Urteil
13 Sa 1222/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0319.13SA1222.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2014 - 6 Ca 4404/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche. 3 Der Kläger war seit 2006 bei der J. Services GmbH zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.08.2008 (Bl. 20 ff. der Akte) als Consultant angestellt. Am 01.10.2012 eröffnete das Amtsgericht Essen über deren Vermögen das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Unter dem 16.10.2012 vereinbarte der Beklagte mit dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Insolvenzsozialplan, auf deren Inhalte im Einzelnen verwiesen wird (Bl. 33 ff. bzw. Bl. 27 ff. der Akte). Ziel der Vereinbarungen war eine Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer Planinsolvenz auf der Grundlage eines von den Gesellschaftern erarbeiteten umfangreichen Sanierungskonzepts insbesondere unter Reduzierung der Mitarbeiterschaft von 212 auf 135 Personen. Ein von der Gemeinschuldnerin erarbeiteter Insolvenzplan vom 29.09.2012 in der Fassung vom 22.11.2012 fand am letztgenannten Tag mit den nach §§ 244 ff. InsO erforderlichen Mehrheiten die Zustimmung der Gläubiger. 4 Unter dem 22.10.2012 kündigte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.01.2013. Am 14.12.2012 schloss der Beklagte mit Wirkung zum 31.12.2012 mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Anlage K 7 zur Klageschrift, Blatt 51 f. der Akte). 5 Im Februar 2013 erwarb eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wege eines "Share-Deals" die Anteile am Unternehmen der Gemeinschuldnerin. 6 Mit Beschluss vom 21.03.2013 bestätigte das Amtsgericht Essen den Insolvenzplan. Unter dem 18.04.2013 beantragten die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Essen unter Darlegung eines Liquiditätsüberschusses von gut 1,3 Mio. € die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit Schreiben vom 25.04.2013 regte der Beklagte die Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Fällige Masseverbindlichkeiten habe er fortlaufend berichtigt; streitige seien nicht ersichtlich. Bezüglich noch nicht fälliger Masseverbindlichkeiten ergebe sich deren Erfüllbarkeit aus der Eingabe der Schuldnerin vom 18.04.2013. Weiter heißt es: 7 Es wird insoweit eine aktualisierte Übersicht als Anlage vorgelegt, aus der sich ergibt, dass deren Erfüllbarkeit gewährleistet ist, § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO. 8 In der beigefügten Aufstellung (Bl. 58 ff. der Akte) errechnete der Beklagte eine Liquidität von 745.612,15 € unter Zugrundelegung eines Liquidbestandes von 257.874,26 € und offenen Forderungen in Höhe von 1.202.464,84 €. Die Sozialplanverpflichtungen gab er mit 390.976,60 € an. 9 Mit Beschluss vom 29.04.2013 hob das Amtsgericht Essen das Insolvenzverfahren zum 30.04.2013 unter Hinweis darauf, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans sei vorgesehen, dass der Beklagte überwache, dass die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. 10 Unter dem 27.05.2013 kündigte die J. Services GmbH dem Kläger die Auszahlung seiner auf 10.725,- € brutto bezifferten Sozialplanabfindung mit der Abrechnung für den Monat Juni 2013 an. Hierzu kam es jedoch nicht. Vielmehr stellte die J. Services GmbH am 24.06.2013 erneut einen Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter des neuerlichen Insolvenzverfahrens zeigte am 06.12.2012 Masseunzulänglichkeit an. 11 Mit seiner am 21.07.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt. Dieser habe für seine Sozialplanabfindung weder Sicherheit geleistet noch einen Finanzplan im Sinne des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgestellt. Zur Aufstellung eines Finanzplans sei es seine Pflicht gewesen, anhand einer belastbaren Liquiditätsrechnung unter Einbeziehung der für das Tagesgeschäft benötigten Mittel sicherzustellen, dass unabhängig vom Geschäftserfolg der wieder in den Markt entlassenen Insolvenzschuldnerin in jedem Fall zumindest die Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die zur Erfüllung der verbleibenden Masseverbindlichkeiten, insbesondere der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sofort fälligen Sozialplanansprüche, erforderlich gewesen seien. Nach dem gesetzgeberischen