Leitsatz: 1. Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Erwerber nicht für die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erdiente endgehaltsbezogene Dynamik. Der Arbeitnehmer hat die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten der Betriebsrente bis zur Insolvenzeröffnung bereits erbracht. 2. Die Differenz, die sich daraus ergibt, dass der Pensionssicherungsverein aufgrund der Veränderungssperre in § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG den von ihm zu tragenden Teil der Betriebsrente nicht dynamisch auf der Grundlage des nach Insolvenzeröffnung sich entwickelnden Gehalts, sondern auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bezogenen Entgelts berechnet, kann der Arbeitnehmer nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren geltend machen. Für die Berechnung der Anspruchshöhe ist die künftige Gehaltsentwicklung zu schätzen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ.: 3 Ca 1072/15 lev - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. III. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über den Umfang des von der Arbeitgeberin zu tragenden Teils der betrieblichen Altersversorgung. Der am 05.11.1969 geborene Kläger war seit dem 01.11.1987 bei der U. GmbH (im Folgenden T-GmbH) beschäftigt. Bei der T-GmbH bestand die Gesamtbetriebsvereinbarung "Pensionsordnung für Betriebsangehörige der Firma U. GmbH, M." vom 28.09.1979, geltend ab dem 01.01.1980 (im Folgenden PO 1979). In dieser hieß es u.a.: "§ 1 Kreis der Pensionsberechtigten 1.Die Firma gewährt ihren Betriebsangehörigen, sofern die nachstehenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, bei Eintritt des Versorgungsfalles Pensionsleistungen.
§ 2 Arten der Pensionsleistungen 1.Die Leistungen nach dieser Pensionsordnung bestehen in der Zahlung von laufenden Pensionen. Sie werden gewährt als Altersrente, als Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten, als Witwen- und Waisenrenten.
§ 3 Voraussetzungen für die Pensionsleistungen 1.Der Anspruch auf Pensionsleistungen entsteht nach Eintritt des Versorgungsfalles, wenn bis zu diesem Zeitpunkt von dem Betriebsangehörigen das 30. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 5 (fünf) anrechenbaren Dienstjahren erfüllt ist.
§ 4 Höhe der Pensionsleistungen 1.Die Pension an die Betriebsangehörigen (Altersrenten, Invalidenrenten) ergeben sich aus den Steigerungsbeträgen nach Dienstjahren und bei vorzeitigen Versorgungsfällen evtl. aus Zurechnungszeiten. Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt der Steigerungssatz 0,5% der ruhegeldfähigen Bezüge. Der Höchstsatz der Rente wird auf 22,5 % festgelegt; dieser wird nach 45 Dienstjahren erreicht. Bei Invalidität oder bei Ableben des Betriebsangehörigen vor Vollendung des 55. Lebensjahres wird bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Zeiten die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres als Dienstjahre hinzugerechnet.
§ 5 Anrechnungsfähige Dienstjahre 1.Als anrechnungsfähige Dienstjahre gelten alle von dem Betriebsangehörigen nach Vollendung des 20. Lebensjahres ohne Unterbrechung in den Diensten der Firma verbrachten vollen Jahre. Angefangene Dienstjahre von mehr als 6 Monaten gelten als volles anrechnungsfähiges Dienstjahr.
§ 6 Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung 1.Für die Errechnung der Pensionsleistungen wegen Erreichen der Altersgrenze ist der ein Jahr vor dem Ausscheiden zum nächstmöglichen Stichtag - 1. Januar / 1. Juli - gültige Bruttomonatsbetrag maßgebend; für die Errechnung von Invalidenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung eines in Diensten der Firma verstorbenen Betriebsangehörigen gilt dagegen der vor Eintritt des Versorgungsfalles am letzten Stichtag - 1. Januar / 1. Juli - maßgebende Brutto-Monatsbetrag.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte PO 1979 Bezug genommen. Die PO 1979 wurde zum 01.01.1995 für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 eintraten, geändert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand seit September 1998 mit der C. G. GmbH fort. Auf den Anstellungsvertrag vom 19.05.1999 (Anlage K 1) wird hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verwiesen. Die C. G. GmbH firmierte im Jahr 2000 in "U. G. GmbH" um (im Folgenden U. G. GmbH I). Die U. G. GmbH I kündigte mit Schreiben vom 09.12.2002 die PO 1979 zum 31.03.2003 und schloss diese so für Neueintritte. Auf die bereits bestehenden Versorgungsverhältnisse fanden die bisherigen Pensionsregelungen weiterhin Anwendung. Auf Antrag der U. G. GmbH I vom 05.12.2008 wurde am 01.03.2009 durch Beschluss des Amtsgerichts Köln das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb wurde mit Zustimmung des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Mit Kaufvertrag vom 02.04.2009 verkaufte der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb an die G. P. 1 GmbH, die den Geschäftsbetrieb fortsetzte. Der diesbezügliche Betriebsübergang, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers erfasste, erfolgte zum 22.04.2009. In dem Unterrichtungsschreiben der G. P. 1 GmbH vom 23.04.2009 an die Arbeitnehmer hieß es u.a.: "9. Betriebliche Altersversorgung Die bestehenden Versorgungsordnungen werden zunächst unverändert fortgeführt. Laufende Unverfallbarkeitsfristen werden durch den Betriebsübergang nicht unterbrochen. Wegen in der Vergangenheit erdienter etwaiger Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung siehe unten Ziffer 12.
12. Haftung Da die G. P. 1 den Geschäftsbetrieb der U. G. erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, gilt in Bezug auf die Haftung Folgendes: 12.1. Die G. P. 1 haftet für alle Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus ihrem auf die G. P. 1 übergehenden Arbeitsverhältnisse, sofern diese nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. nach dem 1. März 2009, entstanden sind. Die G. P. 1 haftet also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die Sie für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben. Hingegen haftet die U. G. für alle Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus Ihrem auf die G. P. 1 übergehenden Arbeitsverhältnis, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, also für alle Ansprüche und Anwartschaften, die Sie für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben oder erdient haben. Für Ansprüche, Anwartschaften und Verbindlichkeiten aus Ihrem auf die G. P. 1 übergehenden Arbeitsverhältnis, für die die G. P. 1 haftet, haftet die U. G. neben der G. P. 1 als Gesamtschuldner, wenn die Ansprüche am Stichtag fällig waren oder innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag fällig werden. Werden sie erst nach dem Stichtag fällig, haftet die U. G. nur für den Anteil, der dem vor dem Stichtag gelegenen Teil des Bemessungszeitraums entspricht. Die Haftung der U. G. ist dabei durch die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Beschränkungen begrenzt. 12.2 Die oben dargestellten Haftungsgrundsätze bedeuten für Sie unter anderem folgendes: (a)Für Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung haftet die G. P. 1 für den Teil der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen erdient worden ist. Für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Ihnen erdienten Ansprüche haftet hingegen die U. G., begrenzt durch sich aus der Insolvenzordnung ergebende Beschränkungen, (für verfallbare Anwartschaften) bzw. der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) (für unverfallbare Anwartschaften).
