Urteil
13 Sa 819/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2022:0217.13SA819.21.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im Fall einer Prozessbeendigung durch Urteil eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage begründen. 2. Auf einen solchen Widerruf ist die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. 3. Eine Berufungsrücknahme kann nicht erfolgreich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist.
2.Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im Fall einer Prozessbeendigung durch Urteil eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage begründen. 2. Auf einen solchen Widerruf ist die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden. 3. Eine Berufungsrücknahme kann nicht erfolgreich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden. 1.Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist. 2.Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten zuletzt in erster Linie darüber, ob das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist. Im Ausgangsverfahren hat die hiesige Beklagte sich u. a. gegen eine durch die hiesige Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung gewandt. Mit am 16.01.2018 in Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Urteil ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 25.01.2018 zugestellt worden. Am 18.01.2018 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, einen "ergänzenden Schriftsatz nach § 296a Satz 1 ZPO" eingereicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.02.2018 hat sie gerügt, das Urteil sei ihr nicht formgerecht zugestellt worden, weil es lediglich durch den Vorsitzenden unterzeichnet worden sei. Auch aus dem "mit Seite 1 & 2 zugestellten Urteil" sei nicht erkennbar, dass die am Urteil beteiligten ehrenamtlichen Richter "das Urteil gemäß § 69 Arbeitsgerichtsgesetz und § 315 ZPO unterschrieben haben"; es werde eine "erneute rechtskräftige Zustellung des Urteils beantragt. Entsprechendes hat sie erfolglos mit weiterem Schreiben vom 14.02.2018 geltend gemacht. Unter dem 02.02.2020 hat sie an ihr Anliegen auf Zustellung einer Ausfertigung des Urteils erinnert. Am 25.04.2020 wurde dem Ehemann der Klägerin ein Strafurteil des Landgerichts Mönchengladbach zugestellt betreffend die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB. Nach Ansicht der Klägerin sollen in der zugrunde liegenden Verhandlung wahrheitswidrige Zeugenaussagen erfolgt sein. Mit weiterem Schreiben vom 29.04.2020 hat die Klägerin sodann die "Wiedereinsetzung des Verfahrens
in den vorigen Stand wegen des Verdachts der Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verdacht des Prozessbetrugs sowie der Ver-letzung der Pflicht zur Wahrung der Unparteilichkeit" beantragt. Auf Hinweis des Gerichts, ein solcher Antrag könne nach Abschluss des Verfahrens nicht in erster Instanz, sondern allenfalls wegen Versäumung von Berufungsfristen beim Berufungsgericht gestellt werden, hat die Klägerin an ihrem Anliegen festgehalten. Daraufhin hat das Arbeitsgericht die Sache terminiert und die Klage, die es als Begehren nach § 79 ArbGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO und nach § 78a ArbGG ausgelegt hat, mit Urteil vom 30.06.2020 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 03.07.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.07.2020 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2020 - am 30.09.2020 begründet. Mit Beschluss vom 15.10.2020 hat die Berufungskammer auf erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf die vom Gesetz geforderte hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. In der Berufungsverhandlung am 28.01.2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Anwesenheit ihres Ehemannes die Berufung "Namens und in Vollmacht" der Klägerin zurückgenommen. Unter dem 03.02.2021 und mit weiteren Schreiben hat die Klägerin erklärt, die Rücknahme der Berufung werde zurückgezogen bzw. widerrufen und eine erneute Verhandlung verlangt. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 hat ihr Prozessbevollmächtigter sich dieses Anliegen zu Eigen gemacht. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme sei ausnahmsweise zulässig, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliege. Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, sich dazu zu erklären, ob sie vortragen lassen will, ihr Prozessbevollmächtigter habe das Berufungsverfahren geführt, ohne dass sie ihn dazu bevollmächtigt habe. Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 hat sie daraufhin vorgetragen, sie habe ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt. Die Klägerin stellt ihre im Berufungsverfahren angekündigten Anträge. Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme erledigt ist, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die von der Klägerin im Berufungstermin am 28.01.2021 erklärte Berufungsrücknahme hat das Berufungsverfahren beendet. Für den von ihr erklärten "Widerruf" der Berufungsrücknahme fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es ist daher von der Berufungskammer nicht zu überprüfen, ob das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.06.2020 - wofür allerdings auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen - fehlerhaft ist. Erst recht hat keine Prüfung des rechtskräftigen Urteils in der Kündigungsschutzsache zu erfolgen. 1.Soweit die Klägerin umfänglich rügt, das Arbeitsgericht habe im Ausgangsrechtsstreit der Kündigungsschutzklage zu Unrecht stattgegeben, verkennt sie, dass diese Frage im vorliegenden Verfahren in keiner Weise geprüft werden kann. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts stand ihr das Rechtsmittel der Berufung zu, um dessen Richtigkeit überprüfen zu lassen. Berufung hat die Klägerin aus allein von ihr zu verantwortenden Gründen nicht eingelegt. Stattdessen hat sie sich mit absurden Argumenten darauf versteift, das Urteil sei ihr nicht formgerecht zugestellt worden, da es an der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter fehle. Die von ihr insoweit zitierte Vorschrift des § 69 ArbGG steht jedoch im Zweiten Unterabschnitt des Dritten Teils, Erster Abschnitt, des Arbeitsgerichtsgesetzes, welcher - wie dessen Überschrift unschwer erkennen lässt - das Berufungsverfahren regelt. Für erstinstanzliche Urteile gilt hingegen § 60 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, wonach das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen (allein) vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier nicht - die Urteilsformel von dem Vorsitzenden und den ehrenamt-lichen Richtern zu unterschreiben ist, weil letztere bei der Verkündung nicht anwesend sind. Wenn die Klägerin bei dieser Sachlage meint, ihr "Vertrauen in die Justiz sei stark strapaziert", zeigt dies nur, dass sie trotz umfangreicher Hinweise des Gerichts keinerlei Einsicht zeigt, die Verantwortung für ihr eigenes rechtlich fehlerhaftes Handeln zu übernehmen. Die durch das Unterlassen eines Rechtsmittels eintretende Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung weist einen eigenen Gerechtigkeitsgehalt auf; die obsiegende Partei soll sich darauf verlassen können, dass der Streit der Parteien abschließend entschieden ist. Das Prinzip der Rechtssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips; aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt (so schon BVerfG 14.03.1963 - 1 BvL 28/62 - juris RN 19). 2. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfalle in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Falle zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorzug gegeben werden soll (BVerfG aaO). Der Gesetzgeber ist diesem Auftrag für zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere mit den Regelungen zur Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage nach §§ 578 ff. ZPO nachgekommen. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist auch der hier in erster Linie streitige "Widerruf" einer Berufungsrücknahme ausnahmsweise möglich (BGH 15.02.1954 - IV ZB 1/54 -; Zöller/Heßler ZPO 34. Aufl. § 516 RN 10). Eine bloße materielle Fehlerhaftigkeit gehört - selbstverständlich - nicht zu den dort aufgeführten Gründen. Auch die von der Klägerin angeführte Behauptung einer Falschaussage in einem späteren Strafverfahren lässt sich unter keinen der in den genannten gesetzlichen Regelungen aufgeführten Gründe subsumieren. Daneben wäre auch die Frist des § 586 ZPO nicht eingehalten. Auf den Widerruf sind nämlich auch § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Dadurch wird die Partei gezwungen, die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb eines Monats zu widerrufen, nachdem sie von den Tatsachen, die sie zum Widerruf berechtigen, Kenntnis erlangt hat (BGH 08.07.1960 - IV ZB 201/60 - juris RN 8). Die angeblichen Falschaussagen im Strafverfahren sind der Klägerin spätestens seit Ende April 2020 bekannt. Der "Widerruf" aus Februar 2021 hält daher die genannte Frist nicht ein. 3.Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann auch weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG 29.09.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RN 12 mwN; Bayerisches LSG 06.02.2014 - L 15 SB 189/13 - juris RN 19 mwN). 4. Soweit die Klägerin vortragen möchte, die Rücknahme der Berufung sei ohne bzw. gegen ihren Willen erfolgt, ändert dies nichts. Die Rücknahme der Berufung durch den Rechtsanwalt gegen den Willen der von ihm vertretenen Partei ist dem Gegner und dem Gericht gegenüber grundsätzlich bindend. Sollte die Vollmacht im Innenverhältnis zwischen Partei und Prozessbevollmächtigten bestimmten Beschränkungen unterliegen, so hat das auf die Wirksamkeit der Prozesshandlung keinen Einfluss (BGH 02.12.1987 - IVb ZB 125/87 -). Auch wenn es wegen der Beendigung des Berufungsverfahrens nicht darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass auch die zugrundeliegende Restitutionsklage ohne jede Erfolgsaussicht war. Das Restitutionsverfahren, mit dem die Rechtskraft der früheren Entscheidung durchbrochen werden soll, hat nämlich nicht die - den echten Rechtsmitteln vorbehaltene - Aufgabe, auch eine Nachprüfung der in der früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung zu ermöglichen, zumal im Restitutionsverfahren nicht eine höhere Instanz, sondern dasselbe Gericht entscheidet (BGH 18.09.2003 - XII ZR 62/01 - juris RN 19). Wie dargelegt lässt sich die von der Klägerin angeführte Behauptung einer Falschaussage in einem späteren Strafverfahren unter keinen der in den genannten gesetzlichen Regelungen aufgeführten Restitutionsgründe subsumieren. 5. An ihrer Behauptung, sie habe ihren Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht mandatiert, hat die Klägerin nicht festgehalten. Dies führte im Übrigen auch nicht zum Erfolg ihres Anliegens. Dann wäre nämlich bereits die Berufungseinlegung unwirksam gewesen. Eine die Unwirksamkeit heilende Genehmigung der Prozessführung nach § 89 Abs. 2 ZPO durch die Klägerin wäre zwar möglich, würde aber dann die gesamte Prozessführung, also auch die Berufungsrücknahme betreffen (BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83 - juris RN 14: "Eine auf eine bestimmte Verfahrenshandlung beschränkte Genehmigung unter Ausschluss weiterer zu demselben Verfahren gehörender Verfahrenshandlungen ist wirkungslos."). B. Nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 ZPO analog hat die Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass sie sich darauf berufen hat, das Berufungsverfahren sei nicht beendet. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. NüboldSchöne Tinnefeld