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Urteil

12 Sa 15/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0504.12SA15.22.00
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Leitsätze

Weitere Parallelentscheidung zu den Urteilen vom 05.05.2021 zum Az. 12 Sa 13/21 und vom 15.09.2021 zum Az. 12 Sa 343/21

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.2021 - 4 Ca 100/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weitere Parallelentscheidung zu den Urteilen vom 05.05.2021 zum Az. 12 Sa 13/21 und vom 15.09.2021 zum Az. 12 Sa 343/21 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.2021 - 4 Ca 100/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, der sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Strom- und Gaskosten in Höhe von 25 % freizustellen. Der am 13.10.1955 geborene Kläger war zunächst seit dem 01.08.1977 bei der Stadt Wuppertal als Arbeiter im Bereich der Kanalreinigung beschäftigt. Grundlage war der Arbeitsvertrag vom 14.07.1977. In diesem hieß es in § 2: "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages hierzu (BZT G/NRW) und der Anlage 9 in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung." Im Jahr 1997 übernahm die Wuppertaler Stadtwerke AG, welche heute als X. Energie und Wasser AG - die Beklagte - firmiert, den bis dahin städtisch geführten Bereich der Stadtentwässerung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf die Wuppertaler Stadtwerke im Wege des Betriebsübergangs über. In dem zwischen der Stadt Wuppertal - im Vertrag als "Stadt" bezeichnet - und der Wuppertaler Stadtwerke AG - im Vertrag als "Gesellschaft" bezeichnet - geschlossenen Personalüberleitungsvertrag betreffend die Überleitung der im Bereich der Stadtentwässerung Beschäftigten hieß es u.a.: "§ 2 Vertragsabwicklung … (3) Die Gesellschaft verpflichtete sich, anstelle der Dienstvereinbarungen und freiwilligen sozialen Leistungen der Stadt, die bei der Gesellschaft gültigen Betriebsvereinbarungen und freiwilligen Sozialleistungen nach den jeweiligen betrieblichen Richtlinien in vollem Umfang auch für die übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden; insbesondere - … - Energiepreisvergünstigung (nur Elektrizität und Gas) - … … § 3 Tarifregelung Die Gesellschaft ist Vollmitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und damit dem Tarifrecht des BAT und BMT-G unterworfen. Die für die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltenden Tarifverträge (BAT und BMT-G und alle dazu geltenden Tarifverträge und -vereinbarungen) gelten daher vollinhaltlich weiter. …" Grundlage der Energiekostenrabattleistung war eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen, welche der damalige Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG am 26.09.1975 erlassen hatte. Diese Vorstandsverfügung (im Folgenden: Vfg. Nr. 5) bestimmte auszugsweise: "Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975 Betrifft: Werkstarif 0 Bezugsberechtigte 00 Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt: 000 vollbeschäftigten Betriebsangehörigen, 001 ehemaligen Betriebsangehörigen, 002 Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes, … 1 Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind: 10 der eigene Haushalt, 11 die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den X. / BEV bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der 110 Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten, 111 ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung, 12 der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörig-keit des verstorbenen Ehemannes. … 5 Tarife Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf. 6 Besitzstand Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet. 7 Kündigung Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. …" Ab dem 01.01.2005 fand der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Im Zuge der Umstrukturierung der Wuppertaler Stadtwerke AG in den Jahren 2006/2007 erfolgte eine Abspaltung gemäß § 123 UmwG. Es wurden zentrale Betriebsteile auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und die Verkehrsbetrieb auf die X. mobil GmbH übertragen. Die Wuppertaler Stadtwerke AG bestand im Anschluss an die Umstrukturierung fort und wurde mit dem entsprechenden Geschäft als die Beklagte fortgeführt. Die Wuppertaler Stadtwerke AG und weitere Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits schlossen den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der X. Unternehmensgruppe vom 10.11.2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmte - so jedenfalls ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts - u.a. Folgendes: "Präambel Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der X.-Unternehmensgruppe abgeschlossen. §1 Geltungsbereich (1)Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird. (2)Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III. (3)Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien. § 2 Definitionen (1)Der Begriff "X.-Unternehmensgruppe" im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen: X.-Holding GmbH (Arbeitstitel) X. Verkehr GmbH (Arbeitstitel) Wuppertaler Stadtwerke AG und die X. Netz GmbH. (2)"Stichtag" im Sinne dieses Tarifvertrages ist: für die X. Holding GmbH und die X. Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen, für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt. (3)Der Begriff "heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen werden und am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen. § 3 Tarifbindung (1)Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages…Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (X. AG)" - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit. (2)Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren. … § 5 Materielle Sicherung (1)Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen. (2)Die zum Vortag des Stichtags bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. … § 6 Immaterielle Sicherung Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke. § 7 Betriebsvereinbarungen (1)Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein. … § 8 Zusatzversorgung Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung dann zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal- (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweilig geltenden Fassung, erfüllen. …" Die Übernahme der von der Abspaltung betroffenen Arbeitsverhältnisse auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und der X. mobil GmbH erfolgte zum 01.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die beiden genannten Gesellschaften die tatsächliche Leitungsmacht über die ihnen zugeordneten Betriebe und Betriebsteile. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war von der Spaltung nicht betroffen. Es bestand mit der Wuppertaler Stadtwerke AG, d.h. der jetzigen Beklagten, fort. Nicht mehr bei allen betroffenen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe - was allerdings bei der Beklagten nicht der Fall war - wurde weiterhin Strom und Gas produziert bzw. geliefert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30.04.2019. Seit dem 01.05.2019 bezog der Kläger Regelaltersrente. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte die Beklagte dem Kläger einen Energiekostenrabatt in Höhe von 25 %. Seit Rentenbeginn erhielt er nur noch einen Rabatt in Höhe von 15 %. Dem hatte der Kläger widersprochen. Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn weiterhin von den Kosten der Energielieferung für Strom und gegebenenfalls Gas in Höhe von 25 % freizustellen. Er hat sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zum Az. 3 AZR 68/11 berufen, aus der sich ergebe, dass die Gewährung eines Energiekostenrabatts in Höhe von 25 % der gemessenen Verbrauchskosten für Strom und Gas eine betriebliche Sozialleistung sei. Die vom Bundesarbeitsgericht zitierten Voraussetzungen würden auch in seinem Fall vorliegen. Sein Fall sei mit dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal zum Az. 5 Ca 2779/20, nachfolgend Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Az. 12 Sa 343/21 zu vergleichen, bei dem identische tarifliche Regelwerke vorliegen würden. Auch in diesem Urteil sei festgestellt worden, dass ein entsprechender Rabatt auf Freistellung der Energiekosten in Höhe von 25 % bestehe. Auch für ihn bestehe der Rabatt für Strom und ggfs. Gas in Höhe von 25 % gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ab dem 01.05.2019 verpflichtet ist, ihn bis zu seinem Tod sowie gegebenenfalls für die Dauer des Witwenstandes seine Ehefrau von den Kosten für Strom und gegebenenfalls Gas der Beklagten in Höhe von 25 % der anfallenden Kosten freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass das von dem Kläger in Bezug genommene Verfahren zum Az. 12 Sa 343/21 im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Der Kläger dieses Verfahrens sei anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren selbst von der Reorganisation betroffen gewesen. In der Sache selbst sei der Sachvortrag des Klägers unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Die anspruchsbegründenden Tatsachen würden nicht vorgetragen. Maßgebliche Dokumente würden nicht vorgelegt. Dies betreffe insbesondere den TV-SR, der nicht kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung komme und deshalb nicht gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, sondern vom Kläger vorzutragen sei. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zum Az. 3 AZR 68/11 ersetze diesen Vortrag nicht. Im Übrigen könne eine rechtliche Würdigung nicht auf Auszüge von tariflichen Regelungen gestützt werden. Der vom Arbeitsgericht geäußerten Bitte aus dem Schreiben vom 10.11.2021, den TV-SR vom 10.11.2006 in vollständiger Form zur Akte zu reichen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren im Hinblick auf die bei dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Verfahren auszusetzen oder zumindest terminlos zu stellen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.11.2021 in der Sache entschieden und der Klage stattgegeben. Die Berufung hat es nicht gesondert zugelassen. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auf 720,00 Euro festgesetzt. Gegen das ihr am 03.12.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.12.2021 Berufung eingelegt und diese am 02.02.2022 begründet. Die Beklagte behauptet, am 24.09.2007 hätten der Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG - ebenso wie die Geschäftsführung der X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und der X. mobil GmbH für ihren Bereich - beschlossen, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2007 angestellt werden, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2007 endet und die anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte in Höhe von 15 v.H. erhalten, und dies auch nur, soweit Energielieferungsverträge mit der X.-Unternehmensgruppe bestehen. Nach dem Beschluss habe die Neuregelung zum 01.03.2008 erfolgen sollen, soweit nicht die mit den betroffenen Arbeitnehmern bestehenden Energiebezugsverträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt endeten. Soweit der Kläger die Existenz dieses Beschlusses mit Nichtwissen bestreite, bezweifle sie die Zulässigkeit eines solchen Bestreitens und benennt vorsorglich einen Zeugen. Hintergrund der Beschlüsse sei u.a. die Ausgründung der X. mobil GmbH gewesen. Der Wegfall der Eigenproduktion bzw. des Eigenvertriebs bei einigen an der Abspaltung betroffenen Rechtsträgern hätte zu höheren Kosten geführt, weil nur noch in den Unternehmen, in denen die Energie selbst hergestellt bzw. vertrieben wurde, der Energierabatt steuerfrei gewährt werden konnte. Diese höheren Kosten hätten durch die Absenkung des Rabatts um zehn Prozentpunkte zum Teil ausgeglichen werden sollen. Da die Gewinne und Verluste im X.