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 23.04.2009 (Anlage K 2) Bezug genommen. Ab dem 04.06.2009 firmierte die G. P. 1 GmbH wieder unter dem Namen U. G. GmbH (im Folgenden: U. G. GmbH II). Schließlich wurde unter dem 01.01.2010 im Rahmen einer internen Umstrukturierung das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte überführt. Sowohl die U. G. GmbH II als auch die Beklagte haben die betriebliche Altersversorgung gemäß der PO 1979 fortgeführt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (Im Folgenden PSV) erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2011 einen Anwartschaftsausweis (Anlage K 7), aus dem sich eine unverfallbare und gesicherte Anwartschaft von 458,19 Euro monatlich ergab. Bei der Berechnung beachtete der PSV die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG und legte für die Berechnung der Anwartschaft den zum Eintritt der Insolvenz am 01.03.2009 maßgeblichen Bruttomonatsbezug zu Grunde. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm im Versorgungsfall die sich nach der PO 1979 ergebende Pensionsleistung zu zahlen. Von dieser sei lediglich derjenige Teil abzuziehen, den der PSV schulde. Die Beklagte sei verpflichtet, auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anrechnungsfähige Dienstjahre ab dem 20. Lebensjahr und die dadurch erbrachte Betriebstreue entsprechend der PO 1979 zu berücksichtigen. Eine zeitratierliche Berechnungsweise - wie sie die Beklagte vornehme - wirke mathematisch bezogen auf die hier streitige PO 1979 nicht anders, als wenn man seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu bei "Null" beginnen lasse. Dies sei rechtlich unzulässig. Die Beklagte stünde aufgrund der Betriebsübergänge gemäß § 613a BGB in vollem Umfang für die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft ein. Im Falle der Insolvenz sei davon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar eine Ausnahme zu machen. Für unverfallbare Anwartschaften vor der Insolvenzeröffnung hafte der PSV. Für den Teil der Rente, der nach der Insolvenzeröffnung bis zum Eintritt in den Ruhestand erdient werde, hafte der Betriebserwerber. Die Berücksichtigung der Dynamik erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung sei von dieser Rechtsprechung nicht gedeckt und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer. Die Leistungskurve der Versorgungsordnung gelte weiter. Die Beschränkung des § 613a BGB in der Insolvenz führe nicht dazu, dass er an der Gehaltsdynamik nicht mehr teilnehme. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 613a BGB in der Insolvenz betreffe das Haftungsverhältnis in zeitlicher Hinsicht, nicht aber die Höhe der Haftung. Diese dürfe im Übrigen nur aus triftigen Gründen eingeschränkt werden. Letztlich treffe die Beklagte eine Ausfallhaftung. Aus § 7 BetrAVG folge nichts anderes. Die Vorschrift bestimme nur den Umfang der Haftung des PSV. Für die Versorgungsschuld des Arbeitgebers spiele es keine Rolle, ob der PSV einstandspflichtig sei oder nicht. § 9 Abs. 2 BetrAVG betreffe nur den Teil der Anwartschaft, für den der PSV einstandspflichtig sei. Soweit ein Betriebserwerber nicht bereit sei, eine aus der Altersversorgung sich ergebende Zusatzbelastung zu übernehmen, sei er durch die Kündigungsmöglichkeit des § 120 InsO ausreichend geschützt. Hafte der Betriebserwerber nicht für die volle Dynamik, werde er zu Unrecht doppelt begünstigt. Auf den Erhalt der vollen Dynamik hätten die Arbeitnehmer vertraut. Diesen Vertrauenstatbestand habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 23.04.2009 selbst geschaffen. Da keine triftigen Gründe für einen Eingriff in die Dynamik vorlägen, überwiege der Vertrauensschutz. Der Kläger hat schließlich behauptet, nach der Insolvenz sei von Seiten der Beklagten kommuniziert worden, dass sämtliche Vereinbarungen und Regelungen der U. G. GmbH I unverändert weiter gelten sollten. Dies habe die Belegschaft beruhigt, die sich keine weiteren Gedanken über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung gemacht habe. Gerade wegen der lukrativen Pensionszusage hätte der Wechsel von Arbeitnehmern, insbesondere im Alter um die 40 Jahre, verhindert werden können. Einen Aushang der U. G. Services GmbH vom 16.08.2012 - wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 5 verwiesen wird - hätten fast alle Arbeitnehmer so gewertet, dass die Pensionshöhe wie vertraglich vereinbart ausfallen werde. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr ab dem 01.01.1990 0,5%, höchstens aber 22,5 % der ruhegeldfähigen Bezüge abzüglich des vom Pensions-Sicherungs-Verein zu tragenden Anteils in Höhe von 458,19 Euro als betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Er berücksichtige nicht die Vielfalt möglicher Versorgungsfälle, wie z.B. das vorzeitige Ausscheiden oder der vorzeitigen Inanspruchnahme, in denen ohnehin keine vollständige Pflicht zur Zahlung der Pension bestehe. Der Antrag sei zudem unbegründet. Sie sei nicht verpflichtet, dem Kläger nach der Insolvenz der U. G. GmbH I die volle Versorgung nach der PO 1979 nur vermindert um die Leistungen des PSV zu gewähren. Zunächst ergebe sich aus § 7 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG, dass der PSV nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes einstehe. Eine von variablen Größen abhängige Dynamik falle nicht darunter. Im Rahmen eines Betriebsübergangs in der Insolvenz komme es zu einer klaren zeitlichen Zäsur, die auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens falle. Die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften unterlägen den insolvenzrechtlichen Verteilungsgrundsätzen und den Vorschriften der Insolvenzsicherung durch den PSV. Der Betriebserwerber hafte für diese nicht, und zwar weder für die Grund-Anwartschaften aus dieser Zeit noch hinsichtlich einer auf dieser Anwartschaft aufbauenden Endgehaltssteigerung. Damit hafte sie nicht für die den Dienstjahren vor der Insolvenz innewohnende Dynamik. Die Ansprüche gingen vielmehr auf den PSV über, wobei bei einer endgehaltsbezogenen Versorgung die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG zu beachten sei. Eine Ausfallhaftung für die nicht von dem PSV abgedeckten Bestandteile der Versorgung treffe sie nicht. Dann sei eine zeitratierliche Berechnung des Anteils, für den sie hafte, und bei dem der Bruttobezug zum maßgeblichen Stichtag gemäß § 6 PO 1979 zu Grunde zu legen sei, richtig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 20.