Urteil
4 Sa 671/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:1113.4SA671.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2013 - 15 Ca 6768/12 - abgeändert. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 4.Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 3 Die 1981 geborene, ledige Klägerin erwarb im Jahr 2007 an der Kunsthochschule für audiovisuelle Medien in Köln ein Diplom. Seit dem 21.09.2009 ist sie bei dem beklagten Land als Lehrkraft (sog. Seiteneinsteigerin) auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge tätig. Sie wurde zunächst für die Zeit vom 21.09.2009 bis zum 29.01.2010 und sodann vom 30.01. bis 14.07.2010 als Kunstlehrerin am Gymnasium L. Straße in E. beschäftigt (Arbeitsverträge vom 17.09.2009, 26.01./01.02.2010, Bl. 5-8 d.A.). Auf der Grundlage eines Vertrages vom 30.07./13.08.2010 setzte das beklagte Land die Klägerin sodann für die Zeit vom 23.08.2010 bis 31.08.2012 am X.-Gymnasium in F. als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft ein. Gem. § 1 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages war die Befristung sachlich gerechtfertigt "zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterbildungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach Kunst enden soll". In § 1 Nr. 3 des Vertrages heißt es: 4 "Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen der Staatsprüfung wird der Lehrkraft ab dem 01.09.2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl angeboten." 5 Bei der Weiterbildungsmaßnahme handelt es sich um eine berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigern. Sie soll im Falle der Klägerin mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium für das Fach Kunst enden. Rechtsgrundlage ist die "Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)" (vgl. Bl. 61 ff. d.A.). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der OBAS ist § 13 Abs. 3 Lehrerausbildungsgesetz NW (im folgenden LAbG). Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LAbG ist Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung unter anderem die Einstellung in den Schuldienst des Landes. § 13 Abs. 2 S. 4 bestimmt: 6 "Als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. 7 In § 7 OBAS heißt es: 8 (1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate. 9 (2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern. 10
" 11 In der Zeit vom 18.11.2010 bis zum 14.07.2011 konnte die Klägerin aufgrund von Erkrankungen wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht an der Ausbildung teilnehmen. Mit Schreiben vom 28.07.2011 beantragte sie, die Ausbildung aufgrund von krankheitsbedingten Ausfallzeiten um acht Wochen zu verlängern (Bl. 124 d.A.). Während der Herbstferien vom 24.10.2011 bis zum 05.11.2011 beteiligte das beklagte Land hierzu die zuständige Personalvertretung mit folgendem Anschreiben vom 24.10.2011: 12 "Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 72 LPVG 13 Lehrkraft Q. C. 14 Frau C. wurde zum 23.08.2010 bis 22.08.2012 zum Zwecke der OBAS befristet eingestellt. 15 Mit Schreiben vom 28.07.2011 hat Frau C. beantragt, den Vorbereitungsdienst um acht Wochen zu verlängern. 16 Im Zeitraum vom 18.11.2010 bis 14.07.2011 konnte Frau C. aufgrund von Erkrankungen wiederholt über einen längeren Zeitraum nicht an der Ausbildung teilnehmen. 17 Gemäß § 7 Abs. 2 OBAS wurde der Vorbereitungsdienst um acht Wochen verlängert. 18 Ich beabsichtige daher einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit Frau C. abzuschließen. 19 Ich bitte um ihre Zustimmung gemäß § 72 LPVG." 20 Das zum weiteren stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer gewählte Personalratsmitglied U. vermerkte auf dem Schreiben den handschriftlichen Zusatz 21 "Zustimmung 22 26.10.11 23 i. V.
" 24 und übergab das Schreiben am 26.10.2011 dem Dienstherrn. Dem beklagten Land war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass der Personalrat nicht immer einen Beschluss des Gremiums fast, bevor er die Zustimmung gegenüber dem Dienstherrn erklärt. Einen Beschluss über den die Klägerin betreffenden Antrag des beklagten Landes vom 24.10.2011 fasste der Personalrat am 10.11.2011. 25 Bereits am 07.11.2011 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wonach die Klägerin über den 31.08.2012 hinaus bis zum 17.10.2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt werde (Bl. 11 d.A.). 26 In der Folgezeit führte die Klägerin Ausbildung und Lehrtätigkeit fort. Am 08.10.2012 teilte das beklagte Land ihr mit, dass das Arbeitsverhältnis am 17.10.2012 Ende. Eine Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis könne nicht angeboten werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Klägerin hatte unstreitig aus gesundheitlichen Gründen an der OBAS-Staatsprüfung nicht teilgenommen. 