Leitsatz: 1. Zur Bestimmtheit der Berufungsanträge, wenn der Kläger von zwei Rechtsanwälten vertreten wird, die unterschiedliche Berufungsanträge ankündigen. 2. Verspricht ein Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente über eine Gruppenunterstützungskasse und sieht der Leistungsplan vor, dass die Versorgungskasse sich vorbehält, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen, so liegt darin ein kontrollfähiger Änderungsvorbehalt. Es handelt sich nicht um eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB, sondern um eine arbeitgeberseitige Ersetzungsbefugnis, auf die § 308 Nr. 4 BGB Anwendung findet (im Anschluss an OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.; a.A. LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris). 3. Modifiziert der Änderungsvorbehalt Inhalt und Umfang der Hauptleistung, weil die laufende Betriebsrente durch eine nicht wertgleiche Kapitalleistung ersetzt wird, indiziert dies die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts. Maßgeblich ist dabei, ob der Barwert der Kapitalabfindung versicherungsmathematisch mit der zugesagten Rente wertgleich ist. Dies folgt aus der Wertung des § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG. Es kommt weder auf die vom Arbeitgeber gebildete Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) noch auf das bei Unterstützungskassen steuerlich zulässige Reservepolster gemäß § 4d EStG an. 4. Zur Frage der ergänzenden Vertragsauslegung und des Vertrauensschutzes bei einer Altzusage. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21 - wird zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3.Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den Betriebsrentenanspruch der Beklagten durch eine Einmalzahlung zu erfüllen oder ob die Beklagte von dem Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verlangen kann. Die am 25.03.1956 geborene Beklagte war vom 01.10.1994 bis zum 30.11.2019 bei dem Kläger als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Ursprünglich gab es für die Arbeitnehmer des Klägers auch ein Weihnachtsgeld als 13. Gehalt. Dessen Zahlung wurde ab 1998 eingestellt. In einem Schreiben der Gruppenunterstützungskasse für C. e.V. (im Folgenden H.) aus Dezember 2000 (im Folgenden: Schreiben 12/2000) an die Beklagte, "in Firma B. Krankenpflege" aus Dezember 2000 hieß es u.a.: "A. BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Die Firma B. Krankenpflege,
. (nachstehend "Unternehmen genannt"), hat über uns (im folgenden "Versorgungskasse" genannt) eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Dafür gelten die folgenden Grundsätze und der nachstehende Leistungsplan. B. LEISTUNGSPLAN 1. KREIS DER BEGÜNSTIGTEN Jeder Arbeitnehmer vom 30. Lebensjahr bis zum vollendeten 50. Lebensjahr kann zum 1. Dezember eines Jahres Leistungsanwärter werden. 2. ART UND HÖHE DER VERSORGUNG Die Kasse gewährt Altersrenten. Alle Renten werden monatlich im voraus gezahlt. Altersrente erhält ein Begünstigter erst ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Die Altersente beträgt 761,42 DM und erhöht sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % pro künftiges Dienstjahr. Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen.
C. GRUNDSÄTZE 1. LEISTUNGEN DER KASSE Die Leistungsempfänger erhalten die Leistung von der Kasse. Satzungsgemäß muss die Kasse ihre Leistungen jedoch einstellen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Finanzierungsmittel der Kasse nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sollte dem Mitarbeiter in diesem Fall trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistungen ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen zustehen, so richtet sich der Anspruch nicht gegen die Kasse, sondern nur gegen das Unternehmen.
" Bei der H. handelte es sich um eine rein arbeitgeberfinanzierte, sog. pauschaldotierte Unterstützungskasse. In der Aufbauphase erfolgte die Dotierung dadurch, dass die geschuldeten Beiträge direkt wieder an den Arbeitgeber, hier den Kläger, als zu verzinsendes Darlehen zurückgegeben wurden. Der Kläger hatte mehrere seiner Arbeitnehmer mit entsprechenden Schreiben der H. zur Unterstützungskasse angemeldet. Mit Schreiben vom 19.02.2021 wandte die Beklagte sich an den Kläger und beantragte die betriebliche Zusatzrente. Zugleich, so die Beklagte im Schreiben, habe sie bei der H. die Zusatzrente beantragt. Mit Schreiben vom 26.02.2021 wandte der Kläger sich an die H. mit der Mitteilung, dass er beabsichtigte, die Betriebsrentenzahlung an die Beklagte durch Zahlung in Höhe der zehnfachen Jahresrente abzugelten. Der Kläger bat um Bestätigung des mitgeteilten Abfindungsbetrags und Erläuterung, wie die Kapitalabfindung durchgeführt werde, wie der Betrag sein Darlehen bei der H. reduziere und wie sichergestellt sei, dass die Beklagte keine weiteren Ansprüche gegen ihn geltend mache. Mit Schreiben vom 17.03.2021 wandte der Kläger sich wie folgt an die Beklagte: "Sehr geehrte Frau X.,
Wir beabsichtigen, Ihren Versorgungsanspruch durch Zahlung einer zehnfachen Jahresrente abzugelten. Diese Auszahlung wird mit unseren Abrechnungen Ende April, Anfang Mai 2021 vorgenommen.
" Mit Schreiben vom 28.04.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kläger mit, dass seine Mandantin mit einer Einmalzahlung nicht einverstanden sei, sondern auf einer monatlichen Rentenzahlung bestehe. Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Beklagten zum 30.11.2019 berechnete sich für diese eine monatliche Betriebsrente von 1.030,41 Euro. Auf die Berechnung vom 29.04.2021 (Anlage zur Klageschrift = Anlage K4a zur Berufungsbegründung vom 26.01.2022), welche die H. über die D. Consulting & c. GmbH eingeholt hatte, wird Bezug genommen. Der zehnfache Jahresbetrag belief sich auf 123.649,20 Euro. Am Freitag, den 30.04.2021 überwies der Kläger an die Beklagte 123.649,20 Euro brutto, wobei er Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 17.172,95 Euro an das Finanzamt abführte und den Betrag von 106.476,25 Euro netto an die Beklagte auszahlte. Am Montag, den 03.05.2021 schrieb der Vorstand T. eine E-Mail an den Steuerberater des Klägers, welche der Kläger cc: erhielt. In dieser E-Mail hieß es u.a.: "
Das Darlehen zum 31.12.2020 beträgt 745.196,94 Euro. Eine Reduzierung ist erst mit dem neuen Darlehenstand WJ 2021 (805.412,70 Euro) möglich. Da die Berechnung der vorschüssigen Zinsen zum Stichtag 31.12.2021 erst Anfang 2022 stattfindet, kann die Sondertilgung auch erst in der nächsten Zinsberechnung berücksichtigt werden.