-Konzern ohnehin verrechnet würden, sollten die Kosten im X.-Konzern fair verteilt werden und deshalb alle Arbeitnehmer, d.h. auch diejenigen der Beklagten, die weiterhin Energie herstellte bzw. vertrieb, an den Kosten beteiligt werden, damit innerhalb des Konzerns keine Ungleichbehandlung entsteht. Diese Argumentation vertieft die Beklagte zu III. im Schriftsatz vom 25.02.2022. Die Beklagte hat gerügt, dass das Arbeitsgericht der Klage in erster Instanz bereits mangels substantiierten und einlassungsfähigen Vortrags zur arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den TV-SR nicht habe stattgeben dürfen. Diese gelte ebenso und nach wie vor für den TV-SR. Aufgrund des unzureichenden Vortrags des Klägers seien weder der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags noch dessen Geltungsdauer vorgetragen oder erkennbar. Ein schlüssiger Vortrag des Klägers hätte es erfordert, den vollständigen TV-SR zur Akte zu reichen. Dieser fehlende Sachvortrag werde nicht durch die Bezugnahme des Klägers auf ein Parallelverfahren aus dem Jahr 2013 ersetzt. Erforderlich sei der Sachvortrag in diesem Verfahren. Hinzu komme, dass die Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2013 nicht gegen sie ergangen seien. Betreffend die Geltungsdauer habe der Kläger im Schriftsatz vom 03.11.2011 lediglich vorgetragen, dass der TV-V und nicht der TV-SR für ihn ab dem 01.01.2005 gelte. Für den TV-SR habe er kein Datum benannt. Außerdem werde der TV-SR in dem in Bezug genommenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf als solcher vom 10.11.2005 bezeichnet. Ohne Sachvortrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-SR und zu dessen Geltungsdauer bleibe der Sachvortrag des Klägers unschlüssig. Es sei zudem nicht unstreitig, dass der TV-SR auch für den Kläger gelte. Zunächst bleibe bis zuletzt unklar, ab und zu welchem Zeitpunkt der TV-SR für den Kläger gelte. Die Vorschrift, welche das Inkrafttreten regele, benenne der Kläger weiterhin nicht. Der Kläger behaupte lediglich, dass der TV-SR ab dem Abschlusszeitpunkt, dem 01.11.2006 gelten solle. Der angeblich richtige Tag "01.11.2006" werde erstmals im Schriftsatz vom 23.03.2022 angeführt. Für einen substantiierten Sachvortrag könne es nicht ausreichend sein, irgendein Datum vorzubringen, ohne zugleich die zu Grunde liegende Rechtsnorm vorzutragen. Der Kläger verkenne, dass das Datum des Abschlusses eines Tarifvertrags keinesfalls mit dem Datum des Inkrafttretens und erst Recht nicht mit dessen zeitlicher Geltungsdauer übereinstimmen müsse. Dies gelte erst recht, wenn ein Tarifvertrag nicht am ersten oder letzten Tag eines Monats abgeschlossen ist, was nach dem unklaren Vortrag des Klägers durchaus möglich sei. Die für sie günstigen Vorschriften des TV-SR, z.B. § 9 TV-SR, habe sie in den Prozess eingeführt. Die Vorschrift zur Geltungsdauer des TV-SR trage der Kläger nicht vor. Die Beklagte meint weiter, dass der Kläger, weil nicht von der Reorganisation betroffen, nicht zu den übergehenden Arbeitnehmer i.S.v. § 5 TV-SR gehöre, so dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 TV-SR für diesen nicht eröffnet sei. Gemäß § 1 TV-SR sei der Geltungsbereich für die einzelnen Vorschriften des TV-SR jeweils individuell zu bestimmen. Neben Vorschriften mit einem umfassenden Geltungsbereich (z.B. §§ 8, 9 TV-SR) existierten solche, die sich auf die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer beschränkten. Letzteres sei bei § 5 TV-SR der Fall. Die Vorschrift betreffe nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis von der Wuppertaler Stadtwerke AG auf ein anderes Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangen seien. Nur für diese Arbeitnehmergruppe sollten die betrieblichen Sozialleistungen "fortgeführt" werden. Dem entspreche der Sinn und Zweck der Vorschrift zur Sicherung des Status quo der von der Reorganisation Betroffenen. Die gegenteilige Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft und könne nicht erklären, warum in §§ 8,9 TV-SR von allen Arbeitnehmern gesprochen werde. Der beschränkte Geltungsbereich des § 5 Abs. 2 TV-SR sei, auch wenn das Bundesarbeitsgericht 2013 andere Sachverhalte zu entscheiden hatte, in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gekommen. Das Bundesarbeitsgericht sei davon ausgegangen, dass die tarifliche Regelung die Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. Aber selbst wenn § 5 Abs. 2 TV-SR auf den Kläger Anwendung finde, begründe die Vorschrift aufgrund des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 den streitigen An-spruch nicht. "Fortführung" der betrieblichen Sozialleistung meine lediglich die Sicherung des Status quo, wozu der Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 gehörte. Warum die tarifliche Regelung ohne Anklang im Wortlaut - der Wille der Tarifvertragsparteien müsse erkennbar im Wortlaut zum Ausdruck gekommen sein - anders gemeint sein solle, erschließe sich nicht. Die inhaltlich unveränderte Fortführung des Status quo entspreche der allgemeinen Vertragstypik. Die abweichende Auslegung begründe schließlich eine Ewigkeitsbindung an das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen aus dem Jahr 2007. Aus der Gesamtzusage des Jahres 1975 mit Widerrufs- und Änderungsvorbehalt würde so ein dauerhafter unveränderbarer Anspruch der Arbeitnehmer. Warum sollten die Tarifvertragsparteien eine solche, die Arbeitgeberseite erheblich belastende Regelung, entgegen dem Wortlaut vereinbart haben? "Fortführen" meint Fortsetzung, Weiterführung, Weiterverfolgung bzw. Kontinuität. Außerdem sei den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass die Mehrkosten des Energierabatts zumindest teilweise zu kompensieren gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als dem Energierabatt als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eine