27 Mit ihrer am 06.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Befristung unwirksam sei. Zum einen fehle es an einem sachlichen Grund, da insbesondere eine Erprobung angesichts einer Gesamtbeschäftigungsdauer von 36 Monaten ausscheide. Zum anderen habe das Land den Personalrat aus mehreren Gründen nicht wirksam beteiligt. Dessen Zustimmung sei gemäß § 72 LPVG NW Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung. 28 Die Klägerin hat beantragt, 29 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 Nichts zum 17.10.2012 beendet worden ist. 30 Das beklagte Land hat beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Es hat die Auffassung vertreten, dass Sachgrund für die Befristung die Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme sei, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach Kunst enden soll. Die Verlängerung um acht Wochen sei gemäß der Anfrage der Klägerin im Hinblick auf ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten erforderlich gewesen. Die Beteiligung des Personalrats sei nicht zu beanstanden. Dieser könne bei der Vielzahl der anstehenden Personalentscheidungen insbesondere in Ferienzeiten nicht immer als Gremium Tagen, bevor die Zweiwochenfrist abgelaufen sei, nach welcher die Zustimmung als fingiert gelte. Der Personalrat lege aber bei personellen Maßnahmen, die im Interesse der Arbeitnehmer liegen, Wert auf eine ausdrückliche Zustimmung. Dem beklagten Land sei im konkreten Fall nicht bekannt gewesen, dass der Beschluss des Personalrats erst nach der Übergabe am 26.10.2011 getroffen worden sei. 33 Mit Urteil vom 06.05.2013, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befristung bis zum 17.02.2012 durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gedeckt sei. Der sachliche Grund für die Befristung liege in der Durchführung einer berufsbegleitenden Ausbildung auf der Grundlage der OBAS. Nach dieser Verordnung ist ein Beschäftigungsverhältnis parallel zur Ausbildung erforderlich. Ein Bedürfnis für dieses Beschäftigungsverhältnis bestehe nur für die Dauer der Ausbildung, im Regelfall also für 24 Monate, im Falle der Verlängerung nach § 7 OBAS für den verlängerten Zeitraum. Es handele sich nicht um eine klassische Beschäftigung zur Erprobung. Aus diesem Grund sei die für den Sachgrund der Erprobung nach der Rechtsprechung zulässige Befristungsdauer nicht einschlägig. Für die Verlängerung der Ausbildung und damit auch des Beschäftigungsvertrages bis zum 17.10.2012 lägen gemäß § 7 Abs. 2 OBAS aufgrund der krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin sachliche Gründe vor. Der Umstand, dass der ursprüngliche Vertrag nicht gemäß den Bestimmungen der OBAS auf zwei Jahre, also bis zum 22.08.2012, sondern bis zum 31.08.2012 befristet wurde, stehe nicht entgegen. 34 Die Wirksamkeit der Befristung scheitere auch nicht an einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrats. Zwar sei das Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, doch lägen die Mängel in der Sphäre des Personalrats und seien für das beklagte Land im konkreten Fall nicht erkennbar gewesen. Das beklagte Land habe unter dem 24.10.2011 die Zustimmung zur Einstellung wie auch zur Befristung des Arbeitsvertrages eingeholt. Entsprechend habe der Personalrat die Zustimmung zu beiden Maßnahmen erteilt. Die Erklärung des Weiteren stellvertretenden Vorsitzenden U. sei dem Personalrat zuzurechnen. Ein Personalratsbeschluss habe zwar nicht vorgelegen und sei auch nicht entbehrlich gewesen, im vorliegenden Fall habe das beklagte Land aber davon ausgehen dürfen, dass der Stellungnahme des Personalrats vom 26.10.2011 ein ordnungsgemäßes Verfahren vorangegangen ist. Für den konkreten Einzelfall hätten dem beklagten Land keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgelegen. Schließlich sei die Befristung auch nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land in dem Antrag an den Personalrat vom 24.10.2011 unzutreffend mitgeteilt habe, dass der laufende Vertrag bis zum 22.08.2012 statt richtigerweise bis zum 31.08.2012 befristet sei. Ausgehend vom 22.08.2012 errechne sich bei achtwöchiger Verlängerung die gemeinte Befristungsdauer bis zum 17.10.2012. 35 Gegen das ihm am 10.06.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2013 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 19.09.2013 - am 06.09.2013 begründet. Er hält weiter daran fest, dass die Befristung wegen fehlerhafter Beteiligung des Personalrats unwirksam sei. Die zur Wirksamkeit der Befristung erforderliche Zustimmung des Personalrats habe bei Vertragsschluss am 07.11.2011 mangels Beschlussfassung des Personalrats nicht vorgelegen. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, von der fehlenden Beschlussfassung keine Kenntnis gehabt zu haben. Im konkreten Falle genüge es, dass das beklagte Land aus den Umständen erhebliche Zweifel ziehen musste, dass eine Beschlussfassung des Gremiums stattgefunden habe. So sei dem beklagten Land in Person des Oberregierungsrats von C. bekannt gewesen, dass der Personalrat in den Herbstferien grundsätzlich nicht tage. Darüber hinaus sei dem beklagten Land bekannt, dass der Personalrat turnusmäßige donnerstags tage. Die Zustimmungserklärung zu seinem Antrag vom 24.10.2011 sei dem beklagten Land am Mittwoch, den 26.10.2011, zugegangen, so dass auch aus diesem Grund eine Personalratssitzung erkennbar nicht stattgefunden haben konnte. Ferner sei dem beklagten Land bekannt gewesen, dass der Personalrat nicht immer einen Beschluss des Gremiums fasst, bevor er die Zustimmung gegenüber dem Dienstherrn erklärt. 36 Aus dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung vom 24.10.2011 sei zudem nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass das beklagte Land auch gemäß der erst im Sommer dieses Jahres in Kraft getretenen Neuregelung des § 72 LPVG NW die Zustimmung zur Befristung begehre. Entsprechend sei sie vom Personalrat auch nicht erteilt worden. Ferner sei in dem Antrag vom 24.10.2011 auch nicht in ausreichender Weise der sachliche Grund für die Befristung mitgeteilt worden. Der Hinweis auf § 7 Abs. 2 OBAS genüge nicht, zumal sich daraus ein sachlicher Grund nicht ergebe. Schließlich würde der so mitgeteilte Grund von dem im Arbeitsvertrag angegebenen, nämlich der "Erprobung", abweichen. Die Beteiligung des Personalrats sei auch deshalb fehlerhaft, weil das beklagte Land die Dauer der Verlängerung der Befristung nicht zutreffend mitgeteilt habe. 37 Im Übrigen fehle auch der sachliche Grund für eine Befristung. Eine Erprobung scheide angesichts der Gesamtvertragsdauer aus. Der Gesichtspunkt der Weiterbildung rechtfertige die Befristung nicht, da die Teilnehmer gleichzeitig als Lehrkräfte zur Arbeitsleistung herangezogen würden. Außerdem erfordere die OBAS nicht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich sehe die Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 LAbG befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als Einstellung im Sinne von § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LAbG an, wenn die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Daran habe sich das beklagte Land nicht gehalten, da es in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages vom 07.11.2011 bestimmt habe, dass der Klägerin ein Dauerbeschäftigungsverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl ab dem 18.10.2012 nur angeboten werde "nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen der Staatsprüfung". 38 Die Klägerin beantragt, 39 unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 06.05.2013 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 07.11.2011 nicht zum 17.10.2012 beendet worden ist. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 05.11.2013. 43 Wegen des weiteren Inhalts des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf ihre in zweiter Instanz gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen Bezug genommen. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 45 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht ihre Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 07.11.2011 mit Ablauf des 17.10.2012 geendet. Diese ist in Ermangelung eines sachlichen Grundes und der erforderlichen Zustimmung des Personalrats unwirksam. 46 A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen die kalendarisch bestimmte Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.11.2011. Es handelt sich deshalb um eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. Der Klagegegenstand und der Klagegrund sind hinreichend bestimmt bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht (BAG 15.05.2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 10 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 5). 47 B. Die Klage ist auch begründet. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden beiden letzten Befristungen sind unwirksam, da ein sachlicher Grund nicht bestand; zudem erfolgte die letzte von ihnen ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats. 48 I. Die vertraglich vereinbarte Befristung bis zum 17.10.2012 ist nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG iVm. § 7 Halbsatz 1 KSchG rechtswirksam. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Befristungsabrede rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist, die mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, geltend gemacht. Dabei ist ihr ursprünglicher Klageantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 17.10.2012 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbestehe, ohne weiteres iSd. Feststellung nach § 17 S. 1 TzBfG auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. 49 II. Der damit gebotenen gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegen sowohl der Vertrag vom 30.07./13.08.2010 als auch - als Annex - der zuletzt geschlossene Vertrag vom 07.11.2011. 50 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG 05.05.2004 - 7 AZR 629/03, BAGE 110, 295). 51 Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der im vorangegangenen Vertrag vereinbarten Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15.02.1995 - 7 AZR 680/94, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21.01.1987 - 7 AZR 265/85, AP BGB § 620 Hochschule Nr. 4) . Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn in dem Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts vorgenommen wird, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 18.04.2007 - 7 AZR 255/06, juris). 52 2. Danach handelte es sich bei dem Verlängerungsvertrag vom 07.11.2011 lediglich um einen Annex zu dem vorausgegangenen befristeten Vertrag vom 30.07./31.08.2010. Bei dem Verlängerungsvertrag ging es allein darum, die Laufzeit des vorausgegangenen Vertrages wegen der nachträglich gemäß § 7 Abs. 2 OBAS verlängerten Ausbildungszeit mit dem Sachgrund der Befristung, nämlich der Ausbildung nach der OBAS, in Einklang zu bringen. Es handelte sich um eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des in dem vorausgegangenen Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts. Diese orientierte sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages und trug allein veränderten, bei Abschluss des vorausgegangenen Vertrages nicht absehbaren Umständen Rechnung. Hierdurch wollten die Parteien das zwischen ihnen nach dem Vertrag vom 30.07./31.08.2010 bestehende Vertragsverhältnis nicht auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufheben. 53 III. Den somit der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegenden Verträgen vom 30.07./31.08.2010 und vom 07.11.2011 fehlt es an einem sachlichen Grund für die Befristung iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG (dazu 1). Darüber hinaus ist die Befristung aus dem Annexvertrag vom 07.11.2011 auch wegen fehlender vorheriger Zustimmung des Personalrats unwirksam (dazu 2). 54 1. Die Befristungsabreden in den Arbeitsverträgen vom 30.07./31.08.2010 sowie vom 07.11.2011 bedurften der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG. Eine sachgrundlose Befristung der Arbeitsverträge war nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ausgeschlossen, da die Klägerin bereits seit dem 21.09.2009 und damit bei den vorgesehenen Befristungsabläufen am 31.08.2012 und am 17.10.2012 länger als zwei Jahre vom beklagten Land beschäftigt wurde. 55 Maßgeblicher Sachgrund für die Befristung ist nicht die Befristung zur Erprobung iSv. § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG. Angesichts einer Vertragsdauer am 31.08.2012 bzw. am 17.10.2011 von etwa drei Jahren bietet die Erprobung keinen Sachgrund für die befristete Beschäftigung einer Lehrerin (BAG vom 15.03.1966 - 2 AZR 211/65, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 28). Die in den Arbeitsverträgen angegebene sachliche Rechtfertigung "zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien für das Fach Kunst enden soll" liegt dagegen in der Aus- und Weiterbildung eines Arbeitnehmers. § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG enthält keine abschließende Aufzählung sachlicher Befristungsgründe ("insbesondere"). Die Aus- oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S 1 TzBfG sachlich rechtfertigen. Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Ausbildung nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt, sondern hauptsächlich dazu dient, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Erforderlich ist allerdings, dass ein bestimmtes Ausbildungsziel systematisch verfolgt wird und die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen oder Fähigkeiten auch außerhalb der Organisation des Arbeitgebers beruflich verwertbar sind (BAG 24.08.2011 - 7 AZR 368/10, AP Nr. 85 zu § 14 TzBfG). 