Leitsatz: 1.Auch für die jährlichen Anpassungen gemäß § 9 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gilt der für den Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entwickelte Grundsatz der streitbeendenden Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Ob die Rüge innerhalb eines Jahres bis zum nächsten Anpassungsstichtag oder wie im Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Anpassungsstichtag erfolgen muss, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da der Kläger auch die längere Frist nicht gewahrt hat. 2.Rügen eines Verbandes, der die Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, wirken im Regelfall nicht zugunsten von Nichtmitgliedern. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2017 - Az.: 4 Ca 56/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über Betriebsrentenerhöhungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht eine Betriebsrente nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes (im Folgenden: LO). In der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung heißt es u.a.: "T E I L I Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene. § 1 Leistungen Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: a) Ruhegeld, b) Hinterbliebenenbezüge. ... § 3 Berechnung des Ruhegeldes (1) Das Ruhegeld richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach a) den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist, b) den bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Gruppenbeträgen,
c) den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre). ... (3) Das Ruhegeld beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 vH des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist;
... § 9 Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge ... (2) Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst. T E I L II Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene § 10 Unverfallbarkeit (1) Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des Leistungsfalles, bleibt die Versorgungsanwartschaft zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind. ... § 11 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (1) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. ... (3) Ab Eintritt des Leistungsfalles werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 BetrAVG überprüft." In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsordnung "A" wurde die Abkürzung "BetrAVG" in § 11 Abs. 3 LO 2006 durch den Begriff "Betriebsrentengesetz" ersetzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen der LO 2006 unverändert. Die Satzung des Essener Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise: "§ 3 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen.
(3) Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. ... § 5 Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann." Beim Essener Verband erfolgt jährlich zum 01.01. eine Anpassungsprüfung. Das Ruhegeld des Klägers wurde jeweils entsprechend den Anpassungsbeschlüssen erhöht. Mit Schreiben vom 25. September 2007 informierte der Essener Verband den Kläger darüber, dass die Rente zum 01.01.2008 um 1,4% angepasst werde. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Herr ..., der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008 Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 % erhöht.
... Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen A, B und C des Essener Verbandes zur Anpassung ab 01.01.2008 Seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom Betriebsrentengesetz nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist. ... Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des Essener Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht. Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der Essener Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen Sozialversicherungsrentner ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des Essener Verbandes erheblich über der von Sozialversicherungsrentnern. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss. Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern. ..." Zum 01.01.2009 wurde bei der Anpassung wiederum der biometrische Faktor in Abzug gebracht. Hierzu führte der Essener Verband in einem Schreiben vom 22.09.2008 gegenüber dem Kläger aus: "Sehr geehrter Herr..., gemäß Vorstandsbeschluss vom 13.08.2008 werden die laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.2009 um 2,50 v.H. erhöht. ... Bei der Anpassung zum 01.01.2009 wurde einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt. Durch den Faktor wird die mit der erhöhten Lebenserwartung verbundene zusätzliche Belastung der Arbeitgeber - so auch beim Essener Verband - bei der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des billigen Ermessens über die Rentenbezugsdauer verteilt. ..." In beiden Anpassungsjahren betrug der in Abzug gebrachte biometrische Faktor 0,765%. Der Kläger ist erstmals seit dem 01.01.2015 Mitglied im Verband "Die Führungskräfte" (im Folgenden: VdF). Dieser bemängelte mit Schreiben vom 21.12.2007 gegenüber dem Essener Verband den Umstand, dass zum 01.01.2008 der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen. Auszugsweise lautete dieses Schreiben wie folgt: "Sehr geehrter Herr..., die vom Vorstand des Essener Verbandes gefassten Beschlüsse über die Anhebung der Zahlbeträge haben in sehr hohem Maße zu Irritationen unter den betroffenen Pensionären geführt, zumindest unter denjenigen, die Mitglieder unseres Verbandes sind. Insofern darf ich Ihnen namens des Vorstands unserer Fachgruppe Stahl mitteilen, dass nicht nur der Anpassungssatz von 1,4% angesichts der aktuellen Geldentwertungsrate auf Unverständnis gestoßen ist. Bemängelt wurde vor allem auch der Umstand, dass der Anstieg der Lebenserwartung zum Anlass genommen wurde, um bewusst vom Prinzip der Werterhaltung zu Gunsten der Pensionäre abzuweichen. ... Schon unter diesem Blickwinkel kommen wir nicht umhin, namens der betroffenen Pensionäre der Entscheidung zu widersprechen. ..." Mit einem weiteren an den Essener Verband gerichteten Schreiben vom 30.12.2011 - welches diesem laut Faxprotokoll am selben Tage zugegangen ist - teilte der VDF u.a. Folgendes mit: "..., Die Fachgruppe Stahl unseres Verbandes hat sich sehr eingehend mit den Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes in den letzten Jahren befasst. Nach wie vor sehen wir die Einführung und Umsetzung des biometrischen Faktors als ausgesprochen problematisch an. In dieser Hinsicht werden wir immer wieder durch Äußerungen unserer Mitglieder bestätigt, die es als nicht gerechtfertigt ansehen, ihnen die Kosten einer eventuellen statistischen Längerlebigkeit aufzubürden. Insofern möchte ich gerade im Namen der betroffenen Rentner auch auf diesem Wege die Bitte äußern, ... die bislang eingetretenen Minderungen auszugleichen. ..." Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.09.2014 (AZ: 3 AZR 402/12) entschieden hat, dass die Berücksichtigung eines biometrischen Faktors zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs nicht billigem Ermessen iSv. § 9 Abs. 3 LO 2006 und LO 2009 entsprochen habe, widersprach der Kläger gegenüber dem Essener Verband mit Schreiben vom 11.12.2014 der Anrechnung des biometrischen Faktors seit den Jahren 2007/ 2008. Die Beklagte erklärte mit einem Schreiben vom 19.12.2014, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits die Verjährung eingetreten sei. Der Essener Verband fasste in einer Vorstandssitzung am 11.02.2015 folgenden Beschluss (Bl. 31 f. d.A.): "1) Im BAG-Urteil wurde über die Anpassungsentscheidungen für die Jahre 2008 und 2009 entschieden. Diese Grundsätze sind dem Grunde nach auch für weitere Stichtage anzuwenden. Entsprechend sind die Essener Verbands Rentner hinsichtlich der zukünftigen Rentenhöhe so zu stellen, als wäre der biometrische Abschlag nie zur Anwendung gekommen. Für Versorgungsberechtigte, deren Leistungsanspruch bereits zum 01.01.2008 einer Anpassungsprüfung
unterlag, bedeutet dies eine Erhöhung der Rente zum 01.01.2015 in Höhe von 4,67 %.
2) Die Anpassungsbeschlüsse zum 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014 sind in Bezug auf die Nachzahlungen korrigiert und neugefasst. Damit werden die Leistungen zum 01.01.2012 um 1,765 %, zum 01.01.2013 um 2,764 % und zum 01.01.2014 um 2,324 % angehoben.
Auf Basis dieses Berechnungsmodus erhalten Versorgungsberechtigte Nachzahlungen ab den Stichtagen 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014.
