Leitsatz: Einzelfall der Eingruppierung eines Beschäftigten in dem Berufsausbildungszentrum in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.01.2020 - 5 Ca 1646/19 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit ab dem 16.02.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit, ab dem 01.01.2019 Entgeltgruppe 9b Entgeltordnung (TV-L) zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und dem beklagten Land zu 16 % auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 28.07.1975 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land in der Justizvollzugsanstalt Geldern seit dem 04.10.2016 beschäftigt. In der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden JVA) Geldern wurde den Gefangenen die Möglichkeit eingeräumt, eine Berufsausbildung zu erlangen. Zu diesem Zweck war in der JVA Geldern ein Berufsausbildungszentrum eingerichtet. Hier konnten 13 verschiedene Berufsausbildungen absolviert werden. Das Berufsbildungszentrum hatte für jeden Ausbildungsbetrieb einzelne Werkstätten für den praktischen Bereich der Ausbildung und separate Unterrichtsräume für den theoretischen Bereich der Ausbildung. Die Ausbildungsteilnehmer erhielten somit die praktische Unterweisung und den theoretischen Berufsschulunterricht innerhalb der JVA. Grundlage der Einrichtung des Berufsbildungszentrums in der JVA Geldern war die aus dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen folgende Arbeitspflicht der Gefangenen. Vor seiner Tätigkeit bei dem beklagten Land war der Kläger 14 Jahre für den TÜV Nord tätig. Dieser hatte den Kläger im Berufsbildungszentrum in der JVA Geldern eingesetzt. Das beklagte Land schrieb die aktuelle Stelle des Klägers in der JVA Geldern als Ausbilder im Ausbildungsbereich Elektroniker/Fachrichtung Betriebstechnik in der JVA Geldern - Berufsbildungszentrum zum 01.10.2016 aus. Nachdem sich der Kläger auf die Stelle beworben hatte, fand ein Vorstellungsgespräch statt, an welchem für die JVA Geldern der damals zuständige Mitarbeiter B. teilnahm. Zugegen war auch der Ausbildungsleiter TÜV Nord Bildung I. in der JVA Geldern als Vertreter für den Bildungsträger. Nachfolgend fand noch ein Einstellungsgespräch statt, an dem neben dem Kläger ebenfalls die Herren B. und I. teilnahmen. Mit Schreiben vom 14.07.2016 teilte Herr B. im Auftrag des Leiters der JVA Geldern dem Kläger Folgendes mit: "Einstellung als Tarifbeschäftigter bei der Justizvollzugsanstalt Geldern zum 01.10.2016 Sehr geehrter Herr X., ich beabsichtige, Sie zum 01.10.2016 bei der hiesigen Justizvollzugsanstalt einzustellen. Bitte melden Sie sich am 01.10.2016 um 08:00 Uhr bei der Außenpforte zum Dienst. Sollten sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich um rechtzeitige Mitteilung. Diese Einstellungszusage ergeht vorbehaltlich des Ergebnisses des angeforderten Auszugs aus dem Bundeszentralregister. Für Rückfragen stehen der Unterzeichner (
.) oder der Leiter des Berufsbildungszentrums -Herr T. (
) gerne zur Verfügung." Nachdem Herr B. abgeordnet worden war, fertigte die Verwaltungsleiterin Frau H. unter dem 30.09.2016 einen Vermerk zur Einstellung des Klägers, der auch zu dessen Personalakte genommen wurde. In diesem hieß es u.a.: "Herr X. wird aufgrund der hohen Ansprüche an Qualität und fachlicher sowie persönlicher Qualifikation in EG 9 TV-L NRW (Anlage 22.2 zum TVL- Technische Beschäftigte). Es handelt sich um schwierige Tätigkeiten, die Anleitung und Ausbildung von den Gefangenen verlangt aufgrund der verkürzten Ausbildung und der geringen schulischen bzw. beruflichen Vorerfahrungen der Auszubildenden ein besonderes Maß u.a. an methodisch didaktischen Fähigkeiten. Vor dem Hintergrund der individuellen Qualifikation des Herrn X. und seiner beruflichen Vorerfahrungen als Ausbilder (bereits seit mehreren Jahren) erfolgt die Zuordnung in Entgeltgruppe 9 TVL-NRW nach dem besonderen Teil bzw. Anlage 22.2 in der Stufe 3. Die nächste Stufe 4 wird nach 9 Jahren in Stufe 3 erreicht. Die Eingruppierung und die Besonderheiten wurden mit der internen Verwaltungskontrolle (Frau M.) im Vorfeld abgestimmt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Vermerks (Anlagen BB1 und BB7 zur Berufungsschrift) Bezug genommen. Am 04.10.2016 unterzeichnete der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage K 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 17.01.2020) vor Ort im Büro der Verwaltungsleiterin H.. In dem Arbeitsvertrag der Parteien hieß es u.a.: "§ 1 Herr B. X. wird ab 04.10.2016 auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter eingestellt § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.
§ 4 Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 09 gem. Teil II TV-L eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L). Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. § 5 Es wird keine Nebenabrede vereinbart § 6 Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich Nebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden." In § 1 des Arbeitsvertrags war bei der Datumsangabe zum Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Angabe des Tages die Ziffer 1 in "01" der Datumsangabe "01.10.2016" durch Frau H. handschriftlich durch die Ziffer 4 überschrieben worden. Das beklagte Land gruppierte den Kläger nachfolgend in die Entgeltgruppe 9 mit verlängerter Stufenlaufzeit (9 klein) der Entgeltordnung zum TV-L ein, wobei er entsprechend seiner Vortätigkeiten in die Erfahrungsstufe 3 eingruppiert war. Der Kläger war mit den beiden Mitarbeitern C. I. und I. C. in der JVA Geldern im Bereich der von der niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (im Folgenden IHK) in E. anerkannten Gruppenumschulung von inhaftierten Strafgefangenen zum Elektroniker eingesetzt. An der Umschulungsmaßnahme konnten in zwei Ausbildungsgruppen bis zu 20 Inhaftierte teilnehmen. Aufgrund der besonderen Bedingungen in Haft war die Ausbildungszeit mit Zustimmung der IHK auf zwei Jahre verkürzt. Die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte erfolgten gemäß dem sog. modularen betrieblichen Ablaufplan "Elektroniker - Betriebstechnik". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 19.12.2019 zur Akte gereichte Ablichtung des Ablaufplans Bezug genommen. Lediglich die Abschlussprüfung wurde von der IHK abgenommen. Ausweislich des Antrags des Berufsbildungszentraums der JVA Geldern an die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer vom 01.07.2019 sowie des entsprechenden Bestätigungsschreibens vom 02.07.2019 umfasste die Gruppenumschulung Elektroniker bei einer Gesamtdauer von 104 Wochen insgesamt 3.016 Stunden praktischen Unterricht und 1.196 Stunden theoretischen Unterricht. Die Gesamtstundendauer betrug demnach 4.212 Stunden. Der theoretische Unterricht machte damit einen Anteil von 35,2 % aus. Berücksichtigte man dabei, dass eine Unterrichtseinheit (nur) 45 Minuten dauerte und die genannte Berechnung auf vollen Stunden beruhte, waren in den 1.196 Stunden für den theoretischen Unterricht 25 % für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts enthalten. Der Kollege des Klägers C. I. war Beamter. Der Kollege I. C. war Arbeitnehmer und in die Entgeltgruppe 9 klein bzw. 9a der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. Beide verfügten über die Ausbildung als Meister. Neben der Ausbildung als Meister verfügte der Kläger über einen Berufsabschluss als staatlich geprüfter Techniker. Er war kein technisch geprüfter Assistent. Der Kläger erteilte theoretischen und praktischen Unterricht im Bereich der Elektrotechnik. Seine tatsächlich ausgeübten Aufgaben ergaben sich aus der Stellenbeschreibung in der Verfügung vom 30.09.2016, die zu seiner Personalakte genommen worden war. Danach oblag dem Kläger u.a. die Durchführung der gesamten praktischen Ausbildung im Ausbildungsbereich Elektroniker Fachrichtung "Betriebstechnik" sowie die Erteilung des fachpraktischen, fachmathematischen sowie wirtschafts- und sozialkundlichen Unterrichtes nach den Vorschriften gültiger Rahmenlehrpläne, Lernfelder 1 - 13. Die Kenntnisse aus dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.05.2003 in den dort genannten Lernfeldern 1 - 13, vermittelte der Kläger in seiner Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Rahmenlehrplan Bezug genommen. Weitere Mitarbeiter in der JVA Geldern waren die Herren G. und C.. Diese erteilten den theoretischen und praktischen Unterricht für die Zerspannungstechnik bzw. Industriemechanik. Sie waren in die Entgeltgruppe 9 groß der Entgeltordnung zum TV-L mit regulärer Stufenlaufzeit eingruppiert. Der Kläger verlangte mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 30.01.2018 eine höhere Eingruppierung. In dem Schreiben hieß es u.a.: "Im Dezember 2017 hat unser Auftraggeber dann zufällig davon Kenntnis erlangt, dass er nicht wie der Beschäftigte I. G. eingruppiert worden ist, sondern in die sogenannte Entgeltgruppe 9 klein mit der Maßgabe, dass unser Mandant erst nach einer Verweildauer von 9 Jahren in der Stufe 3 die nächste Stufe 4 erreicht. Zudem sieht die Entgeltgruppe 9 klein entgegen der "normalen" Entgeltgruppe 9 keine Aufstiegsmöglichkeit in die Stufe 5 vor, sondern endet mit der Stufe 4. Da die monatlichen Vergütungsbeträge der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 9 klein identisch sind, ist unserem Mandanten diese fehlerhafte Eingruppierung nicht aufgefallen.
