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Urteil

4 SLa 143/24 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2024:0626.4SLA143.24.00
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Leitsätze

Zur Inbezugnahme des "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung.

Tenor

I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.02.2024 - Az.: 3 Ca 1957/23 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.780,00 € seit dem 01.02.2024 und aus weiteren 220,00 € seit dem 01.03.2024 zu zahlen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Inbezugnahme des "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung. I.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.02.2024 - Az.: 3 Ca 1957/23 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.780,00 € seit dem 01.02.2024 und aus weiteren 220,00 € seit dem 01.03.2024 zu zahlen. II.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin ist seit dem 15.01.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte in der Pflege beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 14.01.1998 (Bl. 146 ff d. A.) heißt es - auszugsweise - wie folgt: "§ 2 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche. Bruttovergütung der Gr. BAT IX/ Stufe 7 z. Zt. Brutto - gesamt - DM 2.798,36. Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten. § 3 Sonderzahlungen In der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993, welche ein Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist, sind alle Sonderzahlungen geregelt. (…) In einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 14.01.1998 (Bl. 150 d A.) vereinbarten die Parteien am 14.11.1998 u.a. folgendes: "zu § 2) Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den BAT, Vergütungsgr. Kr. I, Stufe 7 das entspricht inkl. aller Zulagen = DM 3.967,83 brutto, zuzgl. Sa.-, So.-, Nacht- und Feiertagszuschläge. Alle weiteren Vertragspunkte behalten unverändert ihre Gültigkeit." Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss am 17.02.1993 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die u.a. Folgendes regelt: "§ 2 Lohn- und Vergütungsrichtlinien 1.... 2.Für die Arbeiter/-innen nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung gelten analog die für die Arbeiter/-innen des Bundes und der Länder vereinbarten Lohntarifvertrages des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter vom 31. Januar 1962. 3.... 4.Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für Angestellte, Arbeiter/-innen und Auszubildende des Bundes und der Länder wirksam werden." In § 3 der zwischenzeitlich gekündigten Betriebsvereinbarung sind "Sonderregelungen" enthalten betreffend die Zahlung von Krankenbezügen, die Zuwendungen im Falle einer Heirat, einer Geburt, einem Ableben und eines Jubiläums, die Zahlung einer Weihnachtszuwendung sowie eines Urlaubsgeldes und die Zahlung von Zeitzuschlägen. Nach der Ablösung der Vergütungsordnung zum BAT durch die Entgeltordnung zum TVöD stritten Parteien darüber, ob der Klägerin - in Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen - ein Anspruch auf Zahlung der sich erhöhenden Tabellenentgelte nach dem TVöD zusteht. Das Arbeitsgericht Essen stellte mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. 6 Ca 2299/16) fest, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe 3a der Kr-Anwendungstabelle zum TVöD/VKA in einer individuellen Endstufe zu vergüten. sei. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2017 (Az. 9 Sa 905/16) zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die von der Beklagten eingelegte Revision mit Urteil vom 11.04.2018 (Az. 4 AZR 265/17) zurückgewiesen. Das "Gesetz zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" vom 25.10.2022 ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 einen Betrag in Höhe von bis zu 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei als sog. "Inflationsausgleichsprämie" zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien erzielten am 22.04.2023 in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2023 eine inhaltliche Einigung. Nach "Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA" (Bl. 10 f d. erstinstanzlichen Akte), dort Ziffer 1.a), sollten die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ab dem 01.03.2024 um 200,00 € und anschließend um 5,5% erhöht werden. Soweit dabei keine Erhöhung um 340,00 € erreicht werde, werde der betreffende Erhöhungssatz auf 340,00 € gesetzt. Erhöhungen der Tabellenentgelte für den Zeitraum vor dem 01.03.2024 waren nicht vorgesehen. Gemäß Teil A Ziffer 1.b) der tariflichen Einigung schlossen die Tarifvertragsparteien weiterhin den "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22.04.2023" (Bl. 15 ff d. erstinstanzlichen Akte). In diesem ist unter anderem geregelt: "§ 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TWD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TWD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. 