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Beschluss

1 TaBV 5/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:1115.1TABV5.11.0A
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Leitsätze
Ein Betriebsrat verstößt nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn er ein ehemaliges Betriebsratsmitglied als Beisitzer für Einigungsstellen benennt, welches zuvor leitende Mitarbeiter der Arbeitgeberin in besonders grober Weise beleidigt und in ihrer Ehre verletzt hat. Eine ehrverletzende Äußerung begründet keine Zweifel an der Ehrlichkeit und Offenheit.(Rn.55) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 12/12) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 36/12)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 8 BV 5/11-wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg teilweise abgeändert und die Anträge der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Betriebsrat verstößt nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn er ein ehemaliges Betriebsratsmitglied als Beisitzer für Einigungsstellen benennt, welches zuvor leitende Mitarbeiter der Arbeitgeberin in besonders grober Weise beleidigt und in ihrer Ehre verletzt hat. Eine ehrverletzende Äußerung begründet keine Zweifel an der Ehrlichkeit und Offenheit.(Rn.55) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 12/12) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 36/12) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 8 BV 5/11-wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg teilweise abgeändert und die Anträge der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat das ehemalige Betriebsratsmitglied Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellenverfahren entsenden oder die Entsendung aufrechterhalten darf. Bei der Beteiligten zu 1. handelt es sich um eine Spezialklinik mit mehr als 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Beteiligten zu 1 gebildete elfköpfige Betriebsrat. Herr ... war seit 1994 bei der Beteiligten zu 1 beschäftigt und Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats sowie Vorsitzender des Konzernbetriebsrats. Die Leitung der Beteiligten zu 1 setzt sich aus drei Personen zusammen, nämlich Herrn ... als ärztlichen Leiter, der Geschäftsführerin Frau ... und der pflegerischen Zentrumsleitung Frau ... Im Jahre 2007 ist zwischen den Beteiligten die zusätzliche volle Freistellung eines Betriebsratsmitglieds vereinbart worden. Nach Streitigkeiten über Schulungsmaßnahmen stellte die Beteiligte zu 1 dem Betriebsrat ein Schulungsbudget in Höhe von € 30.000 jährlich zur freien Verfügung. Von den Beteiligten sind mehrere Einigungsstellen gebildet worden, und zwar zur Regelung von Arbeits-, Dienst- und Schutzkleidung für den pflegerischen und ärztlichen Bereich (Einigungsstelle „Dienstkleidung“), zur Regelung der Einführung, des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Sicherung der Betriebsbereitschaft des klinischen Arbeitsplatzsystems Soarian (Einigungsstelle „Soarian I“) und zur der Regelung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen an Arbeitsplätzen, die von der Einführung von Soarian betroffen sind (Einigungsstelle „Gefährdungsanalyse“ bzw. „Soarian II“). Soarian ist eine Krankenhausinformationssoftware, die z.B. der Führung einer elektronischen Patientenakte dient. Die Einigungsstelle Soarian II ersetzte die Einigungsstelle Soarian I. Für diese Einigungsstellen benannte der Beteiligte zu 2. mit Beschlüssen vom 5. Februar 2009, 14. Oktober 2010 und 11. November 2010 Herrn ... als Beisitzer. Herr ... hat das Amt als Beisitzer jeweils angenommen. Die konstituierende Sitzung für die Einigungsstelle „Soarian I fand am 3. September 2009 und die konstituierende Sitzung für die Einigungsstelle „Soarian II“ fand am 4. Mai 2010 statt. Am 28. Juli 2010 wurde in der Einigungsstelle „Soarian II“ ein Fortsetzungstermin am 24./25. Januar 2011 vereinbart. Vor dem Termin am 28. Juli 2010 hatte der Leiter Organisation und Verwaltung der Beteiligten zu 2 angeregt, den Termin zu verschieben, weil Herr ... wegen Krankheit nicht teilnehmen konnte. Herr ... beschwerte sich mit einer E-Mail vom 26. Januar 2009 (Anlage AG 12 zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 9. November 2011, Bl. 359 f d.A.) über von ihm angenommene Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz. Herr Dr. ..., der bei der Beteiligten zu 1 als Oberarzt mit Personalverantwortung tätig ist, nahm hierzu mit einer E-Mail an Frau ... und Herrn ... am 26. Januar 2009 um 15.34 Uhr Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 11 (Bl. 357 f d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 (Az. 23 BV 4/09) die Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds ... ersetzt. Das Gericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Herr ... am späten Nachmittag des 27. Januar 2009 gegenüber Frau ... geäußert hat: „... soll sich mal schön zurückhalten, denn ... hat schon zehn Mal den Schwanz von ... gelutscht.“ Die Geschäftsführerin Frau ... erfuhr hiervon am 3. März 2009. Herr. ... und Herr Dr. ... erlangten in der Folgezeit Kenntnis von dieser Äußerung. Herr ... wandte sich mit E-Mails vom 31. März und 27. April 2009 (Anlagen AG 14 und 15 zum Schriftsatzes des Betriebsrats vom 9. November 2011, Bl. 361 ff d.A.) an Herr ... bzw. Frau ... und Frau ... Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren vor dem LAG Hamburg (Az. 8 TaBV3/10) schlossen die Beteiligten und Herr ... am 30. September 2010 einen Vergleich, nach dem Herr ... sein Betriebsratsamt bis zum 31. Dezember 2010 zum Zwecke der Amtsübergabe weiterführen sollte, um sodann mit Ablauf des 31. Dezember 2010 aus dem Betriebsrat und nach unwiderruflicher Freistellung mit Ablauf des 30. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Während des Zustimmungsersetzungsverfahrens war Herr ... weiter bei der Beteiligten zu 1. tätig und leistete Überstunden. Die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 berichtete von dem Termin vor dem Landesarbeitsgericht mit einer E-Mail. Wegen Auszügen aus dieser E-Mail wird auf Bl. 10 des Schriftsatzes der Beteiligten zu 1 vom 19. Oktober 2011 (Bl. 336 d.A.) verwiesen. Der Betriebsrat nahm mit Beschluss vom 19. März 2009 eine zunächst gegenüber Herrn ... ausgesprochene „Abmahnung“ zurück. Am 20. und 21. Dezember 2010 führte der Betriebsrat eine Klausurtagung durch, wegen deren Programm auf die Anlage AG 9 zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 15. September 2011 (Bl. 312 ff d.A.) verwiesen wird. Weder gegenüber dem Betriebsrat noch in der Einigungsstelle „Soarian I“ oder der Einigungsstelle „Soarian II“ wurde seitens der Beteiligten zu 1 die Beisitzertätigkeit von Herrn ... problematisiert. Erstmals am 8. oder 9. Dezember 2010 wurde die Beisitzertätigkeit des Herrn ... angesprochen. Am 4. November 2010 vergleichen sich die Beteiligten in einem im Spätsommer/Herbst 2010 eingeleiteten Verfahren 19 BV 23/10 Arbeitsgericht Hamburg. Am 18. März 2011 gingen dem Beteiligten zu 1 Beschlüsse des Betriebsrats zur Einsetzung von Einigungsstellen zu den Themen „Dienstkleidung“ und „Gefährdungsanalyse“ zu. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats wandte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2010, 21. Dezember 2010, 4. Januar 2011, 7. Januar 2011 und 10. Januar 2011 an die Beteiligte zu 1 und reichte beim Arbeitsgericht Hamburg einen Antrag vom 14. Dezember 2010 ein, nachdem sich Herr ... mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 an sie gewandt bzw. der Betriebsrat einen Beschluss vom 4. November 2010 gefasst hatte. Wegen der Einzelheiten der Schriftstücke wird auf die Anlagen Ast 11 bis Ast 18 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 15. August 2011 (Bl. 246 ff d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 (Anlage Ast 8 zum Schriftsatz der Beteiligte zu 2 vom 15. August 2011, Bl. 241 d.A.) teilte der Betriebsrat der Beteiligen zu 1 mit, dass er nicht mehr an Jour-fixe-Terminen teilnehme, sondern regelmäßige Monatsgespräche verlange. Herr ... weigerte sich zunächst, zum 30. Dezember 2010 sein Mandat niederzulegen. Er vertrat die Auffassung, die Regelung im Vergleich, nach der er sein Betriebsratsmandat zum 31. Dezember 2010 niederlegen werde, sei eine Absichtserklärung. Seine Schlüssel und den Mitarbeiterausweis gab er am 30. Dezember 2010 