Die Eingruppierung unseres Auftraggebers in die sogenannte Entgeltgruppe 9 klein verstößt gegen die bei Abschluss des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung. Bereits aus diesem Grund hat unser Mandant Anspruch auf Herstellung des vertragsgerechten Zustandes, mithin auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 Stufe 3 mit der Maßgabe, dass nach einem Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren der Eintritt in die Stufe 4 erfolgt. Eine entsprechende Korrektur hat rückwirkend zu erfolgen und zwar von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an.
" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zur Akte gereichte Schreiben vom 30.01.2018 Bezug genommen. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 27.03.2018 vertrat der Kläger die Ansicht, dass seine Tätigkeit mit der eines Berufschullehrers vergleichbar sei und er deshalb in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert sei. Der Kläger hat gemeint, dass bei ihm zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge anfallen würden. Der erste Arbeitsvorgang bestehe in der Erteilung des Berufsschulunterrichts. Hierzu würden die Vor- und Nachbereitung und Durchführung des Unterrichts gemäß Rahmen-, Lehr- und Stoffplänen, die Ansetzung von Lernerfolgskontrollen, die Erstellung von notwendigen Unterrichtsunterlagen, die Mitwirkung bei Konferenzen zur Überprüfung von Lernfortschritts- und Erfolgskontrollen, die fachliche und persönliche Beurteilung der Teilnehmer, die Dokumentation der unterrichteten Lernfelder in Klassen, die Erstellung von Stundenplänen und die Bestellung von Lehrbüchern und Schreibmaterialien gehören. Der Kläger hat behauptet, dass auf diesen Arbeitsvorgang einschließlich Vor- und Nachbereitungstätigkeiten ein Zeitanteil von 80 % entfalle. Hierbei mache der theoretische Unterricht, dessen Nachweis über die Klassenbücher geführt werden könne, 55 % seiner Arbeitszeit aus. Die Vor- und Nachbereitungszeit sei mit 25 % der Arbeitszeit angemessen berücksichtigt. Der Kläger hat gemeint, dass der weitere Arbeitsvorgang in der Begleitung der Umschüler bei praktischen Tätigkeiten bestehe. Hierzu zähle z.B. die Schaltplanerstellung mit unterschiedlicher Software, die Unterweisung und Kontrolle beim Löten von Platinen, das Schalten der Informationstechnik, die Schutztechnik und Logo/SPS. Der Kläger hat behauptet, er sei zu 20 % seiner Arbeitszeit in der praktischen Ausbildung der Umschüler eingesetzt. Dies lasse sich leicht anhand des Stundenplans und der Klassenbücher nachvollziehen. Der Kläger hat gemeint, er werde als technischer Lehrer eingesetzt. Er verrichte gerade keine Tätigkeit als Elektrotechniker, sondern er sei wie ein Berufsschullehrer eingesetzt. Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht in der Arbeit eines Werkstattlehrers, der ausschließlich die Aufgabe habe, in der Lehrwerkstatt praktisch anzuleiten. Da er nicht an einer allgemeinbildenden Schule arbeite, finde § 44 TV-L keine Anwendung. In den besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung fänden sich zwar besondere Tätigkeitsmerkmale z.B. für Lehrkräfte in Gesundheitsberufen oder Technische Assistenten als Lehrkräfte. Für Lehrkräfte im Justizvollzug sehe die Entgeltordnung hingegen kein besonderes Tätigkeitsmerkmal vor. Da das beklagte Land Technische Lehrer grundsätzlich in die Besoldungsgruppe A 11 bzw. Entgeltgruppe 10 eingruppiere, könne er diese Vergütungsgruppe verlangen. Der Kläger hat insoweit auf Informationsunterlagen des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, die er in Kopie als Anl. K3 vorgelegt hat, Bezug genommen. Er sei auch deshalb in die Entgeltgruppe 10 einzugruppieren, weil er Tätigkeiten verrichte, die deutlich höhere Anforderungen an seine Qualifikation stellen, als die Arbeiten der übrigen in die Entgeltgruppe 9 klein eingruppierten Ausbilder, deren Aufgabe sich darin erschöpfe, die Auszubildenden praktisch anzuleiten. Seine Tätigkeit hebe sich hieraus deutlich hervor, was sich auch in seiner Entgeltgruppe niederschlagen müsse, weil er den Häftlingen die theoretischen Kenntnisse, die für den Erwerb des Berufsschulabschlusses erforderlich sind, beibringen müsse. Insoweit unterscheide sich seine Arbeit nicht von der Tätigkeit eines Berufsschullehrers. Ihm müsse deswegen mindestens die Entgeltgruppe 9 groß, d.h. ohne verlängerte Stufenlaufzeit zustehen. Eine Vorgabe der Verwaltung durch den die Einteilung der Ausbilder anordnenden Fachleiter I., dass alle drei Ausbilder zu gleichen Anteilen den theoretischen Unterricht abdecken sollten, habe es nicht gegeben. Erst nach dem Gütetermin vom 08.10.2019 habe die Verwaltungsleiterin der JVA Geldern Frau H. verlangt, dass die übrigen beiden Mitarbeiter, welche bisher die praktische Ausbildung der Umschüler betreut hätten, nun auch deren theoretischen Unterricht übernehmen sollten, damit er nicht mehr arbeitszeitlich überwiegend im theoretischen Unterricht eingesetzt ist. Das beklagte Land müsse sich das Verhalten der Vorgesetzten in der JVA Geldern zurechnen lassen. Diese hätten ihn während drei Jahren wie einen Berufsschullehrer eingesetzt. Dass er nahezu ausschließlich den theoretischen Unterricht vorgenommen habe, ergäbe sich aus den Klassenbüchern. Auch hätte sich dies aus dem an die JVA gerichteten Schreiben vom 30.01.2018 seines Rechtsanwalts E. ergeben. Der Kläger hat behauptet, dass in dem Vorstellungsgespräch bei dem beklagten Land deutlich gemacht worden sei, dass er auch künftig - wie bisher über den TÜV Nord - arbeitszeitlich überwiegend den theoretischen Unterricht der Häftlinge abdecken solle. An seinem Einsatz als "Lehrer" und nicht als "Anleiter" habe sich nichts ändern sollen. Herr B. habe nach seinen Gehaltsvorstellungen gefragt. Er habe auf die Entgeltgruppe 9 groß, d.h. ohne verlängerte Stufenlaufzeit, verwiesen, weil sein Vorgänger in dieser Entgeltgruppe eingruppiert gewesen sei, und er dessen Stelle mit denselben Arbeiten im theoretischen Unterricht übernehmen sollte. Es sei zudem auf den Kollegen G., der in die Entgeltgruppe 9 ohne verlängerte Stufenlaufzeit eingruppiert ist, verwiesen worden. Dieser sei ebenfalls zum Land Nordrhein-Westfalen gewechselt und gebe Unterricht und führe für den Bereich Zerspannen die Praxis durch. Es sei weder im Vorstellungsgespräch noch im späteren Einstellungsgespräch über eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 klein gesprochen worden. Der für die JVA Geldern handelnde Herr B. habe zugesichert, den Sachverhalt zu prüfen. Als er dann den Arbeitsvertrag erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass er in die Entgeltgruppe 9 ohne verlängerte Stufenlaufzeit eingruppiert worden sei. Er habe angenommen, dass andernfalls Herr B. dies nochmals gesondert erwähnt hätte. Er hätte sein Arbeitsverhältnis zum bisherigen Bildungsträger TÜV Nord andernfalls niemals gekündigt, wenn ihm zuvor eröffnet worden wäre, dass er entgegen der Absprachen im Vorstellungsgespräch schlechter eingruppiert worden wäre. Das Protokoll über das Auswahlverfahren sei im Nachhinein nach Angabe von Frau H. angeblich nicht mehr auffindbar gewesen. Der Kläger hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Mitarbeiter G. und C. erteilen den theoretischen und praktischen Unterricht für die Zerspannungstechnik bzw. Industriemechanik. Obwohl sie deutlich weniger theoretischen Unterricht erteilen würden als er, seien beide in die Entgeltgruppe 9 mit normaler Stufenlaufzeit eingruppiert. Der Kläger hat beantragt, 1.festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab dem 16.02.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 10 Entgeltordnung (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; 2.hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab dem 16.02.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9 mit regulärer Stufenlaufzeit (künftig EG 9b) Entgeltordnung (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, dass der Kläger mit seinen beiden Kollegen I. und I. C. gleichrangig und gleichermaßen sowohl die theoretischen als auch die praktischen Ausbildungsabschnitte den Inhaftierten habe vermitteln sollen. Ausgehend von der Stundenverteilung der Gruppenumschulung zum Elektroniker (3.016 Stunden praktischer Unterricht und 1.196 Stunden theoretischer Unterricht) bestehe die Tätigkeit des Klägers und seiner beiden Kollegen zu ca. einem Drittel in der Erteilung von theoretischen Unterricht und zu a. zwei Dritteln in der Erteilung von praktischen Unterricht. Nach den Vorgaben der Verwaltung der JVA Geldern habe die Maßgabe bestanden, dass der Kläger und seine beiden Kollegen die theoretischen und praktischen Unterrichtsanteile entsprechend der dargestellten Quotelung zu gleichen Anteilen erbringen. Die drei Ausbilder seien auch gleichrangig beschäftigt. Keiner von ihnen habe gegenüber dem anderen eine Vorgesetztenfunktion oder Weisungsbefugnis. Die Verwaltung der JVA Geldern habe aber bei Überprüfung der Klassenbücher aus der Zeit vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 feststellen müssen, dass der Kläger in dem genannten einjährigen Zeitraum nicht ein Drittel und damit ca. 400 Unterrichtsstunden des theoretischen Unterrichts durchgeführt habe, sondern 822 Stunden. Die Verwaltung der JVA Geldern habe von dieser von den Vorgaben abweichenden Praxis der drei in der Umschulungsmaßnahme eingesetzten Meistern erst durch die Auswertung der Klassenbücher Kenntnis erhalten. Nachdem die Verwaltung der JVA Geldern anlässlich der vorliegenden Klage diese Kenntnis erlangt habe, sei dies in einem Gespräch mit den drei beteiligten Ausbildern nachhaltig missbilligt worden. Die Ausbilder seien aufgefordert worden, entsprechend den ursprünglichen Vorgaben den praktischen und theoretischen Unterricht wieder gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Seit Mitte Oktober 2019 werde wieder so verfahren. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, dass die Erteilung des theoretischen Unterrichts gegenüber der Erteilung des praktischen Unterrichtes eine höherwertige Tätigkeit darstelle, was eingehend noch zu überprüfen wäre, könne der Kläger hieraus keine höhere Vergütung für sich beanspruchen. Es sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass eine eigenmächtige Übertragung oder Übernahme von höherwertigen Tätigkeiten ohne Genehmigung oder längerfristige Duldung des Arbeitgebers nicht zu einem Höhergruppierungsanspruch führe. Der Kläger sei auch nicht als Lehrkraft in einer Schule tätig, sondern als Ausbilder in einer Umschulungsmaßnahme mit einem Anteil von 2/3 praktischer Tätigkeit. Er übe nicht die Arbeit eines sogenannten Werkstattlehrers im Sinne des § 36 Laufbahnverordnung (LVO) aus, denn er arbeite nicht an einer Schule. Der Hinweis des Klägers auf die Richtlinien deutscher Länder für die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrer vom 10.03.2011 helfe hier nicht weiter. Der Kläger übe nicht die Tätigkeit eines technischen Lehrers aus (vgl. Richtlinie Teil B Nr. 9 - 11), weil er nicht an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule beschäftigt sei. Er falle auch nicht in die Kategorie "technischer Lehrer, Werkstattlehrer oder Werkmeister" im Sinne der Richtlinie Teil B. IV., weil er nicht als Lehrkraft an einer berufsbildenden Schule arbeite. Vergleichbar mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers seien hingegen die Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen nach Teil 3 Abschnitt 4 der Entgeltordnung zum TVöD Bund und zwar die dortigen Ausbilderinnen und Ausbilder in Ausbildungswerkstätten mit der Zuordnung zur Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2. Da im Teil II der Entgeltordnung zum TV-L keine Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen aufgeführt seien, die auf die Tätigkeit des Klägers passen, sei er in die Entgeltgruppe des TV-L eingeordnet worden, deren Tätigkeitsmerkmale seiner ausgeübten Tätigkeit weitgehend entsprächen. Dies sei vorliegend die Tätigkeit als Techniker gemäß Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L. Dementsprechend sei der Kläger in die Entgeltgruppe 9 klein (jetzt 9a) eingruppiert worden. Das so für den Kläger ermittelte Entgelt entspreche fast (Differenz ca. 50,00 Euro) dem Betrag, der sich nach der Entgelttabelle zum TVöD Bund bei Anwendung von Teil III Abschnitt 4 der Entgeltordnung zum TVöD-Bund betreffend die dortigen Ausbilderinnen und Ausbilder in Ausbildungswerkstätten ergäbe. Dieser finanzielle Vergleich spreche dafür, dass der Kläger mit der Entgeltgruppe 9a (klein) zutreffend eingruppiert sei. Für die alternative Eingruppierung des Klägers als Handwerksmeister, Industriemeister oder Meister mit Sonderausbildung in der Entgeltordnung zum TV-L fehle dem Kläger die aufgabenspezifische Sonderausbildung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm 17.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.04.2020 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.06.2020 - am 18.06.2020 begründet. Der Kläger hat gemeint, er sei aufgrund seiner Tätigkeiten wie ein Lehrer und nicht wie ein Techniker zu vergüten. An ihn würden dieselben Anforderungen gestellt, wie an Berufsschullehrer, die beispielsweise in der JVA Heinsberg eingesetzt würden. In der Zeit von Oktober 2016 bis Oktober 2019 habe der Anteil des Arbeitsvorgangs des fachtheoretischen Unterrichts mehr als 50% seiner Arbeitszeit ausgemacht. Der Kläger hat gemeint, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung zur heutigen Entgeltgruppe 9b gegeben sei. Hierzu hat er behauptet, dass er im Vorstellungsgespräch gegenüber Herrn B. angegeben habe, dass er den Arbeitgeber nur wechseln wolle, wenn er wie die Fachkollegen G. und C. in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert werde. Herr B. habe ihm mitgeteilt, dass man dies prüfen werde und er einen schriftlichen Bescheid erhalte, wenn man sich für ihn entscheide. In dem nachfolgenden Einstellungsgespräch habe Herr B. ihn in Kenntnis gesetzt, dass man sich für ihn entschieden hätte. Es hätte eine Prüfung der Eingruppierung stattgefunden, die wie gewünscht genehmigt worden sei. Herr B. habe ihm mitgeteilt, dass er wie der Kollege G. beim Wechsel vom Bildungsträger zum Land Nordrhein-Westfalen aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in Entgeltgruppe 9 (heutige Entgeltgruppe 9b/Stufe 3) eingruppiert werde. Herr B. habe ihm mitgeteilt, dass die von ihm geforderte Eingruppierung geprüft und genehmigt worden sei, weil er den fachtheoretischen Unterricht leiten solle. Die Vermittlung des Unterrichts sei deshalb in der Tätigkeitsbeschreibung ausdrücklich erwähnt. Dies diene zur Eingruppierung in die heutige Entgeltgruppe 9b Stufe 3, welches bei der Kontrolle durch die Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen begründet werden müsse. Herr B. habe dies nicht mehr selbst erledigen können, weil er in den nächsten Tagen abgeordnet worden sei. Deshalb habe er zunächst nur die Einstellungszusage erhalten, zumal auch noch die Belehrungen durch die Vorgesetzte erfolgen müssten. Herr B. habe ihm aber gesagt, dass sämtliche Vereinbarungen im Sitzungsprotokoll des Auswahlverfahrens niedergeschrieben seien. Er habe mit der Kündigung seines Arbeitsvertrages auch nicht weiter warten können, weil die Stelle, die er beim Bildungsträger frei machte, schnell habe nachbesetzt werden sollen. Da im Arbeitsvertrag die Entgeltgruppe 9 genannt war, sei er zunächst davon ausgegangen, dass alles richtig sei. Er sei sicherlich richtig eingruppiert worden, wenn Frau H. sich nicht nachträglich über die von Herrn B. beabsichtigte Eingruppierung hinweggesetzt hätte. Der Kläger behauptet, einen Nachweis nach dem Nachweisgesetz habe er vom beklagten Land nicht erhalten. Dabei ist er mit Schriftsatz vom 12.01.2021 geblieben. Es sei auch keineswegs üblich, dass die Niederschrift am ersten Arbeitstag ausgehändigt werde. Er habe mit mehreren Kollegen gesprochen, die ihm bestätigt hätten, dass sie keinen Nachweis nach dem Nachweisgesetz erhalten hätten. Unabhängig davon enthalte das vom beklagten Land zur Akte gereichte Schriftstück keine kurze Beschreibung oder Charakterisierung der von ihm zu leistenden Tätigkeit. Da dort "Technischer beschäftigter" angegeben sei, habe er selbst bei Aushändigung des Schriftstücks nicht erkennen können, dass er wie ein Techniker habe eingruppiert werden solle. Wenn das beklagte Land wirklich meine, dass er wie ein Techniker eingruppiert sei, hätte das beklagte Land ihm auch die Technikerzulage zahlen müssen. Dies habe es auf Nachfrage aber abgelehnt. Außerdem setze das beklagte Land sich mit der vorgelegten angeblichen Niederschrift zum Nachweisgesetz in Widerspruch zu der Verfügung von Frau H. vom 30.09.2016, wonach er als Ausbilder eingestellt sei. Und auch die Stelle, auf welche er sich beworben habe, sei nicht als eine solche als Techniker oder technischer Beschäftigter ausgeschrieben gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 mit normaler Stufenlaufzeit sei auch inhaltlich zutreffend. Er habe aufgezeigt, dass er fachtheoretischen Unterricht auf Berufsschulniveau und Mathematikunterricht auf dem Niveau bis zur 10. Klasse der Realschule erteile. Die Orientierung des beklagten Landes an der Entgeltordnung des Bundes sei unzutreffend. Er sei kein Beschäftigter mit körperlich/handwerklichen Tätigkeiten, sondern Techniker. Er sei auch nicht in einer Ausbildungswerkstatt im Tarifsinne beschäftigt. Die Regelungen für die Techniker in der Entgeltordnung bauten aufeinander auf. Er sei als staatlich geprüfter Techniker aufgrund seiner arbeitszeitlich überwiegend schwierigen Aufgaben, nämlich dem fachtheoretischen Unterricht, in der Entgeltgruppe 9b eingruppiert. Davon gehe schließlich auch der Vermerk von Frau H. aus. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auf die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe im allgemeinen Teil der Entgeltordnung abstelle. Die Aufgaben eines Technikers führe er nicht aus, denn ein Techniker erteile nach seinem Berufsbild z.B. keinen wirtschafts- und sozialkundlichen Unterricht. Dies zeige sich auch daran, dass die Inhaftierten den gleichen Abschluss als Elektroniker erreichten wie die in Freiheit befindlichen Auszubildenden in einem Handwerksbetrieb und einer Berufsschule. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen sei er primär für die theoretische Ausbildung zuständig gewesen. Er vermittle damit Kenntnisse eines Berufsschullehrers, der üblicherweise einen Abschluss als Master an der Universität haben müsse. Eine abredewidrige Umverteilung habe es nicht gegeben. Jedenfalls folge seine Eingruppierung aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Kollegen G. und C.. Beide seien nie als Leiter je einer Ausbildungswerkstatt eingestellt worden. Vielmehr erledigten sie vergleichbare Aufgaben wie er. Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Berufung im Übrigen zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 24.01.2020 - 5 Ca 1646/19 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn für die Zeit ab dem 16.02.