Urteil
10 Sa 206/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:0621.10SA206.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.01.2013 - 3 Ca 2864/12 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Euro 4.622,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob die Beklagte als ehemalige Arbeitnehmerin verpflichtet ist, der Klägerin einen sog. Ausbildungszuschuss in Höhe von 4.622,15 € zu erstatten, weil sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist beendet hat. 3 Die Beklagte trat am 10.11.2008 in die Dienste der N. Spielothek GmbH & Co. KG, aus der die Klägerin im Wege der Umwandlung hervorgegangen ist. Wie ihre Rechtsvorgängerin gehört auch die Klägerin der Unternehmensgruppe der H. AG an. Nach dem unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde sie in einer Spielhalle der Beklagten als sog. Freizeitverkäuferin bei einem monatlichen Verdienst von 1.242,15 € brutto eingesetzt. 4 Mit Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft vom 08.01.2008 (BGBl. Teil I Nr. 1 vom 11.01.2008), welche am 01.08.2008 in Kraft trat und zunächst bis zum 31.07.2013 befristet war, wurde der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice geschaffen. Die Beklagte bewarb sich unter dem 04.12.2008 erfolgreich bei der H. AG um eine Ausbildung zu diesem Beruf. Hieraufhin schlossen die Parteien des hiesigen Rechtsstreits am 15.06.2009 die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene 5 "Weiterbildungsvereinbarung 6 §1 7 (1) Der/Die Mitarbeiter/in absolviert in der Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Juli 2011 eine Ausbildung zur Fachkraft - Automatenservice bei der H. AG. 8 (2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ausbildung auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin im Interesse seiner/ ihrer beruflichen Qualifizierung erfolgt. 9 (3) Der Arbeitgeber stellt den/die Mitarbeiter/in für die Dauer der Ausbildung unter Wegfall seiner/ihrer Vergütung und unter Anrechnung seiner/ihrer Urlaubsansprüche von der Arbeit frei. 10 §2 11 (1) Der/Die Mitarbeiter/in erhält zusätzlich zu seiner/ihrer Ausbildungsvergütung von der H. AG einen Ausbildungszuschuss in Höhe von 550,00 € brutto monatlich im 1. Ausbildungsjahr und 600,00 € brutto monatlich im 2. Ausbildungsjahr. 12 (2) Dieser Zuschuss wird der H. AG von dem Arbeitgeber zurückerstattet. 13 (3) Er beträgt für die Dauer der Ausbildung insgesamt 13.800,00 € brutto. 14 (4) Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, den erstatteten Ausbildungszuschuss in Höhe von maximal 13.800,00 €, in den in § 3 genannten Fällen, von dem/der Mitarbeiter/in zurückzufordern. 15 §3 16 (1) Kündigt der/die Mitarbeiter/in das Arbeitsverhältnis während der Ausbildung oder ist der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grunde, den der/die Mitarbeiter/in zu vertreten hat, berechtigt, verpflichtet sich der/die Mitarbeiter/in zur Rückzahlung der bis dahin gewährten Ausbildungszuschüsse. 17 (2) Ferner ist der/die Mitarbeiter/in zur Rückzahlung des gesamten Ausbildungszuschusses verpflichtet, wenn er/sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung kündigt oder der Arbeitgeber aus wichtigem Grunde, den der/die Mitarbeiter/in zu vertreten hat, das Arbeitsverhältnis kündigt. 18 (3) Im Falle des § 3 (2) verringert sich der Rückzahlungsbetrag nach jedem vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung besteht und in denen der/die Mitarbeiter/in tatsächlich seine/ ihre Arbeitsleistung erbringt, um ein Vierundzwanzigstel des Ausbildungszuschusses. 19 (4) Die Rückzahlungspflicht des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin erlischt somit nach Ablauf vor 2 Jahren nach Abschluss der Ausbildung. 20 §4 21 Bei Abbruch oder erfolgloser Teilnahme an der Ausbildung ist der/die Mitarbeiter/in zur Rückzahlung der bis dahin gewährten Ausbildungszuschüsse verpflichtet. 22 §5 23 Sollte das Ausbildungsverhältnis aus sonstigen Gründen enden, endet auch die Weiterbildungsvereinbarung und die damit verbundene Freistellung, sodass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Konditionen fortgesetzt wird. 24
