Leitsatz: 1. Ein weltlicher Arbeitgeber ist nach einem (Teil-)betriebsübergang nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die dem Arbeitnehmer vom kirchlichen Arbeitgeber zugesagte Versorgung über die kirchliche Zusatzversorgung weiter durchzuführen. Eine Rechts-pflicht zur Mitgliedschaft bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse im Wege der für diese Fälle ermöglichten sog. partiellen Beteiligung besteht nicht. 2. Unberührt bleibt der Verschaffungsanspruch. Der weltliche Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die ihm auch bislang zugesagte Versorgung zu verschaffen. Dabei bleibt er in der Wahl des Durchführungsweges frei. 3. Zur Aufwandserstattung für Fahrtkosten im Rahmen der Rufbereitschaft vom Wohnort zur Arbeitsstätte im kirchlichen Bereich. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts X. vom 28.08.2019 - 5 Ca 1227/18 - teilweise abgeändert und unter Abweisung des Klageantrags zu 1. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch ab dem 01.01.2018 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes in der jeweils gültigen Verfassung nach der Versorgungsordnung A über die Katholische Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) versichert worden wäre. II.Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen, soweit der Antrag auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens auf das Schreiben vom 31.12.1992 und auf betriebliche Übung gestützt wird und sowie die Zahlungsanträge auf darauf aufbauende Schadensersatzansprüche gestützt werden. III.Die weitergehende Berufung des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. IV.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 87 % und der Beklagten zu 13 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %. V. Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit er mit dem Hauptantrag zu 1. (Leistungs- und Feststellungsantrag) und den Zahlungsanträgen aus seiner Berufung - insoweit ausgenommen den Streitgegenstand Schadensersatz - unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger erteilte Versorgungszusage weiterhin über die Katholische Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Anstalt des öffentlichen Rechts (im Folgenden KZVK) durchzuführen bzw. ihm hilfsweise einen entsprechenden Versorgungsanspruch zu verschaffen. Die Parteien streiten weiter darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen bzw. die Kosten für die Anfahrt zur Rufbereitschaft mit dem eigenen PKW wie Reisekosten zu vergüten. Unter dem 16.02.1999 schloss der am 15.09.1961 geborene Kläger mit der Kliniken St. B. gGmbH in X. einen Dienstvertrag, nach dem er ab dem 01.03.1999 als Elektroinstallateur eingestellt war. In diesem hieß es u.a.: "§ 2 Für das Dienstverhältnis gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dem Mitarbeiter ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in die AVR gegeben.
§ 5 Der Mitarbeiter nimmt unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung) in der jeweils gültigen Fassung an der Zusatzversorgung ab 01.03.1999 teil." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Dienstvertrag Bezug genommen. Die Anlage 8 zu den AVR enthielt zu der Versorgungsordnung A folgende Regelung: "§ 1 Versorgungszusage (1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR), für die nach der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (im folgenden Zusatzversorgungskasse genannt) Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
§ 1a Beitragssatz (1) Der Dienstgeber trägt die von der Zusatzversorgungskasse nach § 62 der Satzung der Zusatzversorgungskasse festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Beschäftigten allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Beschäftigte zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 61 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse. (2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der Zusatzversorgungskasse ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäftigten. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des Beschäftigten ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage 8 zu den AVR Bezug genommen. In der Satzung der KZVK mit dem letzten Stand zum 01.01.2018 (im Folgenden KZVKS) hieß es u.a.: "§ 1 Rechtsnatur (1) Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (nachfolgend Kasse genannt) ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Erzbistums L. veröffentlichten Fassung Anwendung.
§ 11 Voraussetzungen der Beteiligung (1) Beteiligte der Kassen können sein a) juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem Bereich der Katholischen Kirche, die ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, insbesondere die Bistümer, Kirchengemeinden, Pfarreien, Kirchenstiftungen, Kirchengemeindeverbände und der Verband der Diözesen Deutschlands, b) zivilrechtlich verfasste Rechtsträger Katholischer Einrichtungen oder Verbände unter Einschluss des kirchen-caritativen Dienstes, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, c) Rechtsträger von nicht-katholischen Einrichtungen und Verbänden ausschließlich zum Zwecke der Fortführung der Versicherung von Arbeitnehmern, die von Beteiligten der KZVK übernommen wurden (partielle Beteiligung). Die Beteiligung ist nur zulässig nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das für den Sitz des Rechtsträgers örtlich zuständige Bistum (Belegenheitsbistum). Für zivilrechtlich verfasste Rechtsträger von überdiözesanen Einrichtungen der Deutschen Bischofskonferenz oder des Verbandes der Diözesen Deutschlands tritt an die Stelle der Zustimmung des Gelegenheitsbistums die vorherige schriftliche Zustimmung des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens können in Durchführungsvorschriften geregelt werden.
(3) Erscheint bei einem Arbeitgeber, der unter Absatz 1 Buchst. b bis c fällt, der dauernde Bestand nicht gesichert, so können zur Regelung der sich aus der Auflösung des Arbeitgebers ergebenden zusatzversicherungsrechtlichen Fragen von der Kasse weitere Bedingungen für den Erwerb der Beteiligung gesetzt werden.
§ 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Beteiligung (1) Das Beteiligungsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse.
(3) Der Beteiligte ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. Er ist insbesondere verpflichtet, a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden,
(5a) Der partiell Beteiligte (§ 11 Abs. 1 Buchst. c) ist verpflichtet, zusätzlich zum Beitrag einen nicht versorgungswirksamen Zuschlag in Höhe von 0,6 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der einzelnen Versicherten zu entrichten.
§ 16 Arten der Versicherungsverhältnisse (1) Versicherungsverhältnisse sind a) die Pflichtversicherung (§§ 17 bis 22)
(2) Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte.
bezugsberechtigt der Pflichtversicherung und der beitragsfreien Pflichtversicherung sind der Versicherte und dessen Hinterbliebene.
§ 17 Begründung der Pflichtversicherung Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 18 und 19) gegeben sind, mit dem Eingang. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.
§ 18 Versicherungspflicht (1) Der Versicherungspflicht unterliegen - vorbehaltlich des § 19 - vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, a) die das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) die Wartezeit (§ 32) erfüllen können
Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende (vgl. § 22).
(2) Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder Beteiligter der Kasse noch einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn die Pflicht zur Versicherung mit Zustimmung der Kasse, die mit Auflagen versehen werden kann, arbeitsvertraglich vereinbart wird. Im Verhältnis zur Kasse gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.
§ 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung (1) Der Beteiligte ist Schuldner der a) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1), b) Sanierungsgelder (§ 63 Abs. 1) c) Finanzierungsbeiträge (§ 63a Abs. 1), d) Zuwendungen (§ 64), e) nicht versorgungswirksame Beträge (§ 13 Abs. 3 Satz 3) und f) nicht versorgungswirksamen Zuschläge bei partieller Beteiligung (§ 13 Abs. 5a) einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten. (2) Der Pflichtbeitrag nach Absatz 1 Buchstabe a kann durch den Beteiligten auf der Grundlage einer KODA-Regelung anteilig als Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten an die Kasse geleistet werden. Für Eigenbeteiligungen nach Satz 1 gilt § 32 Absatz 4. § 62 Pflichtbeiträge / Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (1) Der Pflichtbeitrag ist in Höhe des Vomhundertsatzes zu zahlen, den die Kasse jeweils festsetzt. (2) Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist der steuerpflichtige Arbeitslohn sowie alle Lohnbestandteile, die im Rahmen von Entgeltumwandlung, Versorgungslohn, Gehaltsverzicht zur Finanzierung von Versorgungslohn oder Wert- oder Zeitkonten gewährt werden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte KZVKS Bezug genommen. Das ursprünglich mit der Kliniken St. B. gGmbH begründete Arbeitsverhältnis des Klägers ging schließlich auf die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH über. Dieser war ebenso wie zuvor die Kliniken St. B. gGmbH Beteiligte der KZVK. Der Kläger war zum 01.03.1999 zur KZVK unter der Versichertennummer 0871230.1 angemeldet worden. Die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH übertrug den Bereich Bau und Technik (einschließlich der Abteilung Haustechnik) im Wege eines Teilbetriebsübergangs zum 01.01.2018 auf die Beklagte, eine private und nicht katholische Einrichtung, die nicht Beteiligte der KZVK war. Davon waren insgesamt 12 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, betroffen. Mit Schreiben vom 29.11.2017 hatte die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH den Kläger über den Teilbetriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 BGB und den Übergang seines Dienstverhältnisses zum 01.01.2018 auf die Beklagte unterrichtet. In dem Schreiben hieß es u.a.: "2.2.3 Leider ist es nicht möglich Ihre betriebliche Altersversorgung in der KZVK über den Übergangsstichtag hinaus fortzuführen. Die Q. Service GmbH ist weder Mitglied der KZVK noch kommt die partielle Beteiligung in Betracht. Gleichwohl wird eine nach Art und Umfang gleichwertige Altersversorgung seitens der Q. Service GmbH gewährleistet. So werden Sie ab dem 01.01.2018 über die Allianz versichert werden. Die bis dahin von Ihnen erworbenen unverfallbaren Ansprüche in der KZVK bleiben dabei erhalten und werden durch Versorgungsleistungen aus dem Versicherungsvertag bei der Allianz ergänzt. In der Summe bleiben damit die Versorgungshöhe und die Höhe der Versorgungsleistungen unverändert.
" Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht und arbeitete ab dem 01.01.2018 für die Beklagte. Die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH meldete den Kläger zum 31.12.2017 bei der KZVK ab. Die Beklagte meldete den Kläger dort zum 01.01.2018 nicht an. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit der Allianz Lebensversicherungs-AG für den Kläger als versicherte Person unter der Versicherungs-Nr. 6/262683/61 ab dem 01.01.2018 eine Rentenversicherung mit der Auszahlungsoption Kapital ab. Bei Erleben des 01.04.2028 war dem Kläger ausweislich des Versicherungsscheins eine lebenslange monatliche garantierte Mindestrente von 79,02 Euro zugesagt, welche sich durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhöhen konnte. Enthalten waren außerdem eine Hinterbliebenenrente und eine Waisenrente. Unter dem 05.04.2018 erhielt der Kläger von der Beklagten folgendes Schreiben: "Versorgungszusage Direktversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG
Wir haben uns entschlossen, eine betriebliche Altersversorgung für Sie einzurichten bzw. die für Sie bereits bestehende Versorgung fortzuführen. Für Ihre Versorgung gelten die nachfolgenden Bestimmungen. An verschiedenen Stellen wird zur Konkretisierung auf die Versicherungsbescheinigung bzw. den Versicherungsschein verwiesen. Sie finden die erforderlichen Angaben dort unter dem Punkt "Wichtige Informationen". Der Kläger reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 10.07.2018 teilte die KZVK der Beklagten zu einer partiellen Beteiligung u.a. Folgendes mit: "
Die partielle Beteiligung erstreckt sich allerdings ausschließlich auf die Mitarbeiter/Innen, die vom Betriebsübergang betroffen und bei der Kasse versichert sind. Die ab dem Übergangszeitpunkt neu eingestellten Mitarbeiter sind dann bei unserer Kasse nicht mehr zu versichern. Allerdings hat die Kasse im Rahmen der Beteiligung einer juristischen Person des privaten Rechts grundsätzlich zu prüfen, ob für ihre, sich aus der Beteiligung und einer etwaigen Beendigung (z.B. als Folge einer Kündigung oder Insolvenz) ergebende Verpflichtung eine Sicherung erforderlich ist.
