Leitsatz: 1) Die von den Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes in den Vergütungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" - dort den Vergütungsgruppen VIb, Vc, Vb - vorgesehenen Eingruppierungsunterschiede in Abhängigkeit vom Anteil "schwieriger" Tätigkeiten (ein Fünftel, ein Drittel bzw. mehr als die Hälfte) sind bei arbeitsgerichtlichen Eingruppierungsentscheidungen zu beachten. Von den Tarifvertragsparteien gewollte Differenzierungen sind von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren und dürfen nicht durch die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, bei dem schwierige Teiltätigkeiten in einem rechtlich nicht unerheblichen Ausmaß (von hier 11,54%) anfallen, eingeebnet werden. 2) Es spricht vieles dafür, die Bestimmung des für die konkrete Eingruppierung maßgeblichen "rechtlich nicht unerheblichen Ausmaßes" an den prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien für das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit zu orientieren. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.12.2019 - Az.: 6 Ca 2210/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der 53 Jahre alte Kläger wurde zum 01.05.1988 vom beklagten Land zunächst als Schreibkraft angestellt und beim Landgericht Essen beschäftigt. Zwischen dem 01.03.1992 und 30.10.1992 bestand ein Beamtenverhältnis. Mit Wirkung zum 31.10.1992 wurde der Kläger erneut beim Landgericht Essen eingestellt und unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 42 der Anlage 1a Teil I BAT (im Folgenden VO-BAT) als Geschäftsstellenverwalter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand in der Folge jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung durchgehend der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Zum 01.08.1995 erfolgte eine Höhergruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 41 VO-BAT. Zum 01.01.2002 übertrug das beklagte Land dem Kläger die Tätigkeiten in einer Serviceeinheit für erstinstanzliche Zivilsachen - Kammer für Handelssachen - einschließlich Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf Dauer und zur selbständigen Erledigung. Das beklagte Land erstellte am 12.05.2003 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung (Blatt 46ff. der Akte), nach der sich die Aufgaben wie folgt verteilen: 1.Tätigkeit in einer Serviceeinheit (Büro- und Schreibtätigkeit, soweit nicht schwierige Tätigkeiten 52,67 % 2.a) Vorprüfung der Zuständigkeit 6,2 % b) Aufstellung von Vorschusskostenrechnungen für die Prozessgebühren 2,46 % d) Zustellungen von Entscheidungen 1,18 % e) Erteilung von Rechtskraftzeugnissen 0,79 % f) Erteilung von Vollstreckungsklauseln 1,97 % g) Aufgaben nach der Zählkartenanordnung 6,2 % h) Aufgaben mit der Bewilligung von PKH mit Zahlungsbestimmung 0,47 % i)selbständige Beantwortung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen, Auskunftsersuchen formeller Art 7,58 % k) Verfügungen nach der MiZi 0,22 % l) Entscheiderassistenz 5,41 % m) Tätigkeiten des Kostenbeamten nach Verfahrensabschluss 1,72 % l) Ladung der Handelsrichter 5,41 % m) Vorbereitungen von Vfg.en pp., 3,25 % n) Erteilung der Notfristatteste 0,22 % 3.Protokollführung in Strafsachen 4,25 % Nach der angegliederten Tätigkeitsbewertung (Blatt 52f. der Akte) übt der Kläger zu 43,08 %, nämlich im Hinblick auf die oben unter 2. genannten Aufgaben, schwierige Tätigkeiten aus. An den zu verrichtenden Tätigkeiten und den prozentualen Tätigkeitsanteilen hat sich bis heute nichts geändert. Auf Basis dieser Tätigkeiten wurde der Kläger im Jahr 2003 der Vergütungsgruppe Vc FG 2a Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" der VO-BAT zugeordnet. Mit dem Inkrafttreten des TV-L im Jahr 2006 wurde der Kläger gemäß § 4ff. TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L per 01.01.2012 stellte der Kläger keinen Überleitungsantrag nach § 29a TVÜ-Länder, so dass sich seine Eingruppierung weiterhin nach der VO-BAT (Länder) iVm der Anlage 2 zum TVÜ-Länder bestimmt. Nach den jüngsten (Änderungs-) Vertrag der Parteien vom 01.06.2016 (Blatt 44 f. der Akte) gilt für das Arbeitsverhältnis weiterhin der TV-L, der TVÜ-Länder und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Im Hinblick auf die Organisation, den Aufbau und die allgemeinen Aufgaben der Geschäftsstelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO), AV d. JM vom 10.02.2006 (2325 - I.8) - JMBl. NRW S. 62 - in der Fassung vom 13.11.2018 (2325 - I.8) - JMBl. NRW S. 293 Bezug genommen (Blatt 135 ff. der Akte). Ergänzend wird Bezug genommen auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Anweisungen für die Verwaltung des Schriftgutes bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen AV d.JM vom 27.04.1967 (1454 - I B. 49) -JMBl. NW S. 109, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 16.12.2019 (1454 - I.410) - JMBl. NRW S. 3 (Blatt 325 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 03.08.2018 (Blatt 55 der Akte) stellte der Kläger einen "Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung, bezugnehmend auf das BAG Urteil 4 AZR 816/16". Mit Schreiben vom 06.09.2018 teilte die Präsidentin des Landgerichts Essen ihm mit, sie habe den "Antrag auf Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 9" zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm weitergeleitet, dessen Rückmeldung werde erst "nach Abschluss der aktuellen Tarifverhandlungen" erfolgen. Weiteren schriftlichen oder telefonischen Kontakt wegen einer Höhergruppierung hatten die Parteien in der Folge nicht. Mit seiner am 12.