Leitsatz: 1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind.2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen.3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 272/24, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24. I. Der Antrag, dem Antragsteller für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 11 SLa 374/24 3 Ca 1245/23 Arbeitsgericht Duisburg Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit pp. hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 16.10.2024 durch die Richterin am Landesarbeitsgericht Salchow b e s c h l o s s e n: [...] G r ü n d e : I. Der Antragsteller und Kläger des Verfahrens (im Folgenden: Kläger) beantragt unter dem 21.05.2024, ihm Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen. In der Antragsbegründung nimmt er Bezug auf den beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründung, in der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.05.2024 begehrt. In dem erstinstanzlichen Verfahren verlangte der Kläger die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Geschlechterdiskriminierung in einer Stellenanzeige mit der Überschrift „Rechtanwaltsfachangestellte in Duisburg gesucht!“. Im weiteren Text heißt es dort: „Wir suchen zur Unterstützung unseres Teams in Duisburg-Hamborn erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte in Vollzeit oder Teilzeit.“ Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Aus dem textlichen Zusammenhang ergebe sich, dass die Beklagte den Begriff „Rechtsanwaltsfachangestellte“ im Plural verwendet und damit alle Geschlechter umfasst habe. Ein etwaig bestehendes Indiz der Diskriminierung sei jedenfalls widerlegt, da der Kläger mit seiner Ausbildung die geforderte formale Anforderung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r unter keinem Gesichtspunkt erfülle. Aus diesem Grund fehle es auch an der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger in der als Entwurf eingereichten Berufungsbegründung. Dem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers beigefügt, in welcher er als (einzige) Einnahmequelle einen monatlichen Bürgergeldbezug in Höhe von 1.163,00 € angibt. Nach seinen weiteren Angaben im Schriftsatz vom 20.09.2024 erhält er inzwischen eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.239,15 €. Auf dem vom Kläger mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichten Girokontoauszug der Sparkasse K. für den Zeitraum vom 05.04.2024 bis zum 22.05.2024 ist handschriftlich der Hinweis „Konto wegen Pfändungen gesperrt! Nur Freibetrag verfügbar“ angebracht. Es wird ein Kontostand in Höhe von 5.878,28 € ausgewiesen. Aus dem Auszug geht hervor, dass der Kläger in dem o.g. Zeitraum diverse weitere Zahlungen erhielt. Dem jeweils angegebenen Betreff (gerichtliches Aktenzeichen, Rubrum, Bezeichnung „Urteil“ oder „Vergleich“) ist zu entnehmen, dass es sich um Zahlungen aus gerichtlichen Verfahren handelte. Insgesamt flossen dem Kläger Beträge in Höhe von 8.291,17 € zu. Im Einzelnen: April 2024 1.491,17 € 2.000,00 € 1.150,00 € 2.500,00 € Mai 2024 1.150,00 € Zu den Abflüssen von dem Konto gehören diverse Barabhebungen in Höhe von mehreren hundert Euro und Abbuchungen z.B. von E., V., L. und C.. Zudem leistete der Kläger am 19.04.2024 an die Gerichtsvollzieherin Z. eine Zahlung in Höhe von 17,30 €. Aus bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Kontoauszügen für den Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 19.01.2024 ergeben sich ebenfalls Zuflüsse, die auf gerichtlichen Verfahren beruhen, in einigen Fällen ist dort im Betreff auch der Zusatz „AGG“ vermerkt. Insgesamt belaufen sich die Zahlungen in diesem Zeitraum auf eine Summe von 20.615,52 €. Der Kläger legt zudem Kostenrechnungen, Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen der Autohaus I. GmbH, der J., der T. AG, der Gerichtsvollzieherin X., der Zentralen Zahlstelle Justiz, der Landesjustizkasse B., der Staatsoberkasse GB., der Gerichtsvollzieherverteilerstelle AG G., der Rechtsanwälte D., der Gerichtskasse R., des Jobcenters im Landkreis G., des Landgerichts K., des Arbeitsgerichts M., des Landesarbeitsgerichts U., des Arbeitsgerichts O., des Landesarbeitsgerichts N., des Arbeitsgerichts W., des Arbeitsgerichts