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.07.2016 Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts widerspreche der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.1980 (AZ: 3 AZR 160/79). Von dieser Entscheidung sei das Bundesarbeitsgericht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in späteren Entscheidungen nicht abgewichen. Insbesondere ergebe sich aus der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 (AZ: 3 AZR 485/83) nicht, dass der Betriebserwerber nicht für die volle zugesagte Versorgung nur vermindert um die Leistung des PSV einstehen müsse. Das Gegenteil sei der Fall. Sie hafte vollständig für die nach der Leistung des PSV verbleibende Versorgung. Der Betriebsübergang auch in der Insolvenz lasse die Leistungskurve der zugesagten Versorgung unberührt. Beim Betriebsinhaberwechsel werde die Bindung des betriebstreuen Arbeitnehmers an den früheren Arbeitgeber durch eine Bindung an den neuen Arbeitgeber ersetzt. Eine betriebsrentenrechtliche Unterbrechung liege nicht vor. Das Versorgungsverhältnis sei über die Insolvenz hinaus unverändert fortgesetzt worden. Es fehle an einer Lücke, welche eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG zu Gunsten der Beklagten rechtfertige. Es liege auch nicht die Konstellation vor, in der ein Arbeitnehmer nur eine verfallbare Versorgungsanwartschaft habe und diese zur Insolvenztabelle feststellen müsse. Verfallbare Anwartschaften könnten nicht mit der hier streitigen übergehenden Dynamik gleichgesetzt werden. Im Übrigen gehe eine Versorgungsanwartschaft in der Insolvenz nur dann nicht auf den Betriebserwerber über, wenn sie vor der Insolvenz erdient sei und außerdem zur Insolvenztabelle angemeldet werden könne. Die Möglichkeit, die streitige Forderung zur Tabelle anzumelden, habe für ihn aufgrund des Anspruchsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG nicht bestanden. Gesetzliche Vorschriften wie §§ 2, 7, 9 BetrAVG stünden seiner Rechtsansicht nicht entgegen. § 7 BetrAVG regele nur den Haftungsumfang des PSV. Eine weitergehende Wertung lasse sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. § 9 Abs. 2 BetrAVG lasse das Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Berechtigtem unberührt. Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung sei kein Argument gegen die Haftung der Beklagten, denn diese werde bereits durch den Haftungseintritt des PSV begünstigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hätte beim Unternehmenskauf den Kaufpreis an die zu erwartenden künftigen Betriebsrentenansprüche anpassen können. Sie sei außerdem über die Kündigungsmöglichkeit des § 120 InsO ausreichend geschützt. Im Ergebnis werde das einheitliche Betriebsrentenverhältnis auf nur zwei Schuldner verteilt, und zwar den PSV und die Beklagte. Andernfalls entstünde ein Nachteil in Form einer Versorgungslücke. Die Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die unveränderte Fortführung der PO 1979 zugesagt hätten. Im Schreiben vom 23.04.2009 sei lediglich darauf verwiesen worden, dass sich künftige Versorgungsleistungen aus zwei Teilen, nämlich dem vom PSV zu tragenden Teil und dem von der Beklagten zu tragenden Teil zusammensetzten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.05.2016 - AZ: 3 Ca 1072/15 lev - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatlich ab dem ersten Tag des jeweiligen Monats beginnend mit dem Eintritt des Versorgungsfalls für jedes anrechenbare Dienstjahr ab dem 01.01.1990 0,5%, höchstens aber 22,5% der ruhegehaltfähigen Bezüge abzüglich des vom Pensions-Sicherungs-Verein zu tragenden Anteils in Höhe von 458,19 Euro als betriebliche Altersversorgung in Form der Altersrente zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger nur seine erstinstanzlichen Argumente wiederhole. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Der Klageantrag sei nach wie vor unzulässig, weil unbestimmt. Es gehe zudem um ein abstraktes Rechtsgutachten, für das es am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Sie hafte nicht für bereits vor der Insolvenz erdiente Anwartschaften. In diese Zeit vor der Insolvenz fielen die bis dahin erdienten Steigerungsbausteine des Klägers. Ihre Haftung für die daran anknüpfende Dynamik sei ausgeschlossen. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sehe man dies anders, könnte ein Betriebserwerber in der Insolvenz sich nicht mehr darauf verlassen, dass "alte" Forderungen abgeschnitten würden. Eine so begründete Ausfallhaftung würde sanierende Betriebsübernahmen erheblich erschweren. Es käme außerdem zu einer unberechtigten Begünstigung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern. Da sie nicht für die vor der Insolvenz erdienten Anwartschaften einzustehen habe, hafte sie auch nicht für den nicht vom PSV abgedeckten Teil. Durch eine Kündigungsmöglichkeit könne ihr außerdem kein zusätzliches Haftungsrisiko aufgebürdet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I.Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie auch ausreichend begründet. Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger auch Argumente aus dem ersten Rechtszug wiederholt. Er begründet aber gleichwohl im Einzelnen, aus welchen Gründen die Argumentation des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll. Insbesondere führt er aus, warum aus seiner Sicht entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts die hier streitige Frage in Abgrenzung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.1980 (- 3 AZR 160/79, NJW 1980, 1124) durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 (- 3 AZR 485/83, ZIP 1986, 1001) nicht zu seinen Ungunsten weiter entwickelt worden sei. Er begründet weiter, dass es aus seiner Sicht Aufgabe eines Erwerbers sei, sich im Vorfeld eines Betriebserwerbs den Überblick über Haftungsrisiken der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen und den Kaufpreis entsprechend anzupassen. Beim betriebstreuen Arbeitnehmer werde beim Betriebsinhaberwechsel die auf die betriebliche Altersversorgung bezogene Betriebstreue durch die Bindung an den neuen Arbeitgeber fortgesetzt. Insgesamt ist die Argumentation des Klägers geeignet, diejenige des Arbeitsgerichts zu Fall bringen. Ob sie in der Sache zutreffend ist, ist allein eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Berufung. II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die erkennende Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts in den die Beklagte bzw. die U. G. Services GmbH betreffenden Parallelverfahren (vgl. nur LAG Düsseldorf v. 07.12.2016 - 12 Sa 592/16 -, juris). 1. Der Klageantrag ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung. a) Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 17, BetrAV 2013, 65). Feststellungsfähiges Teilrechtsverhältnis ist hier der Umfang der Versorgung, welche die Beklagte dem Kläger nach der PO 1979 im künftigen Versorgungsfall im Alter zu zahlen hat. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm eine Altersrente nach der PO 1979 schuldet, die sich nach sämtlichen ab dem 20. Lebensjahr bis zum Versorgungsfall zurückgelegten Dienstjahren berechnet und von der - über die von der Beklagten ohnehin angenommene Einstandspflicht für den sich bei zeitratierlicher Berechnung auf der Grundlage des fortgeschriebenen Bruttobezugs gemäß § 6 PO 1979 ab dem 01.03.2009 ergebenen Anteil der Betriebsrente hinaus - nur und ausschließlich der vom PSV zu tragende Anteil abzuziehen ist. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung des Parteivorbringens des Klägers. Der Wortlaut des zuletzt angekündigten und auch gestellten Antrags beschränkt sich auf die Altersrente. Daran ist festzuhalten. Richtig ist allerdings, dass es auch bei der Altersrente unterschiedliche Versorgungsfälle gibt. So kommt ein vorzeitiges Ausscheiden und außerdem eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente in Betracht. Unter Berücksichtigung der Klagebegründung ist der Antrag aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte in allen Fällen für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr die Summe der anzuwendenden Prozentsätze der ruhegehaltfähigen Bezüge als Betriebsrente zahlen soll. Ebenso wenig ist der Antrag trotz der bezifferten Angabe so zu verstehen, dass der vom PSV zu tragende Anteil betragsmäßig zwischen den Parteien bindend festgestellt werden soll. Dies alles würde den unterschiedlichen Möglichkeiten des Bezugs der Altersrente nicht gerecht. Dass es dem Kläger darum nicht geht, hat er bereits in der Klageschrift auf Seite 5 ausgeführt. Dort bringt er die von ihm vertretene Rechtsansicht auf den Punkt, wenn er im mittleren Absatz ausführt, dass er der Ansicht sei, dass die Beklagte im künftigen Versorgungsfall 100% der gesamten nach der PO 1979 geschuldeten Leistung abzüglich des vom PSV übernommenen Teils schuldet. Auf die Rüge der Beklagten hat er außerdem ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Berechnung in der Klageschrift lediglich eine Beispielrechnung sei. Zwar hat er auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.12.2015 dargelegt, dass etwaige "Sonderkonstellationen" des Ausscheidens aus dem Betrieb die Rechtskraftwirkung des Feststellungsantrags durchbrechen würden und die Beklagte so ausreichend geschützt sei. Allerdings hat bereits das Arbeitsgericht den Antrag in dem Sinne ausgelegt, dieser bringe zum Ausdruck, dass die Beklagte nach der PO 1979 in vollem Umfange haften solle und lediglich das in Abzug zu bringen sei, was durch den PSV bedient werde. Die erkennende Kammer hat den Parteien mitgeteilt, dass sie den Antrag letztlich so versteht, ohne dass es auf bestimmte Zahlenwerte ankomme. Dieser Auslegung seines Antrags hat der Kläger ausdrücklich zugestimmt. Dass die Beklagte im Übrigen für den sich bei zeitratierlicher Berechnung ab dem 01.03.2009 ergebenen Anteil der Betriebsrente auf der Grundlage des auch nach der Insolvenz fortgeschriebenen Bruttobezugs gemäß § 6 PO 1979 haftet, ist unstreitig und damit nicht Gegenstand des Feststellungsantrags, zumal für die Feststellung dieser Haftung auch kein Feststellungsinteresse bestünde. Für dieses Verständnis spricht zudem, dass die Kammer den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass sie für den Streitwert die vom Kläger errechnete Differenz (fiktiv berechnete Leistung abzgl. PSV-Leistung und abzgl. fiktive Leistung Beklagte) vermindert um 30% zu Grunde legt. Beide Parteien haben daraufhin erklärt, dass sie keine Einwände gegen diese Berechnung hätten. Es handelt sich schließlich auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Dieses wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer Versorgungsanwartschaft (BAG v. 19.08.2008 - 3 AZR 383/06 -, Rn. 16, NZA 2009, 1275). b) In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag trotz fehlender zahlenmäßiger Bezifferung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Versorgungsordnung (PO 1979), die der Berechnung zu Grunde liegen soll, ist bezeichnet. Es ist klar, dass die Altersrente in den verschiedenen möglichen Versorgungsfällen auf ihrer Grundlage unter Berücksichtigung der ab dem vollendeten 20. Lebensjahr geleisteten Dienstjahre berechnet werden soll und über die von der Beklagten bei zeitratierlicher Berechnung ab dem 01.03.2009 anerkannte Leistung nur die im jeweiligen Versorgungsfall vom PSV abzuziehende Leistung in Abzug gebracht werden soll. Die Grundlagen des Teilrechtsverhältnisses sind damit hinreichend bestimmt (vgl. für die Feststellung, dass die Verpflichtung besteht, eine Betriebsrente gemäß einer bezeichneten Ruhegeldordnung bezogen auf bestimmte Dienstjahre zu zahlen: BAG v. 19.03.2002 - 3 AZR 229/01, Rn. 24 u. 33, juris). c) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger angenommene Ausfallhaftung. Dem Feststellungsantrag steht der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen, weil angesichts des noch nicht eingetretenen, sondern erst künftigen Versorgungsfalls eine zahlenmäßige Berechnung derzeit noch nicht möglich ist. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kläger derzeit noch keine Betriebsrente bezieht. Da die Beklagte die geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (BAG v. 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, Rn. 17, DB 1995, 2020; BAG v. 19.08.2008 a.a.O. Rn. 17). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten im jeweiligen Versorgungsfall keine Altersrente verlangen, die sich nach der PO 1979 unter Berücksichtigung aller Dienstjahre ab dem 20. Lebensjahr berechnet und von der über die von der Beklagten bei zeitratierlicher Berechnung ab dem 01.03.2009 anerkannte und auf Basis des nach der Insolvenz fortentwickelten Bruttobezugs gemäß § 6 PO 1979 berechneten Leistung nur der vom PSV gezahlte Anteil abzuziehen ist. Eine solche Ausfallhaftung trifft die Beklagte nicht. Sie folgt weder aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der PO 1979, noch hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dem Kläger eine über die gesetzliche Haftung aufgrund des Betriebsübergang zum 22.04.2009 hinausgehende Zusage gemacht, welche die hier streitige Ausfallhaftung begründet. a) Die PO 1979 ist eine Versorgungsordnung mit einer endgehaltsbezogenen Dynamik. Die zu erreichende Betriebsrente errechnet sich nach der Summe der erreichten Steigerungsprozentsätze - begrenzt durch den Maximalprozentsatz je anrechnungsfähigem Dienstjahr (§ 4 Nr. 1 PO 1979). Der so errechnete Prozentsatz von den ruhegehaltfähigen Bezügen ergibt die im Regelfall geschuldete Altersrente. Maßgeblich für die Berechnung sind die ruhegehaltsbezogenen Bezüge, wie sie in § 6 Nr. 1 PO 1979 beschrieben werden, d.h. diejenigen im Jahr vor dem Ausscheiden zum maßgeblichen Stichtag. Daraus ergibt sich die endgehaltsbezogene Dynamik. Unstreitig haftet die Beklagte für denjenigen Teil der Betriebsrente, der sich bei zeitratierlicher Berechnung auf der genannten Grundlage ab dem Stichtag der Insolvenz der U. G. GmbH I am 01.03.2009 ergibt. Unstreitig ist weiter, dass sich die Leistung des PSV gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG berechnet, d.h. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen nach dem Stichtag der Insolvenz am 01.03.2009 unberücksichtigt bleiben. Dies führt dazu, dass betreffend die Leistung des PSV die endgehaltsbezogene Dynamik nicht fortgeschrieben wird (vgl. BAG v. 