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Präsidentin des Landgerichts Essen am 18.09.2019 sowie dem nach der Vertretungsordnung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm am 25.09.2019 zugestellten Klage hat der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TV-L bzw. die Zahlung der Differenz rückwirkend ab dem 01.02.2018 geltend gemacht. Er hat unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 (4 AZR 816/16) die Auffassung vertreten, er übe eine Tätigkeit aus, die der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 (Aufstieg aus Vc Fallgruppe 1a) VO-BAT zuzuordnen sei, so dass nach der Anlage 2 zum TVÜ-Länder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 geschuldet sei. Seine gesamte Tätigkeit bestehe aus einem Arbeitsvorgang, nämlich der Betreuung von Aktenvorgängen in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Alle ihm obliegenden Aufgaben stünden nach Maßgabe der Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahre 2003 in einem durch die Aktenverwaltung vermittelten inneren Zusammenhang. Dabei fielen schwierige Teiltätigkeiten, ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht zu erzielen sei, jedenfalls in "rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß" an. Tatsächlich übe er zu 35,48 Prozent eine schwierige Tätigkeit aus. Es handele sich um die in der Tätigkeitsbeschreibung unter Ziffer 2 genannten Aufgaben (ohne die Buchstaben a), d) und k)). Selbst wenn man Aufgaben eines Kostenbeamten herausrechne, komme man immer noch auf einen Anteil von 30,83%. Da dieses bereits seit dem 01.01.2002 so gewesen sei, sei er zum 01.01.2005 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vb aufgestiegen und von dort in die Entgeltgruppe 9 TV-L übergeleitet worden. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab dem 01.02.2018 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TV-L zu zahlen und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a Stufe 6 des TV-L und die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, die der Kläger in diesem Zeitraum erhalten hat, an den Kläger auszuzahlen und mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab der jeweiligen Fälligkeit der monatlichen Vergütung und des Differenzbetrages zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, der Kläger führe keine Arbeitsvorgänge aus, die insgesamt dazu führten, dass er zu mehr als 50 % schwierige Tätigkeiten ausübe. Die Betreuung der Aktenvorgänge in einer Geschäftsstelle vom Eingang der Akte bis zum Abschluss des Verfahrens sei nicht als ein Arbeitsvorgang zu betrachten. Die in der Protokollerklärung Nr. 2 zur Anlage 1a Teil II T BAT aufgeführten schwierigen Tätigkeiten seien vom Arbeitsvorgang der sonstigen Bearbeitung der Akte abzutrennen. Dieses zeige sich in der beispielhaften Formulierung von Arbeitsvorgängen in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L. Die Tarifvertragsparteien hätten daher auch kleinere Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Bewertung im Auge gehabt. Schließlich ergebe sich auch aus der Tarifhistorie, dass die Tarifvertragsparteien bei der Bewertung der Arbeitsplätze der Geschäftsstellenverwalter bzw. der Serviceeinheitenmitarbeiter in der Justiz je nach dem zeitlichen Anteil der näher definierten schwierigen Tätigkeiten zu bewerten seien. Den Tarifvertragsparteien sei bewusst gewesen, dass die Tätigkeit der Beschäftigten in den Serviceeinheiten von der ganzheitlichen Bearbeitung geprägt sei, wie es sich auch aus der Protokollnotiz Nr. 1b ergebe. Dieses bedeute aber nicht, dass nicht einzelne Arbeitsergebnisse abgrenzbar wären. Vielmehr seien die Tarifvertragsparteien von dieser Abgrenzbarkeit ausgegangen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übergehe insoweit den Willen der Tarifvertragsparteien zur Differenzierung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das sich zu einer Tätigkeit bei einem Bundesgericht verhalte, könne auch nicht auf das beklagte Land übertragen werden. Nach der Geschäftsstellenordnung des Bundesverwaltungsgerichts (Blatt 139 ff. der Akte) umfasse die Tätigkeit des mittleren Dienstes als Urkundsbeamter und Geschäftsstellenverwalter alle auf dem Arbeitsplatz der Geschäftsstelle anfallenden Aufgaben. Die Geschäftsstellenordnung des beklagten Landes (Bl. 135ff. d.A.) differenziere in den §§ 3,4 hingegen zwischen den Aufgaben als Geschäftsstelle, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Kostenbeamten. Zudem führe die generelle Bewertung der Aktenbearbeitung als ein Arbeitsvorgang zu einer Schieflage gegenüber den Mitarbeitern, die verschiedene Arbeitsvorgänge ausübten, die jeweils insgesamt per se schwierig seien. Diese wären mit Mitarbeitern, die in der Aktenführung nur zu 10 % schwierige Tätigkeiten ausübten, gleich einzugruppieren. Die Bewertung trage weiterhin nicht der Gesamtsystematik des TV-L Rechnung. Die Entgeltgruppe 9 verlange nach der Entgeltordnung zum TV-L in der Regel ein Fachhochschulstudium, während die Tätigkeit in der Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit mit einer Ausbildung zum Justizfachangestellten ausgeübt werden könne. Der Kläger müsse im Übrigen darlegen, welche seiner Tätigkeiten aus welchem Grund Teil der Betreuung der Aktenvorgänge seien. Nach ihrer Auffassung teile sich die Arbeitstätigkeit in 16 Arbeitsvorgänge entsprechend der Arbeitsplatzbewertung auf. Daher übe der Kläger nur zu 43,08 % schwierige Tätigkeiten aus. Zudem habe der Kläger mit dem Schreiben vom 03.08.2019 lediglich die Höhergruppierung, nicht aber eine entsprechende Zahlung verlangt. Er könne sich insoweit nur auf die Zustellung der Klageschrift bei der zuständigen Stelle am 25.09.2019 berufen. Darüber bestehe auch bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 bis zum 31.12.2018 lediglich ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Stufe 4, da die Stufe 6 erst mit der Entgeltgruppe 9a per 01.01.2019 eingeführt worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.12.2019 als zwar zulässig, aber unbegründet abgewiesen. Der Kläger könne keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9/9a TV-L verlangen, weil er im gemäß § 29b TVÜ-Länder maßgeblichen Überleitungszeitpunkt nicht in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 VO-BAT eingruppiert gewesen sei. Er habe zwar die hierfür erforderliche dreijährige Bewährungszeit noch unter Geltung des BAT absolviert, verrichte aber nicht zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge, die in schwierigen Tätigkeiten bestünden. Insbesondere sie nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Eine derartige Betrachtungsweise stehe nicht mit dem Willen der Tarifvertragsparteien in Einklang, wegen der Bewertung von Geschäftsstellentätigkeiten nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten zu differenzieren. Das müsse erst Recht in Anbetracht des Umstands gelten, dass die Tarifvertragsparteien die Zusammenfassung der früheren Geschäftsstellen- und Kanzleitätigkeiten zur Arbeit in den Serviceeinheiten berücksichtigt hätten. Entgegen der Annahme des 4. Senats des BAG, dessen Urteil vom 28.02.2018 nicht gefolgt werde, komme es nicht zu einer Atomisierung der Tätigkeiten in der Aktenbearbeitung. Diese erstrecke sich vielmehr über einen ggf. jahrelangen Zeitraum und werde immer wieder durch zeitliche Zäsuren - etwa infolge von Vorlagen an Richter und Rechtspfleger - unterbrochen. Sähe man dies anders, würde die frühere Vergütungsgruppe Vc VO-BAT mit Bewährungsaufstieg zur Eingangs- und Endvergütungsgruppe fast aller Mitarbeiter in den Serviceeinheiten. Gegen das ihm am 13.12.