Y., des Arbeitsgerichts A., des Bundesarbeitsgerichts sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts G. vor, die aus dem Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 12.02.2024 stammen. Nachdem der Kläger durch gerichtliches Schreiben u.a. darauf hingewiesen worden ist, dass angesichts der diversen Zuflüsse von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 5.376,09 € auszugehen ist und dass weitere als die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Zahlungen nicht als relevante Schuldentilgung in Abzug gebracht werden können, trägt der Kläger ergänzend vor: Bei den weiteren Zuflüssen handele es sich nicht um regelmäßige Zahlungseingänge, sondern um Einmalzahlungen. Diese könnten nicht als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO, sondern lediglich als Vermögen angesehen werden. Er habe offene Schulden in Höhe von ca. 30.000,00 €. Die derzeitige Pfändungsfreigrenze liege bei 1.409,99 €. Zudem habe er zuletzt 4.500,00 € an Schulden bei der P. ausgeglichen. Aus den von ihm beigefügten Abrechnungen eines Kreditkartenkontos bei der S. Bank ergibt sich, dass dort am 04.08.2024 ein Saldo in Höhe von 4.967,61 € und am 03.09.2024 ein Saldo in Höhe von 2.819,42 € bestand. Bei den abgehenden Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.148,19 € handelt es sich u.a. um Abbuchungen von JH., der Q. GmbH sowie bei dem FSV GG.. Il. Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob es der Klage, wie das Arbeitsgericht meint, an einer hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt. Denn Prozesskostenhilfe ist gemäß § 115 Abs. 4 ZPO auch nicht zu gewähren, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Der Kläger ist wirtschaftlich in der Lage, die Kosten seiner Prozessführung zur Gänze und ohne jegliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus seinem Einkommen zu bestreiten. 1. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge der Sparkasse K. verfügt er - neben seinem Bürgergeld- bzw. Rentenbezug - über monatliche Zahlungseingänge in Höhe von zuletzt durchschnittlich 4.145,59 €. In dem Zeitraum vom 20.10.2023 bis zum 19.01.2024 erzielte er ebenfalls kontinuierliche „Nebeneinkünfte“ in ähnlicher Größenordnung, die mit insgesamt 20.615,52 € sogar noch höher lagen. Auf der Grundlage des bereits repräsentativen Zeitraums von ca. fünf Monaten ist unter Berücksichtigung der Renten- sowie der Entschädigungszahlungen von monatlichen Einkünften in Höhe von insgesamt mindestens 5.376,09 € auszugehen. Von diesem Einkommen sind der allgemeine Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO in Höhe von 619,00 €, die nachgewiesenen Mietkosten in Höhe von 600,00 € monatlich, die monatlichen Kosten für die Lebensversicherung bei der BR. Lebensversicherung a.G. in Höhe von 29,50 € und die monatlichen Zahlungen an die CP. Bank SE (Depot) in Höhe von 25,00 € in Abzug zu bringen. Dem Kläger verbleibt danach ein monatlich einzusetzendes Einkommen in Höhe von 4.102,59 €. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die zugrunde gelegten monatlichen Zuflüsse (neben dem Rentenbezug), bei denen es sich offensichtlich um Entschädigungszahlungen aufgrund von Verstößen gegen das AGG handelt, die der Kläger in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren erstritten oder auf Basis von Vergleichen erhalten hat, hier als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. a) Die zur Entscheidung berufene Kammer teilt die Ansicht der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 12.08.2024 (8 Ta 121/24 - n.v.), des LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 06.12.2022 (3 Sa 898/22 - Rn. 4) und der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 05.07.2024 (9 SLa 272/24 - n.v.), dass Entschädigungszahlungen grundsätzlich für die Kosten des Prozesses einzusetzen. In der zuletzt genannten Entscheidung, die - ebenso wie die Entscheidung der 8. Kammer - in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers ergangen ist, führt die 9. Kammer unter Ziffer II.3.b) der Gründe aus: „aa) Die Rechtsprechung hat — soweit ersichtlich jedenfalls überwiegend — bisher Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG oder vergleichbare Leistungen als im Rahmen der PKH einzusetzendes