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Urteil

6 Sa 878/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0826.6SA878.21.00
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Leitsätze

1. Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 416 ZPO grundsätzlich Beweis für die Entgegennahme sämtlicher darin bezeichneter Schriftstücke zum angegebenen Zeitpunkt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zulässig. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird. Vielmehr muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. 2. Das besondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Soll ein bestimmter Anspruch der Höhe nach festgestellt werden, so darf über weitere Faktoren, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, kein Streit bestehen.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021 - AZ: 11 Ca 1274/21 - abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags abgewiesen.

II.Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

IV.Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 416 ZPO grundsätzlich Beweis für die Entgegennahme sämtlicher darin bezeichneter Schriftstücke zum angegebenen Zeitpunkt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist zulässig. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird. Vielmehr muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. 2. Das besondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Soll ein bestimmter Anspruch der Höhe nach festgestellt werden, so darf über weitere Faktoren, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, kein Streit bestehen. I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021 - AZ: 11 Ca 1274/21 - abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags abgewiesen. II.Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. III.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D: Die Parteien streiten darüber, welches Einkommen der Klägerin im Zeitraum 2002 bis 2015 für die Berechnung ihrer Betriebsrente zugrunde zu legen ist. Die Klägerin ist seit dem 13.07.1989 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden: einheitlich Beklagte), der T. GmbH, am Flughafen Düsseldorf beschäftigt. Die Beklagte erbringt Catering-Dienstleistungen für Fluggesellschaften. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Arbeitnehmerin auf Abruf auf Basis einen Einsatzvolumens von 40 Stunden/Monat beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden die tariflichen Vorschriften der Beklagten Anwendung. Der "Manteltarifvertrag Nr. 2 für Mitarbeiter der T. mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" (im Folgenden: MTV Nr. 2) enthielt u.a. folgende Be-stimmungen: "… IV. Arbeitszeit § 4 Arbeitszeit Die Mitarbeiter sind verpflichtet, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum ihre Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall zu erbringen. § 5 Mehrarbeit (1)Die Arbeitszeit kann über das vertraglich vereinbarte Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum hinaus nur einvernehmlich erhöht werden. (2)Für diese mehr geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Vergütung auf der Basis der Stundensätze gemäß § 3 Abs. (1) VTV. (3)Arbeitsstunden, die über das monatliche Stundensoll von Vollzeitmitarbeitern hinaus geleistet werden, sind Mehrarbeitsstunden. … V. Vergütung § 10 Anspruch auf Vergütung (1)Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung. (2)Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, folgende Aufschläge gezahlt: a)Mehrarbeitsvergütung b)Zeitzuschläge … § 11 Grundvergütung (1)Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert der Leistung bemessen. Zu diesem Zweck ist jeder vom Tarifvertrag erfasste Mitarbeiter in eine Entgeltgruppe einzuordnen. … § 12 Mehrarbeitsvergütung (1)Die Vergütung für geleistete Mehrarbeit (§ 5 Abs. (3)) bemisst sich nach dem individuellen Stundensatz, dessen Berechnung in § 3 VETV festgelegt ist. (2)Der individuelle Stundensatz ist auch anzuwenden, wenn aus anderen Gründen Vergütungsaufschläge oder Vergütungskürzungen nach Stunden zu berechnen sind. … § 16 Krankenbezüge (1)Wird der Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, so erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge. (2)Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Grundvergütung weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Kalendertag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen einen Pauschalbetrag, der sich nach § 24 Abs. (2) - umgerechnet auf Kalendertage - errechnet. … … § 19 Urlaubs- und Weihnachtsgeld (1)Alle Mitarbeiter erhalten jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von je einer halben Grundvergütung. … … § 20 Zuschlag zum Urlaubsgeld (1) a)Jeder Mitarbeiter erhält mit der Vergütung im Monat Mai einen Zuschlag zum Urlaubsgeld, … … (3)Die Höhe des Zuschlages zum Urlaubsgeld (Abs. (1)) bestimmt der Vergütungs- und Eingruppierungs-Tarifvertrag. … § 22 Zusätzliche Altersversorgung Die Altersversorgung der Mitarbeiter richtet sich nach einem besonderen Tarifvertrag. … § 24 Erholungsurlaub (1)… (2)Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet. a)Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage). Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat. … § 34 Erlöschen von Ansprüchen Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. …" Bei der Beklagten existierte zudem ein "Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal" (MTV Nr. 14). Dieser nahm "Mitarbeiter der Beklagten mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" von seinem Geltungsbereich aus. Der MTV Nr. 14 i.d.F. v. 01.01.2007 enthielt u.a. folgende Regelungen: "… IV. Arbeitszeit § 5 Wöchentliche Arbeitszeit (1)Die Gesamtarbeitszeit beträgt über einen Bezugszeitraum von 18 Monaten durchschnittlich 37,5 Stunden pro Woche ausschließlich der Pausen. Sie kann - unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen - ungleichmäßig verteilt werden (Grundarbeitszeit). … … § 9 Überarbeit (1)Überarbeit (Überstunden) liegt vor, wenn auf Anordnung außerplanmäßig mehr als zehn Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich Arbeit geleistet wird. … (2)Zur Leistung von Überarbeit (Überstunden) ist der Mitarbeiter im Rahmen der durch das Arbeitszeitgesetz bestimmten Grenzen verpflichtet. … …" Die Vergütung bei der Beklagten richtete sich u.a. nach dem "Vergütungs- und Eingruppierungstarifvertrag Nr. 3 für Mitarbeiter der Y. mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall" (VE TV Nr. 3) in der jeweiligen Fassung. Die einzelnen Vergütungstarifverträge differenzierten dabei zwischen Mitarbeitern, die vor dem 01.10.2005 eingetreten sind (sog. Tarifschiene 1), Mitarbeitern, die in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 31.01.2013 eingetreten sind (Tarifschiene 2) und ab dem 01.02.2013 eingestellten Beschäftigten. Die Mitarbeiter der Tarifschiene 1 erhielten eine höhere Vergütung