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9 mit regulärer Stufenlaufzeit (künftig EG 9b) Entgeltordnung (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und darüber hinaus verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Anspruch des Klägers folge nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit komme es nicht darauf an, dass er nicht schlüssig vorgetragen habe. Die beiden Mitarbeiter C. und G. seien nicht vergleichbar, weil sie bereits in den Jahren 2010 bzw. 2011 als Leiter einer Ausbildungswerkstatt eingestellt worden seien. Damals habe mangels Entgeltordnung zum TV-L noch auf die Anlage 1a zum BAT zurückgegriffen werden müssen, wonach sich für die beiden Beschäftigten Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a ergeben hätte. Die Zuordnung gemäß der Anlage 4 TVÜ-Länder hätte Entgeltgruppe 9 Alt. 5, d.h. mit verlängerter Stufenlaufzeit, ergeben. Daran habe sich durch die Überleitung in die neue Entgeltordnung des TV-L zum 01.01.2012 nichts geändert. Der Kläger hingegen sei am 04.10.2016 bereits unter der Geltung der Entgeltordnung zum TV-L eingestellt worden und deshalb nicht vergleichbar. Er sei zutreffend und originär nach Teil II der Entgeltordnung Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 als Techniker eingruppiert. Hier seien keine verlängerten Stufenlaufzeiten in der Entgeltgruppe 9 vorgesehen. Daran habe die Aufspaltung in die Entgeltgruppen 9a und 9b zum 01.01.2019 nichts geändert. Die Beschäftigten C. und G. seien gemäß § 29b TVÜ-Länder in die neue Entgeltgruppe 9b übergeleitet worden. Dies sei bei dem Kläger als Techniker nicht möglich gewesen. Die beiden Beschäftigten C. und G. hätten das Glück gehabt, anders als der Kläger, unter die für sie günstige Überleitungsregelung zu fallen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund seiner Ausbildung oder seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9b oder sogar 10 eingruppiert. Der Kläger sei nicht als Lehrer beschäftigt und zwar weder an einer Schule oder einer vergleichbaren Einrichtung. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei als Werkstattausbilder im Sinne des Tarifrechts zu bewerten. Diese Tätigkeit bestehe aus einem zusammenhängenden Arbeitsvorgang, nämlich der Vermittlung von praktischen und theoretischen Lerninhalten. Gründe für eine Aufspaltung in theoretische und praktische Lerninhalte seien nicht gegeben. Beide seien auch nicht in ihrer Wertigkeit zu unterscheiden. Vielmehr sei die Ausbildung in der Theorie von der praktischen Ausbildung abhängig und umgekehrt. Aber selbst wenn man dies anders sähe, nehme die theoretische Ausbildung nur 1/3 des Zeitvolumens in Anspruch. Auf eine eigenmächtige Umverteilung komme es nicht an. Der Kläger habe bei seiner Einstellung die fachliche Qualifikation eines Werkstattausbilders ebenso erfüllt wie die seinerzeitigen Merkmale der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 mit verlängerten Stufenlaufzeiten, weil er eine einem geprüften Techniker entsprechende Tätigkeit selbständig ausgeübt habe. Maßgeblich sei für die Eingruppierung die ausgeübte Tätigkeit. Aufgrund der Tarifautomatik habe die Angabe im Arbeitsvertrag nur deklaratorische Bedeutung. Die zutreffende Eingruppierung ergebe sich automatisch aus dem TV-L. Das beklagte Land behauptet, dass dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Einstellung keinerlei konkrete Zusagen hinsichtlich seiner Eingruppierung gemacht worden seien. Ihm sei lediglich in Aussicht gestellt worden, dass seine Eingruppierung entsprechend der Entgeltgruppe 9 erfolgen werde. Über Fallgruppen sei gar nicht gesprochen worden. Es hätte dem Kläger im Übrigen freigestanden, den Arbeitsvertrag erst zu unterzeichnen, wenn - aus seiner Sicht - die Eingruppierung verbindlich geklärt gewesen sei. Auch habe die Verwaltungsleiterin den Eingruppierungsvorgang nicht beeinflusst. Es habe nur die Möglichkeit der Eingruppierung als Techniker bestanden in die Entgeltgruppe 9 klein. Außerdem seien etwaige Zusagen angesichts der Tarifautomatik ohnehin unbeachtlich. Im Anschluss an den Kammertermin am 23.09.2020 ist das beklagte Land der Ansicht, dass Einigkeit bestehe, dass der Kläger nicht als Techniker eingruppiert sei. Die vorgenommene Eingruppierung in Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L sei folglich unzutreffend. Allerdings sei der Kläger auch keine Lehrkraft i.S.d. TV-L. § 44 TV-L finde keine Anwendung, weil es sich in dessen Geltungsbereich um Arbeitnehmer in Einrichtungen mit Schulcharakter handeln müsse. Da der Kläger weder für Gesundheitsberufe, an einer Rettungsdienstschule, an einer Schule für staatlich anerkannte technische Assistenten und auch nicht an einer Pflegeschule arbeite, sei er auch keine Lehrkraft nach Maßgabe des besonderen Teils der Entgeltordnung zum TV-L. Deshalb sei die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.1984 - 4 AZR 42/82 nicht einschlägig. Vielmehr hätten die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 zum TV-L vereinbart. Nach dem bisherigen Vorbringen könne zwar durchaus der Eindruck entstehen, dass die Parteien bei Vertragsschluss unterschiedliche Vorstellungen darüber gehabt hätten, was konkret mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 gemeint sei. Es werde insoweit nochmals ausdrücklich bestritten, dass dem Kläger im Rahmen der Einstellungsgespräche gesagt worden sei, dass er wie der bereits tätige Mitarbeiter G. vergütet werde. Über die Eingruppierung in bestimmte Fallgruppen oder Stufenlaufzeiten sei nicht gesprochen worden. Das beklagte Land behauptet, dass es noch ein Formblatt zum Nachweisgesetz gebe. In der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 04.12.2016 sei handschriftlich eingetragen, dass der Kläger als "technischer Beschäftigter" beschäftigt werde. Ein Exemplar dieser Niederschrift sei dem Kläger ausgehändigt worden, so das beklagte Land im Schriftsatz vom 03.10.2020. Im Schriftsatz vom 16.12.2020 behauptet das beklagte Land, dass sich die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz in der Personalakte des Klägers befinde. In der Regel werde diese Belehrung über die Pflichten am ersten Tag an die Beschäftigten ausgehändigt. Es sei allerdings kein Vermerk darüber erfolgt, dass dem Kläger die Niederschrift tatsächlich ausgehändigt worden sei. Die Praxis solle künftig geändert werden, damit im Falle des Bestreitens der Aushändigung diese belegt werden könne. Entsprechendes ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 29.12.2020, dem die behauptete Niederschrift in Ablichtung beigefügt war (Bl. 357 d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 stellt das beklagte Land klar, dass es daran festhält, dass der Nachweis nach dem Nachweisgesetz dem Kläger ausgehändigt worden sei. Aus der Personalakte ergebe sich, dass der Kläger am 04.10.2016 durch Frau H. belehrt worden sei und ihm die zuvor erörterten und gegengezeichneten Unterlagen einschließlich Niederschriften in Ablichtung ausgehändigt worden seien. Zwar sei es damals noch nicht üblich gewesen, die Aushändigung der Unterlagen gesondert zu dokumentieren. Es seien jedoch nur Unterlagen zur Personalakte genommen worden, die zuvor erörtert und dann auch ausgehändigt worden seien. Der Kläger selbst habe schließlich seine Vergütung bis in den Dezember 2017 nicht beanstandet. Ausweislich des Schreibens seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2018 habe er "zufällig" Kenntnis von den unterschiedlichen Stufenlaufzeiten im Vergleich zu Herrn G. erlangt. Dies verdeutliche, dass der Kläger im Vorfeld des Vertragsabschlusses keine Vorstellungen zu Differenzierungen innerhalb der Entgeltgruppe 9 gehabt habe. Einzig wichtig sei ihm die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 gewesen, was auch erfolgt sei. Aus der Entgelttabelle sei damals nur eine Entgeltgruppe ersichtlich gewesen, obwohl sich dahinter genau genommen zwei, nämlich die "kleine" und "große" mit unterschiedlichen Stufenlaufzeiten verborgen hätten. Hätte der Kläger sich damals selbst kundig gemacht, hätte er unschwer feststellen können, dass die Entgeltgruppe 9 zum Einstellungszeitpunkt für Techniker - und als solcher sollte er eingestellt werden - nur zwei Fallgruppen mit verlängerten Stufenlaufzeiten hatte. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Angabe der Entgeltgruppe nur deklaratorische Bedeutung habe und deshalb eingruppierungsrechtlich ohne Belang sei. Der Kläger erfülle kein Tätigkeitsmerkmal des allgemeinen Teils I für den Verwaltungsdienst der Entgeltordnung zum TV-L. Es fehle am unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der Verwaltungsdienststelle, weil er nicht im Verwaltungsdienst der JVA Geldern tätig war, sondern als Ausbilder im Berufsausbildungszentrum. Die Einrichtung, in welcher der Kläger tätig sei, sei eine Ausbildungswerkstatt im Sinne der Rechtsprechung. Die Besonderheit bestehe darin, dass es sich dabei um ein Berufsförderungszentrum innerhalb einer JVA handele. Diesem Erschwernis werde aber bereits durch die sog. "Gitterzulage" Rechnung getragen. Während in der Entgeltordnung des Bundes die Tätigkeit eines Ausbilders in einer Ausbildungswerkstatt geregelt sei, fehle sie in der Entgeltordnung des TV-L. Dies zeige der Vergleich mit der Vergütung im Bund mit derjenigen des Klägers. Dieser Vergleich sei heranzuziehen, falls auf eine übliche Vergütung abzustellen sei. Wäre der Kläger bei einer Einrichtung des Bundes beschäftigt, wäre er eindeutig nach der Entgeltgruppe 9a eingruppiert. Es gebe keinen sachlichen Grund, warum dies in einer Einrichtung des Landes anders zu bewerten sei. Die erkennende Kammer hat im Termin am 13.01.2021 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Personalakte des Klägers und durch Vernehmung der Zeugin B. H.