Vermögen bewertet. Das LAG Baden-Württemberg (vom 21.02.2022 — 5 Ta 13/22 — zit. nach juris) hat eine Einsatzpflicht von Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG als Einkommen angenommen. Denn anders als ein Schmerzensgeld nach S 253 Abs. 2 BGB verfolge die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auch einen Sanktionszweck (LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 13). Wenn das Bundessozialgericht Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht als Einkommen iSd. SGB Il berücksichtige sei dies nicht auf die Prozesskostenhilfegewährung übertragbar, weil Maßstab die Frage sei, ob der Einsatz eine Härte nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO iVm. § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle, dies aber nur im Einzelfall entschieden werden könne, nachdem der Antragsteller einer seine Einkünfte inklusive der Zuflüsse von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG vollständig angegeben habe (LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 14 f.). Das LAG Berlin-Brandenburg (vom 06.12.2022 — 3 Sa 898/22 — zit. nach juris) hat Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG als Vermögen iSd. § 115 Abs. 4 ZPO gewertet. Weil § 115 Abs. 4 (gemeint wohl: 3) ZPO lediglich auf § 90 SGB XII verweise, sei unerheblich, ob eine Entschädigungszahlung gemäß § 5 Abs. 2 AGG nach § 11 a Abs. 2 SGB Il nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Der Einsatz von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG stelle auch nicht grundsätzlich eine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Bei der Entschädigungszahlung handele es sich um einen pfändbaren Anspruch, was zum Ausdruck bringe, dass diese Zahlungen nicht generell bei dem Antragsteller verbleiben müssen. Die Entschädigungszahlung habe eine Doppelfunktion als volle Kompensation des immateriellen Schadens einerseits und andererseits der Prävention. Diese Zweckrichtung rechtfertige nicht per se, den Einsatz einer Entschädigung als Härte für den Antragsteller zu bewerten. Anders als bei einem Schmerzensgeld stünden hier gerade nicht die schadensausgleichende Funktion und opferbezogene Merkmale wie Umfang und Dauer der Schmerzen, Entstellungen, Leiden und Eingriffe in das Leben des Opfers im Vordergrund. Für eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG komme es nicht darauf an, ob dem Benachteiligten konkrete Einbußen in seiner Lebensführung entstanden seien (a.a.O.) Das LAG Rheinland-Pfalz (vom 21.02.2022 - 5 Ta 13/22 — zit. nach juris) hat entschieden, dass Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG zur Ermittlung des Einkommens anzugeben sind (a.a.O., Rn. 12). § 15 AGG habe einen doppelten Normzweck, wenn er neben dem Schadensausgleich auch eine spezial- und auch generalpräventive Aufgabe habe, dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch geeignete Sanktionen zum Durchbruch zu verhelfen (a.a.O., Rn. 13 unter Verweis auf BGH vom 18.06.2020 - IX ZB 11/19 - zit. nach juris, Rn. 22 mwN; BAG vom 18.06.2015 - 8 AZR 848/13 (A) — zit. nach juris, Rn. 23 mwN). Der Verweis des § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO auf S 90 SGB XII mache eine Beurteilung der Einzelfallumstände notwendig, die nur möglich sei, wenn der Antragsteller im PKH-Bewilligungsverfahren seine Einkünfte vollständig angebe inklusive zugeflossener Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Gesamthöhe der Einnahmen aus Entschädigungszahlungen könne nicht außer Betracht bleiben, wenn ein Antragsteller für eine weitere Entschädigungsklage Prozesskostenhilfe begehre (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 15). Der Bundesgerichtshof (vom 10.01.2006 - VI ZB 26/05 (KG) — zit. nach juris) hat entschieden, dass auch der Einsatz von Entschädigungszahlungen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Begleichung von Prozesskosten nicht in jedem Fall unzumutbar sei (Rn. 12). Auch diese Entschädigung sei mit einem Schmerzensgeld nicht vergleichbar, weil auch dabei Präventionsgesichtspunkte für die Bemessung der Höhe maßgebend seien und weniger im Vordergrund stehe, dass dem Geschädigten finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die mit der Rechtsverletzung verbundenen