OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 1792/12

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2013:1218.7SA1792.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012, 4 Ca 2781/11, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über einen vom Beklagten widerklagend geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem vom Beklagten behaupteten Einbruchsdiebstahl. Nach Behauptung des Beklagten soll der Kläger aus dem Tresor des Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.636,46 € entwendet haben. 3 Der am 15.11.1963 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei dem Beklagten, der eine Autowaschanlage betreibt, in der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 als Betriebsleiter zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 4.500,00 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der vom Kläger innerhalb der vereinbarten Probezeit am 15.04.2011 zum 30.04.2011 ausgesprochenen Kündigung. 4 Vor der Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger bei der Firma D. Car AG, die ebenfalls eine Waschstraße für Autos betreibt, angestellt, und zwar seit dem 01.09.2005 als Niederlassungsleiter. Unter dem Datum vom 01.10.2010 erstattete diese Firma gegen den Kläger Strafanzeige wegen Unterschlagung, Untreue und Betrug. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach vom 10.03.2011 verpflichtete der Kläger sich, an die Firma D. Car AG einen Schadensersatz in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen. Mit Strafbefehl vom 26.03.2012 wurde gegen den Kläger wegen Untreue in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung festgesetzt. 5 Nachdem der Kläger sodann beim Beklagten ein Arbeitsverhältnis begonnen hatte, folgte ihm auf Veranlassung des Klägers der zunächst ebenfalls bei der Firma D. Car AG beschäftigte Mitarbeiter E. T. und begründete ebenfalls ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten. Der Kläger und der Mitarbeiter T. beabsichtigten, zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam die Waschanlage vom Beklagten zu pachten. 6 Der Kläger war während seiner Tätigkeit beim Beklagten im Rahmen einer Nebentätigkeit zusätzlich bei der Firma T. GmbH beschäftigt, bei der der Beklagte die Chemie für seine Waschstraße bezieht. 7 In einem zur Autowaschanlage gehörigem Büro des Beklagten befindet sich ein Tresor, in dem die Tageseinnahmen aufbewahrt werden. Der Tresorschlüssel wird auf einem an der Wand befindlichen Schaltkasten deponiert. Dieser Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels ist allen Mitarbeitern des Beklagten bekannt. Der Kläger hat aus diesem Tresor zwei Verschlussbolzen entfernt. Der Zeitpunkt der Entfernung der Verschlussbolzen ist nicht bekannt. 8 Der Außenbereich der Autowaschanlage wird durch mehrere Kameras überwacht. Am 05.05.2011 um 22.19 Uhr zeichnete eine der auf dem Betriebsgelände des Beklagten installierten Überwachungskameras in einer ersten Videosequenz auf, wie eine Person auf die Kamera zuläuft und in einer zweiten Videosequenz, wie diese Person das Betriebsgelände kurze Zeit später wieder verlässt. 9 Unstreitig hielt der Kläger sich am Vormittag des 05.05.2011 in der Waschanlage bei dem Mitarbeiter E. T. auf. Der Inhalt des bei dieser Gelegenheit geführten Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. 10 Am 06.05.2011 wurde durch den Mitarbeiter T. um 7.50 Uhr bei der Polizei ein Einbruchdiebstahl angezeigt. Davor oder kurz danach telefonierte der Mitarbeiter T. mit dem Kläger und informierte diesen über den Einbruchdiebstahl. Ausweislich der Feststellungen der Polizei vor Ort war ein Fenster nach innen hin eingeschlagen. Die Tür des Tresors, der auf dem Boden verankert ist, stand offen und im Schloss steckte der originale Schlüssel. Gegenüber der Polizei erklärte der Mitarbeiter T. bezogen auf den Kläger: "Eigentlich sollte gestern der U. W. hier arbeiten. Der ist aber seit 2 Tagen spurlos verschwunden und hat sich hier auch nicht abgemeldet." 11 Der Beklagte hat zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt das Video der Überwachungskamera auf der Internetseite "youtube" mit folgendem Kommentar eingestellt: 12 "Wer diesen Einbrecher kennt, der am 05.05.2011 um 22.19 Uhr in einer Autowaschanlage in M. eingebrochen ist und eine größere Summe an Bargeld gestohlen hat, der soll sich melden." 13 Am 10.06.2011 übersandte der Beklagte die Videosequenzen an die Firma D. Car AG in O., bei dem der Sohn des Klägers beschäftigt ist. Diesem ist das Video sodann von seinem Vorgesetzten vorgespielt worden. 14 Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei am 05.05.2011 um 22.19 Uhr in die Geschäftsräume der Autowaschanlage eingebrochen und habe dort die Tageseinnahmen für den Zeitraum vom 03.05. bis 05.05.2011 in Höhe von 5.636,46 € entwendet. Am Vormittag des 05.05.2011 sei der Kläger ohne ersichtlichen Grund in der Waschanlage erschienen und habe sich bei dem Mitarbeiter T. danach erkundigt, ob die Einnahmen vom Mittwoch noch im Tresor lägen. Der Mitarbeiter T. habe daraufhin erklärt, er - der Kläger - wisse doch, dass das Büro donnerstags immer geschlossen sei. Daher würden die Einnahmen vom Mittwoch und sogar noch die Einnahmen vom Dienstag im Tresor liegen. Der Kläger sei auf dem Video der Überwachungskamera eindeutig zu erkennen. Der Sohn des Klägers habe seinen Vater auf den Videosequenzen sofort erkannt, als diese ihm bei der Firma D. Car AG vorgespielt worden seien. Gleiches gelte für den Mitarbeiter T., der beim Ansehen des Videos in Tränen ausgebrochen sei. Auch der Polizeihauptkommissar C. H. - der mit den Ermittlungen in diesem Fall allerdings nicht betraut war - habe den Kläger auf dem Video eindeutig identifiziert. Der Mitarbeiter T. habe ihm - dem Beklagten - zu einem späteren Zeitpunkt zudem davon berichtet, dass der Kläger zwei Verschlussbolzen am Tresor abmontiert habe. 15 Der Beklagte hat beantragt, 16 1.den Kläger zu verurteilen, an ihn 5.636,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2011 zu zahlen. 