Beschluss
5 TaBV 33/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2021:0819.5TABV33.20.00
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Leitsätze
Einzelfall zum Ausschluss zweier Betriebsratsmitglieder wegen diffamierender Beleidigungen anderer Betriebsratsmitglieder
Tenor
I.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 - Az.: 15 BV 235/19 - abgeändert.
1.Der Beteiligte zu 2. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
2.Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall zum Ausschluss zweier Betriebsratsmitglieder wegen diffamierender Beleidigungen anderer Betriebsratsmitglieder I.Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 - Az.: 15 BV 235/19 - abgeändert. 1.Der Beteiligte zu 2. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. 2.Der Beteiligte zu 3. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss der Beteiligten zu 2. und 3. aus dem Betriebsrat. Die unter 4. beteiligte Arbeitgeberin ist der zentrale IT-Dienstleister der F. Group. Der Beteiligte zu 1. ist der am Standort A. gebildete Betriebsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. Seine Mitglieder hatten bei der Wahl auf vier Listen kandidiert, wobei die Liste 1 mit dem Listenführer und Gesamtbetriebsratsvorsitzenden I. I. acht Mandate errang. Der Betriebsratsvorsitzende gehört der Liste 2 an. Die Beteiligten zu 2. und 3. waren auf der Liste 4 angetreten. Der Betriebsrat hat eine Geschäftsordnung verabschiedet, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AG 3 (Bl. 144 d.A.) Bezug genommen wird. Darin befinden sich u.a. Regelungen über den Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertretungen (§ 2) sowie die Aufgaben des Betriebsausschusses (§ 4). Gemäß § 4 Ziff. 5 erarbeitet der Betriebsausschuss einen Vorschlag für die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung. In § 7 Ziff. 1 S. 2 ist Folgendes geregelt: "Die Einladung zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich/elektronisch. Der Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge (s. Anlage A) verschickt spätestens zwei Tage vor der nächsten BR-Sitzung die Einladung. Er oder in seinem Auftrag der Betriebsausschuss stellt die bereits vorhandenen Unterlagen dem einzuladenden Personenkreis zur Verfügung." Vorsitzender des Betriebsrats war S. N.. Seine Stellvertreterin war N. S.. Zu weiteren Vertretern waren gewählt: G. O., V. G. und T. U.. Betriebsratssitzungen fanden grundsätzlich alle zwei Wochen am Dienstag ab 09:00 Uhr statt. Der Betriebsratsvorsitzende versendete üblicherweise am Freitag vor der Sitzung die Einladung nebst einem Link, mit dem die Empfänger auf die Tagesordnung als elektronischem Dokument zugreifen konnten. Die Dokumente selbst waren über eine für den Betriebsrat auf dem Intranet als Share-Point eingerichteten Seite elektronisch gespeichert. Auf diese Seite hatten nur Betriebsratsmitglieder Zugriff. In der Vergangenheit gab es wiederholt interne Auseinandersetzungen im Betriebsrat. U.a. gab es folgenden Vorfall: Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende und nunmehrige Gesamtbetriebsratsvorsitzende I. erhielt im Mai 2017 per Hauspost ein Schreiben der Personalabteilung an den Beteiligten zu 2., öffnete dieses und schloss es in seinem Schrank ein. Im März 2019 übergab er das Schreiben an den Beteiligten zu 2. mit der Bemerkung: "Das habe ich beim Aufräumen des Schreibtisches gefunden." Der Beteiligte zu 2. reichte beim Betriebsrat eine Beschwerde gemäß § 85 Abs. 1 BetrVG ein. Die Mehrheit im Betriebsrat stimmte am 30.07.2019 gegen einen Beschlussvorschlag, die Beschwerde als berechtigt anzusehen. In einer aus dem Gruppenpostfach des Wirtschaftsausschusses gesendeten E-Mail vom 09.05.2019 (Bl. 380 d.A.) bezeichnete das der Liste 4 zugehörige Betriebsratsmitglied T. U., die von dem Betriebsrat in den Wirtschaftsausschuss entsandt worden war, den Betriebsratsvorsitzenden als "Prinz Valium". Sie beschwerte sich darüber, dass dieser glaube, der Betriebsausschuss müsse nicht tagen, wenn keine Betriebsratssitzung stattfinde. Das werde sie in der nächsten Sitzung als Punkt für die "Behinderung der Betriebsratsarbeit" einbringen. Der Sprecher des Wirtschaftsausschusses antwortete mit einer E-Mail vom 10.05.2019 (Bl. 381 d.A.), er könne sich keine weitere Zusammenarbeit mit ihr vorstellen. Am 18.06.2019 wählte der Betriebsrat T. U. aus dem Wirtschaftsausschuss heraus. Der Beteiligte zu 2. hatte zuvor aufgrund des urlaubsbedingten Fehlens der Betroffenen einen Vertagungsantrag gestellt, den der Betriebsrat ablehnte. Der Beteiligte zu 2. verließ daraufhin unter Protest die Sitzung. Der Beteiligte zu 2. fehlte bei einigen Betriebsratssitzungen oder kam verspätet. Verspätungen waren oftmals auf die Unpünktlichkeit der von ihm genutzten öffentlichen Verkehrsmittel zurückzuführen. Zu einer Sondersitzung am 04.04.2019, in der rund 190 Betriebsratsbeschlüsse aufgrund von möglichen Ladungsfehlern neu gefasst werden sollten, erschien der Beteiligte zu 2. nach vorheriger Ankündigung nicht. Am 20.06.2019 schrieb der Beteiligte zu 2. eine E-Mail mit dem Betreff "Bolschaja tschistka" an den Gesamtbetriebsrat, welche er über cc. zugleich an den Wirtschaftsausschuss weiterleitete (Bl. 25 d.A.). Darin führte er Folgendes aus: "Hallo zusammen, in seiner verständlichen Freude über die Säuberung des Wirtschaftsausschusses von V. X.)
