der Gehaltsgruppe E herausheben. Insofern stellt die GBV erkennbar auf zwei Faktoren ab, nämlich Größe und Umfang des jeweiligen Aufgabenbereiches einerseits und die intellektuellen Anforderungen und Kompetenzen, die mit der jeweiligen Aufgabenwahrnehmung einhergehen, andererseits. Der erste Faktor wird in der Gehaltsgruppe D gekennzeichnet durch das Merkmal "mehr als ein spezielles Segment", der zweite Faktor ist gekennzeichnet durch das Merkmal "bearbeitet selbstständig". In der Gehaltsgruppe E ist nur der zweite Faktor gesteigert durch Aufnahme des Merkmals "Entscheidungsverantwortung". In der Gehaltsgruppe F ist hingegen unzweifelhaft jedenfalls der erste Faktor, nämlich der Umfang des Aufgabenbereiches, gesteigert, wo hingegen der zweite Faktor der intellektuellen Anforderungen gegenüber den vorhergenannten Gehaltsgruppen eingeschränkt zu sein scheint, wenn es dort heißt: "bearbeitet weitgehend selbstständig". Letzteres ist jedoch nur ein scheinbarer Widerspruch. Betrachtet man sich die Tätigkeitsbeispiele bei anderen Funktionen der Gehaltsgruppe F wird deutlich, dass sich diese Gehaltsgruppe im Vergleich zu der vorhergehenden Gehaltsgruppe E im Hinblick auf den jeweiligen Aufgabenbereich dadurch heraushebt, dass nunmehr nicht mehr nur einzelne Teilbereiche (Segmente) einer insoweit untergliederten Gesamtaufgabe angesprochen werden, sondern komplexere Aufgabenstellungen, etwa solche mit einer Vielzahl von zusammenwirkenden oder von einander abhängigen, untereinander in Beziehung stehenden (vernetzten) Komponenten, die es zu überblicken und bei der Lösung einer Aufgabe zu berücksichtigen gilt. So heißt z.B. bei der Funktionsbezeichnung Funknetzplaner "Erstellung komplexer Planungsvorgaben mit Projektverantwortung, eigenständige Bearbeitung komplexer Sonderaufgaben der Funknetzplanung"; oder etwa beim Datenbankadministrator "Administration, Wartung, Installation, Optimieren von komplexen, verteilten Datenbanken/Systemen". Auch in den folgenden Funktionsbezeichnungen wird deutlich, dass die Komplexität der jeweiligen Aufgabenbereiche ein entscheidendes Kriterium bei der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F darstellen soll. Die Komplexität eines Aufgabenbereiches bedeutet häufig aber auch die Notwendigkeit der Einbeziehung von Komponenten bzw. Gegebenheiten aus anderen Bereichen, zu denen das eigene Aufgabengebiet Beziehungen aufweist oder bestimmte Abstimmungs- und Koordinierungsnotwendigkeiten bedingt, so dass von daher die vermeintliche Einschränkung in der Gehaltsgruppe F "weitgehend selbstständig" erklärlich wird. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich, dass es nicht ausreichend sein kann, einzelnen Teilaufgaben aus dem Bereich einer mehrgliedrigen Gesamtaufgabe, wie hier etwa der des Bauwesens bei der Beklagten, den Begriff "gesamtes System" voranzustellen (wie etwa "Bearbeitung des gesamten Systems der Zustandsüberwachung, Bearbeitung des gesamten Systems der Mängelbeseitigung), um damit eine Eingruppierung in der Gehaltsgruppe F zu rechtfertigen. Zwar ist auch die Aufgabe der Zustandsüberwachung oder die der Mängelbeseitigung eine aus unterschiedlichen Teilaufgaben und -tätigkeiten zusammengesetzte Aufgabe (wie es bei einem größeren Aufgabengebiet im Übrigen die Regel sein dürfte), die Wahrnehmung der Summe einzelner Teiltätigkeiten aus dem jeweiligen "Aufgabensegment" ist indes nicht dasselbe, wie die Beherrschung und verantwortliche Lösung komplexer Aufgabenstrukturen in ihrer Gesamtheit. Würde man bei der Gehaltsgruppe F nicht auf Letzteres abstellen, wäre ein Unterschied zu der Gehaltsgruppe E nicht auszumachen. 