als Arbeitnehmer der Tarifschiene 2, deren Entgelt wiederum über dem der Beschäftigten der Tarifschiene 3 lag. Im Zuge einer Umstellung des tariflichen Systems im Jahre 2005 wurden zudem die Entgeltgruppen von ursprünglich 15 auf fünf reduziert. Soweit das Entgelt eines Mitarbeiters durch die Neuzuordnung unterhalb des vorherigen Entgelts lag, wurde eine sog. Überleitungszulage gezahlt, die gemäß Ziffer 1. der Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem Y. vom 21.12.2005 (Anlage B 3) "schichtzulagen-, zeitzuschlags- und versorgungsfähig" war "und bei der Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und bei der Berechnung des individuellen Stundensatzes entsprechend berücksichtigt" wurde. Im Düsseldorfer Betrieb wurde die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit in der Zeit vom 01.06.2003 bis zum 30.09.2011 auf 35 Stunden pro Woche abgesenkt. Für diesen Fall enthielten die Vergütungstarifverträge für Arbeitnehmer auf Abruf eine Erhöhung der Grundvergütung um ca. 3 %. Die Berechnung des Stundenentgelts erfolgte unverändert auf Basis von 163 Stunden im Monat. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis tarifvertraglicher Regelungen. In der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2015 galt der Tarifvertrag R.-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 1. Juli 2003 (TV J.). Hier war u.a. folgendes geregelt: "§ 4 Rentenbausteine (1)Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. (2)Der für ein Kalenderjahr erworbene Rentenbaustein ergibt sich durch Multiplikation des jährlichen rentenfähigen Einkommens gemäß § 5 mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle (dividiert durch 1.000) in der Anlage zu diesem Versorgungstarifvertrag. … § 5 Rentenfähiges Einkommen (1)Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt: a)Im Tarifbereich die monatlichen Grundvergütungen zzgl. des Grundvergütungsanteils des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, des Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß Vergütungstarifvertrag, des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 31 Abs. (1) und (2) Manteltarifvertrag Boden, § 7 Tarifvertrag Schutzabkommen. b)Im AT-Bereich die vertraglich als rentenfähig vereinbarte Vergütung. c)Für Mitarbeiter auf Abruf bei der Y. gemäß Manteltarifvertrag für Mitarbeiter zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall die Vergütung für die vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit (Stundenvolumen) zuzüglich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß Vergütungstarifvertrag für Mitarbeiter auf Abruf bei der Y.." Für Mitarbeiter, die bis 31.12.2001 Versorgungsansprüche erworben hatten, wurde ein Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das R.-Bodenpersonal - Ablösung der VGL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die R.-Betriebsrente vom 1. Juli 2003 - gültig ab 01. Januar 2002 - (im Folgenden: TV-Vereinheitlichung) vereinbart. Dieser sah die Bildung eines Startbausteins vor. Unter "Teil V: Schlussbestimmungen" wurde u.a. geregelt: "§ 18 Information der Mitarbeiter und Rentenberechtigten/Mitwirkungspflichten/Fristen (1)(Rentennachweise) Alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Absatz 1 erhalten von R. neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der VGL-gleichen Zusatzversorgung einen individuellen Nachweis über die Höhe des zum 31.12.2001 ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der R.-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31.12.2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. … ... (3)(Ausschlussfrist) Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Absatz 1, insbesondere gegen den errechneten Startbaustein, gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten R.-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte soweit gegen die bis zu Erteilung des Nachweises gemäß Absatz 1 angepassten Werte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweise schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat. …" Unter dem 02.08.2016 wurde ein neuer Tarifvertrag R. Rente Boden (im Folgenden TV R.) vereinbart, der auszugsweise wie folgt lautet: "§ 28Aufrechterhaltung erworbener Anwartschaften gemäß TV R.-Betriebsrente/TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente Für Bestandsmitarbeiter werden die bis zum 31.12.2015 (Umstellungsstichtag) aus dem Tarifvertrag R. Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV R.-Betriebsrente) bzw. dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das R. Bodenpersonal vom 01.07.2003 (TV Vereinheitlichung LH-Betriebsrente) erdienten Versorgungsanwartschaften (Rentenanwartschaften) gemäß den Bestimmungen der jeweils gekündigten Tarifverträge aufrechterhalten und zugesagt (vgl. Anlage 6 zu diesem Tarifvertrag) und neben den Leistungen aus den Versorgungskonten als lebenslange Rente gewährt. … § 30 Mitarbeiter auf Abruf Für Mitarbeiter auf Abruf (Mitarbeiter mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall) der Y. gilt in Abweichung von § 3 Abs. 1 folgende Bemessungsgrundlage: Für Mitarbeiter mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall erfolgt die Berechnung des rentenfähigen Einkommens auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden bis zu einer Obergrenze von 163 Arbeitsstunden im Monat (entspricht dem Monatsstundenvolumen eines Vollzeitmitarbeiters)." Die Beklagte berechnete die Rentenbausteine der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum § 5 TV LH BRB auf Basis der Grundvergütung (inklusive einer etwaigen Überleitungszulage) zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Jahresrentenbausteine für den streitgegenständlichen Zeitraum als rentenfähiges Einkommen nicht nur die Grundvergütung zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld inklusive Zuschlag zum Urlaubsgeld, sondern auch die Vergütung für die tatsächlich von ihr geleisteten Stunden bis zum Monatsstundenvolumen eines Vollzeitarbeitnehmers zugrunde zu legen hat. Sie hat behauptet, sie habe im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum im Durchschnitt deutlich mehr als die vertraglich geschuldeten 40 Stunden pro Monat gearbeitet. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein von einem anderen Arbeitnehmer der Beklagten erstrittenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - AZ: 3 AZR 618/19 - die Auffassung vertreten, dass ihre betriebliche Altersversorgung anteilig nach ihrem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Betriebszugehörigkeit zu berechnen sei. Demnach sei ihr rentenfähiges Einkommen anhand der Vergütung für die von ihr tatsächlich geleisteten Stunden pro Monat - begrenzt auf das regelmäßige tarifliche Stundenvolumen eines Vollzeitarbeitnehmers - zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TV R. BRB verstoße gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und den dort enthaltenen Pro-rata-temporis-Grundsatz sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch die Tarifvertragsparteien seien hieran gebunden. Die Klägerin hat bezüglich ihres Jahresverdienstes auf von ihr zur Akte gereichte Meldungen zur Sozialversicherung Bezug genommen. Sie hat vorgetragen, sie habe im Jahr 2012 95,97 Stunden, im Jahr 2013 112,10 Stunden, im Jahr 2014 116,20 Stunden und im Jahr 2015 128,22 Stunden im Durchschnitt gearbeitet. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berechnung für den Zeitraum 01.01.2002 bis zum 31.12.2015 die Vergütung für die tatsächlich von ihr geleisteten Stunden begrenzt auf die regelmäßig zu leistenden Monatsstunden eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers - zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld - begrenzt auf den Grundvergütungsanteil eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers - und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß dem Vergütungs- und Eingruppierungstarifvertrag Nr. 3 für Mitarbeiter der Y. mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall in der jeweiligen Fassung zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Hinblick auf das Fehlen eines Feststellungsinteresses bestritten. Zumindest sei die Klage unbegründet. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum regelhafte und verstetigte Mehrarbeit erbracht habe. Ferner hat die Beklagte die Höhe des sich aus den Meldungen zur Sozialversicherung ergebenden Einkommens für die gesetzliche Rentenversicherung bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die tariflichen Regelungen entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstießen und die Mitarbeiter auf Abruf nicht benachteiligt würden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde auf Tarifverträge keine Anwendung. Ohnehin liege keine Ungleichbehandlung vor. Auch bei Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern würde Mehrarbeit nicht bei der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt, so dass insoweit keine Benachteiligung der Mitarbeiter auf Abruf vorliege. Jedenfalls aber sei eine unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter auf Abruf gerechtfertigt. Für die Mitarbeiter auf Abruf bestehe ein eigenes tarifliches Regelungssystem. Diese Arbeitnehmer könnten anders als die unter den MTV Nr. 14 fallenden Mitarbeiter ihr Arbeitsvolumen selbstständig bestimmen. Sie seien in der Annahme der Dienste frei. Ebenso seien die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Vergütung des Urlaubs abweichend zum Vorteil der Mitarbeiter auf Abruf ausgestaltet. Die Differenzierung der Tarifsysteme sei von den Tarifvertragsparteien bewusst gewählt worden. Außerdem sei unklar, wie im Falle einer Anpassung nach oben die Vergütungserhöhung für die Zeit der Absenkung der tariflichen Arbeitszeit zu berücksichtigen wäre. Bezöge man diese mit ein, so würden Mitarbeiter auf Abruf gegenüber Vollzeitbeschäftigten bessergestellt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2021 stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - AZ: 3 AZR 618/19 - gestützt. Gegen dieses beiden Parteien am 03.09.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 08.09.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2021 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz begründet. Mit einem unter dem Datum des 04.11.2021 unterzeichneten Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestätigt, die "vorstehend bezeichnete Sendung" erhalten zu haben. In dem Empfangsbekenntnis wurden folgende Schriftstücke aufgeführt: "Berufungsbegründung vom 29.10.2021 mit Hinw. § 66 I 3 ArbGG". Mit einem am 17.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung beantwortet und zugleich die Klage um einen Antrag auf Feststellung des konkret bezifferten rentenfähigen Einkommens für die Jahre 2003 bis 2015 erweitert. Die Beklagte rügt sowohl fehlerhafte Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil als auch eine unrichtige Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Sie meint, die Klage sei bereits mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. Jedenfalls sei die Klage zumindest unbegründet. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin wie eine Vollzeitmitarbeiterin gearbeitet habe. Ihre Angaben seien pauschal und reichten nicht aus. Die Klägerin müsse unter Beweisantritt vortragen, wann sie in welcher Kalenderwoche welche Stunden geleistet habe. Es müssten dieselben Grundsätze wie in einem Überstundenprozess gelten. Wenn man dem BAG-Urteil vom 23.02.2021 folgen wolle, so müsse man auf die Kalenderwoche und nicht auf den Kalendermonat oder sogar das Kalenderjahr abstellen, da die Vollzeitarbeitnehmer eine wöchentliche Arbeitszeit hätten. Die Beklagte meint, ihr Bestreiten der geleisteten Stunden sei ausreichend, da sie aufgrund des langen Zeitablaufs über keinerlei Aufzeichnungen mehr verfüge, aus denen sich die Arbeitszeiten der Klägerin und weiterer vergleichbarer Arbeitnehmer ergebe. Es handle sich nicht um ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie das Arbeitsgericht meine. Aus datenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere dem Grundsatz der Datensparsamkeit, sei sie verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu vernichten. Sie habe vergeblich sämtliche Versuche unternommen, noch an die Daten zu kommen. Lediglich der sog. Fehltagekalender, der in der Vergangenheit den Mitarbeitern auf Wunsch am Ende des Jahres zur Verfügung gestellt worden sei, könne noch vorgelegt werden. Aus diesem ergäbe sich aber nur, an welchen Tagen die Klägerin frei gehabt habe, sie urlaubsabwesend oder arbeitsunfähig gewesen sei und an welchen Tagen sie gearbeitet habe, nicht aber, welches Stundenvolumen der einzelne Arbeitstag gehabt habe. Gegen eine Verstetigung der Arbeitszeiten der Klägerin spreche, dass üblicherweise im Sommer ein deutlich vermehrtes Flugaufkommen im Vergleich zu den Wintermonaten bestehe. Bei den unter den MTV Nr. 14 fallenden Mitarbeitern würden sich daraus ergebende Plusstunden/Überstunden im Arbeitszeitkonto erfasst und vorrangig in Freizeit ausgeglichen. Mitarbeiter auf Abruf würden aber gerade zum Ausgleich von Kapazitätsspitzen beschäftigt. Der Versuch der Klägerin, Mehrarbeit mittels eines Versicherungsverlaufs nachzuweisen, gehe fehl. Zum einen werde bestritten, dass das sozialversicherungspflichtige Entgelt der Klägerin tatsächlich zugeflossen sei. Zum anderen sei dies ohnehin nicht ausreichend, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Wenn überhaupt, sei nur ein Mehr an Entgelt ersichtlich, nicht aber, wann und in welchem zeitlichen Umfang gearbeitet worden sei. In rechtlicher Hinsicht führt die Beklagte aus, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klageforderung unschlüssig sei. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz finde keine Anwendung. Mitarbeiter auf Abruf würden nicht anders behandelt als Vollzeit- oder Teilzeitarbeitnehmer, die unter den MTV Nr. 14 fielen, weil für sämtliche Beschäftigte einheitlich nur die Grundvergütung als rentenfähiges Einkommen berücksichtigt werde. Ziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, den administrativen Aufwand für die Berechnung der Altersversorgung zu begrenzen sowie eine ansonsten hinzukommende Fehleranfälligkeit bei der Berechnung zu vermeiden. Aus dem Grundsatz, dass eine betriebliche Altersversorgung häufig eine zukünftige Betriebstreue belohnen solle, folge ebenfalls nichts anderes, denn vorliegend handle es sich um eine Versorgung nach Jahresbausteinen. Insofern vergüte jeder Jahresbaustein ausschließlich das Jahr, für welches der Baustein gebildet werde. Aufgrund dieser Abweichung vom Regelfall des § 2 Abs. 1 BetrAVG könne die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Gleichbehandlung von Teilzeitarbeitnehmern in der betrieblichen Altersversorgung (z.B. BAG v. 25.05.2013 - 3 AZR 266/11 -) keine Anwendung finden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Erstellung von tarifvertraglichen Regelungen einen Ermessensspielraum hätten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Hinzu komme, dass Tarifverträgen von Verfassung wegen eine Richtigkeitsgewähr eingeräumt werden müsse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von Sachgründen tariflicher Normen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handle und der Arbeitgeber somit grundsätzlich frei sei, zu entschieden, wie hoch er die entsprechende Leistung dotiere. Selbst wenn man entgegen ihrer Auffassung von einer Ungleichbehandlung ausgehe, so wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Der Zweck der Altersversorgung bestehe darin, im Alter den Versorgungsbedarf abzusichern, der sich denklogisch an dem Lebensstandard zu orientieren habe, auf den der Mitarbeiter aufgrund seiner vertraglichen Bezüge sicher vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund blieben Überstunden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien außen vor, da auf diese kein Anspruch bestehe. Dementsprechend könne ein Mitarbeiter seinen Lebensstandard nicht auf diese auszurichten. Die Beklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es hätte einer Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien gemäß § 293 ZPO bedurft. Zudem habe das Arbeitsgericht keine eigene Entscheidung in der Sache getroffen, sondern lediglich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts v. 23.02.2021 Bezug genommen. Die Beklagte meint, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das BAG-Urteil könne bereits deshalb nicht als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dienen, da das Bundesarbeitsgericht in entscheidungserheblicher Weise verkannt habe, dass es verpflichtet gewesen wäre, eine Tarifauskunft gemäß § 293 ZPO einzuholen. Die Tarifvertragsparteien würden mit einem Urteil konfrontiert, dass tarifliche Regelungen für unwirksam erkläre, ohne dass sie Einfluss hierauf hätten nehmen können. Das Bundesarbeitsgericht habe vorschnell von der scheinbar "ungerechten" Lösung einer Einzelregelung auf das Fehlen jeglicher sachlicher Gründe der Tarifvertragsparteien geschlossen. Zudem habe der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts unzulässigerweise ein tatsächlich nicht vorhandenes tarifliches Tatbestandsmerkmal eingeführt, indem er auf eine "regelhaft und verstetigte Arbeitszeit" abgestellt habe. Eine solche Regelung suche man im Tarifvertrag vergeblich. Auch sei der Sachverhalt durch das Bundesarbeitsgericht nicht klargestellt worden, da nicht festgelegt worden sei, über welchen Zeitraum konkret eine verstetigte und regelhafte Vergütung erforderlich sei. Das Bundesarbeitsgericht setze sich in seiner Entscheidung nicht weiter damit auseinander, dass Abweichungen bezüglich der Arbeitszeit in den einzelnen Jahren existierten und wie diese zu bewerten seien. Es werde keine Grenze eingeführt, ab wann man die verstetigte Regelhaftigkeit anerkennen sollte. Das Bundesarbeitsgericht habe zudem in entscheidungserheblicher Weise die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Arbeitnehmer habe darzulegen und zu beweisen, dass es keinen sachlichen Grund für die tarifliche Regelung gebe. Gelinge ihm das nicht, so sei von der Geltung der Tarifnorm auszugehen. Hinsichtlich der Abwesenheit sachlicher Gründe könne sich die Beklagte daher auf ein Bestreiten (mit Nichtwissen) berufen. Allein dies rechtfertige die Klageabweisung, ohne dass es darauf ankomme, dass tatsächlich gleich mehrere sachliche Differenzierungsgründe vorlägen. Es möge sein, dass das Bundesarbeitsgericht keinen Differenzierungsgrund gesehen habe. Dass ein solcher aber nicht vorliege, sei unzutreffend. Ein Differenzierungsgrund liege in den durch die Arbeitsvertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Die Tarifvertragsparteien hätten in sämtlichen Fällen allein auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abgestellt. Ein weiterer Differenzierungsgrund ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtwerk der Einordnung der Mitarbeiter. Für Mitarbeiter auf Abruf gelte ein vollständig eigenständiges Regelungswerk. Auch hätten die Tarifvertragsparteien mit dem TV R. BRB 2016 eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie hätten ihre Einschätzungsprärogative damit geändert. Hierfür müssten sachliche Gründe unterstellt werden, zu denen die Tarifvertragsparteien hätten gehört werden müssen. Hinzu komme, dass Mitarbeiter der Tarifschienen 1 und 2 hinsichtlich der Vergütung in Form einer Überleitungszulage eine Besitzstandwahrung erhielten. Würde die klagende Partei nunmehr eine veränderte Bemessung in der Grundlage der betrieblichen Altersversorgung erhalten, stünde sie besser als später eingestellte Mitarbeiter der Beklagten. Dies lasse das Bundesarbeitsgericht völlig außer Acht. Nicht zuletzt sei es den Tarifvertragsparteien gestattet, typisierende Regelungen zu schaffen. Wenn das Bundesarbeitsgericht das Recht der Tarifvertragsparteien, generalisierende und typisierende Regelungen zu schaffen, in Frage habe stellen wollen, hätte es vorher einen Hinweis erteilen müssen. Die Bezeichnung als "verstetigt" werde grundsätzlich im Zusammenhang mit Vergütung gewählt, die jede Woche oder jeden Monat gleichbleibe. Damit sei dies kein klassisches Indiz für die Bewertung von Arbeitszeit, sondern vielmehr von Vergütung. Gemeint sei eine feste monatliche Zahlung, die sich nicht verändere. Bereits in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren 3 AZR 618/19 habe die Arbeitszeit in einzelnen Jahren um 50 % geschwankt. Bei derartigen Abweichungen sei mehr als fraglich, wo genau der Anknüpfungspunkt für die Verstetigung liege. Wenn man einen Vergleich mit Vollzeitmitarbeitern anstellen wolle, müsse man auf die Kalenderwoche abstellen, da diese eine wöchentliche Arbeitszeit hätten. Dies verlange einen entsprechend detaillierten Vortrag