äh
T. U. hat der Aer BR-Vorsitzende leider vergessen, euch mitzuteilen, dass dieser Beschluss mit 7-Ja-Stimmen gefasst wurde. Diese überwältigte Mehrheit der BR-Mitglieder hatte zuvor einen Verlegungsantrag der offenbar immer noch unbelehrbaren "U.-Freunde" abgelehnt. Die urlaubsbedingte Abwesenheit eines BR-Mitglieds, dem das Vertrauen entzogen werden sollte, konnte und durfte den längst überfälligen Reinigungsprozess doch nicht aufhalten! Und einer schriftlichen Begründung für diesen "Misstrauensantrag" bedurfte es erst recht nicht. Die von S. N. in seiner Mail verwendete Formulierung "Sollte das Aer Gremium weiteren Änderungsbedarf sehen, kommen wir auf euch zu", lässt mich vermuten, dass die "Große Säuberung" fortgesetzt wird. Jetzt nur nicht auf halber Strecke stehen bleiben! Lasst in eurer revolutionären Wachsamkeit jetzt nicht nach! Ich arbeite an meinem Geständnis und stelle mich euch als Kronzeuge zur Verfügung. Die härteste Strafe wird die gerechteste sein." Der Beteiligte zu 3. ist ausweislich des Impressums der Herausgeber und der Beteiligte zu 2. verantwortlicher Redakteur der Internetseite betriebsraete-fuer-it-kocima.org (vgl. Bl. 20 d.A.). Für einen Zugriff auf die dort veröffentlichten Artikel muss zunächst eine persönliche Anmeldung erfolgen. Der Beteiligte zu 3. gestattet nur Personen den Zugriff auf die Inhalte, die über eine dienstliche E-Mail-Adresse der Arbeitgeberin verfügen. Die vom Betriebsrat vorgelegten Artikel vom 16.06.2019, 28.06.2016, 05.07.2019, 13.07.2019, 19.07.2019 und 31.07.2019 sind das Ergebnis gemeinsamer Arbeiten der Beteiligten zu 2. und 3. sowie weiterer Personen. Der inhaltliche Anteil am Ergebnis unterschied sich bei den einzelnen Artikeln. Die nachstehenden Artikel wiesen jeweils als Autor "M. J." auf. Hierbei handelt es sich um das Autoren-Pseudonym des Beteiligten zu 2. Es wird jeweils der Autor genannt, der als letzter eine Änderung inhaltlicher oder redaktioneller Art vorgenommen hat. Am 28.06.2019 erschien der Artikel "Es wird nicht diskutiert, sondern gesäubert". Dem Artikel vorangestellt war ein Bild aus dem Film "Das Leben des Brian". Der Artikel befasst sich mit der Abwahl von T. U. aus dem Wirtschaftsausschuss. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 30 d.A. verwiesen. Am 19.07.2019 erschien der Artikel "Kein Rechtsanspruch auf Begründung". Die dort namentlich genannte T. G. ist über die Liste 1 in den Betriebsrat gewählt worden. In dem Artikel heißt es: "T. G. klärt auf: Ja, sie kennt sich aus, in den Abgründen der Apparatschik-Mentalität, dem Qualitätsmerkmal der Liste 1. "Was brauchst du Grundsätze, wenn du einen Apparat hast?", formulierte Tucholsky einst mit Blick auf einen bestimmten Menschen-Typus. Getreu dem Motto "Was brauchst du Argumente, wenn du die Mehrheit hast!" leistet T. keine Sachbeiträge, sondern agiert aufs Stichwort. Diese werden wohl montags in den Fraktionssitzungen der Liste 1 festgelegt, wenn I. die von ihm ausgesuchten BR-Mitglieder um sich versammelt, um mit ihnen die BR-Sitzung zu proben. Sie hat nirgendwo wirklich den "Hut auf". Sie sitzt einfach nur da und kann sich vor lästiger Arbeit drücken. Zugleich erfüllt sie alle Aufträge, die ihr der Kontrollfetischist I. I. gegeben hat:
Aber nicht immer vertritt T. G. das entschlossene, konsequente Nichtstun. Es gibt nämlich Ausnahmen. Eine davon ereignete sich am 17. Juli 2019 im Betriebsrat. Anlass war der Versuch des BR-Mitglieds T. U., von der hauchdünnen Mehrheit, die ihr das Vertrauen für eine Weiterarbeit im Wirtschaftsausschuss des J.-Gesamtbetriebsrats entzogen hat, eine schriftliche Begründung für diesen Schritt zu bekommen. Es war von Anfang an ein hoffnungsloses Unterfangen.
Und an diesem Tiefpunkt der BR-internen Diskussionskultur trat T. G. auf. "Müssen wir denn", so richtete sie in gewohnt bescheidener Manier ihre Worte an T. U., "eine Begründung angeben? Und tarnte die argumentative Feigheit der Liste 1 in die scheinbar hilflos - naive Frage: "Ich weiß ja nicht, ob du einen Rechtsanspruch auf eine Begründung hast." Und das war es dann auch. T. U. bekam keine offizielle Begründung für den vom BR-Vorsitzenden S. N. initiierten und von weiteren 6 BR-Mitgliedern unterstützten Antrag, ihre Arbeit im Wirtschaftsausschuss zu beenden. Das Schweigen der BR-Mehrheit muss und wird Spekulationen anheizen.
Und genau das ist gewollt. Es soll ja spekuliert werden - auf Kosten und zum Schaden von T. U.. Die wahren Motive, die hinter dieser Säuberung im Stil einer kommunistischen Kaderpartei stehen, sind ja in all ihrer Lächerlichkeit nicht mitteilbar. Das Schweigen macht daraus eine Niederträchtigkeit. Und die BR-Mehrheit wähnt oder weiß sich gedeckt/gestützt durch das Vertrauen des Arbeitgebers. Das läuft ja wirklich wie geschmiert. Wenn es darum geht, einem BR-Mitglied, das sich, wie T. U., seinen eigenen Kopf bewahrt hat, zu Wohlverhalten zu nötigen, dann ist in diesem BR das Verbreiten von Lügen und Mobbing die "ultima ratio". Damit diese Angriffe auf die Integrität eines Menschen wirklich treffen, muss die Attacke, die vom "Leitwolf" ausgeht, von einer "großen Mehrheit" gestützt, ja gefordert werden. Es muss halt demokratisch aussehen. Auch dafür wurde T. G. am 17. Juli im BR gebraucht. Dafür durfte sich die ach so unbedarfte, jeder Niedertracht abholde Sprecherin des "gesunden Menschenverstandes" im BR mimen.
" Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Artikels wird auf Bl. 27 d. A. verwiesen. In der Betriebsratssitzung am 30.07.2019 bezeichnete der Beteiligte zu 2. den Betriebsratsvorsitzenden als "Prinz Valium" und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende als "Prinzessin Nie-Da". An der Betriebsausschusssitzung am 06.09.2019 nahmen der Betriebsratsvorsitzende krankheitsbedingt und seine Stellvertreterin wegen einer vormittags angesetzten Telefonkonferenz des Gesamtbetriebsrats nicht teil. Der Betriebsratsvorsitzende hatte zuvor eine Tagesordnung für den 10.09.2019 vorbereitet und die Datei auf dem betriebsratsinternen Share-Point im Intranet abgelegt. Mit E-Mail vom 06.09.2019 wies der Betriebsratsvorsitzende um 08:19 Uhr darauf hin, dass seine Stellvertreterin N. S. die Einladung und Tagesordnung nach ihrem GBR-Termin versenden würde (vgl. Bl. 32 d. A.). Auch N. S. teilte um 09:06 Uhr per E-Mail mit, dass sie die Einladung und Tagesordnung nach ihrem GBR-Termin versenden werde (vgl. Bl. 33 d. A.). Die weiteren Stellvertreter G. O. und V. G. arbeiteten am 06.09.2019 im Home Office und nahmen an der Sitzung des Betriebsausschusses nicht teil. Der Betriebsausschuss stellte am 06.09.2019 fest, dass wegen der Verhinderung der anderen Stellvertreter Frau U. die handlungsfähige stellvertretende Betriebsratsvorsitzende sei. T. U. versandte sodann die Einladung nebst Link für die Tagesordnung im Namen des Betriebsausschusses um 10:28 Uhr. Der Entwurf des Betriebsratsvorsitzenden war um den Punkt, dass der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließe, ergänzt worden (vgl. Bl. 36 d. A.). Dieses Thema war nicht wie üblich zuvor in eine Excel-Themenliste eingetragen worden. Frau N. S. nahm diesen Tagesordnungspunkt anschließend aus der Tagesordnung heraus. Sie speicherte die geänderte Tagesordnung am Nachmittag auf dem Share-Point ab und verschickte den Link um 14:33 Uhr an die Mitglieder (vgl. Bl. 46 d. A.) mit dem Hinweis, dass "T. U.