Willen müsse ein Finanzplan dieselbe Sicherheit für die Erfüllung der nicht fälligen Masseverbindlichkeiten bieten wie eine Sicherheitsleistung. Der Kläger hat überdies die Ansicht vertreten, § 258 Abs. 2 Satz InsO sei auf Sozialplanansprüche unanwendbar. Bereits der Umstand, dass weniger als zwei Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein neuer Insolvenzantrag gestellt werden musste, zeige, dass eine belastbare Planung nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe der Beklagte die ihm seitens des Insolvenzgerichts übertragene Überwachungspflicht verletzt. Neben seiner Haftung aufgrund der Pflichtverletzungen schulde der Beklagte den geltend gemachten Betrag auch aus § 61 InsO. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.725,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hat sich darauf berufen, bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens habe ein Finanzplan im Sinne des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgelegen. Er behauptet, dessen Grundlage sei eine detaillierte Liquiditätsplanung der als Gesellschafterin eingestiegenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewesen, welche während des gesamten Insolvenzverfahrens mit der taggenauen Betrachtung der Liquidität im schuldnerischen Unternehmen befasst gewesen sei. Die Schuldnerin habe unter seiner Kontrolle die Liquiditätsplanung fortlaufend fortgeschrieben. Vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei zuletzt die Planung auf dem Stand vom 10.04.2013 überprüft worden. Nach der Planung habe die Auszahlung der Sozialplanabfindungen am 30.05.2013 erfolgen sollen. Die negative Entwicklung der Schuldnerin nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei nicht voraussehbar gewesen. Ursache sei vielmehr, dass im Mai 2013 mehrere Mitarbeiter die Schuldnerin plötzlich und unerwartet verlassen und dabei die Key Accounts wesentlicher Hauptkunden und die zugrunde liegenden Dienstleistungsverträge mitgenommen hätten. Ab Mai 2013 sei die Hälfte des vorhandenen Geschäfts weggebrochen. Zugleich hätte auch die neue Gesellschafterin die zuvor dem Geschäftsführer der Schuldnerin zugesagten Investitionen nicht getätigt. Im Übrigen wäre es ohne die Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens zu einer Stilllegung des Betriebs gekommen, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits in diesem Verfahren zu einer (drohenden) Masseunzulänglichkeit geführt hätte. Hilfsweise hat sich der Beklagte darauf berufen, eventuelle Ansprüche des Klägers seien nach § 9 der Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen bzw. nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen. 17 Mit Urteil vom 01.12.2014 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem angenommen, eine Haftung des Beklagten auf der Grundlage des § 61 InsO scheide bereits deshalb aus, da diese auf das negative Interesse begrenzt sei. Für eine Haftung nach § 60 InsO fehle es an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Nähme man diese an, sei sie nicht kausal für den verlangten Schaden, da dann das Insolvenzverfahren nicht hätte aufgehoben werden dürfen mit der Folge, dass nach den Regelungen des Sozialplans ein Anspruch des Klägers nicht entstanden wäre. Letztlich sei auch ein Verschulden des Beklagten nicht feststellbar. 18 Gegen das ihm am 03.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2014 Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 19 Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, ob ein gemäß § 61 InsO ersatzfähiger, auf den Ausgleich des negativen Interesses gerichteter Schaden entstanden sei, könne dahinstehen, weil sich sein Klageanspruch aus § 60 InsO ergebe. Der Beklagte habe weder Sicherheit geleistet noch eine in die Zukunft gerichtete Finanzplanung vorgelegt. Das Arbeitsgericht habe seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Verständnis von § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO zugrunde gelegt. Ein Finanzplan, der eine "Gewährleistung" im Sinne der genannten Regelung begründet habe, habe nicht existiert. Eine Kausalität zu dem ihm entstandenen Schaden ergebe sich bereits daraus, dass er mit seiner Forderung nicht ausgefallen wäre, wenn der Beklagte insoweit Sicherheit geleistet hätte. Diesen Weg habe der Beklagte im Zweifel wählen müssen. Das erforderliche Verschulden ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte offensichtlich vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig den geschilderten Pflichten nicht nachgekommen sei. Zudem habe der Beklagte seine nachlaufenden Pflichten nach § 260 Abs. 2 InsO verletzt. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten in Abänderung des am 01.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az. 6 Ca 4404/14, zu verurteilen, an ihn 10.725,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. 26 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 27 A. 28 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten nach § 60 InsO. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe Pflichten nach § 258 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 InsO verletzt. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist maßgeblicher Inhalt einer Haftung nach § 61 InsO hingegen der Vorwurf einer Pflichtverletzung in Gestalt der Begründung einer Masseverbindlichkeit trotz mangelnder Aussicht auf deren Erfüllbarkeit. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine weitere Anspruchsgrundlage desselben prozessualen Anspruchs, sondern um einen anderen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet (vgl. nur BGH 29.09.2011 - IX ZB 106/11 - NJW 2011, 3653 RN 11). Zum Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhaltes von den Parteien vorgetragen worden sind (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 795/09 - NZA-RR 2013, 211 RN 17; BGH 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - NJW 2013, 540). Die Lebenssachverhalte, aus denen der Kläger eine Verletzung von den Beklagten nach § 258 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 InsO treffenden Pflichten beziehen sich auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die nachlaufende Überwachung, während der Vorwurf nach § 60 InsO wie erwähnt sich auf die Begründung der Sozialplanverpflichtung selbst und damit einen unterscheidbaren Lebenssachverhalt bezieht. 29 Mit seiner Formulierung in der Berufungsbegründung hat der Kläger zur Überzeugung der Berufungskammer klargestellt, dass er die Abweisung seines auf § 60 InsO gestützten Anspruchs durch das Arbeitsgericht akzeptiert, diesen also nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Auf Nachfrage der Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dies bestätigt. 30 Die mit dieser Maßgabe ausgelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 31 B. 32 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass dem Kläger die begehrten Schadensersatzansprüche nicht zustehen. 33 1. Auch die Berufungskammer vermag bereits auf der Grundlage des Klägervorbringens eine Verletzung der dem Beklagten nach der Insolvenzordnung zugewiesenen Pflichten nicht zu erkennen. 34 a) Entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Ansicht war der Beklagte zu keiner Zeit zur Auszahlung der Sozialplanabfindung verpflichtet und demgemäß auch nicht berechtigt. Nach IV. 1. des Sozialplans sollten die Zahlungen nämlich erst nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen. 35 b) Der Beklagte hat auch keine Pflichten nach § 258 Abs. 2 InsO verletzt. 36 (1) Die Berufungskammer vermochte sich zunächst nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, Sozialplanansprüche fielen nicht unter die Regelung des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO. Vielmehr ist auch für derartige Ansprüche die Aufstellung eines Finanzplans möglich. Soweit in der Literatur ohne Begründung vereinzelt womöglich eine andere Ansicht vertreten wird, wie der Kläger meint (C./G. InsO 6. Aufl. § 258 RN 8), vermag sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Dem Gesetz ist eine Beschränkung auf die aus dem Geschäftsbetrieb periodisch entstehenden Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil erscheint zweifelhaft, ob diese überhaupt § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO unterfallen, da diese Vorschrift voraussetzt, dass die Masseansprüche bereits entstanden sind. Die Ansprüche, die den von C./G. angeführten Monatsrechnungen für Kraftstoffe zugrunde liegen, dürften jedoch nicht bereits mit dem Abschluss eines entsprechenden Bezugsvertrages entstehen, sondern frühestens mit der Bestellung der Kraftstoffe. 