17 2.festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers gegen ihn beruht. 18 Der Kläger hat beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass es überhaupt einen Einbruchdiebstahl gegeben habe. Er hat vorgetragen, er habe jedenfalls damit nichts zu tun. Auf dem Video sei lediglich eine Person zu erkennen, die auf das Gebäude zulaufe. Die Qualität des Videos sei so schlecht, dass darauf niemand identifiziert werden könne. Er hat bestritten, dass diese Person den Diebstahl begangen habe. Falsch sei auch die Behauptung des Beklagten, dass sein Sohn ihn als Täter auf dem Video erkannt habe. Am 05.05.2011 sei er im Auftrag der Firma T. GmbH in der Waschstraße des Beklagten gewesen. Er habe sich nicht bei dem Mitarbeiter T. nach den Tageseinnahmen erkundigt. Die zwei Bolzen habe er bereits im Februar 2011 aus dem Tresor entfernt, weil der Schließmechanismus nicht mehr richtig funktioniert habe. 21 Das Arbeitsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob sich am 05.05.2011 nach Geschäftsschluss 5.841,00 € im Tresor befunden haben und ob der Kläger sich am Vormittag des 05.05.2011 bei dem Zeugen T. nach den im Tresor befindlichen Einnahmen erkundigt hat durch Vernehmung des Zeugen E. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 489 bis 492 der Akte Bezug genommen. 22 Außerdem hat das Arbeitsgericht das vom Beklagten zur Akte gereichte Video in Augenschein genommen und ergänzend ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Beklagten eingeholt, dass es sich bei der Person auf dem Video um den Kläger handelt. Die Sachverständige hat sich wegen der festgestellten und kaum verbesserbaren Bildqualität auf ein Kurzgutachten beschränkt. Wegen des Inhalts des Kurzgutachtens wird auf Bl. 526 bis 530 der Akte Bezug genommen. 23 Mit ergänzendem Schreiben vom 20.08.2012 teilte die Sachverständige auf Anfrage des Arbeitsgerichts mit, dass eine Qualitätsverbesserung der Videoaufzeichnung nicht möglich sei, da man sich bereits weit im "Pixelbereich" befinde. Eine weitere Bearbeitung sei nicht vertretbar, da hier nicht verantwortbare Verfälschungen auftreten würden, die nichts mehr mit dem Originalvideo zu tun haben würden. 24 Der Beklagte hat sodann beantragt, dass die Sachverständige den Kläger im Vergleichswege in Augenschein nimmt, um eine Gesamtbetrachtung von Gesicht, Körperbau und Bewegungsabläufen vorzunehmen. Zudem sei es gerade im Hinblick darauf, dass die Kammer den Kläger auf dem Video nicht eindeutig erkannt habe, erforderlich, dass der Sohn des Klägers und der Kollege T., die wesentlich umfangreichere Kenntnisse über Aussehen und Auftreten des Klägers hätten, vernommen würden. Selbst wenn der Kläger auf dem Video nicht eindeutig zu erkennen sein sollte, sei aufgrund seiner Manipulationen am Safe und seiner auffälligen Erkundigung nach den Tageseinnahmen von einer Täterschaft des Klägers auszugehen. 25 Der Kläger hat den Zeugenbeweisantritt die Auswertung des Videos betreffend für unzulässig gehalten. 26 Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 05.05.2011 den Tresorinhalt entwendet habe. Insoweit bestünden ernsthafte Zweifel. Der Kläger sei unstreitig nicht die einzige Person, die das Versteck des Tresorschlüssels gekannt habe. Die Inaugenscheinnahme des Videos durch die Kammer sei unergiebig gewesen. Zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme hat das Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: 27 "Im ersten Ausschnitt des Videos bewegt sich eine Person mit einem leicht schwankenden Gang über eine Straße und nähert sich der Kamera. Das Gesicht ist nur schemenhaft zu erkennen. Sodann zieht sich die Person ihre Jacke über den Kopf. Im zweiten Ausschnitt des Videos bewegt sich eine Person in gegenläufiger Richtung und entfernt sich von der Kamera." 28 Das Arbeitsgericht hat sodann ausgeführt, selbst wenn der Kläger den gleichen schwankenden Gang haben sollte, reiche dies nicht aus, um die Kammer davon zu überzeugen, dass es sich bei der auf dem Video abgebildeten Person tatsächlich um den Kläger handele. Das eingeholte Gutachten sei ebenfalls unergiebig. Danach habe sich ergeben, dass es sich vermutlich um eine männliche Person jüngeren bis mittleren Alters mit einer eher längsovalen Gesichtsform, einer mittelhohen Stirn und einem mittelweiten Augenabstand handele. Eine Zuordnung zu einer lebenden Person sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Allenfalls sei eine vorsichtige Körperhöhenanalyse möglich, jedoch seien auch hier Ungenauigkeiten bis zu +/- 10 Zentimetern möglich. Auszuschließen sei allenfalls eine kleine korpulente Person. Danach sei der Kläger nicht identifizierbar. Ein weiteres Sachverständigengutachten habe die Kammer nicht einholen müssen, denn die Unergiebigkeit des Gutachtens