Im Falle einer partiellen Beteiligung ist der dauernde Bestand grundsätzlich nicht gesichert, da es sich hier, aufgrund des fehlenden Neubestandes, um einen "sterbenden" Versichertenbestand handelt. Als Anhaltspunkt für die Höhe eines möglichen Ausgleichsbetrages gemäß § 15a KS liegt uns eine näherungsweise Berechnung zum Stichtag 31. Dezember 2017 vor. Demnach beträgt der Ausgleichsbetrag für die übergehenden Mitarbeiter ca. 286.000 Euro.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte E-Mail Bezug genommen. Unter dem 29.09.2017 teilte die KZVK dem Kläger mit, dass ihm bei fortlaufender Versicherung über die KZVK und gleichem Einkommen ab dem Rentenbeginn 01.04.2028 eine monatliche Versorgung von 383,56 Euro zustehen würde. Bis zum 31.12.2017 hatte der Kläger bei der KZVK eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 253,88 Euro erworben. Der Kläger wurde ebenso wie die anderen Haustechniker bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als auch bei der Beklagten in Rufbereitschaft eingesetzt. In der Anlage 5 "Arbeitszeitregelung" der AVR hieß es in § 9 "Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern" in Abs. 5: "Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). Für Freizeitausgleich gilt Absatz 4 entsprechend." In der Anlage 13a "Bestimmungen über die Reisekostenerstattung" der AVR hieß es: "(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Reisekostenerstattung. (2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung. (3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der Ziffer 2 nicht erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach dem Reisekostenrecht, das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt. (4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für die Angestellten des jeweiligen Bundeslandes das für die Angestellten des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt. (5) Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen." Weder bei den Rechtsvorgängern der Beklagten noch bei der Beklagten gab es eine eigene Reiskostenerstattungsregelung i.S.v. Anlage 13a Abs. 2 AVR. Die in der Diözese geltende Reisekostenordnung (Anlage 15 zur KAVO NW) fand bei den Rechtsvorgängern der Beklagten wegen der Anwendung der AVR keine Anwendung (§ 1 KAVO NW i.V.m. § 1 Abs. 3 KODA-Ordnung NW). Diese Reisekostenordnung wurde bei den Rechtsvorgängern der Beklagten auch tatsächlich nicht angewandt. Bei der Beklagten galt nichts anderes. Unter dem 31.12.1992 verfasste die Rechtsvorgängerin der Beklagten ein an die Mitarbeiter des Rufdienstes des Technischen Dienstes gerichtetes Schreiben über die "Organisation für die Benutzung klinikeigener Fahrzeuge durch den Rufdienst der technischen Abteilung". Wegen der Einzelheiten diesen Schreiben wird auf Anlage H6 zum Schriftsatz des Klägers vom 20.07.2018 Bezug genommen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte den Mitarbeitern des Technischen Dienstes, zu welchem der Kläger gehörte, bis Ende 2014 für Zeiten der Rufbereitschaft ein klinikeigenes Dienstfahrzeug zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Technische Abteilung zentral organisiert, so dass die Mitarbeiter in ihrer Rufbereitschaft sieben Standorte versorgen mussten. Nachdem bis Ende 2014 vier dieser Standorte geschlossen worden waren und noch folgende Standorte verblieben, nämlich die Krankenhäuser St. Q., St. K. und St. B., entschied sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten dazu, die Technische Abteilung dezentral aufzustellen mit der Folge, dass den Mitarbeitern nur noch ein Standort zugewiesen wurde, welcher in der Rufbereitschaft angefahren werden musste mit Ausnahme der Mitarbeiter des St. K. Krankenhauses, welche auch die Rufbereitschaft im St. B. Krankenhaus übernehmen mussten. Im St. Q. Krankenhaus gab es zuletzt 484 Betten, im St. K. Krankenhaus 231 Betten und im St. B. Krankenhaus 49 Betten zzgl. Schule und vermietete Einheiten. Nach Ende 2014 stand nur noch für Mitarbeiter, welche potenziell in zwei Häusern Rufbereitschaft erledigen mussten, ein Poolfahrzeug zur Verfügung. Der Kläger musste seit Ende 2014 ausschließlich Rufbereitschaft im St. Q. Krankenhaus absolvieren und hatte seit diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit zur Nutzung eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gestellten Fahrzeuges im Rahmen der Rufbereitschaft. Die einfache Strecke zwischen dem Wohnort des Klägers und dem St. Q. Krankenhaus betrug 17,9 km. Mit dem PKW dauerte die Fahrt je nach Verkehrslage 30 bis 45 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrug die Fahrzeit tagsüber ca. 60 Minuten und nachts bis zu zwei Stunden. In der Zeit von 0.00 Uhr bis 04.30 Uhr gab es keine öffentlichen Verkehrsmittel. Es gab im Rahmen der Rufbereitschaft zwar keine Zeitvorgabe für den Kläger, innerhalb welcher Zeit er zum Bereitschaftsdienst erscheinen musste. Allerdings bestand die Pflicht, sich sofort auf den Weg zu machen. Es wurde erwartet, dass er in angemessener Zeit am Krankenhaus eintraf, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Einen eigenen PKW hatte der Kläger nicht ständig zur Verfügung. Stand dem Kläger kein PKW zur Verfügung, wurde er vom Vorgesetzten aus der Rufbereitschaftsplanung herausgenommen, weil er andernfalls das St. Q. Krankenhaus nicht in angemessener Zeit erreichen konnte. Jedenfalls am St. Q. Krankenhaus und am St. K. Krankenhaus gab es Poolfahrzeuge (i.d.R. Ford Transit), die im Tagdienst genutzt wurden. In der Zeit von Januar 2018 bis Mai 2018 fuhr der Kläger mit seinem privaten PKW für Einsätze während der Rufbereitschaft insgesamt 1.163,50 km. Im August 2018 waren es insgesamt 358 km und von September bis Dezember 2018 insgesamt 779,70 km. Es handelte sich dabei jeweils um die Summe der Fahrkilometer vom Wohnort des Klägers zum St. Q. Krankenhaus und zurück. Wegen der Einzelheiten der Fahrkilometer an den einzelnen Tagen wird auf Seite 4 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 20.07.2018, auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 21.09.2018 sowie auf Seite 4 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 03.01.2019 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.2019 teilte die KZVK der Beklagten mit, dass die Fortführung der Pflichtversicherung für den Kläger gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS als auch im Rahmen der partiellen Beteiligung gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe c KZVKS rückwirkend ab dem 01.01.2018 als auch laufend für die Zukunft möglich sei. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine partielle Beteiligung bei der KZVK nach § 11 Abs. 1 Buchst. c der Satzung der KZVK für ihn zu beantragen. Die für ihn bei der KZVK bestehende Zusage auf betriebliche Altersversorgungsleistungen sei durch den Teilbetriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 BGB als Teil des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte übergegangen. Aus dieser auf sie übergegangenen Versorgungszusage sei die Beklagte nicht nur verpflichtet, ihm die zugesagten Leistungen zu verschaffen. Sie sei auch verpflichtet, den zugesagten Durchführungsweg und die zugesagte Durchführungsweise einzuhalten. Einen Rechtssatz, dass § 613a Abs. 1 BGB nicht zu einem Kontrahierungszwang führen dürfe, gebe es nicht. Vielmehr sei die Beklagte in alle Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten, was faktisch zu einem Kontrahierungszwang führe. Der Beklagten sei die Einhaltung des Durchführungsweges über die KZVK möglich, da § 11 Abs. 1 Buchst. c) KZVKS die Möglichkeit einer partiellen Beteiligung der Beklagten vorsehe. Insofern könne die Beklagte, auch wenn sie derzeit noch nicht selbst Beteiligte sei, ihm die Versorgungszusage über die KZVK und die Leistungen über die KZVK ermöglichen. Der erhöhte Beitrag und die Sicherheitsleistung berechtigten die Beklagte insoweit nicht zur Leistungsverweigerung. Weder liege ein Fall der Unmöglichkeit vor noch ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, ihm die Leistungen zu verschaffen, als wenn er ab dem 01.01.2018 weiter über die KZVK versichert wäre. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe bereits jetzt. Die Versorgungsverschaffungspflicht erlösche nicht, wenn die Beklagte nicht in der Lage ist, ihn weiter über die KZVK zu versichern. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sei nicht darauf gerichtet, für ihn lediglich heute eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Unabhängig davon sei die Versicherung bei der Allianzversicherung, wie seine Auskunft bei der KZVK belege, nicht gleichwertig. Diese zeige, dass unter Berücksichtigung der Leistungen der Allianzversicherung eine Deckungslücke verbleibe. Das Änderungsangebot zur Fortführung der Altersversorgung über die Allianz habe er nicht angenommen. Der Kläger hat gemeint, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte einen Dienstwagen für die Zeiten der Rufbereitschaft zur Verfügung stelle. Die Dienstwagen seien von ihm während der Rufbereitschaft regelmäßig genutzt worden. Der Anspruch ergebe sich aus vertraglicher Vereinbarung, denn im Schreiben vom 31.12.1992 sei die Nutzung der Dienstfahrzeuge ausdrücklich zugesagt worden. Der Anspruch folge aber auch aus betrieblicher Übung, weil die Fahrzeuge mehr als 20 Jahre zur Verfügung gestellt worden seien. Er könne den Anspruch außerdem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, weil nur den Mitarbeitern, die für das St. Q. Krankenhaus zuständig sind, der Dienstwagen entzogen wurde. Gründe für die Differenzierung seien nicht ersichtlich. Er habe außerdem Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten während der Rufbereitschaft, nachdem er dazu seinen privaten Wagen benutzen musste. Unter Zugrundelegung eines Erstattungsbetrages von 0,30 Euro pro km nach § 6 des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NW) ergebe sich ein Erstattungsanspruch in der mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Höhe. Der Anspruch folge aus § 670 BGB. Der allgemeine Weg zur Arbeitsstätte unterscheide sich grundlegend von dem Weg zur Arbeitsstelle im Rahmen der Rufbereitschaft. Hilfsweise ergebe er sich aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Beklagte ihm den Dienstwagen vorenthalten habe. Der Kläger hat mit seiner am 11.05.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29.05.2018 zugestellten Klage zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, die ihm nach § 5 des Dienstvertrages vom 16.02.1999 zwischen ihm und der Klinik St. B. und St. K. GmbH erteilte und durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangene Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen; hilfsweise 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung nach der Versorgungsordnung A über die Katholische Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands Anstalt des öffentlichen Rechts (KZVK) versichert worden wäre; 3.die Beklagte zu verurteilen, ihm für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349,05 Euro Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 107,40 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 233,91 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat im Hinblick auf diese Anträge beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass der Hinweis in § 5 des Dienstvertrages auf Anlage 8 zu den AVR lediglich deklaratorische Wirkung habe. Soweit überhaupt von einer "Versorgungszusage" gesprochen werden könne, beziehe sich die Zusage auf Mitarbeiter, für die nach der Satzung der KZVK Versicherungspflicht bestehe. Insofern richte sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse, also hier der KZVK. Sie sei unstreitig nicht Beteiligte der KZVK. Nach § 11 Abs. 1 Buchst. c) KZVKS käme lediglich eine partielle Beteiligung in Betracht, wenn die Beklagte einen entsprechenden Antrag stelle und das Bistum zustimme. Sie sei jedoch nicht bereit, einen solchen Antrag zu stellen, weil dies mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sei. Aus § 13 Abs. 5 a KZVKS ergebe sich, dass sie bei einer partiellen Beteiligung verpflichtet sei, zusätzlich zum Beitrag einen versorgungswirksamen Zuschlag in Höhe von 0,6 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes zu entrichten. Darüber hinaus wäre sie verpflichtet, eine zusätzliche Sicherheit zu stellen, die nach den Angaben des Leiters des Konzern-E. Personal & Recht mit rund 286.000,00 Euro zu beziffern wäre. Da es eine Verpflichtung auf Einhaltung des Durchführungsweges nach den vertraglichen Grundlagen nicht gebe und sie dem Kläger über die Allianz Versicherung eine adäquate zusätzliche betriebliche Altersversorgung ermögliche, sei die Klage abzuweisen. § 613a Abs. 1 BGB könne außerdem nicht zu einem Kontrahierungszwang mit einem Dritten führen. Die partielle Beteiligung würde außerdem dazu führen, dass sie alle 12 Mitarbeiter bei der KZVK anmelden müsse. Die könne der Kläger nicht alleine über § 613a Abs. 1 BGB erreichen, zumal nicht alle Mitarbeiter den hier streitigen Anspruch verfolgen würden. Es könnten ja auch einige Mitarbeiter mit der Versicherung über die Allianz zufrieden sein. Hinzu komme, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und der Kliniken St. B. gGmbH das Institut der partiellen Beteiligung noch gar nicht gegeben habe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens. Da die Mitarbeiter aufgrund der Umorganisation nicht mehr verpflichtet gewesen seien, mehrere Standorte bei Rufbereitschaft anzufahren, hätten sich die Leistungsvoraussetzungen deutlich geändert, sodass eine betriebliche Übung, wenn diese zustande gekommen wäre, entfallen wäre. Zudem werde bestritten, dass der Kläger in der Vergangenheit überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bereitgestellte Dienstfahrzeuge für seine Rufbereitschaft zu nutzen. Außerdem könne er die Kosten für die Fahrten mit dem eigenen PKW steuerlich geltend machen. Er erhalte außerdem Rufbereitschaftspauschalen und die An- und Abfahrt im Rahmen der Rufbereitschaft würde als Arbeitszeit gewertet. Jedenfalls könne der Kläger nicht pauschal 0,30 Euro je Fahrkilometer verlangen, sondern allenfalls seinen zusätzlichen Aufwand an Benzinkosten. Das Arbeitsgericht hat dem Leistungsantrag auf Durchführung der Versorgungszusage über die KZVK entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 03.09.2019 zugestellt worden und diese hat am 09.09.