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit einem am 18.12.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, am 03.02.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Der Kläger meint, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtsfehlerhaft. Er hält das Urteil des BAG vom 28.02.2018 zum Az. 4 AZR 816/16 für richtig und auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Hier wie da gehe es um die Bewertung einer "Aktenbearbeitung aus einer Hand" in der Serviceeinheit, dem das BAG, nicht aber die Tarifvertragsparteien hinreichend Rechnung getragen hätten, die noch vom alten Bild der Aufteilung von schwierigen und leichteren Tätigkeiten auf unterschiedliche Justizangestellte ausgegangen seien. Die heute gebotene "korrekte ganzheitliche Aktenbearbeitung" sei das maßgebliche Arbeitsergebnis der meisten Mitarbeiter in den Serviceeinheiten, dieses präge den lediglich einen zu bewertenden Arbeitsvorgang. Dass die Differenzierung nach den Schwierigkeitsanteilen in die neuen Eingruppierungsbestimmungen zum TV-L übernommen worden seien, belege allein eine fehlende Reflexion durch die Tarifvertragsparteien. Im Übrigen komme eine Höhergruppierung nicht per se, sondern nur dann in Betracht, wenn die schwierige Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs der Aktenbearbeitung in rechtserheblichem Maße anfielen. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass die Tarifvertragsparteien nicht gewollt hätten, dass ein Großteil der Mitarbeiter in den Serviceeinheiten in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert seien, sei ergebnisgeleitet. Es passe auch nicht zu den laufenden Tarifvertragsverhandlungen, die gerade eine - offensichtlich nicht vorliegende und daher notwendige - Sicherung der Entgelthierarchie bei den Justizangestellten zum Thema hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.12.2019 - Az.: 6 Ca 2210/19 - abzuändern und 1.festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist bzw. war, ihm für den Zeitraum zwischen dem 01.02.2018 und dem 31.12.2018 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 des TV-L und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 6 des TV-L zu zahlen; 2.das beklagte Land zu verurteilen, an ihn a)als restliches Entgelt für das Kalenderjahr 2018 3.366,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 (mittleres Zinsdatum), b)als restliches Entgelt für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 29.02.2020 weitere 5.567,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2019 (mittleres Zinsdatum) zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Es hält die Berufung für unzulässig, weil sich der Kläger nicht mit allen die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander gesetzt habe. Abgesehen davon könne der Kläger auch in der Sache keine Höhergruppierung verlangen. Dass sich der der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden vergleichen lasse, ergebe sich auch aus tarifvertraglichen Bestimmungen wie etwa der Protokollnotiz Nr. 3 zu Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 42 b) Teil I der Anlage 1a zum BAT, mit der Geschäftsstellentätigkeiten eines Urkundsbeamten eines obersten Bundesgerichts per se als schwierig anerkannt worden seien. Für die Tätigkeit des Klägers hingegen gelte, dass diese nach den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben auf mehrere abgrenzbare Arbeitsergebnisse ausgerichtet sei und deshalb auch keinen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellen könne. Einfache Teiltätigkeiten wie die Akten- und Schriftgutverwaltung stünden in keinem inneren Zusammenhang zu schwierigen. Es gebe auch keine einheitliche Übertragung von Aufgaben an den Kläger, vielmehr ergäben sich dessen Zuständigkeiten aus ganz unterschiedlichen Bestimmungen der ZPO, der GStO-NRW, der AktO-NRW und dem KostVfG. Abgesehen davon überzeuge das Urteil des BAG vom 28.02.2018 nicht. Nach Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen verbiete sich die Annahme, dass die Tätigkeit eines Geschäftsstellenverwalters bzw. eines Mitarbeiters in der Serviceeinheit lediglich einen Arbeitsvorgang bilde. Tarifvertraglich gewollte Differenzierungen hinsichtlich des Anteils schwieriger Tätigkeiten würden dadurch gegenstandlos, Aufstiegsmöglichkeiten und Qualifizierungsanreize beseitigt. Mit der Rechtsprechung des BAG würde den Tarifvertragsparteien unterstellt, sie hätten irrelevante Eingruppierungstatbestände geschaffen, und zwar in Kenntnis der Existenz von Serviceeinheiten und der dort verfolgten ganzheitlichen Aktenbearbeitung. Deshalb gehe es in den laufenden Tarifverhandlungen auch nicht um eine (Wieder-) Herstellung der früheren Eingruppierungssystematik, sondern um die Erhaltung und Klarstellung dessen, was immer schon gegolten habe. Der Kläger habe im Übrigen die angeblichen Zahlungsrückstände mit dem Schreiben vom 03.08.2018 nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. c) ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, 5 ArbGG. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes scheitert die Zulässigkeit der Berufung auch nicht daran, dass sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht hinreichend im Sinne von §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit den tragenden Entscheidungserwägungen der ersten Instanz auseinandergesetzt hat. Zwar hat das beklagte Land unter Ziffer III.1. seiner Berufungserwiderung die von der Rechtsprechung des BAG zu § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entwickelten Anforderungen zutreffend dargestellt; insbesondere richtig ist auch, dass der Berufungsführer dann, wenn das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt hat, das Urteil in allen diesen Punkten angreifen, das heißt erklären muss, warum diese Begründung die Entscheidung nicht rechtfertigt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt etwa Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 275/16, juris, Rdz. 14). Unrichtig ist allerdings die vom beklagten Land unter Ziffer III.2. vorgenommene Subsumtion: (1)Die Erwägungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer 2.b)cc) der Entscheidungsgründe sind nicht tragend. Mit dem dort verwendeten Passus "darüber hinaus spricht sogar einiges dafür, dass