habe ihre alleinige Ursache in der schlechten Qualität des Videos. Eine Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob diese die Person auf dem Video als den Kläger identifizieren könnten, habe nicht vorgenommen werden müssen. Die Inaugenscheinnahme erfolge nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit durch das Prozessgericht selbst. Dieses könne nach § 372 Abs. 1 ZPO einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine Zuziehung von Zeugen zur Einnahme des Augenscheins sei nicht vorgesehen. Bei dem Beweisantritt des Beklagten handele es sich um ein unzulässiges und darüber hinaus auch um ein ungeeignetes Beweismittel. Selbst wenn man unterstelle, dass Personen, die den Kläger gut kennen, der Auffassung seien, dass es sich bei der Person auf dem Video um den Kläger handele, sei dies nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die abgebildete Person tatsächlich der Kläger sei. Die behauptete Indiztatsache, dass der Kläger sich am Vormittag des 05.05.2011 bei dem Zeugen T. nach den im Tresor befindlichen Einnahmen erkundigt habe, habe der Beklagte nicht nachweisen können. Die Aussage des Zeugen T. sei insoweit nicht glaubhaft. Der Zeuge habe - abgesehen von weiteren Widersprüchlichkeiten seiner Aussage - gegenüber der Polizei am 06.05.2011 bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Kläger eigentlich am 05.05.2011 in der Waschstraße hätte arbeiten sollen, jedoch seit zwei Tagen spurlos verschwunden sei. Nach Überzeugung der Kammer habe der Zeuge mit dieser Behauptung bezweckt, den Kläger zu belasten. Die Entfernung der Verschlussbolzen vom Tresor lasse keinen Rückschluss auf eine Täterschaft des Klägers zu, denn der Tresor sei mit dem Schlüssel geöffnet worden. 29 Gegen das ihm am 07.12.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 10.12.2012 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.03.2013 mit einem am 07.03.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 30 Mit seiner Berufung rügt der Beklagte unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das Arbeitsgericht sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung und der Unterlassung einer vollständigen Beweiserhebung zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts zu der falschen Annahme gelangt, er - der Beklagte - habe die Täterschaft des Klägers nicht nachgewiesen. Das Arbeitsgericht habe dem Zeugen T. zu Unrecht unterstellt, dass dessen Aussage vor der Polizei darauf gerichtet gewesen sei, den Kläger zu belasten. Zudem sei der Auffassung des Arbeitsgerichts zu widersprechen, der Kläger sei auf dem Video nicht zu erkennen. Selbst wenn eine eindeutige Identifizierung nicht möglich gewesen wäre, hätte das Arbeitsgericht die angebotenen Zeugen vernehmen müssen, die den Kläger eindeutig auf dem Video erkannt hätten. Nicht nur das Gesicht des Klägers, sondern dessen Körperbau, Gestik und Bewegungsabläufe sowie die Kleidung fügten sich zu einem Gesamtbild zusammen, welches es den Zeugen, die den Kläger aus dem täglichen Umgang heraus bestens kennen würden, offensichtlich problemlos ermöglicht habe, den Kläger unmittelbar zu identifizieren. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, eine Vernehmung der Zeugen habe zu unterbleiben, sei zu widersprechen. Das Arbeitsgericht habe eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass der Polizeikommissar H., der über große kriminalistische Erfahrung verfügen dürfte, den Kläger ebenfalls sofort erkannt hat. Schließlich sei eine ergänzende sachverständige Begutachtung des Klägers in Bezug auf Gesicht, Körperbau und Bewegungsabläufe geboten gewesen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die vorgetragenen Indizien für eine Täterschaft des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dass es leichte Diskrepanzen in der Aussage des Zeugen T. bei der Polizei sowie bei dessen erstinstanzlicher Aussage gegeben habe, könne nicht die Schlussfolgerung tragen, der Zeuge T. habe den Kläger belasten wollen. Eine Veranlassung hierzu habe es nicht gegeben. Da der Zeuge nicht mehr bei ihm - dem Beklagten - beschäftigt sei, scheide die Annahme einer Gefälligkeitsaussage aus. Dass der Zeuge T. bei der Polizei möglicherweise aufgrund der psychischen Belastungssituation durch den Einbruch ungenaue Angaben gemacht haben könnte, ändere an den wesentlichen Tatsachenkernen seiner Aussage nichts. Zudem habe der Kläger für seine Anwesenheit am Vormittag des Tattages keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Gleiches gelte für die Manipulation am Tresor. Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger auch seinen vorherigen Arbeitgeber bestohlen habe. 31 Der Beklagte beantragt, 32 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.11.2012, 4 Ca 2781/11, abzuändern und 33 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 5.636,46 € nebst Zinsen in 34 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 35 06.07.2011 zu zahlen. 36 2. festzustellen, dass die Forderung aus Ziffer 1) auf einer vor- 37 sätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers ge- 38 gen ihn beruht. 