4.Das Merkmal "Entscheidungsverantwortung", welches die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Gehaltsgruppe E aus der der Gehaltsgruppe D heraushebt, muss zwangsläufig mehr als ein "nur" selbstständiges Bearbeiten von mehr als einem speziellen Segment eines Systems bedeuten. Während selbstständiges Arbeiten gewisse Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielräume voraussetzt (so auch LAG Niedersachen, a.a.O.), anderenfalls es sich um ein schlichtes Abarbeiten vorgegebener Aufgabenstellungen handeln würde, impliziert das Merkmal "Entscheidungsverantwortung", dass einem Stelleninhaber der Gehaltsgruppe E Aufgaben übertragen wurden, die ein größeres Maß an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung bei der Aufgabenwahrnehmung erfordern. Bemerkenswert ist hier, dass bei den Tätigkeitsbeispielen für die Funktion eines Bauleiters zwar die "fachliche Verantwortung" genannt, nicht jedoch das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der "Entscheidungsverantwortung" insoweit explizit einen Niederschlag gefunden hat. Letzteres lässt sich jedoch zwanglos aus der Gehaltsgruppensystematik erklären: Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gelten für eine Vielzahl unterschiedlicher Funktionen, welche im Rahmen der diesbezüglichen Tätigkeitsbeispiele erkennbar den Spezifika der einzelnen Funktionen "angepasst" werden. So macht es einen Unterschied, ob ein Mitarbeiter in einem Bereich tätig ist, in dem ihm Entscheidungen im Sinne einer Weichenstellung überlassen sind, die im Wesentlichen nach Opportunitätsgesichtspunkten zu treffen sind, oder ob, wie vorliegend der Kläger, ein Mitarbeiter in einem Bereich eingesetzt ist, in dem tatsächliche, gesetzliche, technische, kundenspezifische und sonstige Vorgaben und Bedingungen in der Regel den Rahmen für jedwede Entscheidung vorgeben, und es bei diesen Mitarbeitern darum geht, dass diese zutreffend urteilen und die richtige Entscheidung treffen. Im Bereich der Bauleitung bedeutet "Entscheidungsverantwortung" mithin, dass sich der Arbeitgeber in einem größeren Umfang, als dies in der Gehaltsgruppe D der Fall ist, auf die Fachkompetenz des Bauleiters verlässt, indem er den Bauleiter z.B. selbstbestimmt Dinge im Rahmen seines Aufgabenbereiches eigenverantwortlich entscheiden lässt oder ihm einen Aufgabenbereich überträgt, der sich ohne das Treffen eigener Entscheidungen durch den Bauleiter aufgrund seiner fachkompetenten Beurteilung und Lösung von Problemstellungen nicht angemessen bzw. effektiv erledigen lässt. Soweit der Arbeitgeber die Aufgaben eines Bauleiters so strukturiert, dass diesem bei deren Wahrnehmung keine Kompetenz zu eigenverantwortlicher Lösung fachspezifischer Fragen oder Probleme übertragen werden, die diesbezügliche fachliche Verantwortung vielmehr vom Arbeitgeber selbst (durch andere seiner Mitarbeiter) übernommen werden, käme nur eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D in Betracht. In diese Gehaltsgruppe sind nach Auffassung der Kammer vornehmlich Bauleiter einzugruppieren, die mit der Umsetzung vorgegebener Baumaßnahmen betraut sind - sei dies vor Ort an der Baustelle und/oder vom Schreibtisch aus. II. Nach dem Vorhergesagten ist der Kläger in die Gehaltsgruppe E, nicht aber, wie von ihm vornehmlich begehrt, in die Gehaltsgruppe F eingruppiert. Die ihm obliegenden Arbeitsbereiche Zustandsüberwachung und Mängelbeseitigung stellen nach Auffassung der Kammer spezielle Segmente des von der Beklagten betriebenen Bauwesens dar, zu dem auch noch andere Segmente wie z.B. Neubauten gehören. Für ein (segmentübergreifendes) Gesamtsystem ist der Kläger nicht zuständig. Zutreffend eingruppiert ist der Kläger in der Entgeltgruppe E. Bei der Koordination und Beauftragung der zeitnahen