Urteil
6 Sa 747/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2015:1204.6SA747.15.00
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Leitsätze
Sieht ein Unternehmenstarifvertrag vor, dass das Entgelt der bei dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter zunächst nur 84% des zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß einem Flächentarifvertrag gültigen Entgelts beträgt und stufenweise bis auf 100% angehoben wird, so sind rückwirkende Entgelterhöhungen mit einzurechnen (a.A. LAG Rheinland - Pfalz v. 16.04.2015 - 3 Sa 682/14 -).
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2015 - AZ: 10 Ca 5100/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sieht ein Unternehmenstarifvertrag vor, dass das Entgelt der bei dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter zunächst nur 84% des zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß einem Flächentarifvertrag gültigen Entgelts beträgt und stufenweise bis auf 100% angehoben wird, so sind rückwirkende Entgelterhöhungen mit einzurechnen (a.A. LAG Rheinland - Pfalz v. 16.04.2015 - 3 Sa 682/14 -). I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2015 - AZ: 10 Ca 5100/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Weitergabe von Tariflohnerhöhungen. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2005 bei der Beklagten - einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen - als Verkäuferin beschäftigt. Arbeitsvertraglich waren u.a. eine Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden und eine Ausschlussfrist vereinbart, die beinhaltete, dass "sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht drei Monate nach Fälligkeit beim Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden." Auf das Arbeitsverhältnis findet der am 11. März 2013 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Firmentarifvertrag (im Folgenden: Unternehmenstarifvertrag) Anwendung, mit dem eine stufenweise Anpassung der Gehälter, eine einmalige Anpassung der Arbeitszeit an die Flächentarifverträge des Einzelhandels sowie eine anschließende Anerkennung der Flächentarifverträge ab dem 1. Januar 2016 erzielt werden soll. Der Unternehmenstarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: "Präambel ... Aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des laufenden Transformationsprozesses benötigt F. aber für die vollständige Anwendung der Flächentarifverträge einen Zeitraum von drei Jahren bis zum Ablauf des 31.12.2015. Daher wird nachfolgend eine stufenweise Anwendung der Flächentarifverträge vereinbart. ... ... Teil II: Anerkennung von Tarifverträgen und Anpassungsschritte § 2 Anerkennung der Tarifverträge 1.Die in der Anlage abschließend aufgelisteten Tarifverträge ... gelten in ihrer jeweiligen Fassung für die in ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten von F., soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 2.Die Anlage ist Bestandteil dieses Tarifvertrages. ... § 3 Rechtsstatus der Tarifverträge 1.Die gemäß § 2 in der Anlage in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus einschließlich der Friedenspflicht. ... § 6 Inkraftsetzung der Manteltarifverträge Mit Wirkung ab dem 01.04.2014 werden die Regelungen der Manteltarifverträge uneingeschränkt in Kraft gesetzt. § 7 Weitere Anpassung 1.Ab dem 01.01.2013 beginnt eine 6-monatige Eingruppierungsphase in die tariflichen Entgeltgruppen. ... 2.Die Vergütung (d.h. die brutto Monatsvergütung bzw. bei Verträgen auf Stundenlohnbasis die brutto Stundenvergütung) erfolgt ab dem 01.01.2013 zunächst weiterhin in Höhe der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie dem ersten Anpassungsschritt gemäß § 5 Abs. 1. Sie wird als tarifliche Vergütung vereinbart und schrittweise an das Tarifniveau wie folgt herangeführt, berechnet auf der Basis der jeweiligen tariflichen Arbeitszeit: - Zum 01.10.2013: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 84% des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt. - Zum 01.07.2014: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 88% des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt. - Zum 01.01.2015: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 92% des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt. - Zum 01.07.2015: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 96% des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt. - Zum 01.01.2016: Die Vergütung (ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) wird auf 100% des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts (Tabellenentgelt ohne Zuschläge, ohne Zulagen und ohne sonstige Entgeltbestandteile) angehoben, soweit die bisher gezahlte Vergütung darunter liegt. 