heute nicht stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats [ist] und
nicht zur BR-Sitzung [hätte] einladen dürfen". Als Frau U. die Änderung bemerkte, bat sie den Beteiligten zu 3. um eine Korrektur. Gegen 15:09 Uhr tauschte der Beteiligte zu 3. die von Frau S. erstellte Tagesordnung mit der Version von Frau U. aus. Auf dem Share-Point löschte er um 15:12 Uhr alle weiteren Versionen der Tagesordnung (vgl. Bl. 49 d. A.). Seinen persönlichen Papierkorb leerte er ebenfalls. Am 10.09.2019 äußerte der Beteiligte zu 2. gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden: "Mach weiter wie Boris Johnson!" Außerdem sagte er: "Und sage auch gleich dazu, es gibt ein Gesetz, aber mich interessiert es nicht und ich werde es nicht beachten." Er erklärte: "Der BR-Vorsitzende ist nämlich nicht Erich Honecker." Er bezeichnete den Betriebsratsvorsitzenden als "Unteroffizier". Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 2. und 3. hätten eine Vielzahl von groben Pflichtverletzungen begangen, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigten. Die von dem Beteiligten zu 2. verantworteten Artikel enthielten Schmähkritik bzw. Beleidigungen gegenüber Frau G. und dem Betriebsratsvorsitzenden. Der Vergleich mit bzw. die Anspielung auf Stalins Säuberungsaktionen sei mehr als geschmacklos. Auch die von dem Beteiligten zu 2. verwendeten Bezeichnungen "Prinz Valium" und "Prinzessin Nie-Da" hätten nur den Zweck, den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende als Personen zu verhöhnen, zu hänseln und der Lächerlichkeit preiszugeben. Sein Fehlen und die zahlreichen Verspätungen bei Betriebsratssitzungen stellten ebenfalls eine grobe Pflichtverletzung dar. Der Beteiligte zu 3. habe die Artikel als Herausgeber des Webblogs mit zu verantworten. Zudem habe er sich bei der Löschung der korrigierten Tagesordnung am 06.09.2019 gemäß § 303a StGB strafbar gemacht. Der Betriebsrat hat beantragt, 1.den Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat auszuschließen; 2.den Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zu 1. zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3. hat beantragt, den Antrag zu 2. zurückzuweisen. Die beteiligte Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben jeweils die Auffassung vertreten, es liege kein Ausschließungsgrund vor. Hinsichtlich der beanstandeten Artikel sei zunächst zu bedenken, dass diese nur einem eng begrenzten Personenkreis von unter 50 Personen zugänglich sei. Die Artikel selbst seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es werde zulässige Kritik an dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied G. geübt. Der Beteiligte zu 2. hat ergänzt, es fehlten Diffamierungsabsichten. Vielmehr sei durch groteske Übertreibungen ein ironisch-satirischer Effekt erzielt worden. Bezüglich seines teilweisen Fehlens bzw. der Verspätungen in den Betriebsratssitzungen lägen keine vorwerfbaren Pflichtverletzungen vor. Der Beteiligte zu 3. hat hinsichtlich der Artikel ausgeführt, ihn habe als Herausgeber allenfalls die Pflicht getroffen, zu überprüfen, ob die veröffentlichten Artikel die Grenzen der freien Meinungsfreiheit offensichtlich überschritten. Das sei nicht der Fall gewesen. Bezüglich des Vorwurfs hinsichtlich des Austauschs der Tagesordnung für die Sitzung am 10.09.2019 ist er der Ansicht, T. U. sei am 06.09.2019 die rechtmäßige Vertreterin des Betriebsratsvorsitzenden gewesen, wie der Betriebsausschuss zutreffend festgestellt habe, denn die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende N. S. sei aufgrund ihrer Teilnahme an der Videokonferenzsitzung des Gesamtbetriebsrats verhindert gewesen. Dementsprechend habe Frau U. die Tagesordnung versenden dürfen. Frau S. hingegen sei nicht berechtigt gewesen, diese ohne Rücksprache mit dem Betriebsausschuss zu ändern. Als Frau U. ihn gegen 15.00 Uhr gebeten habe, die vom Betriebsausschuss erstellte Fassung der Tagesordnung wieder einzustellen, sei er davon ausgegangen, dass die Berechtigung der Tagesordnung bei ihr in ihrer Funktion als amtierende Stellvertreterin gelegen habe. Selbst wenn diese Rechtsauffassung unzutreffend gewesen sein sollte, sei dieser Fehler weder vorwerfbar noch schuldhaft gewesen. Darüber hinaus hat er die Ansicht vertreten, der gesamte Vorgang unterliege einem prozessualen Verwertungsverbot, da ein Fall der ungerechtfertigten und rechtswidrigen Datenauswertung vorliege, der er nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.04.2020 zurückgewiesen. Gegen diesen, dem Betriebsrat am 04.05.2020 zugestellten, Beschluss hat er mit einem am 19.05.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 25.06.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt unzutreffend erfasst und falsch gewürdigt. Der Artikel "Kein Rechtsanspruch auf Begründung" diffamiere das Betriebsratsmitglied T. G.. Dies sei bewusst geschehen, nachdem der Betriebsrat eine schriftliche Begründung für die Abwahl von T. U. aus dem Wirtschaftsausschuss abgelehnt habe. Der Betriebsrat trägt vor, der Beteiligte zu 2. habe zu Frau G. geäußert: "Ich bewundere Dich für Deine Dreistigkeit. Ich mache ein Flugblatt nur für Dich, damit Du mal spürst, wie sich das anfühlt." Diese Äußerung, welche Frau G. als Bedrohung empfunden habe, sei von dem Beteiligten zu 2. mit dem o.g. Artikel umgesetzt worden. Dies ignoriere das Arbeitsgericht, wenn es ausführe, die Ankündigung sei erkennbar nicht ernstgemeint gewesen. Die Abberufung von Frau U. sei im Hinblick auf die E-Mail vom 09.05.2019 erfolgt, infolgedessen der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Zweifel erklärt habe, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Wirtschaftsausschuss mit Frau U. noch möglich sei. Der Vorgang sei - insoweit unstreitig - im Beisein von ihr in der Betriebsratssitzung am 11.06.2019 und in ihrer Abwesenheit in der Sitzung vom 18.06.2019 erörtert worden. Der Betriebsrat habe sich allerdings - ebenfalls unstreitig - geweigert, eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Wertung des Arbeitsgerichts, es handle sich bei diesem Artikel sowie den weiteren Artikeln mit Anspielungen auf die stalinistische Säuberung nicht um Schmähkritik, so dass eine Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsfreiheit entbehrlich sei, sei falsch. Darüber hinaus hätte selbst dann, wenn die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei, eine Abwägung erfolgen müssen, welche zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die Äußerungen nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien. Entsprechendes gelte für die beleidigenden Begriffe "Prinz Valium" und "Prinzessin Nie-Da". Außerdem hätten die Beteiligten zu 2. und 3. in ihren Artikeln Interna aus dem Betriebsrat an die Öffentlichkeit gebracht. Es sei für den Betriebsrat schlicht unerträglich, wenn der Beteiligte zu 2. jede ihm missliebige Äußerung eines Betriebsratsmitglieds in einer nichtöffentlichen Sitzung zum Anlass nehme, dieses sodann in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen. Die Verhaltensweisen der Beteiligten zu 2. und 3. seien die gravierendsten Entgleisungen einer Strategie, die der Beteiligte zu 3. gegenüber dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats K. N. W. offenbart habe. Der Beteiligte zu 3. habe - was von den anderen Beteiligten nicht bestritten wird - am 13.06.2018 gegenüber W. erklärt, als einzige Strategie bleibe, einerseits die BR-Arbeit für die anderen so unerträglich zu machen, dass durch Rücktritte eine Neuwahl erzwungen werde, und andererseits die Öffentlichkeit so aufzuklären, dass seine Liste eine Neuwahl gewinne. Insoweit verweist der Betriebsrat auf eine E-Mail