39 Der Kläger beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags. Eine ergänzende Beweiserhebung sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durchzuführen. Bei den benannten Zeugen handele es sich um befangene Zeugen. Mehr als subjektive Eindrücke könnten diese Zeugen nicht schildern. Den objektiven Befund habe der Gutachter dargelegt. Ein ergänzendes Gutachten sei nicht einzuholen, da das eingeholte Gutachten, ohne jeden Zweifel offen zu lassen, festgestellt habe, dass die Person auf dem Video nicht derjenigen des Klägers entsprechen. Die Aussage des Zeugen T. sei vollkommen unglaubhaft. Die Person in dem Video wirke in seinem Auftreten so, als versuche sie, einen fremden Gang zu imitieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Zeuge T. selbst den Zugriff auf den Tresor vorgenommen habe. 42 Auf Anfrage der Berufungskammer bei der Sachverständigen, ob eine Inaugenscheinnahme des Klägers, um eine Gesamtbetrachtung von Gesicht, Körperbau und Bewegungsabläufen vorzunehmen und diese mit dem Video zu vergleichen, eine Identitätsfeststellung ermögliche, hat die Sachverständige mitgeteilt, dass eine auf irgendwelche Art befriedigende Identitäts- bzw. Nichtidentitätsfeststellung mit den existierenden Videoaufnahmen nicht möglich sei. 43 Die Berufungskammer hat durch Inaugenscheinnahme des Videos Beweis darüber erhoben, ob es sich bei der Person, die auf dem vom Beklagten zur Akte gereichten Video zu sehen ist, um den Kläger handelt. Die Inaugenscheinnahme hat zu folgenden Feststellungen geführt: 44 Das Video besteht aus zwei Sequenzen. In der ersten Sequenz sind zunächst nur die Beine einer Person zu sehen, die nach kurzer Zeit - aus der Sicht des Betrachters des Videos - nach links aus dem Blickfeld der Kamera verschwinden. Sodann erscheint die Person erneut im Blickfeld der Kamera, diesmal aber vollständig. Das Gesicht der Person, die sich der Kamera nähert, ist nicht zu erkennen. Auf der Aufnahme ist - auch nach mehrmaliger Betrachtung - lediglich ein heller schemenhafter Fleck zu erkennen. Kaum in das Blickfeld der Kamera geraten, zieht die Person ihren Pullover vom Hals aus nach oben über das Gesicht und verschwindet so aus dem Blickwinkel der Kamera. Auffällig ist ein breitbeiniger, leicht schwankender, wippender Gang der Person. In der zweiten Sequenz ist zu sehen, wie die Person das Gelände verlässt. Die Person ist nur von hinten zu sehen. Auffällig ist erneut der leicht schwankende, wippende Gang. 45 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 vor der Berufungskammer hat der Beklagte erklärt, der Zeuge T. habe den Kläger auf der zweiten Sequenz des Videos nicht erkannt und sinngemäß geäußert "Gott sei Dank, das ist er nicht". Als dem Zeugen jedoch die erste Sequenz gezeigt worden sei, sei dieser in Tränen ausgebrochen und habe den Kläger darauf erkannt. Er - der Beklagte - habe den Kläger auf der zweiten Sequenz auch nicht erkannt. Das könne jeder sein. Auf der ersten Sequenz erkenne er den Kläger auch an seinem Gang. 46 Die Berufungskammer hat sodann Beweis darüber erhoben, ob der Zeuge E. W. den Kläger auf dem Video als seinen Vater identifiziert hat sowie darüber, ob der Zeuge T. den Kläger identifiziert hat, als der Beklagte ihm das Video zeigte und ob der Kläger am Vormittag des 05.05.2011 den Zeugen T. nach den im Tresor befindlichen Einnahmen befragt hat. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen E. W. wird auf Bl. 713 bis 716 der Akte, wegen des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen T. auf Bl. 759 bis 764 der Akte Bezug genommen. 47 Nach Vernehmung des Zeugen E. W. hat der Beklagte vorgetragen, der Zeuge habe gegenüber dem Vorstand der Firma D. Car AG, Herrn I. E., zirka vier Wochen vor der Kammersitzung noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass er seinen Vater erkannt habe. Dass er den Kläger - entsprechend seiner Aussage - jetzt nicht mehr erkennen würde, sei danach gelogen. Der Zeuge wolle seinen Vater offensichtlich nur in Schutz nehmen. 48 Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass es sich bei der Aussage seines Sohnes nicht um eine Gefälligkeitsaussage handele, ergebe sich schon daraus, dass er eingeräumt habe, seinen Vater zunächst - vermeintlich - erkannt zu haben. 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. 50 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 51 I. 52 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig. 53 II. 54 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Auch die weiteren im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahmen haben den vom Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, er habe in die Waschanlage eingebrochen und dort das Geld aus dem Tresor entwendet, nicht bestätigen können. Die vom Beklagten vorgetragenen Indizien reichen für eine Verurteilung des Klägers ebenfalls nicht aus. 55 Zutreffend hat das Arbeitsgericht zunächst entschieden, dass das eingeholte Sachverständigengutachten eine Täterschaft des Klägers nicht belegen kann. Die Sachverständige hat ausgeführt, eine Identifizierung bzw. Zuordnung zu einer lebenden Person sei nicht möglich. Ergänzend hat sie auf die Anfrage des Arbeitsgerichts mitgeteilt, eine weitere Bearbeitung des Videos - über die bereits erfolgte Bearbeitung hinaus - sei nicht vertretbar, da hier nicht verantwortbare Verfälschungen auftreten würden. 56 Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Freiheit der Beweiswürdigung heißt allerdings nicht Freiheit in der Beweiserhebung. Wo eine beweiserhebliche Frage streitig ist, sind die hierfür angebotenen Beweise, sofern sie zur Beweisführung zulässig, geeignet und von der beweisbelasteten Partei angeboten sind, zu erheben (vgl. Zöller, § 286 ZPO Rn.12). 