Beschluss
4 Sa 1287/14
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2015:0923.4SA1287.14.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf Antrag der Klägerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14 - dahin berichtigt, dass auf Seite 2 im letzten Absatz nach den Worten "
in die Schule zu kommen." der weitere Satz eingefügt wird: "Daraufhin habe er die automatisch generierte Rückantwort erhalten: Mache Urlaub von der digitalen Welt." 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Kläger begehrt die Berichtigung des Urteils vom 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14 - bzw. dessen Tatbestandes. 4 Im Urteil heißt es auf Seite 4, 3. Absatz: 5 "� Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 hat die Klägerin erstmals bestritten, im August 2013 eine E-Mail des Schulleiters erhalten zu haben, in der er sie gebeten habe, zur Unterzeichnung des Vertrages in der Schule zu erscheinen. �" 6 Weiter heißt es auf Seite 9 im letzten Absatz des Urteils: 7 "�Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin den Empfang der Mail erstmals mit einem am 22.09.2015 und damit einen Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz bestritten hat. Es handelte sich um das zentrale erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen des beklagten Landes (Klageerwiderung vom 15.10.2014, Bl. 57 ff.) und blieb als solches unbestritten. In zweiter Instanz hat das Land es mit der Berufungsbegründung wiederholt und - zutreffend - als unstreitig bezeichnet (Berufungsbegründung vom 16.03.2015, S. 3, Bl. 124 d.A.)�" 8 Das Urteil wurde der Klägerin am 12.11.2015 zugestellt. Mit einem am 19.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beantragt, 9 den Tatbestand auf Seite 4, 3. Absatz und auf Seite 9, letzter Absatz der Entscheidung dahingehend zu berichtigen, dass 10 "die Klägerin gerade nicht erstmals mit einem bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.09.2015 bestritten hat, im August 2013 eine E-Mail des Schulleiters erhalten zu haben, die Klägerin vielmehr von Anfang an bestritten hat, diese E-Mail erhalten und gelesen zu haben." 11 Hilfsweise beantragt die Klägerin, 12 den Tatbestand, wie unter Ziffer 3.2 angegeben zu ergänzen und zu berichtigen. 13 Unter Ziffer 3.2 des Tatbestandsberichtigungsantrags der Klägerin heißt es: 14 Zumindest müsste seitens des Landesarbeitsgerichts der hier geschilderte Geschehensablauf im Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben und damit dargestellt werden, dass der Umstand, ob die Klägerin die E-Mail aus August 2013 tatsächlich erreicht hat, erstinstanzlich nicht thematisiert worden und das Landesarbeitsgericht lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin habe bis zum Schriftsatz vom 22.09. nicht den tatsächlichen Erhalt der E-Mail trotz "Nichterreichbarkeit" bestritten. 15 II. 16 Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist im Wesentlichen unbegründet. Das Urteil enthält keine Unrichtigkeiten. Beide beanstandeten Passagen geben das Vorbringen der Parteien zutreffend wieder. Allerdings wurde zur Klarstellung der Tatbestand wie oben wiedergegeben ergänzt um die Behauptung des beklagten Landes, dass der Schulleiter von der Klägerin eine automatisch generierte Rückantwort erhalten habe. Dies ergab sich bislang nur aus dem im Tatbestand auf Seite 2, letzter Absatz in Bezug genommenen Gedächtnisprotokoll des Schulleiters sowie aus den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung (Seiten 8, 9). 17 Im Übrigen ist festzustellen: Die Klägerin hat tatsächlich erstmals im Schriftsatz vom 22.09.2015 bestritten, im August 2013 eine E-Mail des Schulleiters erhalten zu haben, in der er sie gebeten hatte, zur Unterzeichnung des Vertrages in der Schule zu erscheinen. Das beklagte Land hatte hierzu - bis zum Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2015 unbestritten - vorgetragen, dass der Schulleiter die E-Mail an die Klägerin versandt und daraufhin eine automatisch-generierte Rückantwort erhalten habe mit dem Inhalt: "Mache Urlaub von der digitalen Welt." Ein anderer Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil nicht. Insbesondere ist die automatisch generierte Rückantwort im Urteil auf Seite 8 und 9 ausdrücklich Gegenstand der Darstellung. 18 Entgegen der Begründung des Tatbestandsberichtigungsantrags heißt es an keiner Stelle im Urteil, dass die Klägerin die E-Mail gelesen oder zur Kenntnis genommen hätte. Das Urteil verhält sich vielmehr ausdrücklich darüber, dass aus der Rücksendung der automatisch generierten Antwort (lediglich) auf den Eingang der Mail bei der Klägerin zu schließen ist. Zu ihrer Kenntnisnahme sagt es nichts. Die Nichterreichbarkeit der Klägerin, wie sie in der automatisch generierten Rückantwort zum Ausdruck kommt, ist nicht gleichzusetzen damit, dass die Klägerin die Mail der Beklagten nicht erhalten hätte. Auch dies führt das Urteil auf Seite 9 ausdrücklich aus. 19 Die Klägerin hat sich zu dem Vorbringen des beklagten Landes überhaupt nicht geäußert und es damit zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vor dem am 22.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie an keiner Stelle erklärt, dass sie das Vorbringen des beklagten Landes bestreiten wollte. Soweit die Klägerin hierzu auf "die Schriftsätze�vom 02.11.2014" verweist, finden sich solche Schriftsätze in der Akte nicht. Gemeint ist möglicherweise der Schriftsatz vom 12.11.2014. In dem 7-seitigen Schriftsatz findet sich jedoch nach Durchsicht die von der Klägerin behauptete Passage ("Sie habe erstmals am 02.09.2013 erfahren, dass ihr Vertrag befristet verlängert werden solle") nicht. Auch im Urteil des Arbeitsgerichts findet sich eine solche Passage entgegen der Darstellung im Tatbestandsberichtigungsantrag nicht. 20 Aus der vorgetragenen automatisch generierten Rück-Mail folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Mail des Schulleiters bei ihr nicht eingegangen wäre (vgl. Urteil Seite 9). Aus diesem Grund ging auch das beklagte Land in der Berufungsbegründung davon aus, dass die Klägerin "unstreitig" durch den Schulleiter per E-Mail informiert worden sei. Die Absendung der Mail und die Rücksendung der automatisch generierten Antwort blieben bis zum dem am 22.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz unstreitig. Auch in der Berufungserwiderung ist die Klägerin hierauf nicht eingegangenen. 21 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 22