Urteil
17 Sa 135/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2013:0802.17SA135.13.00
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Leitsätze
..
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 21.12.2012 - 3 Ca 2674/12 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: .. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012 - 3 Ca 2674/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Anerkennung von Dienstzeiten. Der am 31.08.1963 geborene Kläger absolvierte bei der T. AG vom 01.09.1979 bis zum 31.01.1983 eine Berufsausbildung zum Energieanlagenelektroniker und war danach bis zum 31.03.2005 bei der T. AG bzw. bei zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaften beschäftigt. Vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2007 war der Kläger bei der b.&p. iTec GmbH, einer nicht zum T.-Konzern gehörenden Gesellschaft, tätig. Seit dem 01.10.2007 ist der Kläger aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass für das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge zur Anwendung kommen und die beigefügte Arbeitsordnung sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen bzw. Firmenrichtlinien gelten. Die Beklagte, ursprünglich ein Joint-Venture-Unternehmen, wurde zum 01.10.1999 unter der Firma "G. T. Computers GmbH" gegründet. Anteilseigner waren zunächst die Firma G. Ltd (Japan) und die T. AG zu jeweils 50 %. Zum 01.10.1999 gliederte die T. AG ihren Geschäftsbereich "ICP" aus und übertrug ihn im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte. Zum 01.04.2009 übertrug die T. AG ihre Geschäftsanteile an der Beklagten vollständig auf die G. Ltd (Japan). Seitdem firmiert die Beklagte als 100 %Tochterunternehmen der G. Ltd (Japan) unter dem Namen "G. Technology Solutions GmbH". In einer "Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit" zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 11.04.2001 (Bl. 184 d. A.) heißt es wie folgt: "1. In der FSC findet die Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG zu den Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 Anwendung. 2. Der 1. Nachtrag vom 30.10.2000 zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 wird in der FSC ebenfalls sinngemäß angewandt. 3. Die Dienstzeitrichtlinien 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000, sind dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt." In dem "1. Nachtrag zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99" (Bl. 185 d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt: "Dienstzeitrichtlinien Die einem permanenten Wandel unterzogene Unternehmensstruktur und Rückmeldungen aus der Praxis haben uns dazu veranlasst, die mit dem ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 eingeführten, seit dem 01.01.1999 wirksamen und deutlich vereinfachten Dienstzeitrichtlinien erneut zu optimieren. Hierbei sind besonders folgende Änderungen hervorzuheben: Für die Anerkennung von Zeiten bei T.-Gesellschaften wird nicht mehr ein T.-Anteil von mind. 50% zum 30.09. des Geschäftsjahres vorausgesetzt, das dem Austritt des Mitarbeiters aus der betreffenden Gesellschaft unmittelbar vorausgeht. Stattdessen gilt künftig: Die nach dem 31.12.1998 bei in- und ausländischen T.-Gesellschaften verbrachten Beschäftigungszeiten sowie die von den betreffenden Gesellschaften zusätzlich anerkannten Zeiten gelten als Dienstzeit bei der T. AG. T.-Gesellschaften sind alle verbundenen Unternehmen (i.d.R. T.-Anteil 50%; aber auch geringere Beteiligungen sind möglich, sofern Beherrschung durch die T. AG gegeben ist). (
) Die Modifizierungen dieses 1. Nachtrags gelten für alle Eintritte in die T. AG ab 01.10.2000. Dieses Rundschreiben wird im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben." In der als Anhang beigefügten Dienstzeitrichtlinie vom 01. Januar 1999, Stand 01.10.2000 (Bl. 186 ff d. A.) heißt es auszugsweise wie folgt: "Dienstzeitrichtlinien der T. AG 1. Einführung Die Dienstzeitrichtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang neben der aktuellen Beschäftigung bei der T. AG (
) u.b.. auch Zeiten einer Ausbildung oder eines früheren Beschäftigungsverhältnisses in der T. AG, Beschäftigungszeiten bei in- und ausländischen T.-Gesellschaften oder fremden Arbeitgebern als Firmendienstzeit anerkannt werden. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber die Anerkennung bestimmter Zeiten als Firmendienstzeit vor (z.B. im Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Mutterschutzgesetz). Einzelheiten sind ebenfalls in den Dienstzeitrichtlinien erläutert. Um allen Anforderungen zu genügen, ist die Ermittlung von bis zu fünf Stichtagen (Erläuterungen in Anlage 1) erforderlich: (
) Die Erläuterungen zu den Stichtagen in Anlage 1 sind für die korrekte Handhabung der Dienstzeitfestsetzung unerlässlich. (
) 6 Frühere Beschäftigungszeiten 6.1 Inländische T.-Gesellschaften / T. AG Die in der T. AG oder nach dem 31.12.1998 in einer inländischen T.-Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten sowie die dort zusätzlich anerkannten Zeiten werden in entsprechender Weise nach Maßgabe der Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 als Firmendienstzeit berücksichtigt. T.-Gesellschaften sind alle verbundenen Unternehmen (i.d.R. T.-Anteil 50%; aber auch geringere Beteiligungen sind möglich, sofern Beherrschung durch die T. AG gegeben ist). (
