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Teilurteil

3 Sa 114/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2020:0609.3SA114.20.00
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Leitsätze

1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft. 2. Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges. 3. Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2016 - Az.: 6 Ca 2839/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu Geschäften aus der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2017 zu folgenden Punkten enthalten sind:

-Genaue Kundenbezeichnung

-Auftragsgegenstand, -umfang und -datum

-Daten und Umfang der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen

-Rechnungsdatum und vollständiger Rechnungsinhalt

-Angaben zum Kaufpreis der Software und Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres

-Datum und Betrag des Zahlungseingangs

-Angaben zu Stornierungen und Retouren und deren Gründen

-Angaben zu Vertragsänderungen oder -korrekturen und deren Gründen

II.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges setzen weder ein Verschulden auf Arbeitgeberseite noch eine durchgängige oder durchschnittliche Unzuverlässigkeit voraus. Ausreichend sind vielmehr objektiv berechtigte Zweifel bereits hinsichtlich eines Punktes, soweit dieser nicht ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten betrifft. 2. Zu den Voraussetzungen an die Erteilung eines ordnungsgemäßen, vollständigen Buchauszuges. 3. Sind in zumindest einem Fall berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit eines erteilten Buchauszuges festgestellt, begründet dies den Bucheinsichtsanspruch nach § 87c Abs. 4 HGB. Die berechtigten Zweifel an der Vollständigkeit führen regelmäßig dazu, dass das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren geht, weshalb das Bucheinsichtsrecht dann regelmäßig umfassend besteht und nicht lediglich beschränkt auf den Kunden oder das Geschäft, zu dem berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit festgestellt worden sind. I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2016 - Az.: 6 Ca 2839/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu Geschäften aus der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2017 zu folgenden Punkten enthalten sind: -Genaue Kundenbezeichnung -Auftragsgegenstand, -umfang und -datum -Daten und Umfang der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen -Rechnungsdatum und vollständiger Rechnungsinhalt -Angaben zum Kaufpreis der Software und Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres -Datum und Betrag des Zahlungseingangs -Angaben zu Stornierungen und Retouren und deren Gründen -Angaben zu Vertragsänderungen oder -korrekturen und deren Gründen II.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten unter anderem im Wege der Stufenklage über die Erteilung von Auskünften durch die Vorlage von Buchauszügen, die Verpflichtung zur Zahlung von Provisionen auf Grundlage dieser Auskünfte, über die korrekte Berechnung und Leistung der dem Kläger zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für Feiertage, über die korrekte Berechnung und Leistung der Urlaubsvergütung sowie über Schadensersatzansprüche. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für mobile Baudatenerfassung. Sie vertreibt eine Software, die speziell für die Anforderungen der Baubranche entwickelt wurde und die jeder Bauarbeiter auf seinem Handy direkt auf der Baustelle nutzen kann. Damit wird die Zeiterfassung der Bauarbeiter vereinfacht. Darüber hinaus dienen die von der Beklagten vertriebenen Softwarelösungen einer besseren Kolonnen- und Geräteeinsatzplanung. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.07.2015 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.08.2013 (Blatt 61 ff. der Akte), der auszugsweise wörtlich wie folgt wiedergegeben wird: "§ 2 Tätigkeit 1.Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Vertriebsmitarbeiter. Zu seinen Tätigkeiten zählen: -Telefonische Akquisition -Adresspflege und -bearbeitung -Dokumentation der Vertriebsaktivitäten -Eigenständige Präsentation (online oder direkt) der Softwareprodukte -Erstellen von Angeboten -Verkaufsverhandlungen mit Kunden -Mithilfe bei der Erstellung von Marketingkonzepten und -aktivitäten ... § 4 Vergütung 1.Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 3.300,- €, auch Fixum genannt. Diese gilt als Vorauszahlung auf die im § 5 ausgewiesene Provisionsvereinbarung. ... § 5 Provisionsvereinbarung 1.Die Provisionsregelung gilt für alle Neugeschäfte. Dabei wird der Kaufpreis der Software und die Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres angesetzt. Ebenfalls gilt diese Provisionsregelung für Folgeaufträge bestehender Kunden, die durch den Arbeitnehmer akquiriert wurden. Voraussetzung ist die Zahlung der C2M-Rechnung durch den Kunden. 2.Die Provision setzt ein mindestens einjähriges unterbrechungsfreies Arbeitsverhältnis voraus. Die Provisionszahlung setzt das Erreichen eines jährlichen Mindestjahresumsatzes von 198.000,- € voraus. 3.Von dem abgerechneten und bezahlten Umsatz erhält der Mitarbeiter eine Provision. Die Provision beträgt bei eigener Produktpräsentation 20 % aller provisionsberechtigten Beträge bis 350.000,- € / Jahresumsatz. Alle Umsätze > 350.000,- € Jahresumsatz werden mit 25 % provisioniert. Sofern die Präsentation durch einen Dritten erfolgte, verringert sich die v.g. Provision um 5 %, d. h. von 20 % auf 15 %, bzw. von 25 % auf 20 %. 4.Für den Jahresumsatz wird die Periode 15.8. bis 14.8 des Folgejahres gewertet. 5.Das gezahlte Fixum/Grundgehalt wird mit der zahlenden Provision verrechnet. Sollte sich daraus ein Negativbetrag (Fixum > Provision) ergeben, wird neben dem Fixum keine Provision vergütet. 6.Ab Erreichen der vereinbarten jährlichen Mindestumsatzzahl wird die Provision im Folgemonat der Kundeneingangszahlungen mit ausbezahlt. 7.Provisionsansprüche werden nur im Rahmen eines laufenden Arbeitsvertrags erworben. Nach der Beendigung des Arbeitsvertrags kann kein neuer Provisionsanspruch aufgebaut werden. ..." Bei der Beklagten waren neben dem Kläger ein weiterer Außendienstmitarbeiter und zwei Bürokräfte beschäftigt. Ferner verfügt sie über zwei Geschäftsführer. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 25.09.2015 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Blatt 89 der Akte), der Beklagten zugestellt am 05.10.2015 (Blatt 95 der Akte), sowie mit Schreiben vom 09.10.2015 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Blatt 96 der Akte) Ansprüche geltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 23.10.2015 (Anlage K 8 zur Klageschrift, Blatt 99 ff der Akte = Anlage B 4 der Beklagten, Blatt 172 ff. der Akte) ab. Dabei verwies sie zu den geltend gemachten Provisionsforderungen des Klägers auf von ihr als Anlage beigefügte Umsatzlisten für die Zeit vom 15.08.2013 bis 14.08.2014 sowie vom 15.08.2014 bis 14.07.2015 (Blatt 106/107 bzw. 180/181 der Akte) und darauf, dass sich aus diesen keine Überschreitung des vertraglich festgelegten Mindestjahresumsatzes ergebe. Mit der am 24.12.2015 bei dem Arbeitsgericht Wesel erhobenen und der Beklagten am 04.01.2016 zugestellten Klage, die mit am 07.04.2016 bei Gericht eingegangenem und der Beklagten am 12.04.2016 zugestelltem Schriftsatz um die Anträge 13 - 15 erweitert und im Übrigen teilweise geändert worden ist, hat der Kläger seine Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage einer vollständigen - über alle in den Geschäftsbüchern der Beklagten einschließlich aller dazugehörenden Unterlagen zu dem einzelnen Kundengeschäft befindlichen - Umsatzliste, eine Auskunft über die ihm zustehenden Vergütungen für "alle Neugeschäfte" (Umsätze) zu erteilen, die auf die Akquisition, Vermittlung und Präsentation "durch einen Dritten" zurückzuführen sind und bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis 14.08.2015 erzielt wurden; 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage eines vollständigen - über alle in den Geschäftsbüchern der Beklagten einschließlich aller dazugehörenden Unterlagen zu dem einzelnen Kundengeschäft befindlichen (BGH vom 21.03.2001 VIII ZR 149/99) - Buchauszugs Auskunft über die durch ihn verdienten Provisionen zu erteilen; a)über "alle Neugeschäfte" und Umsätze sowie "alle Folgeaufträge" und Umsätze bestehender Kunden, die bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis 15.07.2015 durch Akquisitionen, Vermittlungen und Präsentation "nur durch den Kläger" erzielt worden sind; b)über all diejenigen Geschäfte, welche der Kläger vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten zum 15.07.2015 akquiriert, vermittelt bzw. eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und die von der Beklagten nach dem 15.07.2015 abgeschlossen worden sind und/oder deren Ausführung noch ansteht; 3.die Beklagte nach Vorlage der vollständigen Umsatzliste und Buchauszüge zu verurteilen, ihm Rechnung zu legen über die durch ihn verdiente Vergütung und Provisionen für den Zeitraum a)15.08.2013 bis 14.08.2014; b)15.08.2014 bis 14.08.2015, unter Berücksichtigung der anteiligen Jahreszeit (Jahresumsatzgrenze) von 11/12 Monaten bis zum 15.07.2015; c)nach dem 15.08.2015; 4.die Beklagte zu verurteilen, ihm die sich aus der Auskunft zu den Klageanträgen 1. und 2. und der damit verbundenen Rechnungslegung gemäß Klageantrag 3. ergebenden Vergütungsbeträge und Provisionen, welche in den Jahresperioden a)1 (15.08.2013 bis 14.08.2014) und b)2 (15.08.2014 bis 14.08.2015) bei Erreichen des jeweiligen gemeinsamen Jahresumsatzes von 198.000 € (2015 anteilig mit 11/12), c)sowie auch aller weiteren nachvertraglichen Provisionen ohne Jahresperiode abzüglich des in Klageantrag 14. aufgestellten "Teilbetrags" von 25.197,82 € zur Zahlung fällig sind, unter Berücksichtigung des § 23a Abs. 2 SGB IV, sowie auch mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (Fälligkeit) zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, ihm für die angemessene Zeit von 18 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a)monatliche Rechnung und Buchauszüge über alle weiteren Neugeschäfte mit Kunden und Interessenten vorzulegen, für die ihm die auf seine Tätigkeit zurückzuführenden Provisionen zustehen; b)die sich aus der Auskunft in 4.a. ergebenden Provisionen monatlich an den Kläger zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, bis zur Beendigung der jeweiligen Softwarepflegeverträge a)dem Kläger monatliche Rechnung zu legen, über alle Dauerschuldverhältnisse mit Kunden und Interessenten über Softwarepflege- und Wartungsverträge, sowie aus den laufenden Nutzung-Lizenzverträgen, für die dem Kläger die auf seine Tätigkeit zurückzuführenden Provisionen zustehen; b)die sich aus der Auskunft in 6.a. monatlich ergebenden Provisionen, abzüglich der mit Klageantrag 6.d. zu zahlenden Beträge bis zu dem Zeitpunkt an den Kläger zu zahlen, an dem der jeweilige Vertrag erstmals gekündigt worden ist; c)dem Kläger Kopien über alle von den Kunden eingereichten Kündigungsschreiben der Dauerschuldverhältnisse vorzulegen; d)dem Kläger den monatlichen Betrag in Höhe von 546,82 € für die vom Kläger während der Zeit des Arbeitsverhältnisses vermittelten Verträge zu zahlen; hilfsweise, den jeweiligen Betrag zu Zeit der einzelnen Fälligkeiten ?monatlich, ?halbjährlich, ?jährlich zu zahlen; 7.die Beklagte zu verurteilen, a)an ihn einen Lohnfortzahlungsbetrag von 6.598,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 210,56 €ab01.11.2014, aus 306,66 €ab01.01.2015, aus 15,91 €ab01.02.2015, aus 140,81 €ab01.03.2015, aus 1.392,24 €ab01.04.2015, aus 1.197,26 €ab01.05.2015, aus 389,34 €ab01.06.2015, aus 1.672,41 €ab01.07.2016, aus 1.273,47 €ab01.08.2015, 6.598,66 € ======== zu zahlen; b)an ihn Lohn- und Entgeltfortzahlungsbeträge abzüglich des in Klageantrag 7a. aufgestellten Betrages von 6.598,66 € zu zahlen, die sich aus den gesetzlichen Ansprüchen für Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitstage aus der noch zu beziffernden Höhe nach endgültiger Auskunftserteilung ergeben; 8.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die verspätete Leistung der ihm zustehenden Vergütung entstanden ist und noch entsteht und ferner auch die Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger für die Einschaltung eines Steuerberaters zur Berechnung seiner Steuerverpflichtungen bei Zahlung der Beträge entstehen; 9.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Rentenschaden zu ersetzen, der durch eine verspätete Leistung entsteht, und welcher der Höhe nach erst nach endgültiger Auskunftserteilung zu beziffern ist; 10.