56 Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Das parallel zur Ausbildung nach der OBAS begründete Arbeitsverhältnis vermittelt den Auszubildenden zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Denn es verbindet die theoretische Ausbildung, die teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird, mit der praktischen Berufstätigkeit als Lehrkraft und dient somit dazu, bereits erworbene theoretische Kenntnisse in die Praxis umzusetzen. Zugleich wird ein Ausbildungsziel systematisch verfolgt (Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien), das auch außerhalb der Organisation des Arbeitgebers beruflich verwertbar ist. 57 Gleichwohl kann sich das beklagte Land nicht auf diesen sachlichen Grund für die Befristung berufen. Denn es hat die Vertragsbeziehung zur Klägerin nicht nach den maßgeblichen Vorschriften ausgestaltet und damit die nach der OBAS gebotene Verknüpfung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteiger gelöst. Ermächtigungsnorm für die OBAS ist § 13 Abs. 3 LAbG. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 LAbG ist zwingende Voraussetzung für den Zugang der Ausbildung neben einem Hochschulabschluss (Nr. 1) und einer Berufstätigkeit oder der Betreuung eines minderjährigen Kindes (Nr. 2) die Einstellung in den Schuldienst des Landes (Nr. 3). § 13 Abs. 2 S. 4 bestimmt, dass als Einstellung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auch ein befristetes Beschäftigtenverhältnis gilt, soweit die unbefristete Weiterbeschäftigung allein vom Bestehen der Staatsprüfung abhängt. Diese Voraussetzung trifft für die Klägerin nicht zu. Gemäß § 1 Nr. 3 der Arbeitsverträge vom 30.07./31.08.2010 und 07.11.2011 hängt die unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht allein vom Bestehen der Staatsprüfung ab, sondern darüber hinaus auch von der Feststellung der Bewährung im Schuldienst während der gesamten Vertragsdauer. Hierauf hat die Klägerin in der Berufungsbegründung hingewiesen (Seite 17), ohne dass das beklagte Land sich dazu zu geäußert hat. Damit hat das beklagte Land die für den sachlichen Grund der Aus-und Weiterbildung gebotene Verknüpfung zwischen befristetem Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis gemäß der zwingenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 S. 4 LAbG nicht eingehalten. Die in § 1 Nr. 3 der Arbeitsverträge für die Übernahme in den Schuldienst aufgestellte weitere Bedingung der "Bewährung während der gesamten Vertragsdauer" beinhaltet auch nicht eine anderweitig normierte, § 13 Abs. 2 S. 4 LAbG vorgehende oder ergänzende Grundvoraussetzung für die dauerhafte Einstellung in den Staatsdienst. 58 2. Die Befristung vom 07.11.2011 ist zudem nach § 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW in der ab dem 16.07.2011 gültigen Fassung unwirksam, da im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung die Zustimmung des Personalrats nicht vorlag. 59 a. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung muss im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags vorliegen. Eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht. Dies hat das BAG zur bis zum 31.03.2009 gültigen und insoweit wortgleichen Fassung des LPVG NW entschieden (BAG 18.06.2008 - 7 AZR 214/07, NZA 2009, 35). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung für die aktuelle Neufassung des Gesetzes, die zur Vorgängerregelung zurückgekehrt ist, in Übereinstimmung mit den Parteien an. 60 b. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Der Arbeitgeber ist dabei nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird (BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1). Zu diesen Angaben, die zumindest die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97, AP LPVG NW § 72 Nr. 18). Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann. Dazu ist zumindest eine typisierende Benennung des Befristungsgrunds gegenüber dem Personalrat erforderlich (BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, aaO, zu B I 2 und 3 der Gründe; BAG 18.04.2007 - 7 AZR 255/06, juris). 61 c. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gewahrt. Die Parteien haben die Befristungsabrede vom 07.11.2011 zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem die Zustimmung des Personalrats unstreitig nicht vorlag. Der Personalrat fasste erst am 10.11.2011 einen Beschluss zu dem Antrag vom 24.10.2011. 62 aa. Die Zustimmung des Personalrats ist zunächst nicht deshalb entbehrlich, weil gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 OBAS auf die Verlängerung ein Rechtsanspruch besteht und der Dienstherr keine freie Entscheidung treffen kann. Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann. Die Beteiligung des Personalrats ist daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation erforderlich. 