57 Eine Ablehnung der Beweisaufnahme wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kann nur ausnahmsweise bejaht werden, zum Beispiel wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann, etwa die Vernehmung eines Blinden, wenn es auf optische Wahrnehmungen ankommt (vgl. Zöller, Vor § 284 Rn. 10a). An die Ablehnung eines Beweismittels wegen Ungeeignetheit sind danach strenge Anforderungen zu stellen. 58 Von der beantragten Einholung eines Gutachtens darf nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass damit der erforderliche Beweis geführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07, zitiert nach juris). 59 Abweichend von der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Berufungskammer daher unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen der Auffassung, dass dem Beweisantritt des Beklagten, ein ergänzendes Sachverständigengutachten dahingehend einzuholen, ob eine Inaugenscheinnahme des Klägers durch die Sachverständige bezüglich Gesicht, Körperbau und Bewegungsabläufe des Klägers im direkten Vergleich mit dem Video zu einer Identitätsfeststellung beitragen könnte, nachzugehen war. 60 Auf eine entsprechende Nachfrage seitens der Berufungskammer hat die Sachverständige allerdings mitgeteilt, dass eine auf irgendwelche Art befriedigende Identitäts- bzw. Nichtidentitätsfeststellung des Klägers im Vergleich mit den existierenden Videoaufnahmen nicht möglich sei, weil die Qualität des Videos zu schlecht sei. Aufgrund dieser Mitteilung der Sachverständigen, die das Video und dessen Qualität aufgrund ihrer Kurzbegutachtung kennt, war es nicht mehr erforderlich, ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Nach der Auskunft der Sachverständigen musste die Berufungskammer davon ausgehen, dass eine weitere Begutachtung des Klägers ungeeignet ist, um weitere sachdienliche Erkenntnisse für das Beweisthema zu erbringen. 61 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Berufungskammer es unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen auch für erforderlich gehalten, die vom Beklagten benannten Zeugen E. W. und E. T. für die behauptete Tatsache, dass diese den Kläger auf dem Video identifizieren können, zu vernehmen. Nach Auffassung der Berufungskammer kann dieser Beweisantritt nicht als ungeeignet qualifiziert werden, denn die Berufungskammer hält es nicht für ausgeschlossen, dass Zeugen, die eine Person aus ihrem täglichen Leben kennen, der Berufungskammer Anhaltspunkte dafür liefern können, warum es sich bei der auf dem Video zu sehenden Person zwangsläufig um den Kläger handeln soll. Nach Überzeugung der Berufungskammer können Menschen, die eine Person besonders gut kennen, durchaus verobjektivierbare Anhaltspunkte dafür liefern, dass die auf dem Video zu sehende Person mit dem Kläger identisch ist. Zumindest ist diese Möglichkeit nicht von vorneherein auszuschließen. Ob die von den Zeugen benannten Anhaltspunkte sodann ausreichen, um eine Identifizierung des Klägers zu bejahen, ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung. 62 Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Berufungskammer nicht mit der dazu erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger auf der Videoaufzeichnung der Kamera vom 05.05.2011 zu erkennen ist. 63 Die Inaugenscheinnahme des Videos hat für die Berufungskammer keine verwertbaren Erkenntnisse erbracht. Das Gesicht der Person, die auf die Kamera zuläuft, ist zwar kurz zu sehen. Es stellt sich jedoch lediglich als heller Fleck dar, ohne dass innerhalb des Gesichtsfeldes irgendwelche Konturen zu erkennen sind, die eine Identifizierung dieser Person zulassen könnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 hat der Beklagte erklärt, er selber habe den Kläger auf dem Video am Gesicht erkannt. Dies ist für die Berufungskammer nicht erklärlich, da - wie bereits ausgeführt - ein Gesicht auf dem Video definitiv nicht zu erkennen ist. Auffällig ist in der Tat der Gang der zu sehenden Person, der leicht schwankend und wippend ist. Nach den Feststellungen der Berufungskammer ähnelt der Gang des Klägers durchaus dem Gang der Person, die auf dem Video zu sehen ist. Dieses Merkmal allein reicht jedoch keinesfalls aus, um von einer Täterschaft des Klägers auszugehen. Insoweit ist festzustellen, dass der Beklagte im Termin vom 09.10.2013 selbst erklärt hat, er habe den Kläger auf der zweiten Sequenz auch nicht erkannt. Das könnte jeder sein. Auf der zweiten Sequenz ist die Person nur von hinten zu sehen. Allerdings ist das Gangbild genauso auffällig wie auf der ersten Sequenz. Der Beklagte hat damit selbst erklärt, dass das zu sehende Gangbild nicht ausreicht, um den Kläger als auf dem Video zu sehende Person zu identifizieren. Diese Einschätzung teilt die Berufungskammer. 64 Die Inaugenscheinnahme des Videos ist danach für das Beweisthema unergiebig. 65 Die Aussage des Zeugen T. konnte die Berufungskammer nicht überzeugen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. 