) 6.1.3 Eintritt nach Unterbrechung der Zugehörigkeit zum T.-Konzern (
) - Frühere Zeiten bei der T. AG Die nach Ziffer 6.1 anzuerkennenden Zeiten aus einer früheren Beschäftigung bei der T. AG zählen für die Stichtage "Firmenzugehörigkeit" und "Betriebliche Altersversorgung", nicht jedoch für die übrigen Stichtage. (
) - Frühere Zeiten bei inländischen T.-Gesellschaften Die nach Ziffer 6.1 anzuerkennenden Zeiten aus einer früheren Beschäftigung bei einer inländischen T.-Gesellschaft zählen nur für den Stichtag "Firmenzugehörigkeit". Sofern bei der inländischen T.-Gesellschaft eine betriebliche Altersversorgung bestand, werden die anzuerkennenden Zeiten auch noch für den Stichtag "Betriebliche Altersversorgung berücksichtigt. (
) 8 Verfahren der Dienstzeitfestsetzung (
) 8.2 Eintritt - kein unmittelbarer Wechsel 8.2.1 Nachweis anzuerkennender Zeiten Bei Eintritt in die T. AG erhält der Mitarbeiter ein Merkblatt und einen Antrag zur Dienstzeitfestsetzung (Anlage 3). Alle Angaben, die für die Anerkennung früherer Zeiten benötigt werden, sind vom Mitarbeiter durch geeignete Unterlagen (z.B. Zeugnisse, Dienstzeitfestsetzung aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis) nachzuweisen. Ohne Nachweis erfolgt keine Anerkennung. 8.2.2 Zuständigkeit Auf Antrag des Mitarbeiters führt die betreuende Personalabteilung die Dienstzeitfestsetzung durch. Der Antrag muss vollständig innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in die T. AG gestellt werden. Im Einvernehmen mit der Personalabteilung kann die Frist zur Antragstellung verlängert werden. Nach Ablauf der Frist bzw. Fristverlängerung eingereichte Zeiten werden nicht mehr anerkannt. (
) 8.2.3 Zeitpunkt der Festsetzung - Unbefristetes Beschäftigungsverhältnis Die Dienstzeit wird bei Eintritt in die T. AG mit einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis frühestens nach Ablauf von sechs Monaten festgesetzt. (
) 8.2.4 Wirkung der Dienstzeitfestsetzung Die Dienstzeitfestsetzung wird frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt wirksam, bei Fristverlängerung zum Ersten des Folgemonats nach Antragstellung. (
) Anlage 1 Stichtage (
) 2 "Firmenzugehörigkeit" Der Stichtag "Firmenzugehörigkeit" ist für Firmenleistungen maßgebend, die von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängen (z.B. Jubiläum, Jahreszahlung; bei der betrieblichen Altersversorgung gilt er nur für die Wartezeit, nicht aber für die Höhe). Er enthält die Zeiten des Stichtages "Letzter tatsächlicher Eintrittstag" mit Ausnahme von Zeiten, die ausdrücklich nicht für den Stichtag "Firmenzugehörigkeit" anzuerkennen sind (vgl. Bestimmungen der Dienstzeitrichtlinien zu befristeten Freistellungen, Streikzeiten und Fehlzeiten wegen Krankheit). Ggf. muss der Stichtag während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses neu festgesetzt werden. Darüber hinaus zählen alle Zeiten zum Stichtag "Firmenzugehörigkeit", die als Firmendienstzeit anzuerkennen sind." Unter dem 15.12.2003 schlossen die T. AG und die G. T. Computers GmbH ein sog. Gegenseitigkeitsabkommen ab. Dieses Gegenseitigkeitsabkommen wurde unter dem 09.05.2006 unter inhaltlicher Änderung verlängert. Wegen des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die eingereichte Kopie (Bl. 229 f, 316 f. d. A.) Bezug genommen. Unter dem 17.03.2008 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab dem 01.09.1979 ein. Mit Schreiben vom 30.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach weiterer Korrespondenz (u.b.. E-Mail des Klägers vom 20.10.2008, Antwortschreiben der Beklagten vom 05.01.2009, Schreiben des Klägers vom 06.02.2009, Antwort der Beklagten per E-Mail vom 26.02.2009, Schreiben des klägerischen Anwalts vom 04.02.2011, Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 03.03.2011, Antwortschreiben des Klägers vom 28.03.2011) verfolgt der Kläger mit der am 14.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren auf Anerkennung von Dienstzeiten weiter. Unter dem 14.06.2012 beschlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten einen "1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung Dienstzeit vom 01.04.2001 in dem es u.b.. heißt: "Präambel: Dieser Nachtrag dient zur Beseitigung eventueller Missverständnisse bei der Anwendung der von T. übernommenen Dienstzeitrichtlinien. Solche Missverständnisse können auftreten, wenn neu eingestellte Mitarbeiter zu einem früheren Zeitpunkt in einem Unternehmen des T.-Konzerns beschäftigt waren und über eine Anrechnung dort verbrachter Beschäftigungszeiten noch zu entscheiden ist. Zur Klarstellung wird daher Folgendes vereinbart: Die Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 der T. AG inklusive dem 1. Nachtrag hierzu vom 30.10.2000 finden bis auf weiteres auch in der FTS sinngemäß Anwendung. 1. Anerkennung von Dienstzeiten Hierbei wird klargestellt, dass es bis zu einer eventuellen Überarbeitung wie bisher gilt, den ursprünglichen Regelungszweck der T. Dienstzeitrichtlinie zu erhalten, nämlich die Anrechnung von Dienstzeiten bei Firmenübertritten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe zu regeln. Das bedeutet, dass die Regelungen der Dienstzeitrichtlinie über die Anerkennung von Dienstzeiten sich nicht auf frühere Beschäftigungszeiten bei der T. AG oder ihren Konzerngesellschaften beziehen, sondern ausschließlich auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten innerhalb der FTS und von ihr beherrschten Gesellschaften (