5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 einheitlich 620 Euro. §3 Monatliche Sonderzahlungen (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TWD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 TWD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro. §4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TWD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TWD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD — Allgemeiner Teil §§ 9, 12, 12a TVSöD, §§ 12, 16, 17 TVHöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21 Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V, m. § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBiG. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. (3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen." Die Klägerin hat im Rahmen ihrer am 12.09.2023 erhobenen Zahlungs- und Feststellungsklage die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Regelung sei- jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - so zu verstehen, dass sie finanzielle Leistungen erfasse, die Ergebnis von Entgelttarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes seien. Hiernach stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gegen die Beklagte zu. Diese sei ein Ersatz für Erhöhungen des Tabellenentgelts in dem betreffenden Zeitraum. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss nicht absehen können, dass der Gesetzgeber viele Jahre später - aus gesamtwirtschaftlichen Gründen zur Verhinderung einer als ungünstig angesehenen Lohnentwicklung - die Gestaltungsmöglichkeit schaffen würde, eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderprämie zu nutzen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juni 2023 bis einschließlich Januar 2024 in Höhe von insgesamt 2.780,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie in den Monaten September 2023 bis einschließlich Februar 2024 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von je 220,00 € netto monatlich zu zahlen... Die Beklagte hat im Kammertermin erster Instanz keinen Antrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat die Klage am 06.02.2024 im Wege eines "unechten" Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 1, Abs. 2 Alt. 2 ZPO abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe aus der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der TV Inflationsausgleichsprämie finde auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führe nicht dazu, dass die Beklagte der Klägerin die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen habe, denn die Bezugnahme erfasse ersichtlich nur tarifliche Leistungen mit Vergütungscharakter. Die Leistungen des TV Inflationsausgleich seien indes keine Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Sie würden in ihrer Höhe nicht von der jeweiligen Entgeltgruppe abhängen und unterlägen anderen tatbestandlichen Anforderungen als die Erhöhung der Tabellenentgelte. Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich nicht, dass derartige tarifliche Sonderzahlungen der Klägerin zugutekommen sollten. Insoweit fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Es sei auch schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es Situationen geben könne, in denen die Gewerkschaft von ihrem Bestreben, möglichst früh eine möglichst starke Erhöhung der Entgelte für alle Entgeltgruppen umzusetzen, abrücke, um im Gegenzug andere Vorteile für die Arbeitnehmerschaft zu erzielen, wie etwa eine Erhöhung der Urlaubstage, eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit oder wie etwa Sonderzahlungen zur ausschließlichen Belohnung der Betriebstreue. Gegen das ihr am 14.02.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 05.03.2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Arbeitsgericht habe unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO über einen Streitgegenstand entschieden - nämlich über einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung -, den sie gar nicht zur Entscheidung gestellt habe. Das Arbeitsgericht habe ferner zu Unrecht einen vertraglichen Anspruch auf die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verneint. Bereits die Auslegung des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Es habe den Sinn und Zweck der Verweisungsklausel außer Acht gelassen und sich stattdessen allein an der Begrifflichkeit der "tariflichen Leistung ohne Vergütungscharakter" orientiert. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Eine Konstellation, in der nach dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbrechen der Lohn-Preis-Spirale die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie anstelle von Tariflohnsteigerungen treten solle, habe es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Mangels Vorhersehbarkeit des Szenarios sei daher eine planwidrige Regelungslücke gegeben. Anderweitige Abläufe von Tarifrunden wie etwa bei einer Einigung "Freizeit gegen Geld" seien hiermit nicht vergleichbar. Der Umstand, dass die Inflationsausgleichsprämie etwas andere tatbestandliche Voraussetzungen habe und es zu geringen Abweichungen im Empfängerkreis komme, sei Praktikabilitätserwägungen geschuldet und hindere eine ergänzende Vertragsauslegung nicht. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.02.2024 - 3 Ca 1957/23 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2023 aus 1.680,00 € und aus weiteren 1.320,00 € seit 01.03.