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Beschluss

13 Ta 495/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2014:1120.13TA495.14.00
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Leitsätze

Im Termin zur Akte gereichte Anlagen können zum Inhalt des Protokolls gemacht werden mit der Folge, dass in einem im Termin geschlossenen Vergleich auf die Anlagen verwiesen werden kann. Das setzt zunächst voraus, dass in das Protokoll aufgenommen wird, dass - möglichst genau bezeichnete Anlagen - von einer Partei als Anlage zum Protokoll gereicht worden und gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Zudem ist erforderlich, dass im Vergleich in hinreichend bestimmter Art auf die Anlagen verwiesen wird.

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.09.2014 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2014 - 5 Ca 4756/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Beschwerdewert: 250,- €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Termin zur Akte gereichte Anlagen können zum Inhalt des Protokolls gemacht werden mit der Folge, dass in einem im Termin geschlossenen Vergleich auf die Anlagen verwiesen werden kann. Das setzt zunächst voraus, dass in das Protokoll aufgenommen wird, dass - möglichst genau bezeichnete Anlagen - von einer Partei als Anlage zum Protokoll gereicht worden und gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Zudem ist erforderlich, dass im Vergleich in hinreichend bestimmter Art auf die Anlagen verwiesen wird. 1.Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.09.2014 gegen den Zwangsvollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2014 - 5 Ca 4756/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Beschwerdewert: 250,- €. G R Ü N D E : 1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Der angegriffene Beschluss ist dem Gläubiger am 11.09.2014 zugestellt worden. Die am 24.09.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde wahrt daher auch die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO. 2.In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2014 dürfte es zwar nicht darauf ankommen, dass der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung nicht verlangen kann. Maßgebend für die materielle Rechtslage im Verhältnis der Parteien sind die Regelungen des Vergleichs vom 21.11.2013, jedenfalls soweit nicht die Grenze zur Unmöglichkeit überschritten ist (was womöglich bezogen auf die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 der Fall sein könnte). Der angefochtene Beschluss erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Unstreitig hat die Schuldnerin mittlerweile Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre 2012 und 2013 erteilt. Der Gläubiger rügt lediglich, dass diese inhaltlich nicht dem entsprechen, was aus seiner Sicht im Vergleich vom 21.11.2013 unter Ziffer 4 vereinbart wurde, nämlich dass die Lohnsteuerbescheinigungen "entsprechend der anliegenden Gehaltsabrechnungen" erteilt werden. In der Gerichtsakte befinden sich hinter dem Protokoll des Termins vom 21.11.2013 zwar zwölf Abrechnungen. Diese sind jedoch nicht in der nach dem Gesetz bestimmten Form Inhalt des Protokolls und in der Folge auch nicht des Vergleichs geworden. Ein Vergleich als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im gerichtlichen Protokoll festzustellen; maßgeblich für seine Auslegung ist allein sein gerichtlich protokollierter Inhalt (vgl. nur BAG 31.05.2012 - 3 AZB 29/12 - NZA 2012, 1117 RN 15). Nach § 160 Abs. 5 ZPO steht der Aufnahme in das Protokoll zwar die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. Es fehlt im Ausgangsverfahren jedoch bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Bezugnahme, da die fraglichen Gehaltsabrechnungen im Vergleich oder im sonstigen Protokoll nicht näher bezeichnet worden sind. Es kommt hinzu, dass das Protokoll, soweit es ua. einen Vergleich enthält, nach § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen ist. Im Protokoll vom 21.11.2013 ist insoweit lediglich im Anschluss an den Vergleichstext vermerkt: "Vorgespielt und genehmigt". Wie die Gehaltsabrechnungen zur Akte gelangt sind, also wer sie übergeben hat, und ob die Parteien Einsicht genommen haben, ist nicht protokolliert worden. Erst recht fehlt dem Protokoll eine Angabe dazu, dass die "anliegenden Gehaltsabrechnungen" gemäß der Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Parteien vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden und von ihnen genehmigt (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO) worden sind. Derartiges ist weder im Zusammenhang mit dem Vergleich noch sonst im Protokoll vermerkt. Dies ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vergleich (vgl. nur Zöller-Stöber ZPO 30. Aufl. § 160 RN. 5 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). 3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich dem Hauptsachewert und auch im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. etwa 16.11.2006 - 16 Ta 581/06 -) und der herrschenden Meinung dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Insoweit hat die Beschwerdekammer entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung den angesetzten Betrag als angemessen erachtet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.