einseitige Änderungsmöglichkeit stets immanent sei, weil die Systeme nicht erstarren dürften. Wenn dann die Vfg. Nr. 5 einen Änderungsvorbehalt enthalte, könne bei dieser Systematik aus dem "Fortführen" von Leistungen kein Entfall eines Änderungsvorbehalts geschlossen werden. Dies sei widersinnig und verkenne die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wesensgehalt von Versorgungssystemen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts überschreite damit auch die Wortlautgrenze des TV-SR, was zugleich gegen die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht den Wortlaut des § 5 Abs. 2 TV-SR eng auslege, um den Kläger in den Anwendungsbereich einzubeziehen und anschließend den Inhalt durch erweiternde Auslegung bestimme. Die Absenkung des Energierabatts wahre die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es handele sich um eine sog. endbezugsbezogene Leistung i.S.d. Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Da die Kürzung um 10% auch gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wirksam war, sei sie auch gegenüber den Betriebsrentnern im gleichen Umfang wirksam. Endbezugsbezogene Leistungen seien nicht am Maßstab des strengen 3-Stufen-Schemas zu prüfen. Sie könnten geändert werden, wenn sie auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden könnten und für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle spielten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sachleistung hier nicht vollständig entzogen wurde und es - obwohl keine Voraussetzung - einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt gab. Soweit es zutreffe, dass hier nicht sämtliche Arbeitnehmer und Betriebsrentner den gleichen Prozentsatz erhielten, sei der Kläger doch deutlich besser gestellt worden, als wenn für ihn bereits als Arbeitnehmer, was nach der neueren Rechtsprechung zulässig sei, der Zuschuss auf 15% gekürzt worden wäre. In einem Erst-Recht-Schluss müsse die hier vorgenommene Verfahrensweise ebenfalls rechtmäßig sein. Außerdem gehe es um eine nur moderate Absenkung. Ausgehend von monatlichen Energiekosten für Strom und Gas in Höhe von etwa 200,00 Euro monatlich betrage die wirtschaftliche Zusatzbelastung für den Kläger lediglich 20,00 Euro monatlich. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger Leistungen aus einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (im Folgenden RZVK) erhalte. Sie gehe davon aus, dass die Leistungen monatlich ca. 600,00 Euro betrügen. Es handele sich unter Berücksichtigung dieses Betrags um eine Kürzung von nur 1,6% der Betriebsrentenleistungen. Der Wirksamkeit des Änderungsbeschlusses stehe nicht entgegen, dass bei ihr zum Zeitpunkt der behaupteten Beschlussfassung ein Betriebsrat bestand. Bei der Vfg. Nr. 5 habe es sich um eine Gesamtzusage mit bereits enthaltenem Änderungsvorbehalt gehandelt. Dieser habe einseitig ihr als Arbeitgeberin oblegen. Aber selbst wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten gewesen wäre, sei durch den Vorstandsbeschluss gerade keine Änderung der mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt. Vielmehr sei die Art der Entlohnung (Energierabatt) als auch der Kreis der Bezugsberechtigten gleich geblieben. Lediglich die Höhe der Leistungen sei gegenüber den Bezugsberechtigten ab einem bestimmten Stichtag verringert worden. Schließlich sei die Berufung entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Da er seinen Feststellungsantrag auf den Bezug von Strom und ggfs. Gas bezogen habe, habe das Arbeitsgericht den Streitwert im Urteil zutreffend festgesetzt. Jedenfalls liege keine offensichtlich unrichtige Festsetzung vor. Im Hinblick auf die bei dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Revisionsverfahren regt die Beklagte die Aussetzung des Rechtsstreits an. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.11.2021 - 4 Ca 100/21 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er ist zunächst der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten unzulässig sei, weil ihre Beschwer betreffend den Stromrabatt sich auf gerade einmal 350,00 Euro belaufe. Die anderweitige Wertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal sei offensichtlich unrichtig. Der Kläger behauptet, dass der TV-SR vom 01.11.2006 stamme. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses habe der TV-SR kraft der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch für sein Arbeitsverhältnis Geltung gehabt. Außerdem habe die Beklagte selbst zum Abschluss des TV-SR und zu dessen Inhalten vorgetragen. Deren Vortrag zum Inhalt des TV-SR mache er sich zu eigen und trage diesen insoweit erneut vor. Auf Seite 5 ff. des Schriftsatzes vom 23.03.2022 wird Bezug genommen. Die Vorlage des vollständigen Tarifvertrags sei nicht erforderlich. Für den Fall, dass dies doch erforderlich sei, beantragt der Kläger, der Beklagten gemäß § 421 ZPO aufzugeben, den TV-SR zur Akte zu reichen. Es sei allerdings ein unwürdiges Vorgehen und außerdem eine Vertragspflichtverletzung, wenn die Beklagte ihren Arbeitnehmern die tariflichen Regelwerke nicht überlässt oder zumindest Einblick in diese gewährt. In der Sache ist der Kläger der Ansicht, dass § 5 Abs. 2 TV-SR auf ihn Anwendung finde, weil er "heutiger Arbeitnehmer" i.S.v. § 2 Abs. 3 TV-SR sei, woran § 5 Abs. 2 TV-SR anknüpfe. Ein Beschluss des Vorstands vom 24.09.2007 sei ihm nicht bekannt. Er bestreite dessen Existenz und Inhalt mit Nichtwissen. Letztlich komme es darauf nicht an, weil ihm aufgrund der tariflichen Absicherung im TV-SR der Energiekostenrabatt als tariflicher Anspruch auf die bisherigen Sozialleistungen weiterhin in Höhe von 25 % zustehe. Ein angeblicher Vorstandsbeschluss habe dies nicht ändern können, sondern allenfalls eine Neuregelung auf tariflicher Ebene. Unabhängig davon sei ein etwaiger Vorstandsbeschluss mangels Beteiligung des auch damals bestehenden Betriebsrats rechtsunwirksam gewesen. Es sei dabei nicht um das Ob der Leistungen, sondern die Frage der Verteilung eventueller Kosten gegangen. Der Vortrag der Beklagten, dass sie alle Mitarbeiter der X.