12 Sa 361/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1.Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt. 2.Ist zu dem nächsten Anpassungsstichtag nach dem 31.12.1998 die Anpassung der Betriebsrenten zu Recht unterblieben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG), führt die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf vor dem 01.01.1999, d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, nachzuholen ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG kommt dann auch für diesen Zeitraum zur Anwendung.
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2015 - 7 Ca 3220/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.192,96 Euro brutto für den Zeitraum Juli 2011 bis November 2014 rückständige Betriebsrente zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 256,41 Euro brutto (inkl. Kontoführungsgebühren) hinaus monatlich ab Dezember 2014 weitere 39,80 Euro brutto zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
IV.Die Revision wird zugelassen.