Der Vorstand stellt fest, dass alle Mitglieder des Verbandes satzungsgemäß verpflichtet sind, die vorstehenden Beschlüsse zu befolgen und deshalb nur zu Gunsten der Versorgungsberechtigten davon abweichen dürfen. Den Mitgliedern bleibt es im Übrigen unbenommen, abweichend von den getroffenen Beschlüssen nachträgliche Zahlungen auch für den Zeitraum von 2008 bis 2011 zu leisten (soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z. B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht)." Die Beklagte hat die Rente des Klägers entsprechend dem obigen Beschluss zum 01.01.2015 angepasst und zudem für die Jahre 2011 - 2014 Nachzahlungen geleistet. Für die in den Jahren 2008 - 2010 fälligen Renten hat die Beklagte keine Nachzahlungen geleistet. Diese Differenz ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat ausgeführt, die von der Beklagten erteilten Informationen über die Kürzungen infolge der Einführung eines biometrischen Faktors seien nicht ausreichend gewesen. Es sei fälschlicherweise der Eindruck erweckt worden, die Vorgehensweise sei rechtmäßig. Die vom VDF ausgesprochenen Rügen hätten auch alle Nichtmitglieder des Verbandes mitumfasst. Dies ergebe sich daraus, dass die Mitteilung vom 21.12.2007 namens des Vorstands der Fachgruppe Stahl des VdF erfolgt sei. Gemäß einem Infoblatt des VdF (Bl. 150 f. d. A.) sei Aufgabe seiner Fachgruppen u.a. die Durchsetzung von Interessen aller Führungskräfte einer Branche. Zudem behauptet er, es habe wiederholt Gespräche zwischen Vertretern des VdF und des Essener Verbandes über den biometrischen Faktor gegeben. Das Verfahren, welches mit Urteil des BAG vom 30.09.2014 geendet habe, sei als Musterprozess geführt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis einer Rüge innerhalb von 3 Jahren nach dem Anpassungsstichtag sei auf die jährliche Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes nicht übertragbar. Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft eines die Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes ersetzenden Urteils beginne. Letztlich ergebe sich der hier verfolgte Anspruch auch aus dem Anpassungsbeschluss des Essener Verbandes vom 02.04.2015, in dem es im letzten Absatz heiße, dass auch nachträgliche Zahlungen für den Zeitraum 2008 - 2011 zu leisten seien. Einzige Voraussetzung für diese Zahlung sei, dass die Betriebsrentner Widerspruch erhoben hätten, was für den Kläger der VDF erledigt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 einen Betrag in Höhe von 952,30 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, Ansprüche des Klägers auf die monatlichen Raten seien nach § 18a BetrAVG verjährt. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers untergegangen, da er nicht rechtzeitig eine Rüge erhoben habe. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse der Betriebsrentner innerhalb des auf die Anpassung folgenden dreijährigen Anpassungszeitraumes die vorherige Anpassung rügen. Ohne eine solche Rüge erlange die Anpassungsentscheidung streitbeendende Wirkung. Weder der Kläger selbst noch der Verband der Führungskräfte hätten eine wirksame Rüge ausgesprochen. Dies gelte insbesondere für die Anpassung zum 01.01.2009, die zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gerügt worden sei. Das Schreiben des VDF vom 30.12.2011 beinhalte keine Rüge. Zudem lasse sich die Rechtsprechung des BAG, wonach der VdF gegenüber dem Bochumer Verband für sämtliche Mitglieder Rügen erheben dürfe, nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Insbesondere habe es zwischen VdF und Essener Verband keine intensiven Verhandlungen gegeben. Hierauf komme es indes ohnehin nicht an, weil der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des VDF gewesen sei und etwaige Rügen sich jedenfalls nicht auf Nichtmitglieder bezogen hätten. Das Rügerecht sei auch nicht durch die Entscheidung des Essener Verbandes vom 11.02.2015 neu entstanden, weil diese Entscheidung gerade keine Regelung zu einer nachträglichen Anpassung für die Stichtage 01.01.2008 und 01.01.2009 beinhaltet habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2017 - AZ. 4 Ca 56/17 - abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ebenso wie bei § 16 BetrAVG sowie nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes gelte auch im Anwendungsbereich des § 9 LO eine Rügefrist. Ob diese ebenso wie bei § 16 BetrAVG drei Jahre oder im Hinblick auf die langjährig praktizierte jährliche Anpassung ein Jahr betrage, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger auch die längere Frist im Hinblick auf die Anpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 nicht gewahrt habe. Eine etwaige Rüge des VdF habe nicht zu seinen Gunsten Wirkung entfaltet, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht dessen Mitglied gewesen sei. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 19.04.2017 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 19.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach einer Fristverlängerung bis zum 19.07.2017 - am 18.07.2017 schriftsätzlich begründet. Der Kläger meint, das Urteil des Arbeitsgerichts sei falsch, weil es zu Unrecht davon ausgehe, seine Ansprüche seien verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rügepflicht im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG lasse sich nicht auf § 9 LO übertragen. Wie das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.09.2014 ausgeführt habe, handle es sich bei § 9 LO um eine eigenständige Regelung, die an die Stelle der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG trete. Dann könne aber die Befriedungsrechtsprechung zu § 16 BetrAVG keine Anwendung finden. Insoweit sei die Interessenlage eine andere. Während § 16 BetrAVG konkret definiere, inwieweit ein Arbeitgeber die Betriebsrente anzupassen habe, fehle es an derlei Vorgaben im Rahmen des § 9 LO. Dementsprechend seien in der Vergangenheit die Anpassungen nach § 9 LO unabhängig von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erfolgt. Weiter vertritt der Kläger die Ansicht, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Essener Verband die Betriebsrentner nicht ordnungsgemäß unterrichtet habe. Es sei der Eindruck vermittelt worden, als sei die Verwendung eines biometrischen Faktors übliche Praxis und daher rechtmäßig. Dies könne aber nicht dazu führen, dass Betriebsrentner, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens keinen Widerspruch erhoben hätten, keine nachträgliche Anpassung erhielten. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Gegenüber anderen Betriebsrentnern habe die Beklagte in Beantwortung von Widerspruchsschreiben um Verständnis dafür geworben, dass zunächst das Urteil in Sachen Biometrischer Faktor abgewartet und erst anschließend eine Entscheidung getroffen werden solle. Zugleich habe der Konzern der Beklagten darauf verwiesen, dass nach Vorliegen einer Entscheidung bezüglich der Höhe des Ruhegeldes unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verfahren werden solle. Weiter meint der Kläger, der VdF habe die Rügen auch zugunsten der Nichtmitglieder erhoben. Dies gehe darauf hervor, dass der VdF auf seine Fachgruppe Stahl verwiesen habe, die mitgliederübergreifend für die ganze Branche Interessen wahrnehme. Es sei zudem in den Schreiben vom 21.12.2007 "namens der betroffenen Pensionäre" und damit aller Betriebsrentner, nicht nur der Mitglieder widersprochen worden. Weiter behauptet der Kläger, es sei zwischen den Verbänden vereinbart worden, dass das vom Bundesarbeitsgericht am 30.09.2014 entschiedene Verfahren ein Musterverfahren sein solle. In einem Gespräch vom 10.04.2014, an dem u.a. der Vorstandsvorsitzende der U.-L. AG teilgenommen habe, sei zugesichert worden, dass die einzelnen Vertreter der anwesenden Unternehmen das Urteil zum biometrischen Faktor im Sinne der Betriebsrentner umsetzen würden, unabhängig davon, ob sie individuell Klage erhoben hätten oder nicht. Zudem habe der Kläger selbst unmittelbar nach Erhalt des Anpassungsschreibens aus 2007 in der Personalabteilung der Beklagten vorgesprochen und dort nachgefragt, warum der Abzug entstanden sei und ob er etwas dagegen unternehmen müsse. Ihm sei darauf mündlich mitgeteilt worden, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handle und zunächst die Zulässigkeit geprüft werden müsse. Danach würde man die Sache dann auch schon regeln. Somit müsse er nichts unternehmen. Schließlich meint der Kläger, der Beschluss des Essener Verbandes sehe eine Verpflichtung zur Nachzahlung vor, soweit ein Widerspruch erhoben worden sei. Dies sei hier infolge der Rüge des VdF der Fall. Im Übrigen sei durch diese Anpassungsentscheidung ein neues Rügerecht ausgelöst worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2017 - AZ: 4 Ca 56/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von EUR 952,30 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie führt aus, etwaige Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden der U. L. AG könnten für sie keine Bindungswirkung entfalten. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich angeblicher Gespräche in der Personalabteilung sei zu pauschal, da er nicht vortrage, mit wem er wann genau mit welchem Wortlaut was besprochen habe. Es sei daher nicht einlassungsfähig, werde aber zudem vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Zu der vom Kläger behaupteten Musterprozessvereinbarung trägt sie vor, es bleibe im Unklaren, was Gegenstand einer solchen gewesen sein solle. Theoretisch seien grundlegend verschiedene Inhalte denkbar. Dem Kläger käme eine solche Mustervereinbarung nur dann zugute, wenn die Vereinbarung getroffen worden wäre, alle Betriebsrentner würden selbst dann wie der Kläger des BAG-Verfahrens behandelt, wenn sie weder Widerspruch gegen den biometrischen Faktor eingelegt noch geklagt hätten. Hierzu sei nichts vorgetragen. Weiter meint sie, selbst wenn der Kläger rechtzeitig eine Rüge gegen die Nichtanpassung erhoben hätte, so hätte er spätestens innerhalb weiterer drei Jahre Klage erheben müssen. Das sei nicht geschehen. Ergänzend wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsprotokolle beider Instanzen sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: A. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet, da ein Anspruch des Klägers auf eine weitergehende Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2008 und zum 01.01.2009 erloschen ist. Er hat die Fehlerhaftigkeit der Anpassungsentscheidungen nicht rechtzeitig gerügt. 1. Ansprüche auf eine Korrektur der Anpassungsentscheidungen gemäß § 9 LO des Essener Verbandes erlöschen, wenn deren Fehlerhaftigkeit nicht rechtzeitig gerügt wird. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Versorgungsempfänger, der eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung (vgl. BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - juris; BAG v. 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - juris). Diese Grund-sätze hat das Bundesarbeitsgericht auf die Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes übertragen, da sich § 20 LO 1985 Bochumer Verband nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehne (BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris, dort unter Rn. 31). b) Diese Grundsätze kommen auch bei den Anpassungsentscheidungen nach § 9 LO des Essener Verbandes zur Anwendung. aa) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rügepflicht mit folgenden Überlegungen begründet: § 16 BetrAVG wolle nach seinem Schutzzweck einerseits eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverluste möglichst verhindern, andererseits die Gesamtbelastung aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar gestalten und eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglichen. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung verhindere, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Nachhinein aus der Sicht weit zurückliegender Anpassungsstichtage zu beurteilen sei, sich unter Umständen die Versorgungspflichten nachträglich erhöhten, dadurch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eintrete und den anstehenden Anpassungen ganz oder teilweise die Grundlage entzogen werde. Im Interesse der Rechtssicherheit müssten deshalb Betriebsrentner ihre Ansprüche auf Korrektur der Anpassungsentscheidung rechtzeitig geltend machen. Die Interessen dieser Betriebsrentner, die frühere Anpassungsentscheidungen nicht beanstandet haben, würden durch die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ausreichend berücksichtigt. Der, aus welchen Gründen auch immer, ungedeckte Anpassungsbedarf aus früheren Anpassungsperioden könne zu einer nachholenden Anpassung führen, müsse jedoch nicht mehr vorrangig befriedigt werden (BAG v. 