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen sowie die Beschlüsse des Gerichts vom 08.10.2020, 16.12.2020, vom 21.12.2020 und vom 06.01.2021 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G RÜ N D E: A.Die zulässige Berufung des Klägers - soweit er sie in dieser Instanz nach der teilweisen Berufungsrücknahme noch weiterverfolgt - ist begründet, weil sein zu 2. gestellter Feststellungsantrag zulässig und mit dem mit dem Hauptvorbringen geltend gemachten Streitgegenstand begründet ist. I.Der Antrag zu 2. ist als anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu I.2.a. i.V.m. I.1.a der Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. II.Der Eingruppierungsfeststellungsantrag ist begründet, weil der Kläger seit dem 16.02.2018 in die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit, d.h. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert ist. Dies ergibt bereits die Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien unter Berücksichtigung der tariflichen Situation betreffend die Eingruppierung des Klägers sowie der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 1.Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag vom 04.10.2016 handelt es sich jedenfalls um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne sog. Einmalbedingungen gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Arbeitsvertrag ist vom beklagten Land vorformuliert worden und dem Kläger am Tage der Unterzeichnung zugestellt worden. Aufgrund der Vorformulierung hat der Kläger auf dessen Inhalt keinen Einfluss genommen. Darauf, ob der Arbeitsvertrag insbesondere in der hier maßgeblichen Passage der Vergütung in § 4 nur dem Kläger und damit lediglich einmal gestellt worden ist, kommt es für § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht an. Auf die Einordnung des Arbeitsvertrags als sog. Einmalbedingungen im genannten Sinne hat die Kammer die Parteien im Beschluss vom 08.10.2020 hingewiesen. Einwände dagegen hat keine der Parteien erhoben. Es kann offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag als Einmalbedingung i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gemäß der §§ 133, 157 BGB auszulegen ist (so BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, juris Rn. 36 ff.) oder ob der objektive Auslegungsmaßstand für Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommt (so BAG 18.10.2018 - 6 AZR 256/17, juris Rn. 19; BAG 22.10.2020 - 6 AZR 566/18, juris Rn. 15). In beiden Fällen kommt die Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BAG 18.05.2010 a.a.O. Rn. 38 sowie BAG 12.06.2019 - 7 AZR 428/17, juris Rn. 17) ebenso wie § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Auslegungsmaßstäbe führen zum gleichen Ergebnis. 2.Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein. Allerdings kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle allein aufgrund der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag, wie sie von § 12 Abs. 2 TV-L vorgeschrieben ist, ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, ist jedoch, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen - und nicht die angegebene Entgeltgruppe - sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 13). Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe. Dann fehlt es regelmäßig für den durchschnittlichen Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten Entgeltgruppe handele es sich nicht um eine Willens-, sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. Besteht kein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit oder ist es insoweit lückenhaft, kann der Arbeitnehmer die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich nur als ausdrückliches Angebot auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - "konstitutiv" - festgelegt (BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 14). 3.So liegt es hier. Das im Arbeitsvertrag in Bezug genommene tarifliche Regelwerk des TV-L enthielt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 04.10.2016 keine Eingruppierungsbestimmung für die arbeitsvertraglich mit dem Kläger vereinbarte Tätigkeit. a)Zwar ist die Tätigkeit als solche im Arbeitsvertrag nicht bezeichnet. Der Kläger wird in § 1 des Arbeitsvertrags schlicht als Vollbeschäftigter eingestellt. Über die vertraglich geschuldete Tätigkeit besteht indes zwischen den Parteien - abgesehen von den geschuldeten Zeitanteilen in der theoretischen und praktischen Ausbildung der Gefangenen durch den Kläger im Berufsbildungszentrum der JVA Geldern - im Grundsatz kein Streit. Der Kläger war in der JVA Geldern im Bereich der durch die IHK in E. anerkannte Gruppenumschulung von inhaftierten Strafgefangenen zum Elektroniker eingesetzt. Die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte erfolgten gemäß sog. modularen betrieblichen Ablaufplan "Elektroniker - Betriebstechnik. Der Kläger erteilte den theoretischen und praktischen Unterricht im Bereich der Elektrotechnik. Seine tatsächlich ausgeübten Aufgaben ergaben sich aus der Stellenbeschreibung in der Verfügung vom 30.09.2016, die zu seiner Personalakte genommen worden war. Danach oblag dem Kläger u.a. die Durchführung der gesamten praktischen Ausbildung im Ausbildungsbereich Elektroniker Fachrichtung "Betriebstechnik" sowie die Erteilung des fachpraktischen, fachmathematischen sowie wirtschafts- und sozialkundlichen Unterrichtes nach den Vorschriften gültiger Rahmenlehrpläne, Lernfelder 1 - 13. Die Kenntnisse aus dem Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.05.2003 in den dort genannten Lernfeldern 1 - 13 vermittelte der Kläger in seiner Tätigkeit. Darüber besteht an sich kein Streit. Streitig ist hingegen, wie diese Tätigkeiten einzuordnen sind, als Lehrtätigkeit oder als Tätigkeit eines Ausbilders in einer Ausbildungswerkstatt bzw. zunächst auch als Techniker. b)Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich eingruppierungsrechtlich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, wovon das beklagte Land zuletzt ebenfalls zutreffend ausgegangen ist. aa)Nach § 12 Abs. 1 TV-L ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, juris Rn. 27). bb)Zutreffend führt das beklagte Land aus, dass sich theoretischer und praktischer Unterricht nicht trennen lassen, weil sie einander bedingen und voraussetzen. Die praktische Ausbildung ist ohne die vermittelten theoretischen Kenntnisse nicht möglich (vgl. zu diesem Aspekt auch BAG 21.03.1984 - 4 AZR 42/82, juris Rn. 18). Dies zeigt sich an dem konkreten modularen betrieblichen Ablaufplan der Ausbildung zum Elektroniker Betriebstechnik in den einzelnen Lernfeldern. Diesen sind jeweils theoretische und praktische Stunden zugeordnet. So sind z.B. im Lernfeld 5 "Anlagenteile installieren und in Betrieb nehmen, Sicherheit beurteilen" praktische und theoretische Unterweisung miteinander verknüpft und bedingen einander. Anlagenteile können nicht ohne entsprechende theoretische Kenntnisse installiert und in Betrieb genommen werden. Für die andern Lernfelder gilt nichts anderes. cc)Letztlich kann die Einordnung des theoretischen und praktischen Unterrichts als ein einheitlicher oder zwei Arbeitsvorgänge offenbleiben. Selbst wenn man den praktischen und theoretischen Unterricht - insoweit ggfs. den wirtschafts- und sozialkundlichen Unterricht - als einzelne Arbeitsvorgänge einordnet, ändert sich nichts daran, dass es für die Tätigkeit des Klägers im TV-L keine zutreffende Eingruppierungsbestimmung gibt. c)Für die Tätigkeit des Klägers enthielt der TV-L - sei es als einheitlicher Arbeitsvorgang oder als zwei getrennte Arbeitsvorgänge - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 04.10.2016 keine Eingruppierungsbestimmung. Ein Tätigkeitsmerkmal, das für den Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L i.V.m. der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A) zur Anwendung kam, gab es nicht und gibt es nach wie vor nicht. aa)Es handelte sich bei der Tätigkeit des Klägers weder in dem theoretischen noch in dem praktischen Teil um diejenige eines staatlich geprüften Technikers gemäß Teil II (Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen) Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 Techniker. Die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 galt für staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, die selbständig tätig sind. Die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 hob sich dadurch heraus, dass die Beschäftigung in der Tätigkeit der Fallgruppe 2 aber mit schwierigen Tätigkeiten erfolgte. Richtig ist, dass der Kläger staatlich geprüfter Techniker ist. Er übt aber bei dem beklagten Land in der JVA Geldern keine entsprechende Tätigkeit aus. (1) Technische Angestellte im Tarifsinne sind solche Angestellte, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erfordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG 23.10.1991 - 4 AZR 184/91, juris Rn. 27). Entscheidend ist dabei, ob die konkret ausgeübte und rechtlich maßgebliche Tätigkeit technischen Charakter hat (vgl. BAG 23.10.1991 a.a.O. Rn. 30; BAG 23.04.1986 - 4 AZR 90/85, juris Rn. 30). (2) Dies ist nicht der Fall. Die vom Kläger im praktischen und theoretischen Unterricht ausgeübte Tätigkeit hat keinen technischen Charakter im o.g. Sinne. Der Kläger ist vielmehr als Lehrkraft im Sinne des TV-L anzusehen. Lehrkräfte sind gemäß der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs das Gepräge gibt. Entscheidend ist, dass die selbständige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten überwiegt (vgl. für einen Laboringenieur BAG 23.10.2013 - 4 AZR 321713, juris Rn. 26). Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht einen Lehrmeister an einem Schulzentraum als Lehrkraft im Tarifsinne eingeordnet (vgl. dazu BAG 31.03.1984 - 4 AZR 82/82, juris). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu u.a. Folgendes ausgeführt: "Seine Tätigkeit besteht in der fachpraktischen Unterweisung der Schüler. Dabei stellen die Schüler unter seiner Anweisung Werkstücke her. Eine derartige Vermittlung von Fertigkeiten ist jedoch ohne die gleichzeitige Vermittlung von theoretischen Kenntnissen nicht möglich. So sind zur Herstellung eines Werkstücks zumindest Kenntnisse über die Zusammensetzung des Materials und die Handhabung der Werkzeuge notwendig. Hinzu kommt, dass für die Herstellung eines Werkstücks eine genaue Zeichnung erforderlich ist. Diese Zeichnungen sind zwar teilweise aufgrund von Stoffplänen dem Kläger vorgegeben, teilweise stellt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Stoffpläne und Arbeitsblätter auch selbst her. Das ist jedoch nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger den Schülern die einzelnen Arbeitsschritte anhand der Zeichnungen zu erklären hat. Damit vermittelt er Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gibt der Tätigkeit des Klägers auch das Gepräge.