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund falscher Lohnabrechnungen und der damit verbundenen falsch erstellten Arbeitsbescheinigung noch den Schaden in Verbindung mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes zu ersetzen, der sich in zu beziffernder Höhe erst nach endgültiger Auskunftserteilung ergibt; 13.die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag offener Dienstleistungsreisekosten und steuerfreie Verpflegungszuschüsse in Höhe von 4.493,20 € netto mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 676,00 €ab01.01.2014, aus270,40 €ab01.03.2014, aus540,80 €ab01.04.2014, aus202,80 €ab01.06.2014, aus608,40 €ab01.07.2014, aus405,60 €ab01.09.2014, aus946,40 €ab01.01.2015, aus270,40 €ab01.05.2015, aus516,80 €ab01.05.2015, aus 55,60 €ab01.07.2015 4.493,20 € ========= zu zahlen; 14.die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Vergütungsbetrag von 25.197,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus2.281,06 €fällig ab01.10.2014 aus 8.830,22 €fällig ab01.02.2015 aus 2.018,36 €fällig ab01.03.2015 aus 572,73 €fällig ab01.04.2015 aus 3.114,27 €fällig ab01.05.2015 aus 1.098,93 €fällig ab01.06.2015 aus 52,86 €fällig ab01.07.2015 aus 569,41 €fällig ab01.08.2015 aus6.660,00 €fällig ab01.10.2015 25.197,82 € ========= zu zahlen; hilfsweise, 15.die Beklagte zu verurteilen, a)einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden der Beklagten zu gewähren, welches zur Feststellung der Richtigkeit und auch Vollständigkeit der offenen Abrechnungen und des notwendigen Buchauszuges erforderlich ist; b)auf Grund der bisherigen falschen Vorlagen und Verweigerungen die vollständigen Kosten für die Bucheinsicht zu tragen, und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 € zur Verrechnung der schadensgemäß anfallenden Kosten im Voraus zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe bereits vollständige und korrekte Umsatzlisten inklusive Rechnungslegung über die erzielten Umsätze für die geforderten Zeiträume vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass der jährliche Mindestumsatz von 198.000,- €, der Voraussetzung für eine Provisionszahlung sei, weder im Zeitraum vom 15.08.2013 bis 14.08.2014 noch im Zeitraum vom 15.08.2014 bis 15.07.2015 erreicht worden sei. Hierzu hat sie Bezug genommen auf die dem Kläger bereits außergerichtlich übersandten Listen (Blatt 180/181 der Akte). Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Provisionen jeweils dem Zeitraum zugeordnet würden, in denen die Verträge für die jeweiligen Geschäfte abgeschlossen worden seien bzw. die Bestellung durch schriftliche Bestellscheine erfolgt sei. Die von ihr vorgelegten Umsatzlisten seien dementsprechend vollständig und richtig. Dem Kläger sei korrekt Rechnung gelegt worden über die durch ihn verdiente Provision. Eine Umsatzliste für den Zeitraum nach dem 15.07.2015 sei nicht zu erstellen, da Umsätze des Klägers in diesem Zeitraum nicht vorhanden seien. Dafür spreche auch, dass der Kläger schon während seiner Tätigkeit weit unter dem für eine Provisionszahlung erforderlichen Jahresumsatz geblieben sei. Dann werde dieser Mindestumsatz erst Recht nicht nach Beendigung seiner Tätigkeit anfallen. Daher sei die Vorlage eines Buchauszugs für die beantragten Zeiträume nicht erforderlich. Mit Urteil vom 06.07.2016 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage insgesamt abgewiesen. Gegen das dem Kläger am 15.07.2016 zugestellte Urteil hat er mit am 01.08.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 11.08.2016 bis zum 15.10.2016 - mit bei dem Landesarbeitsgericht am 14.10.2016 eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet. Er verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren - mit Ausnahme des abgewiesenen Klageantrages zu Ziffer 6. - weiter und ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihm nach §§ 65, 87c Abs. 2 und 3 HGB sehr wohl ein Anspruch auf Erteilung von Umsatzlisten und eines Buchauszuges zustehe. Dieser sei auch durch die von der Beklagten vorgelegten Listen Blatt 180/181 der Akte nicht erfüllt worden. Denn es handele sich dabei nicht um eine vollständige und geordnete Zusammenstellung über alle bei der Beklagten erzielten Umsätze. Der Kläger hat, nachdem er die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 hinsichtlich des Antrages Ziffer 13 zurückgenommen hat und insoweit durch Beschluss vom gleichen Tage des Rechtsmittels für verlustig erklärt worden ist, in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2017 noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2016 - 6 Ca 2839/15 - teilweise abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage einer vollständigen - über alle in den Geschäftsbüchern der Beklagten einschließlich aller dazugehörenden Unterlagen zu dem einzelnen Kundengeschäft befindlichen - Umsatzliste, eine Auskunft über die ihm zustehenden Vergütungen für "alle Neugeschäfte" (Umsätze) zu erteilen, die auf die Akquisition, Vermittlung und Präsentation "durch einen Dritten" zurückzuführen sind und bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis 14.08.2015 erzielt wurden; 2.die Beklagte zu verurteilen, ihm durch Vorlage eines vollständigen - über alle in den Geschäftsbüchern der Beklagten einschließlich aller dazugehörenden Unterlagen zu dem einzelnen Kundengeschäft befindlichen - Buchauszugs Auskunft über die durch ihn verdienten Provisionen zu erteilen a)über "alle Neugeschäfte" und Umsätze sowie "alle Folgeaufträge" und Umsätze bestehender Kunden, die bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis 15.07.2015 durch Akquisitionen, Vermittlungen und Präsentation "nur durch den Kläger" erzielt worden sind; b)über all diejenigen Geschäfte, welche der Kläger vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten zum 15.07.2015 akquiriert, vermittelt bzw. eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und die von der Beklagten nach dem 15.07.2015 abgeschlossen worden sind und/oder deren Ausführung noch ansteht; 3.die Beklagte nach Vorlage der vollständigen Umsatzliste und Buchauszüge zu verurteilen, ihm Rechnung zu legen über die durch ihn verdiente Vergütung und Provisionen für den Zeitraum a)15.08.2013 bis 14.08.2014; b)15.08.2014 bis 14.08.2015, unter Berücksichtigung der anteiligen Jahreszeit (Jahresumsatzgrenze) von 11/12 Monaten bis zum 15.07.2015; c)nach dem 15.08.2015; 4.die Beklagte zu verurteilen, ihm die sich aus der Auskunft zu den Klageanträgen 1. und 2. und der damit verbundenen Rechnungslegung gemäß Klageantrag 3. ergebenden Vergütungsbeträge und Provisionen, welche in den Jahresperioden a)1 (15.08.2013 bis 14.08.2014) und b)2 (15.08.2014 bis 14.08.2015) bei Erreichen des jeweiligen gemeinsamen Jahresumsatzes von 198.000 € (2015 anteilig mit 11/12), c)sowie auch