des Herrn W. vom 16.12.2019 (Bl. 379 d. A.). Weiter führt der Betriebsrat aus, es sei ihm nicht bekannt, wie viele Personen tatsächlich Zugriff auf die von dem Beteiligten zu 3. betriebene Internetseite mit den Artikeln hätten. Hierzu müsste dieser nähere Angaben hinsichtlich Nutzern und Zugriffen tätigen. Der Beteiligte zu 3. trage jedenfalls als Herausgeber die Verantwortung für die veröffentlichten Artikel. Hinsichtlich des Vorgangs am 06.09.2019 mit dem Löschen der Tagesordnung durch den Beteiligten zu 3. sei die Wertung des Arbeitsgerichts, der Beteiligte zu 3. sei einem Rechtsirrtum unterlegen, falsch. Für eine solche Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Es gebe überhaupt keinen Grund, warum der Beteiligte zu 3. hätte annehmen dürfen, Frau S. sei an diesem Tag nicht zur Festlegung der Tagesordnung berechtigt gewesen. Der Beteiligte zu 3. habe mit Frau U. kollektiv zusammengewirkt, um die Tagesordnung widerrechtlich auszutauschen. Nach einer in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2021 erhobenen Rüge der Beteiligten zu 2. und 3. hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Verfahrens auf Ausschluss der Beteiligten zu 2. und 3. sowie zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens, trägt der Betriebsrat wie folgt ergänzend vor: In der Sitzung vom 24.09.2019 sei die Einleitung des Ausschlussverfahrens gegen den Beteiligten zu 2. beschlossen worden. Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gegen den Beteiligten zu 3. sei in der Sitzung vom 01.10.2019 gefasst worden. Auf der Betriebsratssitzung vom 18.05.2020 sei beschlossen worden, Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.05.2020 einzulegen. Bezüglich der Einladungen und der Besetzung des Betriebsrats in diesen Sitzungen wird auf den Schriftsatz des Betriebsrats vom 06.05.2021 nebst Anlagen einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Soweit erstinstanzlich ein Anwaltswechsel erfolgt sei, habe es ebenfalls eine Beschlussfassung gegeben. Unabhängig davon ergebe sich mit dem Beschluss zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens konkludent auch die Genehmigung der Verfahrensführung erster Instanz. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 - 15 BV 235/19 - abzuändern und 1. den Beteiligten zu 2. aus dem Betriebsrat auszuschließen; 2. den Beteiligten zu 3. aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag. Die Beteiligten zu 2. und 3. vertreten die Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil sich die Beschwerdebegründung nicht im erforderlichen Maße mit dem erstinstanzlichen Beschluss auseinandersetze. Außerdem bestehe eine Bindungswirkung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen, da kein Tatbestandberichtigungsantrag gestellt worden sei. In der Sache verteidigen die Beteiligten zu 2. und 3. den erstinstanzlichen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Keiner der Vorwürfe rechtfertige einen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Es lägen keine Pflichtverletzungen vor, die so schwerwiegend seien, dass sie das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört hätten oder zumindest schwer erschüttern könnten. Bezüglich der Betriebsratssitzung vom 01.10.2019 habe es an einer Tagesordnung für die vorangegangene Betriebsausschusssitzung gefehlt. Die wesentliche und zentrale Aufgabe des Betriebsausschusses sei es, die Betriebsratssitzungen zu planen und die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung zu erstellen. Eine wirksame Planung hätte aber eine Tagesordnung vorausgesetzt. Dieser Mangel schlage auf sämtliche Folgehandlungen einschließlich der Beschlussfassung am 01.10.2019 durch. Der Beteiligte zu 2. führt weiter aus, er habe kein Flugblatt über Frau G. veröffentlicht und dies auch nie vorgehabt. Er habe ihr lediglich vor Augen führen wollen, wie man sich fühle, wenn man öffentlich bloßgestellt werde. Hinsichtlich des Vorwurfs, es liege eine Beleidigung durch das In-eine-Reihe-Stellen mit einem brutalen und menschenverachtenden Diktator vor, sei klarzustellen, dass "vergleichen" nicht "gleichsetzen" bedeute. Der Begriff "Prinz Valium" stamme aus dem Film "Spaceballs" und sei wenig ehrenrührig. Die Bezeichnung "Prinzessin Nie-Da" habe er sich nicht ausgedacht. Sie werde vielmehr im Kreise der Angestellten in Bezug auf die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende bereits seit einiger Zeit gebraucht. Ihm und dem Beteiligten zu 3. sei es nie um eine Zersetzung des Betriebsrats von innen und ein Verächtlich machen nach außen gegangen, sondern allein um eine Auseinandersetzung in der Sache. Es sei unverständlich, aus welchem Grund das Verfahren überhaupt geführt werde. Als einzig vernünftige Entscheidung sollte das Gremium zurücktreten, damit die Uhren einmal auf Null gestellt würden und durch Neuwahlen ein Neuanfang ermöglicht werden könne. Der Beteiligte zu 3. meint, es liege hinsichtlich des Vorgangs der Löschung der Tagesordnung für die Sitzung am 10.09.2019 eine datenschutzwidrige Informationsbeschaffung vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Bei dem Austausch der Tagesordnung habe er sich auf die Ansagen der Frau U. verlassen dürfen, dass sie die aktuell amtierende Vorsitzende des Betriebsrats sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften erster und zweiter Instanz sowie ergänzend auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Sowohl der Beteiligte zu 2. als auch der Beteiligte zu 3. sind aus dem Betriebsrat auszuschließen. 1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. a. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates war bevollmächtigt, das Rechtsmittel für den Betriebsrat einzulegen. aa. Der Betriebsrat hat in der Betriebsratssitzung vom 18.05.2020 mit zwölf zu drei Stimmen beschlossen, Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.04.2020 - 15 BV 235/19 - einzulegen. Dies geht aus dem als Anlage 7e vom Betriebsrat vorgelegten Protokoll der Sitzung vom 18.05.2020 hervor (Bl. 573 ff. d.A.). (1) Einer Sitzungsniederschrift über Betriebsratssitzungen kommt ein besonderer Beweiswert zu (BAG v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 39 ff., juris). Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist. Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Beweisfunktion. Auch wenn es sich nur um eine Privaturkunde handelt, kommt der Sitzungsniederschrift aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist (BAG v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 40 f., juris). Der Sitzungsniederschrift ist durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten Betriebsratsbeschlüsse bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher so lange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (BAG v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 42 f., juris). Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann den anderen Beteiligten, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (vgl. BAG v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 45, a.a.O.; BAG v. 25.03.1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, juris). (2) Der vorgelegten Sitzungsniederschrift sind zunächst einmal die Teilnehmer zu entnehmen sowie die Gründe, aus denen Mitglieder des Gremiums verhindert waren. Des Weiteren ist die Beschlussfassung auf Seite 5 protokolliert. Der Betriebsrat hat vorgetragen, dass am 14.05.2020 die Ladung mit Tagesordnung übersandt worden sei. Der beigefügten Tagesordnung lässt sich der Tagesordnungspunkt "Beschlussverfahren 15 BV 235/19" entnehmen. Aus der weiteren Erläuterung "Aus dem Urteil resultiert eine Notfrist von einem Monat zur Beschwerde beim Landesarbeitsgericht" sowie anschließend "Weitere Beratung und Beschlussfassung" lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass über die weitere Vorgehensweise, u.a. die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels, eine Beschlussfassung erfolgen sollte. Schließlich lässt sich sowohl der Einladung als auch der Tagesordnung entnehmen, dass Rechtsanwalt W. - der bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Prozessbevollmächtigter des Betriebsrats war - eingeladen worden war. Dem gesamten hiernach dokumentierten Vorbringen sind die Beteiligten zu 2. und 3. nicht entgegengetreten, obwohl ihnen dies aus eigener Anschauung sowie ihrem Einsichtsrecht gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG und der Möglichkeit der Rücksprache mit anderen Betriebsratsmitgliedern ohne weiteres möglich wäre, sofern der Betriebsrat insoweit Unrichtiges vorgetragen hätte. Die Kammer geht daher gemäß § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit des protokollierten Ablaufs aus. (3) Die Beschlussfassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Betriebsausschuss nicht ebenfalls bei seiner Ladung eine Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt "Beschlussverfahren 15 BV 235/19" erhalten hat. Gemäß § 7 der Geschäftsordnung lädt der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats zur Sitzung ein. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Demgegenüber obliegt es dem Betriebsausschuss gemäß § 4 Ziff. 5 S.1 der Geschäftsordnung lediglich, Vorschläge für die Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung zu erarbeiten. Hierfür benötigt er nicht zwingend bereits vor der Sitzung den vom Vorsitzenden erarbeiteten Entwurf der Tagesordnung. Aufgrund der Geschäftsordnung ist den Mitgliedern des Betriebsausschusses per se bekannt, dass in der Betriebsausschusssitzung die Tagesordnung für die Betriebsratssitzung lediglich vorberaten werden soll. Schon gar nicht sehen das Betriebsverfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung vor, dass die Einladung zur Betriebsratssitzung nur wirksam sei, wenn die Mitglieder des Betriebsausschusses vor der Betriebsausschusssitzung eine Ladung mit der Tagesordnung der nächsten Betriebsratssitzung erhalten haben. bb. Der Beschluss zur Beschwerdeeinlegung umfasste auch die Beauftragung von Rechtsanwalt W.. Zwar ist insoweit in der Sitzung vom 18.05.2020 kein ausdrücklicher Beschluss gefasst worden. Ob die Beauftragung von Rechtsanwalt W. bereits in einer früheren Sitzung beschlossen worden ist, wie der Betriebsrat behauptet, bedurfte keiner Aufklärung. Sofern dies unterblieben sein sollte, umfasst der Beschluss vom 18.05.2020 zugleich konkludent die Beauftragung von Rechtsanwalt W.. Zum einen war den Betriebsratsmitgliedern zumindest aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses bekannt, dass Rechtsanwalt W. zuletzt den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten hat. Mit der Beschlussfassung über die Einlegung der Beschwerde ist diese Prozessführung - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - jedenfalls stillschweigend genehmigt worden. Einer gesonderten Beschlussfassung zur Bevollmächtigung für das Beschwerdeverfahren bedurfte es dann nicht mehr. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis - in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO - zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BAG v. 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 21, juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 09.03.2021 - 24 TaBV 481/20 - Rn. 40, juris). Darüber hinaus musste bei der Beschlussfassung vom 18.05.2020 jedem Betriebsratsmitglied klar sein, dass dies zugleich die Beauftragung von Rechtsanwalt W. mit der Beschwerdeeinlegung umfasste. Erstens hatte er den Betriebsrat bereits erstinstanzlich vertreten. Zweitens war er zu der Betriebsratssitzung eingeladen worden, um Fragen zu dem Beschlussverfahren zu beantworten. Drittens hätte es andernfalls der Beschlussfassung zur Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts bedurft. b. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. und 3. bestehen keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde. aa. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 22.06.2017 - 5 TaBV 29/16 - Rn. 25, juris). bb. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung gerecht. Hinsichtlich beider Anträge setzt sich der Betriebsrat mit den Gründen auseinander, auf die das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Dass er dabei Vorbringen und Argumente aus der ersten Instanz wiederholt, ist unschädlich, weil er zugleich aufzeigt, warum das Arbeitsgericht aus seiner Sicht diese Gesichtspunkte nicht zutreffend berücksichtigt bzw. gewürdigt habe. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Unrecht zurückgewiesen. a. Beide Anträge sind zulässig. Insbesondere beruhen sie auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats. aa. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats (vgl. für den Gesamtbetriebsrat BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 24, juris). Ohne entsprechenden Beschluss des Betriebsrats ist der Betriebsratsvorsitzende nicht befugt, das Beschlussverfahren im Namen des Betriebsrats, den er nur im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertritt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), durchzuführen. Ohne Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts besitzt dieser nicht die erforderliche Prozessvollmacht. Das Gericht hat den Mangel der Legitimation des gesetzlichen Vertreters nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und den Mangel der Prozessvollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO auf Rüge zu berücksichtigen (vgl. wiederum BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - a.a.O.). Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. für den Gesamtbetriebsrat: BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - a.a.O.; für den Betriebsrat: BAG v. 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - Rn. 50, juris). Der Betriebsrat kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens und die bereits erfolgte Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten allerdings genehmigen (BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - und v. 06.11.2013 - 7 ABR 84/11 - jeweils a.a.O.). Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - a.a.O.; BAG v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 20, juris). Der Nachweis über die bis zum Zeitpunkt der Prozessentscheidung erfolgte Beschlussfassung kann noch im Rechtsmittelverfahren geführt werden (BAG v. 