Einbußen ausgleichen zu können (BGH, a.a.O., Rn. 16). bb) Die erkennende Kammer schließt sich diesen Entscheidungen im Ergebnis an und hält einen Einsatz von Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG grundsätzlich auch für möglich. Ob und in welchem Umfang ein Einsatz erfolgen muss, kann indes erst für den Einzelfall entschieden werden, wenn die antragstellende Partei einen Überblick über ihre Einkommens- und Vermögenslage unter Einbeziehung derartiger Entschädigungszahlungen gegeben hat. Die besseren Argumente sprechen für diese Ansicht: Wie die oben angeführten Gerichte ausgeführt haben, dienen die Zahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht dem Ausgleich von „Schmerzen", die eine Person erlitten hat, sondern vordringlich der Motivation des Schuldners, die begangene Diskriminierung nicht zu wiederholen. Es spricht damit nichts dafür, dass die Zahlungen per se ein geschütztes Vermögen des Diskriminierten wären. Anders als Schmerzensgelder werden insbesondere Entschädigungen wegen nicht erfolgter Einstellung auch als Ausgleich dafür verstanden, dass die diskriminierte Person eine Stelle nicht erhalten hat. Die Zahlungen sind damit nicht weit entfernt von einem wegen der Diskriminierung nicht bezogenen Gehalt. Das Gericht erwägt zudem, bei Fällen wie dem vorliegenden, in dem die antragstellende Partei in, großem Umfang Bewerbungen auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen versendet und nach Ablehnung Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, die Entschädigungen als (regelmäßiges) Einkommen zu werten. Wenn der Kläger hier in der Vergangenheit zahlreiche Verfahren vor Arbeitsgerichten, zu einem nicht unerheblichen Teil mit dem Ergebnis einer Entschädigungszahlung geführt hat und offenkundig noch führt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein Teil der Entschädigungszahlungen eine' gewisse Regelmäßigkeit aufweist und als Einkommen zu werten sein könnte. Dies folgt auch daraus, dass offenkundig der Kläger seinen Lebensunterhalt auch von den Entschädigungszahlungen bestreitet. Die von ihm angeführten Schulden sprechen für einen Lebensstil, der allein mit Bürgergeld nicht zu bestreiten sein wird. Schließlich kommt hinzu, dass kaum vermittelbar wäre, dass eine Partei zwar Bürgergeld bezieht, daneben aber in erheblichem Umfang Einkünfte aus Entschädigungsprozessen erzielt, gleichwohl aber der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe die weiteren Prozesse finanzieren soll.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. b) Im konkret zu entscheidenden Fall sind die Entschädigungszahlungen als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu bewerten. Als Einkommen im Sinne dieser Norm anzusehen ist die Summe aller tatsächlich erzielten oder mutwillig nicht erzielten Einkünfte in Geld und geldwerten Leistungen. Ob auf die Einkünfte ein Rechtsanspruch besteht, ist nicht ausschlaggebend. Miet- oder Kapitalerträge zählen dazu ebenso wie von Dritten freiwillig erbrachte Zuwendungen nennenswerter Höhe, wenn sie regelmäßig erfolgen und anzunehmen ist, dass sie auch in Zukunft erbracht werden (BGH 27.11.2007 - VI ZB 81/06 - Rn. 15; Saenger, ZPO, 10. Auflage, 2023, § 115 Rn. 6; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Аuflage, § 115 ZPO, Rn. 5). Hiervon ausgehend sind Entschädigungszahlungen jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden als Einkommen im Sinne der Norm zu qualifizieren. Allein die Anzahl der erstrittenen oder im Vergleichswege erzielten Zahlungen zeigt, dass vom Kläger in regelmäßigen Abständen ähnlich ablaufende gerichtliche Verfahren geführt und erfolgreich zum Abschluss geführt werden. Seit vielen Monate - dies zeigen auch die oben zitierten Entscheidungen in weiteren Verfahren des Klägers - erzielt er daraus einen relativ kontinuierlichen „Nebenerwerb“. Bislang ist auch nicht konkret abzusehen, ob und - wenn ja - wann diese Einkünfte von ihm nicht mehr zu erzielen sein werden. Jedenfalls wenn Entschädigungen wie im Fall des Klägers derart häufig, fortgesetzt und andauernd erstritten werden, sind sie im Ergebnis daher nicht anders zu bewerten als Einkünfte, etwa Provisionen, die aus einer selbständigen Tätigkeit bezogen werden. c) Soweit der Kläger