3.Im Übrigen treten die Entgelttarifverträge, insbesondere die Zulagen, zum 01.10.2013 in Kraft. Alle sonstigen Flächentarifverträge treten ebenfalls zum 01.10.2013 in Kraft. ..." In der Anlage zum Unternehmenstarifvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 12 - 25 d.A. Bezug genommen wird, sind u.a. der zum damaligen Zeitpunkt gültige Gehalts- sowie der Manteltarifvertrag aufgeführt. Die Klägerin wurde in die Gehaltsgruppe I/6 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW vom 29. Juni 2011 eingruppiert. Dieser Gehaltstarifvertrag, der zum 30.04.2013 gekündigt worden war, sah für die Gehaltsgruppe I/6 ab dem 1. Juli 2012 ein Bruttoentgelt i.H.v. 2.248,00 Euro vor. Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 1. Oktober 2013 ein Entgelt von 2.014,25 Euro brutto (Rechenweg: 2.248,00 Euro dividiert durch 163 Stunden, multipliziert mit 173,87 Stunden, multipliziert mit 0,84). Am 10. Dezember 2013 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und der Handelsverband NRW darauf, dass sich die Tarifentgelte rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2013 um 3% erhöhen und mit Wirkung zum 1. Mai 2014 um weitere 2,1 % (Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 10. Dezember 2013). Zum 1. April 2014 wurde die Arbeitszeit der Klägerin entgeltwirksam von bisher 173,87 Monatsstunden an die tarifliche Arbeitszeit von 163 Monatsstunden angepasst. Die Beklagte zahlte der Klägerin ab dem 1. April 2014 monatlich 1.888,32 € und ab dem 01.07.2014 2.080,32 € brutto. Die Klägerin machte mit einem der Beklagten im Februar 2014 zugegangenen gewerkschaftlichen Schreiben vom 12.02.2014 eine Entgelterhöhung von 3% ab Oktober 2013 und eine entsprechende Nachzahlung geltend. Mit einem gewerkschaftlichen Schreiben vom 11.07.2014, welches der Beklagten im Juli 2014 zuging, bezifferte sie die Nachzahlungsansprüche für Oktober 2013 bis April 2014 auf jeweils 60,43 € brutto. Schließlich machte sie im September 2014 weitere 416,- € brutto für die Monate Mai bis August 2014 geltend. Erstinstanzlich hat die Klägerin die Weitergabe der Tariflohnerhöhung in Höhe von 3% zum 01.10.2013 und eine entsprechende Nachzahlung für die Zeit bis einschließlich Juni 2014, die Weitergabe der Tariflohnerhöhung von 2,1% ab Mai 2014 und eine Bezahlung auf Basis einer Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der rückwirkenden Tariflohnerhöhung zum 1. August 2013 verpflichtet, ihr ab dem 1. Oktober 2013 84% dieses erhöhten Tariflohns zu zahlen. Die Formulierung "zum 01.10.2013" bedeute "ab dem 1. Oktober 2013". Es handele sich eben nicht um eine spätere Erhöhung der Tarife, sondern um eine, die so zu behandeln sei, als sei sie vor dem 1. Oktober 2013 bereits eingetreten. Da die Tarifvertragsparteien - unstreitig - bereits seit Mai 2013 bundesweit Arbeitskämpfe geführt hätten, sei die rückwirkende Erhöhung auch tarifvertraglich zulässig. Die Klägerin hat beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 423,01 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2014 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 208,00 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2014 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 629,65 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. die Auffassung vertreten, dass sich die Formulierung "zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifentgeltes" nach allgemeinem Sprachgebrauch auf das tatsächlich zum Stichtag gültige Tarifentgelt, nicht aber auf eine nachträgliche rückwirkende Veränderung des in Bezug genommenen Tarifentgelts beziehe. Die Systematik des Unternehmenstarifvertrages zeichne sich dadurch aus, dass er sich während des Anpassungszeitraums den in Bezug genommenen Tarifverträgen gerade nicht unterwerfe und diese dynamisch anerkenne, sondern zu konkreten Zeitpunkten konkrete Anpassungsschritte vornehme, deren Umfang eine Vertragspartei nicht ohne weiteres einseitig verändern könne. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten seien fünf Anpassungsschritte vereinbart worden, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, diese Schritte mit dem Ziel der anschließenden Anerkennung wirtschaftlich leisten zu können. Sinn und Zweck des Unternehmenstarifvertrages sei indes nicht, die Anzahl der Anpassungsschritte und deren Höhe einer Vertragspartei zu überlassen. Andernfalls könnte ver.di einseitig zu den fünf vereinbarten Anpassungsschritten beliebige weitere Zwischenstufen einziehen und deren Höhe festlegen, ohne dass die Beklagte hierauf Einfluss nehmen könne. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 jeweils 60,03 € und für April bis Juni 2014 jeweils 56,28 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Arbeitsgericht für beide Parteien zugelassen. Das Arbeitsgericht hat - soweit es zugunsten der Klägerin entschieden hat - seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Entgelt ab Oktober 2013 um 3% zu erhöhen. Dies ergebe eine Auslegung des Unternehmenstarifvertrages. Dessen Wortlaut sei nicht eindeutig, die Systematik und der Sinn und Zweck des Tarifvertrages sprächen aber für das vom Arbeitsgericht vertretene Auslegungsergebnis. Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 10.07.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 22.07.2015 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 09.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe den Unternehmenstarifvertrag unzutreffend ausgelegt. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht dem Wortlaut keine Bedeutung beigemessen. Mit der Formulierung "zu diesem Zeitpunkt" könne nichts anderes gemeint sein, als dass die Situation an einem konkreten Stichtag maßgeblich sei. In diesem Sinne hätten das Arbeitsgericht Trier und dieses bestätigend das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.04.2015 - AZ: 3 Sa 682/14 -) die Tarifnorm zutreffend ausgelegt; das Arbeitsgericht Trier habe sogar ausgeführt, der Wortlaut sei eindeutig. Selbst wenn man den Wortlaut nicht für eindeutig hielte, so hätte das Arbeitsgericht Düsseldorf zumindest berücksichtigen müssen, dass mehr für eine Stichtagsregelung spreche als für die von ihm vertretene Auslegung. Auch die Systematik des Unternehmenstarifvertrages werde verkannt. Aus § 3 lasse sich eine dynamische Regelung nur insoweit ableiten, wie im Unternehmenstarifvertrag nicht etwas anderes geregelt sei. Genau dies sei aber hinsichtlich des Entgelts erfolgt. Auch der Sinn und Zweck spreche gegen das vom Arbeitsgericht vertretene Auslegungsergebnis. Für die Beklagte sei es essentiell gewesen, den Tarifabschlüssen nur zu konkret benannten Zeitpunkten unterworfen zu sein, um entsprechend kalkulieren zu können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.06.2015 - AZ: 10 Ca 5100/14 - abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 416,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 sowie EUR 112,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle, die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. a) ArbGG. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. 1. Die Beklagte ist verpflichtet, die rückwirkende Tariflohnerhöhung zum 1. August 2013 für die Monate Oktober 2013 bis Juni 2014 an die Klägerin weiterzugeben. Die Auslegung des Unternehmenstarifvertrages ergibt, dass auch rückwirkende Entgelterhöhungen in das Tarifentgelt im Sinne des § 7 Nr. 2 des Unternehmenstarifvertrages mit einfließen. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG v. 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19, NZA 2015, 946; BAG v. 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 - Rn.25, juris; BAG v. 11.07.2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12, juris; BAG v. 