37 (2) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach dem Insolvenzsozialplan stellte auch eine nicht fällige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO dar. Wie dargelegt sollten die Abfindungszahlungen nach IV. 1. des Sozialplans nämlich erst nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen. 38 (3) In der fraglichen Fallgestaltung standen daher grundsätzlich beide Varianten des § 258 Abs. 2 InsO zur Verfügung. Der Kläger behauptet insoweit, die weitere Entwicklung hin zu einem erneuten Insolvenzverfahrens sei nicht durch unvorhersehbare Ereignisse eingetreten, sondern aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten absehbar gewesen. 39 Dies vorausgesetzt, befand sich der Beklagte in dem Dilemma, dass er mangels hinreichender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinschuldnerin einerseits keinen Finanzplan erstellen konnte, der eine Befriedigung der noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten gewährleistet hätte. Wenn die wirtschaftlichen Gegebenheiten eine positive Entwicklung nicht zuließen, war es dem Beklagten auch nicht möglich, einen wie vom Kläger geforderten Finanzplan zu erstellen. Ein "besserer Plan" hätte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht verbessert, sondern nach dem Vortrag des Klägers gerade ergeben, dass die Erfüllung der nicht fälligen Masseansprüche nicht gewährleistet war. Im Unterlassen eines solchen Finanzplans kann auf der Grundlage des Klägervorbringens deshalb keine Pflichtverletzung des Beklagten gesehen werden. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, wäre darüber hinaus bei Einreichen eines den Anforderungen des Gesetzes formal genügenden Finanzplans erkennbar geworden, dass die Erfüllung der nicht fälligen Masseansprüche nicht gewährleistet war, so dass das Insolvenzgericht das Verfahren nicht aufgehoben hätte mit der Folge, dass seine Sozialplanabfindung nicht zur Auszahlung gekommen wäre (Ziffer IV. 1. des Sozialplans). 40 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus den vorgelegten Zahlen andererseits, dass der Beklagte zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage war. Mangels anderweitiger Regelungen in der Insolvenzordnung gelten für die Sicherheitsleistung die §§ 232 ff. BGB. Am 22.04.2013 betrug der Liquidbestand knapp 260 Tausend Euro bei Sozialplanverpflichtungen von über 390 Tausend Euro. Der Kläger hat dennoch nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise der Beklagte trotz der bestehenden unzureichenden Liquiditätslage hätte Sicherheit leisten können. 41 Letztlich verkennt der Kläger in diesem Zusammenhang den Inhalt der gesetzlichen Regelung. Zwar vermag die Berufungskammer jedenfalls nach dem ihr vorliegenden Parteivorbringen die Auffassung des Klägers nachzuvollziehen, es habe im fraglichen Insolvenzverfahren kein Finanzplan vorgelegen. Ein bloßer Liquiditätsstatus dürfte in aller Regel die Anforderungen an einen Finanzplan nicht erfüllen. Allerdings haben die Parteien den Insolvenzplan nicht vorgelegt, dem nach § 229 InsO ebenfalls ein Finanzplan beizufügen ist. Insofern vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen, ob dieser Finanzplan in Verbindung mit den aktualisierten Liquiditätsübersichten dem Insolvenzgericht genügen durfte (vgl. Karsten Schmidt-Spliedt InsO 18. Aufl. § 258 RN 13, der es ausreichen lässt, dass der nach § 229 InsO erstellte Finanzplan aktualisiert wird). Es bestand jedoch keinerlei Veranlassung, dieser Frage nachzugehen. § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO weist nämlich die Aufgabe, einen Finanzplan zu erstellen, keineswegs dem Insolvenzverwalter zu (a. A. Karsten Schmidt-Spliedt InsO 18. Aufl. § 258 RN 13). Anders als in Satz 1 heißt es dort lediglich passivisch formuliert, dass ein Finanzplan vorgelegt werden kann, nicht hingegen, dass der Insolvenzverwalter einen solchen anstelle der Sicherheitsleistung vorzulegen hat. Mit anderen Worten ist Voraussetzung für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur, dass dem Insolvenzgericht ein Finanzplan im Sinne des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegt. Dementsprechend obliegt auch die Prüfung, ob