Beschluss
3 Ta 264/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2015:0723.3TA264.15.00
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Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015, Az. 3 BV 46/15 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 11.250,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2015, Az. 3 BV 46/15 abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 11.250,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. - 2 - G R Ü N D E: Die Beteiligten stritten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von drei Leiharbeitnehmern als Straßenreiniger/Müllerlader auf verschiedenen Betriebshöfen und die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 22.04.2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.625,00 € (1,5 x 3 x 25%) fest. Mangels Angaben über den Quartalsbezug der Leiharbeitnehmer legte das Arbeitsgericht den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (5.000,00 €) als Quartalsbezug zugrunde und berücksichtigte, dass in einem vorher selbstständig betriebenen Parallelverfahren bereits der volle Ausgangswert zugrunde gelegt worden war. Gegen den am 27.04.2015 zugestellten Beschluss legten die Vertreter des Betriebsrats im eigenen Namen mit dem am 04.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein und beantragten den Gegenstandswert auf 11.250,00 € festzusetzen. Sie rügen, dass lediglich 25 % des Ausgangswerts für den ersten Arbeitnehmer berücksichtigt worden sei. Für die Beurteilung komme es auf die Gründe für den Widerspruch des Betriebsrats an. Dieser sei gegenüber den Parallelverfahren unterschiedlich. Lediglich bei zwei Leiharbeitnehmern könne wegen der Parallelität ein Abzug vom Hilfswert vorgenommen werden. Mit Beschluss vom 22.05.2015 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet. a) Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers und die Feststellung der sachlichen Dringlichkeit der personellen Maßnahme stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu - 3 - berechnen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 5.000,00 €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,00 € hinaus. Es muss zudem bei der Streitwertfestsetzung der in zahlreichen Sonderbestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundtendenz des Arbeitsgerichtsprozesses Rechnung getragen werden, die Verfahrenskosten zu begrenzen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11.01.2007 - 6 Ta 638/06 -; 02.01.2008 - 6 Ta 659/07 -; 01.04.2009 - 6 Ta 159/09 -; 24.11.2010 - 2 Ta 630/10 - 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - ). Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer orientiert sich der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens iSd § 99 BetrVG bzw. eines Verfahrens über die Aufhebung einer Maßnahme gemäß § 101 BetrVG an dem zu zahlenden Arbeitsverdienst. Begrenzt wird der Streitwert durch die analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 GKG auf höchstens einen Vierteljahresverdienst. Hieran ist trotz der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 13.2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs (NZA 2014, 745, 747) festzuhalten. Wesentlich dafür ist die Erwägung, dass sich die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG hinsichtlich der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit als geeignete Anknüpfungspunkte darstellen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2011 - 2 Ta 767/10 - mwN; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 21.08.2014 - 7 Ta 353/14 -, juris). Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist von seiner Tragweite her mit einer Bestandsstreitigkeit iSd des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG vergleichbar. Der weitere Antrag nach § 100 BetrVG wird mit 50 % des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30.10.2014 - 17 Ta 463/14 - ; 13.08.2008; - 2 Ta 324/08 - ; LAG Hamm, Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 -, LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - 13 Ta 362/13 -, juris ; Streitwertkatalog Ziffer 13.5). - 4 - Sind mehrere Arbeitnehmer betroffen, so hat die bisherige Beschwerdekammer bei Parallelverfahren, unabhängig davon, ob die Zustimmungsersetzung in einem oder mehreren Verfahren geltend gemacht wurde, für die weiteren Arbeitnehmer eine Kürzung auf 1/3 des Ausgangswertes vorgenommen. Dem sind die Beschwerdekammern des LAG Hamm (zuletzt Beschluss vom 21.02.2014 - 7 Ta 7/14 - und LAG Köln (zuletzt Beschluss vom 15.12.2014 - 7 Ta 35/14 -; 7 Ta 60/14-, juris) nicht gefolgt. Sie beschränken mögliche Kürzungen auf Parallelfälle, die in einem Verfahren betrieben werden und halten in Massesachen für die weiteren Anträge eine Kürzung auf 25 % des Ausgangswertes für geboten, wobei sich das LAG Hamm (Beschluss vom 29.08.2014 - 13 Ta 402/14 - juris) bei einer größeren Anzahl betroffener Arbeitnehmer am Streitwertkatalog idF vom 09.07.2014 (Ziffer 13.7) orientiert. Die nunmehr zuständige Beschwerdekammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung auf, soweit sie auch in unterschiedlichen Verfahren betriebene Parallelfälle für die Bewertung mit einbezogen hat, und schließt sich auch im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung den Auffassungen der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm und Köln an. Auf die Begründung der oben aufgeführten Beschlüsse wird Bezug genommen. Danach ist nunmehr jedes selbstständig betriebene Verfahren gesondert zu bewerten. Es wird auch der Kürzungsmöglichkeit für weitere Anträge im selben Verfahren bei identischem Streitgegenstand, im vorliegenden Fall auf 25% des Ausgangswerts (Streitwertkatalog 13.7), gefolgt. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. Mangels Angaben über den Bruttomonatsverdienst der eingesetzten Leiharbeitnehmer ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht für den ersten Zustimmungsersetzungsantrag als Ausgangswert einen Dreimonatsverdienst von 5.000,00 € zugrundegelegt hat. Für den ersten Arbeitnehmer ist damit der volle Wert von 5000,00 € für den Zustimmungsersetzungsantrag und 50 % gleich 2500 € für den Antrag nach § §100 BetrVG zu berücksichtigen. Den weiteren Anträgen liegt ein inhaltsgleicher Widerspruch des Betriebsrats zugrunde. Dies hat eine Kürzung des Werts der Anträge bezüglich der beiden weiteren Arbeitnehmer auf 25% des Ausgangswerts zur Folge. Letzteres ist im Übrigen auch nicht im Streit. Es ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 11.250,00 € (7500 € + 2 x 1875 €). III. Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG iVm Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Jansen