Informationshalber teilen wir Ihnen mit, dass Herr B. uns am letzten Freitag angerufen hat und wir ihm mitgeteilt haben, dass er die von Ihnen und Herrn B. festzulegende Kapitalabfindung auf das UK-Konto einzahlen sollte, damit eine Darlehensreduzierung in Höhe der Kapitalabfindung erfolgen kann. Die UK wird sofort den Betrag an Frau X. weiter zahlen. Die Mitteilung, die Sie von Herrn B. erhalten haben, der Betrag von 123.649,20 Euro an Frau X. durch das Unternehmen, ist laut Frau X., die sich ebenfalls letzten Freitag bei uns gemeldet hat, falsch. Frau X. hat laut ihrer Aussage keine Kapitalabfindung erhalten, sondern nur eine Berechnung von der Krankenkasse, welche Steuern sie noch aus der noch nicht ausgezahlten Kapitalabfindung zahlen soll. Daraufhin hat Frau X. ihren Anwalt erneut aufgesucht, der den Klageschriftsatz zurzeit vorbereitet. Wir bekommen den Schriftsatz, bevor er an die Firma B. versandt wird und werden den Schriftsatz umgehend an Sie weiterleiten." Die Beklagte widersprach einer Kapitalabfindung ihrer Betriebsrente und zahlte den Betrag von 106.476,25 Euro netto an den Kläger zurück. Der Kläger hat gemeint, er sei berechtigt, den Betriebsrentenanspruch der Beklagten durch die Zahlung des zehnfachen Jahresbetrags der Rente zu erfüllen. Er hat behauptet, bereits im Jahr 2000 hätten er und die H. angedacht, bei allen Versorgungszusagen die Option der einmaligen Kapitalabfindung auszuüben. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte im Jahr 2021 die erste Versorgungsberechtigte war, hätten er und die H. bereits am 27.09.2018 bei dem Steuerberater S. in dessen Räumlichkeiten und in dessen Anwesenheit beschlossen, die Versorgungansprüche der Beklagten durch die Option einer einmaligen Kapitalabfindung zu erfüllen. Dieser Beschluss aus dem Jahr 2018 sei zunächst durch sein Schreiben vom 17.03.2021 umgesetzt worden. Die H. habe dann die monatliche Rente mit der Bescheinigung vom 29.04.2021 errechnet, woraus sich der Kapitalbetrag errechnen lasse. Am 30.04.2021 habe der Vorstand T. der H. telefonisch mit ihm Kontakt aufgenommen, damit er den Beschluss vom 27.09.2018 umsetze. Er sei aufgefordert worden, der H. den Kapitalauszahlungsbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Aufforderung habe der Vorstand T. vorsorglich auch seinem Steuerberater mit E-Mail vom 03.05.2021 mitgeteilt. Er habe von dem an die Beklagte ausgezahlten Bruttobetrag ordnungsgemäß die Lohn- und Kirchensteuer abgeführt, weil es sich um Arbeitslohn gehandelt habe. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass er die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge entsprechend der Zusage aus Dezember 2000 vollumfänglich erfüllt hat, 2. hilfsweise festzustellen, dass er die Versorgungszusage aus Dezember 2000 gegenüber der Beklagten durch Zahlung einer 10-fachen Jahresrente erfüllen darf, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der einmaligen Kapitalauszahlung (10-fache Jahresrente) in Verzug befindet. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie eine monatliche Rente in Höhe von 1.030,41 Euro beginnend ab dem 01.04.2021 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, der Antrag zu 1) sei bereits aufgrund der erfolgten Rücküberweisung abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei zu einer Kapitalabfindung nicht berechtigt gewesen. Die Zusage aus Dezember 2000 erlaube lediglich der H. die Kapitalisierung. Dem Kläger stehe dieses Recht nicht zu. Die Beklagte hat behauptet, die H. habe von der Kapitalisierungsoption keinen Gebrauch gemacht und werde dies auch nicht tun. Die Beklagte hat gemeint, der Höhe nach sei der gezahlte Betrag nicht ausreichend, um ihre Ansprüche zu befriedigen. Hätte sie sich einverstanden erklärt, hätte der Kläger ihr den Gesamtbetrag von 123.649,20 Euro auszahlen müssen, weil die Leistung steuerfrei sei. Die Beklagte hat behauptet, dass es unzutreffend sei, dass der Kläger mit der H. bereits im Jahr 2018 die Nutzung der Kapitaloption vereinbart habe. Der Vorstand T. werde bestätigen, dass diese Behauptung unwahr sei. Vielmehr sei mehrfach über die Angelegenheit gesprochen worden und die H. habe eine Einmalzahlung immer abgelehnt. Aus den vom Kläger im Übrigen vorgelegten Unterlagen ergebe sich nichts anderes. Vielmehr sei die H. aufgefordert gewesen, die Kapitalabfindung zu berechnen. Dem habe diese nachkommen müssen und habe den Kläger aufgefordert, den Betrag auf ihr Konto einzuzahlen. Dies habe der Kläger aber nicht getan. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.10.2021 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Essen ist dem Kläger am 12.11.2021 zugestellt worden. Der Kläger hat am 25.11.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2022 - am 26.01.2022 durch Schriftsatz des Rechtsanwalts C. und am 10.02.2022 durch Schriftsatz des Rechtsanwalts C. begründet. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils nahm der Kläger unter Vorbehalt die monatlichen Rentenzahlungen auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht den erstinstanzlichen Haupt- und Hilfsantrag zu 1. zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe. Der Antrag sei hinreichend bestimmt. Es gehe hier auch um das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Versorgungsverhältnisses mit der Beklagten und nicht alleine um die Feststellung einer Handlung, nämlich der Erfüllung. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass die H. als Botin, spätestens als Vertreterin, für ihn die Betriebsrentenzusage erteilt und damit ein Valutaverhältnis begründet habe. Der Inhalt des Leistungsplans der H. sei deshalb Inhalt der Betriebsrentenzusage. Dies dürfe nicht aufgespalten werden, so dass auf der Ebene der Zusage nur ein Teil ankomme. Da Anhaltspunkte für eine partielle Geltung des Leistungsplans im Verhältnis zu ihm als Arbeitgeber fehlten, stehe ihm - und nicht nur der H. - das im Leistungsplan enthaltene Kapitalwahlrecht eigenständig zu. Jedenfalls ergebe sich eine solche Vereinbarung auf der Grundlage von § 150 BGB. Und schließlich gelte die Zusage gegenüber der Beklagten gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte zum Kreis der Begünstigten der H. gehörte, als erteilt. All dies zeige, dass Inhalt der betriebsrentenrechtlichen Zusage der gesamte Leistungsplan der H. sei. Inhaltlich handele es sich um eine Rentenzusage mit Kapitaloption. Das Wort "Vorbehalt" stelle lediglich unnötig klar, dass bei einem Schweigen die Ansprüche im Zustand der laufenden Rentenschuld blieben. Es handele sich bei der Kapitalleistung um eine Leistung gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG und nicht gemäß § 3 BetrAVG. Es gehe bei der Kapitalzahlung um § 362 BGB und nicht um § 3 BetrAVG. Da es sich bei dem Versorgungsanspruch der Beklagten gegenüber der H. und ihm um eine Gesamtschuld handele, könne er auch selbst mit Erfüllungswirkung an die Beklagte - hier die Kapitalzahlung - leisten, was wiederum, für die Beklagte irrelevant, seine Darlehensschuld gegenüber der H. entsprechend reduziere. Genau