die dem Insolvenzgericht insgesamt vorliegenden Daten und Unterlagen den Anforderungen an einen Finanzplan erfüllen, nicht dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzgericht. Anders wäre das Verfahren auch nicht handhabbar. Die Regelungen des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO betreffen den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Insolvenzgericht den Insolvenzplan bestätigt hat, und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht. In diesem Zeitraum ist das Insolvenzgericht Herr des Verfahrens. Es stellt den Zeitpunkt der Rechtskraft fest und bestimmt, wann es die Voraussetzungen für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens als gegeben ansieht. Es hat daher den Insolvenzverwalter zur unverzüglichen Erledigung der Pflichten nach § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO anzuhalten (MüKo InsO-Huber 3. Aufl. § 258 RN 15). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat es zuzuwarten, bis alle noch anstehenden Aufgaben erfüllt sind (Uhlenbruck InsO 13. Aufl. § 258 RN 3; FK-InsO-Jaffe 8. Aufl. § 258 RN 5). Den Beklagten trifft also bereits deshalb kein Vorwurf einer Pflichtverletzung durch Unterlassen einer Sicherheitsleistung oder Vorlage eines Finanzplans, weil er nach den Gegebenheiten davon ausgehen durfte, dass dem Insolvenzgericht aus dessen Sicht ein Finanzplan vorlag. Hierauf hat er selbst in der Stellungnahme an das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 25.04.2013 hingewiesen, ohne dass von dort widersprochen wurde. Allerdings wird der Verwalter auf Nachfrage des Insolvenzgerichts Auskunft über die Richtigkeit und Plausibilität des vorgelegten Zahlenwerks zu geben haben, wie es vorliegend jedoch erfolgt ist. Er kann dann darauf vertrauen, dass ihn das Insolvenzgericht dazu auffordern wird, Sicherheit zu leisten, wenn es der Auffassung ist, ein hinreichender Finanzplan liege nicht vor. Sieht der Insolvenzplan die Erfüllung der bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten aus den künftig zu erzielenden Erlösen vor, würde der Insolvenzverwalter die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans erheblich beeinträchtigen, wenn er die liquiden Mittel des Unternehmens durch Stellung von Sicherheiten schmälerte. Nach den der Berufungskammer vorliegenden Zahlen wäre vorliegend eine Abwicklung des Tagesgeschäfts unmöglich geworden, hätte der Insolvenzverwalter die vorhandenen liquiden Mittel für Sicherheitsleistungen verwendet. Damit wäre der Insolvenzplan bereits vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Entscheidung, ob er nach § 258 Abs. 2 Satz 1 InsO Sicherheit leistet oder nach Satz 2 vorgeht, hat der Insolvenzverwalter jedoch pflichtgemäß in Abwägung der Interessen auch der anderen Gläubiger zu treffen. Das Insolvenzgericht konnte aus der ihm vom Beklagten übermittelten Aufstellung der Verbindlichkeiten per 22.04.2013 ebenfalls erkennen, dass diesem eine Sicherheitsleistung für die Sozialplanansprüche allein aus dem Liquidbestand nicht möglich war. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger auch, dass die Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf dem zuvor aufgestellten Insolvenzplan beruht. Dieser wird stets mehr oder weniger starke prognostische Elemente enthalten. Der Schutz der Gläubiger wird nach dem Gesetz dadurch sichergestellt, dass der Insolvenzplan ihrer Zustimmung bedarf. Nicht der Beklagte hat die Insolvenzschuldnerin auf ein "Himmelfahrtskommando" geschickt, wie der Kläger formuliert. Vielmehr hat die Insolvenzschuldnerin den Insolvenzplan vorgelegt. Die von den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin insofern verfolgte Hoffnung, das Unternehmen in reduzierter Form am Markt erfolgreich fortführen zu können, hat sodann die Zustimmung der Gläubiger gefunden. Wenn die Fortführung - aus welchen Gründen auch immer - scheitert, folgt hieraus allein nicht die Möglichkeit der Gläubiger, den Insolvenzverwalter dafür haftbar zu machen. Dass die Entwicklung der Insolvenzschuldnerin zwischen der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens in relevanter Weise von der Planung (nach unten) abgewichen ist (und der Beklagte versäumt hätte, das Insolvenzgericht hierauf hinzuweisen), hat der Kläger nicht behauptet. Unstreitig hat sie in diesem Zeitraum ein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Ein Anlass für den Beklagten, anlässlich der vom Insolvenzgericht erbetenen Stellungnahme zum Antrag der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens Bedenken anzumelden, ob der seitens der Gläubiger konsentierte Insolvenzplan noch realistisch war, ist daher für die Berufungskammer nicht erkennbar. 