66 Bereits das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Aussage des Zeugen T. im Termin vom 22.03.2012 widersprüchlich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 67 Insbesondere kann die Aussage des Zeugen T. vor der Polizei nicht - wie der Beklagte im Berufungsverfahren meint - mit einer "psychischen Belastungssituation" wegen des Einbruchdiebstahls erklärt werden. Es hat sich bei den Angaben des Zeugen gegenüber der Polizei - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht nur um "ungenaue Angaben" gehandelt. Der Zeuge hat - obwohl er kurz zuvor mit dem Kläger noch telefoniert und sich am Tag zuvor mit dem Kläger getroffen hat und ihm zudem bekannt war, dass der Kläger am 05.05.2011 aus dem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten bereits ausgeschieden war - einen Sachverhalt nicht etwa nur ungenau wiedergegeben, sondern er hat in Kenntnis des wahren Sachverhalts einen ganz anderen Sachverhalt frei erfunden, zudem einen solchen, der sich für den Kläger belastend auswirken musste. Wenn ein Zeuge die Polizei in Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl darauf hinweist, dass ein Mitarbeiter, der zudem das Versteck des Tresorschlüssels kennt, seit zwei Tagen spurlos verschwunden ist, obwohl er eigentlich zur Arbeit hätte erscheinen müssen, kann darin mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur eine Belastungstendenz gesehen werden. Bezeichnenderweise konnte der Zeuge weder bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht noch bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren erklären, warum er eine solche Äußerung gegenüber der Polizei getätigt hat. Die erstinstanzliche Einlassung des Zeugen, ihm sei erst im Nachhinein eingefallen, dass der Kläger zwischendurch am 05.05.2011 einige Fragen gestellt habe, ist angesichts der Tatsache, dass der Zeuge noch kurz vor dem Eintreffen der Polizei mit dem Kläger telefoniert und ihn am Vortrag getroffen hat, unglaubhaft. Mangels einer nachvollziehbaren Erklärung des Zeugen für seine Angaben gegenüber der Polizei teilt die Berufungskammer die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der Zeuge gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig behauptet hat, dass der Kläger am 05.05.2011 eigentlich in der Waschstraße hätte arbeiten sollen, seit zwei Tagen aber spurlos verschwunden sei und der Zeuge den Kläger damit belasten wollte. Angesichts dieser Angaben des Zeugen kann der weiteren Aussage des Zeugen, der Kläger habe tatsächlich am 05.05.2011 nach den im Tresor befindlichen Einnahmen gefragt, kein Glauben geschenkt werden. Es ist nicht erklärlich, warum der Zeuge diesen Sachverhalt - wenn er sich denn so ereignet haben sollte - der Polizei nicht mitgeteilt hat. Die Berufungskammer hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge sich an dieses Gespräch - hätte es sich so ereignet - keine 24 Stunden später mehr erinnert hat, insbesondere in einer Situation, in der es gerade um die Tageseinnahmen geht, die verschwunden sind. Da der Zeuge der Berufungskammer nicht erklären konnte oder wollte, warum er gegenüber der Polizei eklatant falsche Angaben gemacht hat, sieht die Berufungskammer sich außerstande, der Behauptung des Zeugen, der Kläger habe sich am Vormittag des 05.05.2011 nach den Tageseinnahmen erkundigt, Glauben zu schenken. 68 Insbesondere kann nach der erneuten Vernehmung des Zeugen T. nicht festgestellt werden, warum der Zeuge meint, den Kläger auf dem Video erkennen zu können. Bevor dem Zeugen das Video erneut vorgespielt worden ist, hat der Zeuge erklärt, er habe den Kläger an Statur, Gang, Größe und Haarfarbe erkannt. Insbesondere letzteres ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar, weil auf dem Video eine Haarfarbe nicht ansatzweise erkennbar ist. Auf weiteres Befragen hat der Zeuge erklärt, er meine, die Armani-Brille des Klägers auf dem Video gesehen zu haben. Auch diese Einlassung ist in keiner Weise nachvollziehbar, weil auf dem Video - wie die Berufungskammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Videos festgestellt hat - bezüglich des Gesichts der zu sehenden Person lediglich ein heller Fleck zu erkennen ist. Keinesfalls ist zu erkennen, dass die zu sehende Person eine Brille trägt. Nachdem dem Zeugen die erste Sequenz des Videos vorgespielt worden ist, musste dies wohl auch der Zeuge erkennen, denn er hat sodann erklärt, es sei nicht nur die Brille, an der er "das festmache", sondern auch die Gestik und die Gangart. Er kenne den Kläger seit Jahren und sage ganz klar, dass das auf dem Video der Kläger sei. Verobjektivierbare Anhaltspunkte, woran der Zeuge dies festmacht, sind nach seiner Aussage nicht erkennbar. Anhand der Gangart ist der Kläger auch nach Einschätzung des Beklagten nicht erkennbar. Eine besondere "Gestik" ist auf dem Video ebenso wenig wie eine Brille zu sehen. Die Aussage des Zeugen reduziert sich mithin auf die Behauptung, die abgebildete Person sei der Kläger. 