" (BAG 21.03.1984 a.a.O. Rn. 18). Genauso liegt es bei der Tätigkeit des Klägers im praktischen und theoretischen Unterricht. Schaut man sich die Aufgaben des Klägers in den praktischen und theoretischen Unterrichtsstunden unter Berücksichtigung des modularen Lernplans an, so enthält dieser durchgängig die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Der Kläger vermittelt z.B. in Lernfeld 6 theoretische und praktische Kenntnisse zu "Energietechnische Anlagen inspizieren und warten", wobei die Qualifizierung das "Einrichten und Installieren von Verteileranlagen; Energieversorgungssysteme planen, errichten; Fehlersuche und Messwerteerfassung" betrifft. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gibt. Für die anderen Lernfelder gilt nichts anderes. Und auch aus den Aufgaben des Klägers aus dem Vermerk vom 30.09.2016 folgt nichts anderes. Dem Kläger oblag die Durchführung der gesamten praktischen Ausbildung im Ausbildungsbereich Elektroniker Fachrichtung "Betriebstechnik" sowie die Erteilung des fachpraktischen, fachmathematischen sowie wirtschafts- und sozialkundlichen Unterrichtes nach den Vorschriften gültiger Rahmenlehrpläne. Hinzu kamen noch Zusammenhangstätigkeiten wie z.B. die Koordination des Ausbildungsablaufs, die Konzeptionierung und Erarbeitung handlungsorientierter, komplexer Unterrichts- und Arbeitsaufgaben oder Lernfortschritts- und Erfolgskontrollen. Es handelte sich auch nicht um eine betriebliche Ausbildung sondern um die Erteilung des fachpraktischen und theoretischen Unterrichts (vgl. a. BAG 21.03.1984 a.a.O. Rn. 20) an dem an der JVA Geldern eingerichteten Berufsausbildungszentrum. bb)Richtig ist, worauf das beklagte Land hingewiesen hat, dass es sich bei dem Berufsausbildungszentrum an der JVA Geldern nicht um eine berufsbildende Schule i.S.v. § 44 Nr. 1 TV-L handelt. Diese Regelungen gelten nur für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen. Für die Anwendung dieser Sonderregelungen ist allein die schulrechtliche Einordnung der Ausbildungsstätte entscheidend. Es muss sich dabei um eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule nach den Schulgesetzen der Länder handeln (vgl. BAG 23.02.1999 - 9 AZR 567/98, juris Rn. 29 ff.; Breier/Dassau/Kiefer u.a. in: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 97. AL 08/2020, 2 tariflicher Geltungsbereich Rn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Das Berufsausbildungszentrum bei der JVA Geldern ist weder eine allgemeinbildende noch eine berufsbildende Schule in diesem Sinne. Vielmehr erfolgt die Ausbildung der Inhaftierten schlicht auf der Grundlage der ihnen gemäß § 29 StVollzG NRW obliegenden Arbeitspflicht. Eine weitere Rechtsgrundlage für das Berufsausbildungszentrum in der JVA Geldern hat das beklagte Land nicht geschaffen - insbesondere keine Einordnung als berufsbildende Schule - und musste es auch nicht schaffen. § 44 TV-L mit den dann gemäß § 44 Nr. 2a TV-L geltenden Eingruppierungsregelungen und der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (die vom Kläger in Bezug genommenen Lehrer-Richtlinien der TdL sind nicht mehr in Kraft) kam damit nicht zur Anwendung. cc)Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Kläger um eine Lehrkraft i.S.d. TV-L handelt. Die Tarifvertragsparteien verstehen den Begriff der Lehrkraft in einem umfassenden Sinne, wie insbesondere die Regelung in § 44 Nr. 1 Satz 2 TV-L belegt. Danach gelten die Sonderregelungen in § 44 TV-L nicht "für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen". Damit bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sogar dieser Personenkreis zu den Lehrkräften im Sinne der tariflichen Begriffsbestimmung des § 44 TV-L gehört (vgl. BAG 21.03.1984 a.a.O. Rn. 21) . Noch deutlicher wird dies aus Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung zum TV-L. Der Umstand, dass die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs nicht an einer Schule stattfindet, ist unerheblich (vgl. BAG 23.10.2013 a.a.O. Rn. 25 und Rn. 30), weil die genannte Vorbemerkung auch die Lehrkräfte erfasst, für welche § 44 TV-L nicht gilt. Für diese Lehrkräfte gilt die Entgeltordnung nur dann, wenn für sie in den Teilen II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Dies betrifft z.B. Lehrkräfte in Gesundheitsberufen (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L); Technische Assistenten als Lehrkräfte (Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 der Entgeltordnung zum TV-L) und jetzt Lehrkräfte in der Pflege (Teil IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 der Entgeltordnung zum TV-L). Fallen Lehrkräfte weder unter § 44 TV-L noch unter Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung zum TV-L, so handelt es sich um Lehrkräfte, für welche der TV-L keine tarifliche Eingruppierungsregelung enthält (vgl. z.B. BAG 18.10.2018 - 6 AZR 246/17, juris Rn. 17). Dies betrifft insbesondere Lehrkräfte im Justizvollzug (Breier/Dassau/Kiefer u.a. a.a.O. Rn. 9). Genau dies trifft auf den Kläger dieses Verfahrens zu. Er ist von den besonderen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte weder nach § 44 TV-L noch nach Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 4 zur Entgeltordnung zum TV-L erfasst. Insbesondere ist er - wie er auf Nachfrage im Termin am 23.09.2020 erklärt hat - staatlich geprüfter Techniker und kein technischer Assistent. Er ist vielmehr als Lehrkraft an dem Berufsausbildungszentrum der JVA Geldern, einer der Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen in einer einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtung (BAG 23.10.2013 a.a.O. Rn. 25), eingesetzt. Hierfür enthält der TV-L nach dem oben Gesagten keine tarifliche Eingruppierungsbestimmung. Anzumerken ist, dass Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 "Beschäftigte im allgemeinen Justizvollzugsdienst" ebenfalls keine Eingruppierungsbestimmung für den Kläger enthält, was zutreffend auch von keiner Partei geltend gemacht wird. dd)Soweit das beklagte Land geltend macht, der Kläger sei als Leiter einer Ausbildungswerkstatt eingruppiert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Entgeltordnung des TV-L enthält hierzu keine Eingruppierungsbestimmung. Darauf bezieht das beklagte Land sich auch nicht. Es verweist darauf, dass die Entgeltordnung des Bundes die Tätigkeit eines Ausbilders in Ausbildungswerkstätten ausdrücklich eingeführt hat und diese mit der Entgeltgruppe 9a bewertet worden ist. Dies trifft zu. Die EntgeltO Bund enthält in ihrem Teil III Abschnitt 4 für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten eine eigene Eingruppierungsbestimmung. In die Entgeltgruppe 9a sind danach Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden, eingruppiert. Eine solche Bestimmung enthält der TV-L, dessen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis vereinbart ist, jedoch nicht, so dass auch nicht auf die tarifliche Eingruppierungsbestimmung aus dem Bundesbereich zurückgegriffen werden kann, um zu begründen, dass es im Bereich des TV-L in Nordrhein-Westfalen für die Tätigkeit des Klägers eine tarifliche Eingruppierungsbestimmung gibt. 4.Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Vereinbarung der Entgeltgruppe 9 im Arbeitsvertrag konstitutiv ist, wobei unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und auch von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit, die ab dem 01.01.2019 der Entgeltgruppe 9b entspricht, vereinbart ist. a)Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen wie der hier in Streit stehenden Vertragsbestimmung ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18.10.2018 - 6 AZR 246/17). Hat der Arbeitgeber eine Regelung geschaffen, gilt ergänzend die Unklarheitenregel. Er muss bei Unklarheiten die für ihn ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Das ergibt sich nunmehr für Verbraucherverträge aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 305c Abs. 2 BGB, galt aber auch bereits vor deren Inkrafttreten aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (BAG 18.05.2010 a.a.O. Rn. 38). Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt dabei voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient. Es müssen trotz der Ausschöpfung anerkannter Auslegungsmethoden "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 12.06.2019 a.a.O., juris Rn. 17). Zu berücksichtigen ist weiter das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 23; BAG 23.09.2020 - 5 AZR 251/19, juris Rn. 20). b)In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze haben die Parteien mangels tariflicher Eingruppierungsbestimmung in § 4 des Arbeitsvertrags die Entgeltgruppe 9 und zwar diejenige mit regulärer Stufenlaufzeit konstitutiv vereinbart. aa)Das Angebot des beklagten Landes, welches nach den genannten Auslegungsmaßstäben als konstitutive Vereinbarung der Entgeltgruppe zu verstehen ist, hat der Kläger angenommen. Sollte das beklagte Land eine nur deklaratorische Verweisung gewollt haben, hat es diesen Vertragswillen nach dem von ihm gehaltenen Prozessvortrag nicht in der gemäß § 150 Abs. 2 BGB gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. dazu BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 22). Letztlich gehen aber inzwischen wohl beide Parteien ohnehin zutreffend davon aus, dass es im Bereich des TV-L keine für den Kläger passende Eingruppierung gab und weiterhin gibt. Das beklagte Land kann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zustehe. Das setzt eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung voraus, an der es vorliegend in Bezug auf die vereinbarte Tätigkeit fehlt. Der durchschnittliche Vertragspartner des Verwenders konnte den in §§ 2, 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen gerade keine einschlägige tarifliche Entgeltgruppe entnehmen. Das beklagte Land als Verwender der Allgemeinen Einmalbedingung hat entgegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht in ausreichender Weise im Vertragswortlaut zum Ausdruck gebracht, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein. Er hat ebenso wenig dafür Sorge getragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (vgl. BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 23). Es fehlen auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien lediglich die Tarifautomatik vereinbaren wollte, die - wie ausgeführt - ohnehin ins Leere führte. Der Hinweis auf § 12 Abs. 2 TV-L in § 4 des Arbeitsvertrags führt zu keinem anderen Ergebnis (BAG 18.10.2018 a.a.O. Rn. 25). bb)Unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel haben die Parteien dabei die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit, die ab dem 01.01.2019 der Entgeltgruppe 9b entspricht, vereinbart. (1)Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gab es die Entgeltgruppe 9 mit verkürzter und mit regulärer Stufenlaufzeit, für welche sich die Bezeichnungen "klein" und "groß" eingebürgert hatten. Eine Unterscheidung in eine dieser Entgeltgruppen enthält der Arbeitsvertrag nicht. Vereinbart ist in § 4 des Arbeitsvertrags lediglich ohne weitere Differenzierung die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 gemäß Teil II TV-L. Die Bezugnahme auf "Teil II" bringt allenfalls zum Ausdruck, dass es sich nicht um die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst i.S.v. Teil I der Entgeltordnung des TV-L handelt, sondern um die Entgeltgruppe gemäß Teil II der Entgeltordnung für bestimmte Beschäftigtengruppen. Daraus lässt sich indes nicht entnehmen, welche Entgeltgruppe 9 gemeint ist, weil der Teil II der Entgeltordnung zum TV-L sowohl die reguläre Entgeltgruppe 9 als auch diejenige mit verkürzten Stufenlaufzeiten kennt. Der Arbeitsvertrag selbst gibt im Übrigen keinen Aufschluss. Er enthält insoweit überhaupt keine Tätigkeit, welche der Kläger ausführen soll, sondern es wird in § 1 des Arbeitsvertrags schlicht darauf abgestellt, dass er als Vollbeschäftigter eingestellt wird. Anhaltspunkte dafür, welche Entgeltgruppe 9 gemeint ist, ergeben sich daraus ebenso wenig wie aus der allgemeinen Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrags oder aber sonst aus dem Arbeitsvertrag. (2)Auch aus den sonstigen allgemeinen vertragsbegleitenden Umständen (vgl. zu deren Berücksichtigung bei der objektiven Auslegung BAG 15.02.2011 - 3 AZR 196/09, juris Rn. 42) ergibt sich nichts anderes. Insoweit hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - was zutrifft - die Entgeltgruppe in Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L für Techniker in den beiden Fallgruppen der Entgeltgruppe 9 nur verkürzte Stufenlaufzeiten kannte und dem Kläger jedenfalls aus der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz klar sein musste, dass er als Techniker eingruppiert war, mithin nur die "kleine" Entgeltgruppe 9 gemeint sein konnte. Dies führt schon deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil das beklagte Land nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht hat beweisen können, dass der Kläger die von ihm behauptete Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 04.10.2016 erhalten hat. Die erkennende Kammer hat die dafür gemäß § 286 ZPO erforderliche richterliche Überzeugung nicht gewinnen können. (2.1.) Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis und auch keine an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 11.06.2020 - 2 AZR 442/19, juris Rn. 62; BGH 01.10.2019 - VI ZR 164/18 juris Rn. 8). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet dabei die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, juris Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, juris Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 19). Dabei kann ein bestrittener Sachvortrag auch alleine mittels Indizien bewiesen werden, wenn die Hilfstatsachen das Gericht mit dem Maßstab des § 286 ZPO von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19; BAG 11.06.2020 a.a.O. Rn. 63). Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19). (2.2.)In Anwendung dieser Grundsätze hat sich die erkennende Kammer nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung bilden können, dass das beklagte Land die von ihm behauptete Niederschrift nach dem Nachweisgesetz ausgehändigt hat. Dieses konnte deshalb für die Vertragsauslegung nicht herangezogen werden. Die Aussage von Frau H. hat die Aushändigung des Nachweises nach dem Nachweisgesetz an den Kläger nicht bestätigt. Vorab teilt die Kammer allerdings mit, dass sie keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat. Soweit der Kläger der Zeugin vorgehalten hat, dass die von ihm als Anlagen BB1 und BB7 zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, nämlich der Vermerk vom 30.09.2016 nicht paginiert sei, die Personalakte, in welche die Kammer nunmehr Einsicht genommen hat, hingegen schon, konnte die Zeugin dies ohne weiteres erklären. Die Kopie könne aus dem Entgeltheft sein, in dem sich der Eingruppierungsvermerk ebenfalls befinde und das anders als die Personalakte nicht paginiert sei. Die Zeugin hat auch ganz offen mitgeteilt, dass sie nicht mehr sagen könne, dass sie die Niederschrift - so die Zeugin mit dem und dem Gesichtsausdruck - überreicht habe. Vielmehr hat sie ausgeführt, dass sie davon ausgeht, dass die Niederschrift dem Kläger ausgehändigt worden sei. Dies ergebe sich ja aus der Personalakte. Es werde immer alles zusammen übergeben und dann abgeheftet. Eine eigene Erinnerung an die Aushändigung der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz ist das nicht. Aus der Personalakte des Klägers, in welche die Kammer im Wege des Urkundsbeweises Einsicht genommen hat, ergibt sich nichts anderes. Bezogen auf den 04.10.2016 sind dort verschiedene Erklärungen betreffend den Kläger abgeheftet, welche dieser unterzeichnet hat. Dies betrifft z.B. die Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen, die Erklärung über Vorstrafen oder anhängige Strafverfahren bzw. verschiedene Belehrungen. Auch die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 04.10.2016 befindet sich in der Personalakte des Klägers. Anders als die anderen Unterlagen hat der Kläger diese aber nicht unterzeichnet. Alleine aus dem Umstand, dass die nicht vom Kläger unterzeichnete Niederschrift sich in der Personalakte befindet, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese dem Kläger auch ausgehändigt worden ist. Dies gilt erst recht, weil die Zeugin H. zutreffend bekundet hat, dass am ersten Arbeitstag eine Vielzahl von Unterlagen und Belehrungen übergeben werden. Sie hat insoweit zwar ausgesagt, dass sie alle Unterlagen mit den Belehrungen danach aushändigt. Eingangs hat sie aber letztlich mitgeteilt, dass es üblich sei, in allen Fällen am ersten Arbeitstag verschiedene Belehrungen zu übergeben. Sie berichtet letztlich nur von dem üblichen Verfahren. Ergänzend kommt hinzu, dass sie weiter ausgeführt hat, dass sie noch mit dem Sprüchlein schließe: "das erhalten Sie ausgehändigt, damit sie wissen, was sie unterzeichnet haben". Die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz hatte der Kläger aber gerade nicht unterzeichnet. Auch unter Gesamtwürdigung der Aussage der Zeugin H. bleibt es dabei, dass sie letztlich nur den regulären Ablauf schildern konnte und daraus, dass die Niederschrift nach dem Nachweisgesetzt sich in der Personalakte befand, geschlossen hat, dass diese auch ausgehändigt worden ist. Dies mag sein, ist aber nur eine Möglichkeit. Ebenso ist es im konkreten Fall möglich, dass dies - aus Versehen - schlicht unterblieben ist. Aus den übrigen Umständen des Falles ergibt sich nichts anderes. Zutreffend hat die Vertreterin des beklagten Landes allerdings darauf hingewiesen, dass Frau H. das Datum 04.10 handschriftlich auf den Nachweis gesetzt hat und diesen unterzeichnet hat. Dies ist durchaus ein Indiz dafür, dass Frau H. diese Niederschrift am 04.10.2016 in den Händen hatte. Eine Aushändigung an den Kläger belegt dies aber nach wie vor nicht. Dieser hat seinerseits nachvollziehbar erläutert, dass er gerade über den im Nachweis enthaltenen Begriff "technischer Beschäftigter" gestolpert