so seien er und die H. hier vorgegangen. Die Kapitalisierungsoption sei durch die dafür erforderliche einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch zugegangen sei, wirksam ausgeübt worden. Hierfür gebe es mehrere Möglichkeiten, die alle zum selben Ergebnis führten: (1) Er habe ein eigenes Kapitalwahlrecht, das der Zustimmung oder Genehmigung der H. bedürfe, was allerdings zu erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten führe. Das Gericht habe - diese Variante unterstellt - § 182 BGB nicht angewandt, wonach die Genehmigung auch ihm gegenüber ergehen könne und am 28.04.2021 ergangen sei. Außerdem sei die Wahl der Kapitaloption bereits 2018 klar gewesen. (2) Die Auslegung ergäbe, dass das Kapitalwahlrecht ihm als eigenes Recht zustehe. Nach verständiger Würdigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass er als Arbeitgeber selbst entscheiden dürfe, ob er von der Kapitaloption Gebrauch macht. Auch hiernach sei die Ausübung erfolgt und zwar durch das Schreiben gegenüber der Beklagten vom 17.03.2021 und spätestens durch die Zahlung am 30.04.2021. (3) Nur die H. könne das Kapitalwahlrecht ausüben. Auch wenn diese Variante ein Vertrag zu Lasten Dritten sei - nämlich zu seinen Lasten -, liege auch bei dieser Variante die wirksame Ausübung des Kapitalwahlrechts vor. Spätestens am 28.04.2021 habe die H. "grünes Licht" für die Kapitalzahlung gegeben. Alle Umstände ergäben außerdem, dass eine eigene Erklärung von ihm von einer Vertretungsvollmacht der H. gedeckt sei. Allenfalls habe er irrtümlich die Erklärung in eigenen Namen abgegeben. Jedenfalls aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), u.a. der E-Mail vom 03.05.2021 ergebe sich ein Handeln für die H.. Lösen ließe sich dies auch über eine Genehmigung gemäß § 184 BGB. Die aufgrund der wirksam ausgeübten Kapitaloption geschuldete Einmalzahlung habe er gegenüber der Beklagten durch Zahlung bewirkt, so dass das Versorgungsverhältnis erloschen sei. Daran habe die Rücküberweisung seitens der Beklagten nichts geändert. B.2. Abs. 2 des Schreibens 12/2000 sei nicht gemäß § 305 ff. BGB rechtsunwirksam. Im Hinblick auf die Inhaltskontrolle habe das Arbeitsgericht zu Unrecht auf § 3 BetrAVG abgestellt. Für die hier zugesagte Rentenzusage mit Kapitaloption sei diese Vorschrift nicht einschlägig. Es dürfe bereits keine Inhaltskontrolle stattfinden, weil beide Erfüllungsvarianten (monatliche Rente und Kapitaloption) Hauptleistungspflichten seien, die im Hinblick auf die Vertragsfreiheit kontrollfrei seien. Das Hauptleistungsversprechen sei hier entweder eine Rente oder eine Kapitalleistung. Die Kapitalisierungsoption stelle keinen Änderungsvorbehalt gemäß § 308 Nr. 4 BGB dar. Der Vertrag werde dadurch nämlich nicht geändert. Per vertraglicher Definition korrespondierten wertgleiche 1.030,41 monatlich und 123.649,20 Euro als Einmalzahlung, denn die Umrechnungsregel (10facher Jahresbetrag) sei bereits Vertragsbestandteil. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass kapitalisiert werden kann. Aufgrund der Pauschaldotierung der H. und der Finanzierung durch Arbeitgeberdarlehen sei ein einseitiges nur arbeitgeberseitiges Kapitalwahlrecht nachvollziehbar, zumal Versorgungsverpflichtungen ein massiv zunehmendes Kaufhemmnis seien. Selbst wenn man § 308 Nr. 4 BGB anwenden wolle, müssten gemäß § 310 Abs. 4 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts berücksichtigt werden. Das Schenkungsrecht hätte hier über § 310 Abs. 4 BGB Einfluss finden müssen, weil es dem schenkenden Arbeitgeber mit der Arbeitgeberfinanzierung freistehe, die zulässige Kapitalisierungsoption für die eine oder andere Seite zu gestalten. Im Übrigen seien einseitige Gestaltungsrechte im Hinblick auf die langen Laufzeiten von Betriebsrentenzahlungen üblich. Es werde hier im Übrigen auch nichts widerrufen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum ein einseitiges Kapitalwahlrecht eine unangemessene Benachteiligung im AGB-Sinne sein könne. Selbst wenn man ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klägers annehmen wolle, könne er betriebliche Gründe anführen, welche sein Interesse an der Kapitalisierung belegten. Da die betriebliche Altersversorgung zusätzlich zum Entgelt gewährt werde, sei der Vertrauensschutz der Beklagten reduziert. Die Ausübung des Optionsrechts dürfe lediglich nicht willkürlich erfolgen, wobei er diese Grenze nicht ausgeschöpft habe. Folgende Erwägungen hätten ihn zur Ausübung des Kapitalwahlrechts veranlasst. Er finanziere die Sparanlagen zur betrieblichen Altersversorge, wobei wegen der Niedrigzinsphase seit 2007 die Zinszuwächse fehlten. Durch die Niedrigzinsphase habe er das Darlehen bei der H. seit 2007 so gut wie gar nicht mehr tilgen können. Mit der H. sei hingegen für die Darlehensraten ein langfristiger Festzins vereinbart, der nicht von der Niedrigzinsphase betroffen sei. Als Einzelunternehmer, der älter als 60 Jahre ist, wolle er das Langlebigkeitsrisiko der Beklagten über seinen Renteneintritt hinaus nicht tragen. Außerdem beabsichtige er mit seinem Renteneintritt die Veräußerung des Unternehmens. Ohne Kapitalisierung der Renten werde ein Erwerber abgeschreckt bzw. der Kaufpreis unverhältnismäßig gemindert. Zu berücksichtigen sei auch, dass keine Hinterbliebenenversorgung versprochen sei. Über das Kapital könne die Beklagte sofort frei verfügen, es anlegen oder vererben und es doch für die Hinterbliebenen einsetzen. Der Kläger behauptet, dass die Einstellung der Zahlung des Weihnachtsgelds und die Zusage der betrieblichen Altersversorgung nichts miteinander zu tun gehabt hätten. Es sei tatsächlich so gewesen, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht gegangen sei und man deshalb auf das Weihnachtsgeld verzichtet habe, weil man es schlicht und einfach nicht mehr zahlen konnte. Diejenigen Mitarbeiter, die dem nicht zugestimmt hätten, hätten das Unternehmen verlassen. Man habe dann später und unabhängig davon freiwillig eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung eingeführt. Es handele sich bei der Ausgestaltung in B.2. des Schreibens 12/2000 um die Vereinbarung einer Wahlschuld und nicht um eine Ersetzungsbefugnis. Es liege deshalb in der Ausübung des Wahlrechts keine Änderung der Versorgungszusage und § 305c Abs. 2 BGB finde ebenso wie § 3 BetrAVG keine Anwendung. Billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB sei nicht zu beachten, weil die Leistung bereits im Vertrag bestimmt sei. Die Grenze der Willkür habe er durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht überschritten. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Essen vom 21.10.2021 - 1 Ca 1065/21 wird wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass er durch einmalige Kapitalleistung vom 30.04.2021 über 123.649,20 Euro brutto den Anspruch der Beklagten aus der Betriebsrentenzusage erfüllt hat und keine Ansprüche aus Versorgungszusage von Dezember 2000 mehr bestehen. 