-Unternehmensgruppe gleichmäßig an den Kosten habe beteiligen wollen, sei nicht geeignet, eine angemessene und pflichtgemäße Ermessensausübung zu begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen und den Beschluss vom 03.02.2022 ergänzend Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. I.Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel der Beklagten statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. 1.Nach § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts ohne gesonderte Zulassung über einen Zahlungsanspruch nur dann Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt. Dabei hat die erkennende Kammer den vom Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzten Streitwert grundsätzlich zugrunde zu legen, wenn es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung feststellt, ob der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt und deshalb die Berufung statthaft ist. Diese Bindung an den vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG 25.01.2017 - 4 AZR 519/15, juris Rn. 16). 2.In Anwendung dieser Grundsätze übersteigt der Wert des Beschwerdegenstandes den Betrag von 600,00 Euro. Es bleibt offen, ob die Bindungswirkung der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vollständig entfällt, weil dieses abweichend von der für den Wert des Beschwerdegenstandes maßgeblichen Vorschrift des § 9 ZPO (BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14, juris Rn. 12), wonach der 42-fache Wert der monatlichen Differenz maßgeblich ist, auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abgestellt hat, der nur für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Zutreffend ist das Arbeitsgericht für den Wert des Feststellungsantrags gemäß § 3 ZPO davon ausgegangen, dass im Wege der Schätzung ein monatlicher Aufwand für Strom und Gas von 100,00 Euro pro Person in Ansatz zu bringen ist. Bei dem verheirateten Kläger macht dies monatlich 200,00 Euro aus. Die monatliche Differenz beträgt dann 20,00 Euro [(200,00 Euro x 0,25) - (200,00 Euro x 0,15) = 20,00]. 42 x 20,00 Euro ergibt einen Beschwerdegegenstand von 840,00 Euro. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Geldwert des streitigen Kürzungsbetrages jährlich deutlich unter 100,00 Euro liege und dazu seine Stromrechnungen aus den Jahren 2018 und 2019 auswertet, ändert dies nichts. Danach betragen 10% der jährlichen Stromkosten 77,40 Euro bzw. 73,40 Euro. Dies sind im Schnitt ca. 75,00 Euro. Legt man diesen Wert für dreieinhalb Jahre zu Grunde, ergeben sich 263,90 Euro. Monatlich liegt dies bei ca. 6,28 Euro. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht, dass sein Feststellungsantrag sich nicht nur auf die Kosten für Strom, sondern außerdem auf diejenigen für "ggfs. Gas" bezieht. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, hat der Kläger aktuell nur einen Strombezugsvertrag bei der Beklagten. Dies ändert aber nichts daran, dass er seinen Antrag auch auf einen verbilligten Gasbezug erstreckt hat, um sich diesen für die Zukunft für den Fall der Inanspruchnahme z.B. nach einem Wohnungswechsel, zu sichern. Es kann dabei im Wege der gemäß § 3 ZPO erforderlichen Schätzung davon ausgegangen werden, dass die Kosten für den Gasverbrauch höher als die Stromkosten sind, so dass unter Berücksichtigung der Rabattdifferenz für Strom von 6,28 Euro monatlich insgesamt unter Einbeziehung eines etwaigen Gasbezugs monatlich eine - teilweise fiktive - Gesamtrabattdifferenz für Strom und Gas von 20,00 Euro anzunehmen ist. Dies ist den Parteien in der mündlichen Verhandlung erläutert worden und auch zur Grundlage der Festsetzung für den Gebührenstreitwert in zweiter Instanz gemacht worden. Weitere Einwände hat dazu keine der Parteien erhoben. Der Umstand, dass es sich um einen Feststellungsantrag handelt, führt bei bereits bestehendem Leistungsbezug aufgrund der Vorschriften der §§ 3,9 ZPO nicht zu einem Abschlag (vgl. z.B. BGH 17.03.2020 - VIII ZR 115/19, juris Rn. 3 für eine Klage auf Feststellung einer Mietminderung). Und selbst bei einem Abschlag von 20 % auf 840,00 Euro verbliebe immer noch ein Wert des Beschwerdegenstandes von über 600,00 Euro, nämlich von 672,00 Euro. II.Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der zulässige Feststellungsantrag des Klägers begründet ist. 1. Der Antrag des Klägers ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind. a)Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand ei-ner Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis ins-gesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.07.2021 - 23 AZR 363/20, juris Rn. 19). b)Der Kläger begehrt die Feststellung, ihn - sowie ggfs. für die Dauer seines Witwenstandes seine Ehefrau - von den angefallenen Kosten für Strom und ggfs. Gas der Beklagten ab dem 01.05.2019 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 13.07.2021 a.a.O. Rn. 20). 2.Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, weil die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ab dem 01.05.2019 verpflichtet ist, ihn bzw. für die Dauer seines Witwenstandes seine Ehefrau im begehrten Umfang von 25 % von den Kosten für Strom und ggfs. Gas, welche seitens der Beklagten anfallen, freizustellen. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags des Klägers i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. a)Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört. b)§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der Beklagten an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.03.2013 (- 3 AZR 68/11, juris Rn. 26 ff.; parallel BAG 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris Rn. 26 ff.) Folgendes ausgeführt: "b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat. aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der X. AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt. Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR "heutigen" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen und am Vortag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der X. AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der X.-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der X. AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung "gewährte betriebliche Sozialleistungen" haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der X. AG tatsächlich erbracht wurde. bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck. Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der X. AG und der damit verbundenen Schaffung der X.-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der X. AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert." c)Die Kammer geht, wie in den Entscheidungen vom 05.05.2021 (- 12 Sa 13/21, juris) und vom 15.09.2021 (- 12 Sa 343/21, juris) von diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus. Die tatsächlichen Unterschiede im Sachverhalt, auf welche die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, rechtfertigen im Ergebnis ebenso keine andere Beurteilung wie der übrige tatsächliche und rechtliche Sachvortrag der Beklagten. Dies ergibt sich insbesondere aus Folgendem: aa)Entgegen der Ansicht der Beklagten findet § 5 Abs. 2 TV-SR auch auf den Kläger Anwendung. Der Anwendungsbereich der tariflichen Bestimmung ist eröffnet, auch wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Umstrukturierung in den Jahren 2006/2007 nicht von der Wuppertaler Stadtwerke AG zu einem anderen Arbeitgeber gewechselt ist, sondern bei der Wuppertaler Stadtwerke AG, der heutigen Beklagten, verblieben ist. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. (1)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 21.01.2020 - 3 AZR 73/19, juris Rn. 27). (2)In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 TV-SR auch für den Kläger eröffnet. (2.1)Zutreffend ist zunächst, dass der TV-SR gemäß § 1 Abs. 1 TV-SR grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im genannten Sinne gilt, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen des TV-SR nachfolgend nicht abweichend festgelegt wird. Insoweit ist es richtig, dass anhand der konkret anzuwendenden tariflichen Regelung - hier § 5 Abs. 2 TV-SR - zu prüfen ist, ob sie auf den Kläger Anwendung findet. Dies ist, entgegen der Ansicht der Beklagten, der Fall. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR werden die zum Vortrag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen für "heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe" fortgeführt. Der Kläger ist "heutiger Arbeitnehmer" im genannten Sinne, obwohl sein Arbeitsverhältnis auch nach der Umstrukturierung bei der Beklagten fortbestanden hat. Dies folgt bereits aus der tariflichen Definition der "heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" i.S.v. § 2 Abs. 3 TV-SR. Es müssen dazu kumulativ ("und") zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst (erste Voraussetzung) müssen die bezeichneten Personen am Vortag des Stichtags in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG gestanden haben und (zweite Voraussetzung) am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen. Der Kläger stand am Vortag des 01.10.2007 in einem Arbeitsverhältnis zu der Wuppertaler Stadtwerke AG, was auch am 01.10.2007, dem Stichtag, der Fall war. Dies ändert aber nichts, denn die zweite Voraussetzung erfordert am Stichtag den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe. Dies ist gemäß der tariflichen Definition in § 2 Abs. 1 TV-SR auch die Wuppertaler Stadtwerke AG. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten weder der tarifliche Zweck noch der Gesamtzusammenhang ein anderes Auslegungsergebnis. Richtig ist, dass Anlass für den TV-SR die Umstrukturierung in den Jahren 2006/2007 und die Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge dieser Umstrukturierung ist. Dies belegt bereits die Präambel. Auch diese enthält aber keine Beschränkung auf Arbeitsverhältnisse, die in diesem Zusammenhang auf einen anderen Arbeitgeber übergehen. Vielmehr wird der Tarifvertrag gemäß Satz 2 der Präambel TV-SR zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der X.-Unternehmensgruppe abgeschlossen, d.h. innerhalb der gesamten - die Beklagte einschließenden - Unternehmensgruppe. Im Sinne dieser umfassenden Sicherung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien entgegen dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR i.V.m. § 2 Abs. 3, 1 TV-SR die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG verbleibenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Sicherung der betrieblichen Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR ausgenommen haben. Dafür spricht auch der Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR, der die betrieblichen Sozialleistungen für erst nach dem Stichtag neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelt. Für diese werden die betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung fortgeführt. Auch diese Regelung bezieht sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe beginnen und knüpft an die Neuregelung in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe an. Auch hier wird nicht etwa die Wuppertaler Stadtwerke AG, die jetzige Beklagte ausgenommen. Vielmehr belegt § 5 Abs. 1 TV-SR, dass die Tarifvertragsparteien es ausdrücklich regeln, wenn nur die übergegangenen Arbeitsverhältnisse betroffen sein sollen, wie es in § 5 Abs. 1 TV-SR - anders als in § 5 Abs. 2 TV-SR - angeführt ist. Soweit z.B. in §§ 8, 9 TV-SR alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesprochen sind, erfasst dies nicht nur "heutige" i.S.v. § 2 Abs. 3, sondern entsprechend dem unbegrenzten Geltungsbereich in § 1 TV-SR sämtliche auch nach dem Stichtag 01.10.2007 eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dass diese erfasst werden, belegt im Übrigen - wie ausgeführt - § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR. Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht die erkennende Kammer damit zu ihrer Rechtsüberzeugung nicht von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2019 (a.a.O.) ab. Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt hat, dass die tarifliche Regelung eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer bezwecke. Davon geht die erkennende Kammer ebenfalls aus. Allerdings ist auch der Kläger in einem umfassenden Sinne von der Umstrukturierung betroffen, weil von ihrer Arbeitgeberin, der damaliger Wuppertaler Stadtwerke AG, verschiedene Betriebsteile abgespalten wurden, so dass auch in Bezug auf diese Arbeitsverhältnisse ein Sicherungsbedürfnis i.S.d. Präambel des TV-SR bestand. (2.2)Entgegen der Ansicht der Beklagten erfasst der TV-SR den Kläger auch, nachdem dieser ab dem 01.05.2019 in den Ruhestand getreten ist. Richtig ist, dass § 1 Abs. 1 TV-SR den Geltungsbereich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erstreckt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR bezeichneten Arbeitnehmer nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der Beklagten nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiter zu gewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Dies trifft auf den Kläger ebenfalls zu. bb)Entgegen der Ansicht der Beklagten hat § 5 Abs. 2 TV-SR auch nicht dazu geführt, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Inhalt des von der Beklagten behaupteten Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007, dessen Vorliegen die erkennende Kammer für die nachfolgende Prüfung zu Gunsten der Beklagten unterstellt, auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 fortgeführt worden ist. (1)§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR bezieht sich dabei auf die zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen. Stichtag in diesem Sinne ist der 01.10.2007. Dies hat die Beklagte in diesem Verfahren zutreffend dargelegt. Maßgeblich ist im Sinne des § 2 Abs. 2 TV-SR der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergangs auf eines der beiden Unternehmen übergehen, wobei für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag maßgeblich ist, auf den der spätere Tag fällt. Maßgeblich ist damit der 01.10.2007, weil an diesem Tag die Arbeitsverhältnisse auf die beiden ausgegliederten Gesellschaften übergegangen sind. (2) Am Vortag des 01.10.2007 wurde dem Kläger die betriebliche Sozialleistung des Energiekostenrabatts in Höhe von 25 % gewährt. Dieser wurde aufgrund der tariflichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR fortgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war damit nicht auch der Inhalt des angeblichen Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 gemeint. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. Richtig ist, dass mit "fortführen" die Fortschreibung des bisherigen Zustandes ohne inhaltliche Änderung gemeint ist. Genau darum geht es hier. Durch den erweiterten Schutz des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR sollen den heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bundesarbeitsgericht die bisherigen (Rechts-)Positionen erhalten bleiben und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Tatsächlich erhielt der Kläger am Tag vor dem Stichtag einen Energiekostenrabatt von 25%. Die heutigen Arbeitnehmer sollten diesen Energiekostenrabatt weiterhin erhalten. Anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR genannten Arbeitnehmer mussten diese nicht mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen. Dies spricht für das Festschreiben des tatsächlichen Status quo, von dem auch das Bundesarbeitsgericht ausgegangen ist. Unabhängig davon hatte der angebliche Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 am Vortag des Stichtags des 01.10.2007 aufgrund der Kündigungsfrist in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und der Neuregelung ohnehin erst zum 01.03.2008 noch gar keine Wirkung entfaltet. Auch das Bundesarbeitsgericht, das auf der Grundlage der damaligen Feststellungen vom 01.01.2007 ausgegangen ist und dem ausweislich des Tatbestandes sowohl Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 als auch der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 bekannt waren (vgl die Ausführungen der Vorinstanz LAG Düsseldorf 03.12.2020 - 9 Sa 334/10, juris Rn. 106 zu Nr. 6 und Nr. 7 Vfg. Nr. 5), ist in den damaligen Entscheidungen nicht davon ausgegangen, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und dann mit dem nachfolgenden Änderungsbeschluss gesichert und fortgeführt wurde. Davon abzuweichen besteht auch in diesem Verfahren kein Anlass. Es wird auch nicht etwa die Vertragstypik verlassen. Vielmehr ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung wie aufgezeigt, dass die hier in Rede stehenden tatsächlichen Leistungen durch § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR abgesichert wurden und nur die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR betroffenen Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen mussten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde damit das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen nicht etwa mit Ewigkeitsgarantie auf dem Niveau des Jahres 2007 festgeschrieben. Es wurde lediglich tariflich abgesichert und konnte durch Tarifvertrag auch wieder geändert werden, wobei die tarifliche Regelungsmacht sich auch auf das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt und die Tarifvertragsparteien nicht auf begünstigende Regelungen zugunsten der Betriebsrentner beschränkt sind (BAG 21.03.2017 - 3 AZR 86/16, juris Rn. 