" wird vielmehr generell eine Darstellung von Erwägungen eingeleitet, die das Arbeitsgericht angestellt hat, ohne eine abschließende Meinungsbildung zum Ausdruck bringen zu wollen. Wenn "einiges dafür spricht", mag auch manches dagegen sprechen, und allein eine gewisse Wahrscheinlichkeitseinschätzung wegen der Richtigkeit einer Annahme ist nicht dasselbe wie eine Überzeugung des Gerichts. Genau das aber macht eine tragende Begründung aus: Es "ist" statt es "kann gut sein". Würde man auf diese Klarheit verzichten, trüge der Berufungsführer ein erhöhtes Risiko der fehlerhaften Auslegung der ihn beschwerenden Entscheidung, die mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht in Einklang zu bringen ist. (2)Abgesehen davon stellt das Arbeitsgericht in Ziffer 2.b)cc) eine Auslegung bzw. Ermittlung des von den Tarifvertragsparteien Gewollten an, nämlich die Sicherung einer Differenzierung hinsichtlich der Eingruppierung von Beschäftigten in der Serviceeinheit nach Schwierigkeitsanteilen. Sein Ergebnis gewinnt das Arbeitsgericht indes nicht nur aus den im ersten Absatz angestellten Erwägungen, sondern auch aus denen des zweiten Absatzes zum Tarifergebnis vom 02.03.2019 ("das Auslegungsergebnis wird auch dadurch gestützt, dass
"). Mit letzteren hat sich der Kläger auf Blatt 8 seiner Berufungsbegründung jedoch zweifelsfrei hinreichend auseinandergesetzt. Das genügt, weil nicht erkennbar ist, dass das Arbeitsgericht ohne den Blick auf das Tarifergebnis vom 02.03.2019 zur selben Auslegung des Willens der Tarifvertragsparteien gekommen wäre. Ob die Argumentation des Klägers stichhaltig ist, spielt im Rahmen der Zulässigkeit keine Rolle. B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. I. Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig. Der Antrag zu Ziffer 1. beinhaltet eine gerade für den Bereich des Öffentlichen Dienstes allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, deren Bescheidung den Parteien eine hinreichende Richtschnur auch für die zukünftige finanzielle Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zu bieten geeignet ist (vgl. etwa BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 266/10, ZTR 2012, 440, Rdz. 18). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass der Kläger für das Kalenderjahr 2018 keine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 bzw. ab dem 01.01.2019 aus der Entgeltgruppe 9a der Entgeltordnung zum TV-L verlangen kann, weil er in Ansehung seiner Tätigkeit lediglich in die Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. 1. Nach der Überleitungssystematik des TVÜ-Länder wäre der Kläger nur dann in die Entgeltgruppe 9/9a der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert, wenn er bereits unter Geltung des BAT eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vb VO-BAT hätte beanspruchen können. Einen Höhergruppierungsantrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder hat der Kläger nicht gestellt; seine Tätigkeit blieb durchgehend unverändert. Es verbleibt deshalb auch nach dem 01.01.2012 bei der Entgeltgruppe des TV-L, der der Kläger im Jahre 2006 zunächst vorläufig zugeordnet wurde (vgl. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit der dazugehörigen Protokollnotiz; LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2020 - 12 Sa 721/19, juris, Rdz. 32). Der Kläger ist allerdings nicht daran gehindert geltend zu machen, er sei im Jahre 2006 fehlerhaft übergeleitet worden, weil seinerzeit eine zu niedrige Entgeltgruppe nach der VO-BAT angenommen wurde; die Frist des § 29a Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder findet keine Anwendung (so zum TVÜ-Bund BAG, Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81, Rdz. 19). 2. Das beklagte Land ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Überleitung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 VO-BAT eingruppiert war. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 oder 2 VO-BAT scheiterte zwar nicht daran, dass der Kläger keine dreijährige Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe Vc VO-BAT absolviert hätte. Sie scheitert aber daran, dass die Tätigkeit des Klägers nicht "schwierig" im Sinne der einschlägigen Entgeltbestimmungen ist, sondern dies lediglich zu einem Drittel - und weniger als 50% - der Fall ist. a. Die einschlägigen Vergütungsbestimmungen der Anlage 1a zum BAT (Bund/Länder) Teil II Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" lauten wie folgt: "Vergütungsgruppe V b 1.Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe V c 1.Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 2. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fall-gruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 2a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe VI b 1. Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 - (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1 und 2) 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten zusammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) - Fußnote 1 - (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 1b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a. - Fußnote 2 - (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b) 2. Protokollführer bei Gerichten, die in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen. (Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Protokollführer, die in Verfahren bei den Wehrdienstgerichten in gleicher Weise wie die Protokollführer in Strafsachen Inhaltsprotokolle selbständig fertigen.) - Fußnote 1 - Protokollnotizen: 1.Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schriftgut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsordnungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen Tätigkeiten wahrnehmen. 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 1b. Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl.I S. 195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a um bis zu zwei Jahren verkürzt werden. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung, b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen (auch in Familiensachen) und der Mitteilungen an das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregister und das Kraftfahrtbundesamt, d) die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach der Grundbuchordnung sowie nach § 6 Abs. 4 der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und des Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen derselben sowie Führung des Tagebuchs, die entsprechenden Geschäfte nach §§ 28-31 der Handelsregisterverfügung, § 26 der Verordnung über das Genossenschaftsregister, § 3 der Bestimmung über das Vereins- und Güterrechtsregister, e) die Aufgaben der Kostenbeamten, die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Festsetzung und Anweisung der den Zeugen, Sachverständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b Strafprozessordnung und der Gnadenordnung sowie die Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung von Geldstrafen, g) die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen sowie Anordnungen für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprüfung von Klagen und Anschuldigungsschriften, Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren u. ä), die Überprüfung fristgebundener Gebührenzahlungen in patentgerichtlichen Verfahren, h) die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Überwachung von Akteneinsichten in patentgerichtlichen Verfahren. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof." b. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. Für dessen Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist (so zuletzt etwa die Urteile vom 13.05.2020 - 4 AZR 173/19, juris, vom 16.10.2019 - 4 AZR 284/18, NZA-RR 2020, 194, vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, aaO). Mit seiner Entscheidung vom 28.02.2018 hat das BAG für eine Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsreicht judiziert, die Betreuung der Aktenvorgänge in der dortigen Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens seien bei natürlicher Betrachtungsweise auf nur ein abgrenzbares Arbeitsergebnis gerichtet. Sämtliche Einzelaufgaben und -tätigkeiten (Aktenführung, Aktenbetreuung, Durchführung von Beglaubigungen, Bearbeitung von Sachstandsanfragen, Fertigung des Schreibwerks und Verteilung der Neueingänge) seien als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Alle Aufgaben seien der Klägerin einheitlich und alleinverantwortlich im Sinne einer sinnvollen Verwaltungsübung übertragen worden, was auch durch die GStO-BVerwG bestätigt werde. Teiltätigkeiten, die nicht direkt durch Betreuung des Aktenvorgangs beträfen, stünden mit diesem jedenfalls in innerem Zusammenhang. Innerhalb des einen vorliegenden Arbeitsvorgangs fielen die als schwierig zu beurteilenden Teiltätigkeiten in einem nicht unerheblichen Ausmaß (hier 11,54%) an, dies genüge, um den gesamten Arbeitsvorgang als schwierig einzustufen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen aus den Jahren 1985 und 1990 die Tätigkeit eines Geschäftsstellenverwalters in mehrere Arbeitsvorgänge aufgespalten habe, werde daran nicht festgehalten. c. Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre der Kläger in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 VO-BAT eingruppiert. Die Kammer vermochte keine Unterschiede zu dem vom Bundesarbeitsgericht am 28.02.2018 entschiedenen Sachverhalt zu erkennen, die eine abweichende Beurteilung der Eingruppierung rechtfertigten. (1)Dass in der Protokollnotiz Nr. 2 aE zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I VO-BAT die Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines obersten Bundesgerichts als per se schwierig eingestuft werden, während es eine entsprechende Bestimmung für Geschäftsstellenverwalter oder Serviceeinheitsmitarbeiter bei den Instanzgerichten der Länder nicht gibt, kann nach der Begründungssystematik des BAG keine maßgebliche Rolle spielen. Denn die Unterscheidung knüpft weder an die Bestimmung des "Arbeitsvorgangs" noch an die Bewertung an, ob höherwertige Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvorgangs in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen. Würde man das anders sehen, stellten die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen oberster Bundesgerichte Sonderfälle dar, die eigenen Eingruppierungsvorgaben unterfielen und für die die allgemein zu § 22 BAT aufgestellte Auslegungsgrundsätze irrelevant wären. Genau diese Differenzierung nimmt das BAG argumentativ nicht vor. An keiner Stelle geht das BAG diesen "einfachen" Weg und stützt sein gefundenes Ergebnis auch auf die oben zitierte Passage der Protokollnotiz Nr. 2. (2)Soweit das beklagte Land auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Arbeit in den Geschäftsstellen des Bundesverwaltungsgerichts (GStO-BVerwG) und den Zivilgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO-NRW, AktO-NRW) verweist und meint, bei einem Tätigkeitskatalog des Justizangestellten kraft erforderlicher Übertragung von Aufgaben gölten die zu einem positionsbezogenen Tätigkeitsbereich - wie bei den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BVerwG - entwickelten Eingruppierungsrundsätze nicht, hält die Kammer dies für eine Fehlinterpretation der Entscheidung des BAG vom 28.02.2018. Dem steht schon entgegen, dass es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts maßgeblich darauf ankommt, ob es im konkreten Einzelfall zu einer einheitlicher Aufgabenübertragung auf den Justizangestellten im Interesse einer zügigen Aktenbearbeitung gekommen ist, und gerade keine Rolle spielen soll, ob anfallende Teiltätigkeiten theoretisch auch auf verschiedene Mitarbeiter hätten übertragen werden können (vgl. BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16, BAGE 162, 81, Rdz. 32). Es bedarf also keiner Tätigkeitszuweisung kraft Gesetzes oder Amtes, eine