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - juris, dort unter Rn. 30). bb) Diese zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts gelten auch im Anwendungsbereich des § 9 LO Essener Verband. Zunächst einmal ist der Schutzzweck dieser Norm mit § 16 BetrAVG identisch. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 zielen ebenso wie § 16 BetrAVG darauf ab, die laufenden Ruhegelder in ihrem Wert zu erhalten (BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 20, juris). Unerheblich ist dabei, ob der Essener Verband sich in der Vergangenheit an dem Verbraucherpreisindex orientiert hat oder aber - wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - losgelöst hiervon, Anpassungsentscheidungen getroffen hat. Angesichts des auch im Wortlaut ("gegebenenfalls den geänderten Verhältnissen angepasst") zum Ausdruck kommenden Zwecks eines Werterhalts der Betriebsrenten hat im Ergebnis ein Rückgriff auf die Kaufpreisentwicklung zu erfolgen. Auf der anderen Seite kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Anpassung entgegen stehen, allerdings - anders als bei § 16 BetrAVG - nicht die wirtschaftliche Lage des einzelnen Unternehmens, sondern der im Essener Verband angeschlossenen Unternehmen (vgl. wiederum BAG v. 30.09.2014 Rn. 20, aaO). Dieser Unterschied rechtfertigt aber keine Abweichung von der Rügepflicht, wie die vergleichbare Ausgangssituation beim Bochumer Verband zeigt (vgl. hierzu BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris). Ohne eine streitbeendende Wirkung früherer Anpassungsentscheidungen bestünde die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Lage der Mitgliedsunternehmen insgesamt durch die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung verschlechtern würde. Dies gilt umso mehr, als auch durch die Rechtsgrundsätze der Verjährung keine Rechtssicherheit eintreten könnte. Zur Leistungsordnung des Bochumer Verbandes hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung einer erhöhte Betriebsrente erst entstehe, wenn der Bochumer Verband eine entsprechende Anpassungsentscheidung getroffen habe oder das Gericht ein dahingehendes rechtsgestaltendes Urteil erlassen habe. Vorher beginne auch die Verjährungsfrist hinsichtlich der Nachzahlungen nicht zu laufen, (vgl. BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris). Es ist kein Grund ersichtlich, warum für die Betriebsrentenansprüche des Essener Verbandes etwas anderes gelten sollte. Dies hätte aber zur Folge, dass ohne die Begrenzung im Sinne einer Rügepflicht, Nachzahlungsansprüche für mehrere Jahrzehnte auflaufen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen des Verbandes beeinträchtigen könnten. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass jedenfalls die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung gelten würden. Diese können lediglich im Einzelfall, nicht aber generell zu einer Beschränkung der Nachzahlungspflicht führen und dürften dementsprechend bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der gesamten Unternehmen keine Berücksichtigung finden. Auch die Lage der Versorgungsschuldner des Essener Verbandes ist mit derjenigen sonstiger Betriebsrentner, insbesondere derjenigen des Bochumer Verbandes vergleichbar. Ihre Interessen werden dadurch geschützt, dass der ungedeckte Anpassungsbedarf bei späteren Anpassungen "nachgeholt" werden kann. Es ist dementsprechend sichergestellt, dass ihre Betriebsrente nicht zu Unrecht dauerhaft infolge des Kaufkraftverlusts an Wert verliert. Zudem werden an die Betriebsrentner keine unzumutbaren Anforderungen gestellt, denn zur Wahrung der Rechte genügt - jedenfalls zunächst - eine formlose Geltendmachung, die keiner Begründung bedarf. Hinzu kommt, dass sie sich durch einen Interessenverband unternehmens- und personenübergreifend vertreten lassen können (vgl. für den Bochumer Verband: BAG v. 