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 - Rn. 20 ff,, AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG). Daran wird sich durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie (BGBl. I 2015, 2553) nichts ändern (§ 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung), zumal der neue ab dem 01.01.2018 geltende § 2a BetrAVG ohnehin nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 gilt (§ 30g Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung). Dies alles ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist alleine, ob die Beklagte - so der Kläger - auch für die Differenz einzustehen hat, die sich aufgrund der nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum Stichtag der Insolvenz am 01.03.2009 zurückgelegten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre daraus ergibt, dass der PSV für diese Zeit mit der auf den Tag der Insolvenz festgeschriebenen Bemessungsgrundlage rechnet und nicht das dynamische Endgehalt nach § 6 Nr. 1 PO 1979 zu Grunde legt. Eine solche Ausfallhaftung trifft die Beklagte nicht. b) Diese vom Kläger begehrte Ausfallhaftung folgt nicht aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der PO 1979. aa) Zutreffend ist, dass bei einem Betriebsübergang der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt und damit Versorgungsschuldner wird (BAG v. 20.04.2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 32, DB 2010, 1589). Diese Haftung des Erwerbers eines Betriebs in der Insolvenz - vorausgesetzt, der Betrieb wird, wie vorliegend, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen (vgl. BAG v. 16.02.1993 - 3 AZR 347/92 -, AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG v. 26.03.1996 - 3 AZR 965/94 -, AP Nr. 148 zu § 613a BGB) - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht und von der im Grundsatz beide Parteien ausgehen, aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt. Für die Abwicklung aller Ansprüche, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits entstanden sind, sieht die Insolvenzordnung ein Verfahren vor, das von dem Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung beherrscht ist. Soweit die Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts greifen, gehen diese als Spezialregelungen vor. Damit wird sichergestellt, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Außerdem werden Betriebsübernahmen in der Insolvenz erleichtert. Die insolvenzrechtliche Beschränkung des Eintritts der Haftung nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft danach Insolvenz-, nicht jedoch Masseforderungen (BAG v. 19.05.2005 - 3 AZR 649/03 -, AP Nr. 283 zu § 613a BGB; BAG 14.11.2012 - 5 AZR 778/11 - Rn. 13, juris). bb) Für Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bedeutet dies, dass der Betriebserwerber für den Teil der Betriebsrentenansprüche, der nach Eröffnung des insolvenzrechtlichen Verfahrens erdient worden ist, haftet. Waren bei Verfahrenseröffnung Betriebsrentenansprüche oder -anwartschaften entstanden, nehmen sie an der Verteilung als Konkurs- bzw. Insolvenzforderungen teil. Soweit gesetzliche Unverfallbarkeit vorliegt, haftet der PSV (BAG v. 11.02.1992 - 3 AZR 117/91 -, ZIP 1992, 1247; BAG v. 19.05.2005 a.a.O.). Davon ausgehend besteht die vom Kläger von der Beklagten begehrte Ausfallhaftung nicht. Die hier streitige endgehaltsbezogene Dynamik für die vor der Insolvenz erbrachten ruhegehaltsbezogenen Zeiten war bereits vor dem 01.03.2009 erdient und nahm - soweit nicht der PSV eintritt - für den Kläger an der Verteilung als Insolvenzforderung teil. cc) Dass die endgehaltsabhängige Dynamik im Zeitpunkt der Insolvenz bereits erdient ist, ergibt sich aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.1985 (- 3 AZR 72/83 -, NZA 1986, 57). Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Ablösung von Versorgungsordnungen unterscheidet das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich etwaiger erworbener Besitzstände zwischen dienstzeitabhängigen Steigerungsraten und einer gehaltsbezogenen Dynamik. Für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten hat der Arbeitnehmer bei Ablösung der Versorgungsordnung die für die Zuwächse in der Zukunft erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht. Anders ist dies bei der gehaltsabhängigen Dynamik. Bei ihr soll der Wertzuwachs der Anwartschaft ohne Bindung an die Dienstzeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors folgen, der seinerseits variabel ist. Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, die fortdauernde Betriebstreue zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen; vielmehr geht es darum, den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Der Anwartschaftswert soll sich dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (Halbdynamik) oder sogar im Ruhestand (Volldynamik) anpassen. Soweit für eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik Betriebstreue geleistet wurde, ist sie im Gegensatz zu den dienstzeitabhängigen Steigerungsraten im Zeitpunkt der Ablösung schon erdient. Das ist für die Dynamik des Teils der Anwartschaft anzunehmen, der sich zur Zeit der Ablösung errechnet. Anteilig hat der Arbeitnehmer hierfür die Gegenleistung bereits erbracht (BAG v. 17.04.1985 a.a.O., zu II. 3. c) (2) der Gründe.). Für die Insolvenz gilt insoweit nichts anderes. Unterscheidet man zwischen den bis zur Insolvenz erdienten und denen nach der Insolvenz erdienten Versorgungsanwartschaften, so hat der Arbeitnehmer bei einer endgehaltsbezogenen Dynamik, wie sie hier gegeben ist, mit den bis zur Insolvenz zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bereits die Gegenleistung für die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten erbracht und diese damit bereits erdient. Dann haftet hierfür der Betriebserwerber, d.h. hier im Ergebnis die Beklagte, nicht. dd) Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem nicht entgegengehalten werden, dass er mit der Differenz, die hier streitig ist, vollständig leer ausgehe, weil er nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, diese Differenz zur Leistung des PSV der am 01.03.2009 bereits erdienten endgehaltsbezogenen Dynamik im Insolvenzverfahren der U. G. GmbH I geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Der Kläger hätte die hier streitige Differenz in der Insolvenz geltend machen können. Richtig ist zwar, dass die künftige Bemessungsgrundlage für die Berechnung der bereits erdienten gehaltsbezogenen Dynamik im Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht feststand. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für den Insolvenzschutz die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG i.V.m. § 2 Abs. 5 BetrAVG geschaffen. Dies betrifft aber nur das Bedürfnis, schnell und abschließend zu klären, inwieweit künftig der PSV haftet (vgl. BAG v. 17.04.1985 a.a.O., zu II. 3. c) (2) der Gründe.). aaa) Außerhalb der Haftung des PSV können zum Insolvenzstichtag erdiente Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung als Insolvenzforderungen verfolgt werden, auch wenn die künftige Tatsachengrundlage für deren Bemessung noch ungewiss ist. Davon gehen sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch der Bundesgerichtshof aus. Das Bundesarbeitsgericht ist dabei der Auffassung, dass unverfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz als unbedingte Forderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist (§ 45 Satz 1 InsO) geltend zu machen sind (vgl. so für die Konkursordnung BAG v. 11.10.1998 - 3 AZR 295/87 -, ZIP 1989, 319). Für die auf den PSV übergegangenen Anwartschaften ergibt sich dies jetzt unmittelbar aus § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Für den Bereich des gesetzlich geregelten Falles des § 9 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG hat der Bundesgerichtshof sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Im Übrigen, also außerhalb dieses gesetzlich geregelten Falles, ist der Bundesgerichtshof indes dabei geblieben, dass unverfallbare Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung als aufschiebend bedingte Forderungen zu behandeln sind. Er geht davon aus, dass gemäß §§ 191 Abs. 1, 198 InsO der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird. § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO ordne die Nachtragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Verteilung freiwürden (BGH v. 07.04.2005 - IX ZR 138/04 -, ZIP 2005, 909; vgl. auch BGH v. 10.07.1997 - IX ZR 161/96 -, WM 1997, 1720). Dieser Streit bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach beiden Auffassungen können Teile unverfallbarer Anwartschaften, die nicht durch den PSV gesichert sind, in der Insolvenz geltend gemacht werden. Lediglich die Art und Weise der Geltendmachung im Insolvenzverfahren ist umstritten. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass Teile der betrieblichen Altersversorgung durch den PSV gesichert sind und andere Teile nicht, die dann vom Arbeitnehmer in der Insolvenz geltend zu machen sind. Eine solche "gespaltene Lösung" tritt z.B. auch dann ein, wenn eine Anwartschaft die Höchstgrenze gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG übersteigt (vgl. Knof in Uhlenbruck, Insolvenzordnung 14. Aufl. 2015, § 45 Rn. 15 a.E.). Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung verliert der Versorgungsberechtigte aufgrund des Anspruchsübergangs gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG seinen Anspruch gegen den Schuldner nur in dem Umfang, in dem der PSV nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (BAG v. 20.09.2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 95, juris). bbb) Den hier streitigen Teil der endgehaltsbezogenen Dynamik, der bereits bis zur Insolvenzeröffnung am 01.03.2009 erdient war und aufgrund des Festschreibeffekts des § 2 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nicht vom PSV gesichert ist, hätte der Kläger nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz im Insolvenzverfahren der U. G. GmbH I geltend machen können. Dem steht nicht entgegen, dass die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des künftigen Ausscheidens des Klägers im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Als unbestimmte Geldforderung ist diese in ihrem Wert zu schätzen, wobei es keine Rolle spielt, wie die Verteilung im Insolvenzverfahren erfolgte, sei es als Auszahlung mit der Quote des umgewandelten Zahlungsanspruchs oder ob erst zu schätzen und dann nicht auszahlen, sondern vorrangig zu hinterlegen ist (vgl. nur Uhlenbruck - Knof § 45 Rn. 14 f. mwN). Zutreffend ist weiter, dass die Forderung gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Wert geltend zu machen ist, der für die Zeit des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Maßgeblich sind damit die Umstände im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (vgl. bereits zur Konkursordnung: BGH v. 06.12.2007 - IX ZR 284/03 - , Rn. 18, ZIP 2008, 404). So sind z.B. für die Schätzung die Sterbetafeln zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung maßgebend und der Schätzwert ist nicht ständig wegen der statistischen Verschiebung des Sterbezeitpunktes nach oben zu korrigieren (BGH v. 10.01.1991 - IX ZR 247/90 -, BGJHZ 113, 207). Dies bedeutet aber nicht, dass künftige Entwicklungen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Auch diese sind vielmehr zu schätzen. Nur eine Änderung der Prognosegrundlage ist nicht mehr zu berücksichtigen. Bei der Prognose verbleibt es, auch wenn sich deren Grundlage nach der Insolvenzeröffnung ändert. Künftige Gehaltsentwicklungen können ebenso geschätzt werden wie andere ungewisse Faktoren, wie z.B. die künftig zu erwartende Inflationsrate oder eine am Verbraucherpreisindex orientierte Erhöhung einer Rente (vgl. MüKo-InsO/Bitter 3. Aufl. 2013, § 45 Rn. 30; Jaeger/Henckel, InsO, Stand 31.10.2003, § 45 Rn. 11; Uhlenbruck - Knof, § 45 Rn. 19; s.a. LG G. 07.07.1982 - 2/20 O 232/81, DB 1982, 2185 zur Schätzung des Wertes einer dynamisierten Versorgungszusage betreffend künftiger zu erwartender Rentensteigerungen im Konkurs). Für den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Wert der vom Kläger bereits erdienten Anwartschaft im Insolvenzzeitpunkt hinsichtlich des im zu prognostizierenden Zeitpunkt des Versorgungfalls zugrunde zu legenden Bruttogehalts auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Erkenntnisse und der Entwicklung in der Vergangenheit hätte geschätzt werden können. Wäre die tatsächliche Gehaltsentwicklung aufgrund veränderter Umstände nach der Insolvenzeröffnung günstiger oder aber auch ungünstiger als prognostiziert, verbliebe es gleichwohl bei dem im Insolvenzzeitpunkt geschätzten Wert der Anwartschaft. ccc) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird zudem durch eine die damalige Vergleichsordnung betreffende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.1991 (- 3 AZR 478/89 -, AP Nr. 63 zu § 7 BetrAVG) bestätigt. Es ging in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Rechtsstreit darum, dass der PSV als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Rentenanteil nur aus dem zum Insolvenzstichtag (1982) bezogenen Gehalt berechnet und nicht das letzte höhere Gehalt (1985) zu Grunde gelegt hatte (vgl. BAG v. 15.01.1991 a.a.O.). Eine Ausfallhaftung des Arbeitgebers, der das Arbeitsverhältnis nach dem Insolvenzverfahren fortgeführt hatte, für den Teil, der aufgrund der späteren Gehaltssteigerung durch den PSV nicht gesichert war, hat das Bundesarbeitsgerichts abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer mit dem bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens erdienten Betriebsrententeil Vergleichsgläubiger geworden ist (BAG v. 15.01.1991 a.a.O., zu 1. der Gründe; vgl. auch BAG v. 04.07.1989 - 3 AZR 756/87 - zu II. 1. der Gründe, DB 1989, 2541 R). Auch insoweit hatte der Arbeitnehmer durch seine weitere Betriebstreue nach der Vergleichseröffnung und die Fortführung der Versorgungszusage den Wert seiner Anwartschaft erhöht, die der Arbeitgeber zu 40%, die nicht vom Vergleich erfasst waren, auch bediente (BAG 15.01.1991 a.a.O., zu 2. der Gründe). Die restlichen 60 % waren durch den Vergleich erlassen worden und zwar auch hinsichtlich aller auf diesen Anteil entfallenen möglichen Steigerungen in der Zukunft (BAG 15.01.1991 a.a.O., zu 3. a) der Gründe). Dies war aber nur dann möglich, wenn es sich insoweit, d.h. auch bei den Steigerungsbeträgen aus dem bis zum Stichtag der Eröffnung des Vergleichsverfahrens erdienten Anteil der Anwartschaft, um eine Vergleichsforderung handelte, weil sie andernfalls nicht an der Erlasswirkung des Vergleichs hätte teilnehmen können. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht weiter ausgeführt, dass aus § 7 Abs. 4 BetrAVG keine Ausfallhaftung des Arbeitgebers folge, ausweislich derer er dasjenige schuldet, für das der PSV nicht eintritt (BAG 15.01.1991 a.a.O. zu 3. b) der Gründe). Es gibt keinen Grund, warum für die Insolvenzordnung und den hier zu beurteilenden Fall der vom Kläger aufgrund der Insolvenz der U. G. GmbH I geltend gemachten Ausfallhaftung der Beklagten etwas anderes gelten sollte. ee) Aus den weiteren vom Kläger vorgebrachten Argumenten folgt nichts Gegenteiliges. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem: Richtig ist zunächst, dass das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 06.03.1980 (- 3 AZR 375/78 - Rn. 42, juris) ausgeführt hat, dass es auch für die Berechnung des nach der Konkurseröffnung (jetzt Insolvenzeröffnung) erdienten Anteils der Betriebsrente bei den maßgebenden Versorgungsgrundsätzen bleibt. Inwieweit sich Zeiten der Betriebszugehörigkeit auswirken, richte sich nach der Leistungskurve, die sich aus der Versorgungszusage ergibt. Das zwinge dazu, auch Zeiten vor der Konkurseröffnung und der Betriebsveräußerung zu berücksichtigen. Dies ist zutreffend, denn zunächst ist im Versorgungsfall der vollständige Betriebsrentenanspruch nach der fortgeführten Versorgungsordnung - hier der PO 1979 - zu berechnen. Dies ändert aber nichts daran, dass anschließend der nach der Insolvenzeröffnung erdiente und vom Betriebserwerber geschuldete Anteil zeitratierlich ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen ist (vgl. für die zeitratierliche Berechnung: BAG v. 06.03.1980 a.a.O. Rn. 53 ff.; BAG v. 11.02.1992 - 3 AZR 117/91 -, NZA 1993, 20). Und auch, wenn die Dauer der Betriebszugehörigkeit durch den Betriebsinhaberwechsel nicht berührt wird, ändert dies an der zeitratierlichen Berechnungsweise nichts (vgl. BAG 20.07.1993 - 3 AZR 99/93, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit Rn. 52). Für die Versorgungsschuld der Beklagten spielt es keine Rolle, ob der PSV einstandspflichtig ist oder nicht. Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Jeder Gläubiger kann seine Forderung nur im Rahmen des Insolvenzrechts realisieren (BAG v. 09.11.1999 - 3 AZR 361/98 - NZI 2000, 556; BAG v. 04.04.2000 - 3 AZR 458/98 - AP Nr. 32 zu § 2 BetrAVG). Genau darum geht es hier. Die Insolvenz der U. G. GmbH I hat weder den Bestand noch die Ausgestaltung der dem Kläger zugesagten Versorgung berührt. Sie hat aber dazu geführt, dass der vor der Insolvenz erdiente Anteil in seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt worden ist. Soweit nicht der PSV eintritt, kann der Kläger den bis zur Insolvenzeröffnung erdienten Anteil wie jeder andere Gläubiger nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens realisieren, nicht aber gegenüber der Beklagten als Betriebserwerberin. Insoweit bedarf es nicht etwa einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG. Diese Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Insolvenzrecht. Insoweit gilt für den hier streitgegenständlichen Anteil der betrieblichen Altersversorgung das Gleiche wie für jede andere bis dahin erdiente Versorgung, soweit sie nicht durch den PSV geschützt ist: Eine Durchsetzung kann nur nach den Verteilungsgrundsätzen des Insolvenzverfahrens erfolgen. Richtig ist auch, dass bei einer endgehaltsbezogenen dynamischen Versorgungszusage der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fortsetzen muss, um an den Gehaltssteigerungen teilzunehmen. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Gehaltssteigerungen, die ein aktiver Arbeitnehmer erreicht, regelmäßig nicht als Vergütung vorangegangener Betriebstreue verstanden werden können, sondern der Anpassung an den allgemeinen Lebensstandard dienen. Dies auch für die Betriebsrenten zu gewährleisten, ist der Zweck dynamischer Versorgungszusagen. Die bezeichnete Lohn- und Gehaltsgruppe dient dabei nur als Indikator (BAG v. 17.04.1985 a.a.O., zu 3.c) (2) der Entscheidungsgründe), der den Wert der bereits zuvor bis zur Insolvenz erdienten Anwartschaft bestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund sich abweichend von den insolvenzrechtlichen Grundsätzen eine weitergehende Haftung der Beklagten deshalb ergeben soll, weil sie die PO 1979 für die Bestandsarbeitnehmer als Betriebserwerberin fortgeführt und diese nicht beendet und damit die Arbeitnehmer besser gestellt hat. ff) Das europäische Recht gebietet kein anderes Ergebnis. aaa) Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (Abl. EG L 82 v. 22.03.2001 S. 16, im Folgenden RL 2001/23/EG) geht davon aus, dass die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum Betriebsübergang in der Insolvenz nicht gelten. Ordnet das nationale Recht die Geltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zum Betriebsübergang aber auch in der Insolvenz an, wie es § 613a BGB im Grundsatz tut, so kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 a RL 2001/23/EG vorsehen, dass die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist. Die durch die teleologische Reduktion des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Haftungsbegrenzung, dass der Betriebsübernehmer in der Insolvenz nicht für die vor der Insolvenz beim Veräußerer erdienten Verbindlichkeiten haftet, ist danach mit Art. 5 der RL 2001/23/EG vereinbar (BAG v. 30.10.2008 - 8 AZR 54/07 - Rn. 27 ff., NZA 2009, 432; EuGH v. 28.01.2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés], juris). bbb) Es besteht für die von der Insolvenz betroffenen und beim Erwerber erdienten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auch ein ausreichender Schutz gemäß der Richtlinie 2008/94/EG vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. EG L 283 v. 28.10.2008 S. 36, zuletzt geändert durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/1794 v. 06.10.2015, ABl. EU L 263 v. 08.10. 