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.12.2019 - am 28.11.2019 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ist dem Kläger am 03.12.2019 zugestellt worden. Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 03.09.2019 zugestellt worden ist, hat am 04.10.2019 so bezeichnet Anschlussberufung eingelegt und diese am Montag, den 04.11.2019 begründet. Die Beklagte ist der Meinung, sie könne nicht durch gerichtlichen Ausspruch gezwungen werden, die betriebliche Altersversorgung des Klägers über die KZVK durchzuführen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass sie nicht Beteiligte der KZVK ist und die Pflichtversicherung deshalb nicht aufrechterhalten werden könne. Zur partiellen Beteiligung fehle die nach der KZVKS erforderliche schriftliche Zustimmung des Belegenheitsbistums. Ein Antrag auf partielle Beteiligung könne auch abschlägig entschieden werden. Der Klageantrag zu 1) sei auch deshalb unzulässig, weil sie zu etwas verpflichtet werden solle, was von rechtsverbindlichen Erklärungen Dritter abhänge. Es liege subjektive Unmöglichkeit vor. Außerdem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die partielle Beteiligung nicht nur den sozialen Besitzstand des Klägers sichere, sondern zu einem "Mehr" führe. Im Falle der partiellen Beteiligung müsste sie alle übergegangenen Mitarbeiter bei der KZVK versichern. Die Beklagte trägt vor, dass sie nicht aufgezeichnet habe, wie oft Techniker während der Rufbereitschaft zwischen den Häusern St. K. und St. B. wechseln mussten. Darauf komme es nicht an. Entscheidend sei, dass für die Mitarbeiter, denen in der Rufbereitschaft zwei Häuser zugeteilt sind, diese Möglichkeit bestehe. Deshalb seien die Mitarbeiter mit Rufbereitschaft nur für das St. Q. Krankenhaus nicht mit denen vergleichbar, die Rufbereitschaft für die beiden anderen Häuser absolvierten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Kilometerpauschale zu. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits 1989 entschieden, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, die wegen einer erforderlichen Arbeitsaufnahme anfallen, keine Fahrten aus besonderem dienstlichen Anlass im Sinne des Reisekostenrechts seien, wenn die Rufbereitschaft zum regelmäßigen Aufgabenbereich gehöre. So liege es hier. Die Beklagte beantragt, 1. unter teilweiser Aufhebung das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.2019 - 5 Ca 1227/18 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.2019 - 5 Ca 1227/18 - auszuschließen, 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.2019 - 5 Ca 1227/18 - teilweise abzuändern und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihm für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn - 349,05 Euro Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere - 107,40 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie - weitere 233,91 EUR Fahrtkostenerstattung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; und beantragt 3. hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. als Leistungsantrag unbestimmt ist, diesem als Feststellungsantrag mit dem Antragsinhalt, wie er sich aus dem Antrag zu Ziffer 1. ergibt, zu entsprechen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts betreffend die Durchführung seiner betrieblichen Altersversorgung über die KZVKS. Da die KZVK ein erhebliches Interesse daran habe, möglichst mitgliederstark zu sein, gehe er davon aus, dass die Zustimmung des Belegenheitsbistums gemäß der KZVKS erteilt werde. Die Beklagte sei gemäß § 613a Abs. 1 BGB verpflichtet, den dem Schriftsatz vom 16.12.2019 beigefügten Antrag auf partielle Beteiligung zu stellen. Jedenfalls sei eine Fortführung gemäß § 18 KZVKS möglich. Dazu sei ein lediglich formloser Antrag erforderlich, dem auch stattgegeben würde. Der Kläger behauptet, an allen drei Standorten und nicht nur am St. Q. Krankenhaus und am St. K. Krankenhaus, würden Dienstfahrzeuge im Rahmen einer Poollösung zur Verfügung stehen, die tagsüber genutzt würden. Er weist darauf hin, dass er im Rahmen billigen Ermessens jederzeit verpflichtet sei, auch für die beiden anderen Krankenhäuser Tagdienst oder Rufbereitschaft zu leisten. Der Kläger verweist erneut darauf, dass sein Anspruch auf Reisekosten aus § 670 BGB folge, weil es sich bei Rufbereitschaft bereits um Arbeit handele. Dies habe das Bundesarbeitsgericht am 22.06.2011 ebenso gesehen. Dass der Sachverhalt einen Unfallschaden eines Arztes betroffen habe, sei unerheblich. Schließlich nutze er seinen privaten Wagen, um Sinn und Zweck der Rufbereitschaft nicht zu gefährden im Interesse der Beklagten. Hilfsweise stütze er die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf einen Schadensersatzanspruch, denn die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Differenzierung zwischen ihm und den Mitarbeitern, die für die Rufbereitschaft in den Häusern St. K. und St. B. zuständig sind, sei wenig überzeugend. Diese nähmen die Fahrzeuge mit, um dann von zu Hause aus in der Rufbereitschaft das Krankenhaus anzufahren. Dies betreffe in der Regel aber nur ein Haus. Es sei selten, dass in der Rufbereitschaft zwischen den Häusern St. K. und St. B. gependelt werden müsse. Dies zeige, dass es keinen sachlichen Grund gebe, ihm während der Rufbereitschaft keinen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Er könne ohne Weiteres die Fahrzeuge am St. Q. Krankenhaus für die Rufbereitschaft nutzen. Die Kollegen seien finanziell besser gestellt, denn er könne die Kosten für die Fahrten nur steuerlich absetzen. Der Umstand, dass die Beklagte einen technischen Leiter für alle drei Krankenhäuser habe, belege, dass es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gebe. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur betrieblichen Übung überzeugten nicht. Die Umorganisation aus 2014 sei kein tragender Grund. Es gebe keine unterschiedlichen Einsatzorte, sondern nur Mitarbeiter, die für zwei Standorte Rufbereitschaft absolvieren. In der Regel pendelten die Mitarbeiter innerhalb der Rufbereitschaft nicht zwischen den Betriebsstätten. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass es überhaupt vorkomme, dass ein Instandhalter im Rahmen der Rufbereitschaft erst ein Krankenhaus und dann unmittelbar folgend das zweite Krankenaus anfährt, d.h. erst St. K. und unmittelbar anschließend St. B. oder umgekehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie ist teilweise begründet, weil der zulässige Antrag des Klägers, die ihm erteilte Versorgungszusage auch über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen, unbegründet ist. Der der erkennenden Kammer daraufhin zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag, ihm im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch ab dem 01.01.2018 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe der Anlage 8 zu den AVR in der jeweils gültigen Verfassung nach der Versorgungsordnung A über KZVK versichert worden wäre, ist zulässig und begründet. Insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. I.Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und ordnungsgemäß begründet. 1.Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie richtet sich gegen ein existentes rechtsmittelfähiges Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal i.S.v. § 64 Abs. 1 ArbGG. a)Richtig ist, dass ein Urteil grundsätzlich erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen existent wird. Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BGH 12.03.2004 - V ZR 37/03, juris Rn. 9). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätzlich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder ausnahmsweise in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§ 60 Abs. 1 ArbGG, § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Das Arbeitsgericht Wuppertal hat im Termin am 27.06.2019 einen Verkündungstermin für den 27.08.2019 anberaumt und diesen mit Beschluss vom 22.08.2019 auf den 28.08.2019 verlegt. Zu diesem Verkündungstermin existiert ausweislich der Gerichtsakte kein vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnetes Sitzungsprotokoll. Auf Nachfrage im Termin am 22.01.2020 haben beide Parteivertreter erklärt, ein solches Sitzungsprotokoll für den 28.08.2019 nicht erhalten zu haben. Auf kurzfristige Nachfrage vor dem Termin durch das Landesarbeitsgericht hat das Arbeitsgericht Wuppertal das elektronische Dokument eines Sitzungsprotokolls für den 28.08.2018 übermittelt, das aber nicht unterzeichnet ist. Es kann offen bleiben, ob es keine Verkündung des mit der Berufung angegriffenen Urteils gegeben hat - wofür angesichts des von der Geschäftsstellenkraft auf dem Urteil unterzeichneten Verkündungsvermerks (§ 315 Abs. 3 ZPO) und der Existenz eines elektronischen Sitzungsprotokolls wenig spricht - oder schlicht versehentlich das Protokoll des Verkündungstermins vom 28.08.2019, durch das allein die Beachtung der für die Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten bewiesen werden kann (BGH 31.05.2007 - X ZR 172/04, juris Rn. 13), nicht unterzeichnet und versandt wurde. b) Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehören, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, weil dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Verlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 60 Abs. 1 ArbGG unterfallendes Urteil nicht verkündet, sondern den Parteien förmlich zugestellt, liegt kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (BGH 12.03.2004 a.a.O. Rn. 10; BGH 31.05.2007 a.a.O. Rn. 12). c)So liegt es hier. Die Verlautbarung des Urteils vom 28.08.2018 war vom Arbeitsgericht beabsichtigt. Es existiert eine von dem Vorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel (Bl. 199c d.A.), die der des den Parteien zugestellten Urteils vom 28.08.2019 entspricht. Es existiert weiter der Laufzettel für Urteile (Bl. 199b d.A.), wonach zuletzt am 28.08.2019 Verbesserungen in der Entscheidungsreinschrift ausgeführt wurden und diese dem Vorsitzenden am gleichen Tag zur Unterschrift vorgelegt wurde. Am 02.09.2019 kam die Entscheidungsreinschrift zur Serviceeinheit zurück. Das vom Vorsitzenden (§ 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) unterzeichnete Original befindet sich in der Gerichtsakte (Bl. 200 d.A.). Beglaubigte Abschriften des Urteils sind durch die Geschäftsstelle per Computerfax am 03.09.2019 an die beiden Parteivertreter gegen Empfangsbekenntnis, das diese noch am gleichen Tag unterzeichnet haben, versandt worden. Es liegt ein auf die Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor. Auf die Rüge dieses - etwaigen - Verfahrensfehlers haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 ausdrücklich verzichtet (§ 295 Abs. 1 ZPO). 2. Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß begründet. a)Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 274/18, juris Rn. 18). b)Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Das Arbeitsgericht hat zwar im Einzelnen dezidiert begründet, warum es davon ausgeht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgung des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter über die KZVK durchzuführen. Das Arbeitsgericht ist dabei zu I.2. letzter Absatz a.E. der Entscheidungsgründe davon ausgegangen, dass auf Seiten der Beklagten die Möglichkeit der partiellen Beteiligung bei der KZVK bestehe unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KZVK vorliege. Es handelt sich dabei um die nach der KZVKS erforderliche Zustimmung des Belegenheitsbistums. Dem setzt die Beklagte mit der Berufungsbegründung entgegen, dass der Antrag auf partielle Beteiligung auch abschlägig beschieden werden könne. Da der Antrag von der rechtsverbindlichen Willenserklärung Dritter abhänge, liege subjektive Unmöglichkeit vor. Mit dieser Begründung bringt die Beklagte diejenige des Arbeitsgerichts zu Fall. Ob sie zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. Im Übrigen rügt die Beklagte, dass zu berücksichtigen sei, dass § 613a Abs. 1 BGB nur den sozialen Besitzstand des einzelnen Mitarbeiters schütze. Die partielle Beteiligung bei der KZVK führe aber dazu, dass sie sämtliche vom Teilbetriebsübergang betroffenen Mitarbeiter dort versichern müsse. Auch dies ist eine i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausreichende Berufungsbegründung. II.Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, weil der zulässige Antrag des Klägers, die ihm erteilte Versorgungszusage auch über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen, unbegründet ist. Der der erkennenden Kammer daraufhin zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag, ihm im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch ab dem 01.01.2018 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nach Maßgabe der Anlage 8 zu den AVR in der jeweils gültigen Verfassung nach der Versorgungsordnung A über KZVK versichert worden wäre, ist zulässig und begründet. Insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. 