sich darauf beruft, selbst das Bundesarbeitsgericht habe ihm bereits Prozesskostenhilfe für einen Revisionsrechtsstreit bewilligt und damit inzident seine Bedürftigkeit bejaht, steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn aus der vorgelegten Entscheidung vom 07.05.2024 wird nicht deutlich, ob das Bundesarbeitsgericht sich überhaupt mit der Frage beschäftigt hat, ob und in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Entschädigungszahlungen erhalten hat und ob diese einzusetzen sind. Es ist zwar möglich, dass der Senat einen Einsatz von Entschädigungszahlungen für nicht angezeigt hielt. Es ist aber ebenso möglich, dass der Kläger im Rahmen seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren keinerlei Angaben und Hinweise auf entsprechende Zahlungen vorgebracht hat und das Gericht keine Veranlassung hatte, diese Frage überhaupt zu prüfen. Die Kürze des vorgelegten Beschlusses und die Tatsache, dass der Kläger dort Antragsteller war und keine abgekürzte Beschlussversion nach § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO erhält, deutet auf letzteres hin. Gleiches gilt für die zum Teil bereits erstinstanzlich überreichten Entscheidungen weiterer Gerichte. 3. Auf einen Schuldenstand von 30.000,00 € vermag der Kläger sich nicht mit Erfolg zu berufen. Er hat zwar die oben einzeln aufgeführten Kostenrechnungen, Zahlungserinnerungen sowie Mahnungen aus dem Zeitraum vom 11.05.2021 bis zum 12.02.2024 vorgelegt. Im Prozesskostenhilfeverfahren bestehende Schulden sind jedoch als solche nicht berücksichtigungsfähig. Sie müssen vielmehr auch tatsächlich und regelmäßig bedient werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.03.2004 - 2 Ta 60/04 - Rn. 9; OLG Zweibrücken 09.08.2000 - 5 W 68/00 - Rn. 4; KG Berlin14.01.1994 - 3 W 7986/93 - FamRZ 1994, 713-714; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 115 - Rn. 44). Dass der Kläger auf die eingereichten Forderungen weitergehende Beträge als die am 19.04.2024 an die Gerichtsvollzieherin Z. geleistete Zahlung in Höhe von 17,30 € gezahlt hat, lässt sich seinen Darlegungen sowie den vorgelegten Girokontoauszügen nicht entnehmen. 4. Ebenso wenig wirkt sich die Angabe des Klägers, sein Girokonto sei „gepfändet“, aus. Belege dafür, wer, wann und wegen welcher Forderung die Pfändung veranlasst hat, hat der Kläger nicht vorgelegt. Aus den Girokontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger offenbar „normal“ über sein Geld verfügen kann. Im Zeitraum vom 05.04.2024 bis zum 22.05.2024 sind Zahlungseingänge in Höhe von 10.452,22 €, aber auch Zahlungsausgänge von 12.988,15 €, z.B. durch diverse Barabhebungen in Höhe von mehreren hundert Euro und Abbuchungen von E., V., L. und C., ausgewiesen. 5. Gleiches gilt, soweit der Kläger einwendet, er habe zuletzt 4.500,00 € an Schulden bei der P. ausgeglichen. Wie sich den eingereichten Auszügen des Kreditkartenkontos entnehmen lässt, handelt es sich bei den „Schulden“ bei der S. Bank nicht um besondere Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO. Der bei der S. Bank eingeräumte Kreditrahmen bietet dem Kläger vielmehr wie ein zweites Girokonto die Möglichkeit, Kosten der allgemeinen Lebensführung über seine Mastercard zu bestreiten. Zu diesem Zweck dient allerdings allein der Freibetrag des § 115 Abs. 1 Nr. 2a) ZPO. Persönliche Bedarfe wie die Beschaffung von Kleidung, Kosten für Telefon, Vereinsbeiträge, Urlaubsreisen und die Begleichung von Geldbußen sind weder über § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a) ZPO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 SGB XII noch gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähig (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, 2024, § 115 Rn. 46, 49). III. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nach § 78, S. 2 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob Entschädigungszahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung als Einkommen berücksichtigt werden können, grundsätzliche Bedeutung hat und diese Frage bisher - soweit ersichtlich - vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 92 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Rechtsbeschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Salchow