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Beschluss

13 Ta 456/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2020:0408.13TA456.18.00
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Leitsätze

Die Kosten für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bevollmächtigten Arbeitgeberverband sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei ist eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig. Allerdings muss der berechnete Stundensatz angemessen sein. Ob die angesetzten Stunden ersatzfähig sind, unterliegt lediglich einer typisierenden Plausibilitätskontrolle durch das Gericht. Außerdem sind die Kosten nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2018 (Kosten II. Instanz) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten für die Prozessvertretung vor dem Landesarbeitsgericht durch einen bevollmächtigten Arbeitgeberverband sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei ist eine Abrechnung auf Stundenbasis zulässig. Allerdings muss der berechnete Stundensatz angemessen sein. Ob die angesetzten Stunden ersatzfähig sind, unterliegt lediglich einer typisierenden Plausibilitätskontrolle durch das Gericht. Außerdem sind die Kosten nur bis zur Höhe der entsprechenden fiktiven Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 07.09.2018 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.08.2018 (Kosten II. Instanz) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten nach Grund und Höhe zutreffend festgesetzt. Die der Beklagten durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbandes agv:comunity entstandenen Kosten stellen bis zur Höhe der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechneten fiktiven Rechtsanwaltskosten notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. a) Im Berufungs- und Revisionsrechtszug vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt § 91 ZPO uneingeschränkt (BAG 18. 11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 23). Maßgeblich ist zunächst also allein die Frage, ob die Hinzuziehung eines Verbandsvertreters als zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung anzusehen ist. Das ist nach Auffassung der Beschwerdekammer zu bejahen (so auch LAG Köln 29.08.2019 - 7 Ta 72/19 - n.v.; a. A. - möglicherweise aber auch lediglich für Gebühren nach dem RVG - BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - NZA 2016, 188 RN 25). (1) Allein für die I. Instanz schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG den Anspruch auf Erstattung für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren Kosten für die Hinzuziehung von Verbandsvertretern (iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG) ohnehin nicht ersatzfähig wären, hätte er in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht den in Absatz 2 der Vorschrift definierten Oberbegriff des Prozessbevollmächtigten, sondern den des Rechtsanwalts gewählt. Auch § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG geht davon aus, dass eine im Rechtsmittelzug durch einen Verbandsvertreter vertretene Partei Ansprüche auf Kostenerstattung haben kann. In Anbetracht der in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zum Ausdruck kommenden Gleichwertigkeit einer Vertretung durch Verbandsvertreter mit einer solchen durch Rechtsanwälte ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb jeweils entstehende Kosten grundsätzlich nicht in gleichem Maße notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein sollen. Die Kosten durch anwaltliche Vertretung aber sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO stets zu erstatten, sofern die einzelne Maßnahme des Prozessbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Die durch § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG eröffnete Möglichkeit, sich auch im Rechtsmittelzug durch einen Verbandsvertreter anstatt durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, stellt keineswegs eine gesetzliche Kostendämpfungsmaßnahme zugunsten der anderen Partei dar (LAG Köln 29.08.2019 aaO). Entsprechend sieht das Bundesarbeitsgericht die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten zutreffend selbst dann als festsetzungsfähig an, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern iSv. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen (BAG 18.11.2015 aaO RN 24 mwN). (2) Entgegen der Ansicht des Klägers lassen § 91 ZPO und das Verfahren der Kostenfestsetzung nach § 103 f. ZPO auch eine Abrechnung auf Stundenbasis zu. Insoweit schließt sich die Beschwerdekammer den überzeugenden Ausführungen in der oben zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.08.2019 an (vgl. auch OVG NRW 18.06.2019 - 1 E 685/18 - juris), welche den Parteien bekannt sind. Im Ergebnis ist es danach für eine Festsetzung der angemeldeten Kosten ausreichend, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf eine "typisierende Betrachtungsweise" bzw. eine "typisierende Plausibilitätskontrolle". (3) Allerdings muss der für die Tätigkeit eines Verbandsvertreters berechnete Stundensatz angemessen sein. Bei