63 bb. Die somit erforderliche Zustimmung des Personalrats fehlt nicht bereits deshalb, weil sie vom Dienstherrn im Schreiben vom 24.10.2011 nicht ordnungsgemäß beantragt worden oder die Unterrichtung des Personalrats unvollständig bzw. falsch gewesen wäre. 64 (1) Das beklagte Land hat in dem vorgenannten Schreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es auch die Zustimmung des Personalrats zur Befristungsabrede beantragt. Es wurde mitgeteilt, dass der Vorbereitungsdienst der Klägerin krankheitsbedingt um acht Wochen verlängert worden sei, eine entsprechende Verlängerung des Arbeitsvertrages beabsichtigt sei und hierzu um Zustimmung gemäß § 72 LPVG gebeten. Dies umfasst bereits dem Wortlaut nach ohne weiteres die Zustimmung zu Befristung. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Gesetz erst seit der Neufassung ab dem 16.07.2011 die Zustimmung des Personalrats zur Befristung erforderlich machte; zudem war die Zustimmung in Nordrhein-Westfalen bereits zuvor viele Jahre gesetzlich vorgeschrieben mit Ausnahme eines ca. 18-monatigen Zwischenzeitraums (17.10.2007 bis 31.03.2009). 65 (2) Auch hat das beklagte Land den Personalrat im Schreiben vom 24.10.2011 ausreichend über den Sachgrund informiert, indem es auf die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 OBAS hinwies. Wie oben unter b. ausgeführt ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, gegenüber dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrunds für die Befristung im Einzelnen darzulegen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Zu diesen Angaben, die zumindest die typisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds umfassen müssen, ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW benötigt. Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 OBAS. Damit weicht das beklagte Land auch nicht von dem im Arbeitsvertrag vom 07.11.2011 vereinbarten Befristungsgrund ab. Die dort angeführte "Erprobung der Lehrkraft während der weiter Qualifizierungsmaßnahmen, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach Kunst enden soll", ist mit dem angegebenen Grund "Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 OBAS" identisch. 66 (3) Soweit der Personalrat in dem Schreiben vom 24.10.2011 darüber unterrichtet wurde, dass die Klägerin für die Zeit vom 23.08.2010 bis 22.08.2012 zum Zwecke der OBAS befristet eingestellt worden sei, handelt es sich allerdings um eine Falschinformation. Bis zu diesem Zeitpunkt lief lediglich der zweijährige Vorbereitungsdienst. Die Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses lief dagegen bis zum 31.08.2012. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich das beabsichtigte Ende des befristeten Arbeitsvertrages daraus zutreffend ergab. Eine achtwöchige Verlängerung des am 22.08.2012 endenden Vorbereitungsdienstes endet am 17.10.2012. Mehr hatte die Klägerin nicht beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt wollte das beklagte Land auch den befristeten Arbeitsvertrag verlängern. 67 cc. Die Zustimmung des Personalrats fehlte aber, weil in dem für die Mitbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt die Zustimmung des Personalrats nicht vorlag, da eine Beschlussfassung nicht stattgefunden hatte. Diese erfolgte unstreitig am 10.11.2011. 68 (1) Nach ihrem unstreitigen Vorbringen schlossen die Parteien den letzten befristeten Arbeitsvertrag am 07.11.2011. Dieses Datum hat die Kammer daher der Entscheidung zu Grunde zu legen. Es lag vor der Beschlussfassung am 11.10.2011. Eine nachträgliche Beschlussfassung genügt nicht (BAG 18.06.2008 - 7 AZR 214/07, NZA 2009, 35). 69 Die Zustimmung des Personalrats musste ungeachtet dessen auch dann am 07.11.2011 vorliegen, wenn die Klägerin den Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet haben sollte (ihre Unterschrift erfolgte ohne Beifügung eines Datums, vgl. Bl. 11 R d.A.). Selbst wenn die Unterschrift also erst nach dem 10.11.2011, dem Tag der Beschlussfassung des Personalrats, geleistet worden wäre, wäre die Befristungsabrede unwirksam. Denn § 66 Abs. 1 S. 2 LPVG NW bestimmt, dass eine der Zustimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme bereits dann vorliegt, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Im Falle der Vereinbarung einer Befristung ist dies der Fall, wenn der Dienstherr seine Willenserklärung zum Abschluss der Befristungsabrede abgegeben hat. Ab diesem Zeitpunkt erübrigt sich nämlich eine Einflussnahme auf seine Willensbildung, die das Beteiligungsrecht des Betriebsrats gerade bezweckt. 70 (2) Das beklagte Land kann sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darauf berufen, dass Mängel der internen Willensbildung des Personalrats dessen Sphäre zuzuordnen seien und nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung führten. 