solche kraft Übertragung durch den Behördenleiter genügt. Diese sehen die § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 7 GStO-NRW ausdrücklich vor. Unstreitig ist eine solche Übertragung im Fall des Klägers auch erfolgt. Dies vorausgeschickt, stellte auch die Tätigkeit des Klägers zum weit überwiegenden Teil einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die ihm übertragene Aufgabe der Geschäftsstellenverwaltung macht mehr als 95% der Arbeitszeit des Klägers aus; sie läge selbst dann bei weit mehr als der Hälfte, wenn man Aufgaben wie die Tätigkeit des Kostenbeamten oder die Ladung der Handelsrichter herausrechnete. Diverse Einzelarbeiten, die über "Büro- und Schreibtätigkeiten" (lfd. Nr. 1 der Tätigkeitsdarstellung vom 12.05.2003) hinausgehen, stünden bei einer "gebotenen natürlichen Betrachtungsweise" in einem "inneren Zusammenhang" mit der Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Dazu gehörten jedenfalls die Vorprüfung der Zuständigkeit (6,20% der Arbeitszeit), die selbständige Bearbeitung schriftlicher und mündlicher Sachstandsanfragen (7,58%) und die Entscheiderassistenz (5,41%). Auf die Ausführungen des BAG zu derartigen Zusammenhangstätigkeiten unter Rdz. 28 ff. der oben zitierten Entscheidung vom 28.02.2018 wird Bezug genommen. Dass diese unter Berücksichtigung der vorgenannten Prozentsätze in einem "rechtlich nicht ganz unerheblichen Ausmaß" anfielen und damit den ganzen einheitlichen Arbeitsvorgang zu einem schwierigen machen, bedarf keiner näheren Erörterung und wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. d. Die Kammer folgt allerdings der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts in der oben zitierten Entscheidung nicht; sie schließt sich vielmehr der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil - auf dieses wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen - und des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile der 15. Kammer vom 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19 und der 2. Kammer vom 13.03.2020 - 2 Sa 1810/19) an. Es ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, den in den Vergütungsbestimmungen des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I VO-BAT zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien zu respektieren, der ersichtlich auf eine abgestufte Vergütung der Justizangestellten im Bereich Geschäftsstelle/Serviceeinheit abzielt. Ob dieses Ergebnis über eine tätigkeitsspezifische Auslegung des Begriffs des Arbeitsvorgangs bei Justizangestellten (so das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil und die 2. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg) oder ein Hineinlesen der unterschiedlichen Anteile schwieriger Tätigkeiten in das Merkmal "in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß" (so die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg) zu erzielen ist, bedarf keiner endgültigen Entscheidung. Die Kammer neigt jedoch der letzten Auffassung zu. aa. Die Auslegung normativer Bestimmungen in Tarifverträgen folgt den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. des BAG, zuletzt etwa Urteile vom 19.02.2020 - 5 AZR 179/18, juris, Rdz. 16, vom 21.01.2020 - 3 AZR 73/19, juris, Rdz. 27). Von Bedeutung für die Auslegung eines Tarifvertrags kann auch die Reaktion der Tarifvertragsparteien auf eine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sein. Es ist davon auszugehen, dass Gewerkschaften, Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände die Rechtsprechung zur Auslegung der von ihnen vereinbarten Tarifnormen zur Kenntnis nehmen und bei Neuabschluss eines Tarifvertrags einen vom Verständnis des Bundesarbeitsgerichts abweichenden Regelungswillen zum Ausdruck bringen, wenn sie die Auffassung der Rechtsprechung ablehnen (BAG, Urteil vom 18.09.2001 - 9 AZR 937/00, NZA 2002, 1161). Haben hingegen die Tarifvertragsparteien über einen längeren Zeitraum eine tarifliche Regelung beibehalten, ist davon auszugehen, dass sich ein fester Begriffsinhalt gebildet hat, den die Tarifvertragsparteien zugrunde legen wollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Auslegung des Tarifvertrags eine diesen Begriffsinhalt bestätigende höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist (ErfK-Franzen, 19. Aufl., § 1 TVG, Rdz. 100). Die Gerichte für Arbeitssachen ihrerseits haben sowohl bei der Auslegung von Tarifverträgen als auch bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifnormen mit höherrangigem Recht zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung von Tarifverträgen einen Verfassungsbezug aufweist. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (so zuletzt etwa BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18, NZA 2020, 734, Rdz. 25 f.). Einen unzulässigen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie stellt es weiterhin dar, wenn die Gerichte Tarifnormen wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten (BAG, Urteil vom 16.03.2016 - 4 AZR 502/14, NZA 2017, 131, Rdz. 29). Auch die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind uneingeschränkt durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Sie unterliegen keinen weitergehenden Bindungen als Tarifverträge der Privatwirtschaft (BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18, aaO, Rdz. 20). bb. Nach diesen Grundsätzen kann die Arbeit eines Geschäftsstellenverwalters oder Serviceeinheitsmitarbeiters nur dann als "schwierig" bewertet werden, wenn die schwierigen Einzeltätigkeiten mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachen, was beim Kläger nicht der Fall ist. (1)Die Rechtsprechung des BAG führt im Zusammenspiel der Annahme nur eines großen Arbeitsvorgangs mit der Erforderlichkeit eines nur geringen zeitlichen Anteils schwieriger Tätigkeiten dazu, dass die allermeisten Beschäftigten in der Geschäftsstelle bzw. des Serviceeinheiten der Instanzgerichte insgesamt schwierige Tätigkeiten verrichten und damit - unter Geltung der VO-BAT - in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1, 1a bzw. nach dreijähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1, 2 (oder jetzt in Entgeltgruppe 9a TV-L) einzugruppieren wären. Denn die in Protokollnotiz Nr. 2 genannten Regelbeispiele für schwierige Tätigkeiten werden