der vorzunehmenden Bewertung spielen mehrere Faktoren eine Rolle: die Qualifikation des mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Vertreters, die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung, aber auch die sonstige Berufsstellung bzw. die Art der Mitarbeit. Zur Orientierung kann zudem der Rechtsgedanke des § 612 Abs. 2 BGB herangezogen werden, nach dem im Zweifelsfall für eine Dienstleistung die "übliche" Vergütung zu zahlen ist. Üblich ist eine Vergütung, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben oder Berufen für entsprechende Arbeit gezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist dabei die übliche Vergütung (OVG NRW 18.06.2019 aaO RN 80 ff). b) Aufgrund des Gebots der Kostensparsamkeit (hierzu BAG 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - juris RN 13) kann die Partei, welche einen Verbandsvertreter zur Prozessführung bevollmächtigt, die hierdurch entstehenden Kosten allerdings maximal in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach Maßgabe des RVG entstanden wären (vgl. OVG NRW 18.06.2019 aaO RN 104 zur inhaltsgleichen Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Für den Arbeitsgerichtsprozess folgt dies im Übrigen auch aus § 12a Abs. 2 Satz 1 ArbGG, welcher zugleich klarstellt, dass nur solche Kosten geltend gemacht werden können, die durch den konkreten Rechtsstreit entstanden sind. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln in der oben zitierten Entscheidung lässt sich aus der Gleichwertigkeit einer Prozessvertretung durch Rechtsanwälte einerseits und Verbandsvertreter andererseits jedoch keine allgemeine Vermutung ableiten, dass seitens eines Verbandes in Rechnung gestellte Kosten in der Höhe der entsprechenden Anwaltsgebühren als angemessen und notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gelten haben. Die Abrechnung nach dem RVG stellt eine Pauschalierung dar, welche die zu ersetzenden Kosten unabhängig von dem konkret entstandenen Aufwand festlegt. Eine Abrechnung nach dem RVG ist dem Verband jedoch verwehrt. Es kann allenfalls im Rahmen der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung darauf abgestellt werden, dass ein sich aus dem RVG entsprechender Betrag bei einem durchschnittlichen, normalen Prozessablauf mangels anderweitiger Anhaltspunkte angemessen und notwendig erscheint. c) Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht dem Kostenfestsetzungsantrag zutreffend stattgegeben. (1) Die Deckelung auf die gesetzlichen Gebühren einer anwaltlichen Vertretung hat die Beklagte bei ihrem Festsetzungsantrag berücksichtigt. (2) Der seitens des agv:comunity entsprechend seiner Beitragsordnung angesetzte Stundensatz von 180,-- € netto ist angemessen. Die Prozessvertretung ist durch Volljuristen erfolgt. Die Tätigkeit erfolgte im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu der Frage, ob dem Kläger im Nachgang zu einem im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess abgeschlossenen Vergleich "auf der Grundlage des abgeschlossenen Vergleichs in Verbindung mit einem faktischen Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem gewonnenen Urteil" (so die Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils) Annahmeverzugslohnansprüche zustanden, wobei neben der Grundvergütung auch eine tarifliche Außendienstentschädigung, eine Funktionszulage und eine Ausgleichszulage streitig waren. Es handelte sich also um eine Angelegenheit mit jedenfalls nicht unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Der angesetzte Betrag befindet sich in einer Größenordnung, die bei der Abrechnung von Dienstleistungen durch Rechtsanwälte nach Zeitaufwand üblich ist (vgl. OVG NRW aaO; LAG Köln aaO). (3) Für das Berufungsverfahren macht die Beklagte einen Betrag von 3.514,40 € geltend. Das entspricht bei dem genannten Stundensatz einer Tätigkeit von 19,52 Stunden. Jedenfalls eine konkret auf den Ausgangsrechtsstreit im Rahmen der Berufung erbrachte Tätigkeit in diesem Umfang hat die Beklagte nach dem geltenden Maßstab einer typisierenden Betrachtungsweise durch ihre im Beschwerdeverfahren ergänzten Angaben hinreichend dargelegt. Für den Arbeitsaufwand beim Eingang der gegnerischen Berufung inklusive der Vertretungsanzeige beim Landesarbeitsgericht und der Information an die Beklagte erscheinen jedenfalls 0,5 Stunden plausibel. Die im Zusammenhang mit der Terminierungen sowie der Bearbeitung der (eigenen und gegnerischen) Verlegungsanträge einschließlich der jeweils erforderlichen Abstimmung mit der Beklagten erscheinen jeweils 0,2 Stunden, also insgesamt 1,6 Stunden angemessen. Für das Fertigen der Erwiderung auf die gut zehnseitige Berufung einschließlich der schriftsätzlichen Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Geschäftsführers und der Anforderung von Bezügemitteilungen bei der Beklagten und deren anschließende Durchsicht ergeben sich nach dem geltenden Maßstab die begehrten 8,1 Stunden. Die 0,3 Stunden für die Terminsvorbereitung am 25.07.2016 sind genauso wenig zu beanstanden wie die 0,8 Stunden für die Vorbereitung und Fertigung