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris). Dies ergibt sich als Konsequenz daraus, dass es sich beim Essener Verband ebenso wie beim Bochumer Verband um ein auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichtetes Konditionenkartell handelt (vgl. BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 402/12 - Rn. 19, juris). cc) Eine abweichende Beurteilung ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Essener Verband abweichend von § 16 BetrAVG und anders als der Bochumer Verband nicht im 3-Jahresrhythmus, sondern jährlich eine Anpassungsentscheidung trifft. Ausgehend von der zeitlichen Begrenzung der Rügepflicht bis zur nächsten Anpassungsentscheidung könnte dies allerdings zur Folge haben, dass sich die Überlegungs- bzw. Handlungsfrist der Betriebsrentner entsprechend verkürzt. Selbst wenn man eine solche Frist als zu kurz bemessen ansehen sollte, so könnte dies doch nur bedeuten, dass die übliche - längere - auf den Dreijahresrhythmus abstellende Frist gilt. Keineswegs kann dieser Unterschied dazu führen, dass eine Rüge gänzlich entbehrlich wäre, mit der Folge, dass auf unabsehbare Zeit eine nachträgliche Anpassung geschuldet bliebe. 2. Die Rügefrist wurde bezogen auf die streitgegenständlichen Anpassungen zum 01.01.2008 und 01.01.2009 nicht gewahrt. a) Der Essener Verband hat den Kläger mit Schreiben vom 25.09.2007 und 22.09.2008 ordnungsgemäß über seine Anpassungsentscheidung unterrichtet. Insbesondere hat er erläutert, in welcher Höhe und aus welchem Grund ein Abzug von dem im Übrigen aus seiner Sicht angemessenen Anpassungsbedarf vorgenommen worden ist. Dass er dabei eine unzutreffende Rechtsauffassung hinsichtlich der Berechtigung zum Abzug eines biometrischen Faktors vertreten hat, ändert an der Ordnungsmäßigkeit der Unterrichtung nichts, die exakt das wiedergibt, was der Essener Verband umgesetzt hat. Damit hätte der Kläger die Anpassung zum 01.01.2008 vor dem 01.01.2009 bzw. bei etwaiger Zugrundelegung einer Dreijahresfrist vor dem 01.01.2011 und die Anpassung zum 01.01.2009 vor dem 01.01.2010 bzw. spätestens vor dem 01.01.2012 rügen müssen. b) Eine entsprechende Rüge ist nicht erfolgt. aa) Der Kläger selbst hat keine Rüge erhoben. Für seine Behauptung, er habe kurze Zeit nach Erhalt des Anpassungsschreibens aus 2007 in der Personalabteilung der Beklagten vorgesprochen und nachgefragt, warum dieser Abzug entstanden sei und ob er etwas unternehmen müsse, hat er keinen Beweis erbracht. Gleiches gilt für das Vorbringen, ihm sei daraufhin mündlich mitgeteilt worden, dass es sich um eine schwierige Rechtsfrage handle und zunächst die Zulässigkeit geprüft werden müsse; man würde die Sache dann schon regeln; sonst müsse er nichts unternehmen. Selbst wenn man aber dieses Vorbringen als wahr unterstellen würde, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis. Eine Rüge setzt zwingend voraus, dass der Rügende sein fehlendes Einverständnis mit einer bestimmten Handhabung zum Ausdruck bringt. Die bloße Nachfrage erfüllt dieses Kriterium nicht, da damit noch kein Werturteil im Sinne von "nicht einverstanden" verbunden ist. Allenfalls ließe sich dem Vorbringen entnehmen, dass die Beklagte den Kläger treuwidrig von einer rechtzeitigen Rüge abgehalten haben könnte. Insoweit fehlt es aber an jeglichem Vortrag dazu, dass die angebliche Falschauskunft der Beklagten zuzurechnen war, insbesondere von welcher hierzu bevollmächtigten Person abgegeben worden ist. bb) Durch etwaige Rügen des VdF vor dem 01.01.2012 sind die vom Kläger einzuhaltende Fristen nicht gewahrt worden, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied dieses Verbandes war. Der VdF hat weder im Schreiben vom 21.12.2007 noch im Schreiben vom 30.12.2011 noch in sonstiger Weise für den Kläger als Nichtmitglied gehandelt. Soweit Verbände Rügen erheben, die dazu dienen, die Ansprüche der einzelnen Versorgungsempfänger auf nachträgliche Anpassung geltend zu machen, erfolgt dies in der Regel nur für deren Mitglieder (vgl. BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 36, juris). Für einen Verband besteht in der Regel kein Anlass, Ansprüche für Nichtmitglieder durchzusetzen. In der Satzung des VdF war eine derartige Wahrnehmung der Rechte von Nichtmitgliedern nicht vorgesehen (vgl. BAG v. 10.02.2009 Rn. 36, aaO). Wenn der VdF über seine satzungsmäßigen Aufgaben hätte hinausgehen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen (vgl. wiederum BAG v. 10.02.2009 Rn. 36, aaO). Dies hat er nicht getan. Schon der Eingangssatz des Schreibens vom 21.12.2007, in welchem der VdF zum Ausdruck bringt, die Beschlüsse des Essener Verbandes über die Anhebung der Zahlbeträge habe in sehr hohem Maße zu Irritationen unter den betroffenen Pensionären geführt, enthält im letzten Halbsatz