1.Der Leistungsantrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet. a)Der Leistungsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. aa)Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein dem Gericht zur Entscheidung gestellter Leistungsantrag hinreichend bestimmt sein. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, juris Rn. 14; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 9/13, juris Rn. 12). Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08, juris Rn. 17). Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG 15.04.2009 a.a.O. Rn. 17). bb)Diesen Anforderungen wird der Leistungsantrag zu 1. gerecht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Antrag nicht die einzelnen Handlungen beschreibt, welche die Beklagte vornehmen soll, damit die dem Kläger erteilte Versorgungszusage weiter über die KZVK durchgeführt wird. Dies führt im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Natur des geltend gemachten Anspruchs nicht zu dessen Unbestimmtheit (a.A. wohl für einen Antrag auf Übertragung einer Direktversicherung LAG Nürnberg 20.11.2014 - 5 Ta 141/14, juris Rn. 28). Der vom Kläger gestellte Leistungsantrag ist auf einen Erfolg gerichtet, der hinreichend bestimmt beschrieben ist. Die Beklagte soll die dem Kläger bisher erteilte Versorgungszusage, die durch Angabe der vertraglichen Regelung in § 5 des Dienstvertrags vom 16.02.1999 konkret bezeichnet ist, über den 31.12.2017 weiter über die KZVK durchführen. Dies bedeutet, dass die Versorgungszusage gemäß § 5 des Dienstvertrags i.V.m. der dort in Bezug genommenen Anlage 8 zu den AVR weiter über den externen Durchführungsweg der KZVK durchgeführt werden soll. Im Ergebnis soll der Kläger weiter Pflichtversicherter der KZVK bleiben, so dass er im Leistungsfall bezugsberechtigt ist (§ 16 Abs. 2 Satz 3 KZVKS). Wie die Beklagte diesen Erfolg herbeiführen soll, soll ihrer Wahl überlassen bleiben. Der Kläger hat im Termin ausdrücklich erklärt, dass es für ihn entscheidend sei, dass der Erfolg eintrete, nämlich die weitere Durchführung seiner Versorgungszusage über die KZVK. Ob dies über eine partielle Beteiligung oder über eine Versicherungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS erfolge, sei unerheblich. Wenn sich aus der Natur des Anspruchs ergibt, dass es dem Beklagten zu überlassen ist, welche Maßnahmen er treffen will, um den geschuldeten Erfolg zu erreichen und der Kläger keinen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zur Herbeiführung des Erfolgs hat, erfordert § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte zur Herbeiführung des Erfolgs ergreifen soll (vgl. insoweit BGH 24.02.1978 - V ZR 95/75, juris Rn. 15; BGH 17.12.1982 - V ZR 55/82, juris Rn. 17; BGH 22.10.1976 - V ZR 36/75, juris Rn. 13 a.E. jeweils für die Beseitigung einer Störung). Der vom Kläger geltend gemachte Leistungsanspruch geht hier dahin, dass die Beklagte seine bestehende Versorgung als Pflichtversicherung auf der von ihm angenommenen Rechtsgrundlage aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar über die KZVK fortführen muss. Wie die Beklagte dies bewerkstelligt, ist für diesen Anspruch unerheblich. Der geschuldete Erfolg, nämlich die Fortführung der Pflichtversicherung des Klägers bei der KZVK hingegen ist hinreichend bestimmt. Dies genügt im konkreten Fall § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch das Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt. Die Beklagte weiß, welchen Erfolg sie herbeiführen soll. Zugleich wird effektiver Rechtsschutz gewährt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diesen Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Ob dem geltend gemachten Anspruch Hindernisse entgegenstehen, z.B. weil es an der Zustimmung des Belegenheitsbistums oder der Kasse fehlt oder die Aufwendungen zur Herbeiführung des Erfolgs unverhältnismäßig sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Leistungsantrags. b)Der Leistungsantrag zu 1. ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Durchführung der dem Kläger erteilten Versorgungszusage über die KZVK auch nach dem 31.12.2017 ergibt sich nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund des unstreitig vorliegenden Teilbetriebsübergangs des Bereichs Bau und Technik einschließlich der Abteilung Haustechnik von der Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH auf die Beklagte zum 01.01.2018, der auch das Arbeitsverhältnis des Klägers betraf. aa)Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der vertraglichen Vereinbarung der Parteien des ursprünglichen Dienstvertrags gemäß § 5 des Dienstvertrags i.V.m. Anlage 8 zu den AVR nicht um eine bloß deklaratorische Regelung. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Ausweislich von § 5 des Dienstvertrags wird positiv formuliert, dass der Mitarbeiter an der Zusatzversorgung teilnimmt. Die inhaltliche Ausgestaltung richtet sich dann nach den Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR. § 1 Abs. 1 der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR ist außerdem bereits in der Überschrift mit dem Wort "Versorgungszusage" überschrieben. Soweit Versicherungspflicht bei der KZVK besteht, sind die Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR bei der KZVK zu versichern. Bei den beiden Vorarbeitgebern des Klägers bestand diese Versicherungspflicht aufgrund deren Beteiligung an der KZVK. Und auch § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR spricht von dem "Versorgungsanspruch des Mitarbeiters". Anhaltspunkte für eine nur deklaratorische Vereinbarung bestehen nicht (vgl. i.E. auch BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 16). Die Kammer geht weiter davon aus, dass sich das Versorgungsversprechen aus § 5 des Dienstvertrags i.V.m. Anlage 8 zu den AVR auch auf den Durchführungsweg über die KZVK erstreckt. Dies ergibt sich aus den genannten vertraglichen Vereinbarungen (vgl. dazu BAG 12.06.2007 - 3 AZR 186/06, juris Rn. 22). § 1 Abs. 1 der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR, der arbeitsvertraglich in Bezug genommen ist, regelt ausdrücklich, dass die Versicherung bei der KZVK zu erfolgen hat, wenn nach deren Satzung Versicherungspflicht besteht. bb)Richtig ist weiter, dass die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung behält. Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist (BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 27). Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend bereits zu der Versorgungsordnung der AVR entschieden, dass die vertraglich übernommene Verpflichtung, dem Versorgungsberechtigten eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der Regelungen für die betreffende Versorgungseinrichtung zu verschaffen, mit dem Verlassen des Geltungsbereichs der Zusatzversorgungseinrichtung nicht erlischt. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erlischt nicht zugleich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber versprochene betriebliche Altersversorgung. Für den Fall eines Betriebsübergangs mit gleichzeitigem Verlassen des betrieblichen Geltungsbereichs einer allgemeinen Regelung tritt der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch das Versorgungsversprechen. Wenn der neue Arbeitgeber den übernommenen Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend versichern und Beiträge entrichten kann, muss er gleichwertige Leistungen erbringen (BAG 18.09.2001 a.a.O. Rn. 21). Der hier zu beurteilende Fall liegt indes anders. Die Beklagte als nicht katholischer Träger ist zunächst aus dem Geltungsbereich der KZVK herausgefallen. Diese ermöglicht es der Beklagten inzwischen aber, die Versorgung des Klägers weiter über die KZVK durchzuführen. Die KZVK sieht zwei Möglichkeiten vor. Zum einen kann die Beklagte eine partielle Beteiligung gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe a KZVKS eingehen, denn diese ist ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass eine nicht-katholische Einrichtung die Versicherung von Arbeitnehmern fortführen möchte, die von vorherigen Beteiligten der KZVK übernommen wurde. Durch die partielle Beteiligung entstünde ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen KZVK und Beklagter i.S.v. § 13 Abs. 1 KZVKS, welches die Beklagte verpflichten würde, ihre der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten - hier begrenzt auf die übernommenen Beschäftigten - bei der KZVK anzumelden (§ 13 Abs. 3 Buchstabe a KZVKS). Die andere Möglichkeit bestünde darin, die Pflichtversicherung des Klägers gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS aufrecht zu erhalten. In diesem Fall würde gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 KZVKS der bisherige Beteiligte, d.h. hier der Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH, weiter als Arbeitgeberin des Pflichtversicherten, d.h. hier des Klägers, im Sinne der KZVKS gelten. cc)Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Umstand, dass partielle Beteiligung i.S.v. § 11 Abs. 1 Buchstabe c KZVKS und § 18 Abs. 2 KZVKS neue Rechtsinstitute darstellen, die zum Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Jahr 1999 ggfs. noch nicht existent waren, deren Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht entgegen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR in § 5 des Dienstvertrags ist ebenso dynamisch ausgestaltet wie § 1 Abs. 1 der Anlage 8 zu den AVR. Anhaltspunkte, dass diese Regelung statisch auf die KZVKS verweist, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu BAG 09.10.2012 - 3 AZR 493/10, juris Rn. 23). dd)Entgegen der Ansicht der Beklagten steht weder einer partiellen Beteiligung gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe c KZVKS noch der Fortführung der Pflichtversicherung gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS der Einwand der subjektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) entgegen. Es ist richtig, dass beide Möglichkeiten von der Zustimmung Dritter abhängig sind. Die partielle Beteiligung bedarf der Zustimmung des zuständigen Belegenheitsbistums § 11 Abs. 1 Satz 2 KZVKS. Die Fortführung der Pflichtversicherung gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS bedarf die Zustimmung der Kasse und auch des bisherigen Arbeitgebers, d.h. der Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH, weil diese für das Satzungsrecht weiter Arbeitgeberin bleiben soll. Die Frage der Mitwirkungspflicht Dritter ist eine Frage der subjektiven Unmöglichkeit. Es reicht allerdings nicht alleine der Hinweis hierauf aus, sondern es muss dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass der Dritte die Mitwirkung verweigert oder grob unverhältnismäßige Forderungen stellt (vgl. BGH 26.03.1999 - V ZR 368/97, juris Rn. 11; BGH 25.10.2012 - VII ZR 146/11, juris Rn. 33). Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass Dritte die Mitwirkung verweigern würden. Aus den Schreiben der KZVK vom 10.07.2018 und vom 11.12.2019 ist nicht ersichtlich, dass die Kasse oder das Belegenheitsbistum eine partielle Beteiligung oder die Fortführung der Pflichtversicherung gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS ablehnen würden. Das Gegenteil ist der Fall. Es fehlt weiter an Anhaltspunkten dafür, dass die anderen vom Teilbetriebsübergang betroffenen Mitarbeiter nicht bereit wären, sich über die KZVK weiter versichern zu lassen. Nichts anderes gilt für die Mitwirkung der Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH im Rahmen von § 18 Abs. 2 KZVKS. Die Kammer hat die Beklagte im Termin am 22.01.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jedenfalls im Hinblick auf die Verweigerung der Mitwirkung Dritter aus der Akte keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Weiterer Vortrag dazu ist nicht erfolgt. Es liegt im Übrigen keine teilweise rechtliche Unmöglichkeit vor, weil es nach Mitteilung der Kasse möglich ist, die Pflichtversicherung des Klägers - sei es über die partielle Beteiligung oder über § 18 Abs. 2 KZVKS - rückwirkend ab dem 01.01.2018 durchzuführen. Ob der Ausgleichsbetrag von ca. 286.000,00 Euro für eine partielle Beteiligung, wie er sich aus der E-Mail der KZVK vom 10.07.2018 ergibt, eine grob unverhältnismäßige Forderung ist und ggfs. bereits im Rahmen von § 275 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist, bleibt offen. ee)Ein Anspruch des Klägers auf Fortführung seiner Pflichtversicherung über die KZVK über den 31.12.2017 hinaus durch die Beklagte besteht gemäß § 613a Abs. 1 BGB deshalb nicht, weil es sich dabei in seinem Inhalt nicht mehr um die gleiche Versorgung wie vor dem Betriebsübergang handelt bzw. dies nicht von den Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. (1)Dies gilt zunächst für die Möglichkeit der Fortführung der Pflichtversicherung gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS. Es handelt sich um eine Möglichkeit, die arbeitsvertraglich vereinbart werden müsste. Sie tritt nicht kraft Gesetzes gemäß § 613a Abs. 1 BGB ein, weil sie dessen Rechtsfolgen nicht entspricht. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der neue Inhaber in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung unverändert ein. Dies gibt den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (BAG 21.08.2014 - 8 AZR 655/13, juris Rn. 28). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 KZVKS bleibt aber der bisherige Arbeitgeber, d.h. der Veräußerer, im Verhältnis zur Kasse weiterhin Arbeitgeber des Pflichtversicherten. Er wird mithin über den begrenzten Umfang seiner Haftung gemäß § 613 Abs. 2 BGB insoweit nicht aus seiner rechtlichen Stellung und Verpflichtung als Arbeitgeber entlassen. Eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 18 Abs. 2 KZVKS führte dazu, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise nicht eintreten. Dies kann nicht zugleich Rechtsfolge aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB sein. (2)Mit der partiellen Beteiligung ändert sich der Inhalt des Versorgungsversprechens. Zunächst folgt der Eintritt der partiellen Beteiligung nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese müsste als privatrechtliches Versicherungsverhältnis i.S.v. § 13 Abs. 1 KZVKS von der Beklagten erst noch eingegangen werden. Unabhängig davon ist der Inhalt dieses Versicherungsverhältnisses, welches das Versorgungsversprechen bei der Durchführung über den externen Träger KZVK trägt, nicht mehr dasjenige, welches vor dem Betriebsübergang bestand. Es hat im Vergleich dazu erweiterte Pflichten. Hierzu zählt zunächst § 11 Abs. 3 KZVKS, wonach die Kasse Bedingungen an die partielle Versicherung stellen kann, wenn der dauernde Bestand nicht gesichert ist. Genau das hat sie hier bereits angekündigt, nämlich die Stellung einer Sicherheitsleistung von geschätzt 286.000,00 Euro. Bei der partiellen Beteiligung ändert sich außerdem die Beitragspflicht, denn gemäß § 13 Abs. 5a KZVK ist der partiell Beteiligte verpflichtet, zusätzlich zum Beitrag einen nicht versorgungswirksamen Zuschlag von 0,6 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der einzelnen Versicherten zu entrichten. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Regelungen bereits vor dem Betriebsübergang in der KZVKS angelegt waren. Sie trafen aber den bisherigen Arbeitgeber die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH als katholischem Rechtsträger nicht. Eine aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründete Verpflichtung der Beklagten, bei der KZVK eine partielle Mitgliedschaft einzugehen, führt nicht zur bloßen Fortführung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern begründet auf Seiten der Beklagten ein Mehr. Dies wird von der Rechtsfolge aus § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht getragen. ff)Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend ergibt sich dieses Ergebnis betreffend die partielle Beteiligung auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben zur unternehmerischen Freiheit sowie aus der negativen Vereinigungsfreiheit und der Religionsfreiheit des Betriebserwerbers. (1)§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (im Folgenden RL 2001/23/EG) um. Die Bestimmungen der RL 2001/23/ sind im Einklang mit den Grundrechten auszulegen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannt wurden. Art. 3 RL 2001/23/EG ist im Einklang mit Art. 16 der Charta zur unternehmerischen Freiheit auszulegen (EuGH 18.07.2013 - C-426/11 [Alemo-Herron u.a.] Rn. 30 f.). Dieses Grundrecht umfasst insbesondere die Vertragsfreiheit. Es muss dem Erwerber möglich sein, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (EuGH 18.07.2013 a.a.O. Rn. 32 f.). Insoweit ist es ausreichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, nach dem Übergang die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (EuGH 27.04.2017 - C-680/15 und C-681/15 [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt], juris Rn 22 f.; BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 28; BAG 22.10.2019 - 3 AZR 429/18, juris Rn. 77). Darauf beschränkt sich der hier zu beurteilende Fall indes nicht. Es geht nicht um die bloße vertragliche und dynamische Weitergeltung der zuvor geltenden Arbeitsvertragsinhalte. Mit der partiellen Beteiligung geht die Begründung eines privatrechtlichen Versicherungsverhältnisses mit der KZVK einher (§ 13 Abs. 1 KZVKS). Dies betrifft die negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 der Charta (vgl. dazu bereits EuGH, 09.03.2003 - C-499/04 [Werhof], juris Rn. 33) und auch aus Art. 9 Abs. 1 GG. Ebenso betroffen ist die Religionsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 der Charta und Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 32). Die gesetzliche aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleitete rechtliche Verpflichtung, eine partielle Beteiligung i.S.v. § 11 Abs. 1 Buchstabe c KZVKS einzugehen, verstößt gegen beide Grundrechte und beschränkt die unternehmerische Freiheit in unzulässiger Weise. (2)Es geht vorliegend nicht um die dynamische Weitergeltung von kirchlichen Regelungen zu Vergütungsansprüchen. Diese Weitergeltung externer kirchlicher Regelungen verletzt weder die Religionsfreiheit des Betriebserwerbers noch dessen negative Koalitionsfreiheit, weil der Betriebserwerber ggfs. mit einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung (vgl. BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 28 a.E.) reagieren kann, mithin eine Lösungsmöglichkeit besteht (LAG Sachsen 02.02.2017 - 1 Sa 338/16, juris Rn. 40; Klumpp, ZMV 2017, 239, 240f.). Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechend einen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit durch die in § 4 Abs. 5 TVG enthaltene Anordnung der Nachwirkung von Tarifverträgen für den Arbeitgeber trotz Verbandsaustritts mit dem Hinweis als nicht verletzt angesehen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, sich von dem Tarifvertrag zu lösen (BVerfG 03.07.2000 - 1 BvR 945/00, juris Rn. 9). All dies trägt hier nicht, denn es geht nicht um die bloße Weitergeltung von vergütungsrechtlichen kirchlichen Regelungen, von denen der Betriebserwerber sich wieder lösen kann. Vielmehr geht es darum, dass er gerade verpflichtet werden soll, die partielle Mitgliedschaft in der KZVK begründen soll. Hier ist die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit mit der Gründungs- und Beitrittsfreiheit, der Freiheit des Austritts und des Fernbleibens von einer Organisation (BVerfG 03.07.2000 a.a.O. Rn. 7) betroffen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Betriebserwerber, hier die Beklagte, die rechtliche Bindung, die durch den Eintritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, freiwillig durch die Teilbetriebsübernahme eingegangen ist. Die hier vom Kläger verlangte Rechtsfolge ergibt sich aber schon nicht unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, denn die partielle Beteiligung ist nur als Möglichkeit vorgesehen. Sie erfordert einen zusätzlichen positiven Rechtsbegründungsakt, mit dem die Beklagte als Betriebserwerberin, Beteiligte der KZVK würde. Sie müsste dazu ein neues privatrechtliches Versicherungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 KZVKS) eingehen. Es handelt sich dabei nicht um ein beliebiges privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Es handelt sich bei der KZVK vielmehr um eine katholische kirchliche Einrichtung in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 KZVKS). Für diese gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der im Amtsblatt des Erzbistums zu L. veröffentlichten Fassung (§ 1 Abs. 2 KZVKS). Dass es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt, zeigt sich außerdem daran, dass die partielle Beteiligung eines nicht kirchlichen Arbeitgebers wie der Beklagten der Zustimmung des Belegenheitsbistums bedarf (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KZVK). Ein über § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetz vermittelter Zwang ein solches Versicherungsverhältnis bei dem kirchlichen Zusatzversorgungsträger zu begründen, verletzt die negative Koalitionsfreiheit und die Religionsfreiheit der Beklagten als Betriebserwerberin, weil dies zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer nicht erforderlich ist (offen gelassen betreffend die Religionsfreiheit für andere Ansprüche als Vergütungsansprüche BAG 23.11.2017 a.a.O. Rn. 32). Das Versorgungsversprechen bleibt inhaltlich auch beim Betriebserwerber bestehen. Er schuldet über den Verschaffungsanspruch, dem die erkennende Kammer mit dem Hilfsantrag zu 2. zugesprochen hat, die Fortführung der bisherigen Versorgungszusage, so wie sie bei dem kirchlichen Arbeitgeber zugesagt ist. Er bleibt aber in der Art und Weise der Durchführung dieses Versorgungsversprechens frei. 2.Der im Termin am 22.01.2020 innerhalb der eigenen Berufung des Klägers gestellte Feststellungsantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger nach § 5 des Dienstvertrages vom 16.02.1999 zwischen ihm und der Klinik St. B. und St. K. GmbH erteilte und durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangene Versorgungszusage weiter über den 31.12.2017 hinaus über die KZVK durchzuführen, ist der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. Die dafür erforderliche innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten, weil der Leistungsantrag, der auf die Durchführung der Versorgung des Klägers über die KZVK gerichtet ist, nicht unbestimmt, sondern zulässig ist. 3.Da der Hauptleistungsantrag zu 1. keinen Erfolg hatte, ist der erkennenden Kammer der Hilfsfeststellungsantrag zu 2. zur Entscheidung angefallen. Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung der Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens (BGH 20.09.2004 - II ZR 264/02, juris; s.a. BAG 20.05.2010 - 8 AZR 1011/08, juris Rn. 49). Dieser ist zulässig und begründet. a)Der Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. aa)Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht. Die Feststellung der Verpflichtung zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln ist ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne (BAG 12.11.2013 - 3 AZR 92/12, juris Rn. 32). bb)Das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. (1)Das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis ist durch das erstinstanzliche Bestreiten des Verschaffungsanspruchs durch die Beklagten gefährdet. Sie hat schon negiert, dass es überhaupt eine konstitutive Versorgungszusage gebe. § 5 des ursprünglichen Dienstvertrags mit der Bezugnahme auf die Anlage 8 der AVR sei nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Unabhängig davon hat sie ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Verschaffungsanspruch nicht zustehe. Sie könne im Rahmen von § 613a BGB lediglich verpflichtet werden, heute einen zusätzlichen Versicherungsvertrag zu schließen, der dem Kläger Versorgungsleistungen wie nach der KZVKS verschafft. Sie könne aber wegen möglicher unterschiedlicher Versicherungsverläufe nicht verpflichtet werden, in Zukunft bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu erbringen, die nicht durch die jetzige Allianz-Zusatzversicherung abgedeckt sind. Damit hat sie den vom Kläger hier mit dem Hilfsfeststellungsantrag zu 2. zur Entscheidung gestellten Verschaffungsanspruch in Abrede gestellt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt hat, dass sie sich nicht gegen diesen bereits in erster Instanz gestellten Hilfsfeststellungsantrag zu 2. wende, sondern der diesen zusprechenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Verschaffungsanspruch im Parallelverfahren (Urteil vom 26.06.2019 - 12 Sa 168/19) folge. Auf Nachfrage hat die Beklagte dazu im Termin am 22.01.2020 erklärt, dass sie den Hilfsantrag nicht förmlich anerkennen wolle. Sie wolle sich dazu lediglich in der Sache nicht weiter verteidigen. Diese Erklärung beseitigt das Feststellungsinteresse nicht, weil dadurch der in der Zukunft liegende Verschaffungsanspruch des Klägers angesichts der ausdrücklichen Ablehnung, den Anspruch anzuerkennen, nicht gesichert ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO Rn. 7c). (2)Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, dass der Versorgungsfall aktuell noch nicht eingetreten ist, sondern in der Zukunft liegt. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen zeitraubenden Prozess gegen die Beklagte über Inhalt und Umfang ihrer Versorgungsrechte führen zu müssen. Für die Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung von Versorgungsrechten möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles geklärt werden. Hiervon hängt es ab, in welchem Umfang Versorgungslücken entstehen. Die Versorgungsberechtigten können so zumindest durch ihr Spar- und Konsumverhalten bestehenden Versorgungslücken Rechnung tragen (BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 14). cc)Der Feststellungsantrag ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig sind (BAG 09.10.2012 - 3 AZR 493/10, juris Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt der Hilfsantrag. Die Grundlagen, die für den Verschaffungsanspruch gelten sollen, ergeben sich aus dem Antragstext selbst. Die Auslegung des Antrags ergibt weiter, dass es darum geht, dem Kläger diejenige Versorgung zu verschaffen, als wenn er ab dem 01.01.2018 weiter gemäß der Anlage 8 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung nach der Versorgungsordnung A bei der KZVK versichert gewesen wäre. Der Versorgungsfall ist nicht unbestimmt, sondern dahingehend zu verstehen, dass es derjenige der regulären Altersgrenze des Versorgungswerks ist. Es trifft zu, dass der Kläger derzeit bei der Beklagten tätig ist und nicht absehbar ist, wie sich seine weitere berufliche Zukunft gestaltet. Ersichtlich ist der Feststellungsantrag aber darauf gerichtet, festzustellen, dass der Kläger die weitere Versorgung, als wenn er bei der KZVK versichert gewesen wäre, nur solange begehrt, wie er auch bei der Beklagten beschäftigt ist. Dass er dies unabhängig von einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begehrt, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass sich mit der Beendigung der im letzten Termin bestehenden Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten ohnehin der Streitgegenstand ändern würde. Ein Feststellungsantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil sich künftig die rechtlichen Grundlagen für den begehrten Anspruch ändern können. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst bei einer Entscheidung nur der geltend gemachte prozessuale Anspruch in Rechtskraft. Dieser wird u.a. durch den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt. Sollte sich dieser maßgeblich ändern, endet damit die Rechtskraft der Entscheidung (BAG 12.03.2019 - 1 AZR 307/17, juris Rn. 17). b)Der Feststellungsantrag zu 2. ist begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch ab dem 01.01.2018 weiter im Sinne des oben ausgelegten Feststellungsantrags nach Maßgabe der Anlage 8 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung nach der Versorgungsordnung A bei der KZVK versichert worden wäre. aa)Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06. 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 20.09.2016 - 3 AZR 302/15, juris Rn. 17). bb)Dieser Verschaffungsanspruch ist mit der vertraglichen Vereinbarung der Parteien des ursprünglichen Dienstvertrags gemäß § 5 des Dienstvertrags i.V.m. Anlage 8 zu den AVR entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich nicht um eine bloß deklaratorische Regelung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen oben zum Leistungsantrag wird insoweit Bezug genommen (vgl. i.E. auch BAG 18.09.2001 - 3 AZR 689/00, juris Rn. 16, das in einer vergleichbaren Fallkonstellation ohne weiteres von dem Entstehen des Verschaffungsanspruchs ausgeht). cc)Dieser Anspruch ist nicht dadurch erloschen, dass der Kläger seit dem 01.01.2018 seine Arbeitsleistung nicht mehr für die Klinikverbund St. B. und St. K. GmbH erbringt, sondern für die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Teilbetriebsübergangs übergegangen ist. Die hiernach gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB zusammen mit dem Arbeitsverhältnis als Ganzem auf die Beklagte übergegangene Verpflichtung, dem Kläger eine Versorgung nach AVR zu verschaffen, ist dadurch nicht erloschen. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Beklagte nicht Beteiligte der KZVK ist und sich weigert eine solche im Wege der partiellen Beteiligung zu begründen. Wie bereits ausgeführt, erlischt die vertraglich übernommene Verpflichtung, dem Versorgungsberechtigten eine Zusatzversorgung nach Maßgabe der Regelungen für die betreffende Versorgungseinrichtung zu verschaffen, mit dem Verlassen des Geltungsbereichs der Zusatzversorgungseinrichtung nicht. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erlischt nicht zugleich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die vom Arbeitgeber versprochene betriebliche Altersversorgung. Für den Fall eines Betriebsübergangs mit gleichzeitigem Verlassen des betrieblichen Geltungsbereichs einer allgemeinen Regelung tritt der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch das Versorgungsversprechen. Wenn der neue Arbeitgeber den übernommenen Arbeitnehmer nicht mehr entsprechend versichern und Beiträge entrichten kann oder muss, muss er gleichwertige Leistungen erbringen. Er muss deshalb, etwa durch den Abschluss einer neuen Gruppenlebensversicherung oder durch Selbsteintritt, im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben wäre und entsprechend den ursprünglich in Bezug genommenen Bestimmungen versichert worden wäre (BAG 18.09.2001 a.a.O. Rn. 21). So liegt es hier. Von dieser Rechtsprechung für den sog. Verschaffungsanspruch abzuweichen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Vielmehr ist - wie bereits ausgeführt - diese Rechtsprechung zum Verschaffungsanspruch durch die zwingende (§ 19 Abs. 1, 3 BetrAVG) Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bestätigt worden. Insoweit ist es unerheblich, dass § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR ausführt, dass sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters ausschließlich gegen die KZVK richten soll. An der gesetzlichen Grundverpflichtung des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, die der vorherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht, vermag diese Regelung in den AVR nichts zu ändern. Insoweit kann die Beklagte auch mit ihrem Einwand nicht gehört werden, dass sich die Versicherungsverläufe der abgeschlossenen Versicherung bei der Allianz und derjenigen bei der KZVK ggfs. gleichen und sie nicht verpflichtet werden könne, in Zukunft Leistungen, die über diejenige der Versicherung bei der Allianz hinausgehen, zu erbringen. Das Gegenteil ist aufgrund des vertraglichen Verschaffungsanspruchs einer Versorgung nach der Versorgungsordnung A in der Anlage 8 zu den AVR, welcher aufgrund des Teilbetriebsübergangs bei der Beklagten fortbesteht, der Fall. Von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung zum Betriebsübergang mit Verlassen des Geltungsbereichs des bei dem Veräußerer geltenden Tarifvertrags bei dem Erwerber kein Anlass. Auch in diesem Fall geht die dynamische Bezugnahmeklausel als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer auf das mit dem Erwerber nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Ausreichend sind insoweit die nach dem Betriebsübergang gegebenen Möglichkeiten der einvernehmlichen Vertragsänderung sowie der Änderungskündigung. Im Hinblick auf letztere ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Betriebsübernehmer freisteht, den Inhalt der einzelvertraglichen Abreden der von ihm zu übernehmenden Arbeitnehmer - ebenso wie weitere vertragliche Bindungen des Veräußerers, z.B. Leasing-Verträge, Kundenverträge, Lieferantenbedingungen usw. - zu prüfen und bei dem Aushandeln seiner Gegenleistung angemessen zu berücksichtigen. Das rechtliche Instrument der Änderungskündigung dient dabei nicht der nachträglichen Korrektur einer unzureichenden Prüfung (zum Ganzen BAG 30.08.2017 - 4 AZR 443/15, juris, insbesondere Rn. 28 ff. und Rn. 41). Für den Bereich der AVR gilt nichts anderes. Die mit einem kirchlichen Arbeitgeber vereinbarte Inbezugnahme kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen behält im Fall eines Betriebsübergangs als vertragliche Regelung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Betriebserwerber ihre Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn ein kirchlicher Betriebserwerber nicht mehr ein Anstellungsträger im Sinne der in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung ist oder der Betriebserwerber nicht mehr der Kirche zuzuordnen ist (BAG 23.11.2017 - 6 AZR 683/16, juris Rn. 27 ff.). dd)Der dem Kläger zustehende Verschaffungsanspruch ist nicht nachträglich entfallen. Insbesondere haben der Kläger und die Beklagte keine abändernde Vereinbarung getroffen. Dem Schreiben vom 05.04.2018, mit dem die Beklagte eine neue Versorgungszusage übermittelt hat, hat der Kläger nicht zugestimmt. In der Weiterarbeit des Klägers ist auch keine konkludente Zustimmung zur Abänderung der bisherigen Versorgungszusage zu sehen. Weil eine Versorgungszusage bzw. hier eine Änderung der Versorgungszusage sich nicht unmittelbar und zugleich bei der Arbeit praktisch auswirkt, liegt in der bloßen Weiterarbeit insoweit in der Regel keine Annahmeerklärung (BAG 17.07.1965 - 3 AZR 302/64, juris Rn. 40; BAG 19.06.2018 - 2 AZR 565/85, juris Rn. 27). Unabhängig davon kommt eine stillschweigende Abänderung der bisherigen Versorgungszusage hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach dem Schreiben vom 05.04.2018 bereits am 18.05.2018 mit Zustellung am 29.05.2019 Klage mit dem Begehren erhoben hat, die bisherige Versorgungszusage weiter zu erfüllen oder ihm hilfsweise entsprechende Leistungen zu verschaffen. ee)Der dem Kläger zustehende Verschaffungsanspruch ist nicht durch den Abschluss der Versicherung bei der Allianz erfüllt. Es ist bereits erkennbar, dass die Leistungen aus dieser Versicherung nicht das Niveau erreichen, welches sich bei der Fortsetzung der Versicherung über die KZVK ergibt. Bei fortlaufender Versicherung über die KZVK und gleichem Einkommen stünde dem Kläger ab dem Rentenbeginn eine monatliche Versorgung von 383,56 Euro zu, wobei die von ihm bis zum 31.12.2017 erreichte Versorgungsanwartschaft monatlich 253,88 Euro betrug. Dies ergibt eine Differenz von monatlich 129,68 Euro. Die garantierte Mindestleistung aus der Allianzversicherung beträgt ab 01.04.2028 im Falle des Erlebens des Klägers lediglich 79,02 Euro monatlich. 4.Da die Berufung der Beklagten betreffend den Leistungsantrag zu 1. Erfolg hatte, ist der Antrag auf Ausschluss der Vollstreckung der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. Für die den zugesprochenen Feststellungsantrag zu 2. hatte dieser Antrag ersichtlich keinen Anwendungsbereich, weil ein Feststellungsurteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. B.Die statthafte Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Sie ist mangels ausreichender Begründung unzulässig, soweit der Antrag auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens auf das Schreiben vom 31.12.1992 und auf betriebliche Übung gestützt wird und sowie die Zahlungsanträge auf darauf aufbauende Schadensersatzansprüche gestützt werden. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig aber unbegründet. I.Die statthafte Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. 1.Entgegen der Bezeichnung als Anschlussberufung handelt es sich bei dem so bezeichneten Rechtsmittel des Klägers um eine eigenständige Berufung. Dies ergibt die Auslegung der im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.10.2019 abgegebenen Prozesserklärung. Das Rechtsmittelbegehren des Klägers ist als Berufung nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG und nicht als - unselbständige - Anschlussberufung (§ 524 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) zu werten. a)Prozessuale Willenserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 169/10, juris Rn. 18; BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13, juris Rn. 26; BGH 29.03.2011 - VIII ZB 25/10, juris Rn. 9). b)Richtig ist, dass die Rechtsmittelschrift vom 04.10.2019 das eingelegte Rechtsmittel ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet. Dieser Bezeichnung kommt unter Würdigung aller Umstände keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar hatte zunächst am 09.09.2019 die Beklagte Berufung eingelegt, so dass eine Anschlussberufung durchaus möglich gewesen wäre. Dagegen sprechen die übrigen Umstände. Das Urteil erster Instanz ist dem Kläger am 03.09.2019 zugestellt worden. Die für ihn maßgebliche Berufungsfrist lief mithin aufgrund des Feiertags am 03.10.2019 am 04.10.2019 ab. Der Kläger hat seine Rechtsmittelschrift vom 04.10.2019, in der das Zustelldatum genannt ist, vorab per Telefax am 04.10.2019 dem Gericht übermittelt. Das Original der Rechtsmittelschrift ist am 07.10.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Übersendung vorab per Telefax wäre überflüssig gewesen, wenn der Kläger sich dem Rechtsmittel der Berufung der Beklagten, was diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begründet hatte, so dass die Anschlussberufungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG noch nicht lief, hätte anschließen wollen. Der gewählten Übersendungsart, auf die aus der Rechtsmittelschrift mit "Nachfolgend per Post" hingewiesen wurde, kam allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung Bedeutung zu (BGH 29.03.2011 a.a.O. Rn. 11). Über den Faxeingang ist die Beklagte ausweislich der Verfügung vom 07.10.2019 auf Bl. 288 R d.A. unterrichtet worden. Auch der Umstand, dass der Kläger in der Rechtsmittelschrift vom 04.10.2019 angekündigt hat, dass er seine Anträge und die Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten hat, ist nur vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verständlich. Denn während für die Begründung einer Berufung (nebst Antragstellung) eine eigenständige Frist läuft, verlangt das Gesetz für die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Begründung in der Anschlussschrift selbst (BGH 29.03.2011 a.a.O. Rn. 13). Die Ausführungen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels selbst gelten entsprechend für die Begründung des als Anschlussberufung bezeichneten Rechtsmittels. Diese ist erneut vorab per Telefax innerhalb der zweimonatigen, für den Kläger bis zum Montag, den 04.11.2019 laufenden Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) bei dem Landesarbeitsgericht eingereicht worden. Das Original ist am 06.11.2019 übersandt worden. Die Bezeichnung als Anschlussberufung auch in der Rechtsmittelbegründungsschrift ändert nichts daran, dass insgesamt bei verständiger Würdigung und unter Beachtung der Interessen der Beklagten das Rechtsmittel des Klägers als eigenständige Berufung auszulegen ist. Die erkennende Kammer hat im Termin darauf hingewiesen, dass eine solche Auslegung möglich ist. Einwände hat keine der Parteien erhoben. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass die Berufung des Klägers eine eigenständige Berufung sein soll. 2.Die Berufung des Klägers ist statthaft, weil sie sich gegen ein rechtsmittelfähiges Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal richtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Berufung der Beklagten wird Bezug genommen. 