Urteil
7 Sa 500/13
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:1113.7SA500.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013 - Az.: 5 Ca 218/13 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung. 3 Der am 25.02.1956 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1971 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 8.518,09 € beschäftigt. 4 Am 13.08.2012 schloss die Beklagte im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme mit dem bei ihr in der Region West bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beenden und unter Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft wechseln, einen Anspruch auf eine Abfindung begründet. § 7 des Sozialplans lautet: 5 "§ 7 6 Abfindung 7 (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung. 8 (2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7 9 Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen. 10 Abfindungsbetrag = 11 Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor 12 (2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter: 13 [
.] 14 Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütung. 15 [
.] 16 (2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto. 17 Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig. 18 (2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 € brutto je 10 Grad der Behinderung. 19 (2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto. 20 (3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig
. 21 (4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen 22 [
.]" 23 Wegen des Inhalts des Sozialplans im Einzelnen wird auf Bl. 15 - 23 der Akte Bezug genommen. 24 Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan haben die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen informiert. 25 Wegen des Inhalts der von der Beklagten benutzten Präsentation wird auf Bl. 42 der Akte, wegen des Inhalts der vom Betriebsrat benutzten Präsentation auf Bl. 44 der Akte Bezug genommen. 26 Der Kläger schloss mit der Beklagten sowie der Transfergesellschaft, der O. T. Networks Transfergesellschaft mbH, einen dreiseitigen Vertrag, aufgrund dessen er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2012 beendete und zum 01.10.2012 ein Arbeitsverhältnis zu der Transfergesellschaft begründete. 27 Der individuelle Faktor nach dem Sozialplan beträgt beim Kläger unstreitig 1,0. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheiden 56 Jahre alt war, hat er nach § 7 Abs. 2.4 des Sozialplans einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 6.000,00 € brutto. 28 Die Beklagte hat an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 248.669,18 € brutto ausgezahlt, die sie wie folgt berechnet hat: 29 - Anzahl der Beschäftigungsjahre x Bruttomonatseinkommen x individueller Faktor = 30 41 x 8.518,09 € brutto x 1,0 = 349.241,69 € brutto 31 - 349.241,69 € brutto + Zuschlag (6.000,00 € brutto) = 355.241,69 € brutto 32 - Abfindung = 355.241,69 € brutto x 0,7 = 248.669,18 € brutto 33 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 28.08.2012 an einen Mitarbeiter der Beklagten zur Akte gereicht, in der dieser dem Mitarbeiter mitteilt, die Beschreibung im Sozialplan sei irreführend und fehlerhaft. Aus diesem Grund habe der Betriebsrat in seiner Darstellung der Abfindungsberechnung auf der letzten Betriebsversammlung den gleichen Rechenweg verwendet wie von der Beklagten dargestellt. 34 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Sozialzuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien. Derartiges lasse sich nicht aus dem Inhalt der Abfindungsregelung in § 7 des Sozialplans entnehmen. Nach § 7 Abs. 2 des Sozialplans sei nur eine Multiplikation des Abfindungsbetrages mit dem Faktor 0,7 vorgesehen. Die Zuschläge seien ausweislich des Sozialplans "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen. Die Beklagte müsse die Zuschläge daher ungekürzt an ihn auszahlen. Ein etwaig abweichender subjektiver Regelungswille der Betriebsparteien sei bei der Auslegung der Sozialplanregelung nicht relevant, weil er im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden habe. 35 Der Kläger hat beantragt, 36 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.822,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2013 zu zahlen. 