). Bei der Anwendung der Dienstzeitrichtlinie ist daher die Firmenbezeichnung "T." durch "G. Technology Solutions" zu ersetzen. Da es sich um dieselbe juristische Person handelt, sind im Sinne dieser Dienstzeitrichtlinie Dienstzeiten der G. T. Computers GmbH (FSC) als solche der FTS zu verstehen. Hinweis: T.-Dienstzeiten, deren Anerkennung in der Vergangenheit von FTS bzw. FSC bereits ausdrücklich bestätigt wurden (z.B. durch individuelles Mitteilungsschreiben), bleiben unberührt, ebenso wie Betriebszugehörigkeiten, die sich aus Betriebsübergangen zur FTS / FSC ergeben. (
) Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag bestehe, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung der Beklagten für die Anerkennung von Dienstzeiten ein Verfahren vorsehe und sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe. Der Anspruch sei begründet. Die Auslegung der Dienstzeitrichtlinie ergebe, dass Dienstzeiten bei der T. AG oder einer T.-Gesellschaft anzurechnen seien. Es sei Wille der Betriebspartner gewesen, zu einer Dienstzeitanrechnung gemäß der Dienstzeitrichtlinie der T. AG zu gelangen. Es sei eine Vielzahl von Betriebsvereinbarungen der T. AG für die G. T. Computers GmbH übernommen worden. Dies spreche für eine beherrschende Rolle der T. AG bei der Beklagten. Das Gegenseitigkeitsabkommen sei für die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung ohne Bedeutung. Auch der Nachtrag zur Betriebsvereinbarung sei nicht zu berücksichtigen, da es allein auf das Gewollte im Jahre 2001 ankomme. Der Anspruch sei weder verjährt noch verfallen. Dem stehe schon entgegen, dass es hier um den Kern des Arbeitsverhältnisses gehe. Die Voraussetzungen der Ziffer 8.2.2 der Dienstzeitrichtlinie seien mit der Stellung des Antrags am 17.03.2008 erfüllt. Der Kläger hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit" der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001, des 1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30.10.2000 sowie des "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" des Klägers vom 17.03.2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen; 2.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1 festzustellen, dass der Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit" der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001, des 1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30.10.2000 sowie des "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" des Klägers vom 17.03.2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen ist; 3.äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit" der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001, des 1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien vom 30.10.2000 sowie des klägerischen "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" vom 17.03.2008 Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Gesamtbetriebsvereinbarung stützen könne. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung spreche für seine Auffassung. Es sollten ebenso wie zuvor bei der T. AG nur Beschäftigungszeiten innerhalb des eigenen Unternehmens bzw. Konzerns berücksichtigt werden. Die vom Kläger aufgeführten Beschäftigungszeiten seien aber nicht im Konzern der Beklagten sondern bei der T. AG entstanden. Eventuelle Ansprüche seien zudem verfallen und verjährt. Gemäß § 19 Ziffer 5 MTV gelte für erfolglos geltend gemachte Ansprüche eine zweijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Kalenderjahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Der angebliche Anspruch auf Anrechnung früherer Dienstzeiten sei mit Eintritt in ihr Unternehmen am 01.10.2007 entstanden. Die am 14.06.2011 eingereichte Klage sei verspätet. Mit Urteil vom 21.12.2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zu 1. zulässig aber unbegründet sei. Da die (Gesamt-) Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 11.04.2001 keine konstitutive Handlung der Beklagten vorsehe, durch die Vordienstzeiten anerkannt würden, könne auch nicht im Wege des Leistungsantrags eine Anerkennung verlangt werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, seien die Zeiten als Firmendienstzeiten zu berücksichtigen. Der Hilfsantrag zu 2. sei unzulässig, wenn man von einer Antragsverpflichtung der Beklagten ausgehe, da der Vorrang der Leistungsklage gelte. Der Hilfsantrag zu 3. sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung von Dienstzeiten. Dies ergebe die Auslegung der Betriebsvereinbarung. Der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung führten zwar nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Es sei aber auch der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden habe. In diesem Zusammenhang komme dem 1. Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.06.2012 Bedeutung zu. Er stelle eine authentische Interpretation der Betriebsvereinbarung dar. Die Parteien hätten die Regelung der Betriebsvereinbarung vom 11.04.2001 unverändert gelassen und übereinstimmend erklärt, welchen Inhalt sie nach ihrer Meinung habe. Danach seien Zeiten im T.