3.Die Berufung des Klägers ist nur teilweise ordnungsgemäß begründet. Soweit der Antrag auf Zurverfügungstellung des Dienstwagens auf das Schreiben vom 31.12.1992 und auf betriebliche Übung gestützt wird und sowie die Zahlungsanträge auf darauf aufbauende Schadensersatzansprüche gestützt werden, fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung und die Berufung ist betreffend diese Streitgegenstände unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig. a)Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Wie bereits ausgeführt, muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 274/18, juris Rn. 18). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Anderes gilt, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 16.03.2004 - 9 AZR 323/03, juris Rn. 61; so für das Revisionsverfahren BAG 20.08.2019 - 3 AZR 251/17, juris Rn. 31). b)Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 19.11.2019 - 3 AZR 281/18, juris Rn. 45). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 19.11.2019 a.a.O. Rn. 45). c)In Anwendung dieser Grundsätze stützt der Kläger seinen Antrag, ihm für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen, auf mehrere Streitgegenstände. Soweit der Kläger diesen auf das Schreiben vom 31.12.1992 und auf betriebliche Übung stützt, fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung und die Berufung ist betreffend dieser Streitgegenstände unzulässig. Betreffend den Streitgegenstand Gleichbehandlung ist die Berufung ausreichend begründet. (1)Das Arbeitsgericht hat zu III.1. der Entscheidungsgründe das Schreiben der Beklagten zur Organisation der Benutzung der Dienstfahrzeuge vom 31.12.1992 im Einzelnen ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Schreiben keinen eigenständigen Anspruch begründen will, sondern lediglich die Organisation der Benutzung der Dienstfahrzeuge zum Inhalt hat. Es handelt sich bei dem Schreiben um einen eigenen Tatsachenkomplex, der von demjenigen der betrieblichen Übung und dem betreffend die Gleichbehandlung zu unterscheiden ist (vgl. dazu BAG 20.08.2019 - 3 AZR 251/17, juris 35 zu einzelnen Hausmitteilungen). Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht auseinander. Hierauf hat das Gericht im Termin am 20.01.2020 hingewiesen. Weiterer Vortrag des Klägers dazu ist nicht erfolgt. (2)Zu III.2. der Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens für die Zeiten der Rufbereitschaft verneint. Bei dem Anspruch auf betriebliche Übung handelt es sich um einen von dem Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzugrenzenden anderen Streitgegenstand (BAG 14.11.2017 - 3 AZR 515/16, juris Rn. 18 und 20 ff.). Als einen selbständig tragenden Grund führt das Arbeitsgericht aus, dass durch die Umorganisation im Sinne einer dezentralen Zuordnung der Rufbereitschaft ein wesentlicher Zweck der Zurverfügungstellung der Dienstwagen, nämlich den betroffenen Mitarbeitern eine bessere Erreichbarkeit unterschiedlicher und nicht vorhersehbarer Einsatzorte zu gewährleisten, in Wegfall geraten sei. Eine verpflichtende Zusage dahingehend, dass die Beklagte unabhängig von der Anzahl der anzufahrenden Betriebsstätten Fahrzeuge zur Verfügung stellen muss, ergebe sich aus den vorgetragenen Umständen nicht. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung nicht ausreichend auseinander. Sie befasst sich auf Seite 8f. zu Ziffer 6 mit der betrieblichen Übung. Sie knüpft zwar an die Begründung des Arbeitsgerichts an und führt aus, dass es unterschiedliche Einsatzorte nicht gebe. Es gebe lediglich Mitarbeiter, die Rufbereitschaft für zwei Standorte absolvieren, ohne dass es dazu komme, dass diese zwischen diesen beiden Standorten pendelten. Dies bringt die Begründung des Arbeitsgerichts, dass es keine betriebliche Übung unabhängig von der Anzahl der anzufahrenden Betriebsstätten gebe, nicht zu Fall. Auch der Kläger geht davon aus, dass es Mitarbeiter gibt, die anders als er für zwei Standorte Rufbereitschaft leisten, nur dass es nicht dazu komme, dass sie zwischen den Standorten pendeln müssten. Die Mitarbeiter haben aber weiterhin zwei potenziell anzufahrende Standorte, d.h. die Anzahl von zwei anzufahrenden Standorten. Das Gericht hat den Kläger in der Verhandlung am 20.01.2020 darauf hingewiesen, dass es betreffend die o.g. Begründung des Arbeitsgerichts zur Verneinung der betrieblichen Übung keine ausreichende Auseinandersetzung in der Berufungsbegründungsschrift gibt. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt. (3)Betreffend den Streitgegenstand Gleichbehandlung, den das Arbeitsgericht zu III. 3. der Entscheidungsgründe verneint hat, hat sich der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ausreichend mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Hierbei handelt es sich um den Schwerpunkt der klägerischen Argumentation, denn er stützt sich ausweislich der Berufungsbegründung für den Anspruch auf weitere Überlassung des Dienstfahrzeugs "vor allem" auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. d)In Anwendung der o.g. Grundsätze ist die Berufung betreffend die vom Kläger mit den Zahlungsanträgen verfolgten Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung mit dem Streitgegenstand eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 670 BGB i.V.m. seinen arbeitsvertraglichen Regelungen zulässig. Soweit er dieses Begehren ausdrücklich hilfsweise auf den Streitgegenstand eines Schadensersatzanspruchs wegen der fehlenden Zurverfügungstellung des Dienstwagens stützt, ist die Berufung nur i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig. (1)Die Berufung betreffend die vom Kläger mit den Zahlungsanträgen verfolgten Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung mit dem Streitgegenstand eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 670 BGB i.V.m. seinen arbeitsvertraglichen Regelungen ist ausreichend i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers aus § 670 BGB deshalb abgelehnt, weil es sich um Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (8 AZR 102/10, juris) ergebe sich nichts anderes, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe. Damit setzt sich der Kläger ausreichend auseinander, wenn er ausführt, warum die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sich im Rahmen der Rufbereitschaft von dem "normalen" Weg zur Arbeit unterscheide. Der Kläger begründet zudem, warum es aus seiner Sicht unerheblich sei, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 einen Unfallschaden betreffe. Dies genügt für eine zulässige Berufungsbegründung. (2) Soweit der Kläger seine Zahlungsansprüche auf Fahrtkostenerstattung hilfsweise auf den Streitgegenstand eines Schadensersatzanspruchs wegen der fehlenden Zurverfügungstellung des Dienstwagens stützt, ist die Berufung nur i.V.m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen eigenständigen Tatsachenkomplex, denn dieser baut auf der fehlenden Zurverfügungstellung des Dienstwagens auf, welche sich aus dem Schreiben vom 31.12.1992, betrieblicher Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben soll. Diese - wie ausgeführt - eigenständigen Tatsachenkomplexe unterscheiden sich in ihren Voraussetzungen und Tatsachengrundlagen von dem Gegenstand gemäß § 670 BGB i.V.m. den vertraglichen Abreden. Betreffend das Schreiben vom 31.12.1992 und die betriebliche Übung fehlt es, wie bereits ausgeführt, an einer ausreichenden Berufungsbegründung. Innerhalb des Streitgegenstandes des Schadensersatzes auf Fahrtkostenerstattung gilt insoweit nichts anderes. Entsprechend genügt die Berufungsbegründung für den Streitgegenstand Schadensersatz i.V.m. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 4.Soweit die Berufung des Klägers zulässig ist, ist sie unbegründet, weil die diesbezüglichen zulässigen Klageanträge unbegründet sind. a)Der Antrag des Klägers zu 3., ihm für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen ist mit dem Streitgegenstand Gleichbehandlung zulässig aber unbegründet. aa)Der Antrag zu 3. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Art des Dienstfahrzeuges im Antrag nicht bestimmt ist. Es bleibt der Beklagten nach dem Antrag überlassen, welchen Typ von Dienstfahrzeug sie zur Verfügung stellen soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem Antrag selbst, für welchen Zeitraum der Wagen zur Verfügung gestellt werden soll, nämlich für denjenigen der Rufbereitschaft. bb)Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, ihm für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil sie dem Kläger kein Dienstfahrzeug für die Zeit der Rufbereitschaft zur Verfügung stellt. (1)Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 14.11.2017 a.a.O., juris Rn. 22). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 14.11.2017 a.a.O. Rn. 23). (2)In Anwendung dieser Grundsätze verletzt die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn sie dem Kläger für Zeiten der Rufbereitschaft kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt. Zu Gunsten des Klägers geht die erkennende Kammer dabei von einer personenbezogenen Ungleichbehandlung aus. Es bestehen aber zwischen der Gruppe der Mitarbeiter, denen die Beklagte ein Fahrzeug für die Rufbereitschaft zur Verfügung stellt, und dem Kläger ausgehend von dem Regelungszweck Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Kläger ist im Rahmen der Rufbereitschaft nur für das St. Q. Krankenhaus zuständig, d.h. er muss potenziell lediglich ein Krankenhaus anfahren. Diejenigen Mitarbeiter, denen die Beklagte für die Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt, müssen dagegen potenziell zwei Krankenhäuser, nämlich St. K. und St. B. anfahren. Die Kammer unterstellt dabei zu Gunsten des Klägers, dass es nicht vorkommt, dass diese Mitarbeiter in einer Rufbereitschaft die beiden Häuser nacheinander anfahren, d.h. zwischen diesen Häusern pendeln müssen. Das ändert nichts daran, dass die geforderte Mobilität in der Rufbereitschaft für diese Mitarbeiter höher ist. Sie müssen potenziell zwei und nicht nur ein Krankenhaus anfahren. Dies rechtfertigt, auch unter Würdigung der damit verbundenen finanziellen Vorteile, ausgehend vom Regelungszweck, die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung. Eine einheitliche technische Leitung für alle drei Krankenhäuser ändert daran nichts. Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass die Beklagte berechtigt ist, den Kläger im Wege ihres Direktionsrechts in der Rufbereitschaft ebenfalls für mehrere Krankenhäuser einzusetzen. Dies hat sie bislang aber nicht getan. Der Kläger ist bislang alleine zuständig für das St. Q. Krankenhaus. Wie den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, würde sich der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ändern, wenn die Beklagte dem Kläger ebenfalls zwei Krankenhäuser für die Rufbereitschaft zuweist. Dann ist kein sachlicher Grund mehr für die Differenzierung ersichtlich. Dieser Sachverhalt ist aktuell im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung nicht gegeben. Änderte sich dieser der Entscheidung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt, dann endete insoweit eine etwaige Rechtskraft der Entscheidung (BAG 12.03.2019 - 1 AZR 307/17, juris Rn. 17). b)Die auf Erstattung von Fahrtkosten gerichteten zulässigen Zahlungsanträge zu 4., 5. und 6. sind unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Fahrtkostenerstattung von 0,30 Euro je Kilometer für die Strecke von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle St. Q. Krankenhaus weder aus § 670 BGB i.V.m. seinen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen noch als Schadensersatzanspruch i.V.m. Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. aa)Dem Kläger steht die geltend gemachte Fahrtkostenerstattung von 0,30 Euro je Kilometer für die Strecke von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle St. Q. Krankenhaus nicht gemäß § 670 BGB i.V.m. seinen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu. Es bleibt zunächst offen, ob sich aus § 670 BGB ein Anspruch auf Wegkostenentschädigung für Fahrten zur Arbeitsstätte innerhalb der Rufbereitschaft ergibt. Die Vorschrift des § 670 BGB ist dispositiv (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 657/02, juris Rn. 48; BGH 08.05.2012 - XI ZR 61/11, juris Rn. 19). Die Parteien haben mit ihrem Arbeitsvertrag eine abweichende wirksame Vereinbarung getroffen. (1)Die Parteien haben mit ihrem Arbeitsvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Dienstvertrags vom 01.03.1999 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB weiter die AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Bestimmungen über die Reisekostenerstattung richten sich nach der Anlage 13a zu den AVR. Maßgeblich ist - wie im Termin erörtert - Anlage 13a Abs. 3 zu den AVR, weil es weder bei den Rechtsvorgängern der Beklagten noch bei der Beklagten eine eigene Reiskostenerstattungsregelung i.S.v. Anlage 13a Abs. 2 AVR gab und die in der Diözese geltende Reisekostenordnung (Anlage 15 zur KAVO NW) bei den Rechtsvorgängern der Beklagten wegen der Anwendung der AVR keine Anwendung fand (§ 1 KAVO NW i.V.m. § 1 Abs. 3 KODA-Ordnung NW). Diese Reisekostenordnung der Diözese wurde bei den Rechtsvorgängern der Beklagten auch tatsächlich nicht angewandt. Bei der Beklagten galt nichts anderes. Es kam deshalb gemäß Anlage 13a Abs. 3 zu den AVR das Reisekostenrecht für die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung. Für diese gilt der TV-L, der in § 23 Abs. 4 TV-L für die Erstattung von Reisekosten auf die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, verweist. Dies ist hier das LRKG NW. Davon geht auch der Kläger aus, der seinen Anspruch zunächst auf Anlage 13a zu den AVR i.V.m. § 6 LRKG NW gestützt hat (vgl. Seite 6 oben des Schriftsatzes vom 20.07.2018). (1.1)Das LRKG NW sieht für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück im Rahmen der Rufbereitschaft keine Wegstreckenentschädigung (§ 6 Abs. 1 LRKG NW), wie sie der Kläger geltend macht, vor. Ein Anspruch auf Reisekostenvergütung besteht gemäß § 1 Abs. 2 für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes (§ 2 Abs. 1 LRKG NW). Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte (§ 2 Abs. 3 LRKG NW). Von diesen Begriffen werden Fahrten zwischen dem Wohnort und der Dienststelle im Rahmen der Rufbereitschaft nicht erfasst (bereits LAG L. 07.04.2000 - 11 (13) Sa 1587/99, juris Rn. 13). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht geprüft, ob die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Rahmen der Rufbereitschaft, solche waren, die ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 3 BRKG a.F. erstattet werden konnten. Nach dieser Vorschrift konnten bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass entstandene notwendige Fahrtkosten erstattet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings, bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung zur Rufbereitschaft - wie sie auch hier besteht - den besonderen dienstlichen Anlass verneint (BAG 16.02.1989 - 6 AZR 289/87, juris Rn. 20 ff.; BAG 06.07.1989 - 6 AZR 712/87, juris Rn. 20 f.). Darauf kommt es indes nicht mehr an, denn eine in § 23 Abs. 3 BRKG a.F. entsprechende Vorschrift kennt das LRKG NW ebenso wie das Bundesrecht nicht mehr. In § 23 Abs. 3 LRKG a.F. NW hieß es, dass für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle aus besonderem dienstlichen Anlass - und dann war im Gesetzestext ausdrücklich die Rufbereitschaft als Beispiel angeführt - Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt. Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden vom 16.12.1998 (GV. NRW. 1998 Nr. 54 S. 737) mit Wirkung zum 01.01.1999 aufgehoben worden und der damalige § 17 LRKG NW enthielt keinen entsprechenden Absatz 3 mehr, weil - so die Gesetzesbegründung - Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle auch aus besonderem Anlass keine Dienstreisen seien. Vielmehr gehörten diese generell zur privaten Sphäre, denn die Höhe der durch sie verursachten Kosten sei wesentliche Folge der persönlichen Wohnsitzwahl (LT-Drs. NW 12/2920 S. 42). Der jetzige § 16 LRKG NW (zuvor § 17 LRKG NW) sieht eine Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass nur noch bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung vor. Mit der vollständigen Verweisung auf das LRKG NW ist eine Wegstreckenentschädigung für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle im Rahmen der Rufbereitschaft für den Kläger mithin ausgeschlossen. (1.2.)Anzumerken ist lediglich, dass sich selbst dann nichts anderes ergäbe, wenn § 33 KAVO NW i.V.m. Anlage 15 KAVO NW, die auch für die Erzdiözese L., in der X. liegt, zur Anwendung käme. Gemäß § 1 Abs. 2 Anlage 15 zur KAVO NW wird Reisekostenvergütung ebenso wie nach dem LRKG NW nur für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass geleistet. § 16 Anlage 15 KAVO NW "Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass" lautet: "Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden." § 16 Satz 2 Anlage 15 KAVO NW geht über § 16 LRKG NW hinaus und entspricht nach der Anmerkung zu § 16 Anlage 15 KAVO Art. 24 Abs. 4 BayRKG. Dies ändert aber deshalb nichts, weil es sich bei der Rufbereitschaft des Klägers um die arbeitsvertraglich von ihm auch geschuldete Arbeitsleistung handelt, die ihm unstreitig gemäß § 7 Abs. 6 Anlage 5 "Arbeitszeitregelung" zu den AVR vergütet wird. Danach wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Es fehlt damit an einem besonderen dienstlichen Anlass i.S.v. § 16 Satz 2 Anlage 15 KAVO NW (vgl. BAG 06.07.1989 - 6 AZR 712/87, juris Rn. 21). (2)Die Vereinbarung zur Anwendung des Reiseikostenrechts des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Ausschluss jeglichen Aufwendungsersatzes für die Reiskosten bei der An- und Abfahrt zur Rufbereitschaft ist wirksam. (2.1.)Die vollständige Verweisung auf das kirchliche Arbeitsrecht der AVR in der jeweils geltenden Fassung in § 2 des Dienstvertrags vom 01.03.1999 ist wirksam. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Die Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auch auf die Auslegung von typischerweise formularmäßigen Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke Anwendung. Diese sind grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 22). So liegt es hier. In § 2 des Dienstvertrags vom 01.03.1999 sind die AVR vollständig bezeichnet und insgesamt in ihrer jeweils gültigen Fassung in Bezug genommen, was die Anlage 13a zu den AVR betreffend die Reisekosten einschließt. (2.2.)Die hier vollständig in Bezug genommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung der AVR ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Transparenz hin zu überprüfen. Sie müssen jedoch wie Tarifverträge dem Gebot der Normenklarheit genügen (BAG 30.10.2019 a.a.O. Rn. 34). Diesen Anforderungen wird die Anlage 13a zu den AVR in ihrer gestaffelten Verweisungsregelung gerecht. Aus ihr ist ersichtlich, dass erst bei Fehlen von Reisekostenregelungen gemäß Anlage 13a Abs. 2 AVR das Landesreisekostenrecht für die Angestellten - hier des Landes Nordrhein-Westfalen - zur Anwendung kommt. Die Verweisung auf das jeweils geltende Reisekostenrecht für die Angestellten des Bundeslandes, in dem die Dienststelle ihren Sitz hat (Anlage 13a Abs. 3 zu den AVR) genügt dem Gebot der Normenklarheit. Der Verweis auf das Reisekostenrecht für die Angestellten eines Bundeslandes und damit i.E. auf dasjenige für die Beamtinnen und Beamten ist zulässig (vgl. bereits BAG 16.02.1989 - 6 AZR 289/87, juris Rn. 17; BAG 06.07.1989 - 6 AZR 712/87, juris Rn. 17 jeweils für das Tarifrecht). (2.3.)In dem Verweis auf das LRKG NW in Anlage 13a Abs. 3 zu den AVR mit dem vollständigen Ausschluss des Anspruchs auf Reisekostenvergütung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Rufbereitschaft liegt auch bei Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift. Nichts anderes gilt, wollte man nicht das LRKG NW sondern § 16 Anlage 15 KAVO NW anwenden. (2.3.1.)Bei der Kontrolle kirchlicher arbeitsrechtlicher Regelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt. Anders verhält es sich dann, wenn ein kirchlicher Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine kirchenrechtliche Verpflichtung die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nur teilweise vertraglich in Bezug nimmt oder sich gänzlich von ihnen löst und ein eigenes Vertragswerk erstellt. In diesem Fall handelt es sich um außerhalb des Dritten Wegs zustande gekommene Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche uneingeschränkt nach den §§ 305 ff. BGB zu kontrollieren sind (BAG 19.04.2012 - 6 AZR 677/10, juris Rn. 22 ff.; BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 33). (2.3.2) Anlage 13a zu den AVR ist zwar ein eigenständiges kirchliches Regelwerk, dass von dem Arbeitsvertrag vollumfänglich und insgesamt in Bezug genommen ist. Es enthält allerdings nicht selbst die Regelung zur Reisekostenerstattung und beschränkt sich nicht alleine auf die Übernahme anderer Regelungen, sei es in der Diözese oder aber des Landesreisekostenrechts für die Angestellten. Vielmehr wird in Anlage 13a Abs. 2 zu den AVR der Einrichtung oder Dienststelle die Möglichkeit zugestanden, eine eigene Reisekostenregelung aufzustellen, wovon hier allerdings kein Gebrauch gemacht wurde. Es kann offen bleiben, ob bei einer so gestaffelten Regelung keine Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stattfindet. Eine unangemessene Benachteiligung liegt auch bei Anwendung dieser Vorschrift nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass § 670 BGB für Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden ist und die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält (BAG 14.10.2003 a.a.O. Rn. 41). Die Kammer hat weiter gewürdigt, dass das Bundesarbeitsgericht diese Vorschrift auch auf Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte im Rahmen von Rufbereitschaft angewandt hat. Zwar habe der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich selbst zu tragen (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10, juris Rn. 24). Allerdings unterscheide sich der Weg zur Arbeitsstelle während der Rufbereitschaft grundlegend von dem allgemeinen Weg zur Arbeit. Bei Letzterem sei der Arbeitnehmer frei, wann, wie und von wo aus er diesen antrete. Der Arbeitgeber habe lediglich ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer pünktlich an der Arbeitsstelle erscheint. Bei der Rufbereitschaft hingegen habe der Arbeitgeber deren Dauer angeordnet, habe Anspruch auf Mitteilung, wo sich der Arbeitnehmer aufhält und bestimme den Zeitpunkt, ab welchem dieser sich auf den Weg zur Arbeitsaufnahme machen muss. Daraus ergebe sich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Abruf der Arbeit dieselbe aufnimmt. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet (BAG 22.06.2011 a.a.O. Rn. 31). Hier wird zudem unstreitig vorausgesetzt, dass der Kläger sein Fahrzeug für die Rufbereitschaft nutzt. Andernfalls wird er aus dieser ausgeplant (vgl. zu dieser Anforderung BAG 22.06.2011 a.a.O. Rn. 32). Unterstellt ausgehend von diesen Grundsätzen ergäbe sich aus § 670 BGB ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und dies in Form der Wegstreckenentschädigung mit 0,30 Euro je Kilometer, so weicht die über Anlage 13a Abs. 3 zu den AVR vereinbarte Geltung des LRKG NW, das für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Zeiten der Rufbereitschaft keine Reisekostenerstattung vorsieht, davon nicht unangemessen ab. Anlage 13a Abs. 3 AVR verweist auf das Tarifrecht für die Angestellten in Nordrhein-Westfalen, das wiederum auf das Reisekostenrecht für die Beamtinnen und Beamten verweist. Der Verweis in § 23 Abs. 4 TV-L ist nicht zu beanstanden, weil die Angestellten betreffend die Erstattung von Reisekosten nicht besser oder schlechter als vergleichbare Beamtinnen und Beamten gestellt werden sollen. Es soll ein Gefälle zwischen den sozialen Leistungen dieser beiden Gruppen vermieden werden (BAG 16.02.1989 - 6 AZR 289/87, juris Rn. 15). Da Anlage 13a AVR auf das einschlägige Tarifrecht verweist, wird die Richtigkeitsgewähr indiziert (vgl. BAG 17.11.2005 - 6 AZR 160/05, juris Rn. 24). Der Verweis auf das Tarifrecht, das wiederum das in sich geschlossene System des LRKG NW zur Anwendung bringt, enthält keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr wird so der typischen inhaltlichen Verzahnung zwischen dem kirchlichen Arbeitsrecht und den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes Rechnung getragen (BAG 30.10.2019 - 6 AZR 465/18, juris Rn. 34). An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn § 16 Anlage 15 KAVO NW zur Anwendung käme. Insoweit würde in § 16 Satz 2 Anlage 15 KAVO NW die gegenüber dem nordrhein-westfälischen Reisekostenrecht günstigere Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayRKG zur Anwendung kommen, die aber - wie ausgeführt - den hier vom Kläger begehrten Anspruch nicht begründet. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt in der Anwendung dieser günstigeren Vorschrift nicht. bb)Dem Kläger steht die geltend gemachte Fahrtkostenerstattung von 0,30 Euro je Kilometer für die Strecke von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle St. Q. Krankenhaus nicht als Schadensersatzanspruch i.V.m. Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass - wie ausgeführt - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt ist. C.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. D.Die Kammer hat die Revision für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, soweit er mit dem Hauptantrag zu 1. (Leistungs- und Hilfsfeststellungsantrag mit dem Inhalt des Leistungsantrags zu 1.) und den Zahlungsanträgen aus seiner Berufung - insoweit ausgenommen den Streitgegenstand Schadensersatz - unterlegen ist, auch wenn zu dem Hilfsfeststellungsantrag mit dem Inhalt des Leistungsantrags zu 1.keine Entscheidung ergangen ist. Die Frage, ob nach einem Betriebsübergang eine rechtliche Verpflichtung besteht, die betriebliche Altersversorgung nicht nur als Verschaffungsanspruch, sondern weiterhin unmittelbar über die KZVK aufgrund der dazu in der KZVKS gegebenen Möglichkeiten fortzuführen, ist, soweit ersichtlich, nicht höchstrichterlich entschieden. Die Kammer hat außerdem für den Kläger die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, soweit sie davon ausgeht, dass bei Rufbereitschaft im Wege allgemeiner kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen vollständig davon abgesehen werden kann, Aufwendungen für die Nutzung des eigenen PKW zu vergüten. Im Übrigen, d.h. für den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für Zeiten der Rufbereitschaft ein Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen insgesamt und für den Streitgegenstand Schadensersatz zu den Zahlungsanträgen des Klägers, bestanden keine Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision für den Kläger. Soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, weil dem Hilfsfeststellungsantrag zu 2. stattgegeben wurde, bestand ebenfalls kein Anlass, die Revision zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden, soweit diese mit dem Hauptantrag zu 1. (Leistungs- und Feststellungsantrag) und den Zahlungsanträgen aus ihrer Berufung - insoweit ausgenommen den Streitgegenstand Schadensersatz - unterlegen ist. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtDrißnerBickhove-Swiderski