37 Die Beklagte hat beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Sie hat behauptet, es habe dem Willen der Betriebsparteien entsprochen, auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Dieser Wille ergebe sich auch aus dem - insoweit auszulegenden - Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang des Sozialplans. Hätten die Zuschläge nicht Teil der Gesamtleistung "Abfindung" sein sollen, hätten sie nicht unter der Überschrift "Abfindung" in § 7 des Sozialplans, sondern in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden müssen. Eine Nichtanwendung des Faktors 0,7 auf die Zuschläge, welche durch ihre Regelung in Unterabsätzen dem vorausgehenden und "ranghöheren" Grundsatz aus § 7 Abs. 2 des Sozialplans untergeordnet seien, wäre systemwidrig. Dass die Zuschläge Bestandteil der "Abfindung" und daher mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, folge auch aus der unter § 7 Abs. 2 S. 1 des Sozialplans "vor die Klammer" gezogenen Formel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7". Dies dokumentiere, dass der Faktor 0,7 auf sämtliche in § 7 Abs. 2 geregelten Leistungen Anwendung fände. Eine - nach Auffassung des Klägers - zu erfolgende Addition der Zuschläge sei auch mit der einheitlichen Verwendung des Begriffs "Abfindung" in § 7 nicht zu vereinbaren. Der wirkliche Regelungswille der Betriebsparteien ergebe sich zudem aus den Präsentationsauszügen und könne von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates Herrn L. X. sowie dem Personalleiter der Beklagten Herrn U. G. bestätigt werden. 40 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bereits der Wortlaut von § 7 des Sozialplans ergebe, dass die darin unter den Absätzen 2.2 und 2.4 vorgesehenen Zuschläge ungekürzt an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen seien. Der Wortlaut der Formel zur Berechnung der "Abfindung" in § 7 Abs. 2 erwähne die Zuschläge nicht. Die Formel sei vielmehr mit der Berechnungsweise Abfindung = Abfindungsbetrag (= Anzahl der Beschäftigungsjahr (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) x 0,7 insoweit eindeutig, als dass die Zuschläge bei der Berechnung der Abfindung nach dieser Formel und damit auch bei der Multiplikation mit dem Faktor 0,7 keine Berücksichtigung finden sollten. Die von der Beklagten behauptete Berechnungsweise finde sich im konkreten Wortlaut der Regelung gerade nicht wieder. Die Zuschläge kämen also nach dem Wortlaut der Regelung zu der Abfindung hinzu, die nach § 7 Abs. 2 aus dem mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierenden Abfindungsbetrag bestehe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass § 7 mit der Überschrift "Abfindung" versehen sei. Im Falle einer gewollten Einbeziehung der Zuschläge in die Berechnungsformel hätten die Zuschläge ausdrücklich als Bestandteil des Abfindungsbetrages aufgeführt werden müssen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der systematische Aufbau von § 7 Abs. 2 des Sozialplans. Die Betriebspartner hätten zwei Abfindungsansprüche geschaffen, und zwar einen für alle Arbeitnehmer und einen weitergehenden für die als besonders schutzwürdig angesehenen Mitarbeiter. Für diese sollte sich nach dem reinen Wortlaut der Abfindungsanspruch um die jeweiligen Zuschläge (ungekürzt) erhöhen. Der von der Beklagten behauptete tatsächliche Wille der Betriebsparteien sei unerheblich, da er im Sozialplan keinen ausreichenden Niederschlag gefunden habe. Abgesehen davon handele es sich bei dem Beweisantritt durch Vernahme des Personalleiter und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. 41 Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Übrigen wird ausdrücklich auf S. 4 - 10 des Urteils (Bl. 74 - 80 der Akte) Bezug genommen. 42 Gegen das ihr am 15.04.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 23.04.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.07.2013 mit einem am 11.07.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 43 Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Faktor 0,7 auf die Abfindung insgesamt und damit auch auf sämtliche als Zuschläge bezeichnete Abfindungsbestandteile anzuwenden. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der Regelung sowie dem vorliegend bei der Auslegung des Sozialplans zu berücksichtigenden übereinstimmenden Parteiwillen der Betriebsparteien. Dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegenden Verständnis des § 7 stehe die Regelungssystematik des Sozialplans entgegen. Aus der Überschrift des § 7 Abs. 2 ergebe sich, dass die Berechnung der Abfindung im Wege einer reinen Multiplikation mehrerer Bestandteile mit dem Faktor 0,7 erfolge und nicht etwa darüber hinaus eine Addition weiterer ungekürzter Bestandteile in Frage komme. Eine ungekürzte Addition der Zuschläge auf das Endprodukt der Multiplikation hätte in die Berechnungsformel explizit aufgenommen werden müssen. Andernfalls hätten die Zuschläge als anderweitige Leistung sui generis nicht unter der Überschrift "Abfindung", sondern in einem gesonderten Paragraphen geregelt werden müssen. Konkret bestimmten die der Berechnungsformel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" untergeordneten Unterabsätze die folgenden Bestandteile der auszuzahlenden Abfindung: die Berechnung des Faktors, die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit und des Bruttomonatseinkommens sowie die Zuschläge. Die systematische Stellung der Sozialplanzuschläge als Unterabschnitt der benannten Berechungsformel spreche für eine Multiplikation auch der Zuschläge mit dem Faktor 0,7. Ebenfalls unter systematischen Gesichtspunkten heranzuziehen seien die in den Absätzen 3 bis 6 des § 7 enthaltenen Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs sowie der in Abs. 7 geregelte Ausschlussgrund des Abfindungsanspruchs. Die genannten Regelungen seien stets ausdrücklich auf die "Abfindung" bezogen. Würde man differenzieren zwischen dem Abfindungsanspruch sowie den Zuschlägen als "Leistung sui generis", so würde es an entsprechenden Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit der Zuschlagsansprüche fehlen. Eine solch praxisfremde Vereinbarung hätten die Parteien nicht treffen wollen. Es erscheine zudem praxisfern, anzunehmen, dass die Betriebsparteien im Rahmen aufwendiger Sozialplanverhandlungen ohne ersichtlichen Grund über zwei statt nur einen Faktor verhandelt haben sollten, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe. Allein nach Hinzuaddieren weiterer Bestandteile, nämlich der Zuschläge, ergäbe die erneute Multiplikation mit einem weiteren Faktor einen Sinn, denn durch Anwendung des Faktors 0,7 auf den durch die Zuschläge ergänzten Abfindungsbetrag ändere die Verwendung zweier Faktoren das Gesamtergebnis der Sozialplanabfindung. Sowohl sie - die Beklagte - als auch der Betriebsrat hätten am 14.08.2012 unabhängig voneinander in gleicher Weise den Mitarbeitern die Berechnungsweise des Abfindungsanspruchs erläutert. Der Regelungswille der Betriebsparteien sei damit eindeutig zum Ausdruck gekommen. Soweit die Auslegung nach Wortlaut und Systematik noch zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, ergebe sich jedenfalls bei ergänzender Hinzuziehung des übereinstimmenden Parteiwillens das von ihr - der Beklagten - bei Berechnung der Sozialplanansprüche zugrunde gelegte Verständnis. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse der tatsächliche Wille der Betriebsparteien vorliegend auch Berücksichtigung finden, weil er im Sozialplan hinreichenden Niederschlag gefunden habe. Das Bestehen des übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens bereits zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen könne durch Vernehmung der benannten Zeugen nachgewiesen werden. 44 Die Beklagte beantragt, 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2013, 5 Ca 218/13, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 46 Der Kläger beantragt, 47 die Berufung zurückzuweisen. 48 Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Vorsorglich bestreitet er den von der Beklagten behaupteten übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien mit Nichtwissen. Abgesehen davon komme es auf nachträgliche Informationen nicht an, weil der behauptete Wille der Betriebsparteien im Sozialplan gerade keinen Niederschlag gefunden habe. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. 50 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 51 I. 52 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. 53 II. 54 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen, die die Berufungskammer sich - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - ausdrücklich zu eigen macht, stattgegeben. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern. 55 Der der Höhe nach rechnerisch unstreitige Anspruch des Klägers auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten weiteren Abfindungsbetrages - die Beklagte hat den vom Kläger errechneten und vom Arbeitsgericht bestätigten Abfindungsanspruch des Klägers der Höhe nach auch in der Berufungsbegründung nicht substantiiert bestritten - ergibt sich aus § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012 i.V.m. §§ 77 Abs. 4 S.1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass eine Auslegung des Sozialplans zu dem Ergebnis führt, dass die Sozialzuschläge in § 7 Abs. 2.2 bis 2.4 nicht dem Kürzungsfaktor 0,7 zu unterwerfen sind. Eine solche Kürzungsmöglichkeit ist dem Sozialplan nicht zu entnehmen. Wenn die Betriebspartner dies bei Abschluss des Sozialplans anders gesehen haben sollten, hätte ihr abweichender Wille im Sozialplan jedenfalls keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Auf die insoweit von der Beklagten benannten Zeugen kam es daher nicht an. 56 Sozialpläne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2013, 7 AZR 523/11, zitiert nach juris). Der Sozialplanzweck ist mithin aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011, 1 AZR 808/09, zitiert nach juris). Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens - etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen - besteht daneben nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben. Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nämlich nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.1984, 5 AZR 459/82, zitiert nach juris). 57 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des § 7 des Sozialplans, dass die Zuschläge in den Absätzen 2.2 bis 2.4 des § 7 nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind. 58 Ausgehend vom Wortlaut des § 7 ist zunächst festzustellen, dass dieser die Überschrift "Abfindung" trägt. Danach ist davon auszugehen, dass alle in diesem Paragraphen geregelten Leistungen zur Abfindung gehören, soweit sich aus den sodann folgenden Einzelregelungen keine Abweichungen ergeben. In Absatz 1 ist zunächst geregelt, dass alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" haben. Damit wird den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern mitgeteilt, dass die Abfindung "errechnet" wird und Berechnungsgrundlage für die "Abfindung" das jeweilige persönliche Bruttomonatsentgelt ist. Abs. 2 - ohne Unterabsatz - ist sodann überschrieben mit "Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7". Ergänzend wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der "errechnete Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird. Sodann folgt die Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" - der nach S. 1 des Absatzes 2 "errechnet" werden muss - wie folgt: "Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor". In Abs. 2.1 werden sodann der sich aus Lebensalter und Dienstalter ergebende individuelle "Faktor" sowie das der Berechnung zugrunde zu legende "Bruttomonatseinkommen" definiert. Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 sind danach für "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" nach Absatz 1 des § 7 zunächst die Anzahl der Beschäftigungsjahre, das Bruttomonatseinkommen sowie der persönliche Faktor zu ermitteln. Dieser so "errechnete Abfindungsbetrag" ist sodann mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Nach der von den Betriebsparteien selbst gewählten Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" sind weitere Faktoren oder Beträge zur Errechnung der "Abfindung" nicht in die Berechnung einzubeziehen. Allein der ausdrücklich definierte Begriff des Abfindungsbetrages wird dem Faktor 0,7 unterworfen. Dass diese Formel auch für die nachfolgend geregelten Zuschläge gelten soll, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Aus dem Wortlaut der sodann folgenden Absätze 2.2 bis 2.4 ergibt sich ebenfalls nicht, dass die dort geregelten Zuschläge - vor Kürzung mit dem Faktor 0,7 - in den nach Absatz 2. Satz 1 "errechneten Abfindungsbetrag" einzubeziehen sind. Vielmehr steht der Wortlaut der nachfolgenden Absätze einer derartigen Auslegung entgegen. Abs. 2.2 beginnt mit "Zuschlag pro Kind". Sodann wird ausgeführt, dass Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern "zusätzlich zu der Abfindung" für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto erhalten. Absatz 2.3 beginnt mit "Zuschlag für Schwerbehinderte". Absatz 2.4 regelt, dass Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Lebensalter "zusätzlich einen Zuschlag" bzw. "einen Zuschlag" erhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff "Zuschlag" eine Erhöhung zu verstehen. Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Auslegungsergebnisses, wonach der gemäß den Berechnungsvorgaben nach Absatz 2 i.V.m. Absatz 2.1 "errechnete Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren ist, können die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 getroffenen Regelungen nach dem Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuschläge zu dem nach Absatz 2.1 "errechneten Abfindungsbetrag" zu addieren sind, und zwar ungekürzt, da sich aus dem Wortlaut der Regelungen - insbesondere unter Berücksichtigung der im Sozialplan enthaltenen Definition des Abfindungsbetrages - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch die Zuschläge zu kürzen sind. 59 Danach sind die Zuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen. 60 Die Einwände der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nach Auffassung der Berufungskammer nicht durch, denn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien hat im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte. 61 Aus Sinn und Zweck des § 7 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des § 7 dahingehend, dass auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden sollten. Ersichtlich sollen nach den Absätzen 2.2 bis 2.4 unterhaltspflichtige, ältere und schwerbehinderte, also sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer eine besondere Unterstützung erhalten. Dieser Zweck wird sowohl bei gekürzter als auch bei ungekürzter Auszahlung erfüllt. Allerdings spricht der Umstand, dass die Betriebsparteien die Sozialzuschläge nicht bereits in den individuellen Faktor hineingerechnet haben, der dem Kürzungsfaktor 0,7 unterliegt, eher dafür, dass die Zuschläge ungekürzt den sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmern zukommen sollten. 62 Der Einwand der Beklagten, es sei praxisfern, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten über zwei Faktoren verhandelt, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe, greift nicht durch. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Faktoren - der individuelle und der weitere Kürzungsfaktor in Höhe von 0,7 - bei der Berechnung der Abfindung für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob ihnen weitere Sozialzuschläge zustehen, berücksichtigt wird. Darin liegt bereits der von der Beklagten benannte "Mehrwert". Die Anwendung von zwei Faktoren macht danach auch - oder vielmehr gerade - dann Sinn, wenn die Sozialzuschläge von der Kürzung ausgenommen werden. Ganz offensichtlich war es der Wille der Betriebsparteien, sozial besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern eine höhere Abfindung zukommen zu lassen. Die Betriebsparteien haben für jeden Zuschlag konkrete Beträge ausgewiesen. Wenn dieser konkret ausgewiesene Betrag dem anspruchsberechtigten schutzbedürftigen Arbeitnehmer nicht in ungekürzter Höhe hätte zukommen sollen, hätte es nahe gelegen, die sozialen Komponenten bereits in den der Kürzung unterworfenen individuellen Faktor aufzunehmen. Gerade dies haben die Betriebsparteien nicht getan. 63 Der Auffassung der Beklagten, eine von der Kürzung mit dem Faktor 0,7 ausgenommene Handhabung der Zuschläge hätte im Wortlaut der Abfindungsformel Ausdruck finden müssen ("Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7 + Zuschläge"), folgt die Berufungskammer nicht. Aus Sicht der Berufungskammer wäre vielmehr das Gegenteil erforderlich gewesen, wenn die Betriebsparteien auch die Zuschläge dem Kürzungsfaktor hätten unterwerfen wollen. In diesem Fall hätte die Abfindungsformel lauten müssen: Abfindung = Abfindungsbetrag (berechnet nach Absatz 2.1) + Zuschläge (nach Absätze 2.2 bis 2.4) x 0,7. Für einen derartigen Willen der Betriebsparteien ergibt sich aber - wie bereits dargelegt - weder aus der Formel noch aus den nachfolgenden Absätzen ein Anhaltspunkt. 