-Konzern nicht zu berücksichtigen. An diesem Ergebnis ändere sich nichts, wenn man den 1. Nachtrag vom 14.06.2012 als eigenständige, normative Regelung der Betriebsparteien auslege. Die Betriebspartner könnten Betriebsvereinbarungen für die Zukunft abändern. Es sei nicht zulässig, bereits entstandene Ansprüche zu schmälern. Der 1. Nachtrag greife nicht unzulässig in bestehende Ansprüche ein, insbesondere verstoße er nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Es werde nicht in abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Der Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei zwar bereits entstanden gewesen; es hätten sich daraus aber keine relevanten Ansprüche für den Kläger ergeben. Insofern sei der nachträglich geregelte Lebenssachverhalt noch nicht abgewickelt. Es handele sich um einen Fall der unechten Rückwirkung. Die Regelung verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie geeignet und erforderlich gewesen sei, um das erstrebte Ziel zu erreichen, den Inhalt des Ausdrucks "sinngemäß" eindeutig festzulegen und nur Beschäftigungszeiten im Unternehmen der Beklagten zu berücksichtigen. Das Interesse des Klägers an der Berücksichtigung seiner Dienstzeiten überwiege auch nicht das Interesse der Beklagten an der Präzisierung der Regelung. Allein die Erwartung bestimmter Vorteile bei Berücksichtigung der Fehlzeiten sei kein hinreichender Vertrauenstatbestand, um von einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auszugehen. Gegen das dem Kläger am 02.01.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit dem am 29.01.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.04.2013 mit dem am 03.04.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Antrag zu 1. b.) zulässig sei, da der Beklagten in der Dienstzeitregelung ein Entscheidungsspielraum zustehe. Die Regelung spreche ausdrücklich von der Anerkennung von Dienstzeiten, die nach einer vorgeschriebenen Prüfung vorzunehmen sei. Dies gelte auch für den hilfsweisen Antrag zu 1. b). Der äußerst hilfsweise gestellte Klageantrag zu 1. c) sei zulässig und begründet. Der Kläger falle unter den Anwendungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.04.2001 sowie der Dienstzeitrichtlinien. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung erfolgte nach den für Gesetze geltenden Regelungen. Die Betriebspartner hätten das Wort "sinngemäß" verwandt. Da die T. AG zusammen mit der G. Ltd. die Beklagte bei Eintritt des Klägers betrieben habe und die Dienstzeitrichtlinien der T. AG in der Gesamtbetriebsvereinbarung der Beklagten als deren Bestandteil in Bezug genommen worden seien, könne die Gesamtbetriebsvereinbarung nur dahingehend verstanden werden, dass die Vorbeschäftigungszeiten bei der T. AG und anderen T.-Gesellschaften anzuerkennen seien. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest zu 50 % eine T. Gesellschaft gewesen sei, sodass über diese hieran ein Interesse bestanden habe, den Eintritt " ehemaliger" Mitarbeiter in die Beklagte zu erleichtern und attraktiv zu gestalten. Das systematische Auslegungskriterium spreche ebenfalls für den Kläger. Aus den Gegenseitigkeitsabkommen könne die Beklagte nichts herleiten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass in der Vergangenheit lediglich aufgrund der Gegenseitigkeitsvereinbarung bei neu eingestellten Mitarbeitern die Vordienstzeiten bei der T. AG oder Töchtern anerkannt worden seien. Die Gegenseitigkeitserklärung vom 15.12.2003 betreffe einen anderen Sachverhalt. Darauf, ob das Gegenseitigkeitsabkommen durch das "ZP-Rundschreiben Nr. 57/03" bei der T. AG fortentwickelt worden sei, komme es nicht an. Es sei auch die "Betriebsvereinbarung Altersteilzeit" der G. T. Computers GmbH vom 28.09.2000 zu berücksichtigen, mit der das ZP-Rundschreiben Nr. 06/98 der T. AG vom 30.10.1997 inklusive der Nachträge 1-4 G. T. Computers GmbH zur Anwendung gebracht worden sei. Dort seien ausdrücklich spezifische Umstände in der FSC berücksichtigt worden. Dass die Dienstzeitrichtlinie pauschal übernommen worden sei, lasse nur den Schluss zu, dass sie nur im Sinne des Klägers zu verstehen sei, da ansonsten Ausnahmen vorgenommen worden wären. Auch der Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung stütze seine Auslegung. Dieser habe darin bestanden, Übertritte aus dem T.-Konzern in das Unternehmen der FSC zu privilegieren. Dies mache auch Sinn, weil die T. AG zu 50 % an der FSC beteiligt gewesen sei. Es wäre wesentlich unattraktiver gewesen, wenn die früheren Beschäftigungszeiten nicht gutgeschrieben werden könnten. Die Auslegung nach dem wirklichen Willen der Betriebsparteien müsse ebenfalls zu seinen Gunsten ausgehen. Der Nachtrag von 2012 zur Gesamtbetriebsvereinbarung könne weder als Protokollnotiz noch als authentische Interpretation bewertet werden. Für die Annahme einer Protokollnotiz spreche der lange Zeitablauf seit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung. Gegen eine authentische Interpretation spreche, dass die Mitglieder des früheren Gesamtbetriebsrats nicht mit dem Gesamtbetriebsrat identisch sei, der den Nachtrag beschlossen habe. Wenn man den Nachtrag als eigenständige normative Regelung der Parteien verstehe, könne sie sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken. Dem Kläger seien durch die Gesamtbetriebsvereinbarung von 2001 bereits schutzwerte Rechtspositionen durch anzuerkennende Beschäftigungszeiten entstanden. Da dieser Sachverhalt bereits in der Vergangenheit abgeschlossen worden sei, könne er nicht mehr für die Zukunft geändert werden. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verfallen. Er habe ihn rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt in die Dienste der Beklagten gestellt. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da der Anspruch erst 2008 entstanden sei. Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.12.2012, Az. 3 Ca 2674/12 abzuändern und a)die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit" der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001, des "1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien" vom 30.10.2000 sowie des "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" des Klägers vom 17.03.2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen; b)hilfsweise für den Fall des Unterliegens des Klägers mit dem Berufungsantrag mit dem Klageantrag zu 1.) b.) festzustellen, dass der Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit" der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001, des "1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien" vom 30.10.2000 sowie des "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" des Klägers vom 17.03.2008 als weitere Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten anzuerkennen ist; c)äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Zeitraum vom 01.09.1979 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der "BETRIEBSVEREINBARUNG zur Dienstzeit der G. T. Computers GmbH vom 11.04.2001", des "1. Nachtrags zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 Dienstzeitrichtlinien" vom 30.10.2000 sowie des klägerischen "Antrags auf Dienstzeitfestsetzung aufgrund der Beschäftigung bei der T. AG ab 01.09.1979" vom 17.03.2008 Dienstzeit des Klägers bei der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Verwendung des Wortes "sinngemäß" nur dahingehend zu verstehen sei, dass sie auf das eigene Unternehmen anzuwenden sei. Dies habe zur Folge, dass man sich von der ursprünglichen Firmenbezeichnung "T. AG" lösen und diese durch die Firmenbezeichnung der Beklagten sinnerhaltend ersetzen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter der T. AG und Tochterunternehmen begünstigt werden sollten, ergäben sich nicht. Die Systematik, insbesondere die Gegenseitigkeitsabkommen sprächen für diese Auslegung. Sie wären teilweise überflüssig gewesen, wenn man die Gesamtbetriebsvereinbarung im Sinne des Klägers verstehen würde. Der Sinn und Zweck der Regelung spreche auch gegen die Auffassung des Klägers. Damit hätten die Voraussetzungen und der Umfang konzerninterner Übertritte bei der Beklagten geregelt werden sollen. Bei einer Auslegung im Sinne des Klägers würden nur die Mitarbeiter der T. AG begünstigt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum ehemalige Mitarbeiter der T. AG gegenüber anderen begünstigt werden sollten. Es komme hinzu, dass es seit Abschluss der Betriebsvereinbarung keine andere Handhabung gegeben habe, auf die der Kläger habe vertrauen können. Das Gericht habe auch zu Recht den 1. Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 14.06.2012 berücksichtigt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten bestehende Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung durch eine authentische Interpretation rückwirkend beseitigt werden, wenn diese einer Klärung einer unklaren Rechtslage diene. Soweit man den Nachtrag als eigene Betriebsvereinbarung ansähe, sei sie auch wirksam, da sie keine echte Rückwirkung zum Inhalt habe. Sie betreffe keinen abgeschlossenen Sachverhalt, der nachträglich anders geregelt werde. Die mit der Betriebsvereinbarung verbundene unechte Rückwirkung sei zulässig, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde-gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). B. Die Berufung ist nicht begründet. I. Der Klageantrag zu 1. b.) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vornahme einer konstitutiven Handlung, die "Anerkennung" seiner Vordienstzeiten im T.-Konzern und damit die Abgabe einer Willenserklärung. Damit liegt eine Leistungsklage vor, für die das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ohne Weiteres gegeben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor § 253 Rdnr. 18). 2. Der Klageantrag ist aber unbegründet. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger von der Beklagten nicht die Abgabe einer Willenserklärung verlangen kann. Die (Gesamt)- Betriebsvereinbarung regelt zwar ein Anerkennungsverfahren, insbesondere wann eine Anerkennung von Dienstzeiten nicht erfolgen kann Sie legt aber nicht fest, wann der Arbeitgeber zu entscheiden hat. In § 8.2.3 ist allein geregelt, wann frühestens die Dienstzeit fest- gesetzt wird. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass das Verfahren der Dienstzeitfestsetzung nach der Dienstzeitrichtlinie so ausgestaltet ist, dass die Vordienstzeiten im Sinne der Richtlinie "anzuerkennen" sind, d.h. - ggf. auf Antrag des Arbeitnehmers - als Dienstzeit gelten, ohne dass es dazu einer Entscheidung, Willenserklärung oder sonstigen Handlung der Beklagten bedarf. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Dienstzeitrichtlinie insoweit auch keinerlei Entscheidungsspielraum der Beklagten vorsieht. So heißt es in Ziffer 6.1 der Dienstzeitrichtlinie, dass "die in der T. AG oder nach dem 31.12.1998 in einer inländischen T.-Gesellschaft verbrachten Beschäftigungszeiten (
