OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 860/23

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2024:0307.5SA860.23.00
1mal zitiert
27Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 - az.: 5 Ca 663/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revsion wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 - az.: 5 Ca 663/23 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revsion wird nicht zugelassen. 5 Sa 860/23 5 Ca 663/23 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 07.03.2024 Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit pp. hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2024 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht D. Barth als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Büchling und die ehrenamtliche Richterin Heinisch für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 – Az.: 5 Ca 663/23 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Inflationsausgleichprämie. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1984 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger war arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit dem 08.08.2022 durchgehend Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruhte nicht auf einem Arbeitsunfall. Unter dem 28.10.2022 vereinbarten die IGBCE Landesbezirk Nordrhein und der Landesausschuss der Arbeitgeberverbände der chemischen Industrie von NRW e.V. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln im Anschluss an das Verhandlungsergebnis des IGBCE Hauptvorstandes sowie des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V. einen Entgelttarifvertrag (im Folgenden: ETV). In diesem Tarifvertrag, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 72 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte Bezug genommen wird, heißt es in § 2 auszugsweise: „ § 2 Entgeltregelung 1. Tarifliche Entgeltsätze und Ausbildungsvergütungen … 2. Verschieben der Tariferhöhungen … 3. Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen (Tarifliches Inflationsgeld) a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit diese[s] Entgelttarifvertrages zwei tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, Auszubildende jeweils 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die tariflichen Inflationsgeldzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer individuellen zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe von jeweils 500 Euro. Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten: 1. Zahlung: 31. Januar 2023 (Fälligkeit) 2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit) Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen sind als steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Unterstützung mit Blick auf die Belastungen der Inflation im Sinne von § 3 Nummer 11 c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen. … Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten (z. B. firmenbezogener Verbandstarifvertrag) tarifliche Entgelterhöhungen sowie Einmalzahlungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, sollen mit Unterstützung der regionalen Tarifvertragsparteien mit Blick auf die besondere Zwecksetzung der tariflichen Inflationsgeldzahlungen und der Intention bei Nutzung des Flexibilisierungsinstruments jeweils betrieblich prüfen, in welcher Höhe die tariflichen Inflationsgeldzahlungen geleistet werden können. b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. …“ Die Arbeitgeberverbände Chemie veröffentlichten im Anschluss an die Tarifeinigung für ihre Mitglieder die „Erläuterungen Tarifergebnis 2022“. Darin heißt es unter Ziffer 8: „ 8. Krankengeldbezug Haben Beschäftigte oder Auszubildende im Kalendermonat vor der Auszahlung Krankengeld bezogen und daher weniger als zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt-bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis gehabt, besteht kein Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. Bei Bezug von Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld nach einem Arbeitsunfall sind diese Zeiten denjenigen einer Entgeltzahlung gleichzusetzen, so dass eine Privilegierung der Beschäftigten geregelt ist. Im Regelfall wird nach einem Arbeitsunfall anstatt Krankengeld Verletztengeld gezahlt. Sofern Beschäftigte Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V erhalten, steht dieses Krankengeld dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung ebenfalls gleich und ist damit bei der Prüfung der Voraussetzung