" 25 Zudem schloss die Beklagte mit der H. AG einen Berufsausbildungsvertrag, auf dessen Grundlage sie in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2011 zur Fachkraft für Automatenservice ausgebildet wurde. Nach dem Inhalt dieses Vertrages erhielt die Beklagte - zusätzlich zu dem in der Weiterbildungsvereinbarung genannten Ausbildungszuschuss - für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung von monatlich 550,00 € brutto und für das zweite Jahr von 600,00 € brutto. 26 Die Ausbildung endete mit bestandener Prüfung am 07.6.2011, woraufhin die Parteien das ruhende Arbeitsverhältnis auf Basis eines unter dem 07.06.2011 von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrages als Servicekraft bei einem Entgelt von 1.352 € brutto monatlich fortsetzten. 27 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dem Kündigungsschreiben war kommentarlos eine ärztliche Stellungnahme beigefügt, in der von einer "seit langem bestehenden Mobbingsituation am Arbeitsplatz" die Rede ist. 28 Hieraufhin forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf die in der Weiterbildungsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel zur Rückzahlung des rechnerisch unstreitigen Ausbildungszuschusses von 4.832,93 € auf. Da die Beklagte hierauf mit Ausnahme eines mit der Abrechnung für Juli 2012 einbehaltenen Betrages von 210,78 € keine Zahlung leistete, hat die Klägerin sie mit der am 10.10.2012 zugestellten Klage unter anderem auf Zahlung des in der Berufung allein noch strittigen Betrages von 4.622,15 € in Anspruch genommen. 29 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie sie unangemessen benachteilige. Bis auf den Umstand, dass sie während der Ausbildung an Schulungen in dem Berufskolleg in Duisburg teilgenommen habe, habe sich nichts an ihrer vorherigen Tätigkeit geändert. 30 Mit Urteil vom 10.01.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage wegen des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung des Ausbildungszuschusses abgewiesen. Es hat in der zwischen den Parteien getroffenen Rückzahlungsvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB erblickt. Zwar sei die mit der Zahlung des Ausbildungszuschusses beabsichtigte Bindung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl würde die Beklagte durch die Rückzahlung des Zuschusses unangemessen benachteiligt, weil sie für den Zuschuss überwiegend eine Gegenleistung erbracht habe, ohne dass erkennbar geworden wäre, dass während der praktischen Tätigkeit die Fortbildung im Vordergrund gestanden hätte. 31 Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen diesen Teil der Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte bei der H. AG in einem anerkannten Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automatenservice ausgebildet worden sei, und damit den eigenständigen wirtschaftlichen Wert der erfolgreich durchlaufenen Berufsausbildung negiert. Dabei habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass die Beklagte während ihrer Berufsausbildung Arbeiten durchgeführt habe, die sie auch schon zuvor im Rahmen ihrer Berufstätigkeit bei der Klägerin habe erledigen müssen. Für die Wertigkeit einer Ausbildung komme es aber nicht darauf an, dass die gleichen Tätigkeiten vor Beginn der Ausbildung als ungelernte Kraft ausgeübt worden seien. Andernfalls würden eine anerkannte Berufsausbildung und die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nur deshalb als wertlos angesehen, weil ein Auszubildender schon zuvor vergleichbare Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt habe. 32 Die Klägerin beantragt, 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.01.2013 - 3 Ca 2864/12 -, zugestellt am 16.01.2013, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 4622,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der erstinstanzlichen Klage zu zahlen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweit-instanzlichen Berufungsvorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, benachteilige die Rückzahlungsvereinbarung die Beklagte unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus verstoße sie auch gegen § 12 BBiG. 37 Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen. 38 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 39 I. 40 Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO. Sie ist auch begründet, weshalb das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen war. 41 1. Die Klägerin hat aus der zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Beklagten getroffenen Weiterbildungsvereinbarung Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des der Beklagten von der H. AG ausgezahlten sog. Ausbildungszuschusses in unstreitiger Höhe von 4.622,15 €. 42 a) Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 2 Jahren nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gekündigt. Damit hat sie die unter § 3 Abs. 2 der Weiterbildungsvereinbarung getroffene Verpflichtung ausgelöst, an die Beklagte den zum Beendigungszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 3 noch offenen Teil des Ausbildungszuschusses zurückzuzahlen, den die Beklagte ihrerseits der H. AG erstattet hatte. 