aller weiteren nachvertraglichen Provisionen ohne Jahresperiode abzüglich des in Klageantrag 14. aufgestellten "Teilbetrags" von 25.197,82 € zur Zahlung fällig sind, unter Berücksichtigung des § 23a Abs. 2 SGB IV, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, ihm für die angemessene Zeit von 18 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses a)monatliche Rechnung und Buchauszüge über alle weiteren Neugeschäfte mit Kunden und Interessenten vorzulegen, für die ihm die auf seine Tätigkeit zurückzuführenden Provisionen zustehen; b)die sich aus der Auskunft in 4.a. ergebenden Provisionen monatlich an den Kläger zu zahlen; 7.die Beklagte zu verurteilen, a)an ihn einen Lohnfortzahlungsbetrag von 6.598,66 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 210,56 €ab01.11.2014, aus 306,66 €ab01.01.2015, aus 15,91 €ab01.02.2015, aus 140,81 €ab01.03.2015, aus 1.392,24 €ab01.04.2015, aus 1.197,26 €ab01.05.2015, aus 389,34 €ab01.06.2015, aus 1.672,41 €ab01.07.2016, aus 1.273,47 €ab01.08.2015, 6.598,66 € ======== zu zahlen; b)an ihn Lohn- und Entgeltfortzahlungsbeträge abzüglich des in Klageantrag 7a. aufgestellten Betrages von 6.598,66 € zu zahlen, die sich aus den gesetzlichen Ansprüchen für Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitstage aus der noch zu beziffernden Höhe nach endgültiger Auskunftserteilung ergeben; 8.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die verspätete Leistung der ihm zustehenden Vergütung entstanden ist und noch entsteht und ferner auch die Kosten zu erstatten hat, die dem Kläger für die Einschaltung eines Steuerberaters zur Berechnung seiner Steuerverpflichtungen bei Zahlung der Beträge entstehen; 9.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Rentenschaden zu ersetzen, der durch eine verspätete Leistung entsteht, und welcher der Höhe nach erst nach endgültiger Auskunftserteilung zu beziffern ist; 10.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf Grund falscher Lohnabrechnungen und der damit verbundenen falsch erstellten Arbeitsbescheinigung noch den Schaden in Verbindung mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes zu ersetzen, der sich in zu beziffernder Höhe erst nach endgültiger Auskunftserteilung ergibt; 14.die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Vergütungsbetrag von 25.197,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus2.281,06 €fällig ab01.10.2014 aus 8.830,22 €fällig ab01.02.2015 aus 2.018,36 €fällig ab01.03.2015 aus 572,73 €fällig ab01.04.2015 aus 3.114,27 €fällig ab01.05.2015 aus 1.098,93 €fällig ab01.06.2015 aus 52,86 €fällig ab01.07.2015 aus 569,41 €fällig ab01.08.2015 aus6.660,00 €fällig ab01.10.2015 25.197,82 € ========= zu zahlen. hilfsweise, 15.die Beklagte zu verurteilen, a)einem vom Kläger zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden der Beklagten zu gewähren, welches zur Feststellung der Richtigkeit und auch Vollständigkeit der offenen Abrechnungen und des notwendigen Buchauszuges erforderlich ist; b)auf Grund der bisherigen falschen Vorlagen und Verweigerungen die vollständigen Kosten für die Bucheinsicht zu tragen, und an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 € zur Verrechnung der schadensgemäß anfallenden Kosten im Voraus zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 30.05.2017 - 3 Sa 664/16 - hat die erkennende Berufungskammer das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 im Übrigen verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines vollständigen Buchauszuges Auskunft über die durch den Kläger verdienten Provisionen zu erteilen, die resultieren aus a.)allen Umsätzen aus Neugeschäften sowie allen Umsätzen aus Folgeaufträgen bestehender, vom Kläger akquirierter Kunden, die bei der Beklagten in der Zeit vom 15.08.2013 bis 15.07.2015 durch Akquisitionen, Vermittlungen und Präsentationen "nur durch den Kläger" erzielt worden sind; b.)all denjenigen Geschäften im vorstehend genannten Sinne, welche der Kläger vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten zum 15.07.2015 akquiriert, vermittelt bzw. eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und die bei der Beklagten nach dem 15.07.2015 bis 15.01.2017 abgeschlossen worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Teilurteil Bezug genommen. In der Folgezeit hat die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug in Form einer tabellarischen Übersicht ("Stand: 06.09.2017") erteilt, die sie mit Schriftsatz vom 28.11.2017 auch als Anlage zur Akte gereicht hat. Auf den Schriftsatz nebst Anlage (Blatt 740/741 der Akte) wird Bezug genommen. Zusammen mit der Übersicht hat sie seinerzeit dem Kläger auch einen DIN-A4 Leitz-Ordner übersandt, der Rechnungen und weitere Geschäftsunterlagen enthielt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges damit nicht erfüllt worden sei und daher das Zwangsvollstreckungsverfahren diesbezüglich vor dem Arbeitsgericht Wesel betrieben. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.05.2018 zunächst noch einmal die schon zuvor übermittelte tabellarische Übersicht ("Stand: 06.09.2017") überreicht (Blatt 799 der Akte). Mit weiterem Schriftsatz vom 04.09.2018 (Blatt 807 ff. der Akte) hat sie dann eine erweiterte und spezifizierte Übersicht ("Stand: 31.08.2018") überreicht, wegen deren Inhalts auf Blatt 810 ff. der Akte Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht Wesel hat die Zwangsvollstreckungsanträge des Klägers mit Beschluss vom 30.11.2018 - 6 Ca 2839/15 -, wegen dessen Inhalts auf Blatt 868 ff. der Akte Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2019 - 13 Ta 112/19 - zurückgewiesen, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 1011 ff. der Akte Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020 hat der Kläger das vorliegende - nunmehr unter dem Aktenzeichen 3 Sa 114/20 geführte - Berufungsverfahren wieder aufgenommen und beantragt, ihm auf der zweiten Stufe der Stufenklage mit dem - neu formulierten - Hilfsantrag 15 als Hauptantrag einen Anspruch auf Bucheinsicht zuzusprechen. Er ist der Ansicht, in der Umformulierung des Antrages liege keine Klageänderung, sondern lediglich eine sprachliche Korrektur in Anlehnung an den Wortlaut des § 87c Abs. 4 HGB und eine Beschränkung des erfassten Zeitraums unter Berücksichtigung des Teilurteils vom 30.05.2017. In der Sache sei der Antrag begründet, denn es bestünden begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des von der Beklagten erteilten Buchauszuges. Dieser sei unvollständig, denn es fehlten Angaben zu den Kunden T.