Beseitigung von Betriebsstörungen und Arbeitssicherheitsmängeln in Form von Bautätigkeiten und Erstellung von standortspezifischen Unterlagen wie die Festlegung von Ersatzmaßnahmen zur Standortbegehung, bei der Überwachung externer Bauleitungen, bei der Bearbeitung von Prio-A-Mängeln mit Empfehlung Sperrung/Entsperrung der Station und der Bearbeitung von Ad-hoc-Mängeln wird der Kläger mit fachlicher Entscheidungsverantwortung tätig. Diese ist ihm nicht dadurch abgenommen, dass es zahlreiche Vorschriften und Vorgaben gibt, die er bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat, und auch nicht dadurch, dass in manchen Fällen die Letztentscheidungsbefugnis bei anderen Personen liegt bzw. lag, und schließlich auch nicht dadurch, dass sich die Beklagte externer Firmen im Rahmen der Zustandsüberwachung und Mängelbeseitigung bedient. Immer dann nämlich, wenn Probleme, Schwierigkeiten oder Unstimmigkeiten auftauchen, sind die Fachkompetenz des Klägers und seine Entscheidungen zur Aufdeckung und Lösungen von Problemen gefragt, wie der Kläger anhand vieler Einzelbeispiele deutlich gemacht hat. Manche der insoweit klägerseits genannten Entscheidungen mögen dabei nur dem normalen Alltagsgeschäft zuzuordnen sein. Dass es demgegenüber auch eine ganze Reihe von Entscheidungen gibt, die für die Gewährleistung der Sicherheit an den einzelnen Standorten von maßgeblicher Bedeutung sind, ist durch den Vortrag der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Ihr Vortrag orientiert sich vornehmlich an der Situation einer reibungslosen Auftragsabwicklung ohne größere Problemstellungen und blendet damit gerade denjenigen Bereich aus, in dem eigenverantwortliche Entscheidungen des Klägers nötig sind. III. Dem Kläger steht mithin ab dem 01.01.2008 Vergütung entsprechend der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung zu. Innerhalb der Bandbreite hat die Beklagte dem Kläger dabei die durchschnittliche Vergütungshöhe zu gewähren, nicht aber die vom Kläger geforderte Höhe von ca. 94 %. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des LAG Niedersachsen (a.a.O.) an, wonach die Vergütungshöhe innerhalb des Vergütungsbandes vom Arbeitgeber gemäß § 315 BGB zu bestimmen ist und dabei davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer innerhalb der Vergütungsspanne die durchschnittliche Gehaltsbandbreite zu gewähren, sofern er nicht besondere Umstände vorträgt, die eine Unterschreitung derselben rechtfertigen. Umgekehrt hat der Arbeitnehmer, sofern er eine Überschreitung der durchschnittlichen Gehaltsbandbreite beansprucht, die dafür maßgeblichen Umstände darzulegen. Da keine der Parteien diesbezüglich etwas Erhebliches vorgetragen hat, war die durchschnittliche Gehaltsbandbreite zugrundezulegen. Als Nachzahlungsbetrag errechnet sich damit der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 27.407,17 € brutto. Die hierauf bezogenen Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. IV. Der Berufung war nach alledem im Hinblick auf die zu Ziffer 12. und 13. gestellten Hilfsanträge, die Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe E betreffend, im ausgeurteilten Umfang stattzugeben, soweit sich die Anträge auf eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe F bezogen haben (was auch für die Anträge zu Ziffer 9. bis 11. gilt), war die Berufung zurückzuweisen. V. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen anteilsmäßig zu verteilen, § 92 ZPO. VI. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung von der des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (vom 14.12.2012 - 6 Sa 1782/11) abweicht. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. StoltenbergZihlaKoesling