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Urteil

15 Sa 383/14 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2014:1127.15SA383.14.00
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Leitsätze

Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2014 - 1 Ca 81/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels ist die Richtlinie 2001/23/EG nicht einschlägig. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2014 - 1 Ca 81/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob der TVöD auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist sowie über hieraus zu Gunsten der Klägerin resultierende Vergütungsdifferenzen. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 27.09.1984 bei der Beklagten, die mit der Fachklinik Rhein/Ruhr in Essen-Kettwig eine große Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 28, 29 d. A.) findet sich u. a. folgende Regelung: § 2 Tarifvertrag Für das Arbeitsverhältnis geltend entsprechend die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1 a und 1 b zum BAT), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung und die für die FRR erlassenen Betriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht ausdrückliche Regelungen getroffen sind. Mit Wirkung zum 01.01.2002 wurde die N. AG Gesellschafterin der Beklagten. Die Parteien streiten bereits seit Jahren über die Frage, ob der Klägerin eine Vergütung nach den Entgelttabellen des TVöD zusteht. Im Jahr 2004 verhandelte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di zwei Notlagentarifverträge. Diese Tarifverträge wurden mangels Zustimmung der Gewerkschaft nicht abgeschlossen, aber von der Beklagten trotzdem angewandt. Die Klägerin wandte sich gegen die dadurch entstandene Kürzung ihrer Vergütung in dem Verfahren 7 Ca 3925/09 vor dem Arbeitsgericht Essen. In diesem Verfahren erging am 12.02.2010 ein Urteil, das (auszugsweise) folgenden Tenor hatte: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt nach Entgeltstufe 7A) der KR - Anwendungstabelle (Anl. 6 zum TVÜ - VKA Stufe 6) zu zahlen (derzeit 2737,64 € brutto). In den folgenden Jahren war die Klägerin mehrfach gezwungen, Vergütungsdifferenzen vor dem Arbeitsgericht Essen einzuklagen. Am 09.04.2008 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung, in der neben einer Garantieerklärung für Verpflichtungen der Beklagten durch deren Muttergesellschaft auch ein Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen geregelt ist, soweit 95 % der Mitarbeiter mit BAT-Verträgen einer Änderung dahingehend zustimmten, dass der BAT statisch auf dem Stand vom 31.01.2003 gelte. In dem vorliegenden Rechtsstreit ist die Vergütung der Klägerin für die Monate Januar bis Dezember 2013 Streitgegenstand. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Insoweit verweist er auf das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.02.2010. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 6.034,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der TVöD in der aktuellen Fassung finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Beklagte habe auf den TVöD keinen Einfluss. Als Unternehmen des Privatrechts habe sie noch nicht einmal die Möglichkeit, dem zuständigen Arbeitgeberverband beizutreten. Hieraus ergebe sich aufgrund europarechtlicher Vorschriften, dass die aufgrund eines Betriebsübergangs wirkenden Kollektivverträge nicht dynamisch für die Beklagte als Betriebsübernehmerin Geltung fänden. Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des EuGH vom 18.07.2013 - C - 426/11 -. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vorangegangenen rechtskräftigen Urteilen des Arbeitsgerichts Essen, die nach Auffassung der Beklagten keine Wirkung für die Zukunft entfalteten. Zumindest sei aber von einer Durchbrechung der Rechtskraft durch das Urteil des EuGH auszugehen. Der TVöD könne lediglich in der Fassung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 Anwendung finden. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.03.2014 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Urteils des hier relevanten Vorprozesses zwischen den Parteien rechtskräftig die zwischen ihnen maßgebliche Vergütungsgrundlage festgestellt worden sei. Danach fände das Tarifwerk des TVöD dynamisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte habe auch keine hinreichenden Gesichtspunkte für eine Durchbrechung der Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils dargelegt. Eine Änderung der Gesetzgebung oder ein Wandel der Rechtsprechung lasse die Rechtskraftwirkung früherer Urteile regelmäßig unberührt; erforderlich sei eine wesentliche Änderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Verhältnisse. Die Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung des Urteils, nämlich die Änderung der tatsächlichen Grundlage, sei hier nicht eingetreten bzw. beklagtenseits nicht dargetan. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.2006 - C-499/04 - sowie vom 18.07.2013 - C-426/11 - beziehe, die die rechtliche Bewertung einer Bezugnahmeklausel beträfen, handele es sich nicht um eine Änderung der Tatsachengrundlage, sondern um eine rechtliche Bewertung. Dies führe grundsätzlich nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 111 ff. d. A. Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Infolge der Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH gestalte der TVöD das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des hier gegebenen Arbeitsvertrages für das Jahr 2013 nicht dynamisch in seiner jeweils gültigen Fassung, sondern könne, wie im Betrieb üblich, lediglich in der Fassung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 Anwendung finden. Eine Endlosbindung der Beklagten an den TVöD im Wege einer dynamischen Verweisungsklausel sei europarechtswidrig. Die Richtlinie 2001/13/EG diene nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sondern solle einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten. Insbesondere stelle die Richtlinie klar, dass der Erwerber in der Lage sein müsse, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Vertragsfreiheit des Erwerbers erheblich reduziert, so dass eine solche Einschränkung den Wesensgehalt des Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtige. Dies müsse auch gelten, wenn zwar kein Betriebsübergang, jedoch ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Ein solcher Gesellschafterwechsel habe unstreitig am 01.01.2002 stattgefunden. Dabei könne