) in entsprechender Weise nach Maßgabe der Ziffern 6.1.1 bis 6.1.3 als Firmendienstzeit berücksichtigt werden". In Ziffer 8.2.1 bzw. 8.2.2 ist festgelegt, wann keine Anerkennung erfolgen kann. II. Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu 1. b) bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Derselbe Anspruch kann nicht mit dem Leistungs- und hilfsweisen Feststellungsantrag geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1998 - VI ZR 342/96 - NJW 1998, 1633; Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdnr. 7a). III. Der Feststellungsantrag zu 1. c) ist zulässig, aber unbegründet. 1. Für den Antrag besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse, da die Parteien darüber streiten, ob frühere Beschäftigungszeiten nach der Gesamtbetriebsvereinbarung anzuerkennen sind. Dass sich der Streit nur auf ein einzelnes Element des Arbeitsverhältnisses bezieht, steht dem nicht entgegen. Der Feststellungsantrag muss sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen eines Rechtsverhältnisses, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr. u.b.. BAG 25.10.2001 - 6 AZR 718/00 - NZA 2002, 1052; BAG 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 - NZA 2006, 690; BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - NZA 2009, 29). 2. Der Antrag ist aber unbegründet. b.) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass ein eventueller Anspruch verjährt oder verfallen ist. aa) Nach Ziffer 8.2.2. der Dienstzeitrichtlinie ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung zu stellen. Die Vorschrift enthält eine Sonderreglung gegenüber den in § 19 des Manteltarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie NRW enthaltenen Ausschlussfristen. Die Frist hat der Kläger eingehalten. Der Antrag auf Anerkennung der Dienstzeiten wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts mit dem unter dem 17.03.2008 bei der Beklagten eingereichten Schreiben gestellt. Mit Schreiben vom 30.04.2008 wies die Beklagte zudem einen Antrag des Klägers auf Dienstzeitanrechnung vom 05.03.2008 zurück. bb) Ein eventueller Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Kläger hat den Anspruch innerhalb der 3-Jahresfrist gem. § 195 BGB rechtzeitig geltend gemacht. Die Frist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist ein Anspruch im Sinne dieser Vorschrift, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist mit der Fälligkeit des Anspruches gleichzusetzen (BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; Urteile vom 08.07.1981 - VIII ZR 222/80 - WM 1981, 1176 und vom 22.10.1986 - VIII ZR 242/85 - WM 1987, 267). Da die Dienstzeitfestsetzung nach Ziffer 8.2.4. frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt, kann der Kläger die Entscheidung nicht früher verlangen und gerichtlich geltend machen. Der Anspruch ist damit erst nach Fristablauf im Jahre 2008 entstanden. Die Verjährungsfrist begann folglich gem. § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2008. Der Kläger hat mit der Klageerhebung am 14.06.2011 die gesetzliche Verjährungsfrist eingehalten. b) Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung der Dienstzeiten vom 01.09.1979 bis zum 13.05.2005. aa) Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.04.2001 ist vom Wortlaut nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 24.04.2013 - 7 AZR 523/11- juris; BAG 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 - AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Rn. 49 mwN; BAG 27.07.2010 - 1 AZR 67/09 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52). bb) Der Wortlaut enthält keine ausreichenden Anhaltspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung. In Ziffer 1. heißt es zwar, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV) der T. AG zu den Dienstzeitrichtlinien gem. ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 Anwendung findet. In Ziffer 2. heißt es aber, dass "der 1. Nachtrag vom 30.10.2000 zum ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 in der FSC ebenfalls sinngemäß angewandt" wird. Dies kann angesichts des Wortes "ebenfalls", nur dahingehend verstanden werden, dass sich das Wort "sinngemäß" auch auf die Ziffer 1 der GBV bezieht. In dem Sinne verstehen auch die Parteien die Formulierung. Aus der Verwendung des Wortes "sinngemäß" ergibt sich damit zwar nicht eindeutig, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG zu den Dienstzeitrichtlinien gemäß ZP-Rundschreiben Nr. 14/99 vom 09.11.1998 nicht Wort für Wort zur Anwendung kommen soll. Es wird aber nicht konkret ausgeführt, welche Worte, durch welche anderen Worte in der Dienstzeitrichtlinie zu ersetzen sind. cc) Nach Auffassung der Kammer spricht aber bereits der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass die vom Kläger absolvierten Dienstzeiten in "T. gesellschaften" nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem Willen der Betriebspartner sollte die Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG (
) sinngemäß angewandt werden. Unter dem Wort sinngemäß wird, "dem Sinne entsprechend, nicht wörtlich", (Wahrig Bedeutung Wörterbuch Seite 1159) verstanden. Mit dem Arbeitsgericht ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht wird, dass der ursprüngliche Sinn und Zweck der Regelung nicht verändert, sondern beibehalten werden soll. Insofern sind der sich aus der Dienstzeitrichtlinie der T. AG ergebende Sinn und Zweck der Regelung von Bedeutung. In der Dienstzeitrichtlinie der T. AG heißt es: "1. Einführung Die Dienstzeitrichtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang neben der aktuellen Beschäftigung bei der T. AG (
) u. b.. auch Zeiten der Ausbildung oder eines früheren Beschäftigungsverhältnisses in der T. AG, Beschäftigungszeiten bei in-und ausländischen T.-Gesellschaften oder fremden Arbeitgebern als Firmendienstzeit anerkannt werden. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber die Anerkennung bestimmter Zeiten als Firmen Dienstzeit vor (z. B. im Arbeitsplatzschutzgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Mutterschutzgesetz). Einzelheiten sind ebenfalls in den Dienstzeitrichtlinien erläutert." Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass die T. AG unter den in der Betriebsvereinbarung genannten Voraussetzungen Mitarbeiter ihres Unternehmens- bzw. ihres Konzerns oder bei fremden Arbeitgebern begünstigen will, indem sie die dortigen Beschäftigungszeiten als Firmendienstzeiten anerkennt. Es geht also um die Zuerkennung von Beschäftigungszeiten im eigenen Unternehmen bzw. Konzern oder unter bestimmten Voraussetzungen auch bei fremden Arbeitgebern über die gesetzlich vorgesehenen Anerkennungstatbestände hinaus. Wenn die Betriebspartner vereinbaren, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG zu den Dienstzeitrichtlinien bei der Beklagten sinngemäß angewandt werden soll, so kann das nach Auffassung der Kammer nur dahingehend verstanden werden, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Sinn und Zwecks der Regelung entsprechend auch bei der Beklagten Beschäftigungszeiten im eigenen Unternehmen bzw. Konzern oder unter bestimmten Voraussetzungen bei fremden Arbeitgebern anerkannt werden sollen. Davon werden nur Arbeitnehmer erfasst, die zuvor bei der Beklagten oder einem Konzernunternehmen der Beklagten tätig waren. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Der Auffassung des Klägers, dass die Betriebspartner mit der Regelung "sinngemäß" zum Ausdruck bringen wollten, dass gerade die Firmendienstzeiten bei der T. AG bzw. in deren Konzern von der Beklagten anerkannt werden sollten, kann aus den obigen Erwägungen nicht gefolgt werden. Dagegen spricht, dass mit dieser Auslegung der Sinn und Zweck der alten Regelung geändert wird. Danach wären nicht mehr unternehmens- oder konzerneigene Beschäftigungszeiten anzurechnen, sondern die Beschäftigungszeiten bei einem der Anteilseigner der Beklagten. Gegen die Auffassung des Klägers spricht zudem, dass dann nach Sinn und Zweck der Regelung Mitarbeiter aus einem bestimmten Unternehmen begünstigt werden sollten. Denn die Dienstzeitregelung der T. AG bezieht sich nur auf Beschäftigungen bei der T. AG und deren Konzernunternehmen bzw. von ihr beherrschten Gesellschaften. Mitarbeiter, die in Unternehmen der 2. Anteilseignerin, der Fa. G. Ltd tätig waren, werden dort nicht erwähnt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebspartner nur eine bestimmte Gruppe von Mitarbeitern bei der Einstellung begünstigen wollte. Hierfür ergeben sich jedenfalls auch aus den sonstigen Umständen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Bei der Anerkennung von Dienstzeiten nach der Betriebsvereinbarung der T. AG wird nicht auf konkrete Tätigkeiten abgestellt, die für die Beklagte von Bedeutung sein könnten. Allein der Umstand, dass Mitarbeiter durch die Tätigkeit bei der T. AG ein gewisses "know how" erworben haben, reicht nicht aus, um einen Willen zur Begünstigung anzunehmen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass dadurch die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Beklagten bzw. der Fa. G. Ltd. nicht ausgeschlossen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Mit dieser Auslegung wird der Sinn und Zweck der Gesamtbetriebsvereinbarung gegenüber dem ursprünglichen Zweck erweitert, da nunmehr die Beschäftigungszeiten in mehreren Unternehmen von Bedeutung wären. Ob der Auffassung des Klägers gefolgt werden könnte, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung von der T. AG beherrscht wurde, kann dahinstehen. Denn hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat dies bestritten und auf ihre Selbstständigkeit zum damaligen Zeitpunkt hingewiesen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. In der Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Beklagten und der T. AG vom 15.12.2003 wird zudem ausdrücklich unter Ziffer 1. ausgeführt, dass "die FSC nicht von der T. AG beherrscht wird und somit keine Konzerngesellschaft der T. AG ist". Insofern kann nur davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung um ein selbstständiges Unternehmen handelte, an dem nur zwei Unternehmen gleiche Anteile (jeweils 50 %) hatten. Im 1. Nachtrag zum ZP - Rundschreiben Nr. 14/99, auf das in der Betriebsvereinbarung vom 11.04.2001 Bezug genommen wird und in der Ziffer 6.1, 6.2 der Dienstzeitrichtlinie der T. AG wird die Beherrschung durch die T. AG als Voraussetzung für die Anerkennung von Dienstzeiten ausdrücklich herausgehoben. dd) Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik sprechen auch nicht für ein anderes Verständnis der Betriebsvereinbarung. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die zwischen der T. AG und der Beklagten geschlossenen Gegenseitigkeitsabkommen (vom 15.12.2003 bzw. 09.05.2006). Der Kläger bestreitet zwar die Maßgeblichkeit der Abkommen für die Auslegung und dass diese Gegenseitigkeitsabkommen bis zur Beendigung des Joint-Ventures genau die hier streitige Konstellation regeln sollten. Es geht aber genauso wie in der Betriebsvereinbarung von 2001 um die Anerkennung von Firmendienstzeiten. Insofern sind die Umstände auch ein Indiz für die Beurteilung des Willens der Betriebspartner. Es wird zwar nicht nur die Anerkennung von Firmendienstzeiten bei der T. AG durch die Beklagte sondern auch die Anerkennung von Dienstzeiten bei der Beklagten durch die T. AG und ihre Gesellschaften bei nahtlosen Firmenübertritten geregelt. Für die Regelung der Anerkennung von Firmendienstzeiten bei der T. AG hätte aber bei einem Verständnis der Betriebsvereinbarung im Sinne des Klägers kein Anlass bestanden. Die Existenz dieser Abkommen belegt mithin, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführt, dass die Beklagte davon ausging, dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus dem T.-Konzern nicht Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung vom 11.04.2001 ist. Dass die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 28.09.2000 zusätzlich zum Verweis auf die Anwendbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung der T. AG Altersteilzeit gem. dem ZP Rundschreiben Nr. 6 /98 vom 30.10.1997 weitere einzelne Regelungen enthält, spricht auch nicht für die Auffassung des Klägers. Es handelt sich um einen anderen Sachverhalt. Angesichts der von der Beklagten nachvollziehbar dargelegten Besonderheiten in ihrem Unternehmen, war eine pauschale Übernahme der GBV nicht möglich. ee) Für die Auslegung der Kammer sprechen zudem weitere Umstände, wie die praktische Handhabung der Betriebsvereinbarung und der 1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 14.06.2012. Die Beklagte hat vorgetragen, dass in der Vergangenheit aufgrund der Betriebsvereinbarung keine Anrechnung von Firmendienstzeiten bei der T. AG oder in deren Konzern erfolgt sei. Soweit Dienstzeiten angerechnet worden seien, sei dies allein aufgrund einzelvertraglicher Basis und unter Anwendung der Gegenseitigkeitsabkommen erfolgt. Seit Ablauf der Vereinbarung im Jahre 2009 sei keine Anerkennung mehr erfolgt. Die Beklagte hat zudem mit Schriftsatz vom 03.04.2013 zur praktischen Handhabung auch in Bezug auf die vom Kläger angesprochene Vorfällen im Einzelnen Stellung genommen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht aus. Insofern hätte der Kläger näher eine andere Handhabung in mit ihm vergleichbaren Fällen darlegen müssen. Daran fehlt es. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass eine Anerkennung von Dienstzeiten in der hier vorliegenden Konstellation aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 11.04.2001 nicht erfolgt ist. Letztlich mag zwar ein Betriebsratsmitglied die Auffassung des Klägers teilen. Es ergibt sich auch nicht, dass sich der Gesamtbetriebsrat als solcher in seiner Funktion als Vertragspartner der Gesamtbetriebsvereinbarung gegen die Handhabung durch die Beklagte in der Vergangenheit gewandt hätte. Auch dies spricht für das Verständnis der GBV im Sinne der Kammer. Der 1. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung vom 14.06.2012 stützt ebenfalls die Auffassung der Kammer. Es kann dahinstehen, ob er als eine authentische Interpretation oder als eigenständige, normative Regelung und damit als neue Betriebsvereinbarung zu verstehen ist. Damit bringen die Betriebspartner in jedem Fall deutlich zum Ausdruck, wie sie die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 01.04.2001 auch in der Vergangenheit verstanden haben. Darin heißt es u.b.. "hierbei wird klargestellt, dass es bis zu einer eventuellen Überarbeitung wie bisher gilt, den ursprünglichen Regelungszweck zu erhalten, nämlich die Anrechnung von Dienstzeiten bei Firmenübertritten innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe zu regeln." Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt die Auslegung, dass der Kläger nach der (Gesamt)- Betriebsvereinbarung zur Dienstzeit vom 01.04.2001 nicht die Anerkennung der Dienstzeiten im Siemenskonzern vom 01.09.1979 bis zum 31.04.2005 verlangen kann. Die Berufung war zurückzuweisen. C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Jansengez.: Weyermann gez.: Hassenpflug