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 - ZTR 2010, 417; BAG v. 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 30; BAG v. 07.07.2004 - 4 AZR 433/03 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; BAG v. 30.05.2001 - 4 AZR 269/00 - AP Nr. 4 zu § 23b BAT). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG v. 26.03.2013 aaO; BAG v. 22.04.2010 aaO). Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG v. 26.03.2013, 22.04.2010, 19.09.2007, 07.07.2004 und 30.05.2001 aaO). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in § 7 Ziffer 2 hinter dem ersten Spiegelstrich des Unternehmenstarifvertrages so zu verstehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 84% desjenigen Entgelts zu zahlen, auf den flächentarifgebundene Arbeitnehmer im Einzelhandel für den Monat Oktober 2013 einen Anspruch haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Wortlaut keineswegs eindeutig. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Präposition "zu" lässt zwei Verständnismöglichkeiten offen: Wie das Arbeitsgericht überzeugend aufgezeigt hat, kann "zu" sowohl im Sinne von "am" - und damit als Stichtagsregelung - als auch von "für" gemeint sein. Letzteres würde dann auch rückwirkende Tariflohnerhöhungen erfassen. Der Sinn und Zweck der Regelung spricht dafür, dass rückwirkende Entgelterhöhungen mit einzubeziehen sind. Mit dem Unternehmenstarifvertrag wollten die Tarifvertragsparteien sicherstellen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils ein bestimmter Prozentsatz der Tarifentgelte der Flächentarifverträge gelten würde. Zum 01.10.2013 sollten dies 84% des im Anwendungsbereich der Flächentarifverträge gezahlten Entgelts sein. Für die Mitarbeiter des Einzelhandels in NRW galt aber "mit Wirkung zum 01.08.2013" (Teil 1 Ziffer 1 des einschlägigen Flächentarifvertrages vom 10.12.2013) das um 3% erhöhte Entgelt. Würde man dennoch zum Zeitpunkt "01.10.2013" nicht dieses, sondern das ursprüngliche niedrigere Entgelt heranziehen, so würde der angepeilte Prozentsatz von 84% unterschritten. Es gibt auch keinen nachvollziehbaren Grund, der dafür sprechen könnte, dass eine derartige Unterschreitung gewollt sein könnte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, sie habe mit den konkreten Entgeltbeträgen kalkulieren müssen, gilt für sie nichts anderes als für jeden anderen von den Entgelttarifverträgen erfassten Arbeitgeber auch: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 152/03 AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung; grundlegend: BAG v. 23.11.1994 - 4 AZR 879/93 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung). Sind Entgelttarifverträge gekündigt, müssen die betroffenen Arbeitgeber mit einer rückwirkenden Tariflohnerhöhung rechnen (vgl. Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, TVG § 4 Rn. 19). Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht dann nicht. So war die Sachlage auch hier, denn der einschlägige Gehaltstarifvertrag befand sich bereits in der Nachwirkung und es wurde bezüglich des Abschlusses eines neuen Tarifvertrages im Einzelhandel ein Arbeitskampf geführt. Soweit sich die Höhe der Entgelterhöhung im Vorhinein nicht bestimmen lässt, ergibt sich keine Besonderheit aus dem Unternehmenstarifvertrag. Dieser sieht keine Begrenzung des Entgelts in absoluten Zahlen - etwa der Festlegung einer Entgeltobergrenze - vor, sondern nur eine prozentuale Begrenzung. Auch aus den vereinbarten fünf Anpassungsstufen bis zum Erreichen des vollen Flächenentgelts ergibt sich nichts anderes. Die Systematik des § 7 Nr. 2 Unternehmenstarifvertrag schließt es lediglich aus, dass weitere Zwischenstufen mit Tariferhöhungen zur Anwendung kommen. Aus diesem Grund konnte die zu April 2014 vereinbarte Tariflohnerhöhung von 2,1% für die Mitarbeiter der Beklagten erst zum 01.07.2014 wirken. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die Geltung einer rückwirkenden Tariferhöhung steht hingegen zu diesem Stufensystem nicht in Widerspruch, weil sie nicht zu einer zusätzlichen - im Unternehmenstarifvertrag nicht vorgesehenen - Anpassungsstufe führt. Für die Kammer entscheidend ist letztlich folgender - sich sowohl aus dem Sinn und Zweck als auch der Tarifsystematik ergebender - Gesichtspunkt: Würde man der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Auslegung des § 7 Nr. 2 Spiegelstrich 1 folgen, so müsste man konsequenterweise auch die Regelung in § 7 Nr. 2 Spiegelstrich 5 in gleicher Weise verstehen, da der Wortlaut insoweit identisch ist. Danach soll zum 01.01.2016 die Vergütung auf 100% "des individuell zu diesem Zeitpunkt gültigen brutto Tarifentgelts" angehoben werden. Eine etwaige zu einem späteren Zeitpunkt im Flächentarifvertrag vereinbarte rückwirkende Entgelterhöhung wäre dann nicht weiter zu geben. Das von der Beklagten nach dem Unternehmenstarifvertrag ab Januar 2016 geschuldete Entgelt läge in diesem Fall unterhalb des Niveaus der Flächentarifverträge. Damit würde das schon in der Präambel niedergelegte Ziel einer "vollständige"(n) "Anwendung der Flächentarifverträge ... bis zum Ablauf des 31.12.2015" verfehlt. Daraus folgt: Mit der Regelung hinter dem 5. Spiegelstrich von § 7 Nr. 2 des Unternehmenstarifvertrages kann keine echte Stichtagsregelung gemeint sein. Eine rückwirkende Tariferhöhung zum 01.01.2016 im Bereich der Flächentarifverträge würde selbstverständlich auch für die Mitarbeiter der Beklagten gelten. Dann können die identischen Formulierungen der unter den vorangegangenen Spiegelstrichen getroffenen Regelungen nicht anders gemeint sein. Es ist ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen einer einheitlichen tariflichen Regelung identische Begriffe mit unterschiedlichem Inhalt verwenden wollten. 2. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verfallen. a) Bis März 2014 galt die arbeitsvertragliche Verfallsfrist von drei Monaten. Ab April 2014 galt gemäß § 6 Unternehmenstarifvertrag der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW, der in § 24 Abs. 1 c) eine Ausschlussfrist von 6 Monaten vorsieht. Da diese längere Frist für die Klägerin günstiger ist, findet sie auf alle Ansprüche Anwendung, die im April 2014 noch nicht nach der arbeitsvertraglichen Regelung verfallen waren. b) Die Verfallfristen sind hier gewahrt worden. Da die Ansprüche für Oktober und November 2013 nicht vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages vom 10.12.2013 fällig wurden, hat die Klägerin sie mit dem gewerkschaftlichen Schreiben vom 10.02.2014 rechtzeitig geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ansprüche für Dezember 2013 und Januar 2014. Ansprüche ab Februar 2014 waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Manteltarifvertrages noch nicht verfallen und dementsprechend mit der dortigen sechsmonatigen Frist geltend zu machen. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich der Ansprüche für Februar bis April 2014 mit Schreiben vom 11.07.2014 gewahrt. Hinsichtlich der Nachforderungen für die Monate Mai und Juni 2014 wurden die Ausschlussfristen durch die Geltendmachung im September 2014 eingehalten. 3. Danach errechnen sich die Nachzahlungsansprüche wie folgt: Für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 stand der Klägerin ein monatlicher Nachzahlungsbetrag von 60,03 € zu, da die Beklagte verpflichtet war, ihr monatlich 2.074,28 Euro zu zahlen. Das Tarifentgelt von 2.315,- € war auf die - in diesem Zeitraum noch gültige - Arbeitszeit von 173,87 Stunden hochzurechnen (2.315,00 Euro : 163 x 173,87 x 0,84). Abzüglich des tatsächlich geleisteten Entgelts ergibt sich die genannte Summe. Für die Monate April 2013 bis Juni 2013 errechnet sich ein Nachzahlungsbetrag von monatlich 56,28 €. Die Beklagte war verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von 1.944,60 Euro (2.315,00 Euro x 0,84) zu zahlen, hat jedoch nur Zahlungen in Höhe von monatlich 1.888,32 € brutto erbracht. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. II. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen der Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zum Urteil des LAG Rheinland - Pfalz vom 16.04.2015 - AZ: 3 Sa 682/14 - zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. BarthSasgenHartmann