durch die klägerische Partei. Selbst unterstellt, dass die tarifliche Regelung unwirksam sei, wäre die Folge jedenfalls nicht die Anpassung "nach oben". Es wäre vielmehr Aufgabe der Tarifvertragsparteien eine Neuregelung zu finden. Außerdem bleibe das Bundesarbeitsgericht auch schuldig, wie eine Anpassung "nach oben" auszusehen habe. Es werde schon nicht klargestellt, was genau die regelmäßige Vollzeittätigkeit sei. Dies sei auch schwierig, weil diese sich in den Betrieben der Beklagten im Laufe der Jahre immer wieder verändert habe. Hinzu komme, dass die Arbeitszeit Auswirkungen auf die Vergütung habe. Durch die Einführung der dritten Tarifschiene sei die Vergütung nochmals um 3% abgesenkt worden. Dies allerdings nicht in den sog. dezentralen Betrieben, zu denen Düsseldorf gehöre. Damit könne ein Mitarbeiter auf Abruf in Düsseldorf nicht mit einem solchen aus Frankfurt verglichen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Tarifschienen würde die Klägerin - sofern ihrem Antrag stattgegeben werde - ein höherer Anspruch zustehen als einem Mitarbeiter in Vollzeit der nach 2013 eingestellt worden sei. Die Anpassung "nach oben" würde damit zu einer Besserstellung führen. Die durch den Tarifvertrag geschaffene Verteilungsgerechtigkeit mit einer aus Besitzstandsgründen gewährten Überleitungszulage würde durch die gerichtliche Einschätzung verschoben. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 3 TV-Vereinheitlichung sowie auf die Verwirkung etwaiger Ansprüche. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.08.2021, Az. 11 Ca 1274/21, die Klage abzuweisen. Der Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Weiter beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls die Betriebsrentenbausteine der Klägerin für die Kalenderjahre 2002 bis 2015 unter Zugrundelegung folgenden betriebsrentenfähigen Einkommens zu berechnen: a)für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.09.2002 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 11.561,55 EUR; b)für den Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.783,50 EUR; c)für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.540,82 EUR; d)für den Zeitraum 01.10.2004 bis 30.09.2005 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.669,96 EUR; e)für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.651,88 EUR; f)für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.761,50 EUR; g)für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2008 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.748,76 EUR; h)für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.09.2009 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.886,26 EUR; i)für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.670,53 EUR; j)für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.619,70 EUR; k)für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 16.818,64 EUR; l)für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 10.376,82 EUR; m)für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.09.2014 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 15.717,98 EUR; n)für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 20.003,39 EUR; o)für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.12.2015 auf der Basis eines Bruttoentgelts in Höhe von 4.618,79 EUR. Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Antrag sei zulässig. Er entspreche dem Antrag in dem vom Bundesarbeitsgericht am 23.02.2021 entschiedenen Parallelverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften auch Teilrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Es sei prozessökonomisch, zunächst die grundsätzliche Verpflichtung im Wege einer Feststellungsklage feststellen zu lassen. Anschließend sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft über das rentenfähige Einkommen zu erteilen. Dass der Umfang der geleisteten Stunden streitig sei, lasse nicht das Feststellungsinteresse entfallen. Auch bezüglich desjenigen Klägers, der in der BAG-Entscheidung obsiegt habe, weigere sich die Beklagte im Nachhinein, die Betriebsrente neu zu berechnen. Die Klägerin behauptet, die Erbringung höherer Arbeitszeiten bei Mitarbeitern auf Abruf sei Teil eines Systems gewesen. Insoweit verweist die Klägerin auf eine Statistik der Beklagten aus dem Jahr 2016, aus der - insoweit unstreitig - hervorgehe, dass in diesem Jahr im Düsseldorfer Betrieb von 300 Beschäftigten 87 Mitarbeiter auf Abruf gewesen seien. Wenn alle Mitarbeiter auf Abruf nur ihre vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten erbracht hätten, wäre der Betrieb der Beklagten nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Sie meint, die Berufungsbeantwortung mit der Klageerweiterung sei rechtzeitig erfolgt. Insoweit behauptet sie, der Berufungsbegründung sei keine Belehrung gemäß § 66 Abs. 1 S.3 ArbGG beigefügt gewesen. Insoweit beruft sie sich auf die anwaltliche Versicherung Ihres Prozessbevollmächtigten und eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der für die Postbearbeitung zuständigen Mitarbeiterin ihres Rechtsanwalts. Außerdem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2022 vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Schriftsatz vom 08.07.2022 hat die Klägerin ihren Antrag neu formuliert. Sie hat gerügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen. Hätte die erkennende Kammer rechtzeitig auf die Unzulässigkeit des Antrags zu 1. hingewiesen, hätte sie ihren Antrag rechtzeitig umgestellt. Sie hat näher dargelegt, wie hoch die Grundvergütung gewesen sei, wie viele zusätzliche Stunden (sog. Plusstunden) sie geleistet habe, wie hoch die Vergütung hierfür gewesen sei, welche Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen sie erhalten habe und wie hoch die Pauschale für Urlaubs- und Krankentage (sog. U/K-Pauschale) gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 08.07.2022 Bezug genommen. Zum Beleg für die Zahlungen beruft sie sich u.a. auf Verdienstabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2015 sowie die bereits erstinstanzlich überreichten Meldungen zur Sozialversicherung. Außerdem meint sie, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einem Vorverfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 13 Ca 5558/17 nicht bestrittenen und dementsprechend im unstreitigen Tatbestand des Urteils aufgeführten durchschnittlichen Arbeitszeiten der Jahre 2012 bis 2015 von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht bestritten werden dürften. Die Beklagte erwidert, die Anschlussberufung sei verspätet erfolgt und damit unzulässig. Jedenfalls sei die Klageerweiterung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorlägen. Auch fehle das Feststellungsinteresse, da die Klägerin in der Lage sei, die Rente selbst zu errechnen und einen Leistungsantrag zu stellen. Jedenfalls sei auch der zweitinstanzlich erstmalig gestellte Antrag unbegründet. So rechne die Klägerin entgegen der