jedenfalls zum Teil von allen Angestellten im Justizverwaltungsdienst verrichtet und in einer Gesamtschau praktisch nie einen zeitlich ganz unerheblichen Anteil an der Arbeitszeit ausmachen. Zu nennen sind hier vor allem die Anordnung von Zustellungen und Erstellung von Ladungen (Buchstabe a)), die Vorbereitung von Verfügungen und Beschlüssen (Buchstabe g)) und die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen (Buchstabe h)). Damit würden die tarifvertraglich vorgesehen Abstufungen nach dem Anteil schwieriger Einzeltätigkeiten obsolet; bestimmte Gehaltsgruppen liefen leer. (2)Das ist mit Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Vergütungsordnung nicht in Einklang zu bringen. (a)Die Tarifvertragsparteien haben für die Vergütung von Angestellten im Justizverwaltungsdienst (Geschäftsstellenverwalter und Beschäftigte in Serviceeinheiten) ausdrücklich Differenzierungen vorgesehen, die an den Grad der Verrichtung schwieriger Tätigkeiten (weniger als ein Fünftel, mindestens zu einem Fünftel, mindestens zu einem Drittel, mehr als die Hälfte) anknüpfen. Wäre das nicht auch so gewollt, müsste man den Tarifvertragsparteien unterstellen, "überflüssige" Bestimmungen in die VO-BAT aufgenommen zu haben. Das gilt im Übrigen nicht nur für den Wortlaut der einzelnen Fallgruppen. Auch auf die ausdrückliche Einstufung der Aufgaben eines Urkundsbeamten bei einem obersten Bundesgericht in der Protokollnotiz Nr. 2 als generell schwierige Tätigkeiten hätte verzichtet werden können, wenn dies schon aus den sonstigen Vorgaben folgte. (b)Die in Abschnitt T "Angestellte im Justizverwaltungsdienst" gemachte Vergütungsdifferenzierung nach dem Anteil schwieriger Tätigkeiten ist langjähriger Inhalt der einschlägigen Tarifvertragsbestimmungen, wurde von den Normunterworfenen so gelebt, in der früheren Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 31.10.1990 - 4 AZR 260/90, AP Nr. 152 zu §§ 22, 23 BAT 1975) gebilligt und in Ansehung der Einführung der Serviceeinheiten durch Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 29.11.2000 textlich an das neue Organisationskonzept angepasst und damit bestätigt. Es gibt im Ergebnis keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich am maßgeblichen Willen der Tarifvertragsparteien irgendwann irgendetwas geändert haben könnte. (c)Die Vereinheitlichung der Vergütung von Angestellten im Justizverwaltungsdienst ("EG 9a als Eingangsvergütungsgruppe") ist ersichtlich zweckwidrig und führt aus Sicht der Kammer materiell zu kaum erträglichen Ungerechtigkeiten. Die Mitarbeiter in den Serviceeinheiten würden vergütungsmäßig "über einen Kamm geschoren", in der Vergangenheit absolvierte Fortbildungen und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für schwierige Tätigkeiten würden entwertet, einer Motivation der Mitarbeiter, künftig solche Maßnahmen zu absolvieren, der Boden entzogen. Auch mit Blick auf die Vergütung anderer in die Vergütungsgruppe Vb BAT / Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppierter Angestellter und von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ergeben sich offensichtliche Wertungswidersprüche. So war etwa die Vergütungsgruppe Vc BAT, in die Geschäftsstellenverwalter und Mitarbeiter in Serviceeinheiten regelmäßig einzugruppieren wären, die Eingangsvergütungsgruppe für Fachhochschulabsolventen wie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 - 15 Sa 1260/19, juris). (d)Abgesehen davon könnte von einer Regeleingruppierung der Angestellten im Justizverwaltungsdienst in die Entgeltgruppe 9a TV-L ein (unvorhersehbarer) Kostendruck auf die Länder ausgehen, der sie dazu motivierte, die früher übliche Unterscheidung zwischen Kanzleidienst und Geschäftsstellenverwaltung wieder einzuführen. Soweit dies organisatorisch überhaupt möglich ist, führte dies zur Aufgabe oder Einschränkung des Organisationskonzept der Serviceeinheiten, welches die Tarifvertragsparteien ausdrücklich gebilligt haben und von allen Beteiligten als zeitgemäß und effektiv eingestuft wird (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2020 - aaO). Dem allen kann nicht entgegen gehalten werden, es sei für die Tarifvertragsparteien ein Leichtes, die gewollte Vergütungsdifferenzierung durch entsprechende Anpassung des Tarifvertrags wiederherzustellen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum sich die daran zu beteiligenden Gewerkschaften hierauf ohne weiteres einlassen sollten, und wie eine Gehaltsabsenkung für die Mitarbeiter bewirkt werden soll, die - unerkannt - bereits seit Jahren und Jahrzehnten in die Vergütungsgruppe Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9/9a TV-L eingruppiert sind, stellte dieses Postulat die Dinge auf den Kopf. Die Rechtsprechung oktroyierte den Tarifvertragsparteien eine Änderung von Tarifverträgen auf, um einen Norminhalt zu schaffen, der aus Sicht von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden schon immer gewollt und vereinbart war. Das ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Maßgeblich ist der Wille der Tarifvertragsparteien, den die Tarifauslegung durch die Gerichte für Arbeitssachen zu respektieren hat - nicht umgekehrt. cc. Die Kammer ist der Auffassung, dass man dem Willen der Tarifvertragsparteien am ehesten gerecht werden kann, wenn man die tariflich vorgesehenen Abstufungen nach den Anteilen der schwierigen Einzeltätigkeiten an die Stelle des Merkmals "in nicht ganz unerheblichem Umfang" setzt. Es erscheint demgegenüber dogmatisch angreifbarer, die Bearbeitung von Gerichtsakten von ihrem Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens bei natürlicher Betrachtungsweise nur wegen der Schwierigkeit einzelner Arbeitsschritte in mehrere Arbeitsvorgänge aufzuspalten. Das muss erst Recht unter Berücksichtigung des Umstands gelten, dass die Angestellten in den Serviceeinheiten aus Sicht der Tarifvertragsparteien die Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten "ganzheitlich" bearbeiten (vgl. Protokollnotiz 1a zu Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I VO-BAT). Das Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang den zutreffenden Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12.02.2020 (Az. 15 Sa 1260/19, juris, Rdz. 111 ff.) an. Diese lauten: "