42 Der Kläger hat zudem trotz der Darlegungen des Beklagten nicht konkret behautet, dass im Fall eines Unterbleibens der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine auch nur teilweise Erfüllung seiner Sozialplanforderung möglich gewesen wäre. Sein Hinweis auf die Ermittlungen des Liquiditätsstatus im April 2013 sind insoweit unbehelflich. Die liquiden Mittel reichten zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht aus. Aus nach der Planung bestehenden Forderungen gegen Dritte wäre eine Erfüllung ebenfalls nicht unmittelbar möglich gewesen. 43 c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der den Beklagten nach § 260 Abs. 2 InsO treffenden Pflichten stützen. Nach dieser Regelung hat der Insolvenzverwalter die Erfüllung der Ansprüche aus dem gestaltenden, nicht der aus dem darstellenden Teil des Insolvenzplans zu überwachen. Eine Überwachung oder gar Beratung der Geschäftsführung ist nicht Bestandteil dieser Aufgabe (Kasten Schmidt-Spliedt InsO 18. Aufl. § 260 RN 3). Der Kläger hat weder dargelegt, welche konkrete Pflicht den Beklagten nach dieser Maßgabe traf noch inwiefern er diese Pflicht verletzt haben soll. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund als der Kläger vorbringt, die Fortführung des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin sei von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen. 44 2. Daneben ist die Klage auch aus anderen Gründen abzuweisen. Nach dem Vorbringen des Beklagten beruht der durch die neuerliche Insolvenz hervorgerufene Ausfall des Klägers auf unvorhersehbaren Ereignissen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies vorausgesetzt, hätte der Beklagte zuvor einen Finanzplan im Sinne des § 258 Abs. 2 Satz 2 InsO erstellen können, ohne dass dies den Schaden des Klägers vermieden hätte. Auf der Grundlage des Beklagtenvortrags fehlt es daher an einer für den Schaden des Klägers kausalen Pflichtverletzung des Beklagten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensersatz begründenden Umstände liegt beim Kläger als dem Anspruchsteller. Der Beklagte ist auch nicht sachnäher, da er nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen Einblick mehr in die Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin hatte. Der Kläger ist dennoch dem Vorbringen des Beklagten nicht im Einzelnen entgegen getreten und hat keinerlei Beweis dafür angetreten, dass es nicht zu den vom Beklagten beschriebenen unvorhergesehenen Umständen gekommen ist. Allein der Hinweis auf einzuhaltende Kündigungsfristen hilft insoweit nicht, da ein entsprechend vertragsgemäßes Verhalten durch einen Arbeitgeber nicht erzwungen werden kann, jedenfalls der Beklagte auch keinen Einfluss darauf gehabt hat, dass die möglichen rechtlichen Mittel ergriffen wurden. 45 C. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision zugelassen, weil die aus der Neuregelung des § 258 Abs. 2 InsO sich ergebenden Fragestellungen höchstrichterlich ungeklärt sind. 47 R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : 48 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 49 R E V I S I O N 50 eingelegt werden. 51 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 52 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 53 Bundesarbeitsgericht 54 Hugo-Preuß-Platz 1 55 99084 Erfurt 56 Fax: 0361-2636 2000 57 eingelegt werden. 58 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 59 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 60 1.Rechtsanwälte, 61 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 62 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 63 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 64 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 65 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 66 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 67 NüboldRohdeHartmann