-M. GmbH, U. & Co. Tiefbaugesellschaft mbH und C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH, deren Aufträge an die Beklagte allesamt von dem Kläger vermittelt worden seien. Speziell zu dem Kunden C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH trägt der Kläger vor, dieser habe - dies unstreitig - der Beklagten zunächst einen Auftrag erteilt, der - dies gleichfalls unstreitig - aus der Vermittlungstätigkeit des Klägers resultierte. Da aber die Einrichtung des Systems "c.-mobil" bei dem Kunden nur deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Beklagte nach Beauftragung die Systemvoraussetzungen für ihre Softwarelösungen geändert habe, sei der Kunde vom Vertrag zurückgetreten. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Kunden vom 05.04.2016 an den Kläger (Anlage K73, Blatt 531 der Akte). Gemäß § 87a Abs. 3 HGB bleibe der Provisionsanspruch damit bestehen, da die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe. Damit sei das Geschäft auch im Buchauszug aufzuführen gewesen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass es angeblich zu keinem Geldeingang gekommen sei, was der Kläger allerdings auch bestreitet. Jedenfalls mit Email vom 04.06.2015 sei nämlich eine Rechnung, datierend auf den 28.05.2015 an den Kunden versandt worden (Anlage K14, Blatt 1129 der Akte). Der Inhalt der Rechnung sei ihm nicht bekannt; auch zur Kenntnisnahme ihres Inhalts diene mithin der Antrag auf Bucheinsicht. Da ausreichend begründete Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Buchauszuges allein schon in einem Punkt seien, um die Bucheinsicht fordern zu können, sei dem Antrag stattzugeben. Der Kläger beantragt - unter Aufrechterhaltung der übrigen Anträge des Berufungsverfahrens - auf der zweiten Stufe seiner Stufenklage, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.07.2016 - Az.: 6 Ca 2839/15 - weiter teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen zu gewähren, soweit darin Angaben zu Geschäften aus der Zeit vom 15.08.2013 bis zum 15.01.2017 zu folgenden Punkten enthalten sind: -Genaue Kundenbezeichnung -Auftragsgegenstand, -umfang und -datum -Daten und Umfang der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen -Rechnungsdatum und vollständiger Rechnungsinhalt -Angaben zum Kaufpreis der Software und Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres -Datum und Betrag des Zahlungseingangs -Angaben zu Stornierungen und Retouren und deren Gründen -Angaben zu Vertragsänderungen oder -korrekturen und deren Gründen. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit dem nunmehr gestellten Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, schon die Umformulierung des bisherigen Hilfsantrages Ziffer 15 sei unzulässig. Darin liege eine unzulässige Klageänderung, in die nicht eingewilligt werde und die auch nicht sachdienlich sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Buchauszuges bestünden nicht. Speziell zu dem Kunden C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH trägt die Beklagte vor, es sei zwar zutreffend, dass der Kunde im Buchauszug nicht aufgeführt worden sei, in dem Aktenordner, der dem Kläger überreicht worden sei und der auch dem Arbeitsgericht Wesel im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Verfügung gestellt worden sei, seien allerdings Unterlagen zu diesem Kunden enthalten gewesen. Der Kunde habe zudem nicht aufgeführt werden müssen, da der Auftrag durch ihn widerrufen worden sei. Damit sei es weder zu einem Vertragsabschluss noch zu einem Geldeingang gekommen. Im Übrigen habe das Landesarbeitsgericht bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt, dass der Kläger bereits im Besitz der vollständigen Daten des gescheiterten Geschäfts sei. Damit stehe auch im vorliegenden Verfahren seinem Begehren der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze beider Parteien sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09.06.2020 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: I. Die Berufung des Klägers ist unverändert zulässig. Sie ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt, statthaft gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG. Ferner ist sie form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Einwände der Beklagten gegen die Antragsumformulierung und -umstellung des bisherigen Hilfsantrages Ziffer 15 betreffen nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern des in der Berufung insoweit nunmehr auf der zweiten Stufe der Stufenklage gestellten Klageantrages. II. Die Berufung ist weiterhin nur teilweise entscheidungsreif, so dass gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden ist. Wie der Kläger ausdrücklich nochmals klargestellt hat, obgleich es ohnehin bereits aus der angekündigten Antragstellung "auf zweiter Stufe der Stufenklage" folgt, werden die übrigen Berufungsanträge ebenfalls weiterverfolgt. Eine abschließende Bezifferung und dann Entscheidung hierüber ist aber noch nicht möglich, solange der auf der zweiten Stufe eingeklagte Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB noch nicht beschieden ist (vgl. zur Zulässigkeit des Teilurteils bei Stufenklagen auch Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 301 Rn. 5 m.w.N.). III. Die Berufung ist mit dem Antrag auf Bucheinsicht begründet. 1.Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten zunächst zulässig. a.Es liegt keine unzulässige Klageänderung vor. Die Umstellung des Antrags auf Bucheinsicht, der von Beginn an im Rahmen der Stufenklage im Hinblick auf die Klageanträge Ziffer 1 und 2 verfolgt worden ist, wie sich aus der Begründung auf Seite 60 des erstinstanzlichen Schriftsatzes des Klägers vom 06.04.2016 ergibt, vom Hilfs- zum Hauptantrag als solche ist keine Klageänderung. Denn unverändert wird eine Bucheinsicht damit verlangt, der Umfang derselben ist bezogen auf den auf der ersten Stufe verfolgten und nunmehr mit Teilurteil vom 30.05.2017 teilweise positiv beschiedenen Auskunftsantrag und die Umformulierungen enthalten dementsprechend keine Änderung des Klagegrundes, sondern eine Anpassung an die Entscheidung des Teilurteils und eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 254 Rn. 4). Das gilt jedenfalls für den bisherigen Hilfsantrag 15 a). Soweit der Antrag 15 b) nunmehr nicht mehr gestellt wird, kann hier noch dahingestellt bleiben, ob darin eine teilweise Berufungs- oder Klagerücknahme liegt. Diese Frage wird gegebenenfalls im weiteren Verfahrensverlauf noch abschließend zu klären sein. Die Umstellung von Hilfs- auf Hauptantrag auf der zweiten Stufe begründet keine Klageänderung. Zwar liegt in der Umstellung von der Hilfs- auf die Hauptantragstellung in der Regel eine Klageänderung, weil zuvor alternativ verfolgte Klagebegehren nunmehr kumulativ verfolgt werden (vgl. BGH vom 06.12.2006 - XII ZR 190/06, juris, Rz. 15). Hier ist die Hilfsantragstellung des Klägers jedoch von Beginn an im Sinne der Stufenklage erfolgt und damit auslegungsfähig und -bedürftig. Klageanträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt (BAG vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13, juris, Rz. 14). Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (BAG vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris, Rz. 17). Danach wäre es widersinnig, anzunehmen, die hilfsweise Antragstellung des bisherigen Antrages Ziffer 15 bezöge sich auf die innerprozessuale Bedingung der negativen Bescheidung der Anträge Ziffer 1 und 2, auf die er ausdrücklich bezogen war. Denn wenn die Auskunftsanträge schon abgewiesen würden, bestünde erst recht kein Bucheinsichtsanspruch. Die mit dem Wort "hilfsweise" beabsichtigte Bedingung bezieht sich vielmehr dem Klageziel und der recht verstandenen Interessenlage entsprechend darauf, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen (in diesem Sinne siehe auch die empfohlene Antragstellung bei Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 3. Auflage, "Provision" Rn. 24 f.). Da diese Bedingung im Rahmen der Stufenklage nunmehr aus Sicht des Klägers eingetreten ist, hat er sie folgerichtig fallen lassen. Sie war von vornherein untechnisch, nämlich bezogen auf das Stufenverhältnis der Anträge gemeint. Der Übergang von einer Stufe der Stufenklage zur nächsten wiederum stellt anerkanntermaßen keine Klageänderung dar (vgl. BGH vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12, juris, Rz. 24 m.w.N.; ferner LAG Hamm vom 12.06.2018 - 2 Ta 667/17, juris, Rz. 32 m.w.N.). Sähe man es anders und nähme tatsächlich eine Klageänderung an, wäre diese hier aber jedenfalls auch ohne die Einwilligung der Beklagten zulässig. Denn sie wäre sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO und würde allein auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht ohnehin zugrunde zu legen hätte, da sie bereits seit der ersten Instanz in den Prozess eingeführt waren. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BAG vom 14.06.2017 - 10 AZR 308/15, juris, Rz. 39). Die Voraussetzungen sind hier gegeben, denn würde man den Bucheinsichtsantrag im Berufungsverfahren für unzulässig halten, wäre der Kläger ungehindert, aber auch gezwungen, ihn separat in einem neuen Verfahren gegen die Beklagte zu verfolgen. Es widerspricht jeder Prozesswirtschaftlichkeit, die Parteien auf diesem Wege in einen neuen Rechtsstreit zu zwingen, der noch dazu dann vorgreiflich im Hinblick auf die weitere Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens wäre. Der Tatsachenstoff schließlich und insbesondere der Streit der Parteien über die Berücksichtigung von Geschäften mit der C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH liegt dem Rechtsstreit bereits seit der ersten Instanz zugrunde und selbst im Falle des Vorbringens neuer Tatsachen im Berufungsrechtszug wären diese noch berücksichtigungsfähig und nicht präkludiert. b.Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es war gerade Sinn und Zweck der durch das Gericht angeregten und von dem Kläger dann auch vorgenommenen Ergänzungen des Bucheinsichtsantrages, die durch die Bucheinsicht zu verschaffenden bzw. zu überprüfenden Informationen sachlich auf die erforderlichen Daten einzuschränken, wie sie sich nunmehr und unter Rückgriff bereits auf die Ausführungen im Teilurteil vom 30.05.2017 (dort Seite 28) aus dem Antrag ergeben. Im Übrigen waren die Einschränkungen zum Zeitraum nachzuvollziehen, die sich aus dem Tenor des Teilurteils vom 30.05.2017 ergeben. Damit ist hinreichend geklärt, was Gegenstand der Bucheinsicht zu sein hat. Eine weitergehende Einschränkung konnte nicht erfolgen und war dementsprechend auch nicht vorzunehmen, da gerade die Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges in Streit steht und mithin nur durch die vollständige Bucheinsicht hieran bestehende berechtigte Zweifel ausgeräumt und beseitigt werden können. 2.Der Antrag auf Bucheinsicht ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 65, 87c Abs. 4 HGB den von ihm mit der zuletzt erfolgten Antragstellung geltend gemachten Anspruch auf Bucheinsicht. a.Nach § 87c Abs. 4 HGB kann ein Handelsvertreter, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Buchauszugs bestehen, verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder dem Handelsvertreter oder einem vom Handelsvertreter zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Buchauszug eine durchschnittliche oder durchgängige Unzuverlässigkeit aufweist. Vielmehr genügt es, wenn nur hinsichtlich eines Punktes Zweifel bestehen (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 1/3856 S. 29; LAG Düsseldorf vom 04.10.2019 - 6 Sa 142/19, n.v., zu B. I. 2. a) der Gründe; OLG Köln vom 11.08.2000 - 19 U 84/00, juris, Rz. 3; MüKoHGB/v. Hoyningen-Huene, 4. Auflage, § 87c Rn. 67;Oetker/Busche, HGB, 6. Auflage, § 87c Rn. 30; Staub/Emde, HGB, 5. Auflage, § 87c Rn. 151; Heymann/Stöber, HGB, 3. Auflage, § 87c Rn. 35), jedenfalls soweit es sich nicht um ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalitäten geht (OLG Frankfurt vom 25.09.2014 - 16 U 124/13, juris, Rz. 14; Heymann/Stöber, HGB, 3. Auflage, § 87c Rn. 35). b.Die Voraussetzung begründeter Zweifel an Vollständigkeit und Richtigkeit des erteilten Buchauszuges liegt hier vor. Unabhängig von allen anderen streitigen Punkten einer Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Buchauszuges ist festzustellen, dass jedenfalls zu dem Kunden C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH vollständige Angaben erforderlich gewesen wären, jedoch nicht erfolgt sind. In der zuletzt im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgelegten Übersicht mit Stand vom 31.08.2018 ist dieser Kunde überhaupt nicht aufgeführt. Möglicherweise liegt dies lediglich an einem technischen Versehen, da auf Seite 10 dieser Übersicht in der Spalte "Bemerkung" noch der Text "wurde am 21.05.2015 wiederrufen" aufgeführt wird, der in der früheren