71 (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts führen allerdings Mängel bei der internen Willensbildung des Personalrats nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer anschließend mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Befristung. Vielmehr sind danach in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer individualrechtlichen Maßnahme die Verantwortungsbereiche des Dienststellenleiters und des Personalrats zu trennen. Die Rechtmäßigkeit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn wird grundsätzlich durch Mängel im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, die den internen Vorgang der Willensbildung der Personalvertretung betreffen, nicht berührt (BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35.88, BVerwGE 85,177, 180). Auf die Ordnungsmäßigkeit des Beteiligungsverfahrens wirken sich daher in der Regel solche Mängel nicht aus, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Personalrats fallen. Denn die Personalvertretung unterliegt nicht den Weisungen oder der Rechtsaufsicht des Dienststellungsleiters. Der Dienststellenleiter kann wegen der fehlenden Möglichkeit, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Personalrats zu überprüfen, regelmäßig von der Wirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen, wenn ihm der für die Außenvertretung der Personalvertretung zuständige Personalratsvorsitzender bzw. sein Stellvertreter mitgeteilt hat, die Zustimmung sei erteilt. Auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Zustimmung kann der Dienststellenleiter nur dann nicht vertrauen, wenn ihm die Rechtsfehlerhaftigkeit der Beschlussfassung bekannt war (BVerwG 13. Oktober 186 - 6 P 14.84, BVerwG E 75,62, 66 f.) oder zumindest zweifelhaft ist, ob der Erklärung des Personalratsvorsitzenden ein entsprechender Beschluss des Personalrats zu Grunde liegt (BAG 18.04.2007 - 7 AZR 293/06, AP LPVG NW § 72 Nr. 33). 72 (b) Es kann dahinstehen, ob der weitere stellvertretende Vorsitzende des Personalrats U. als zuständiger Vertreter des Personalrats gehandelt hat und ob auf Seiten des beklagten Landes darauf vertraut werden konnte. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durfte das beklagte Land nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass der Mitteilung des Herrn U. vom 26.10.2011 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrats vorausgegangen war. Dem beklagten Land war bekannt, dass der Personalrat so genannte Vorratsbeschlüsse fasst, nach welchen Maßnahmen, die im Interesse der Arbeitnehmer liegen, seine ausdrückliche Zustimmung erhalten sollen, auch wenn vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW eine Personalratssitzung nicht stattfinden kann. Es war somit bekannt, dass der Personalrat nicht immer einen Beschluss gefasst hat, bevor er die Zustimmung gegenüber dem Dienstherrn erklärt. Vor diesem Hintergrund durfte das beklagte Land unter den konkret gegebenen Umständen nicht davon ausgehen, dass mit der Zustimmungserklärung des Herrn U. eine wirksame Zustimmung des Personalrats vorliege. Denn unstreitig hatte das beklagte Land den Personalrat mit Schreiben vom 24.10.2011 innerhalb der nordrhein-westfälischen Herbstferien beteiligt und bereits am Mittwoch, den 26.10.2011 die Zustimmungserklärung erhalten. In den Herbstferien finden, was dem beklagten Land bekannt war, Personalratssitzungen nicht statt. Zudem ist der turnusmäßige Sitzungstag des Personalrats ein Donnerstag. Das beklagte Land hätte daher die zweiwöchige Frist des § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NW abwarten müssen, mit der die Zustimmung des Personalrats als erteilt gilt, bevor es die zustimmungspflichtige Maßnahme durchführte. 73 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 74 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 75 Gegen dieses Urteil kann vom beklagten Land 76 R E V I S I O N 77 eingelegt werden. 78 Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 79 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 80 Bundesarbeitsgericht 81 Hugo-Preuß-Platz 1 82 99084 Erfurt 83 Fax: 0361-2636 2000 84 eingelegt werden. 85 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 86 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 87 1.Rechtsanwälte, 88 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 89 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 90 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 91 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 92 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 93 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 94 QueckeHowahrdeGräwe