69 Entscheidend dafür, dass die Kammer die Aussage des Zeugen T. nicht für glaubhaft hält, ist der Umstand, dass der Zeuge sich an einen ganz wesentlichen Vorgang bei dem Vorführen des Videos durch den Beklagten nicht erinnern konnte. Der Beklagte hatte zu Protokoll vom 09.10.2013 erklärt, der Zeuge habe den Kläger auf der zweiten Sequenz des Videos nicht erkannt und sinngemäß geäußert "Gott sei Dank, das ist er nicht". Erst als dem Zeugen die erste Sequenz gezeigt worden sei, sei er in Tränen ausgebrochen. In Unkenntnis dieser Einlassung des Beklagten hat der Zeuge demgegenüber in seiner Vernehmung erklärt, auch auf der zweiten Sequenz des Videos erkenne er den Kläger an seinen Bewegungen. Dies sei auch beim ersten Mal so gewesen. Erst als die Berufungskammer dem Zeugen die Einlassung des Beklagten vorgehalten hat, hat der Zeuge erklärt: "Wenn Herr C. das so sagt, dann wird das so gewesen sein. Ich kann mich nicht mehr an jede Kleinigkeit erinnern." Diese Einlassung des Zeugen ist für die Berufungskammer in keiner Weise nachvollziehbar. Der Zeuge ist nach seinen eigenen Angaben in Tränen ausgebrochen, weil er vom Kläger so enttäuscht gewesen sei. Es ist für die Berufungskammer nicht glaubhaft, dass ein erwachsener Mann aus Enttäuschung über einen anderen Menschen in Tränen ausbricht, sich aber nicht mehr daran erinnern kann, dass er zunächst - bei Ansehen der zweiten Sequenz - erleichtert war, dass der Kläger seiner Einschätzung nach nicht mit der auf dem Video zu sehenden Person identisch ist. Gerade der Umstand - erst Erleichterung, dann Enttäuschung - ist ein Umstand, der dem Zeugen in Erinnerung hätte bleiben müssen, weil es sich dabei sicher nicht um einen alltäglichen Vorgang handelt. Die Einlassung des Zeugen, er könne sich nicht "an jede Kleinigkeit erinnern", erklärt diesen Umstand nicht. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zeuge angegeben hat, er könne sich an das Gespräch mit dem Zeugen E. W. gut erinnern, sogar daran, was bei diesem Gespräch getrunken worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge sich daran erinnern will, welches Getränk er bei einem Gespräch zu sich genommen hat, nicht jedoch daran, dass er nach einer ersten Erleichterung eine herbe Enttäuschung bezogen auf den Kläger erleben musste. 70 Nach der Aussage des Zeugen T. kann unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine Identifizierung des Klägers auf dem Video ermöglichen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Zeuge bewusst die Unwahrheit gesagt hat oder ob ihn sein Erinnerungsvermögen verließ. Die Aussage ist jedenfalls aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten nicht geeignet, eine Täterschaft des Klägers, für die der Beklagte beweispflichtig ist, nachzuweisen. Insbesondere sind der Aussage keine verobjektivierbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die es der Berufungskammer ermöglichen könnten, den Kläger als Person auf dem Video zu identifizieren. 71 Nach der Aussage des Zeugen E. W. kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Zeuge seinen Vater tatsächlich beim ersten Anschauen des Videos erkannt haben will, denn der Zeuge hat angegeben, er sei zunächst geschockt gewesen, weil es gewisse Ähnlichkeiten gegeben habe. Ihm sei zunächst der wippende Gang aufgefallen. Das sei für ihn das Auffälligste. Diesen Gang bringe er mit seinem Vater in Verbindung. Die Berufungskammer geht auch durchaus davon aus, dass der Zeuge auch in der Folgezeit zunächst nicht davon überzeugt war, dass es sich bei der auf dem Video zu sehenden Person nicht um seinen Vater, also den Kläger, handelt. Andernfalls hätte kein Anlass bestanden, sich dieses Video - wie der Zeuge angegeben hat - mehrfach, auch zusammen mit seiner Mutter und Freunden, anzusehen. Insbesondere hätte kein Anlass dazu bestanden, mit dem Zeugen T. Kontakt aufzunehmen, um diesen zu fragen, wie er das Video beurteile. Dass dieses Gespräch stattgefunden hat, hat auch der Zeuge T. bestätigt. Der von den Zeugen unterschiedlich geschilderte Inhalt des Gesprächs ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Der Zeuge E. W. hat angegeben, bei diesem Gespräch habe der Zeuge T. erklärt, es gäbe noch eine weitere Videosequenz, auf der zu sehen sei, dass der Kläger den Tresor leer räume. Diesen Gesprächsinhalt bestreitet der Zeuge T.. Letztlich ist die Behauptung des Zeugen E. W. insoweit unsinnig, als unstreitig im Tresorraum keine Überwachungskamera vorhanden ist und der Beklagte - gäbe es eine solche Videosequenz - diese ganz sicher zur Überführung des Täters sowohl der Polizei zur Verfügung gestellt als auch vorliegend zur Akte gereicht hätte, denn dann wäre die Täterschaft des Klägers ohne Zweifel nachweisbar. Aus Sicht der Berufungskammer sind für die widersprüchlichen Aussagen der beiden Zeugen nur zwei Erklärungsmöglichkeiten denkbar: entweder hat der Zeuge E. W. sich diesen Gesprächsinhalt ausgedacht, um einen Vater zu entlasten, was allerdings schon deshalb ein untauglicher Versuch wäre, weil leicht festzustellen ist, dass es im Tresorraum keine Überwachungskamera gibt. Oder der Zeuge T. hat mit dieser Behauptung versucht, den offensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch schwankenden Zeugen E. W. mit der Behauptung, er habe eine Videosequenz gesehen, auf der sein Vater den Tresor leer räume, von der Täterschaft seines Vaters zu überzeugen. Welche dieser Möglichkeiten zutrifft, vermag die Berufungskammer nicht zu entscheiden, weil es weder für die Annahme der einen noch für die Annahme der anderen Möglichkeit Anhaltspunkte gibt. Die beiden Behauptungen der Zeugen stehen sich unwiderlegbar gegenüber. Danach ist für die Berufungskammer nicht erkennbar, welcher Zeuge hinsichtlich des Gesprächsinhalts wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Die insoweit verbleibenden Zweifel müssen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehen. 72 Nachdem dem Zeugen das Video vorgespielt worden ist, hat er erklärt, er könne nicht bestätigen, dass es sich bei der zu sehenden Person um seinen Vater handele. Die Videoqualität sei zu schlecht. 