64 Dem von der Berufungskammer dargelegtem Auslegungsergebnis stehen auch keine systematischen Überlegungen entgegen. In Absatz 1 des § 7 ist der Anspruch der Arbeitnehmer auf eine "errechnete Abfindung" enthalten. In Absatz 2 ohne Unterziffer ist der - ausweislich der Berechnungsformel ohne Zuschläge - mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierende Abfindungsbetrag definiert. In Unterabsatz 2.1 sind die Faktoren enthalten, mit denen der mit 0,7 zu multiplizierende, von den Betriebsparteien definierte "Abfindungsbetrag" zu errechnen ist. Er enthält die für jeden Mitarbeiter geltende Berechnungsweise für den "Abfindungsbetrag". In den Unterabsätzen 2.2 bis 2.4 wird der nach Ziffer 2.1 "errechneten Abfindungsbetrag" sodann um die Zuschläge für besonders schutzwürdige Mitarbeiter ergänzt. Der aus Absatz 2.1 ermittelte gekürzte Abfindungsbetrag zuzüglich etwaiger Zuschläge ist mithin die in Absatz 1 ausgewiesene "errechnete Abfindung". In den folgenden Absätzen ist sodann geregelt, wie der Anspruch auf die "errechnete Abfindung" nach Absatz 1 i.V.m den Absätzen 2.1 bis 2.4 hinsichtlich Fälligkeit, Zeitpunkt der Auszahlung usw. gehandhabt wird. Dass die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 geregelten Zuschläge zur "Abfindung" gehören, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass § 7 die Überschrift "Abfindung" trägt. Ausgehend von vorstehenden Ausführungen fehlen - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Zuschläge betreffend auch keine Regelungen hinsichtlich Fälligkeit usw. Die Zuschläge sind Teil der "errechneten Abfindung" nach § 7 Abs. 1, allerdings ungekürzt. 65 Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war nicht durchzuführen. In das Wissen dieser Zeugen, die an dem Zustandekommen des Sozialplans mitgewirkt haben, hat die Beklagte gestellt, dass es der übereinstimmende Wille der Betriebsparteien gewesen sei, auch die Zuschläge um den Kürzungsfaktor 0,7 zu verringern. Ist - wie vorstehend dargelegt - die Regelung in § 7 des Sozialplans dem Wortlaut nach eindeutig, so ist es unzulässig, auf hiervon abweichende Vorstellungen dieser oder jener Vertragsseite - oder auch beider - einzugehen (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1975, 5 AZR 217/74, zitiert nach juris). Insoweit ist auch unerheblich, ob und wie die Betriebsparteien den Arbeitnehmern den Inhalt des § 7 auf den jeweils von ihnen verwandten Folien präsentiert haben, weil nach Abschluss des Sozialplans der wirkliche Wille der Betriebsparteien unerheblich ist, wenn er im Sozialplan - wie vorliegend - keinen Niederschlag gefunden hat. Grundlage der Auslegung und maßgeblich für die Rechtsanwendung ist der von den Betriebsparteien unterzeichnete Text des Sozialplans. Dies folgt aus § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG i.V.m. § 77 Abs. 2 BetrVG. (Spätere) Rechtsansichten der Betriebsparteien sind kein Auslegungsmaßstab. Diese können einer Regelung durch eine spätere "Klarstellung nicht nachträglich einen anderen Erklärungsgehalt beimessen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden. 66 Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen. 67 III. 68 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben. 69 IV. 70 Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen, da die Möglichkeit einer Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 10.10.2013, 4 Sa 694/13, besteht. Das Landesarbeitsgericht München hatte über denselben Sozialplan zu entscheiden. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens die Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts München noch nicht vorlagen, konnte eine Divergenz nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass die Revision zuzulassen war. 71 RECHTSMITTELBELEHRUNG 72 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 73 R E V I S I O N 74 eingelegt werden. 75 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 76 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 77 Bundesarbeitsgericht 78 Hugo-Preuß-Platz 1 79 99084 Erfurt 80 Fax: 0361-2636 2000 81 eingelegt werden. 82 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 83 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 84 1. Rechtsanwälte, 85 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 86 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 87 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 88 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 89 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 90 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 91 PaßlickEffertz Witte