Urteil
13 Sa 547/15 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2015:1210.13SA547.15.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
kein Leitsatz
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 - 2 Ca 5195/14 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz 1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 - 2 Ca 5195/14 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10 zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Der Kläger war langjährig bei der I. Vertriebs GmbH angestellt. Am 01.04.2013 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am Tag darauf machte das Insolvenzgericht die vom Beklagten angezeigte Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschäftigte der Beklagte den Kläger zunächst weiter. Unter dem 27.11.2013 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2014 und stellte den Kläger mit Schreiben vom 28.11.2013 von der Arbeitsleistung frei. Am 25.02.2014 und am 29.04.2014 sprach der Beklagte jeweils einer weiteren Mitarbeiterin betriebsbedingte Kündigungen aus. Mit Wirkung zum 01.06.2014 veräußerte der Beklagte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin. Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen Annahmeverzugsansprüche für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in erstinstanzlich unstreitiger Höhe verlangt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.788,93 € brutto abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen 4.985,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.den Beklagten zu verurteilen, ihm bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen, 3.hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass er eine Forderung in Höhe von 7.788,93 € brutto abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen 4.985,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Insolvenzmasse hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 31.03.2015 hat das Arbeitsgericht unter Abweisung des Zahlungs- und des Abrechnungsantrags nach dem Feststellungsantrag - allerdings ohne die verlangten Zinsen - erkannt. Es hat angenommen, die dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Ansprüche des Klägers unterfielen dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Aufgrund von Masseunzulänglichkeit in diesem Rang sei jedoch die Leistungsklage unzulässig und nur die hilfsweise begehrte Feststellung begründet. Gegen das ihm am 23.04.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.05.2015 Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.06.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, im Rahmen des in der Insolvenzordnung angelegten Sanierungsauftrags könne ein Insolvenzverwalter bei der Reduzierung der Belegschaft oftmals nur gestuft vorgehen. Erst später entlassene und dabei freigestellte Arbeitnehmer dürften daher rangmäßig nicht mit denen gleichgestellt sein, die sich den Arbeitslohn aktiv "erdient" hätten. Ansonsten würde der Insolvenzverwalter vorzeitig zu Kündigungen gezwungen. Häufig käme es nämlich bei Sanierungsbemühungen wegen sich verschärfender Masseunzulänglichkeit zu neuen unternehmerischen Entscheidungen. Hier habe er Ende November 2013 wegen finanziell dramatisch werdender Schieflage und des drohenden Verlustes von Investoren entschieden, den Arbeitsplatz des Klägers abzubauen und sofort gekündigt. Der Kläger hat gegen das ihm am 17.04.2015 zugestellte Urteil am 18.05.2015 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 17.06.2015 begründet. Nach einem Hinweis der Kammer auf Bedenken an der Erreichung des Beschwerdewertes hat er erklärt, seine Berufung nur noch als Anschlussberufung zu verfolgen. Außerdem hat er seine Klage mit Zustimmung des Beklagten wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20. bis 28.02.2014 in Höhe von 951,98 € brutto zurückgenommen. Er hat zur Frage der Masseunzulänglichkeit vorgetragen, der Insolvenzschuldnerin stünden umfangreiche Rückforderungsansprüche gegenüber einer Unternehmergesellschaft zu, welche die Lebensgefährtin des vormaligen Hauptgesellschafters und Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin gegründet habe. An diese seien seit 2010 bis wenigstens November 2012 umfangreiche Zahlungen als angebliche Provisionen für nicht erbrachte Leistungen erfolgt, nachdem bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Auch beruft er sich darauf, möglicherweise enthalte der Mietvertrag über das Betriebsgrundstück eine Regelung zur Minderung der Miete bei Zahlungsproblemen. Der Beklagte beantragt, das am 31.03.2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf 2 Ca 5195/14 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2015 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 5195/14 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.836,95 € brutto abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen 4.985,27 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist zur Beantwortung der Berufung der Beklagten beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Unerheblich ist, ob der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Wert der Beschwer die Grenze des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG überschreitet. Eine Anschlussberufung ist nicht an die Erreichung der Berufungssumme gebunden (BAG 31.07.2007 - 3 AZN 326/07 - AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 11). B. Berufung und Anschlussberufung bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist lediglich wie folgt ergänzend auszuführen: I.Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass es sich bei den streitigen Forderungen um Masseansprüche im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich um Ansprüche aus der Zeit nach dem ersten Termin, zu dem er das Arbeitsverhältnis nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Der Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eingetreten, als der Beklagte nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beschloss, den Betrieb zunächst weiterzuführen und den Kläger zu diesem Zweck zu beschäftigen, verbunden damit, dass er die Kündigung des Klägers sodann erst fast acht Monate nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt hat. 1.Soweit die Auffassung des Beklagten dahin verstanden werden soll, dass ein Insolvenzverwalter nach der Anzeige einer Masseunzulänglichkeit stets berechtigt sein soll, eine individuelle Rückstufung zu bewirken, also nur maßgebend sein soll, dass er sich zum Zweck einer weiteren Kostenreduzierung zur Freistellung entschließt (vgl. seine Berufungsbegründung vom 19.06.2015, Seite 10: "Maßgeblich ist die Entscheidung des Verwalters, aus dem bisherigen synallagmatischen Leistungsaustausch auszubrechen"), ist dies mit dem Gesetz unvereinbar. a)Für die Frage des "Kündigen-Könnens" ist die objektive Lage entscheidend. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben rechtlich zulässig ist. Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut ("konnte). Die Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO hat den Sinn, den Insolvenzverwalter dazu zu veranlassen, im Interesse der Erhaltung der Masse Dauerschuldverhältnisse frühestmöglich zu beenden, wenn er sie nicht verwerten will. Will er sich die Option vorbehalten, Vertragsverpflichtungen aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch zu nehmen, steht dies der Erfüllungswahl gleich und die Lasten daraus fallen der Masse vorrangig anheim. Mit dem Begriff des "Könnens i. S. d. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO ist insofern allerdings nicht ein tatsächliches, sondern ein rechtliches Können gemeint. Kündigungsvoraussetzungen wie z. B. das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX oder die Anhörung eines im Betrieb der Schuldnerin gebildeten Betriebsrats hat der Insolvenzverwalter genauso zu beachten wie eine eventuelle Pflicht, vor dem Ausspruch von Kündigungen Interessenausgleichsverhandlungen zu führen. Insoweit ist er als rechtlich am Ausspruch der Kündigungen gehindert anzusehen. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren hängt hingegen nicht davon ab, wann die Kündigungsvoraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind bzw. ab welchem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter eine Kündigung nach § 1 KSchG für wirksam hält. Dies folgt aus der gesetzgeberischen Wertung, wie sie in § 209 InsO zum Ausdruck kommt. Entscheidend für den Rang der Forderungen ist lediglich, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitskraft eines Arbeitnehmers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Verneint er dies und hat er alle gegebenenfalls erforderlichen formellen Voraussetzungen herbeigeführt, ist er nicht mehr rechtlich gehindert, eine Kündigung auszusprechen. Beschließt er jedoch, die Arbeitskraft weiter in Anspruch zu nehmen, auch nur für eine bestimmte Zeit bis zu einer geplanten Stilllegung, wird er so behandelt, als habe er Neumasseverbindlichkeiten begründet. Spräche er in einem solchen Fall eine Kündigung aus, die vom Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen würde, wären die daraus entstehenden Annahmeverzugsansprüche ebenfalls Neumasseverbindlichkeiten. Verwertet der Insolvenzverwalter die Masse mit Hilfe der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern, bestimmt dies den Rang der daraus folgenden Arbeitsentgeltforderungen. Derselbe Umstand kann den Insolvenzverwalter nicht gleichzeitig am Ausspruch von Kündigungen rechtlich i. S. d. § 209 InsO hindern. Dass § 1 KSchG kein geeigneter Maßstab für den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Kündigung im massearmen Insolvenzverfahren sein kann, wird auch daran deutlich, dass durch ihn personen- und