die Einschränkung "zumindest unter denjenigen, die Mitglieder unseres Verbandes sind". Im nächsten Absatz werden sodann ausdrücklich "namens unserer Mitglieder" Ausführungen getätigt (Hervorhebungen jeweils durch Unterzeichner). Soweit zusätzlich der Vorstand der Fachgruppe Stahl erwähnt ist, vermag dies nichts zu ändern. Zwar behandelt die Fachgruppe branchenweite Interessen, so dass deren Tätigwerden indirekt auch den Nichtmitgliedern zugute kommt. Von derartigen Aktivitäten der Interessenvertretungen ist jedoch die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Anpassung zu unterscheiden (vgl. BAG v. 10.02.2009 Rn. 35 und 36, aaO). Zudem erging die Erklärung im Namen des Vorstandes der Fachgruppe, nicht etwa der Versorgungsempfänger, für die die Fachgruppe wirkt. Im vorletzten Absatz des Schreibens erfolgt der Widerspruch dann zwar "namens der betroffenen Pensionäre", angesichts der vorangegangenen Einschränkungen kann dies aber aus dem Empfängerhorizont nicht so verstanden werden, dass nunmehr - und damit weitergehend als zu Beginn des Schreibens - auch für die Nichtmitglieder eine Erklärung erfolgen solle. Das Schreiben vom 30.12.2011 enthält keinerlei Ausführungen, welche zum Ausdruck bringen, dass abweichend vom Normalfall auch für die Nichtmitglieder gehandelt werde. Im Gegenteil: Es wird stattdessen ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Verband "durch Äußerungen unserer Mitglieder bestätigt" (Hervorhebung durch Unterzeichner) fühle. Davon abgesehen bezieht sich das Schreiben auch nicht auf konkret benannte Anpassungsentscheidungen in der Vergangenheit, sondern auf zukünftige Anpassungen. So heißt es dort wörtlich: "Nach alledem meinen wir, dass im Zuge der kommenden Anpassungsentscheidungen Ausgleichsleistungen sowohl für Rentner wie für aktive Arbeitnehmer zum Tragen kommen sollten" (Hervorhebung durch Unterzeichner). Ob und welche Absprachen es in diversen Gesprächen zwischen Vertretern des VdF und des Essener Verbandes oder der Beklagten gegeben haben mag, ist irrelevant, da sich dem Sachvortrag des Klägers in keiner Weise entnehmen lässt, woraus hervorgehen soll, dass diese auch im Namen der Nichtmitglieder erfolgt sein sollen. Aus dem gleichen Grund kann es dahingestellt bleiben, welche Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem vom Kläger als "Musterprozess" bezeichneten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 AZR 402/12 getroffen wurden, denn jedenfalls fehlt es an einem Vortrag, dass sich eine Bindungswirkung der Beklagten am Ausgang des vorgenannten Rechtsstreits zugunsten des Klägers ergeben sollte. 3. Die Beschlüsse des Essener Verbandes in der Vorstandssitzung vom 11.02.2015 führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Durch diese Beschlüsse wurde bezogen auf 2008 und 2009 keine neue Rügefrist ausgelöst. Der Essener Verband hat keine für alle Versorgungsempfänger geltende nachträgliche Anpassung beschlossen. Die Beschlüsse beinhalten lediglich eine nachholende Anpassung für den 01.01.2012, 01.01.2013 und 01.01.2014. Nachzahlungen für den Zeitraum von 2008 bis 2011 werden den Mitgliedern ausdrücklich freigestellt, "soweit nicht ohnehin ein Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten z.B. aufgrund von Widersprüchen oder Klagen besteht". Bei einem derartigen Sachverhalt kommt eine analoge Anwendung des § 141 BGB, nach der die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts als erneute Vornahme desselben anzusehen ist, und damit ein erneuter Lauf der Rügefrist nicht in Betracht (vgl. BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 37, juris). 4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es mag sein, dass die Beklagte gegenüber Betriebsrentnern, die rechtzeitig Widerspruch erhoben haben, erklärt habe, es würden zunächst die Gründe des BAG-Urteils abgewartet und anschließend eine Entscheidung unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes getroffen. Ob hieraus Ansprüche der Empfänger dieser Erklärungen abgeleitet werden können, kann dahingestellt bleiben. Da der Kläger keinen Widerspruch erhoben hat, ist er jedenfalls nicht mit den Betriebsrentnern vergleichbar, die ihrer Rügepflicht nachgekommen sind. B. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Barth Büchling Hirche