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Urteil

6 Sa 1702/12 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2013:0426.6SA1702.12.00
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Leitsätze

Orientierungssatz: Folgeentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 07.09.2012 - AZ. 6 Sa 347/12 -.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 - AZ: 4 Ca 2583/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch abgeändert und im Übrigen zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird.

1. Die Beklagte wird verurteilt, 318,50 € netto auf das für den Kläger eingerichtete Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVAG (HPR) zu der dortigen Bestandsnummer 1004548 zu zahlen

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 89% und die Beklagte zu 11% zu tragen

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 31% und der Beklagten zu 69% auferlegt.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Orientierungssatz: Folgeentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 07.09.2012 - AZ. 6 Sa 347/12 -. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 - AZ: 4 Ca 2583/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Kostenausspruch abgeändert und im Übrigen zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst wird. 1. Die Beklagte wird verurteilt, 318,50 € netto auf das für den Kläger eingerichtete Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVAG (HPR) zu der dortigen Bestandsnummer 1004548 zu zahlen 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 89% und die Beklagte zu 11% zu tragen II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 31% und der Beklagten zu 69% auferlegt. III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung für Januar bis Mai 2012. Der am 25.05.1959 geborene Kläger war seit dem 04.12.2000 bei der BKK für Heilberufe beschäftigt, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Betriebskrankenkasse betrieb. Infolge eines Bescheids des Bundesversicherungsamtes ist die Betriebskrankenkasse zum 31.12.2011 geschlossen worden. Seit dem 01.01.2012 wickelt die Beklagte die Krankenkasse ab. Gemäß § 13 des Arbeitsvertrages wurde dem Kläger die Möglichkeit zum Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung auf Basis der Anlage IV zu dem bei der Beklagten geltenden Haustarifvertrag vereinbart. Gemäß dieser Anlage IV "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung" (im Folgenden: AHV) wird den Arbeitnehmern drei Jahre nach Beschäftigungsbeginn eine unmittelbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen (Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrente) gewährt. Die Beiträge werden - differenziert nach dem Lebensalter und dem Zeitpunkt der Vereinbarung - in bestimmten Prozentsätzen vom Einkommen als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge erbracht. Gemäß § 15 AHV schließt der Arbeitgeber zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen eine kongruente Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Gemäß § 15 AHV hat der Arbeitgeber zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen eine kongruente Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Laut § 16 Abs.1 AHV ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Rechte und Ansprüche aus der gemäß § 15 abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zur "Sicherung aller Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen aus dieser Vereinbarung" an den Arbeitnehmer zu verpfänden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der AHV, Anlage K 7, Bl. 24 ff. d.A., Bezug genommen. Der Kläger hat von der arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit der BKK für Heilberufe eine entsprechende Altersversorgungsvereinbarung geschlossen. Bis einschließlich Dezember 2011 wurden entsprechend dieser Vereinbarung sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge an die Rückdeckungsversicherung bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) zu der Bestandsnummer 1004548 abgeführt. Die BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 16.11.2011 mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2011, mit dem Tag der durch den Bescheid verfügten Schließung, sein Ende finden werde. Zudem kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 18.11.2011 "hilfsweise außerordentlich zum 31.12.2011, äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Der Kläger selbst kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31.05.2012. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2012 - AZ: 6 Sa 347/12 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zu den bis zum 31.12.2011 geltenden Arbeitsbedingungen bis zum 31.05.2012 fortbestanden hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. In der Zeit von Januar bis Mai 2012 wurde der Kläger von der Beklagten auf Basis eines befristeten Vertrages beschäftigt. Beiträge an die Hamburger Pensionsrückdeckungskasse führte die Beklagte nicht ab. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, da die ursprünglichen Arbeitsvertragsbedingungen fortbestünden, müssten auch die Beiträge zur Altersversorgung an die Rückdeckungsversicherung abgeführt werden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 1.019,28 € netto auf sein Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) zu der dortigen Bestandsnummer 1004548 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auch über den 01.01.2012 hinaus Krankengeldzuschüsse gemäß § 17 Abs. 2 des Tarifvertrages zwischen der BKK für Heilberufe und der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, die Abwicklungskörperschaft sei ein von der ursprünglichen BKK für Heilberufe zu unterscheidender Rechtsträger. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe gemäß §§ 155 Abs.4 S.9 i.V.m. § 164 Abs.4 S.1 SGB V bzw. infolge der außerordentlichen Kündigung vom 18.11.2011 zum 31.12.2011 geendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.10.2012 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Beiträge zur Rückdeckungsversicherung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Seine Entscheidung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis bestehe über den 31.12.2011 unverändert fort, wie in dem Vorprozess zutreffend festgestellt worden sei. Dementsprechend stehe dem Kläger aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 611 BGB die Zahlung auf sein Konto bei der Hamburger Pensionsrückdeckungskasse zu. Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 26.10.2012 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 05.11.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28.01.2013 - mit einem am 28.01.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Arbeitsverhältnis mit der BKK für Heilberufe Körperschaft des öffentlichen Rechts habe zum 31.12.2011 geendet. Bei der Beklagten handle es sich um einen hiervon strikt zu trennenden Rechtsträger. Der Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung bestehe nicht, da der Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe bei ihr keine Anwendung finde und das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit den entsprechenden Vereinbarungen beendet sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az. 4 Ca 2583/12, vom 18.10.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 700,78 € zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 18.10.2012 und 26.04.2013 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. a) ArbGG, da das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der getroffenen Altersversorgungsvereinbarung in Verbindung mit §§ 15 Abs.1, 16 Abs.1 AHV einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 318,50 € auf das im Tenor genannte Konto bei der Rückdeckungskasse VVAG für die Monate Januar bis Mai 2012. 1. Die Altersversorgungsvereinbarung mit der Bezugnahme auf die AHV findet Anwendung, da das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2011 hinaus unverändert fortbestanden hat. Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 18.11.2011 zum 31.12.2011 beendet worden. Die Kündigung ist gemäß § 626 Abs.1 BGB wegen des Fehlens eines wichtigen Grundes unwirksam. Das Arbeitsverhältnis hat auch nicht gemäß §§ 155 Abs.4 S.9, 164 Abs.4 S.1 SGB V geendet. § 164 Abs.4 S.1 SGB V findet auf ordentlich kündbare Beschäftigte von Betriebskrankenkassen keine Anwendung. Erst die Eigenkündigung des Klägers zum 31.05.2012 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil der Kammer im Vorprozess (Urteil v. 07.09.2012 - AZ: 6 Sa 347/12 -) verwiesen. 2. Bei dem Anspruch des Klägers handelt es sich nicht um einen Anspruch zur Erfüllung von Altersversorgungsleistungen, sondern um ein bloßes Sicherungsrecht. Der Anspruch auf die Erbringung von Versorgungsleistungen aus der AHV besteht nämlich unabhängig davon, ob die Beklagte Zahlungen an die Rückdeckungsversicherung erbringt oder nicht. a) Regelmäßig hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber Leistungen an eine Rückdeckungsversicherung erbringt. Die Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern eine Finanzierungsmaßnahme für eine unmittelbare Versorgungszusage (BAG v. 17.01.2012 - 3 AZR 10/10 - Rn.31, AP Nr.33 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Ist eine Direktzusage erteilt, die in voller Höhe der Versicherungsleistung entspricht, liegt eine sog. kongruente Rückversicherung vor. Gleichwohl ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Arbeitgeber (BAG v. 17.01.2012 a.a.O., Rn. 31; vgl. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 92). Dieser kann über die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, insbesondere sie auch verpfänden und abtreten. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Diesem stehen damit keine eigenen Rechte gegen den Versicherer zu. b) Werden die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung allerdings - wie hier - an den Arbeitnehmer verpfändet bzw. abgetreten, so erfolgt die Zahlung der Beiträge an die Versicherung nicht nur zum Zwecke der Finanzierung der Altersversorgung, sondern auch zur deren Sicherung. In einem solchen Fall besteht ausnahmsweise ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Bedienung der Versicherung. Allerdings bedarf eine Abtretung nach den Versicherungsbedingungen in der Regel einer Anzeige an die Versicherung. Andernfalls ist sie unwirksam (vgl. wiederum BAG v. 17.01.2012 a.a.O., Rn. 32). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Anzeige erfolgt ist. Weder ist es von der Beklagten eingewandt worden noch auf andere Weise ersichtlich, dass die - aus anderen Verfahren gerichtsbekannte - formularmäßig erfolgte Verpfändungserklärung vorliegend entgegen der tarifvertraglichen Regelung nicht durchgeführt oder zweckwidrig nicht an die Rückdeckungsversicherung übersandt worden ist. Selbst wenn es aber bislang an einer formwirksamen Abtretung fehlen würde, so ließe dies den Anspruch des Klägers auf Zahlung an die Rückdeckungsversicherung nicht entfallen. In diesem Fall wäre die Beklagte aufgrund der Regelung in § 16 Abs.1 AHV verpflichtet, die Abgabe einer formwirksamen Abtretungserklärung nachzuholen, um den Sicherungszweck zu erfüllen. c) Der vom Arbeitgeber zu erbringende Beitrag beträgt im Streitfall unstreitig mindestens 63,70 € monatlich. Über die Frage, ob der monatlich seitens des Arbeitgebers aufzubringende Beitrag an die Rückdeckungsversicherung tatsächlich höher ist, war nach der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr zu entscheiden. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO. II. Die Revision wurde für die Beklagte gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen, weil der Entscheidung im Hinblick auf die Vorfrage einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Nadorp Bobach