43 b) Die Rückzahlungsklausel in § 3 Abs. 2 der Weiterbildungsvereinbarung ist rechtswirksam. Die Klausel benachteiligt die Beklagte weder unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB noch ist sie gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. 44 aa) Die Rückzahlungsklausel benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 45 (1) Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Nach ständiger, wegen der Bereichsausnahme des ehemaligen § 23 Abs. 1 AGBG zunächst auf § 242 BGB gestützter (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 5 AZR 339/92, juris; BAG vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - juris) und nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 an § 307 BGB Abs. 1 S. 1 BGB verankerter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 610/05, juris) sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, vielmehr grundsätzlich zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 -, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 -, juris, Rn. 34). Voraussetzung ist allerdings, dass die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen (BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -, juris, Rn. 38 m.w.N.). 46 Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen hiervon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 -, juris, Rn. 38 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18). 47 (2) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hält die vorliegende Vereinbarung der Parteien einer Kontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 2 S. 1 BGB stand. 48 (a) Die Beklagte hat durch die Ausbildung zur Fachkraft für Automatenservice einen geldwerten Vorteil erlangt. Zwar hat sich dieser nicht oder jedenfalls nur geringfügig in einer Erhöhung des bei der Klägerin erzielten Entgelts geäußert. Die Klägerin verweist jedoch zutreffend darauf, dass es sich bei der Ausbildung, die die Klägerin der Beklagten ermöglicht hat, um eine solche in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit verbindlich vorgegebener Ausbildungsordnung i.S.d. §§ 4 und 5 BBiG handelt. Das Berufungsgericht vermag nicht zu erkennen, weshalb und mit welcher objektiv nachvollziehbaren Rechtfertigung dem Beruf der Fachkraft für Automatenservice eine geringere Wertigkeit beigemessen werden sollte, als anderen anerkannten Ausbildungsberufen. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern allein der für die Anerkennung der Ausbildungsberufe zuständigen Stellen, Qualitätsurteile über den Inhalt einer Ausbildungsordnung zu fällen. Ist danach der Beruf, in dem die Beklagte ausgebildet wurde, als solcher anerkannt, liegt allein schon in der Tatsache, dass die Klägerin der Beklagten die Erlangung dieses Berufsabschlusses ermöglicht hat, ein geldwerter Vorteil, der der Beklagten in ihrem weiteren Fortkommen behilflich sein wird. Selbst wenn sie sich in Zukunft für andere berufliche Tätigkeiten interessieren sollte, wird es für die Beklagte von Vorteil sein, sich am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als ungelernte Kraft anbieten zu müssen, sondern auf eine abgeschlossene Berufsausbildung verweisen zu können. 49 (b) Die Beklagte wird auch nicht durch die Dauer der Bindung auf unangemessene Weise in ihrer Berufsfreiheit beschränkt. Die in der Weiterbildungsvereinbarung gewählte Bindungsdauer von zwei Jahren für die zweijährige Ausbildung bewegt sich innerhalb der Zeitspanne von bis zu drei Jahren, die das Bundesarbeitsgericht als Richtwert für eine Fortbildungsdauer von dieser Dauer veranschlagt. Umstände, die Veranlassung gäben, von diesem Richtwert abzuweichen, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. 50 (c) Es lässt sich auch weder dem Sachverhalt noch dem Sachvortrag der Beklagten entnehmen, weshalb es ihr aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zuzumuten gewesen wäre, die für von der Klägerin aufgewendeten Ausbildungszuschüsse durch die vereinbarte Betriebstreue abzugelten. Die von der Beklagten offenbar kommentarlos mit der Kündigung überreichte und im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht näher erläuterte ärztliche Stellungnahme, in der - ohne dass die Beklagte dies je zuvor gegenüber der Beklagten thematisiert hätte - von einer "seit langem bestehenden Mobbingsituation am Arbeitsplatz" die Rede ist, bietet jedenfalls keinerlei fundierten Anhaltspunkt für in diese Richtung gehende Erwägungen. 51 (3) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. 