2. Hilfsweise zu 1. wird festgestellt, dass er die Versorgungszusage aus Dezember 2000 gegenüber der Beklagten durch Zahlung einer 10-fachen Jahresrente erfüllen darf. 3. Hilfsweise zu 1. wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme einer einmaligen Kapitalleistung in Höhe von 123.649,20 Euro brutto = 106.476,25 Euro netto in Verzug befindet. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung einschließlich des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten neuen Hilfsantrags zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Feststellungsanträge rügt die Beklagte, dass eben für jeden einzelnen Antrag ersichtlich sein müsse, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Anträge des Klägers zur Recht abgewiesen und der Widerklage zu Recht stattgegeben. Es gebe keine Regelung zwischen ihr und dem Kläger, die es zuließe, ihre Ansprüche durch eine Einmalzahlung zu befriedigen. Die H. selbst habe ein solches Wahlrecht nicht ausgeübt. Aus der von der H. vorgenommenen Berechnung folge dies jedenfalls nicht. Zutreffend habe das Arbeitsgericht zudem die Vereinbarung des Wahlrechts für unwirksam erachtet. Die Beklagte behauptet, dass die Mitarbeiter auf das Weihnachtsgeld verzichtet hätten und es dafür die hier streitige arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung gegeben habe. Die Zahlungen an die H. hätten regelmäßig erfolgen sollen, was sie indes nicht habe kontrollieren können. Bei einer anderen Versicherung habe der Kläger dies zunächst unterlassen. Genau deshalb sei die H. eingeschaltet worden. Dass bei dieser seit 2007 Niedrigzinsen gelten würden, treffe nicht zu. Unerheblich sei, dass der Kläger in Rente gehen wolle. Habe der Kläger für sich eine Rente aufgebaut, indem er sich ausgerechnet habe, wie er dies durch die Einmalzahlung finanzieren könne? Würde er nur ausreichend Mitarbeiter abfinden, könne er selbst seine eigene monatliche Rente finanzieren. Der Kläger wolle seine Firma nicht veräußern, sondern an seine 15 Jahre jüngere Ehefrau, die als Geschäftsführerin tätig sei und seine ebenfalls in der Firma tätige Tochter übergeben, so dass die Firma in der Familie bleibe. Der Kläger hat der H.-Unterstützungseinrichtung für Europäische Trägerunternehmen e. V. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen und die Hinweise in dem Beschluss vom 28.01.2022 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. I.Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hinreichend bestimmte Berufungsanträge angekündigt. 1.Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO gebietet nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, juris Rn. 11; BGH 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, juris Rn. 14; BeckOKZPO/Wulf, 44. Edition Stand 01.03.2022, § 540 Rn. 15). 2.Diesem Bestimmtheitserfordernis steht nicht entgegen, dass für den Kläger innerhalb der bis zum 14.02.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist von zwei verschiedenen Rechtsanwälten am 26.01.2022 und am 10.02.2022 jeweils mit Schriftsatz vom selben Tag Berufungsbegründungen eingegangen sind, mit denen unterschiedliche Sachanträge angekündigt wurden. Die Auslegung nach den oben genannten Grundsätzen ergibt, dass der Angriff sich für die Beklagte erkennbar so gegen das erstinstanzliche Urteil richten soll, wie es der Kläger zuletzt im Kammertermin am 06.04.2022 beantragt hat. a)Der Hauptantrag zu 1) ist sowohl im Schriftsatz vom 26.01.2022 als auch in demjenigen vom 10.02.2022 enthalten. Er ist zwar in seiner Formulierung nicht vollständig wortgleich. Unter Berücksichtigung der Antragsbegründung ergibt sich indes ein inhaltsgleiches Verständnis. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass Versorgungsverhältnis mit der Beklagten als Rechtsverhältnis nicht mehr besteht, wobei die Zahlung von 123.649,20 Euro brutto als Erfüllung dabei nur der Grund für das nicht (mehr) Bestehen des Versorgungsverhältnisses mit der Beklagten sein soll. b)Zutreffend ist, dass der Schriftsatz vom 26.01.2022 sich auf nur einen weiteren Hilfsantrag beschränkt und der Schriftsatz vom 10.02.2022 weitere Anträge enthält. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 10.02.2022 um den zeitlich zweiten Schriftsatz handelt, ist erkennbar, dass der Kläger mit diesem zusätzlich weitere Anträge ankündigen und das Urteil des Arbeitsgerichts auch insoweit angreifen will. Dies betrifft den Hilfsantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 10.02.2022, der zusätzlich gestellt werden soll. Soweit der Antrag zu 2. betreffend die Feststellung des Annahmeverzugs im Schriftsatz vom 26.01.2022 als Hilfsantrag und im Schriftsatz vom 10.02.2022 unbedingt angekündigt wird, ergibt sich keine Unbestimmtheit des Berufungsangriffs. Auch der Antrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 10.02.2022 ist erkennbar ein Hilfsantrag, denn die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ergibt ersichtlich keinen Sinn, wenn bereits auf den Hauptantrag zu 1. festgestellt wird, dass das Versorgungsverhältnis aufgrund der Zahlung des Klägers nicht mehr besteht. Dies entspricht der zutreffenden negativen Bedingung für den Hilfsantrag zu 2. im Schriftsatz vom 26.01.2022. c)Durch den Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 10.02.2022 ist außerdem klar, dass der Kläger auch die Abweisung der Widerklage erstrebt. Darin liegt kein Widerspruch zu den mit Schriftsatz vom 26.01.2022 angekündigten Anträgen, die sich nicht auf die Widerklage beziehen. Wenn der Kläger mit dem Feststellungsantrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 26.01.2022 das Nichtbestehen des Versorgungsverhältnisses aufgrund der Kapitalzahlung festgestellt wissen will, ergibt sich bereits daraus, dass er mit der auf die Widerklage erfolgten Verurteilung zur Zahlung monatlicher Betriebsrenten nicht einverstanden ist. Dies wird durch den Antrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 10.02.2022 klargestellt. d)Die Kammer hat die Parteien im Termin darauf hingewiesen, dass sie trotz der unterschiedlichen Anträge aus den beiden Schriftsätzen von ordnungsgemäßen Berufungsanträgen ausgeht, die die Berufungsangriffe im oben beschriebenen Sinne hinreichend bestimmt erkennen lassen, nämlich i.S. der vom Kläger im Termin gestellten Anträge. Einwände hat keine der Parteien erhoben. II.Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zulässigen Feststellungsanträge unbegründet sind und weil die zulässige Widerklage begründet ist. 1.Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig aber unbegründet. a)Zunächst bedeutet es keinen beachtlichen Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte betreffend den Hauptantrag zu 1) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.10.2021 keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Anders als der Sachantrag muss der Klageabweisungsantrag nicht gemäß § 297 ZPO verlesen oder auf diesen Bezug genommen werden, weil § 297 ZPO sich nicht auf den Klageabweisungsantrag bezieht. Es genügt, wenn sich aus der Prozesslage ergibt, dass die Klageabweisung gewollt ist (BGH 23.11.1964 - II ZR 200/62, juris Rn. 8; BeckOKZPO/Bacher, 44. Edition 01.03.2022, § 297 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO 34. Aufl. 2022, § 297 Rn. 1; so für § 333 ZPO BAG 23.01.2007 - 9 AZR 492/06, juris Rn. 23 ff.). Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 21.10.2021 ausdrücklich den Widerklageantrag gestellt hat. Damit kommt zum Ausdruck, dass sie zugleich die Abweisung der negativen Feststellungsklage betreffend das Nichtbestehen des Versorgungsverhältnisses begehrt. Auf die Frage der Anwendung von § 68 ArbGG in einer solchen Konstellation kommt es nicht an. b)Der Hauptantrag zu 1. ist als negativer Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er richtet sich auf das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Das erforderliche negative Feststellungsinteresse ist gegeben. aa)Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH 20.02.2008 - VIII ZR 139/07, juris Rn. 9; BAG 25.01.2022 - 3 AZR 357/21, juris Rn. 23). Der Kläger möchte hier das vollständige Nichtbestehen des Versorgungsverhältnisses mit der Beklagten aus der Zusage gemäß Schreiben 12/2000 festgestellt wissen. Bei dem Versorgungsverhältnis als Ganzes handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Soweit im Klageantrag auch die nicht feststellungsfähige Tatsache (vgl. insoweit BGH 20.02.2008 a.a.O. Rn. 9) der Erfüllung genannt ist, ist dies überflüssig und letztlich auch unter Würdigung der Berufungsbegründung (Seite 12 des Schriftsatzes vom 26.01.2022) nicht eigenständig zur Feststellung gestellt. Festgestellt werden soll das Nichtbestehen des Versorgungsverhältnisses zur Beklagten gemäß Schreiben 12/2000. bb)Das negative Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer von der Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmen") der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung ist gegeben, weil die Beklagte ausdrücklich der Ansicht ist, dass das Betriebsrentenverhältnis mit dem Kläger weiter besteht und er zur Zahlung monatlicher Betriebsrenten verpflichtet ist. Das negative Feststellungsinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte Widerklage auf Zahlung der monatlichen Betriebsrente erhoben hat. Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt allerdings, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH 22.01.1987 - I ZR 230/85, juris Rn. 10; Zöller/Greger a.a.O. § 256 Rn. 7d). Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil der negative Feststellungsantrag umfassend das Nichtbestehen des Versorgungsverhältnisses festgestellt wissen will, mithin z.B. auch künftige Anpassungsprüfungen gemäß § 16 BetrAVG erfasst, die nicht Gegenstand der auf künftige Zahlung der Ausgangsbetriebsrente von monatlich 1.030,41 Euro gerichteten Widerklage sind. Die negative Feststellungsklage ist umfassender und beschränkt sich nicht auf das bloße Leugnen einer monatlichen Verpflichtung der Zahlung der Betriebsrente. Dies zeigt sich außerdem daran, dass bei dem negativen Feststellungsantrag für den Fall, dass z.B. der Kläger wirksam das Kapitalwahlrecht ausgeübt hätte, in der Begründetheit auch zu prüfen wäre, ob die Kapitalzahlung ausreichend ist, um das Versorgungsverhältnis insgesamt zum Erlöschen zu bringen. c)Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet, weil das Versorgungsverhältnis gemäß Schreiben 12/2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten weiter besteht. Die vom Kläger vorgenommene Kapitalzahlung hat das Versorgungsverhältnis der Parteien nicht beendet, weil das in B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 enthaltene Recht zur Kapitalabfindung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. An diesem Ergebnis ändert eine ggfs. gebotene ergänzende Vertragsauslegung nichts. aa)Es bestand aufgrund des Schreibens 12/2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Versorgungsverhältnis. Bereits aus A des Schreibens 12/2000 wird klar, dass der Kläger der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt hat, denn danach hat dieser über die H. eine solche eingerichtet. Wird die betriebliche Altersversorgung wie hier von einer Unterstützungskasse abgewickelt, so steht die Arbeitnehmerin in zwei Rechtsbeziehungen. Im Verhältnis zur Unterstützungskasse ist die Beklagte nach dem Sprachgebrauch des § 1 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG "Begünstigter". Im Verhältnis zum Kläger besteht das arbeitsrechtliche Grundverhältnis (BAG 25.01.2000 - 3 AZR 908/98, juris Rn. 26). Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmern die zugesagte Altersversorgung und muss sicherstellen, dass die Unterstützungskasse die vorgesehene Versorgung erbringen kann. Leistet die Unterstützungskasse wegen unzureichender Ausstattung nicht, so muss der Arbeitgeber selbst einstehen. Die Einschaltung der Unterstützungskasse ist lediglich der Durchführungsweg für die versprochene Versorgung (BAG 25.01.2000 a.a.O. Rn. 27; § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Nichts anderes ist mit dem Schreiben 12/2000 vereinbart. Kläger und die H. sind dabei trotz des Ausschlusses des Rechtsanspruchs gegenüber der Unterstützungskasse, die nur als ein an sachliche Gründe gebundene Widerrufsrecht zu verstehen ist, Gesamtschuldner (BAG 16.02.2010 - 3 AZR 216/09, juris Rn. 66 ff.). Darüber, dass das Versorgungsverhältnis ursprünglich auch zum Kläger bestand, besteht zwischen den Parteien kein Streit. bb)Bei dem Schreiben 12/2000 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Es handelt sich bei dem Schreiben 12/2000 um vorformulierte Vertragsbedingungen, welche der Kläger über die H. mehrfach verwandt hat, denn er hat unstreitig einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung auf diese Weise über die H. versprochen. Diese hat der Kläger, und sei es über die H. (vgl. insoweit z.B. HWK/Roloff, 09. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn. 5, 2), seinen Arbeitnehmern i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt. Bereits das Arbeitsgericht ist zutreffend von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen. Dies stellt keine der Parteien in Abrede. Auch insoweit besteht kein Streit. cc)Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in B 2 Schreiben 12/2000 mit der in Absatz 1 enthaltenen monatlichen Betriebsrente und der in Absatz 2 enthaltenen Kapitalabfindung bezogen auf den Absatz 2 keine der Inhaltskontrolle entzogene Vereinbarung über die Hauptleistungspflicht. Vielmehr liegt ein Änderungsvorbehalt vor, welcher der Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 4 BGB unterliegt. (1)Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04, juris Rn. 44; BAG 14.03.2007 - 5 AZR 630/06, juris Rn. 24). (2)Ein solches kontrollfreies Hauptleistungsversprechen liegt dann vor, wenn eine echte Wahlschuld i.S.v. § 262 BGB vereinbart ist. Davon ist das Landesarbeitsgericht Hamm bezogen auf den Vorbehalt, anstelle der monatlichen Betriebsrente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, ausgegangen (LAG Hamm 11.08.2021 - 4 Sa 221/21, juris Rn. 2, 4, 8, 47 ff.). Dem folgt die erkennende Kammer nicht. Sie geht stattdessen im