der zwölf Arbeitstage als Tage mit Entgelt zu berücksichtigen. Langzeiterkrankte ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch sind nur nach einem Arbeitsunfall privilegiert. Beispiel vorgezogene Zahlung und Krankengeld Sofern das tarifliche Inflationsgeld in Höhe von 3.000 Euro im Dezember 2022 vorgezogen und vollständig ausgezahlt wird, haben Langzeiterkrankte, die im Vormonat November 2022 keinen Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch haben und nicht infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, keinen Anspruch auf ein tarifliches Inflationsgeld. Dies gilt auch dann, wenn die Langzeiterkrankten im Laufe des Jahres 2023 arbeitsfähig in das Arbeitsverhältnis zurückkehren.“ Die IGBCE veröffentlichte auf ihrer Internet-Seite „Fragen und Antworten zum Chemie-Tarifabschluss“. Darin heißt es, soweit hier von Interesse: „ An welche Voraussetzungen ist die Auszahlung des tariflichen Inflationsgeldes gebunden? Der Anspruch für den jeweiligen Betrag setzt voraus, dass im Kalendermonat vor der Auszahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis für jeweils 12 Tage Anspruch auf Entgelt- oder Entgeltfortzahlung besteht. Die Auszahlung des tariflichen Inflationsgeldes ist damit an keinen Stichtag gebunden. Relevant ist der Monat vor der Auszahlung. Anspruchsberechtigt sind dementsprechend auch alle Beschäftigten, die sich in dem Monat vor der Auszahlung im Kinderkrankengeldbezug, im Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeldbezug durch Arbeitsunfälle, in Kurzarbeit und / oder in Elterngeldbezug waren. Auch Beschäftigte, die Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben, erhalten die Zahlung. Beschäftigte, die sich in einer Unterbrechungsfreistellung des Langzeitkontos befinden, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.“ Die Beklagte zahlte an ihre tarifgebundenen Mitarbeiter mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2023 die erste Hälfte des tariflichen Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 € aus. Eine Zahlung an den Kläger erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 24.02.2023 lehnte die Beklagte den Anspruch ab. Mit seiner am 04.04.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26.04.2023 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung des ersten Teils der Inflationsausgleichsprämie. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 3. lit. b.) ETV. Mitarbeiter im Krankengeldbezug seien nach der tariflichen Regelung nicht von der Zahlung ausgenommen; eine Auslegung des Tarifvertrages führe nicht zur Begrenzung der Anspruchsberechtigung auf Bezieher von Krankengeld wegen eines Arbeitsunfalls. Schon aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich nicht eindeutig, ob sich die Voraussetzung „aufgrund von Arbeitsunfällen“ ausschließlich auf Verletzten- und Übergangsgeld oder auch auf Krankengeld beziehe. Für die erstgenannte Auslegung spreche der Umstand, dass durch das Wort „bzw.“ sprachlich eine klare Trennung zwischen dem Krankengeld einerseits und „Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“ andererseits vorgenommen werde. Nach der tarifvertraglichen Regelung stünden folgende Fallgruppen dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung gleich: - Elterngeld - Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V - Kurzarbeitergeld - Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG - Krankengeld - Verletztengeld - Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen. Für diese Einteilung spreche auch, dass im Rahmen der Schriftsprache das Wort „bzw.“ sinnvoller Weise ausschließlich durch das Wort „oder“ ersetzt werden könne. Lese man den Tarifwortlaut mit „oder“ anstelle von „bzw.“ werde deutlich, dass der Krankengeldbezug für sich genommen dem Anspruch auf Entgelt oder Ausbildungsvergütung gleichstehen solle. Bei einer Verbindung zwischen „Krankengeld“ und „Arbeitsunfällen“ verbliebe für die Regelung zudem kein Anwendungsbereich. Schließlich sei nach § 11 Abs. 5 SGB V im Falle eines Arbeitsunfalls der Krankengeldbezug gesetzlich ausgeschlossen. Ein entgegenstehender Wille der Tarifvertragsparteien bestehe nicht. Die Erläuterungen des Arbeitgeberverbandes stellten letztendlich nichts anderes als eine nachträgliche Auslegung des Tarifvertrages dar; die von der IGBCE im Rahmen ihrer Erläuterungen gewählte Formulierung sei nicht eindeutig. Zumindest aber würde eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im „normalen“ Krankengeldbezug und solchen, die nach einem Arbeitsunfall Krankengeld bezögen, in unzulässiger Weise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung bestehe nicht. Der Inflation sei der Bezieher von Krankengeld mindestens ebenso ausgesetzt wie der Bezieher von Entgelt oder Entgeltfortzahlung. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine differenzierende Auslegung zu einem absurden Ergebnis führen würde, denn danach hätte beispielsweise ein Arbeitnehmer, den etwa wegen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften ein Mitverschulden am Eintritt eines Unfalls träfe, einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie während ein Arbeitnehmer, der vollkommen unverschuldet aufgrund höherer Gewalt erkranke, keinen Anspruch hätte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Inflationsgeld i. H. v. 1.500,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 3 lit b.) ETV nicht, da er - unstreitig - in dem Kalendermonat, der dem Zahlungsmonat der ersten Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vorausgegangen sei (Dezember 2022) keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung für mindestens 12 Arbeitstage gehabt habe. Auch die Ausnahmeregelung des § 2 Ziffer 3 lit b.) Abs. 2 ETV führe nicht zu einer Anspruchsberechtigung. Nach dem Wortlaut der Tarifregelung sei ein Krankengeldbezug nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall beruhe. Für diese Auslegung sprächen auch die Tarifsystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung. Aus § 11 Abs. 5 SGB V folge nichts Anderes. Es träten nicht selten Fälle ein, in denen die Berufsgenossenschaft einem Unfallereignis die Anerkennung als Arbeitsunfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinne versage und aus diesem Grunde im Ergebnis weder Verletztengeld noch Übergangsgeld zur Auszahlung komme. Üblicherweise zahlten in unklaren Fällen die Krankenkassen das Verletzten- oder Übergangsgeld zunächst im Auftrag der Berufsgenossenschaften aus. Lehnten diese dann die Anerkennung als Arbeitsunfall im Rahmen der Überprüfung ab, verbliebe der Krankengeldbezug. Den Tarifvertragsparteien sei es mit dieser Regelung ersichtlich darum gegangen, in solchen Fällen betroffene Arbeitnehmer nicht nachträglich wieder aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausfallen zu lassen und sämtliche Unfallereignisse anlässlich der Erbringung der Arbeitsleistung zu erfassen. § 2 Ziffer 3 lit b.) ETV verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung sei durch die von Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Tarifautonomie und den darin enthaltenden Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das tarifliche Inflationsgeld weise einen Mischcharakter auf. Es sei den Tarifvertragsparteien einerseits darum gegangen, einen Ausgleich für den realen Kaufkraftverlust nicht allein durch lineare Lohnerhöhungen, sondern auch durch Nutzung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten steuerlichen Begünstigung einer Inflationsausgleichsprämie zu schaffen. Andererseits habe die Leistung (zumindest auch) Vergütungscharakter. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.09.2023 abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 25.09.2023 zugestellt worden. Mit einem auf elektronischem Wege am 25.09.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt und diese – nach einer Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27.12.2023 – mit einem am 27.12.2023 auf elektronischem Wege beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unrichtig entschieden. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Wort „Krankengeld“ rein sprachlich betrachtet nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Worten „aufgrund von Arbeitsunfällen“ stehe, sondern eine zutreffende Wortlautauslegung des Tarifvertrages ergebe, dass der Krankengeldbezug dem Entgelt bzw. der Entgeltfortzahlung gleichstehen solle. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spreche nicht gegen dieses Ergebnis, denn er gebe keinen weitergehenden Aufschluss über die Frage, wie die streitgegenständliche Regelung gemeint sei. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung führe auch nicht zu einer „vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren“ Regelung. Es sei zu berücksichtigen, dass ein gesetzlich normierter Anspruch auf Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfällen nicht existiere, wohl aber ein gesetzlich normierter Anspruch auf Verletztengeld und/oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen (§ 45 SGB VII). Auch der von der Beklagten selbst als vorrangig bezeichnete Zweck der Leistung – der Inflationsausgleich – sei zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmer sollten entlastet und ihnen sollte ein Ausgleich für die aufgrund äußerer Umstände gestiegene Inflation gewährt werden. Dieser Zweck sei dann nicht erreichbar, wenn gerade der ohnehin aufgrund Krankheit von einer Einkommensverringerung betroffene Personenkreis der Krankengeldbezieher von der Regelung ausgenommen werde obwohl andere von vergleichbaren oder gar identischen Einkommenseinbußen betroffene Personengruppen berücksichtigt würden. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung verstoße unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorrangig ein Inflationsausgleich erfolgen solle, zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nicht erkennbar, dass die privilegierten Gruppen besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt seien, die eine Differenzierung gegebenenfalls rechtfertigen könnten. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne er nur mit Nichtwissen bestreiten, dass die Beklagte neben ihm weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Krankengeldbezug von der Zahlung ausgenommen habe. Es wäre im Rahmen der sekundären Darlegungslast Aufgabe der Beklagten gewesen, hierzu ergänzend vorzutragen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 – Az.: 5 Ca 663/23 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Inflationsgeld i. H. v. 1.500,00 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Ergänzend führt sie aus, bei ungezwungener Lesart stelle der Arbeitsunfall den letzten der fünf anspruchserhaltenden Tatbestände nach § 2 Ziffer 3 lit. b) Abs. 2 Satz 1 ETV dar. Dabei könne ein Arbeitsunfall je nach Sozialleistungsträger sowohl die Auszahlung von Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankengeld zur Folge haben, nämlich dann, wenn trotz eines betrieblichen Unfallereignisses die Berufsgenossenschaft dem Unfallereignis (zunächst) die Anerkennung als Arbeitsunfall im sozialversicherungsrechtlichen Sinne versage. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Gleichstellung von Arbeitnehmern im Krankengeldbezug mit solchen Arbeitnehmern mit Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gewollt, so hätten sie bei der Aufzählung der anspruchserhaltenden Sozialleistungen „Krankengeld“, „Verletztengeld“ und „Übergangsgeld“ auf den Zusatz „aufgrund von Arbeitsunfällen“ verzichten können. Der Ausschluss von Arbeitnehmern im „normalen“ Krankengeldbezug verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder spezielle Diskriminierungsverbote. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der Tarifvertragsparteien sei die Regelung nicht zu beanstanden. Der von den Tarifvertragsparteien intendierte Zweck der Regelung sei kein bloß sozialpolitischer, vielmehr habe die Regelung Mischcharakter. Hieraus erkläre sich die Herausnahme der Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten, die bereits aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Lohn hätten. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Sie habe das tarifliche Inflationsgeld lediglich an Mitarbeiter ausgezahlt, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Ziffer 3 ETV erfüllten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze in beiden Instanzen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie auf den gesamten weiteren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E A. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht auf elektronischem Wege eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG. II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der ersten Hälfte des tariflichen Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 € netto zu. a. Ein Zahlungsanspruch folgt nicht aus § 2 Ziffer 3 ETV. aa. Allerdings findet der ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig Anwendung, die Parteien unterfallen dem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. bb. Der Kläger erfüllt nicht die in § 2 Ziffer 3 lit. b) ETV normierten Anspruchsvoraussetzungen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. (1) Nach § 2 Ziffer 3 lit b) Abs. 1 ETV setzt der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld voraus, dass der Arbeitnehmer im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hatte. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Maßgeblich sind die Verhältnisse des Klägers im Dezember 2022, da die Beklagte den ersten Teil des Inflationsgeldes im Januar 2023 gezahlt hat. Im Dezember 2022 befand sich der Kläger durchgehend im Krankengeldbezug. (2) Der Kläger gehört auch nicht zu den Personen, die Leistungen nach § 2 Ziffer 3 lit. b) Abs. 2 ETV beziehen. Nach dieser Regelung stehen dem Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung gleich „Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Zudem haben „Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo … ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld“. (a) Unstreitig bezieht der Kläger weder Elterngeld noch Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Auch handelt es sich bei ihm nicht um einen Mitarbeiter während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo. (b) Eine Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass das vom Kläger bezogene Krankengeld keine Leistung ist, die nach § 2 Ziffer 3 lit. b) Abs. 2 ETV dem Anspruch auf Entgelt gleichsteht. Soweit der ETV in § 3 Ziffer 2 lit b) Absatz 2 Satz 1 von „Krankengeld“ spricht, handelt es sich nur um Krankengeld, das „aufgrund von Arbeitsunfällen“ gezahlt wird. Mitarbeiter, die Krankengeld beziehen, ohne dass die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist, sind nicht anspruchsberechtigt. (aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. vgl. nur BAG v. 11.11.2020 – 4 AZR 210/20 – Rn. 20, juris; BAG v. BAG v. 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 – Rn. 35, juris; BAG v. 20.06.2018 – 4 AZR 339/17 – Rn. 19, juris; BAG v. 02.11.2016 - 10 AZR 615/15 – Rn. 14, juris). (bb) Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: (aaa) Der Wortlaut und Satzbau der Tarifnorm setzt den Begriff „Krankengeld“ in einen unmittelbaren Zusammenhang mit „Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Die Tarifvertragsparteien haben die ersten vier Fallgruppen, die zu einer Gleichsetzung mit Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung führen, jeweils durch ein Komma getrennt (Elterngeld , Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V , Kurzarbeitergeld , Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz). Sodann wird die Aufzählung nicht durch ein weiteres Komma fortgeführt, es erfolgt vielmehr eine Zäsur durch das Wort „und“. Im Anschluss an dieses „und“ folgt die fünfte und letzte Fallgruppe, nämlich „Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Sprachlich handelt es sich um eine übliche Aufzählung, in der die ersten vier Teile mit einem Komma und der letzte Teil sodann mit einem „und“ abgegrenzt werden. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Lesart des Klägers zugrunde legt und die Abkürzung „bzw.“ zwischen Krankengeld und Verletztengeld als „oder“ liest. Auch in diesem Fall ist durch die Verwendung des Wortes „und“ vor dem Krankengeld klargestellt, dass daran anschließend nur noch eine Fallgruppe aufgeführt wird, nämlich „Krankengeld [oder] Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“ . Die Verwendung des Wortes „und“ innerhalb einer noch nicht abgeschlossenen Aufzählung macht keinen Sinn. Sie erschließt sich erst als Abgrenzung zwischen den vorherigen Aufzählungspunkten und dem nachfolgenden – letzten – Aufzählungspunkt, der verschiedene Zahlungsalternativen „aufgrund von Arbeitsunfällen“ aufführt. (bbb) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen für dieses Auslegungsergebnis auch die übereinstimmenden Erläuterungen der Tarifvertragsparteien, die zeigen, dass die vorgenannte Auslegung dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht. In den „Erläuterungen Tarifergebnis 2022“ des Arbeitgeberverbandes wird unter Ziffer 8 „Krankengeldbezug“ ausgeführt, dass die Zeiten eines Bezuges von „Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld nach einem Arbeitsunfall“ denjenigen einer Entgeltzahlung gleichzusetzen sind mit der Folge, dass „Langzeiterkrankte ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlungsanspruch … nur nach einem Arbeitsunfall privilegiert“ sind. Entsprechend findet sich im Rahmen der Fragen-Antworten-Erläuterungen der IGBCE unter der Frage „An welche Voraussetzungen ist die Auszahlung des tariflichen Inflationsgeldes gebunden?