des Schriftsatzes vom 25.08.2016, die 2,2 Stunden für die Verarbeitung des gegnerischen Schriftsatzes sowie die Terminsvorbereitung am 24.11.2016 und die 0,4 Stunden für die Durchsicht der Anträge des Klägers und der gerichtlichen Hinweise vom 07.12.2016 und des gerichtlichen Beschlusses vom 08.12.2016. Auch die für den telefonische Sachstandsanfrage aufgeführte Zeit von 0,2 Stunden, die für den anschließenden Schriftsatz vom 03.12.2017 angesetzte Zeit von 0,9 Stunden und die Würdigung und Beantwortung des klägerischen Schriftsatzes vom 24.01.2017 mit 1,8 Stunden erscheinen angemessen. Dies gilt auch für die drei Monate später erfolgte Terminsvorbereitung von 2,2 Stunden angesichts des Umstands, dass die Akte auf knapp 550 Seiten angewachsen war. Für den Terminsbericht und die Abfrage des Ergebnisses sind mindestens 0,5 Stunden plausibel. Gleiches gilt für die insgesamt 1,2 Stunden, die für den Zeitraum nach der Urteilsverkündung in Rechnung gestellt wurden (Information der Beklagten, Streitwert, Durchsicht Urteil). Darauf, dass für die Terminswahrnehmung wahrscheinlich fehlerhaft auch die Reisezeiten angesetzt worden sind, kommt es daher nicht an. Auch der Kläger selbst bezeichnet in seiner Stellungnahme vom 06.12.2019 lediglich 6,6 Stunden konkret als nicht nachvollziehbar. Da die Beklagte ihrem Antrag eine Tätigkeit von 30,05 Stunden zugrunde gelegt hat, verbleiben die fraglichen 19,52 Stunden selbst dann, wenn man die 6,6 Stunden sämtlich abzieht, obwohl auch der Kläger überwiegend anerkennt, dass dort abrechnungsfähige Leistungen - wenn auch seiner Ansicht nach in zeitlich geringerem Umfang - erbracht worden sind. Dem gefundenen Ergebnis entspricht zudem, dass wie dargelegt das zugrundeliegende Berufungsverfahren bezogen auf den Schwierigkeitsgrad und den Umfang der Sache eine mindestens durchschnittliche Angelegenheit darstellte. (4) Zudem müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (BAG 18.11.2015 - 10 AZB 43/15 - RN 30). Die angegebene Abrechnung entspricht sowohl der Satzung als auch der Beitragsordnung, wie sie für Leistungen des sog. Rechtsservice vorgesehen sind. Nach § 8 Ziffer 1 sind Einzelverrechnungen von festgelegten Leistungen vorgesehen, wobei nach Ziffer 3 Einzelheiten durch die Beitragsordnung geregelt werden. Nach deren § 3 deckt der Grundbeitrag entgegen der Ansicht des Klägers ausdrücklich nicht diejenigen Kosten ab, die durch das Erbringen von Leistungen entstehen, welche gemäß § 4 der Beitragsordnung nach Kosten- bzw. Stundensätzen abrechenbar sind. Insoweit führt der genannte § 4 die hier fraglichen Leistungen des Rechtsservice auf. Die aufgrund des Aufdrucks "Ausgleich erfolgte durch Verrechnung" sowie die Konzernnähe des agv:comunity aufgeworfenen Zweifel, ob es sich nicht lediglich um Scheinrechnungen handelt, sind durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung geklärt, welche nach § 104 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung der Ansätze ausreicht. (5) Es ist entgegen der Ansicht des Klägers für das Kostenfestsetzungsverfahren davon auszugehen, dass es sich beim agv:comunity um einen Arbeitgeberverband iSd. § 11 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG und nicht um eine Rechtsabteilung des U.-Konzerns handelt. Das Rechtsmittelgericht hat im Ausgangsverfahren die Vertretung der Beklagten durch den agv:comunity zugelassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann daher eine Überprüfung der Eigenschaft als Arbeitgeberverband nicht mehr erfolgen. Davon abgesehen ist der agv:comunity rechtlich selbständig in der Form eines eingetragenen Vereins organisiert. (6) Es kann zudem dahinstehen, ob der Einwand des Klägers, die Vertretung der Beklagten durch den agv:comunity und die daraus resultierende Abrechnung verstießen gegen § 138 BGB, im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft werden kann (verneinend LAG Köln aaO). Denn aus Sicht der Beschwerdekammer liegt ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten nicht vor. Wie dargelegt kommt der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, für das Rechtsmittelverfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht einen Verbandsvertreter zu bevollmächtigen, nicht der Sinn zu, die Prozessführung für die Gegenseite zu verbilligen. Selbst wenn die Beschwerdekammer unterstellt, dass die Gründung des agv:comunity auch und vor allem den Zweck hatte, einen Kostenerstattungsanspruch zu generieren, wäre dies daher nicht sittenwidrig. Denn bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt träfe die Gegenseite in keinem Fall eine niedrigere Kostenlast. (7) Gegen die Festsetzung der Reisekosten wendet sich die Beschwerde nicht. Insoweit sind auch keine Bedenken ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2015 eine höchstrichterliche Klärung angebracht erscheint. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsgegner RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 F. Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr befinden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Nübold