hier zu beurteilenden Fall davon aus, dass es sich bei der Regelung in B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 um eine Ersetzungsbefugnis handelt. (2.1)Dies hat bereits das OLG Stuttgart für eine vergleichbare Regelung damit begründet, dass für ein Wahlrecht nach § 262 BGB kennzeichnend sei, dass die Schuld bis zur Ausübung des Rechts lediglich bestimmbar, nicht aber bestimmt sei. Ohne Rechtsausübung bestehe keine bestimmte Schuld, die erfüllt werden könne. Hiervon zu unterscheiden sei die Ersetzungsbefugnis, bei welcher die Schuld von Anfang an einen bestimmten Inhalt hat, der Gläubiger [im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart der ehemalige Geschäftsführer] aber berechtigt sei, anstelle der an sich geschuldeten Leistung eine andere zu fordern. Im Fall der Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner die Verbindlichkeit erfüllen, ohne die Wahl des Gläubigers abwarten zu müssen. Danach sei eine Ersetzungsbefugnis anzunehmen. Der Anspruch sei auf die Zahlung einer Rente gerichtet, vorbehaltlich einer späteren Änderung in eine Kapitalzahlungspflicht durch Ausüben einer Option. Die Schuld ist von vornherein bestimmt und nicht nur bestimmbar (OLG Stuttgart 17.12.2008 - 14 U 34/08, juris Rn. 79 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die erkennende Kammer für die hier B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 vereinbarte Regelung. Diese enthält eine Ersetzungsbefugnis für den Kläger oder die H. als Schuldner der Betriebsrentenleistung. (2.2)Die Ersetzungsbefugnis ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht ein auf verschiedene Gegenstände bezogener Anspruch vorliegt, der sich durch die später getroffene Wahl konkretisiert, sondern dass zunächst nur eine bestimmte Leistung vorliegt, die im Anschluss nach Wahl des Gläubigers oder des Schuldners durch eine andere ersetzt wird. Damit ändert sich im Gegensatz zur Wahlschuld bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis erst nachträglich der Inhalt der ursprünglichen Leistungspflicht (BeckOGKBGB/Krafka, Stand 01.04.2022, § 262 Rn. 5). Entscheidend ist, dass nach dem Inhalt des Vertrags zunächst nur eine Forderung besteht und alleine bestehen bleiben soll, wenn sich die Rechtslage nicht ändert. Sie zu ändern, hat aber bei der Ersetzungsbefugnis z.B. der Schuldner durch den Vertrag die Befugnis erhalten (RG 21.03.1931 - V 256/30, BeckRS 1931, 100186, Rn. 9). Der Schuldner darf dann eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung hingeben (BGH 18.01.1967 - VIII ZR 209/64, juris Rn. 11). (2.3) Genauso liegt es hier. Aus B 2. Abs. 1 Schreiben 12/2000 ergibt sich, dass zunächst eine bestimmte Leistung vereinbart ist, nämlich die monatliche Rente. Es bedarf weder einer Konkretisierung noch einer Ausübung eines Wahlrechts. Werden der Kläger bzw. die H. als Schuldner nicht tätig, kann die Beklagte diese unmittelbar auf die in B 2. Abs. 1 Schreiben 12/2000 vereinbarte monatliche Betriebsrente in Anspruch nehmen. Nur dann, wenn der Kläger oder die H. - dies kann hier offen bleiben - gemäß B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 tätig werden und so die Rechtslage ändern, kommt eine Kapitalabfindung in Betracht. Dies zeigt auch der Wortlaut der Vereinbarung, die ausdrücklich einen Vorbehalt enthält. Es geht in B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 darum, die eigentlich vereinbarte monatliche Rente durch Ausübung des Vorbehalts in eine Kapitalabfindung zu ändern und durch diese zu ersetzen. Dies ist nichts anderes als eine Ersetzungsbefugnis. (3)Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger oder die H. als Verwender des Schreibens 12/2000 haben sich vorbehalten, die gemäß B 2. Abs. 1 versprochene monatliche Betriebsrentenleistung durch eine Kapitalabfindung zu ersetzen, mithin die versprochene Leistung zu ändern (vgl. zur Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners z.B. BeckOKBGB/Lorenz, 61. Edition, Stand 01.02.2022, § 262 Rn. 13 a.E.; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2007 - 11 Sa 78/07, juris Rn. 72 ff.). Es handelt sich, unabhängig davon, dass § 308 Nr. 4 BGB auch Erfüllungsmodalitäten erfasst, um die einseitige Abänderbarkeit der von dem Kläger als Arbeitgeber der Beklagten versprochenen Hauptleistungspflicht (vgl. insoweit BAG 18.05.2017 - 2 AZR 721/16, juris Rn. 19, 25) aus dem Betriebsrentenversprechen gemäß Schreiben 12/2000. Es handelt sich bei der Zahlung einer monatlichen Betriebsrente im Gegensatz zu einer einmaligen Kapitalleistung nicht um bloße Modalitäten der Erfüllung des arbeitgeberseitigen Betriebsrentenversprechens. Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 79). Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche und inhaltlich deutlich anders ausgestaltete Leistungen handelt. Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 (a.a.O. Rn. 71 ff.) ausführlich und u.a. mit der Verteilung des Langlebigkeitsrisikos bei der Kapitalleistung sowie der anders als bei der laufenden Rente fehlenden Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG begründet. Mit dem Vorbehalt aus B 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 wird die einseitige Befugnis begründet, die laufenden Rente durch eine Kapitalleistung, d.h. eine andere Leistung, zu ersetzen. dd)Dies ist in diesem Fall nicht zumutbar i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB. (1)Der Begriff der Zumutbarkeit in § 308 Nr. 4 BGB verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an deren Unveränderlichkeit. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen ferner, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (BAG 18.05.2017 - 2 AZR 721/16, juris Rn. 27; BGH 30.06.2009 - XI ZR 364/08, juris Rn. 24). Da § 308 Nr. 4 BGB den § 307 BGB konkretisiert, sind auch die Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Außerdem sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (BAG 18.05.2017 a.a.O. Rn. 28). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der sich nicht nur auf die Umstände der Leistungserbringung oder auf Nebenpflichten bezieht, sondern auch Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen kann ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH 15.11.2007 - III ZR 247/06, juris Rn. 21; BGH 30.06.2009 a.a.O. Rn. 24, 26, HWK/Roloff, 9. Aufl. 2020, Anh. §§ 305-310 BGB Rn. 27). (2)So liegt es hier. Der Kläger oder die H., was auch insoweit offen bleiben kann, erhalten über B. 