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - und v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - jeweils a.a.O.). bb. Der Beschluss über die Einleitung des Beschlussverfahrens zum Ausschluss des Beteiligten zu 2. ist in der Sitzung vom 24.09.2019 gefasst worden. Dies ist dem Protokoll dieser Sitzung (Anlage 5e, Bl. 507 ff. d.A.) zu entnehmen. Mit 10 Ja- und 4- Nein- Stimmen bei einer Enthaltung wurde die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Beauftragung der ursprünglichen Prozessbevollmächtigten beschlossen (Bl. 517 d. A.). Die ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung, die Verhinderung einzelner Mitglieder nebst Gründen, die Ladung der Ersatzteilnehmer und die Teilnehmer an der Sitzung hat der Betriebsrat im Einzelnen vorgetragen und mit der Vorlage des Sitzungsprotokolls, der Tagesordnung und weiterer Unterlagen (Anlagen 5a - 5e) belegt. Der Beteiligte zu 2. ist dem nicht mehr entgegengetreten, so dass die Kammer gemäß § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit des Vorbringens ausgeht. cc. Der Beschluss über die Einleitung des Beschlussverfahrens zum Ausschluss des Beteiligten zu 3. wurde in der Sitzung vom 01.10.2019 getroffen. Auch zu dieser Sitzung wurde unter Nennung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen. Bezüglich der Verhinderung einzelner Mitglieder, der Ladung von Ersatzmitgliedern und der Teilnehmer hat der Betriebsrat im Einzelnen vorgetragen und dies durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Anlagen 6a - 6e, Bl. 531 ff. d. A.) belegt. Für den Beschluss stimmten wiederum 10 Betriebsratsmitglieder, 4 stimmten dagegen. Dies ist durch das Sitzungsprotokoll (Bl. 551 d. A.) belegt. Der Beteiligte zu 3. ist dem nicht mehr entgegengetreten, so dass die Kammer auch insoweit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO von der Richtigkeit ausgeht. b. Die Anträge sind auch begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG sowohl zum Ausschluss des Beteiligten zu 2. als auch des Beteiligten zu 3. vor. aa. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied auf den Antrag des Betriebsrats aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, d. h. diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben, denn es steht insoweit das Amt des Betriebsrates in Rede (BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67, AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG Rn. 33, 45; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - Rn. 40, juris). Die Pflichtverletzung muss "grob", nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (vgl. BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 -, AP Nr. 22 zu § 23 BetrVG 1972; BAG v. 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 -, BB 1978, 1116, Rn. 85; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden (BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - a.a.O.; BAG v. 21.02.1978 - 1 ABR 54/76 - a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.). Die weitere Amtsausübung muss untragbar sein (BAG v. 22.06.1993 - 1 ABR 62/92 - a.a.O.; LAG Düsseldorf v. 09.01.2013 - 12 TaBV 93/12 - a.a.O.; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - 17 TaBV 1318/12 - Rn. 26, juris). Das Verhalten des Betriebsratsmitglieds muss das Vertrauen des Betriebsrats zur Belegschaft oder aber zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (vgl. BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - a.a.O.) oder aber innerhalb des Gremiums in hohem Maße erschüttern. Auf dieses Vertrauen ist der Betriebsrat angewiesen, um seine gesetzlichen Aufgaben zum Wohle der Gemeinschaft erfüllen zu können (vgl. wiederum BAG v. 05.09.1967 - 1 ABR 1/67 - a.a.O.). bb. Der Beteiligte zu 2. hat durch persönliche Diffamierungen anderer Betriebsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht derart grob verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit im Betriebsratsgremium unzumutbar erscheint. (1) Die diffamierende persönliche Beleidigung eines anderen Betriebsratsmitglieds kann eine grobe Pflichtverletzung im Hinblick auf die aktuelle Zusammenarbeit im Betriebsrat darstellen. Ehrverletzungen müssen jedoch, um den notwendigen Schweregrad einer Diffamierung zu erreichen, ein objektiv erhebliches Gewicht erreichen und zu offensichtlich schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. Dies ist in der Regel erst bei groben und böswilligen Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall (LAG Köln v. 14.08.2020 - 9 TaBV 4/20 - Rn. 41, juris; LAG Hessen v. 23.05.2013 - 9 TaBV 17/13 - Rn. 31, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.12.2009 - 5 TaBV 16/09 - Rn. 36, juris). Nicht hinnehmbar sind u.a. historische Vergleiche mit Massenmördern bzw. Diktatoren (vgl. zu einem Hitler-Vergleich: LAG Hessen v. 23.05.2013 - 9 TaBV 17/13 - a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei der notwendigen Bewertung die jeweiligen Gesamtumstände des Geschehens (LAG Köln v. 14.08.2020 - 9 TaBV 4/20 - a.a.O., m.w.N.). (2) Die vom Beteiligten zu 2. über den Betriebsratsvorsitzenden S. N. und das Betriebsratsmitglied T. G. abgegebenen Äußerungen sind einem Maße ehrverletzend, dass sie offensichtlich zu schwerwiegenden Störungen der Zusammenarbeit führen. (a) Der Beteiligte zu 2. hat den Betriebsratsvorsitzenden mehrfach schwerwiegend beleidigt. (aa) In dem Vergleich mit Stalin liegt eine erhebliche Ehrverletzung. (aaa) Zwar hat der Beteiligte zu 2. den Namen Stalin nicht ausdrücklich genannt. Die von ihm wiederholt verwendeten Begriffe lassen aber keinen Zweifel, zu wem der Bezug hergestellt wird. In der an den Gesamtbetriebsrat gerichteten und an den Wirtschaftsausschuss über cc. weitergeleiteten E-Mail vom 20.06.2019 verwendete der Beteiligte zu 2. die Begriffe "Säuberung" und "Große Säuberung", die er in unmittelbaren Bezug zu dem Betriebsratsvorsitzenden setzte. Zudem hat er die E-Mail unter den Betreff "Bolschaja tschistka", der russischen Bezeichnung für den von Stalin initiierten "Großen Terror", gesetzt, der herkömmlich auch als "Große Säuberung" bezeichnet wird. Damit hat der Beteiligte zu 2. nicht etwa nur einen etwaig missverständlichen Begriff verwendet, sondern bewusst den historischen Bezug zu einem Massenmord hergestellt. Unter der "Großen Säuberung" versteht man die systematische Verfolgungskampagne, die von dem damaligen sowjetischen Diktator Josef Stalin initiiert und zur Verhaftung von ca. 1,5 Millionen Menschen geführt hat, von denen ca. die Hälfte getötet worden ist. Einen Menschen mit einem solchen Verbrecher zu vergleichen, ist eine üble Ehrverletzung. Daran ändert die Tatsache nichts, dass jedem Leser der E-Mail bewusst war, dass die S. N. vorgeworfene "Säuberung" keine Verhaftungen und Ermordungen beinhaltete. Der Vergleich sollte eine entsprechende menschenverachtende Gesinnung des S. N. zum Ausdruck bringen. Hierbei hat es sich nicht etwa um einen - gegebenenfalls situativen - Ausrutscher gehandelt. Vielmehr wird der Begriff der Säuberung bereits in der Überschrift des Artikels vom 28.06.2019 "Es wird nicht diskutiert, sondern gesäubert" wieder aufgegriffen. Sodann wird in dem Artikel "Kein Rechtsanspruch auf Begründung" vom 13.07.2019 die Formulierung "Säuberung im Stil einer kommunistischen Kaderpartei" sowie der ebenfalls in der Sowjetunion geprägte Begriff des "Apparatschik" verwendet. (bbb) Die Kammer geht gemäß § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass der Beteiligte zu 2. sämtliche o.g. Artikel verfasst hat. Sie sind unter seinem Pseudonym "M. J." veröffentlicht worden. Zwar würde er auch dann als Verfasser angezeigt, wenn er lediglich die letzte Änderung vorgenommen hätte. Der Beteiligte zu 2. hat aber selbst nicht behauptet, dass die Artikel von einem Dritten stammten. Unabhängig davon hat er sich jedenfalls mit dem Inhalt ohnehin durch die von ihm jedenfalls abgesegnete Letztfassung einverstanden erklärt. (bb) Zusätzlich hat der Beteiligte zu 2. den Betriebsratsvorsitzenden als "Prinz Valium" herabgewürdigt. Auch dies stellt eine Ehrverletzung dar, denn die Formulierung bringt zum Ausdruck, dass S. N. langweilig und einschläfernd sei. Dass die Bezeichnung eine Anspielung auf eine Figur aus der Science-Fiction-Parodie "Spaceballs" ist, ändert an dem ehrverletzenden Charakter nichts. Abgesehen davon, dass die Anspielung nur wenigen Eingeweihten ersichtlich sein dürfte, weist die Filmfigur exakt die oben dargestellten Eigenschaften auf. Mit sachlicher Kritik hat eine derartige öffentliche persönliche Herabwürdigung nichts zu tun. (b) Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 2. das Betriebsratsmitglied T. G. mit ehrverletzenden Bezeichnungen durch den Artikel "Kein Rechtsanspruch auf Begründung" öffentlich an den Pranger gestellt. In diesem Artikel hat er ihr eine "Apparatschik-Mentalität" und eine Beteiligung an der "Säuberung im Stile einer kommunistischen Kaderpartei" vorgeworfen. Indirekt wird sie als Teil der Betriebsratsmehrheit für das "Verbreiten von Lügen und Mobbing" mitverantwortlich gemacht und ihr Niedertracht unterstellt ("die ach so unbedarfte, jeder Niedertracht abholde Sprecherin des "gesunden Menschenverstands"). Außerdem wird sie als faul bezeichnet ("Sie sitzt einfach nur da und kann sich vor lästiger Arbeit drücken"). (c) Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob die dargestellten ehrverletzenden Handlungen für sich genommen einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würden. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führen sie dazu, dass eine weitere Zusammenarbeit im Betriebsrat ausgeschlossen ist. Dabei ist ausschlaggebend, dass die Handlungen und Verhaltensweisen des Beteiligten zu 2. in ihrer Gesamtschau eine Systematik und Zielrichtung aufweisen, die den Schluss zulassen, dass nicht nur die Würde der jeweils namentlich genannten Betriebsratsmitglieder verletzt, sondern darüber hinaus ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen werden sollte. Im Ergebnis handelt es sich bei der Vorgehensweise um "Mobbing" (vgl. zur Definition BAG v. 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 17, juris). Von dem Recht auf Meinungsfreiheit sind diese Äußerungen nicht mehr gedeckt. Die Angriffe sind zielgerichtet, um die Mitglieder der unliebsamen Mehrheitslisten zu zermürben und einen Rücktritt herbeizuführen. Dass der Beteiligte zu 2. dieses Ziel verfolgt, ist im vorliegenden Verfahren bestätigt geworden, in welchem er den Rücktritt des Betriebsrats angeregt hat. Damit liegt er auf einer Linie mit dem zur selben Liste gehörenden Beteiligten zu 3., der die Motive gegenüber dem Mitglied des Gesamtbetriebsrats K. N. W. offenbart hat (vgl. dessen E-Mail vom 16.12.2019, deren inhaltliche Richtigkeit von keinem der Beteiligten bestritten worden ist). Auch wenn der Beteiligte zu 2. nicht selbst die Änderung der Tagesordnung der Sitzung vom 10.09.2019 vorgenommen hat, wird aus dem dort von Vertretern der Liste 4 aufgenommenen Tagesordnungspunkt "Rücktritt des Betriebsrats" das gemeinsame Ziel überdeutlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Herabwürdigungen in den Artikeln nicht auf einen kleinen Adressatenkreis beschränkt, sondern potentiell sämtlichen Betriebsangehörigen zugänglich waren. Zwar bedurfte es für den Zugang einer vorherigen Anmeldung. Eine weitere Prüfung mit Ausnahme des Vorhandenseins einer der Arbeitgeberin zugehörigen E-Mail-Adresse erfolgte aber nicht. Dass es dem Beteiligten zu 2. nicht etwa lediglich um eine berechtigte Interessenwahrnehmung ging, wird zudem aus seiner Äußerung gegenüber Frau G. in der Sitzung vom 16.07.2019 deutlich, in der er ihr sinngemäß angedroht hat, ein Flugblatt nur für sie zu machen, damit sie mal spüre, wie sich das anfühle. Diese Drohung hat er mit dem - nach vorheriger Anmeldung - jedem Betriebsangehörigen zugänglichen Artikel vom 13.07.2019 umgesetzt, auch wenn es sich nicht um ein Flugblatt im engeren Sinne handelte. Aus Inhalt und Stil des Artikels sowie der obigen Äußerung wird deutlich, dass es dem Beteiligten zu 2. nicht um sachliche Informationen, sondern um das öffentliche Diskreditieren eines Betriebsratsmitglieds ging, um dieses bezogen auf die zukünftige Betriebsratsarbeit einzuschüchtern. Insgesamt ist festzuhalten, dass es keinem Betriebsratsmitglied zugemutet werden kann, sich einem solchen "Mobbing" auszusetzen. Damit ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2. im Betriebsrat ausgeschlossen. Die vorgenannten Erwägungen gelten auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beteiligte zu 2. in der Vergangenheit selbst nicht ordnungsgemäß behandelt worden ist. Soweit der ehemalige Betriebsratsvorsitzende und nunmehrige Gesamtbetriebsratsvorsitzende I. im Mai 2017 per Hauspost ein Schreiben der Personalabteilung an den Beteiligten zu 2. erhalten, geöffnet, in seinem Schrank eingeschlossen und dem Beteiligten zu 2. erst im März 2019 übergeben hat, liegt offenkundig ein beanstandungswürdiges Verhalten zumindest des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vor. Dass die vom Beteiligten zu 2. beim Betriebsrat eingereichte Beschwerde am 30.07.2019 erfolglos blieb, mag ihn zu Recht geärgert haben. Dies steht jedoch nicht in Zusammenhang mit den zeitlich bereits zuvor abgegebenen ehrverletzenden Äußerungen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied G.. cc. Der Beteiligte zu 3. ist ebenfalls auszuschließen. (1) Auch er muss sich zunächst einmal die oben dargestellten zielgerichteten Ehrverletzungen in den Artikeln auf der von ihm betriebenen Website zurechnen lassen. Zwar hat er diese nicht selbst verfasst, trägt aber als Herausgeber die Verantwortung. Es war für ihn auf den ersten Blick erkennbar, dass mit den dortigen Herabwürdigungen der namentlich genannten Personen deren Persönlichkeitsrechte in unzulässiger Weise verletzt würden. Die Kammer geht davon aus, dass der Beteiligte zu 3. die Veröffentlichung in Kenntnis der Ehrverletzungen bewusst getätigt hat, um die Strategie umzusetzen, die Mehrheit im Betriebsrat zum Zwecke der Herbeiführung eines Rücktritts zu zermürben. Dass dies sein Ziel war, geht nicht nur aus der unstreitigen Äußerung gegenüber dem Gesamtbetriebsratsmitglied K. N. W. vom 13.06.2018 hervor, sondern wird auch aus dem Vorgang um die Sitzung vom 10.09.2019 deutlich, in der im Zusammenspiel mit T. U. eine Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt "Rücktritt des Betriebsrats" durchgesetzt werden sollte. (2) Unabhängig von den Ehrverletzungen in den veröffentlichten Artikeln ist der Ausschluss des Beteiligten zu 3. aufgrund seines Verhaltens am 06.09.2019 gerechtfertigt. Er hat vorsätzlich die Datei mit der von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden erstellten Tagesordnung gelöscht und durch eine eigene Datei mit abweichender Tagesordnung ersetzt. (a) Dieser - unstreitige - Vortrag des Betriebsrats unterliegt keinem prozessualen Verwertungsverbot. (aa) Gemäß den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts kann sich ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts ergeben (vgl. BAG v. 28.03.2019 - 8 AZR 421/17 - Rn. 28, juris; BAG v. 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 14, juris). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aber grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass bereits durch die J.