2015 S. 1; im Folgenden RL 2008/94/EG). Der Insolvenzschutz von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist unionsrechtlich in Art. 8 RL 2008/94/EG geregelt, der die frühere gleichlautende Bestimmung in Art. 8 RL 80/987/EWG abgelöst hat. Danach vergewissern sich die Mitgliedsstaaten, dass die "notwendigen Maßnahmen" u.a. zum Schutz der Leistungen bei Alter getroffen werden. Sie erfasst die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Insolvenzsicherung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den PSV. Die Vorschrift verlangt jedoch keine vollständige Absicherung der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus Zusatzversorgungseinrichtungen. Eine Pflicht zur Absicherung der Gesamtheit der Leistungsansprüche besteht nicht. Da Art. 8 RL 2008/94/EG lediglich allgemein den Erlass der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Betroffenen vorschreibt, räumt er den Mitgliedsstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Festlegung des Schutzniveaus ein, der eine Pflicht zur vollständigen Absicherung ausschließt (im Einzelnen BAG 20.09.2016 - 3 AZR 411/15, juris Rn. 56 ff. m.w.N.). Nur Vorschriften, die auf eine Leistungsgarantie von maximal 49% hinauslaufen, also auf weniger als die Hälfte der Ansprüche begrenzt sind, die einem Arbeitnehmer ohne Insolvenz zustünden, sind mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar (vgl. EuGH v. 25.01.2007 - C-278/05 - [Robins], Rn. 57, juris; EuGH 25.04.2013 - C-398/11 [Hogan u.a.], juris, Rn. 43). Eine solche Begrenzung ist im BetrAVG für die Haftung des PSV bezogen auf die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüche nicht vorgesehen. Selbst wenn es bei endgehaltsbezogenen dynamischen Versorgungszusagen im Einzelfall ausnahmsweise einmal zu einer Unterschreitung der Haftungsgrenze von 50% kommen sollte, wäre dies unschädlich, da diese Begrenzung nicht in der gesetzlichen Regelung selbst angelegt ist und sich bei zutreffend pauschalierter Betrachtungsweise keine Begrenzung auf Weniger als die Hälfte der Ansprüche, die dem Arbeitnehmer zustanden, ergibt. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch bestätigt, dass die Wahrung ruhender Betriebsrentenanwartschaften im Sinne einer Dynamisierung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/50/EU vom 16.04.2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Abl. EU L 128 v. 30.04.2014, S.1, im Folgenden RL 2014/50/EU) gemäß Art. 2 Abs. 2 c RL 2014/50/EU für Insolvenzschutzsysteme nicht gilt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber die durch die Veränderungssperre begrenzte Haftung des PSV auch für die Zeit nach dem 01.01.2018 geregelt (vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 13). Dann kann nicht eingewandt werden, dass die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG das Schutzniveau von Art. 8 RL 2008/94/EG unterschreite. c) Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat dem Kläger keine über die gesetzliche Haftung aufgrund des Betriebsübergangs zum 22.04.2009 hinausgehende Zusage gemacht, welche die hier streitige Ausfallhaftung begründet. Eine solche Haftung folgt weder aus dem Schreiben vom 23.04.2009 noch aus dem Aushang vom 16.08.2012. Sie ergibt sich auch im Übrigen nicht. aa) Aus dem Schreiben vom 23.04.2009 anlässlich des Betriebsübergangs ergibt sich die vom Kläger begehrte Ausfallhaftung nicht. Es kann offen bleiben, ob es als Unterrichtungsschreiben überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Rechtsbindungswillen enthält oder ohnehin nur der Information dient. Selbst wenn es rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Bindungswillen enthielte, begründeten diese die begehrte Ausfallhaftung nicht. Aus dem Umstand, dass die bestehende Versorgungsordnung fortgeführt wird, lässt sich zum Haftungsumfang nichts ableiten. Dies besagt zunächst lediglich, dass auch künftig nach der PO 1979 weitere Anwartschaften erworben werden. Im Übrigen wird insoweit für die in der Vergangenheit erdienten Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung in Nr. 9 des Schreibens ausdrücklich auf Nr. 12 verwiesen. Dort ist zunächst allgemein aufgeführt, dass die U. G. GmbH I für alle vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche haftet und eben nicht die Betriebserwerberin. Dies wird sodann für die betriebliche Altersversorgung in Nr. 12.2.a konkretisiert. Auch dort ist ausgeführt, dass die Betriebserwerberin nur für die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung haftet, welche die Arbeitnehmer nach der Insolvenzeröffnung erdienen. Bei den weitergehenden Erläuterungen werden zwar bezogen für die bis zur Insolvenzeröffnung erworbenen Rentenanwartschaften nur zwei Fallgruppen genannt, nämlich die durch die Insolvenzordnung begrenzte Haftung für verfallbare Anwartschaften der U. G. GmbH I und bei unverfallbaren Anwartschaften die Haftung des PSV. Ein Hinweis auf einen weiteren aufgrund der Veränderungssperre vom PSV nicht gesicherten Teil, der nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz geltend zu machen ist, enthält das Schreiben nicht. Aus dem Schreiben vom 23.04.2009 ergibt sich aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass insoweit die Betriebserwerberin habe einstehen wollen. Eine unvollständige Unterrichtung vermag den streitigen Anspruch auf die begehrte Ausfallhaftung gegenüber der Beklagten nach der PO 1979 nicht zu begründen. Allenfalls käme es in Betracht, dass die Arbeitnehmer bei - unterstelltem - aufklärungsgerechtem Verhalten die bereits erdiente endgehaltsbezogene und zu schätzende Dynamik, die nicht vom PSV gesichert ist, nach den Verteilungsgrundsätzen der Insolvenz geltend gemacht hätten. Ein sich daraus ergebender etwaiger Schadensersatzanspruch ist indes ein anderer Streitgegenstand und vermag die Klageforderung nicht zu begründen. bb) Auch auf den Aushang vom 16.08.2012 kann der Klageanspruch nicht gestützt werden. Zum einen stammt das Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von der U. G. Services GmbH II, die keine die Beklagte bindenden Erklärungen abgeben konnte. Zum anderen enthält der Aushang ohnehin keine Zusagen, sondern lediglich eine Information über die von der U. G. Services GmbH II angenommene Rechtslage betreffend die betriebliche Altersversorgung. Auch wenn dort aufgeführt ist, dass alle bis zur Insolvenz erworbenen unverfallbaren Anwartschaften an den PSV übergegangen sind und die Mitarbeiter im Versorgungsfall lediglich zwei Leistungen, nämlich vom PSV für die Zeit vor der Insolvenz und von der U. G. Services GmbH II für die Zeit nach der Insolvenz erhalten, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass für die vor der Insolvenz erdiente endgehaltsbezogene Dynamik die U. G. Services GmbH II bzw. die Beklagte haften wollten. cc) Auch in sonstiger Weise haben weder die Beklagte noch die U. G. GmbH II als ihre Rechtsvorgängerin eine Ausfallhaftung zugesagt. Soweit der Kläger behauptet, nach dem Betriebsübergang sei kommuniziert worden, dass die bisher geltenden Regelungen bei der U. G. GmbH I, d.h. auch die PO 1979, unverändert weiter gelten sollten und so ein Wechsel von Arbeitnehmern verhindert worden sei, ändert dies nichts. Die Zusage der unveränderten Fortgeltung der PO 1979 ist zutreffend, sagt aber - auch in Verbindung mit dem Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang - nichts darüber aus, in welchem Umfang die Beklagte für vor der Insolvenz erdiente Anwartschaften haften will. Aus dem übrigen Sachvortrag des Klägers ergibt sich ebenso wenig eine die Ausfallhaftung begründende Zusage. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. II.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. BarthJacobsBruckhaus