“ u. a. die Erläuterung, dass anspruchsberechtigt auch alle Beschäftigten sind, die in dem Monat vor der Auszahlung „im Kinderkrankengeldbezug, im Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeldbezug durch Arbeitsunfälle, in Kurzarbeit und/oder in Elterngeldbezug waren“. In beiden Erläuterungen werden die Begriffe „Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld“ in einen unmittelbaren Zusammenhang gesetzt und mit dem Sachverhalt eines Arbeitsunfalls verknüpft. (ccc) Die genannte Auslegung führt auch zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis. Die Tarifvertragsparteien wollten die Zahlung des Inflationsgeldes grundsätzlich auf die Beschäftigten beschränken, die im Monat vor der Auszahlung zumindest teilweise Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung bzw. Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsvergütungsfortzahlung hatten. Das Inflationsgeld sollte damit an eine ohnehin geschuldete Zahlung gekoppelt sein. Darüber hinausgehend haben die Tarifvertragsparteien sodann einzelne, von ihnen konkret bezeichnete Arbeitnehmergruppen ohne solche Vergütungsansprüche als besonders schutzwürdig charakterisiert mit der Folge, dass auch diesen das tarifliche Inflationsgeld zustehen sollte. Eine solche Vorgehensweise ist – auch in Ansehung der Tatsache, dass das tarifliche Inflationsgeld im Wesentlichen besondere finanzielle Erschwernisse ausgleichen soll, die grundsätzlich sämtliche Beschäftigten treffen – sachgerecht. Das tarifliche Inflationsgeld steht nicht bezuglos neben der Vergütungszahlungspflicht des Arbeitgebers, sondern hat auch Vergütungscharakter. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß § 2 Ziffer 3. lit. a) Absatz 3 ETV das Inflationsgeld „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden soll und gemäß § 2 Ziffer 3. lit. a) Absatz 5 ETV Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten tarifliche Entgelterhöhungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, mit Unterstützung der Tarifvertragsparteien jeweils betrieblich prüfen sollen, in welcher Höhe die tariflichen Inflationsgeldzahlungen geleistet werden können. Mit der letztgenannten Regelung haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass das Inflationsgeld nicht automatisch im Falle abgesenkter bzw. ausgeschlossener Tariflohnerhöhungen zu einer Auszahlung kommen muss. (ddd) Es verbleibt entgegen der Auffassung des Klägers auch ein Anwendungsbereich für die geregelte Alternative „Krankengeld … aufgrund von Arbeitsunfällen“. Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass im Falle des Vorliegens eines Arbeitsunfalls grundsätzlich ein Krankengeldanspruch nicht besteht. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 SGB V besteht auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge u.a. eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. In solchen Fällen wird Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII bzw. Übergangsgeld gemäß 49 SGB VII gezahlt. Dennoch verbleibt es bei einem Anwendungsbereich in den Fällen, in denen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach einem betrieblichen Unfallereignis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Inflationsgeldes noch nicht feststeht und demnach – zunächst – nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankengeld gezahlt wird. (c) Die bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien in § 2 Ziffer 3 lit. b) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ETV, das tarifliche Inflationsgeld nur an Mitarbeiter zu zahlen, die im Monat vor der Auszahlung - Entgelt, Entgeltfortzahlung, Ausbildungsvergütung, Ausbildungsvergütungsfortzahlung - Elterngeld - Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V - Kurzarbeitergeld - Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSchG sowie - Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen erhalten haben, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden (st. Rspr., vgl. nur BAG v. 20.07.2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 37, juris; BAG v. 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 18, juris). Die Gerichte für Arbeitssachen sind aber gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zum Schutz der Grundrechte berufen. Der hieraus folgende Schutzauftrag verpflichtet sie dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit den Freiheits- oder Gleichheitsrechten oder anderen Rechten mit Verfassungsrang der Normunterworfenen kollidiert. Die Gerichte müssen insoweit praktische Konkordanz herstellen. Das führt zu einer mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien. Das gilt auch für den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des Schutzauftrags der Verfassung auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (BAG v. 20.07.2023 – 6 AZR 256/22 – a.a.O.; BAG v. 19.11.2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 21, juris). Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (BAG v. 25.01.2024 - 6 AZR 119/23 – Rn. 36, juris; BAG v. 15.11.2023 – 10 AZR 473/21 – Rn. 18, juris; BAG v. 20.07.2023 – 6 AZR 256/22 – a.a.O.; BAG v. 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 19, juris). Tarifnormen sind deshalb im Ausgangspunkt auch am Gleichheitssatz zu messen. Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl. BAG v. 15.11.2023 – 10 AZR 473/21 – Rn. 19, juris; BAG v. 25.07.2023 – 9 AZR 332/22 – Rn. 27, juris; BAG v. 20.07.2023 – 6 AZR 256/22 – Rn. 38, juris; BAG v. 22.03.2023 – 10 AZR 553/20 – Rn. 20 f., juris; BAG v. 19.11.2020 – 6 AZR 449/19 – Rn. 22, juris; vgl. auch BVerfG v. 28.06.2022 – 2 BvL 9/14 u. a. – Rn. 70, juris). Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG v. 15.11.2023 – 10 AZR 473/21 – Rn. 20, juris; BAG v. 09.12.2020 – 10 AZR 334/20 – Rn. 42, juris). Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen. Bei der Gruppenbildung dürfen sie generalisieren und typisieren (BAG v. 15.11.2023 – 10 AZR 473/21 – a.a.O.; BAG v. 12.10.2021 – 9 AZR 577/20 (B) – Rn. 34, juris). Mit anderen Worten verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BAG v. 23.02.2021 – 3 AZR 618/19 – Rn. 41, juris). (bb) In Anwendung dieser Grundsätze hält sich § 2 Ziffer 3 lit. b) ETV innerhalb der den Tarifvertragsparteien durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen. Der Gleichheitssatz verlangt weder eine Gleichsetzung von Arbeitnehmern im Krankengeldbezug mit solchen Arbeitnehmern, die im Monat vor der Auszahlung des tariflichen Inflationsgeldes Entgelt oder Entgeltfortzahlung bezogen haben noch eine Gleichsetzung von Arbeitnehmern im (normalen) Krankengeldbezug mit den in § 2 Ziffer 3 lit. b) Abs. 2 Satz 1 ETV genannten Personengruppen. (aaa) Die Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern, die im Monat vor der Auszahlung des Inflationsgeldes Entgelt oder Entgeltfortzahlung für mindestens zwölf Arbeitstage erhalten haben und denjenigen Arbeitnehmern, die Krankengeld erhalten haben, verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht. Die Zahlung des tariflichen Inflationsgeldes soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwar überwiegend inflationsbedingte Mehraufwendungen ausgleichen, die den Arbeitnehmern entstanden sind, hat jedoch auch Vergütungscharakter. In der Regelung ist angelegt, dass lediglich Arbeitnehmer, die im Monat vor der Auszahlung des Inflationsgeldes in gewissem Umfang Vergütungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen können, in den Genuss des – insoweit zusätzlichen Vergütungsbestandteils - Inflationsgeld kommen sollen. Die Koppelung eines Zahlungsanspruchs, der auch Vergütungscharakter hat, an die Erbringung von Arbeitsleistung ist sachgerecht. Diese Differenzierung hält sich im Rahmen des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Beurteilungsspielraums. (bbb) Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der tarifvertraglichen Differenzierung zwischen den in § 2 Ziffer 3 lit. b) Absatz 2 Satz 1 ETV genannten Personengruppen und der Personengruppe der Mitarbeiter, die sich – wie der Kläger – im Monat vor der Auszahlung des Inflationsgeldes im (normalen) Krankengeldbezug befunden haben. (aaaa) Die Differenzierung zwischen der Gruppe der Mitarbeiter im Krankengeldbezug und der Gruppe der Mitarbeiter, die Elterngeld bzw. Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V bezogen haben, berücksichtigt die besondere Situation derjenigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung wegen der Versorgung bzw. Erkrankung unterhaltsberechtigter Kinder nicht erbringen können. Die Versorgung von Kindern ist typischerweise mit besonderen – auch finanziellen – Belastungen verbunden. Es begegnet keinen Bedenken, dies zu berücksichtigen und diese Personengruppen bei der Zahlung des tariflichen Inflationsgeldes zu privilegieren. (bbbb) Gleiches gilt für die Mitarbeiter, die im Monat vor der Auszahlung überwiegend Kurzarbeitergeld bezogen haben. Ein berücksichtigungsfähiges Differenzierungsmerkmal liegt darin, dass diese Mitarbeiter grundsätzlich in der Lage gewesen wären, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und damit einen Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld zu erwerben. Die Erbringung der für einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 lit. b) Absatz 1 ETV erforderlichen Arbeitsleistung an mindestens 12 Arbeitstagen unterblieb bei diesen Mitarbeitern aus Gründen, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach § 95 Satz 1 Ziffer 1 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Ein solcher Arbeitsausfall ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB III erheblich, wenn er u. a. auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, liegt also grundsätzlich in der Sphäre des Arbeitgebers. (cccc) Eine Differenzierung zwischen den Mitarbeitern im Krankengeldbezug und solchen, die Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSchG beziehen, ist ebenfalls nicht gleichheitswidrig. Nach § 56 IfSchG erhalten Personen eine Entschädigung, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Diese Personengruppe ist damit ebenso wie die Personengruppe derjenigen Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld beziehen, grundsätzlich in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Damit unterscheidet sie sich relevant von der Gruppe der Mitarbeiter, die sich arbeitsunfähig im Krankengeldbezug befinden. (dddd) Schlussendlich ist auch ein sachliches Differenzierungsmerkmal zwischen den Arbeitnehmern im Krankengeldbezug und den Arbeitnehmern gegeben, die Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen beziehen. Bezogen auf diese Differenzierung ist zu berücksichtigen, dass der auf betrieblichen Ereignissen/Arbeitsunfällen beruhende Arbeitsausfall aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt. Unabhängig davon, welche Person einen Arbeitsunfall im Einzelfall verursacht hat, begegnet es im Rahmen der pauschalierenden Gruppenfestlegung keinen Bedenken, Arbeitnehmer nicht von der Zahlung des tariflichen Inflationsgeldes auszunehmen, die deswegen die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, weil sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit verunfallt sind. b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des ersten Teils des tariflichen Inflationsgeldes aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG v. 08.09.2021 – 10 AZR 322/19 – Rn. 76, juris; BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 82, juris; BAG v. 17.06.2014 – 3 AZR 529/12 – Rn. 48, juris). Er wird inhaltlich durch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (BAG v. 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 25, juris; BAG v. 08.09.2021 – 10 AZR 322/19 – Rn. 76 a.a.O.; BAG v. 27.04.2021 – 9 AZR 662/19 – Rn. 17, juris; BAG v. 23.10.2012 – 4 AZR 48/11 – Rn. 14, juris). Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (BAG v. 20.03.2018 – 3 AZR 861/16 – Rn. 28, juris; BAG v. 14.11.2017 – 3 AZR 545/16 – Rn. 23, juris). Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift dieser Grundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem – auch vermeintlichem – Normenvollzug (BAG v. 18.11.2020 – 5 AZR 57/20 – Rn. 33, juris; BAG v. 14.03.2019 – 6 AZR 171/18 – Rn. 45, juris). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG v. 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 – Rn. 22, juris; BAG v. 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – a.a.O.; BAG v. 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 – Rn. 42, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber – wenn er anderer Auffassung ist – darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört (BAG v. 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 – Rn. 23, juris; BAG v. 12.10.2022 – 5 AZR 135/22 – Rn. 26, juris). bb. Hieraus folgt im vorliegenden Fall kein Anspruch. Soweit die Beklagte bei der Zahlung der ersten Hälfte des Inflationsgeldes lediglich die tarifvertraglichen Vorgaben umgesetzt hat, fehlt es bereits an einem eigenen gestaltenden Verhalten. Konkreter Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte sich bei der Zahlung der ersten Hälfte des tariflichen Inflationsgeldes nicht lediglich im Normvollzug befunden hat, liegt nicht vor. Der Kläger hat keinerlei Mitarbeiter benannt, die sich wie er im (normalen) Krankengeldbezug befunden haben und dennoch in den Genuss der Zahlung der ersten Hälfte des tariflichen Inflationsgeldes gekommen sind. 2. Mangels Bestehen des Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen. B. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens. II. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung. Zulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.