- oder Beweisbeschaffung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Partei verletzt worden ist, ohne dass dies durch überwiegende Belange der anderen Partei gerechtfertigt gewesen wäre. Überdies müssen die betroffenen Schutzzwecke des bei der Gewinnung verletzten Grundrechts der Verwertung der Erkenntnis oder des Beweismittels im Rechtsstreit entgegenstehen. Die prozessuale Verwertung muss selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen. Das ist der Fall, wenn das nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebundene Gericht ohne Rechtfertigung in eine verfassungsrechtlich geschützte Position einer Prozesspartei eingriffe, indem es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Privaten perpetuierte oder vertiefte. Insofern kommt die Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat zum Tragen. Auf eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen Privaten darf kein verfassungswidriger Grundrechtseingriff durch ein Staatsorgan "aufgesattelt" werden (BAG v. 28.03.2019 - 8 AZR 421/17 - und v. 23.08.2018 -2 AZR 133/18 - jeweils a.a.O.). (bb) Danach scheidet ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot hier aus. Ein solches scheitert schon daran, dass die Beschaffung der Information, wer die Löschung vorgenommen hat, nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen und damit auch den Beteiligten zu 3. nicht in seinen Rechten verletzt hat. Allerdings handelt es sich bei den Daten, in denen vermerkt wird, wer die Löschung vorgenommen hat, um personenbezogene Daten gemäß der Definition in § 46 Nr. 1 BDSG. Mit dem Erfassen bzw. Auslesen dieser Daten durch den Betriebsrat erfolgte eine Verarbeitung im Sinne von § 46 Nr. 2 BDSG. Diese Verarbeitung war aber nicht rechtswidrig, sondern ist durch § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gedeckt. Der Betriebsrat benötigte sie zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche. Hierzu zählen - in Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen - auch die Geltendmachung von Rechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und damit u.a. des § 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Die gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Beteiligten zu 3. besteht. Demgegenüber hatte der Betriebsrat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer die Löschung der dem Betriebsrat gehörenden Datei vorgenommen hat. Es stand von vornherein fest, dass diese Löschung rechtswidrig veranlasst worden ist. Ohne die Kenntnis derjenigen Person, welche die Löschung vorgenommen hat, wäre die Verfolgung von sich hieraus etwaig ergebenden Ansprüchen des Betriebsrats nicht möglich. Demgegenüber hatte der Beteiligte zu 3. kein schutzwürdiges Interesse daran, dass diejenigen Daten, die mit der von ihm vorgenommenen Löschung gespeichert wurden, nicht ausgelesen und verwertet würden. Mit Ausnahme seines Namens sowie des Zeitpunkts der Vornahme der Löschungshandlung wurden keine persönlichen Daten erfasst und ausgewertet. Sein Interesse daran, geheim zu halten, dass er die Löschungshandlung vorgenommen hat, ist nicht schutzwürdig. Mit dieser Handlung hat er nämlich selbst unmittelbar gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Würde man die Aufdeckung dieses Verstoßes seinerseits durch das BDSG verhindern, so würde der Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil verkehrt. (b) Der Beteiligte zu 3. hat am 06.09.2019 vorsätzlich und rechtswidrig die von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gespeicherte Tagesordnung gelöscht und durch die von T. U. erstellte Tagesordnung ersetzt. Ob er damit zugleich den Straftatbestand des § 303a StGB verwirklicht hat, wie der Betriebsrat meint, kann dahingestellt bleiben, weil unabhängig von der strafrechtlichen Wertung eine grobe Pflichtverletzung vorlag. (aa) Die von ihm unstreitig vorgenommene Löschungshandlung war rechtswidrig, weil weder ihm noch T. U. die Verfügungsbefugnis über die von der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gespeicherte Datei mit der Tagesordnung zustand. Das würde selbst dann gelten, wenn T. U. zu dem Zeitpunkt der Beauftragung der Löschung die Funktion der Betriebsratsvorsitzenden ausgeübt hätte. In diesem Fall hätte sie allenfalls eine eigene Tagesordnung erstellen und mit einem entsprechenden Link versenden, keinesfalls aber die Löschung der von einer anderen Partei erstellten Datei veranlassen dürfen. Auch dem Beteiligten zu 3. war angesichts der Gesamtumstände bewusst, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende mit der Löschung der von ihr erstellten Datei nicht einverstanden war, insbesondere, da diese mit der Versendung der geänderten Tagesordnung bereits mitgeteilt hatte, dass Frau U. nicht zur Betriebsratssitzung hätte einladen dürfen. (bb) Darüber hinaus übte T. U. an diesem Tag ohnehin nicht das Amt der Betriebsratsvorsitzenden aus. (aaa) Für die Beurteilung der Frage, wann der Vorsitzende als verhindert anzusehen ist, gelten die für die zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG maßgebenden Grundsätze entsprechend (BAG v. 07.07.2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 15, juris). Eine zeitweilige Verhinderung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Eine tatsächliche Verhinderung ist z. B, bei der auswärtigen Wahrnehmung des Erholungs- oder Bildungsurlaubs, bei Kuraufenthalten, Dienstreisen oder der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen anzunehmen (BAG v. 07.07.2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 16, juris). Eine ganz kurzfristige Verhinderung, z. B. wenn der Vorsitzende aus irgendwelchen, insbesondere dienstlichen Gründen den Betrieb auf einige Stunden verlässt, reicht nicht aus, es sei denn, es ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Auflage 2020, § 26 Rn. 45; Richardi - Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Auflage 2018, § 26 Rn. 55). Diese Grundsätze gelten auch für die Frage, ob der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden verhindert ist. (bbb) Danach war die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende N. S. am 06.09.2019 nicht verhindert. Erstens hatte sie lediglich an einer Video-/Telefonkonferenz teilgenommen. Die Erstellung einer Tagesordnung und Versendung der Einladung wäre notfalls auch während einer Video- bzw. Telefonkonferenz möglich. Zweitens handelte es sich bei der Erstellung der Tagesordnung und Versendung der Einladung nicht um eine Angelegenheit, die unaufschiebbar zwingend während der Dauer dieser Konferenz vorgenommen werden musste. Vielmehr konnte die Beendigung der Konferenz abgewartet und die Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung anschließend fristgemäß erfolgen. So ist es ja auch tatsächlich gehandhabt worden. Drittens war die Einladung durch die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende mit dem Link zu Tagesordnung tatsächlich zu dem Zeitpunkt, zu dem T. U. den Beteiligten zu 3. gebeten hat, die Änderungen vorzunehmen, bereits erfolgt. Es bestand also gar kein Anlass mehr für ein Handeln. (ccc) Soweit sich der Beteiligte zu 3. auf einen Rechtsirrtum beruft, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dem Beteiligten zu 3. waren sämtliche dargestellten Umstände bekannt. Er wusste, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende jedenfalls nicht ganztägig verhindert war. Dies konnte er sowohl der E-Mail des Betriebsratsvorsitzenden als auch derjenigen von Frau S. entnehmen, in denen jeweils die Versendung der Tagesordnung durch die stellvertretende Vorsitzende angekündigt worden war. Darüber hinaus hatte N. S. vor 15.00 Uhr ihrerseits die Tagesordnung mit der Einladung zur Betriebsratssitzung versandt, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, dass keine Verhinderung vorlag. Der Beteiligte zu 3. hat dementsprechend keineswegs gutgläubig im Interesse des Betriebsrats gehandelt, sondern bewusst rechtswidrig versucht, die Situation zu nutzen, um der Betriebsratsmehrheit zu schaden. Dementsprechend ist auch nicht etwa ein unaufschiebbarer Tagesordnungspunkt aufgenommen worden, sondern der von der Liste 4 betriebene "Rücktritt des Betriebsrats". (c) Es ist dem Betriebsrat nicht zumutbar, weiter mit jemandem zusammen zu arbeiten, der zur Durchsetzung seiner eigenen Ziele - Rücktritt des Betriebsrats und Neuwahl - nicht davon zurückschreckt, rechtswidrig Daten zu löschen und ein weiteres Mitglied der Liste 4, T. U., dabei zu unterstützen, eine von ihr erstellte Tagesordnung zur Betriebsratssitzung einzubringen. III. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. D. Barth Kraemer Bickhove-Swiderski