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Auslegungsmethoden und das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden. "Rein vorsorglich" sei eine Motivlage der Tarifvertragsparteien zu bestreiten, wonach die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bewusst und gewollt an die Stelle der zunächst ausschließlich auf die Erhöhung von Leistungen mit Vergütungscharakter gerichteten Tarifverhandlungen getreten sei. Der TV Inflationsausgleich beinhalte keine Leistungen mit Vergütungscharakter und könne auch nicht wie ein solcher behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen beider Rechtszüge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A.Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs.1 Satz 1 ArbGG. B.Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. I.Das Urteil des Arbeitsgerichts ist zunächst insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Klägerin aus der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 entschieden hat. 1.Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes des § 308 Abs.1 Satz 1 ZPO liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 25.03.2021 - 6 AZR 41/20, juris, Rdn. 15). Das war hier der Fall. a)Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erstinstanzlich allein aus einer vertraglichen Vereinbarung abgeleitet. Eines normativen Anspruchs aus einer Betriebsvereinbarung hat sie sich nicht - auch nicht hilfsweise - berühmt. Bei Ansprüchen aus dem Individualarbeitsvertrag einerseits und einer Betriebsvereinbarung andererseits handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, da zwar ggf. das Antragsziel, aber nicht der Anspruchsgrund identisch ist. Zu letzterem gehören alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Sachverhaltskomplex gehören, den die Klägerseite zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Normative Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung entstammen indes nicht demselben Lebenssachverhalt wie vertragliche Ansprüche (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 19.11.2019 - 3 AZR 336/18, NZA 2020, 522, Rdz, 41). Ob die Beklagtenseite ihrerseits im Klageverfahren anderweitige Lebenssachverhalte thematisiert, spielt für die Bestimmung des Streitgegenstandes keine Rolle. Allein die Klägerseite gibt das Prüfprogramm des Gerichts vor. b)Das Arbeitsgericht hat über einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung entschieden. Anderes lässt sich aus Wortlaut und Aufbau der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass sich die Klägerin die Erweiterung ihrer Klage durch das Arbeitsgericht durch ihre Ausführungen in der Berufungsinstanz (konkludent) zu Eigen gemacht hat. Im Gegenteil: Sie hat den Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ausdrücklich gerügt. 2.Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher, ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruches im Tenor bedurfte, zu berichtigen (BAG, zuletzt etwa Urteil vom 21.03.2024 - 2 AZR 113/23, NJW 2024, 1764, Rdz. 18 mwN). II.Der in der Berufungsinstanz allein verfolgte Zahlungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann die Zahlung der streitigen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien gemäß § 611a Abs. 2 BGB verlangen. Der Anspruch lässt sich zwar nicht aus einer direkten Auslegung von § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 14.11.1998 gewinnen (unten 1.). Er folgt aber aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der vergütungsrelevanten Parteivereinbarungen (unten 2.). Die erkennende Kammer folgt in ihren Erwägungen der in einem Parallelverfahren geäußerten Rechtsauffassung der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts (vgl. LAG Düsseldorf vom 11.06.2024 Az. 8 Sla 174/24). Danach gilt auch hier das Folgende: 1.Die Auslegung der Vergütungsregelung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages führt nicht unmittelbar zu einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. a).Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. deren Schwesterfirmen in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendeten Vergütungsklauseln, bringt der Arbeitgeber durch die Nennung einer konkreten tariflichen Entgeltgruppe eines seinem Anwendungsbereich nach einschlägigen Tarifvertrags und eines hiermit korrespondierenden Vergütungsbetrages zum Ausdruck, dass er den Arbeitnehmer entsprechend den einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen vergüten wolle. Der durchschnittliche Arbeitnehmer dürfe redlicherweise davon ausgehen, ein in der Klausel enthaltener Entgeltbetrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des genannten Gehaltstarifvertrags entwickeln (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2018 - 4 AZR 265/17, juris, Rdz. 17). Nicht festgestellt hat das Bundesarbeitsgericht indes, dass damit ein genereller Gleichlauf der Entgeltentwicklung der Mitarbeitenden der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin mit vergleichbaren Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst gewollt war. Ein derartiger Wille hätte deutlicher zum Ausdruck gebracht werden können und müssen. Das würde auch nicht zur Abgeltungsklausel in § 2 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages sowie der Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarung passen, die in ihrem § 3 gerade vom Tarifvertrag abgekoppelte, explizite Bestimmungen zu diversen weiteren Entgeltbestimmungen vorsah. b).Dies vorausgeschickt, interpretiert die Kammer die vertraglichen Abreden der Parteien in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages unter Zugrundelegung der Auslegungskriterien für Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB so, dass die Klägerin an der Entwicklung der tarifvertraglichen Grundvergütung, wie sie in der prozentualen Steigerung der Tabellenentgelte und ggf. diese ersetzender Einmalzahlungen ihren Niederschlag findet, teilhaben soll. Sonstige Leistungen oder tarifliche Vergütungsbestandteile sind hingegen nur zu zahlen, wenn eine gesonderte Regelung hierzu getroffen ist. c)Die Inflationsausgleichsprämie ist kein Bestandteil der Grundvergütung im vorbezeichneten Sinne. aa)Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Leistung sowie ihrer tarifsystematischen Verankerung. Die Inflationsausgleichsprämie wird von den Tarifvertragsparteien als "Sonderzahlung" bezeichnet. Ein begrifflicher Bezug zur Grundvergütung oder einem Tabellenentgelt wird nicht hergestellt. Letztere bleiben im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 28.02.2024 vielmehr unverändert. Die Normierung des Anspruchs auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie erfolgt bezüglich tatbestandlicher Voraussetzungen und Leistungsumfang in einem separaten Tarifvertrag. In der Niederschrift des Verhandlungsergebnisses vom 22.04.2023 wird in Teil A. Ziffer 1. "Entgelt" zwischen der "linearen Erhöhung" (Buchstabe a)) und dem "Inflationsausgleich" (Buchstabe b)) unterschieden. Eine derartige tarifliche Wortwahl und Gestaltung spricht gegen eine Einbeziehung der Inflationsausgleichsprämie in den Rahmen einer Steigerung der regelmäßigen Tarifentgelte (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2021 - 5 AZR 10/21, NZA 2022, 127, Rdz. 24 ff., zum Tariflichen Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG vom 14.02.2018 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens). bb)Als Zweck der Inflationsausgleichsprämie nennt § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Das bedeutet zwar nicht notwendig, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht auch der Vergütung der im Bezugszeitraum erbrachten Arbeitsleistung dient. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen eine partielle Entkoppelung des Anspruchs auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von den tatbestandlichen Voraussetzungen einer regelmäßigen Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlung vorgenommen haben. Als Beispiel sei hier genannt, dass gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 3, 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich auch diejenigen Arbeitnehmer die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verlangen können, die lediglich einen Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld haben, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird, sowie Arbeitnehmer, die Krankengeld wegen eines erkrankten Kindes beziehen. Im umgekehrten Sinne sind Fälle denkbar, in denen die Inflationsausgleichsprämie nicht gezahlt werden muss, obwohl der betroffene Mitarbeiter von einer rückwirkenden Erhöhung der Tabellenentgelte zum 01.01.2023 noch profitiert hätte (zum Beispiel bei einem Ausscheiden bis spätestens zum 30.04.2023). cc)Konsequenterweise stellt die Inflationsausgleichsprämie nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar (§ 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleichsprämie) und ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 TV Inflationsausgleichsprämie). 2.Die Beklagte ist gleichwohl zur vollständigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an die Klägerin verpflichtet. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der einschlägigen Vergütungsvereinbarungen der Parteien: a)Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke. Sie ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Hierfür ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen und ihr Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach die Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags "zu Ende gedacht" werden. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (Grundsätze nach BAG, Urteile vom 24.05.2023 - 7 AZR 169/22, NZA 2023, 1391, Rdz. 27; vom 21.07.2021 - 5 AZR 10/21, NZA 2022, 127, Rdz. 32). b) Nach diesen Grundsätzen ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Klägerin geboten. aa) Die Kammer entnimmt den vertraglichen Vergütungsvereinbarungen der Parteien den Regelungsplan, dass die Klägerin an tarifvertraglichen Vergütungsansprüchen teilhaben soll, die allein oder im Wesentlichen dem Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der Sicherung des Lebensstandards der Mitarbeitenden dienen. Denn mit der Erhöhung des Grundlohns und damit der tariflichen Tabellenentgelte, die der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages zugutekommen sollen, wird regelmäßig gerade dieser Zweck verfolgt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 