17). (3)Die erkennende Kammer sieht in ihrer Auslegung keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Tarifautonomie ist ebenso nicht verletzt wie die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum Wesensgehalt von Versorgungssystemen. Die Kammer hat lediglich den TV-SR auf der Grundlage der oben zitierten höchstrichterlichen Auslegungsgrundsätze ausgelegt. Das Abstellen auf die tatsächlich gewährten Leistungen überspielt nicht die erste Voraussetzung der bisherigen Rechtspositionen. Der systematische Zusammenhang des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR mit § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR belegt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass eben nur die nach dem Stichtag eintretenden Arbeitnehmer bezogen auf die betrieblichen Sozialleistungen mit einer Neuregelung rechnen mussten. Für die von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfassten Arbeitnehmer, wie den Kläger, gilt dies nicht. Und der angebliche Beschluss vom 24.09.2007 ist schließlich nichts anderes als eine Neuregelung, welche für die von § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-SR erfassten Arbeitnehmer gerade nicht möglich sein sollte. Die tatsächlich am Vortag des Stichtags gewährten Sozialleistungen wurden vor einer Neuregelung gesichert. Und unabhängig davon gilt auch insoweit, dass der angebliche Beschluss vom 24.09.2007 erst einen Geltungszeitraum nach dem Stichtag 01.10.2007 hatte. (4)Da der Energiekostenrabatt im oben beschriebenen Sinne tariflich abgesichert war und es keine diese tarifliche Absicherung beendende Regelung gibt, kommt es nicht darauf an, ob der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 überhaupt existiert. Es bleibt auch offen, ob dieser - seine Existenz unterstellt - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest in allgemeiner Form bekannt gegeben wurde, wann dies der Fall war und ob dies bereits vor dem 01.10.2007 erfolgen musste. Als reines Internum hätte der Vorstandsbeschluss die Rechtslage zur Überzeugung der Kammer gemäß Vfg. Nr. 5 Ziffer 7 allerdings nicht ändern können. Auf all diese Fragen kam es ebenso wenig an, wie darauf, ob der unterstellte Vorstandsbeschluss vom 24.09.2007 im Bereich der Beklagten billigem Ermessen entsprach, weil die Beklagte selbst weiterhin Strom und Gas produzierte bzw. vertrieb. Unerheblich war deshalb auch, wie es sich auswirkt, dass der "Endbezug" des Klägers im aktiven Arbeitsverhältnis ein anderer sein soll als im Ruhestandverhältnis. Auf die Frage der Erforderlichkeit der Beteiligung des Betriebsrats zum angeblichen Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 kam es ebenfalls nicht an. d)Die erkennende Kammer hat schließlich noch einmal die in diesem Verfahren vorgebrachten weiteren Argumente der Beklagten gewürdigt und abgewogen. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt insbesondere dafür, dass die Beklagte rügt, dass der Kläger die Vorschriften zum Inkraftreten des TV-SR und zu dessen zeitlicher Geltungsdauer nicht vorgetragen habe. aa)Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt die Partei, die sich auf einen Tarifvertrag beruft, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel gelten soll, die entsprechende Darlegungslast. Es ist nicht nur der Inhalt der Klausel selbst darzulegen, vielmehr ist auch der in Bezug genommene Tarifvertrag konkret zu bezeichnen sowie sein Inhalt vorzutragen. Den Inhalt von Tarifverträgen, die "nur" arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nicht selbst. Nur die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge sind "Normen", deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist (BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18, juris Rn. 35). bb)Es trifft zu, dass der Kläger den Inhalt der Vorschrift des TV-SR, der dessen Inkraftreten und zeitlichen Geltungsbereich regelt, nicht konkret vorgetragen hat. Der Kläger hat allerdings zuletzt und insoweit alleine maßgeblich vorgetragen, dass der TV-SR mit seinem Abschluss am 01.11.2006 auf sein Arbeitsverhältnis Geltung gehabt habe. Zu dieser Rechtsbehauptung hat die Beklagte sich nicht vollständig erklärt. Sie kennt den TV-SR. Wenn sie ein anderes Inkrafttreten oder einen anderen zeitlichen Geltungsbereich einwenden will, hätte sie dies konkret tun müssen. Daran fehlt es, so dass vom letzten Vortrag des Klägers auszugehen ist. Die Beklagte hat weiterhin keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, wann der TV-SR seine Geltung verloren hätte. cc)Es bleibt offen, ob die Kammer unabhängig davon als offenkundige Tatsache (§ 291 ZPO) auf die zu Rn. 64 f. im Urteil der erkennenden Kammer vom 05.05.2021 - 12 Sa 13/21 veröffentlicht bei juris abgedruckte Vorschrift zum Inkrafttreten (§ 12 TV-SR) hätte abstellen können. Inhaltlich führte dies zu keinem anderen Ergebnis. e)Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten im o.g. Sinne für Strom und ggfs. Gas i.H.v. 25 v.H. verlangen, weil er nach den obigen Ausführungen die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe erfüllt. III.Die Kammer hat in der Sache entschieden. Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Kammer nimmt zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu II. der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Es hat außerdem unabhängig davon eine Ermessensentscheidung getroffen. Bei Würdigung aller Umstände des Verfahrens kam insbesondere im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer und den Umstand, dass die Beklagte nicht einmal die Geltung des TV-SR an sich anerkennt und bereits dessen Inkrafttreten an sich in Abrede stellt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, nachdem das Bundesarbeitsgericht in zwei parallel gelagerten Fällen die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht hat. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Gotthardt JacobHartmann