wäre, wenn er den Nachweis erhalten hätte. Dies ist ebenso nachvollziehbar, weil dies nicht dem Verständnis des Klägers von seiner Aufgabe in dem Berufsausbildungszentrum in der JVA Geldern entspricht. Die weiteren Umstände führen ebenfalls nicht dazu, dass die Kammer sich die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung bilden konnte, dass die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz dem Kläger ausgehändigt worden ist. Der Sachvortrag des beklagten Landes betreffend die Aushändigung des Nachweises ist inkonsistent. Nachdem zunächst mit Beweisantritt im Schriftsatz vom 03.10.2020 die Aushändigung behauptet wurde, hat das beklagte Land nachfolgend nur noch behauptet, dass die Niederschrift sich in der Personalakte des Klägers befände und diese in der Regel am ersten Tag ausgehändigt werde. Darin ist genau der Vortrag zu sehen, welcher sich in der Beweisaufnahme bestätigt hat. Die Aushändigung erfolgt regelmäßig, aber zu dem konkreten Fall kann dies letztlich außer als Schluss aus der Personalakte nicht behauptet werden. Erst auf Nachfrage des Gerichts ist dies und dass auch erst im zweiten Anlauf konkretisiert worden, nachdem zunächst mit Schriftsatz vom 29.12.2020 kein anderer Vortrag als die regelhafte Aushändigung erfolgte. Die Kammer hat deshalb auf der Grundlage des maßgeblichen letzten Vortrags Beweis erhoben. Die Inkonsistenz des Vortrags spricht bei einer Gesamtwürdigung aber ebenfalls dagegen, dass tatsächlich eine Aushändigung i.S.v. § 286 ZPO nachgewiesen ist. Dafür spricht auch, dass das beklagte Land inzwischen die Praxis geändert hat und künftig einen Vermerk über die Aushändigung der Niederschrift anfertigen lässt. Hinzu kommt, dass das beklagte Land im Schriftsatz vom 08.01.2021 behauptet hat, dass sich aus der Personalakte ergebe, dass der Kläger von Frau H. am 04.10.2016 belehrt worden sei und ihm die zuvor erörterten und gegengezeichneten Unterlagen einschließlich Niederschriften in Ablichtung ausgehändigt wurden. Dies ist nach Einsichtnahme in die Personalakte betreffend die Niederschrift nach dem Nachweisgesetzt, die gerade - anders als die übrigen Belehrungen - vom Kläger nicht gegengezeichnet ist, nicht der Fall. (2.3.)Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme kann offen bleiben, ob die Angabe als "technischer Beschäftigter" und nicht als Techniker in der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz überhaupt geeignet gewesen wäre, Klarheit für den Kläger zu schaffen, was der Kläger gerügt hat. (3)Es bleibt deshalb dabei, dass die Angabe der Entgeltgruppe 9 gemäß Teil II der Entgeltordnung zum TV-L in § 4 des Arbeitsvertrags unklar und intransparent ist. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers konnte nicht erkannt werden, dass ausschließlich die Entgeltgruppe für Techniker i.S.v. Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L gemeint ist. Aus dem Arbeitsvertrag lässt sich dies in keiner Weise erkennen. Auf die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz kann nicht abgestellt werden, weil der Kläger diese nicht erhalten hat. Und selbst wenn man auf die Ausbildung und die Tätigkeit des Klägers abstellt, ergibt sich nichts anderes. Zwar mag die Ausbildung als staatlich geprüften Techniker für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 i.S.v. Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung zum TV-L sprechen. Dagegen spricht aber die Tätigkeit des Klägers, die gerade keine Tätigkeit eines Technikers, sondern eine Lehrtätigkeit ist. Welche Entgeltgruppe 9 hierfür gelten soll, bleibt offen. So gibt es schon im Teil II Unterabschnitt 22 der Entgeltordnung zum TV-L bei den Technischen Assistenten (Unterabschnitt 3) Lehrkräfte, die in die "große" Entgeltgruppe 9 eingruppiert waren. Dies betrifft z.B. technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt werden (Fallgruppe Nr. 1). Nichts anderes gilt für die Fallgruppe Nr. 2, den technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger nicht gegeben sind. Weder ist er technischer Assistent noch ist er z.B. an einer staatlich anerkannten Schule tätig. Seine Tätigkeit hingegen ist eine Lehrtätigkeit und keine Tätigkeit als Techniker. Wenn das beklagte Land in einem solchen Fall bei einer fehlenden tariflichen Eingruppierung offen lässt, ob der Kläger in Entgeltgruppe 9 "klein" oder "groß" eingruppiert ist, ist dies im oben genannten Sinne unklar und intransparent. Es hätte dem beklagten Land oblegen, dies klarzustellen, was unterblieben ist. Die Auslegungszweifel gehen zu Lasten des beklagten Landes. Der Einwand des beklagten Landes, der Kläger hätte, wenn er sich kundig gemacht hätte, unschwer festgestellt, dass es für Techniker nur die "kleine" Entgeltgruppe 9 gab, verfängt in Ansehung dieser Rechtsgrundsätze nicht. Der Kläger ist danach in die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit eingruppiert. c)Es ergibt sich kein anderes Ergebnis, wenn man die Einmalbedingung des Arbeitsvertrags gemäß §§ 133, 157 BGB auslegt. aa)Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, juris Rn. 36). Handelt es sich - wie hier - jedenfalls um eine Einmalbedingung, kommt gemäß § § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergänzend die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGb zur Anwendung (BAG 18.05.2010 a.a.O. Rn. 38). bb)Diese Auslegungsgrundsätze führen ebenfalls dazu, dass das beklagte Land dem Kläger eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit schuldet. Auch der konkrete Kläger dieses Verfahrens konnte unter Beachtung der Unklarheitenregel die Vereinbarung der Entgeltgruppe 9 nur als konstitutiv und nicht als deklaratorisch auffassen, weil es gerade an einer tariflichen Eingruppierungsbestimmung für seine Tätigkeit fehlte. Konkrete Aspekte, die dafür sprechen, dass der Kläger die Vereinbarung aufgrund der Vorgespräche nur als deklaratorisch verstehen durfte, ergeben sich aus dem Sachvortrag des beklagten Landes nicht. Der Umstand, dass das beklagte Land nach seinem Sachvortrag die korrekte Eingruppierung erst bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags noch prüfen musste, genügt insoweit nicht. Im Übrigen hat das beklagte Land zuletzt im Schriftsatz vom 03.10.2020 im ersten Absatz zu III, auf Seite 3 vorgetragen, dass die Parteien im Arbeitsvertrag ausdrücklich eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 vereinbart hätten. Dies spricht gegen die Annahme einer bloß deklaratorischen Vereinbarung. Der Umstand, dass der Kläger - so das beklagte Land - sich bei Vertragsabschluss und auch im Vorfeld keine Vorstellungen zu Differenzierungen innerhalb der Entgeltgruppe 9 gemacht haben kann, ändert an der Einordnung als konstitutive Abrede jedenfalls unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel und des Transparenzgebots ebenfalls nichts. Nichts anderes gilt für die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit. Diese ergibt sich unter Berücksichtigung von Unklarheitenregel und Transparenzgebot aus den bereits genannten Gründen aus dem Vertragstext i.V.m. dem Tarifrecht gerade nicht. Es kann auch hier unterstellt werden, dass in den Einstellungsgesprächen und auch bei Vertragsabschluss nicht über Differenzierungen innerhalb der Entgeltgruppe 9 gesprochen worden ist. An der Unklarheit und Intransparenz der vertraglichen Vereinbarung ändert dies nichts. Die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz kann auch hier mangels Nachweises i.S.v. § 286 ZPO der Aushändigung an den Kläger keine Berücksichtigung finden. Vielmehr geht das beklagte Land zuletzt durchaus selbst zutreffend davon aus, dass nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien der Eindruck entstehen könne, dass bei Vertragsschluss beiderseits unterschiedliche Vorstellungen darüber bestanden haben, was konkret mit der Entgeltgruppe 9 gemeint gewesen sei. Es oblag dabei dem beklagten Land, diese Unklarheit auszuräumen, selbst wenn der Kläger sich über die genaue Einordnung innerhalb der Entgeltgruppe 9 keine Gedanken gemacht hat. So hat die Kammer das beklagte Land im Termin am 23.09.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch nicht ersichtlich sei, wann dem Kläger gesagt worden sein soll, dass er als Techniker anfangen soll und dass eine Eingruppierung als Techniker erfolgt. Soweit das beklagte Land danach vor allem auf die Aushändigung der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz abgestellt hat, konnte sie dessen Aushändigung - wie ausgeführt - nicht nachweisen. Insgesamt ändert sich an dem Ergebnis unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgetragen Umstände auch bei konkret-individueller Betrachtung i.S.v. §§ 133, 157 BGB nichts. 5.Der Kläger war danach aufgrund der Geltendmachung im Schriftsatz vom 30.01.2018 wie beantragt ab dem 16.02.2018 in die Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit eingruppiert, die gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-Länder zum 01.01.2019 in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet wurde. III.Auf die vom Kläger geltend gemachten weiteren Streitgegenstände, nämlich die einzelvertragliche Zusage, auf die er seinen Anspruch hilfsweise stützt und auf einen Anspruch aus Gleichbehandlung, auf welche der Kläger seinen Anspruch in einem weiteren Hilfsverhältnis stützt, kommt es nicht an. Weil diese Streitgegenstände vom Kläger nur hilfsweise geltend gemacht worden sind, sind sie der Kammer aufgrund des Erfolgs des Klägers mit seinem Hauptvorbringen nicht zur Entscheidung angefallen. B.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Dr. Gotthardt Vossen Helmut Bauer