19.05.2004 - 5 AZR 354/03, juris, Rdz. 21). Nicht zum Regelungsplan dieser Bestimmung gehört hingegen, der Klägerin auch solche "besonderen Geldleistungen jenseits der regelmäßigen Vergütung" zukommen zu lassen, die in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 21.07.2021 - 5 AZR 10/21, aaO, Rdz. 25 ff.). Zu nennen sind hier etwa Geldleistungen, die die Betriebstreue der Mitarbeitenden honorieren. Ebenfalls betrifft der Regelungsplan des § 2 Abs. 1 keine Geldleistungen, für die die Parteien anderweitig explizite Regelungen getroffen haben, etwa über die Bezugnahme auf eine einschlägige und vermeintlich rechtswirksame Betriebsvereinbarung. Erst Recht nicht erfasst sind tarifliche Regelungen, die den Mitarbeitenden keine entgeltlichen, sondern sonstige Vorteile wie etwa eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs oder eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vermitteln. bb)Zur Verwirklichung dieses Regelungsplanes ist es erforderlich, der Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zuzuerkennen. § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ist insoweit planwidrig unvollständig. Hätten die Arbeitsvertragsparteien das Ergebnis der Tarifrunde 2023/24 für den öffentlichen Dienst beim Bund und den Kommunen vorhergesehen, hätten sie die Geltung des TV Inflationsausgleichs zugunsten der Klägerin vereinbart. Jede andere Lösung wäre unangemessen und würde den beiderseitigen Interessen nicht Rechnung tragen. (1)Der Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Tarifvertrages ersetzt die Erhöhung der Tabellengrundvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 28.02.2024. Der TV Inflationsausgleich wurde im Rahmen der laufenden Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst geschlossen und führte entgegen den ursprünglichen gewerkschaftlichen Forderungen zu einer "Nullrunde" im Hinblick auf die Erhöhungen der Tabellenentgelte. Im Ergebnis wurde ein Verzicht auf einen Bruttolohnzuwachs durch eine befristete Nettozahlung kompensiert. Genau diesen Anreiz hatte der Gesetzgeber zur Durchbrechung bzw. Eindämmung der Lohn-Preis-Spirale mit der Schaffung von § 3 Nr. 11c EStG setzen wollen (vgl. BT-DrS. 20/6569, S. 7). Der Wechselwirkung, dass die Unternehmen gestiegene Löhne zur Rechtfertigung von Preiserhöhungen heranziehen, während die Gewerkschaften ihre Lohnforderungen mit erhöhten Preisen begründen, sollte der Boden entzogen werden. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund für abwegig, dass sich die Tarifvertragsparteien in einer Zeit bedrückender Inflationsraten, die insbesondere geringer vergütete Arbeitnehmer belasten, auf eine Nullrunde verständigt hätten, wenn nicht stattdessen die steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie vereinbart worden wäre. Das Zusammenspiel der Regelungen wird aus Sicht der Kammer zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass die Tariflohnerhöhung zum 01.03.2024 so ausgestaltet wurde, dass die normunterworfenen Arbeitnehmer zunächst einen Sockelbetrag von 200,00 € und anschließend eine weitere Erhöhung um 5,5% auf das bisherige Tabellenentgelt und den Sockelbetrag erhalten. Damit werden die Arbeitnehmer annähernd so gestellt wie sie stünden, wenn es sich bei der für einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlten Inflationsausgleichsprämie von 3.000,00 € (im Durchschnitt 214,29 € im Monat) um eine Erhöhung des Tabellenentgeltes gehandelt hätte, die dann lediglich um den Steigerungssatz von 5,5% erhöht wurde. (2)Die Inflationsausgleichsprämie dient nahezu identischen Zwecken wie eine Steigerung des tariflichen Grundgehalts. Dass erstgenannte "zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" gezahlt wird, ist nichts Anderes als der von einer Tabellenentgelterhöhung verfolgte Zweck des Ausgleichs gestiegener Lebenshaltungskosten. Das Gericht pflichtet dem Arbeitsgericht im Übrigen nicht bei, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine Sonderzahlung ohne Vergütungscharakter handelt. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich die Existenz mindestens eines Tages mit Entgeltbezug zur Tatbestandsvoraussetzung des ersten sowie der jeweils weiteren Teile der Inflationsausgleichsprämie erhoben. Sie haben die Höhe der Zahlung in § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 vom vereinbarten Arbeitsumfang abhängig gemacht. Ruht das Arbeitsverhältnis oder befindet sich der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, wird die Sonderzahlung nicht geleistet. Das spricht für den Willen, auch die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden zu vergüten (vgl. hierzu ausführlich LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23, NZA-RR 2024, 357 ff., nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inflationsausgleichsprämie Teil des pfändbaren, wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens im Sinne des § 850c ZPO, sie werde als Gegenleistung für Dienste gewährt - BGH, Beschluss vom 25.04.2024 - IX ZR 55/23, NZA-RR 2024, 590, Rdz. 9 f.). Die Kammer verkennt - wie bereits oben ausgeführt - nicht, dass ein tatbestandlich vollständiger Gleichlauf der Inflationsausgleichsprämie mit einer Entgelt- oder Entgeltfortzahlung nicht besteht. Dabei handelt es sich aber wie häufig bei der Regelung von Massenerscheinungen um nicht vermeidbare und hinzunehmende Randunschärfen (vgl. BAG, Urteile vom 24.10.2019 - 2 AZR 158/18, NZA-RR 2020, 199, Rdz. 48; vom 31.01.2018 - 10 AZR 695/16 (A), NZA 2018, 876, Rdz. 70; vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16, NZA 2018, 110, Rdz. 43). So spricht etwa nicht gegen eine Leistungsbezogenheit, dass bereits bei einem Anspruch auf Entgelt an einem einzigen Tag die Sonderzahlung für den gesamten Bezugszeitraum gezahlt wird. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit - wie an anderen Stellen - aus Gründen der Praktikabilität eine Vereinfachung vorgenommen. Sie haben die Prüfung eines täglichen Entgeltbezugs vermieden, die bei Fehlen des letzteren pro Tag zu einer Reduzierung der Inflationsausgleichsprämie von weniger als 10,00 € geführt hätte: Aufwand und Ergebnis stünden hier ersichtlich außer Verhältnis. (3)Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt hätten, die Tabellenentgelterhöhung durch den Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie zu ersetzen, und der Charakter der Prämie dem einer Erhöhung des Tabellenentgelts entspräche, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Erstgenanntes ist bereits durch den Ablauf der Tarifverhandlungen und insbesondere das erzielte Tarifergebnis indiziert; die Tarifvertragsparteien haben genau das getan, was sie nach dem Willen des Gesetzgebers tun sollten. Im Übrigen bedarf es zur Ermittlung des Zwecks einer tariflichen Leistung keines Beweises dafür, was die Tarifvertragsparteien tatsächlich gewollt haben ("Motivlage"), dieser ist vielmehr maßgeblich im Wege der Auslegung der Tarifnormen zu bestimmen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 23.08.2023 - 10 AZR 108/21, juris, Rdz. 24). (4)Hinsichtlich der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie finden sich im Arbeitsvertrag der Parteien keine speziellen Regelungen. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus der gemäß § 3 der in den Vertrag einbezogenen Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993. Einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie steht auch nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien im Hinblick auf "alle Sonderzahlungen" auf diese Betriebsvereinbarung verweist. In vorformulierten Arbeitsverträgen ist der Begriff "Sonderzahlungen" oder "Sonderzuwendungen" so zu verstehen, dass er Zahlungen erfasst, welche keine laufenden arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22- juris Rdz. 24; BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10, juris Rdz. 36 f.). Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der tariflichen Inflationsausgleichsprämie um einen Ersatz für die Erhöhung der Tabellengrundvergütung im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 28.02.2024. Sie ist damit - entgegen der Bezeichnung im Tarifvertrag als "Sonderzahlung" - keine zusätzliche Leistung der Arbeitgeber, sondern Ersatz für laufendes Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer. Bereits begrifflich unterfällt die Inflationsausgleichsprämie damit nicht den in § 3 angesprochenen Sonderzahlungen, die ausschließlich durch die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 geregelt sein sollen. (5)Die Arbeitsvertragsparteien haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1998 nicht vorhergesehen, dass es dazu kommen würde, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Jahre 2023 die regelmäßige Steigerung der Grundvergütung im Rahmen einer tariflichen Lohnrunde ausfallen lassen und dafür die Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie vorsehen würden. Ein derartiges Vorgehen war nur möglich durch die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens (§ 3 Nr. 11 c) EStG), der vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht existierte. Das "Gesetz zur temporären Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" vom 25.10.2022 stellt ein gesetzgeberisches Novum dar. Außer Frage steht auch, dass die Arbeitsvertragsparteien den Arbeitsvertrag der Parteien, hätten sie von der in Rede stehenden Konstellation gewusst, so ergänzt hätten, dass die Klägerin bzw. sämtliche den Allgemeinen Vertragsbedingungen unterfallenden Arbeitnehmer an der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie beteiligt worden wären. Wie die lückenhafte Vergütungsabrede sonst sinnvoll hätte ergänzt werden sollen, ist nicht ersichtlich, und führte in jedem Fall zu einer Abkoppelung der Entgelte der Mitarbeitenden der Beklagten von der tariflichen Entwicklung der in öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen tätigen Arbeitnehmer. III.Im Hinblick auf die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin diese Voraussetzungen als aktive Arbeitnehmerin der Beklagten im relevanten Zeitraum erfüllt. IV.Die Zinsforderung der Klägerin ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB gerechtfertigt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D.Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zugunsten der Beklagten gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Haves Frank Inden