Will man an der bisherigen Rechtsprechung nur geringfügige Veränderungen vornehmen und gleichzeitig den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Hierarchisierung der Vergütung bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten berücksichtigen, dann muss von der allgemeinen Regel abgewichen werden, wonach es für eine Höhergruppierung ausreicht, dass auch innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs der Anteil der schwierigen Tätigkeiten nur in nicht unerheblichem Umfang vorliegen braucht. Ausnahmsweise ist stattdessen zu verlangen, dass auch innerhalb des Arbeitsvorgangs das Heraushebungsmerkmal der schwierigen Tätigkeit entsprechend der prozentualen Vorgaben der Tarifvertragsparteien vorliegen muss. 3.1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 ("mindestens zur Hälfte") abweichendes zeitliches Maß bestimmt, so gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 BAT). Damit wird geregelt, in welchem prozentualen Umfang Arbeitsvorgänge vorliegen müssen, die der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Diese Norm regelt nicht, in welchem Umfang innerhalb eines Arbeitsvorgangs ein Heraushebungsmerkmal vorhanden sein muss. Die Tarifvertragsparteien haben nicht näher bestimmt, in welcher Weise ein quantitativ bestimmtes Heraushebungsmerkmal zu realisieren ist (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - juris Rn. 49). 3.2 Bezogen auf die Heraushebungsmerkmale "selbstständige Leistungen" und "Schwierigkeit und Bedeutung" hat das Bundesarbeitsgericht bis 1986 geprüft, ob die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachenden Arbeitsvorgänge ihrerseits jeweils z.B. zu einem Drittel die Qualifizierungsmerkmale erfüllen (BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - juris Rn. 49). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Es reiche aus, dass die Summe der Arbeitsvorgänge das von den Tarifvertragsparteien vorgegebene zeitliche Maß erreiche. Zwar sei es möglich, dass "selbstständige Leistungen" in einem bestimmten zeitlichen Maß innerhalb der Arbeitsvorgänge erbracht werden könnten, bei der tariflichen Anforderung der "Schwierigkeit und Bedeutung" sei dies jedoch unmöglich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Gesetzen der Logik sei nämlich eine menschliche Tätigkeit und insbesondere ein Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT schwierig oder nicht schwierig bzw. bedeutungsvoll oder nicht bedeutungsvoll. Ein nur teilweiser oder gar zu einem bestimmten Bruchteil schwieriger oder bedeutungsvoller Arbeitsvorgang sei begrifflich nicht vorstellbar (BAG a.a.O. Rn. 51). Diskutiert wird dann auch, dass § 22 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT eher auf die gesamte auszuübende Tätigkeit Bezug nimmt, während Satz 2 der Protokollnotiz Nr. 1 eher das nunmehr gefundene Auslegungsergebnis stütze. Insgesamt wird die Auffassung vertreten, dass die neuere Auffassung zu vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelungen führe (BAG a.a.O. Rn 51f). Diese Annahmen erfolgten allerdings unter der Prämisse, dass tatsächlich trennbare und vor allem tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten nicht zusammengefasst werden dürfen. Tätigkeiten, die nicht schwierig und bedeutungsvoll sind, müssen von anderen Tätigkeiten mit Schwierigkeit und Bedeutung getrennt werden, so die ausdrückliche Forderung (BAG a.a.O. Rn. 50). Auch Neumann, der damalige Vorsitzende des Vierten Senats des BAG, betont dieses Trennungsgebot. Er geht davon aus, dass die Bildung großer Arbeitsvorgänge schon aus diesen zwingenden rechtlichen Gründen ausscheide (Neumann ZTR 1987, 41, 44). Diese Grundannahmen gelten schon lange nicht mehr. Schwierige und auch nicht schwierige Tätigkeiten werden inzwischen nach der Rechtsprechung des BAG in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Der zwingende Ausschluss großer Arbeitsvorgänge ist längst Vergangenheit. Insofern hat sich der rechtliche Interpretationsrahmen durch Rechtsfortbildung des BAG verändert. Dies muss bei sachgerechten Lösungen berücksichtigt werden. Die Tarifvertragsparteien gingen noch davon aus, dass eine abgestufte Summe von Arbeitsvorgängen über die zutreffende Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten entscheidet. Gibt es jedoch nur einen einzigen oder einen über 49 % der gesamten Tätigkeit ausfüllenden Arbeitsvorgang, in dem schwierige und nicht schwierige Tätigkeiten zusammengefasst sind, dann spielen angedachte Summen hinsichtlich der Abstufung keine Rolle mehr. Damit "kippt" das tarifvertragliche Konzept der Entgeltordnung. Dies kann vermieden werden, wenn der zeitliche Umfang des Heraushebungsmerkmals innerhalb des Arbeitsvorgangs erfüllt werden muss. Zu berücksichtigen ist auch eine zeitliche Dimension. Wenn maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung eines Tarifvertragsmerkmals die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung des fraglichen Merkmals sind (BAG 16.03.2016 - 4 AZR 502/14 - Rn. 27), dann muss dies auch für die Einführung einer Vergütungsgruppenstruktur gelten. Als die hiesigen Tarifvertragsmerkmale im Jahre 2001 eingeführt wurden, konnten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht antizipieren, dass entsprechende Rechtsfortbildungen durch das Bundesarbeitsgericht dazu führen würden, dass die von ihnen angedachten Abstufungen in der Vergütungsordnung irrelevant werden könnten. Insofern verhilft der hiesige Lösungsansatz dem in der Entgeltordnung zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien (Hierarchisierung der Vergütung nach Prozentanteilen der schwierigen Tätigkeiten) weiterhin zur Wirksamkeit, auch wenn dies sicherlich nicht die einzige Lösungsmöglichkeit darstellt. Die allgemeinen Regelungen zur Eingruppierung (§ 22 BAT, § 12 TV-L) und die dazugehörige Entgeltordnung bilden eine Einheit. Wenn also ganze Entgeltgruppen leerlaufen, was immer wieder eingeräumt wird, kann dies nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen. Es kann nicht ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien irrelevante Eingruppierungstatbestände schaffen wollten." C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision zugunsten des Klägers war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Schneider Höhne Kehm