Übersicht mit Stand vom 06.09.2017 der Zeile mit diesem Kunden zugeordnet war. Darauf kommt es letztlich nicht an, denn weder setzt § 87c Abs. 4 HGB die Feststellung eines Verschuldens der Beklagten voraus noch war die Übersicht vom 06.09.2017 oder wäre eine Kombination beider Übersichten vollständig und darüber hinaus ist eine Vervollständigung nicht einmal im fortgesetzten Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 nachgeholt worden - unabhängig von der Frage, ob das die begründeten Zweifel im Sinne von § 87c Abs. 4 HGB dann nachträglich noch hätte beseitigen können. Der Kunde C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH war unstreitig ein Kunde, der einen Auftrag an die Beklagte erteilt hatte, der auf die Vermittlung durch den Kläger zurückzuführen war. Unstreitig ist dieser Auftrag später widerrufen worden bzw. wurde durch die Firma C. der Rücktritt erklärt. Gleichwohl war der Kunde in den Buchauszug aufzunehmen, da die Gründe für die Nichtausführung des Geschäfts streitig sind. Der Kläger beruft sich - der Beklagten bekannt - insoweit auf § 87a Abs. 3 HGB. Diese Norm ist unabdingbar, § 87a Abs. 5 HGB. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen mag streitig sein, das ändert dann aber nichts an der Notwendigkeit, den Kunden mit dem "stornierten" Geschäft vollständig im Buchauszug aufzuführen, damit der Kläger die notwendigen Kenntnisse erhält, um zu entscheiden, ob er auch bzgl. dieses Geschäfts nach § 87a Abs. 3 HGB Provisionsansprüche auf der letzten Stufe der Stufenklage weiterverfolgen will oder nicht. Es wurde bereits im Teilurteil vom 30.05.2017 klar und deutlich auf Seite 28 unter III. 3 der Gründe ausgeführt, dass der Buchauszug weiter geht als die Abrechnung des Provisionsanspruchs. Er dient dem Zweck, dem Provisionsberechtigten zu ermöglichen, die vom Arbeitgeber erteilte Abrechnung zu überprüfen und Klarheit über alle seine Provisionsansprüche zu gewinnen. Deshalb muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind (BGH vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, juris, Rz. 18 ff; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 87c Rn. 27). Es sind dort auch die Geschäfte zu erfassen, hinsichtlich derer zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Provisionspflicht bestehen. Die Klärung, für welche Geschäfte welche Provision geschuldet ist, kann nicht Gegenstand des Streits über den Buchauszug sein, sondern hat nach dessen Erteilung zu erfolgen; nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte brauchen nicht aufgeführt zu werden (Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 87c Rn. 28 m.w.N.). Inhaltlich hat der Buchauszug sämtliche Einzeldaten aller als provisionspflichtig in Betracht kommenden Geschäfte zu enthalten (BGH vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, juris, Rz. 18 ff; Thume in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 87c Rn. 29 m.w.N.), also -die genaue Kundenbezeichnung -die Daten der Auftragserteilung und -bestätigung -den Auftragsgegenstand und -umfang -Daten und Umfang der erbrachten Leistungen oder Teilleistungen -Rechnungsdatum und vollständiger Rechnungsinhalt -Angaben gemäß § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages (Kaufpreis der Software und Gebühr für die Softwarewartung des ersten Vertragsjahres), falls sie sich nicht unmittelbar aus dem vorgenannten Rechnungsinhalt ergeben -Datum und Betrag des Zahlungseingangs -Angaben zu Stornierungen oder Retouren und deren Gründen -Angaben zu Vertragsänderungen oder -korrekturen und den Gründen hierfür Diesen Anforderungen genügen die Angaben in beiden von der Beklagten als Buchauszug vorgelegten Übersichten erkennbar schon allein zum Kunden C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH nicht. Im zuletzt vorgelegten Buchauszug der Übersicht mit Stand 31.08.2018 ist der Kunde überhaupt nicht aufgeführt. Die ihm möglicherweise, aber auch nur in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Übersicht vom 06.09.2017 zuzuordnende Bemerkung auf Seite 10 ist für sich nichtssagend und geht im Übrigen ja auch über die Angaben in der Übersicht vom 06.09.2017 überhaupt nicht hinaus. Diese wiederum enthält den Kunden zwar, aber keinerlei Angaben zu -dem Auftragsgegenstand, -zur Bestellsumme, -zu Rechnungsdaten, -zu den Daten nach § 5 Ziffer 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages, -zu den Gründen der angegebenen Stornierung (Widerruf/Rücktritt) Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Informationen dem Kläger zu Auftragsgegenstand und Bestellsumme mit der ihm bereits vorliegenden Bestellung vom 06.05.2015 bekannt waren und er Kenntnis von der Stornobegründung der Firma C. über deren Stellungnahme vom 05.04.2016 hatte, hat der Kläger gleichwohl - und unbestritten - hingewiesen auf eine Rechnung vom 28.05.2015 (Anlage K14, Blatt 1129 der Akte), zu der er nur Kenntnis von deren Versand, nicht aber von ihrem Inhalt und etwaigen doch erfolgten Zahlungen hat. Die Übersichten der Beklagten enthalten zu alledem keinerlei Auskunft. Die Widerrufsgründe und/oder etwaige Bestandserhaltungsmaßnahmen oder die Gründe für deren Unterlassen (hierzu BGH vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, juris, Rz. 27) werden gleichfalls nicht angegeben. Sie wären jedoch möglich und erforderlich gewesen und können mit bereits vorhandener Kenntnis des Klägers nur entkräftet werden, wenn man unterstellen möchte, dass die Beklagte die Darstellung des Klägers hierzu vollständig unstreitig stellen will. Das hätte dann aber ausdrücklich erklärt werden müssen, denn anderenfalls ist es eher fernliegend, da damit die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 87a Abs. 3 HGB quasi unstreitig gestellt würden. Dass die C. Straßen- und Erbau, Rohr- und Kabelverlegung GmbH nicht im Buchauszug aufgeführt ist, jedenfalls aber nicht ansatzweise mit den erforderlichen Angaben, ist im Übrigen gar nicht streitig, wie sich allein bereits der Sitzungsniederschrift vom 09.06.2020 entnehmen lässt, aber auch den überreichten Unterlagen im Übrigen. Der Verweis auf einen Aktenordner, den man dem Kläger überlassen hat, ersetzt den Buchauszug nicht. Zwar erfordert der Buchauszug nicht stets eine tabellarische Übersicht. Ausreichend ist auch eine andere geordnete Darstellung der erforderlichen Daten (BGH vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, juris, Rz. 31). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Vorlage von Einzeldokumenten ohne nähere Angabe der für den Buchauszug erforderlichen Daten (BGH vom 21.03.2001 - VIII ZR 149/99, juris, Rz. 32), wie dies bei einem Papierkonvolut in einem Aktenordner der Fall ist. Dass dieser eine geordnete Darstellung aller erforderlichen Daten enthalten hätte, hat die Beklagte zudem nicht einmal konkret allein schon für den Kunden C. behauptet. Festzuhalten bleibt somit, dass der erteilte Buchauszug allein schon zum Kunden C. erkennbar unvollständig ist. Nicht alle fehlenden Daten können nach dem von dem Kläger unbestritten vorgetragenen Sachverhalt durch die ihm vorliegenden Unterlagen selbst vervollständigt werden. Damit scheidet auch aus, ihm treuwidriges Verhalten bzgl. des Einwandes der Unvollständigkeit des Buchauszuges zu diesem Kunden entgegenzuhalten. Soweit die Beschwerdekammer dies im Zwangsvollstreckungsverfahren anders gesehen hat, lag dem ein abweichender Sachverhalt zugrunde. Im fortgesetzten Berufungsverfahren hat der Kläger - prozessual zulässig - zum einen bestritten, dass keine Zahlungen geflossen seien und zum anderen allein schon mit dem Versandnachweis der Rechnung vom 28.05.2015 dargelegt, dass er nicht über alle Daten und Dokumente zu diesem Kunden und dem von ihm vermittelten Geschäft verfügt. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten, indem sie beispielsweise eben diese Rechnung bzw. deren genauen Inhalt offengelegt hätte. Dass sie darüber hinaus zu den Gründen der Stornierung und ihren Bestandserhaltungsmaßnahmen keine Angaben gemacht hat, kommt dann noch hinzu. Es ist nicht Aufgabe des Klägers, die Vollständigkeit der Angaben zum Kunden C. zu belegen, sondern eben Aufgabe der Beklagten. Die Provisionspflichtigkeit von Entgelt oder durch ein von der Beklagten zu vertretendes Verhalten ausbleibendem Entgelt aus dem Geschäft mit der Firma C. ist von Beginn an zwischen den Parteien streitig. Der Beklagten war damit aus dem Teilurteil vom 30.05.2017 bekannt bzw. hätte jedenfalls bekannt sein müssen, dass zu diesem Kunden und dem streitigen Geschäft alle vorhandenen Daten im Buchauszug offen zu legen waren. Dass sie dem nicht nachgekommen ist, begründet erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit des Buchauszuges und diese Unvollständigkeit betrifft auch nicht allein eine ganz unerhebliche Geschäfts- oder Abrechnungsmodalität. c.Aus den Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Buchauszuges folgt der gesetzliche Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht, wie er mit diesem Teilurteil zugesprochen wird. Gegenstand des Einsichtsrechts sind alle Geschäftsbücher oder Unterlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für die konkret zu treffenden Feststellungen ergeben können. Hierzu gehören die gesamten, auch elektronisch geführten Geschäftsunterlagen der Beklagten, also auch diejenigen technischen Hilfsmittel, die sie nutzt, um die geschäftlichen Vorgänge zu dokumentieren und festzuhalten, wie z.B. Computer und EDV-Systeme (LAG Düsseldorf vom 04.10.2019 - 6 Sa 142/19, n.v., zu B. II. 2. c) aa) der Gründe; OLG Frankfurt vom 25.09.2014 - 16 U 124/13, juris, Rz. 56 f.). Dem Umstand, dass die Einsicht nur insoweit zu gewähren ist, als dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszuges erforderlich ist, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die für die Bucheinsicht relevanten Angaben und der relevante Zeitraum eingegrenzt worden sind. Weitere Beschränkungen waren nicht vorzunehmen. Bei der Bucheinsicht lässt sich kaum vermeiden, dass der Einsichtnehmende zugleich auch von sonstigem Inhalt der Bücher Kenntnis erlangt, der sich nicht auf den konkreten Provisionsanspruch bezieht (vgl. hierzu Begr. RegE in BT-Drs. 1/3856, S. 29). Dieses Problem hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Will der Unternehmer vermeiden, dass der Handelsvertreter im Zuge der Einsichtnahme Kenntnisse von sonstigen geschäftlich relevanten Tatsachen erhält, besteht daher die Möglichkeit der Einsichtnahme durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten, nämlich durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen (BT-Drs. 1/3856, S. 29; ebenso LAG Düsseldorf vom 04.10.2019 - 6 Sa 142/19, n.v., zu B. II. 2. c) aa) der Gründe). Die Einsichtnahme ist auch nicht auf diejenigen Angaben zu beschränken, hinsichtlich derer konkrete Zweifel als berechtigt festgestellt wurden. Dagegen sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck des § 87c Abs. 4 HGB (so schon LAG Düsseldorf vom 04.10.2019 - 6 Sa 142/19, n.v., zu B. II. 2. c) bb) der Gründe). Wenn im Übrigen wie hier nicht nur die Richtigkeit, sondern darüber hinaus die Vollständigkeit des Buchauszuges zweifelhaft ist, kann sich die Bucheinsicht notwendigerweise nicht beispielsweise auf einen bestimmten Kunden oder ein bestimmtes Geschäft beschränken, denn mit den berechtigten Zweifeln an der Vollständigkeit in einem bestimmten, nicht gänzlich unwesentlichen Punkt geht das Vertrauen in die Vollständigkeit des gesamten Buchauszuges verloren. Es ist anerkannt, dass der Anspruch auf Bucheinsicht gegenüber dem auf Erteilung eines Buchauszuges das weitergehende Recht ist (BGH vom 13.07.1959 - II ZR 192/57, NJW 1959, 1964). Die Bucheinsicht verschafft dem Handelsvertreter gegenüber dem Buchauszug ein "Mehr", indem sie ihn in die Lage versetzt, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen, während ihm der Buchauszug eine solche Gewissheit noch nicht gibt (erneut BGH vom 13.07.1959 - II ZR 192/57, NJW 1959, 1964). Daher ist er an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des Buchauszuges bestehen. Sind diese gegeben, geht jedenfalls bei solchen Zweifeln an der Vollständigkeit des Buchauszuges das darin ansonsten zu setzende Vertrauen verloren. Die erforderlichen Feststellungen können mit dem Buchauszug nicht mehr sicher getroffen werden, woraus sich die Berechtigung des Anspruchs auf Bucheinsicht ergibt, um diese Feststellungen nunmehr bezogen auf den verfolgten Hauptanspruch und damit bezogen auf den im Teilurteil vom 30.05.2017 festgelegten Zeitraum möglicher provisionspflichtiger Geschäfte und die im Tenor dieses Urteils vorgegebenen Daten zu treffen. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. V. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor, insbesondere betrifft die Entscheidung weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch liegt eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. KleinWinterPaulich