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Urteil

1 Sa 194/15 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2015:0701.1SA194.15.00
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Leitsätze

Besteht nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich das Arbeitsverhältnis zunächst fort, muss sich der Arbeitnehmer auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB) den während des Verzugszeitraums erzielten anderweitigen Verdienst, der kausal durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft ermöglicht worden ist, nach § 11 Nr. 1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB nur im Umfang der für ihn beim bisherigen Arbeitgeber maßgebenden Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Anrechnung betrifft nicht die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielte Vergütung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015 - 2 Ca 4459/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Revision wird nur für die Beklagte und nur zu der Frage des Umfangs der Anrechnung des Zwischenverdienstes der Klägerin zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besteht nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich das Arbeitsverhältnis zunächst fort, muss sich der Arbeitnehmer auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB) den während des Verzugszeitraums erzielten anderweitigen Verdienst, der kausal durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft ermöglicht worden ist, nach § 11 Nr. 1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB nur im Umfang der für ihn beim bisherigen Arbeitgeber maßgebenden Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Anrechnung betrifft nicht die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielte Vergütung. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015 - 2 Ca 4459/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Revision wird nur für die Beklagte und nur zu der Frage des Umfangs der Anrechnung des Zwischenverdienstes der Klägerin zugelassen.