52 (a) Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Mit Urteil vom 21. August 2012 hat das Bundesarbeitsgericht darauf erkannt, dass eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten dem nur genügt, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind (BAG, Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 -, juris). 53 (b) Dem wird die hier in der Weiterbildungsvereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel gerecht. Unter § 2 Abs. 4 ist der Betrag, dessen Rückforderung sich die Beklagte in den unter § 3 näher definierten Fällen vorbehält mit maximal 13.800,00 € beziffert. § 3 stellt die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtungen und deren genaue Modalitäten klar und eindeutig dar. 54 bb) Die Rückzahlungsklausel ist nicht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. 55 Es kann offen bleiben, ob § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG im Verhältnis zur Klägerin schon deshalb keine Anwendung findet, weil die Beklagte allein zur H. AG nicht aber zur Klägerin in einem Ausbildungsverhältnis stand. Denn selbst wenn das Berufsausbildungsrecht auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten angewandt wird, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Rückzahlungsklausel. 56 (1) Die Rückzahlungsklausel enthält weder eine unmittelbare Beschränkung der beruflichen Tätigkeit der Beklagten für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch bewirkt sie eine unverhältnismäßige mittelbare Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 S. 1 BBiG). 57 (a) Bei Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung der hier gegebenen Art findet § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG keine unmittelbare Anwendung, denn die Klägerin hat sich damit - ungeachtet des hier gegebenen Umstandes, dass die Parteien ohnehin schon vor Beginn der Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis zueinander standen, welches für die Dauer der Ausbildung lediglich ruhend gestellt wurde - nicht zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 46 zu der bis zum 31.03.2005 geltenden, inhaltlich identischen Regelung des § 5 BBiG). 58 (b) Die Rückzahlungsabrede stellt auch keine wegen ihres mittelbaren Drucks unzulässige Vereinbarung i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG dar. 59 Es kann dahinstehen, ob es daran schon deshalb fehlt, weil die Parteien hier ohnehin schon vor Beginn der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis miteinander eingegangen waren, welches für die Dauer der Ausbildung lediglich ruhend gestellt wurde. Denn selbst wenn die Rückzahlungsklausel wegen einer zumindest verstärkenden Wirkung an § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG gemessen wird, hält sie den Anforderungen Stand. 60 § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG dient als Ausprägung des Art. 12 GG dem Zweck, die Entschlussfreiheit des Auszubildenden über die weitere berufliche Entwicklung nach Abschluss der Ausbildung zu schützen (ErfK/Schlachter, 13. Aufl. § 12 BBiG Rn. 1). Deshalb hat jede im Kontext mit einem Berufsausbildungsverhältnis stehende Rückzahlungsvereinbarung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner oben bereits zitierten Entscheidung vom 25. April 2001 dargelegt hat, ergeben sich die dabei heranzuziehenden Maßstäbe aus den speziellen Regelungen des § 12 Abs. 2 BBiG (vormals § 5 Abs. 2 BBiG). Denn die dort genannten Nichtigkeitsgründe (Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafe, Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen) geben eine gesetzliche Wertung wieder, wann und in welchen Fällen eine unzulässige Beeinflussung des Auszubildenden anzunehmen ist (BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 48). 61 Im Ergebnis entsprechen die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vereinbarung, die mittelbaren Druck auf den Auszubildenden auszuüben geeignet ist, nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts denen, die die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt hat (BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 -, juris, Rn. 24). 62 Diesen Anforderungen hält die Rückzahlungsklausel aus den oben erörterten Gründen stand. 63 (2) Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Denn die Rückzahlung des Ausbildungszuschusses stellt keine Entschädigungszahlung für die Berufsausbildung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Ausbildungszuschuss nicht um Kosten der Berufsausbildung i.S.d. Vorschrift handelt. 