73 Danach können auch aus der Aussage des Zeugen E. W. keine Anhaltspunkte entnommen werden, die es der Berufungskammer ermöglichen, den Kläger als die auf dem Video zu sehende Person zu identifizieren. Die Berufungskammer verkennt nicht, dass der Zeuge offensichtlich über einen längeren Zeitraum in Zweifel darüber war, ob es sich bei der Person auf dem Video um seinen Vater handelt. Zweifel eines Zeugen reichen jedoch nicht aus, um das Gericht von einer Täterschaft des Klägers zu überzeugen. Die verbleibenden Zweifel müssen - wie bereits ausgeführt - zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten gehen. 74 Der vom Beklagten benannte Zeuge H. war im vorliegenden Verfahren nicht zu vernehmen. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, der Zeuge verfüge als Polizeihauptkommissar über besondere kriminalistische Fähigkeiten. Aus diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, warum dieser Zeuge bei einer Inaugenscheinnahme des Videos über weitergehende Erkenntnismöglichkeiten verfügen sollte als die Berufungskammer. Der Beweisantritt ist damit ungeeignet, weil nicht erkennbar ist, welche objektiven Anhaltspunkte dieser Zeuge der Berufungskammer liefern könnte, um eine Erkennbarkeit des Klägers auf dem Video zu ermöglichen. 75 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung aller Umstände kann damit nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in die Waschanlage des Beklagten eingebrochen ist und aus dem Tresor Geld entwendet hat. 76 Die vom Beklagten vorgetragenen Indizien sind ebenfalls nicht geeignet, von einer Täterschaft des Klägers auszugehen. 77 Die Bolzen hat der Kläger zwar unstreitig aus dem Tresor entfernt. Selbst nach der Aussage des Zeugen T. ist dies jedoch erfolgt, weil das Schloss des Tresors - wie vom Kläger vorgetragen - schwergängig war. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass der Tresor nach Entfernen der zwei Bolzen wieder leicht zu öffnen war. Dass der Zeuge meint, dieser Erfolg hätte auch auf andere Weise - zum Beispiel durch Einfetten - erzielt werden können, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist, dass sich der Vortrag des Klägers, warum er die Bolzen entfernt hat, als richtig bestätigt hat. Das Entfernen der Bolzen kann danach nicht als Vorbereitungshandlung für einen späteren Diebstahl angesehen werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Tresor unstreitig mit dem Schlüssel geöffnet worden ist. 78 Die Kenntnis des Klägers von dem Versteck des Tresorschlüssels reicht auch nicht aus, um von einer Täterschaft des Klägers auszugehen, denn der Kläger war unstreitig nicht der einzige, der dieses Versteck kannte. Auch der Zeuge T. zum Beispiel kannte das Versteck. Er ist in etwa gleich groß wie der Kläger und hat eine ähnliche Statur. Damit will die Berufungskammer keinesfalls sagen, dass der Zeuge T. der Täter ist, sondern nur verdeutlichen, dass dieses Indiz auch in Zusammenhang mit dem Video nicht die Überzeugung zulässt, dass der Kläger der Täter ist, weil die Möglichkeit besteht, dass auch eine andere Person mit "Insiderkenntnissen" den Einbruchsdiebstahl begangen haben kann. 79 Seinen Aufenthalt in der Waschanlage des Beklagten am 05.05.2011 hat der Kläger nachvollziehbar begründen können. Er hat dazu angegeben, er sei im Auftrag der Firma T. GmbH in der Waschanlage des Beklagten gewesen und er habe am Morgen des 05.05.2011 mit dem Zeugen T. telefoniert, um abzuklären, ob der Zeuge die Zeit dazu habe, damit er - der Kläger - ihm die Abläufe in der Waschanlage erklären könne. Diese Einlassung des Klägers hat der Beklagte nicht widerlegen können. Unstreitig bezieht der Beklagte die Chemikalien für die Waschanlage von der Firma T. GmbH. Der Zeuge T. hat erstinstanzlich dazu ausgesagt, das "Ablitern" am 05.05.2011 habe allerdings nichts mit der Firma T. GmbH zu tun gehabt. Das habe der Kläger für ihn getan. Vor der Berufungskammer hat der Zeuge T. ausgesagt, der Kläger sei am 05.05.2011 einfach so vorbeigekommen. Danach kann die Einlassung des Klägers, er sei im Auftrag der Firma T. in der Waschanlage erschienen, nicht als widerlegt angesehen werden. Selbst wenn ein Auftrag der Firma T. GmbH nicht vorgelegen haben sollte, so hat jedenfalls auch der Zeuge T. bestätigt, dass es einen Grund für das Erscheinen des Klägers gab, nämlich die Einweisung des Zeugen in das "Ablitern" der Waschanlage. 80 Dass der Kläger bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist als Indiz für die durch den Beklagten behauptete Täterschaft für den Einbruchsdiebstahl ungeeignet. Ausweislich des zur Akte gereichten polizeilichen Aktenvermerks in der Ermittlungsakte (Bl. 288 der Akte, Bl. 35 der Ermittlungsakte) ist auch der Zeuge T. in der Vergangenheit kriminalpolizeilich auffällig geworden, ohne dass daraus weitere Schlüsse auf eine Täterschaft gezogen werden können. 81 Die Berufung des Beklagten war danach zurückzuweisen. 82 III. 83 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzugeben. 84 IV. 85 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen nicht vor. Es ist weder über Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch liegt eine divergente Entscheidung der Kammer zu einer divergenzfähigen Entscheidung eines Divergenzgerichtes vor. Schließlich ist auch kein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG. 86 RECHTSMITTELBELEHRUNG 87 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 88 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 89 PaßlickSageFoitlinski