verhaltensbedingte Kündigungen erfasst werden, die mit der Rangsystematik des § 209 InsO nichts zu tun haben. Gegen dieses Verständnis der Regelung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO sprechen auch nicht die der Insolvenzordnung zugrunde liegenden Sanierungsgedanken. Sicherlich trifft es zu, dass dem Insolvenzverwalter eine Pflicht zu schnellen und weitreichenden Entscheidungen aufgebürdet wird, sobald er feststellt, dass die Masse (voraussichtlich) nicht mehr zur Befriedigung aller Massegläubiger ausreichen wird. Das Gesetz räumt ihm jedoch keine Schonfrist ein, in der er sich noch nicht entscheiden muss. Dabei ist die gesetzlich festgelegte Rangfolge der Forderungen keine "Strafe für die Entscheidung, den insolventen Betrieb - auch nur teilweise - fortzuführen, sondern eine Folge der gesetzlichen Rangsystematik, die ihre Grundlage in den unterschiedlichen Interessen der Insolvenzgläubiger, der Altmassegläubiger und der Neumassegläubiger hat. Die tatsächliche Schwierigkeit, viele Betriebe eines großen Unternehmens zu verwalten und zu verwerten oder ggf. stillzulegen, soll dabei nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes für die Rangfolge der Gläubiger der unzureichenden Masse keine Rolle spielen. Im Fall des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestehen die Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem ersten möglichen Kündigungstermin auch dann als Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn der Verwalter die Arbeitsleistung nicht in Anspruch nimmt, sondern die Arbeitnehmer freistellt (vgl. insgesamt BAG 31.03.2004 - 10 AZR 253/03 - NZA 2004, 1093 mwN; BAG 23.02.2005 - 10 AZR 602/03 - NZA 2005, 694; BAG 21.07.2005 - 6 AZR 592/04 - NZA 2006, 162). Die abweichende Auffassung des Beklagten führte hingegen dazu, dass ein Insolvenzverwalter versucht sein könnte, verfrüht die bindende Masseunzulänglichkeitsanzeige nach § 208 InsO abzugeben und sich im weiteren Insolvenzverfahren darauf zu berufen, nunmehr neue unternehmerische Entscheidungen getroffen zu haben. Ein Korrektiv im Sinne einer Überprüfung der Pflichtgemäßheit der vom Insolvenzverwalter getroffenen Entscheidungen ist nicht erkennbar. Unternehmerische Entscheidungen können von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht überprüft werden. Soweit der Beklagte sich für seine abweichende Auffassung auf eine sonst eintretende Schlechterstellung der aktiven gegenüber den freigestellten Mitarbeitern beruft (Berufungsbegründung Seite 12), lässt er unbeachtet, dass für die aktiven die Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 SGB III eingreift. Im Übrigen ist das Ergebnis kein anderes als in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter schlichtweg fehlerhaft zu spät (wirksam) kündigt. b) Auch der Beklagte stellt die Annahme des Arbeitsgerichts nicht in Abrede, dass auf dieser Basis ein "Kündigen-Können" bereits im April 2013 und daher weit vor dem hier entscheidenden Kündigungstermin Ende September 2013 vorlag. Bereits Anfang April 2013 war die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntgemacht. Im dargelegten Sinn relevante Kündigungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Kündigung des Klägers durch den Beklagten galt nach § 113 InsO eine Frist von drei Monaten zum Monatsende. Die älteste streitgegenständliche Forderung bezieht sich auf den Monat Dezember 2013. Die erste Kündigungsmöglichkeit im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO hätte damit nicht bereits im April 2013, sondern erst im September 2013 liegen dürfen, um zumindest für einen Teil der klägerischen Forderung den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu erhalten. 2. Anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil im Insolvenzverfahren eine sich verschärfende/weitere Masseunzulänglichkeit eingetreten ist in dem Sinn, dass auch Neumasseverbindlichkeiten im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht mehr vollständig befriedigt werden können. Der Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass im wie dargelegt maßgeblichen Zeitraum nach dem 01.08.2013 bis zum Ausspruch der Kündigung eine solche Sachlage eingetreten ist. Die Berufungskammer konnte daher ihre - vom beklagten zudem offenbar missinterpretierten Überlegungen - dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Masseunzulänglichkeit zu einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO führen kann. Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte behauptet, die Kündigung des Klägers wegen "der finanziell dramatisch werdenden Schieflage und des drohenden Verlustes von Investoren ausgesprochen zu haben. Er trägt allerdings zudem vor, aus gleichem Grund, nämlich "wegen der sich stets verschlechternden Lage" später weitere Kündigungen ausgesprochen zu haben. Zutreffend rügt der Kläger, der Vortrag des Beklagten enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für eine sich verschärfende Situation. Zudem fehlt es an jeglicher Angabe, wann genau eine weitere Masseunzulänglichkeit eingetreten sein soll. Auf der Grundlage des geschilderten Vortrags ließe sich genauso eine weitere Masseunzulänglichkeit bereits vor dem 01.08.2013 oder auch erst nach dem Ausspruch der Kündigung begründen. Insbesondere fehlt es auch an Darlegungen, die - pauschal - geschilderte Entwicklung sei nicht absehbar gewesen. Insoweit kam auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Beklagten vom 05.10.2015 nicht in Betracht. Dort führt der Beklagte zwar wortreich zur finanziellen Entwicklung im Insolvenzverfahren aus, vermag jedoch immer noch nicht zu erklären, weshalb er noch im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.09.2014 lediglich von dem Risiko ausging, die Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vollständig bedienen zu können ("Gewiss scheint nur, dass es in diesem Rang jedenfalls eine spürbare "Quote" geben wird, deren Höhe jedoch längst noch nicht ausermittelt ist"). Soweit er darauf verweist, er habe sich lediglich mit den Verhältnissen bei Verfahrensabschluss befasst, liegt dies neben der Sache. Auch zu einer solchen offenbar aus seiner damaligen Sicht bloß "zeitweiligen weiteren Masseunzulänglichkeit" lässt sich dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, wann er eine solche erstmals prognostiziert haben will. Inwiefern er zudem bei einer solchen lediglich zwischenzeitlich bestehenden "weiteren Masseunzulänglichkeit" das Recht des Insolvenzverwalters herleiten will, bei Arbeitnehmern auch über die Regelung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO hinaus eine Rückstufung ihrer Vergütungsforderungen in den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO bewirken zu können, erschließt sich der Berufungskammer gleichfalls nicht. Wie der Umstand der im Jahr 2014 ausgesprochenen weiteren Kündigungen plastisch aufzeigt, führte seine Auffassung dazu, dass insbesondere vor dem Hintergrund der prognostischen und wertenden Elemente, die der Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung einer Insolvenzschuldnerin innewohnen, ein Insolvenzverwalter ohne die Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle stets neu die Rechtswirkungen der Regelung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO in Gang setzen könnte. Gänzlich unverständlich bleibt der Berufungskammer, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 05.10.2015 offenbar darauf abstellen möchte, das Recht, den Kläger erst im November 2013 mit der Wirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO kündigen zu können, folge aus der in 2015 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zum Teil nach Angaben des Beklagten "völlig überraschend gewonnenen neuen Erkenntnis". Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beklagte im Schriftsatz vom 05.10.2015 letztlich selbst rechtlich ausführt, insbesondere auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es nicht zulässig, unter Neumasseverbindlichkeiten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden, auch wenn der Fall der Unzulänglichkeit der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftenden Neumasse eintritt. Genau dieses Recht reklamiert hier der Beklagte für sich, allerdings insoweit in noch größerem Umfang, als er noch nicht einmal an das Vorliegen einer weiteren Masseunzulänglichkeit und deren Anzeige gebunden sein will. Dass eine derartige Auffassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Berufungskammer folgt, mit dem Gesetz unvereinbar ist, liegt danach auf der Hand. Dass der Beklagte rügt, die Berufungskammer solle die "vorliegende Sache nicht ganz schlank vor dem Bundesarbeitsgericht verstecken" (Schriftsatz des Beklagten vom 05.10.2015 Seite 4), wenn sie annimmt, ein Ausnahmefall, der womöglich die dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frage stellen könnte, sei gerade nicht gegeben, bleibt daher der Berufungskammer unerklärlich. Sie kann sich insgesamt des Eindrucks nicht verwehren, der Beklagte argumentiere dahingehend, da er sehenden Auges zu Lasten anderer Massegläubiger im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO agiert habe, müsse es ihm erlaubt sein, zu deren Gunsten die in dem genannten Rang eintretenden Ausfälle durch Herabstufung der streitgegenständlichen Forderungen zu begrenzen. Bei allem Verständnis für die Schwierigkeiten von Insolvenzverwaltern in den ihnen obliegenden Sanierungsbemühungen und allem Respekt vor den Bemühungen des Beklagten in der hier zugrundeliegenden Insolvenz hält die Berufungskammer das Verständnis des Beklagten von den ihm eingeräumten Rechten - so die Kammer es zutreffend verstanden hat - für mit der bestehenden Gesetzeslage unvereinbar. II. Der Höhe nach sind die Vergütungsansprüche des Klägers nach der Teilrücknahme für den Zeitraum ab 20.02.2014 zwischen den Parteien nicht streitig. III. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, eine Leistungsklage sei dem Kläger allerdings derzeit verwehrt, weil Masseunzulänglichkeit im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestehe. Hieran hat sich auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nichts geändert. Die Klage hat daher nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt daher ebenfalls erfolglos. Insoweit nimmt die Berufungskammer zunächst auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil unter I. 1. b) und c) bb) Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen gilt ergänzend das Folgende: 1.Zur Überzeugung der Berufungskammer, § 287 ZPO, sind die Einwendungen des Klägers nicht geeignet, die vom Beklagten dargelegte weitere Masseunzulänglichkeit in Frage zu stellen. Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO steht die drohende Masseunzulänglichkeit der eingetretenen gleich. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass das Insolvenzverfahren eine gerechte Verteilung der verbliebenen Mittel zwischen den verschiedenen Gläubigern sichern soll, gleichzeitig aber aufgrund der Komplexität wie sie insbesondere bei Firmeninsolvenzen häufig anzutreffen ist, eine sichere Prognose bezogen auf das Verfahrensende kaum möglich ist und daher auch nicht gefordert werden kann. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, obliegt dem Insolvenzverwalter zwar die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der weiteren Masseunzulänglichkeit. Allerdings trifft den Gläubiger im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast die Obliegenheit, die Gegebenheiten vorzubringen, aus denen sich konkret eine bessere Vermögenslage ergeben soll als die seitens des Insolvenzverwalters vorgetragene. Dabei ist ein großzügiger Maßstab zugunsten der Masse geboten, da sich eine Rückforderung von über die Quote ausgeschütteten Beträgen im Rahmen der von der Insolvenzordnung angestrebten Gleichbehandlung gleichrangiger Gläubiger nachteiliger als eine lediglich spätere Zahlung darstellt. Der Insolvenzverwalter wird gerichtlich beaufsichtigt. Sollte sich die Masse nachprozessual besser entwickeln als prognostiziert, reicht ein Feststellungsurteil dafür aus, dass die Forderung des Gläubigers in berechtigter Höhe - also entsprechend der sich letztlich ergebenden Quote - erfüllt wird. Die Berufungskammer konnte insoweit dahinstehen lassen, ob - wie der Beklagte vertritt - lediglich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorhandenen liquiden Finanzmittel bei der Beurteilung heranzuziehen sind. Selbst unter Einbeziehung der Gesamtsituation ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht zutreffend nach dem genannten Maßstab eine weitere Masseunzulänglichkeit angenommen hat. 2. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Berufungsverhandlung die aktuelle Vermögenssituation dargelegt hat, hat sich der Kläger lediglich noch darauf berufen, der Beklagte habe versäumt, die Forderungen gegenüber der Unternehmergesellschaft einzustellen und der Mietvertrag über das Betriebsgrundstück enthalte möglicherweise eine Reduzierungsmöglichkeit. Dem vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Dass ein rechtlich und tatsächlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber der Unternehmergesellschaft besteht, vermag die Berufungskammer auf der Grundlage des beiderseitigen Vortrags im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nicht festzustellen. Für die Möglichkeit der Mietreduzierung bestehen nach den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Dass darüber hinaus weitere Vereinbarungen zur Mietzahlung existieren, vermochte der Kläger nicht darzulegen. Auch in Ansehung des § 135 Abs. 3 InsO war daher insgesamt die Höhe der beklagtenseits in die Berechnung eingestellten Miete nicht zu beanstanden. Hinzu tritt, dass das Arbeitsgericht in die Berechnung weder die hier streitigen Vergütungsansprüche noch die der Arbeitskollegen des Klägers eingestellt hat. Auf der Grundlage der durch die Berufungskammer vertretenen Auffassung erhöht sich daher die Summe der Ansprüche im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO um diese Beträge, die nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten über 110.000,00 € ausmachen. Selbst wenn die Berufungskammer die nach Angaben des Klägers in Höhe von 117.382,01 € erfolgten Zahlungen an die Unternehmergesellschaft insgesamt auf der Aktivseite verbuchen würde, verbliebe es daher dennoch bei einem negativen Ergebnis. IV.Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Nübold KollerEhrenamtlicher Richter Masson ist durch Ablauf seiner Amtszeit an der Unterschrift gehindert. Nübold