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Beschluss

13 Ta 402/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2019:0809.13TA402.18.00
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Leitsätze

Kurze Inhaltsangabe: Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachgang zu BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - Beschluss an Klägervertreter zugestellt: 26.08.2019 Beschuss an Beklagtenvertreter zugestellt: 13.08.2019

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 01.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 - 7 Ca 6977/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kurze Inhaltsangabe: Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachgang zu BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - Beschluss an Klägervertreter zugestellt: 26.08.2019 Beschuss an Beklagtenvertreter zugestellt: 13.08.2019 Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 01.03.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2012 - 7 Ca 6977/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : A. Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.02.2010 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf (- 7 Ca 6977/009 -) die Schuldnerin verurteilt, den Gläubiger als Direktor E. Communication & N. T. Deutschland und "General X. Europe" auf der Managerebene 3 zu beschäftigen und ihm dabei mindestens im Einzelnen aufgeführte Tätigkeiten zuzuweisen. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 14.04.2010 einen Voll-streckungsantrag nach § 888 ZPO gestellt. Am 30.04.2010 erhob die Schuldnerin beim Arbeitsgericht Düsseldorf Vollstreckungsabwehrklage und stellte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (- 7 Ca 3029/10 -). Im April 2010 sprach die Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger eine Änderungskündigung, im Mai 2010 eine fristlose Kündigung und im August 2011 eine weitere Änderungskündigung aus, gegen welche der Gläubiger sämtlich Klage erhob. Die Änderungskündigung aus April 2010 nahm die Schuldnerin zurück; die Klage gegen die fristlose Kündigung war erfolgreich. Die Vollstreckungs-abwehrklage wurde zunächst ruhend gestellt. Mit Beschluss vom 15.02.2012 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. Gegen den ihm am 17.02.2012 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 01.03.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.03.2012 nicht abgeholfen hat. Im Hinblick auf die noch rechtshängige zweite Änderungskündigung ist das Beschwerdeverfahren von den Beteiligten einvernehmlich zunächst nicht betrieben worden. Das Arbeitsgericht stellte die Unwirksamkeit der Änderungskündigung fest. Das Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldnerin zurück. Im März 2013 hat der Gläubiger daraufhin das Beschwerdeverfahren wieder aufgerufen. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeits-gerichts über die zweite Änderungskündigung eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde nahm die Schuldnerin zurück. Im Mai 2013 sprach sie eine Ver-setzung und eine dritte Änderungskündigung aus. Der Gläubiger nahm die Änderungskündigung unter Vorbehalt nach § 2 KSchG an und griff Versetzung wie Änderungskündigung gerichtlich an (Arbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ca 7664/12 -). Gleichzeitig rief die Schuldnerin die Vollstreckungsabwehrklage wieder auf. Im Hinblick auf den über die Versetzung und die dritte Änderungskündigung geführten Rechtsstreit hat die Beschwerdekammer im Einvernehmen mit den Beteiligten die Entscheidung über den Zwangsvollstreckungsantrag erneut zurückgestellt. Nach Rechtskraft eines für den Kläger obsiegenden Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 26.08.2014 (- 16 Sa 260/14 -) hat der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren mit Schriftsatz vom 13.08.2015 zunächst erneut aufgerufen. Auf Hinweis der Beschwerdekammer hat die Schuldnerin klargestellt, dass die Vollstreckungsgegenklage einen noch unerledigten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung enthält. Mit Beschluss vom 09.12.2015 stellte das Landesarbeitsgericht im Berufungsverfahren über die Vollstreckungsgegenklage (- 10 Sa 614/15 -) die Zwangsvollstreckung bis zur Verkündung einer Entscheidung im anhängigen Berufungsverfahren ein, worauf die Entscheidung im hiesigen Beschwerdeverfahren wiederum einvernehmlich zurückgestellt worden ist. Mit Urteil vom 10.06.2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 für unzulässig. Auf die vom hiesigen Gläubiger eingelegte Revision hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Vollstreckungsgegenklage ab (BAG 21.03.2018 - 10 AZR 560/16 - NZA 2018, 1071 mit zustimmendem Kommentar von Altstadt, BB 2018, 2432; ablehnend Ziemann jurisPR-ArbR 4/2019 Anm. 6; Forschner DB 2018, 2184). Mit Schriftsatz vom 27.09.2018 hat der Gläubiger das Beschwerdeverfahren wieder aufgerufen. Daraufhin ist die beim Arbeitsgericht bereits ausgesonderte Akte rekonstruiert worden. Nach richterlichen Hinweisen haben die Beteiligten zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen. Die Schuldnerin hat sich darauf berufen, die seitens des Bundesarbeitsgerichts angenommene Möglichkeit einer anderen als der titulierten Beschäftigung stelle sich für das Zwangsvollstreckungsverfahren als nicht hinreichend bestimmt dar. Zudem stehe ihr entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein Direk-tionsrecht bezogen auf die auszuübende Tätigkeit zu. Auch vor dem Hintergrund einer Reduzierung der Direktorenstellen auf dem fraglichen Level existiere keine freie Stelle, welche sie dem Gläubiger im Rahmen des Direktionsrechts zuweisen könne. Für die Stelle als Aruba Channel Sales Direktor EMEA, auf die der Gläubiger sich beworben hatte, sei er nicht geeignet. Auch sei die Stelle nicht für den Standort S. ausgeschrieben gewesen, an welchem der Gläubiger tätig ist. Letztlich sei die Stelle auch nicht gleichwertig. Das Anforderungsprofil für die Stelle als Director Sales - Public Sector, auf die sich der Gläubiger ebenfalls beworben hatte, erfülle er nicht. Die Stelle als CMS E. Lead Germany, die im Zuge der Reorganisation entstanden sei, welche zum Wegfall der titulierten Beschäftigung geführt habe, sei im Laufe des Jahres 2018 abgebaut und für die dort ursprünglich wahrgenommenen Aufgaben nunmehr ein Mitarbeiter einer italienischen Konzerngesellschaft verantwortlich. Die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Vollstreckungsgegenklage erstrecke sich nicht auf die Frage der Unmöglichkeit einer anderen als der titulierten Beschäftigung. Der Gläubiger hält die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bezogen auf die materiellen Einwendungen sowie die Bestimmtheit des Titels für bindend. Die von der Schuldnerin genannten Umstände hätten bereits der Vollstreckungsgegenklage zugrunde gelegen. Für die von der Schuldnerin genannten Stellen sei er geeignet. Der bei der Schuldnerin verbliebene Bereich CMS sei deutlich größer als diese ihn darstelle. Außerdem habe er sich in den letzten Jahren vergeblich auf eine Vielzahl anderer Stellen beworben. B. 1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. 2.In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag des Gläubigers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. a) Einer Zwangsvollstreckung durch Beugung des Willens der Schuldnerin dahingehend, dass sie den Gläubiger in der Form zu beschäftigen hat, wie sie im Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 ausdrücklich tituliert ist, steht die Unmöglichkeit dieser Beschäftigung entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im oben zitierten Urteil vom 21.03.2018 verwiesen. Über diese Frage besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. b) Für eine Zwangsvollstreckung, die auf eine andere Beschäftigung gerichtet ist als diejenige, welche im Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 ausdrücklich benannt ist, fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Titel (so auch Ziemann, aaO). Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung angenommen, die Zwangsvollstreckung sei nicht für unzulässig zu erklären, weil die Schuldnerin mit der Einwendung, die Beschäftigung des Gläubigers im titulierten Umfang sei ihr unmöglich geworden, wegen eines Dolo-agit-Gegenrechts des Gläubigers nicht durchdringen könne. Der Gläubiger habe sich darauf berufen, die Schuldnerin könne ihn mit der Leitung eines dem "CMS Central Cluster" zugeordneten, der früheren Subregion "GWE" (General X. Europe) gleichwertigen Subclusters betrauen; die Schuldnerin habe nicht dargelegt, dass sie nicht über einen Arbeitsplatz verfüge, auf dem sie den Gläubiger vertragsgemäß beschäftigen könne. (1)Diese anderweitige "vertragsgemäße" Beschäftigung ist im Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 jedoch nicht tenoriert. Sie lässt sich auch nicht durch Auslegung dem Urteil entnehmen. Eine auf diese Tätigkeit gerichtete Zwangsvollstreckung ist aus dem zugrunde liegenden Schuldtitel daher nicht möglich. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst zurückgegriffen werden; nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Urteil in Bezug genommene Unterlagen sind dabei als Teil des Titels zu betrachten (BAG 28.02.2003 - 1 AZB 53/02 - juris RN 18; BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917; BGH 25.08.1999 - XII ZR 136/97 - juris). Das Urteil enthält keinerlei Ausführungen zu Inhalt und Umfang des der Schuldnerin bezogen auf die Beschäftigung des Gläubigers zustehenden Direktionsrechts. Der in Bezug genommene Arbeitsvertrag aus Oktober 1993 verhält sich über die Einstellung des Klägers als Systemberater und enthält keine Direktionsrechtsklausel. Die anlässlich seiner letzten Beförderung erstellte sog. "Job Change Notification" hat der Gläubiger erst im Beschwerdeverfahren überreicht, so dass sie für die Auslegung des Vollstreckungstitels nicht herangezogen werden kann. Auch im Übrigen lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass das Arbeitsgericht die Schuldnerin neben der ausdrücklich aufgeführten Tätigkeit auch zu einer sonstigen "vertragsgemäßen" Beschäftigung des Gläubigers verurteilen wollte. Es stellte zudem einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, würde ein Gericht im Erkenntnisverfahren den Arbeitgeber zu einer anderen als der verlangten Beschäftigung verurteilen, wenn die verlangte wegen Unmöglichkeit nicht in Betracht kommt. (2)Selbst wenn man annähme, dem Urteil des Arbeitsgerichts ließe sich - ggfs. in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - eine Verpflichtung zur "vertragsgemäßen" Beschäftigung in einem "gleichwertigen Subcluster" entnehmen, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Zutreffend weist die Schuldnerin insoweit darauf hin, dass diese nicht mehr an der Formulierung der geschuldeten Beschäftigung im Schuldtitel gemessen werden kann, sondern die "vertragsgemäße" Beschäftigung maßgeblich ist. Wie dargelegt enthält das allein maßgebliche Urteil des Arbeitsgerichts jedoch keinerlei Ausführungen zu Inhalt und Umfang des der Schuldnerin bezogen auf die Beschäftigung des Gläubigers zustehenden Direktionsrechts. Dem Voll-streckungsgericht ist daher keine Beurteilung möglich, welche - außer der ausdrücklich tenorierten - Beschäftigung im Hinblick auf Ort und Art der Arbeits-leistung vertragsgemäß ist. Es gilt insoweit nichts anderes als für einen Antrag auf Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen, wenn diese nicht im Einzelnen dargelegt werden. Einem solchen Antrag fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit (vgl. nur BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - NZA 2015, 1053; Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Aufl. Stichwort Beschäftigung RN 47 f.). Sollte die Schuldnerin dem Gläubiger eine andere als die titulierte Beschäftigung als aus ihrer Sicht "vertragsgemäß" zuweisen, wäre das Vollstreckungsgericht nicht in der Lage, anhand des Schuldtitels zu beurteilen, ob hierdurch Erfüllung eingetreten ist. c) Darauf, ob die materiell-rechtlichen Einwendungen der Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zu prüfen sind, kommt es daher nicht an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 ergebenden Folgen zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss kann von dem Gläubiger R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die Schuldnerin ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Nübold