Regelung des § 5 TV J. Zuschläge mit ein. Die U&K-Pauschale sei ebenfalls herauszurechnen. Sie werde nicht in § 5 Abs. 1 c) TV J. aufgeführt und sei auch nicht vom Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts v. 23.02.2021 mit umfasst worden. Es gebe keinen Grund, diese einzubeziehen. Bei dieser Pauschale handle es sich nämlich anders als bei den Vergütungsbestandteilen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 23.02.2021 waren, nicht um Vergütung für geleistete Arbeit. Die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts ließen sich daher nicht auf diese Pauschale übertragen. Auch für sonstige von der Klägerin einbezogene Vergütungsbestandteile, insbesondere Einmalzahlungen außerhalb von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gäbe es keine Grundlage für eine Einberechnung in die Betriebsrente. Des Weiteren bestreitet die Beklagte die Berechnung für die einzelnen streitgegenständlichen Jahre im Einzelnen. Die Kammer hat Beweis erhoben über die Frage, ob die Berufungsbegründung vom 29.10.2021 der Klägerin ohne eine Belehrung nach § 66 Abs. 1 S.3 ArbGG zugestellt worden ist, durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt Dr. Kiourtsoglou und Schneider. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.08.2022, hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und ergänzend auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: A. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Anschlussberufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG und nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Hingegen ist die Anschlussberufung der Klägerin unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung der Berufung eingelegt worden ist, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 1. Bei dem im Berufungsverfahren erstmalig gestellten Antrag handelt es sich um eine Anschlussberufung. Der Klägerin stand für eine Erweiterung und/oder Änderung der Klage im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung. Als solche ist der das rentenfähige Einkommen beziffernde Antrag deshalb zu behandeln. Einer ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussberufung bedarf es dazu nicht (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11). Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils auch als Rechtsmittelbeklagte zu erreichen. Dazu reicht es, dass eine Rechtsmittelbeklagte die Klage erweitert (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 11). Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.01.2022 getan. Einer Beschwer bedarf es für die Anschlussberufung grundsätzlich nicht (BAG v. 19.05.2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 14). 2. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur Berufungserwiderung "gesetzt"; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist von einem Monat. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12). Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12; BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45). 3. Danach ist die Anschlussberufung der Klägerin verspätet eingelegt worden. a) Da die Berufungsbegründung der Klägerin am 04.11.2021 zugestellt worden ist, hätte die Berufungsbeantwortung mit der Anschlussberufung spätestens bis Montag, dem 06.12.2021 beim Landesarbeitsgericht eingehen müssen. Tatsächlich ist die Berufungsbeantwortung vom 17.01.2022 mit der (erstmaligen) Erweiterung der Klage erst am 17.01.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. b) Der Verwerfung der Anschlussberufung wegen der Fristversäumnis steht auch nicht das Fehlen einer Belehrung entgegen. aa) Die Berufungsbeklagte ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG mit Zustellung der Berufungsbegründung auf die Frist zur Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Fehlt es an einem solchen Hinweis, wird weder die Frist zu Berufungsbeantwortung noch die zur Einlegung der Anschlussberufung in Lauf gesetzt (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 16; BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45). Ob ein solcher Hinweis erteilt worden ist, muss erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises geklärt werden (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 15; BAG v. 18.01.2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 17). bb) Im Streitfall steht für die Kammer fest, dass der Hinweis erteilt worden ist. aaa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Empfangsbekenntnis vom 04.11.2021 den Erhalt der "Berufungsbegründung vom 29.10.2021 mit Hinw. § 66 I 3 ArbGG" bestätigt. Wie der unter dem Fachprogramm "Eureka" gespeicherten Dokumentenliste zu entnehmen ist, wurde von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle D. unter dem Datum des 02.11.2021 ein Begleitschreiben erzeugt, welches auszugsweise folgenden Inhalt hatte: "Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG muss die Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung anliegender Berufungsbegründung beantwortet werden." Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 19.01.2022 hingewiesen worden. Es steht für die Kammer fest, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Erhalt dieses Schreibens vom 02.11.2021 bestätigt hat. Zwar rügt er, auf dem Empfangsbekenntnis sei das Datum des Schreibens nicht genannt. Eine Datumsangabe hinsichtlich des Hinweises ist aber auch nicht erforderlich (vgl. wiederum BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 17: In dem dortigen Empfangsbekenntnis war ebenfalls das Datum des Hinweises nicht aufgenommen, was vom Bundesarbeitsgericht ersichtlich als unschädlich angesehen worden ist). Auf das Datum käme es nur an, wenn es einen weiteren - inhaltlich abweichenden - Hinweis geben würde. Ein alternatives Schreiben anderen Datums befindet sich aber weder in der Gerichtsakte bzw. der Dokumentenliste von Eureka noch hat die Klägerin behauptet, ein solches erhalten zu haben. bbb) Der Beweis für die Erteilung des Hinweises ist durch das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 04.11.2021 erbracht. (1) Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt gemäß § 416 ZPO grundsätzlich Beweis sowohl für die Entgegennahme der darin bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner (BGH v. 11.09.2018 - XI ZB 4/17 - Rn. 5; BGH v. 18.01.2006 - VIII ZR 114/05 - Rn. 8). Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH v. 11.09.2018 - XI ZB 4/17; BGH v. 19.04.2012 - IX ZB 303/11 - Rn. 6; BGH v. 18.01.2006 - VIII ZR 114/05 - Rn. 8; BGH v. 24.04.2001 - VI ZR 258/00, unter II 2 der Gründe; LAG Düsseldorf v. 09.12.2020 - 12 Sa 554/20 - Rn. 54). (2) Die Kammer ist nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Berufungsbegründung entgegen den Angaben auf dem Empfangsbekenntnis kein Hinweis nach § 66 Abs. 1 S.3 ArbGG beigefügt war. Insoweit hat sich die Kammer für ihre Überzeugungsbildung nicht auf die von der Klägerseite vorgelegten Glaubhaftmachungen beschränkt, sondern Zeugenbeweis erhoben (vgl. zu diesem Erfordernis BGH v. 07.12.1999 - VI ZB 30/99 - unter II.3. der Gründe). Die Vernehmung der Zeugen C. und B. hat aber zur Überzeugung der Kammer lediglich ergeben, dass das Fehlen der Belehrung zwar nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, aber auch nicht feststeht. Damit ist der durch das Empfangsbekenntnis erbrachte Beweis nicht widerlegt. Die Zeugin C. konnte sich an den konkreten Posteingang - nachvollziehbarerweise - nicht mehr erinnern. Sie hat bekundet, dass sie sich die Akte im Nachhinein angesehen und festgestellt habe, dass sich der Eingangsstempel auf dem Schriftsatz befinde. Wenn eine Verfügung dabei gewesen wäre, hätte sie ihn nicht auf den Schriftsatz, sondern auf die Verfügung gesetzt. Daraus folgert sie, dass von Anfang an keine Verfügung beigefügt gewesen sein könne. Diese Schlussfolgerung ist für die Kammer nicht zwingend. Zunächst hat die Zeugin nämlich bekundet, sie stemple immer die erste Seite, die sich in der Gerichtspost befinde. Hier sei die erste Seite das Empfangsbekenntnis gewesen, weswegen sie dann die nächste Seite - die Berufungsbegründung - gestempelt habe. Bei dieser Vorgehensweise ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der Stempel lediglich deshalb auf dem Schriftsatz befindet, weil die Verfügung dahinter einsortiert war. Zwar hat sich die Zeugin später dahingehend korrigiert, dass sie auch dann die Verfügung und nicht den Schriftsatz gestempelt hätte, wenn sich diese hinter dem Schriftsatz befunden hätte. Für die Kammer ist damit aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sie die Verfügung in Gänze oder zumindest zunächst beim Abstempeln übersehen hat. Auch die Vernehmung des Zeugen B. hat nicht den Beweis erbracht, dass die Verfügung nicht eingegangen ist. Zwar hat er bekundet, die Verfügung befinde sich weder in seiner Papierakte noch sei sie in der parallel geführten elektronischen Akte vorhanden. Das schließt aber nicht aus, dass sie in der Kanzlei eingegangen und dort nach Vorlage an den Rechtsanwalt verloren gegangen ist, z.B. indem sie in einer falschen Akte abgeheftet und eingescannt worden ist. Der Zeuge vermochte nicht zu erklären, warum er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, wenn die Verfügung ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Dass es sich hierbei um ein Versehen gehandelt haben könnte, ist zwar nicht auszuschließen, für die Kammer aber schwer nachzuvollziehen. So entsprach es den von der Zeugin C. bekundeten kanzleiinternen Abläufen, dass Fristeneintragungen anhand der Verfügungen erfolgten. Allein dies legt es nahe, dass dem in arbeitsgerichtlichen Verfahren erfahrenen Zeugen N. das völlig unübliche Fehlen jeglichen Begleitschreibens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses aufgefallen wäre. Soweit die Klägerseite darauf hingewiesen hat, dass es in anderen Verfahren zu Fehlern bei der Bearbeitung durch die Geschäftsstelle der erkennenden. Kammer gekommen sei, etwa in einer Sache ein Empfangsbekenntnis nicht beigefügt gewesen sei, vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Wie ausgeführt reicht es nicht aus, dass die Möglichkeit der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses aufgezeigt wird, sondern dessen Unrichtigkeit muss zur Überzeugung der Kammer feststehen. Dieser Beweis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es gerichtsseitig zu gelegentlichen Fehlern kommen mag, nicht erbracht. ccc) Der erteilte Hinweis war mit Blick auf die Anschlussberufung ausreichend. Der Hinweis dient der Klarstellung, zu welchem Zeitpunkt die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 S.3 ArbGG in Gang gesetzt worden ist. Über die Möglichkeit der Anschließung als solche braucht hingegen nicht belehrt zu werden (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 18; BAG v. 20.02.1997 - 8 AZR 15/96 - unter I.1.b) der Gründe). Ob das gerichtliche Schreiben eine hinreichende Belehrung über die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG und mögliche Folgen aus einer Versäumung der Berufungsbeantwortungsfrist enthält, ist unerheblich. Auf die Präklusionswirkung kommt es für die Frage, ob die Anschlussberufung frist- und formgerecht erhoben worden ist, nicht an. Überdies handelt es sich bei der Klageerweiterung als solche nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 67 ArbGG, sondern um den Angriff selbst (BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 18). c) Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob § 233 ZPO überhaupt auf die Anschlussberufungsfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO Anwendung findet, obwohl es sich insoweit nicht um eine Notfrist handelt (ablehnend BGH v. 06.07.2005 - XII ZR 293/02 - NJW 2005, 3067, 3068; a.A. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, ZPO § 524 Rn. 32 m.w.N.). Da entsprechend den obigen Ausführungen feststeht, dass die Belehrung gemäß § 66 Abs. 1 S.4 ArbGG ordnungsgemäß erteilt worden ist, hätte die Frist ordnungsgemäß notiert werden müssen. Dass dies ohne ein der Klägerin zuzurechnendes anwaltliches Verschulden unterblieben ist, hat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eine Wiedereinsetzung ist auch nicht aufgrund eines fehlenden gerichtlichen Hinweises gerechtfertigt. Es ist schon verwunderlich, dass die Klägerin allen Ernstes vorbringt, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlich ausgeurteilten Klageantrages bestünden. Abgesehen davon, dass die Beklagte erst- und zweitinstanzlich das Fehlen eines Feststellungsinteresses gerügt hat, war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Problematik vor Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist aufgrund der Hinweise in Parallelverfahren vor der erkennenden Kammer hinreichend bekannt. So ist in den Rechtsstreitigkeiten mit den Aktenzeichen 6 Sa 761/21, 6 Sa 762/21 und 6 Sa 915/21 unter dem Datum des 11.10.2021 ein ausführlicher Hinweis bezüglich der Zulässigkeitsbedenken erfolgt. Auch ohne Wiederholung der Hinweise hat daraufhin der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage - soweit ersichtlich - in allen Berufungsverfahren erweitert und zudem rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit des erstinstanzlichen Feststellungsantrags getätigt. Auch im vorliegenden Verfahren ist die Klageerweiterung vom 17.01.2022 erfolgt, ohne dass zuvor ein gerichtlicher Hinweis ergangen wäre. Zugleich hat die Klägerseite Ausführungen zu der in den Parallelverfahren dargelegten Rechtsauffassung des Vorsitzenden der erkennenden Kammer getätigt. Warum dies dann nicht bis zum Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist hätte möglich sein können, erschließt sich nicht. Unabhängig davon ist die Versäumung der Anschlussberufungsfrist nicht auf den fehlenden Hinweis zurückzuführen. Ein etwaiger gerichtlicher Hinweis hätte sich auf die zutreffende Antragstellung erstreckt, hingegen hätte es nicht des Hinweises auf die Frist zur Anschlussberufung bedurft (vgl. wiederum BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 18 m.w.N.). Wäre demnach mit der Zustellung zur Berufungsbegründung zugleich ein Hinweis auf die Unzulässigkeit des Klageantrags erfolgt, so gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass dann die Frist zur Berufungsbeantwortung ordnungsgemäß notiert worden wäre. Jedenfalls ist eine Fristversäumung auch insoweit nicht unverschuldet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises hinsichtlich der Zulässigkeit des Klageantrags die ordnungsgemäße Notierung und Einhaltung der Frist zur Berufungsbeantwortung sicherstellen müssen. Dieses anwaltliche Verschulden muss sich die von ihm vertretene Partei - also die Klägerin - gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. III. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, weil der erstinstanzlich ausgeurteilte Klageantrag unzulässig ist. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. 1. Der Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, dass sich der Antrag lediglich auf ein Teil-Rechtsverhältnis bezieht. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken muss. Vielmehr kann sich die Feststellung auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 23; BAG v. 22.09.2020 - 3 AZR 433/19 - Rn. 16; BAG v. 19.02.2019 - 3 AZR 219/18 - Rn. 12). Dem folgt auch die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa LAG Düsseldorf v. 25.06.2021 - 6 Sa 843/20 - und v. 01.02.2019 - 6 Sa 760/18 -). 2.Davon zu trennen ist die Frage, ob das besondere gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an einer Feststellung besteht. a) Dieses Feststellungsinteresse muss gesondert geprüft werden. Es wird nicht etwa in den vorgenannten Fallkonstellationen indiziert (vgl. nur BAG v. 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 25). Vielmehr ist das besondere Feststellungsinteresse als Sach-urteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 14). b) Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; BAG v. 14.12.2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; BAG v. 17.06.2013 - 3 AZR 412/13 - Rn. 18; BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe; BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 18). Soll ein bestimmter Anspruch der Höhe nach festgestellt werden, so darf über weitere Faktoren, die die Höhe des Anspruchs bestimmen, kein Streit bestehen und die konkrete Bezifferung darf dann lediglich eine Rechenaufgabe sein, die von den Parteien unstreitig durchgeführt werden kann (zu einem Vergütungsanspruch: BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsanspruchs gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG v. 27.08.2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; BAG v. 21.04.2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21; für eine Eingruppierungsfeststellungsklage: BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; weiterhin BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe). Unter Anwendung dieser Grund-sätze hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auch für Betriebsrentenansprüche entschieden, dass das Feststellungsinteresse fehle, wenn eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht geeignet sei, den Streit unter den Parteien abschließend zu klären. Vielmehr stünde zu erwarten, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der geschuldeten Betriebsrente käme (BAG v. 17.06.2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 19). c) Genauso liegt es hier. Die Klägerin begehrt mit dem erstinstanzlichen Antrag lediglich die Feststellung einer Vorfrage. Es steht bereits jetzt fest, dass damit der Streit der Parteien nicht abschließend geklärt würde. Zwischen den Parteien steht nämlich nicht nur im Streit, ob lediglich die Grundvergütung gemäß § 5 Nr. 1 c) TV J. oder aber - wie von der Klägerin geltend gemacht - die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Betriebsrente zugrunde zu legen sind, sondern zudem, wie viele Stunden die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat, welche Vergütung sie hierfür bezogen hat und welche Teile davon für die Betriebsrentenberechnung zu Grunde zu legen sind. Diese Fragen müssten zwingend in einem Folgeprozess geklärt werden. Die Feststellung ist auch nicht geeignet, als Vorbereitung einer anschließenden Auskunftsklage zu dienen. Ein Arbeitnehmer kann erst dann mit Erfolg eine Auskunft über die Höhe seiner Anwartschaften geltend machen, wenn über die Berechnungsgrundlagen entweder eine Einigkeit zwischen den Parteien erzielt worden ist oder deren Geltung rechtskräftig festgestellt wurden (BAG v. 23.08.2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 15). Bis dahin kann der Arbeitgeber bei Erteilung der Auskunft von den seiner Ansicht nach zutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgehen (BAG v. 23.08.2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 15). Da mit dem erstinstanzlichen Antrag die Berechnungsgrundlagen nicht bindend festgestellt würden, wäre die Beklagte anschließend nicht gehindert, weiterhin die von der Klägerin behaupteten Arbeitszeiten bzw. die erzielten Vergütungen zu bestreiten und eine Auskunft hinsichtlich der Betriebsrentenansprüche allein auf Grundlage der von ihr anerkannten Arbeitszeiten zu erteilen. Selbst wenn man davon ausginge, mit der Feststellung gemäß dem erstinstanzlichen Antrag stünde zugleich fest, dass die Klägerin mehr als die vertraglich geschuldete Arbeitszeit geleistet hätte, so wäre deren Umfang dennoch offen und müsste in einem Folgeprozess geklärt werden. Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19 - das Feststellungsinteresse bei dem identischen Antrag bejaht hat. Insoweit übersieht die Klägerin, dass in dem dortigen Verfahren die geleisteten Stunden unstreitig waren (siehe die dortigen Feststelllungen im Tatbestand unter Rn. 4). Dementsprechend konnte das Bundesarbeitsgericht davon ausgehen, dass mit der Feststellung die Streitfragen der Parteien abschließend geklärt würden und die weitere Bezifferung der Betriebsrente eine reine Rechenaufgabe sein würde. Selbst diese berechtigte Erwartung hat sich im Nachhinein nicht erfüllt, denn auch beim Kläger des Vorprozesses stehen die Berechnungsgrundlagen nunmehr im Streit, wie die Klägerin selbst einräumt. B. I. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Insbesondere beruht die Entscheidung nicht auf einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat. Es liegt auch kein Fall einer Divergenz vor. Dass der Feststellungsantrag vorliegend anders als der identische Antrag in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 3 AZR 618/19 als unzulässig abgewiesen worden ist, beruht einzig und allein auf einem abweichenden Sachverhalt, nicht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. BarthBjörn Schulten