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 die einseitige Möglichkeit, den Wert der versprochenen Betriebsrente einseitig zu ändern, nämlich die laufende monatliche Betriebsrente durch eine nicht wertgleiche Kapitalabfindung zu ersetzen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Höhe der Kapitalabfindung bereits in der Ausgangszusage, dem Schreiben 12/2000, der Höhe nach bestimmt festgelegt ist. Die Kammer sieht weiter, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine laufende Betriebsrente oder eine Kapitalleistung zu versprechen und es sich in beiden Fällen um grundsätzlich gleichwertige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Sie berücksichtigt auch, dass der Anwendungsbereich von § 3 BetrAVG nicht eröffnet ist, wenn es darum geht, dass eine versprochene laufende Leistung der betrieblichen Altersversorgung noch vor dem Leistungsfall entsprechend der vertraglichen Zusage abgefunden wird (BGH 28.09.2009 - II ZR 12/09, juris Rn. 4; LAG Niedersachsen 09.12.2008 - 11 Sa 1580/07 B, juris Rn. 29). Dies ändert aber nichts daran, dass im Rahmen der Inhaltskontrolle die Wertung des § 3 BetrAVG zu berücksichtigen ist. Es geht zwar nicht um eine nachträgliche Ablösung einer einmal (nur) versprochenen laufenden Rentenleistung. Es geht darum, dass der Arbeitgeber durch formularmäßig einseitig vorbehaltene Gestaltungsmöglichkeit aus der laufenden Betriebsrente eine nicht wertgleiche Kapitalabfindung machen kann. Dadurch wird diesem zum einen die Möglichkeit eröffnet, einseitig z.B. das Langlebigkeitsrisiko zu verlagern, ohne dass dies hier mangels vereinbarter Voraussetzungen für die Arbeitnehmerin kalkulierbar wäre. Ebenso kann er die Anpassungsprüfungspflicht damit obsolet werden lassen. Hinzu kommen steuerrechtliche Nachteile für die Arbeitnehmerin (vgl. insgesamt BAG 15.05.2012 -3 AZR 11710, juris Rn. 79 ff.). Dies mag im Grundsatz noch hinzunehmen sein, wenn es sich bei der Kapitalabfindung um eine versicherungsmathematisch wertgleiche Rentenleistung handelt. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass eine Bestimmung für den Arbeitnehmer grundsätzlich zumutbar ist und ihn nicht unangemessen benachteiligt, weil er bei Kapitalisierung den versicherungsmathematischen Barwert der Rente erhalten würde (LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2007 - 11 Sa 78/07, juris Rn. 79). Dies kann hier unterstellt werden. Bei der Kapitalleistung in B 2. Abs. 2 Scheiben 12/2000 handelt es sich nicht um den versicherungsmathematischen Barwert der in B 2. Abs. 1 Schreiben 12/2000 versprochenen laufenden Rente, sondern um den davon zu unterscheidenden und niedrigeren Wert, nämlich die zehnfache Jahresleistung der der Beklagten versprochenen laufenden monatlichen Betriebsrente. Darauf, dass es sich dabei um einen anderen und niedrigeren als den versicherungsmathematischen Barwert handelt, hat das Gericht mit Beschluss vom 28.01.2022 hingewiesen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr ausgeführt, dass maßgeblich letztlich die Wertungen des Steuerrechts sein müssten. Wenn der Gesetzgeber in Anlage 1 zu § 4 d EStG für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen für das erreichte Alter des weiblichen Leistungsempfängers von 65 bis 67 Jahren zehn Jahresbeträge der laufenden Leistungen ausreichen lasse, dann müsse dies auch bei Inhaltskontrolle berücksichtigt werden. Und außerdem habe, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine steuerliche Berechnung ausreichen lassen. Dies trifft zu, denn es hat eine Berechnung der Kapitalleistung gemäß § 6a Abs. 3 EStG genügen lassen (LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2007 - 11 Sa 78/07, juris Rn. 80). Die erkennende Kammer hingegen orientiert sich an der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG. Maßgeblich ist danach für die Abfindungsberechnung der Barwert der künftigen Versorgungsleistung, wobei bei der Berechnung des Barwerts die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend sind. Es kommt dabei ausweislich der Gesetzesbegründung weder auf die vom Arbeitgeber gebildete Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) noch auf das bei Unterstützungskassen steuerlich zulässige Reservepolster gemäß § 4d EStG an (BT-Drs. 15/2150 S. 53 f.). Die erkennende Kammer stellt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Wertung für die Wertgleichheit darauf ab, ob die zugesagte Kapitalleistung nach versicherungsmathematischen Grundätzen dem Barwert der versprochenen laufenden Rente entspricht. Darauf stellt auch das Bundesarbeitsgericht bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der Ablösung ab, wenn es fragt, ob der Arbeitgeber eine Kapitalleistung zugesagt hat, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt (BAG 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, juris Rn. 84). Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht auf den Aspekt der Gleichwertigkeit abgestellt, als es darum ging, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten können, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 55 ff.). Insgesamt verbleibt es zur Überzeugung der Kammer dabei, dass die Klausel in B.2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 für die Beklagte gemäß § 308 Nr. 4 BGB nicht zumutbar ist. Sie gestattet es, die ohne Ausübung des Vorbehalts versprochene laufende Betriebsrentenleistung ohne weitere Voraussetzungen in eine geringwertigere Kapitalleistung zu ändern. Zu der versicherungsmathematisch gegebenen Geringwertigkeit kommen die weiteren Nachteile einer Kapitalabfindung für die Beklagte, wie u.a. die Verlagerung des Langlebigkeitsrisikos, der Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht und die steuerlichen Nachteile hinzu. Zu berücksichtigen ist weiter, dass für die Beklagte in keiner Weise kalkulierbar ist, unter welchen Voraussetzungen das Änderungsrecht ausgeübt werden kann. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitgeberseite durchaus ein Interesse daran hat, die Leistung zu begrenzen. Es ist die Arbeitgeberseite, welche die Versorgung finanziert, wobei die Kammer betreffend das Weihnachtsgeld den Vortrag des Klägers unterstellt. Es bestehen indes auf Seiten der Arbeitnehmer Interessen an dem Erhalt einer laufenden Rente. Darauf wird in der Klausel in keiner Weise Rücksicht genommen (vgl. zu einer auch die Arbeitnehmerinteressen berücksichtigenden und so wirksamen tariflichen Regelung BAG 14.05.2019 - 3 AZR 150/17, juris Rn. 25). Es geht auch nicht darum, dass durch ein Wahlrecht z.B. eine Doppelbelastung der Arbeitgeberseite vermieden werden soll (vgl. insoweit für den Wegfall der betrieblichen Altersversorgung in Form eines Treuegeldes bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs durch den Handelsvertreter BGH 21.05.2003 - VIII ZR 57/02, juris Rn. 18). Fehlt eine Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners des Verwenders vollständig, entspricht die einseitige Änderungsmöglichkeit des Verwenders der laufenden Leistung in eine wertmäßig geringere Kapitalleistung gemäß B.2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB. ee)An diesem Ergebnis ändert eine ggfs. gebotene ergänzende Vertragsauslegung nichts. (1)Ist eine Klausel wie hier B. 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam, fällt diese grundsätzlich ersatzlos weg. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, juris Rn. 33 f.; BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 72). Jedoch kann eine ergänzende Vertragsauslegung wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts, zu denen auch das Betriebsrentenrecht gehört, geboten sein. Aus diesen Besonderheiten folgt, dass dann, wenn ein begrenzter Einzelaspekt einer Klausel der Überprüfung nicht standhält und zu einer erheblichen Belastung führt, eine ergänzende Vertragsauslegung angemessen ist. Das ist die Konsequenz daraus, dass Versorgungsregeln langfristig angelegt sind und spätere Entwicklungen deshalb zu erheblichen Belastungen führen können, die auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen sind (vgl. BAG 02.12.2021 a.a.O. Rn. 72). (2)Die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der grundsätzliche Ausschluss der geltungserhaltenden Reduktion für Altfälle ergaben sich erst aus dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), das am 01.01.2002 in Kraft trat (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). Damit wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Gebiet des Arbeitsrechts erstreckt (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB; früher § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz). Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB findet dieses Recht auch auf früher begründete Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 Anwendung. Seitdem drohen für versorgungspflichtige Arbeitgeber erhebliche Belastungen, wenn sie in alten Versorgungsordnungen Regelungen getroffen haben, die über das unter Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Zulässige hinausgehen, aber auch Regelungen umfassen, die zulässig sind. Führt dies zu erheblichen und vom Schutzzweck des Gesetzes nicht gedeckten Belastungen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 73). (3)Geht man aus diesen Gründen davon aus, dass hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen wäre (so im Hinblick auf § 308 Nr. 4 BGB und die daraus folgenden formellen Anforderungen an die Klausel LAG Rheinland-Pfalz 13.09.2007 - 11 Sa 78/07, juris Rn. 78 f.), führte diese nicht dazu, dass es bei der bisher mit Schreiben 12/2000, d.h. vor dem 01.01.2003 versprochenen Leistung der betrieblichen Altersversorgung mit der in B.2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 enthaltenen Kapitalisierungsoption in Höhe der zehnfachen Jahresleistung bleibt. Die ergänzende Vertragsauslegung würde zwar das Kapitalwahlrecht belassen, dieses aber inhaltlich auf eine wertgleiche, d.h. dem versicherungsmathematischen Barwert entsprechenden Kapitalleistung, begrenzen. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass der neue § 3 BetrAVG, der laufende Leistungen erfasst, gemäß § 30g Abs. 3 BetrAVG aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (BT-Drs. 15/2150 S. 55) erstmals auf laufende Leistungen Anwendung nach dem 31.12.2004 findet. Laufende Leistungen, die erstmals vor dem 01.01.2005 gezahlt werden, dürfen weiterhin abgefunden werden. Hier geht es um eine Inhaltskontrolle einer vertraglichen Bestimmung, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Andererseits handelt es sich um einen Versorgungsfall, der nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, nämlich im April 2021. Letztlich ist dies aber nicht maßgebend. Entscheidend ist, dass die Wertung in Bezug auf die Gleichwertigkeit und den insoweit maßgeblichen Berechnungsmodus in § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG nichts Neues ist. Der Berechnungsmodus entspricht der Kapitalabfindungsberechnung gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG a.F. (BT-Drs. 15/2150 S. 54). Das Bundesarbeitsgericht hat den Aspekt der Gleichwertigkeit bei einer Einzelzusage aus dem Jahr 1987 im Verhältnis zu einer VO 1995 geprüft (BAG 01.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 42 ff., 50 ff., 55 ff.). Auch dies spricht dafür, dass der Aspekt der Gleichwertigkeit von Betriebsrentenleistungen ein unabhängig von der Veränderung des § 3 BetrAVG geltender Aspekt ist. Zu begrenzen ist durch ergänzende Vertragsauslegung mithin lediglich das Risiko, das sich durch die Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB ab dem 01.01.2003 ergibt. Dem wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, wenn der Inhalt der Kapitalabfindung dahingehend angepasst wird, dass er dem wertgleichen versicherungsmathematischen Barwert entspricht. (4)Mit diesem Inhalt haben weder der Kläger noch die H. das Kapitalwahlrecht erklärt noch einen entsprechend berechneten Kapitalanspruch der Beklagten erfüllt. Das Versorgungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten aus dem Schreiben 12/2000 besteht weiterhin. Dies führt zur Unbegründetheit der negativen Feststellungsklage. ff)Es kann deshalb offen bleiben, ob die Auslegung des Schreibens 12/2000 auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB überhaupt ergibt, dass der Kläger selbst und nicht nur die H. das Kapitalwahlrecht ausüben darf. Ebenso bleibt offen, ob er selbst ggfs. mit Billigung der H. das Kapitalwahlrecht gegenüber der Beklagten rechtswirksam ausgeübt hat oder er dieses rechtswirksam für die H. ausgeübt hat. Dagegen spricht allerdings, dass es wohl an einer auch schlüssigen Erklärung des Klägers für die H. fehlt. Es bleibt weiter offen, ob eine nur einseitige, dem Arbeitgeber und nicht auch dem Arbeitnehmer vorbehaltene Kapitalisierungsoption alleine aus diesem Gesichtspunkt nach den §§ 305 ff. BGB (vgl. dazu BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, juris) rechtsunwirksam ist. 2.Der Hilfsantrag zu 2. ist zulässig aber unbegründet. Er betrifft als Teil eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses die betriebsrentenrechtliche Befugnis des Klägers, das Versorgungsverhältnis zur Beklagten durch Zahlung eines Einmalbetrags in Höhe einer zehnfachen Jahresrente zu erfüllen und damit zum Erlöschen zu bringen. Da die Beklagte dieses Recht leugnet, besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag ist indes aus den Gründen der Ausführungen zu A.II.2. unbegründet, weil Ziffer B.2. Abs. 2 BGB gemäß § 308 Nr. 4 BGB rechtsunwirksam ist und eine ergänzende Vertragsauslegung allenfalls zu einem anderen o.g. Inhalt führt. 3. Der weitere kumulative zu dem Hilfsantrag zu 2. gestellte Hilfsantrag zu 3. ist unzulässig, weil er nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Unzulässig ist daher die isolierte Feststellung eines Annahmeverzuges, sofern er nicht dazu dient, bei einer Verurteilung Zug um Zug durch den erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren die Vollstreckung zu erleichtern (BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 23). Darum geht es hier nicht. 4.Die zulässige Widerklage ist begründet. Der auf die laufende Betriebsrentenzahlung gerichtete Antrag ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Er ist begründet. Mangels wirksamer Kapitalabfindungsoption gemäß B. 2. Abs. 2 Schreiben 12/2000 kann die Beklagte von dem Kläger ab dem 01.04.2021 monatlich im Voraus gemäß B. 2. Abs. 1 Schreiben 12/2000 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Zahlung der ihrer Höhe nach unstreitigen monatlichen Rente von 1.030,41 Euro brutto verlangen. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. GotthardtBollwegBaumeister