es keinen Unterschied machen, in welcher Weise die Vertragsparteien einen Inhaberwechsel vornähmen. Ob ein Betriebsübergang stattfindet, oder das die Arbeitgeberfunktion ausübende Rechtssubjekt erhalten bleibe, sei eine Frage der vertraglichen Gestaltung beim Veräußerungsvorgang. Eine unterschiedliche rechtliche Bewertung im Verhältnis zu Arbeitnehmern und damit der Arbeitsverträge könne sich hieran jedoch nicht knüpfen. Im Übrigen verkenne das Arbeitsgericht die Auswirkungen des "effet utile"-Grundsatzes. Hierzu habe der EuGH mit Urteil vom 18.07.2007 (C-119/05) entschieden, dass zur wirksamen Durchsetzung von Unionsrecht nationale Rechtskraftregelungen außer Acht zu lassen seien. Nationale Gerichte seien also aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gehalten, die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen. Die Rechtsprechung des EuGH müsse bei der Anwendung des nationalen Rechts Berücksichtigung finden. Frühere Feststellungsurteile zwischen den Parteien könnten daher keine Rechtskraft auf zeitlich nach der Urteilsverkündung liegende Rechtsprechungsänderungen durch den EuGH entfalten. Eine Endlosbindung der Beklagten an die jeweils gültige Fassung des TVöD durch die dynamische Verweisungsklausel in dem hier in Rede stehenden Arbeitsvertrag sei deshalb nach dem Alemo-Herron-Urteil des EuGH europarechtswidrig. Die Beklagte beantragt: 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.03.2014, der Berufungsklägerin zugegangen am 21.03.2014, Az.: 1 Ca 81/14, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Berufungsbeklagte. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt im Wesentlichen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Klage zu Recht stattgegeben, die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. 1.Aus der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008 kann die Beklagte zu ihren Gunsten im vorliegenden Fall nichts herleiten. Dass die Klägerin eine Änderungsvereinbarung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung unterzeichnet hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Im Gegenteil gibt sie selbst im Rahmen der Berufungsbegründung an, dass die Klägerin auch hier nicht einigungsbereit gewesen sei. 2.Dahinstehen kann, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, wonach ein die Rechtskraft durchbrechender Einwand dann anzunehmen ist, wenn eine nach der Urteilsverkündung liegende Rechtsprechungsänderung durch den EuGH gegeben ist. Vorauszusetzen ist insoweit nämlich immer noch, dass das Unionsrecht bzw. diesbezüglich vorliegende Rechtsprechungsänderungen des EuGH im Streitfall auch einschlägig sind. Dies ist hier jedoch zu verneinen. Im Streitfall ist weder die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - wie hier die streitgegenständliche Entscheidung vom 18.07.2013 - C-426/11 - von Relevanz. Unstreitig hat vorliegend nämlich kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, sondern nur ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.08.2007 (8 AZR 803/06) bereits entschieden, dass maßgeblich für einen Betriebsübergang stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers sei und ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht berühre, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führe. Dies gelte selbst dann, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertrügen. Ein "Unternehmensübergang" in Form eines bloßen Gesellschafterwechsels ohne einen Wechsel des Betriebsinhabers bzw. Arbeitgebers wird von der Richtlinie 2001/23/EG nicht erfasst, auch wenn dort vom "Übergang von Unternehmen" die Rede ist. Davon scheint auch das Bundesarbeitsgericht auszugehen, wenn es in seiner Entscheidung vom 23.09.2009 (4 AZR 331/08 - Rz. 32) davon spricht, dass Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG sowohl nach den Voraussetzungen, als auch nach den mit ihr herbeigeführten Rechtsfolgen der Vorschrift in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entspricht. Ohne einen Arbeitgeberwechsel, wie er in den Fällen eines Betriebsüberganges stattfindet, fehlt ein entsprechender Regelungsbedarf zum Schutze der Arbeitnehmer. Diesen soll Art. 3 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2001/23/EG gewährleisten, nach dem die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Veräußerer sind in einem Fall, wie dem vorliegenden, die Gesellschafter, die ihre Gesellschaftsanteile an einen Erwerber derselben übertragen - denkbar in der Form, dass "uno acto" oder sukzessive, partiell oder in toto ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Die bei einer Gesellschaft, wie vorliegend, angestellten Arbeitnehmer haben keinen Arbeitsvertrag mit den Gesellschaftern, der im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile auf einen Erwerber übergehen könnte. Da Art. 3 Abs. 1 S. 1 jedoch voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht, kann die Richtlinie 2001/23/EG insoweit im Falle eines bloßen Gesellschafterwechsels, in welcher Form auch immer vorgenommen, gar nicht einschlägig sein. Im Übrigen gibt es ohne eine Änderungskündigung oder ohne einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch gar keinen Anknüpfungspunkt, um in eine Abwägung der Interessen einzutreten zwischen den schutzwürdigen Belangen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung bestehender Rechte und Ansprüche einerseits und den unternehmerischen Interessen des Erwerbers an einer Änderung derselben andererseits. Nur um eine Abwägung solcher widerstreitender Interessen im Falle eines Betriebsübergangs ging es aber in der Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (C-426/11; vgl. insoweit auch EuGH vom 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, S. 1092 ff., Rz. 29), nicht aber um die Anerkennung eines "originären Eingriffsrechts" des Arbeitgebers in bestehende Arbeitsverträge, d. h. eines Eingriffsrechts jenseits zu prüfender Änderungstatbestände, wie sie z. B. beim Betriebsübergang nach § 613 a BGB oder im Falle von Änderungskündigungen vorliegen. Das Arbeitsgericht hat hier mithin der Klägerin zu Recht die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche, deren Berechnung und Höhe zwischen den Parteien im Übrigen nicht streitig ist, zugesprochen. 3.Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 4.Die Revision hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG für die Beklagte zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. StoltenbergFlüssDietrich