64 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen zu den Ausbildungskosten im Sinne der Vorschrift alle betrieblichen Sach- und Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den Ausbildungsvorgang einbezogen sind. Demgegenüber hat der Ausbildende nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb auch nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind oder auf ein Studium und die dadurch verursachten Kosten (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 6 AZR 486/00 -, juris; BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris). 65 (b) Ausgehend von diesem Begriffsverständnis erblickt das Berufungsgericht in dem von der H. AG an die Beklagte gezahlten Ausbildungsschuss keine Ausbildungskosten. Der Zuschuss von 550,-- bzw. 600,-- € monatlich wurde der Beklagten nicht als Ausbildungsvergütung oder zur Abgeltung anderer durch die betriebliche Ausbildung entstehenden Kosten gezahlt. Der Grund für die Zahlung lag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin vielmehr darin, dass die Beklagte sich bereits in einem Arbeitsverhältnis befand, ihr aber gleichwohl die Chance gegeben werden sollte, sich in dem neu geschaffenen Beruf der Fachkraft für Automatenservice ausbilden zu lassen, ohne dabei ggü. der bisherigen beruflichen Situation finanziell schlechter zu stehen. Während "neuen Auszubildenden", also solchen, die zuvor nicht bei der Beklagten beschäftigt waren, (nur) die reguläre Ausbildungsvergütung von 550,-- bzw. 600,-- € monatlich gezahlt wurde, erhielt die Beklagte neben dieser zusätzlich den Zuschuss von noch einmal 550,-- bzw. 600,--. Damit erweist sich der Zuschuss gerade nicht als eine mit Blick auf das Ausbildungsverhältnis geflossene Vergütung und aus der Perspektive der H. AG bzw. der Klägerin nicht als Kosten der betrieblichen Ausbildung, sondern allenfalls als solche, die dem zugrundeliegenden und für die Dauer der Ausbildung ruhend gestellten Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind. Im Ergebnis hat die Beklagte damit einen Zuschuss zur allgemeinen Lebensführung erhalten, die sie - vergleichbar den Kosten eines Studiums - auch sonst selbst zu finanzieren gehabt hätte. 66 (c) Anders lägen die Dinge allenfalls dann, wenn die der Beklagten gezahlte Ausbildungsvergütung gemessen am Üblichen derart gering gewesen wäre, dass die Aufspaltung der tatsächlichen Zahlungen in eine Ausbildungsvergütung und einen daneben gezahlten Zuschuss bei lebensnaher Betrachtung als Umgehung des Entschädigungsverbots gewertet werden müsste. 67 Davon kann aber keine Rede sein. Allgemein zugänglichen Quellen lassen sich beispielhafte Angaben über eine Ausbildungsvergütung speziell für die Ausbildung zum Beruf der Fachkraft für Automatenservice von 480 bis 520 € für das erste Ausbildungsjahr und 520 € bis 580 € für das zweite Ausbildungsjahr entnehmen (vgl. z.B. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Steckbrief "Fachkraft für Automatenservice", www.arbeitsagentur.de, Stand 01.03.2013). Mit dieser Höhe fügt sich die Ausbildungsvergütung durchaus in die Bandbreite der üblichen Ausbildungsvergütungen ein, wie sie sich z.B. der Übersicht "Tarifliche Ausbildungsvergütungen 2012 kräftig gestiegen" des Bundesinstituts für Berufsbildung (www.bibb.de/dav) entnehmen lassen. 68 Die Beklagte hat also gemessen am Üblichen eine durchaus angemessene Ausbildungsvergütung erhalten, so dass sich weder die H. AG noch die Klägerin eine mögliche Umgehung es aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erwachsenden Entschädigungsverbots vorwerfen lassen muss. 69 2. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt dem Grunde und der Höhe nach aus § 291 S. 1 i.V.m § 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 70 II. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. 72 III. 73 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen zuzulassen. 74 RECHTSMITTELBELEHRUNG 75 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 76 R E V I S I O N 77 eingelegt werden. 78 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 79 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 80 Bundesarbeitsgericht 81 Hugo-Preuß-Platz 1 82 99084 Erfurt 83 Fax: 0361-2636 2000 84 eingelegt werden. 85 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 86 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 87 1.Rechtsanwälte, 88 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 89 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 90 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 91 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 92 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 93 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 94 Mailänder Dr. Wuppermann Hamm