unter anderem mit der Begründung nicht heraus, dass er Beisitzer in den vier Einigungsstellen sei. Am 4. Januar 2011 brachte Herr ... Beschlüsse des Betriebsrats zur Geschäftsleitung und hielt sich anschließend ebenso wie am 5. Januar 2011 im Betriebsratsbüro auf. Am 6. Januar 2011 nahm er an einem arbeitsgerichtlichen Termin zum Thema „Auswahlrichtlinien“ teil. Nachdem die Beklagte dem Betriebsrat am 7. Januar 2011 ein Schreiben zur Einleitung der außerordentlichen Kündigung überreicht und ein am 5. Januar 2011 ein Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Vergleich eingeleitet hatte, legte Herr ... sein Betriebsratsamt nieder. Die Beteiligte zu 1. stellte in den Einigungsstellenverfahren jeweils den Antrag, das Verfahren auszusetzen, bis über die Beteiligung des Herrn ... als Beisitzer entschieden ist. Diese Anträge lehnten die Einigungsstellenvorsitzenden am 8. März 2011 und am 9. März 2011 ab. Mit Schreiben vom 18. März 2011 (Anlage AG 6, Bl. 136 ff. d. A.) teilte der Betriebsrat der Beteiligten zu 1 mit, dass er aus sachlichen Gründen an der Beschlussfassung festhalte, Herrn ... als Beisitzer zu benennen. Der Betriebsrat kündigte mit den Schreiben vom 21. Dezember 2010, 4. Januar 2011, 7. Januar 2011 und 10. Januar 2011 gegenüber der Beteiligten zu 1. weitere Einigungsstellenverfahren an (Anlagenkonvolut Ast 6, Bl. 33 ff. d. A.). Am 20. Juli 2011 fand eine Sitzung der Einigungsstelle „Dienstkleidung“ statt, an der nicht Herr ..., sondern die Betriebsratsmitglieder Frau ... und Frau ... teilnahmen. Eine Einigungsstelle „Gefährdungsanalyse“ trat am 13. Juli 2011 ohne Herrn ... zusammen. Die Beteiligte zu 1 hat vorgetragen, dass die Beteiligten in dem Verfahren vor dem LAG Hamburg (Az. 8 TaBV3/10) davon ausgegangen seien, dass die Einigungsstelle Soarian I zum 31. Dezember 2010 erledigt sein würde und Herr ... seine Beisitzertätigkeit dort nur noch beenden sollte. Der Betriebsrat versuche nunmehr, die Beteiligte zu 1 über die Bestellung des Herrn ... zum Beisitzer von zahlreichen Einigungsstellen dazu zu zwingen, weiterhin mit ihm zu kontrahieren. Dieses sei der Beteiligten zu 1 unzumutbar. Auch die Zusammenarbeit im Rahmen einer Beisitzertätigkeit erfordere ein konstruktives und vertrauensvolles Miteinander, das vorliegend in keiner Weise gegeben sei. Das Vertrauen zwischen der Beteiligten zu 1 und Herrn ... sei gänzlich zerstört. Zudem würde es eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens bedeuten, wenn sich Herr ... über den Weg der Einigungsstelle weiterhin auf dem Gelände und in den Räumen der Beteiligten zu 1 aufhalten und sich inhaltlich über die Einigungsstellen in betriebliche Themen einmischen könnte und damit quasi weiterhin bei der Beteiligten zu 1 „tätig“ wäre. Die Benennung des Herrn ... als Beisitzer in den Einigungsstellen verstoße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Auch das dargestellte Verhalten des Herrn ... im Nachgang zu dem Vergleichsabschluss bestätige, dass eine Zusammenarbeit mit Herrn ..., der sich an keinerlei Absprachen zu halten scheine, für die Beteiligte zu 1. schlichtweg unmöglich sei. Der Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg sei auf ein dauerhaftes Ausscheiden von Herrn ... angelegt gewesen, womit natürlich auch die dauerhafte Abwesenheit seiner Person im Betrieb der Antragstellerin gemeint gewesen sei. Die Beschlüsse des Betriebsrats würden vor dem Hintergrund des vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs ganz eklatant gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und seien daher nichtig. Die Beteiligte zu 1. hat unter Rücknahme der Anträge im Übrigen beantragt, 1. dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu benennen, 2. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu bestellen, hilfsweise 3. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu bestellen, solange Herr ... und/oder Frau Dr. ...im Betrieb der Beteiligten zu 1. tätig sind, hilfsweise für die Zurückweisung der Anträge zu 1., 2. und 3. 4. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer der Einigungsstelle „Dienstkleidung“ (Einigungsstelle wegen der Regelung von Arbeits-, Dienst- und Schutzkleidung für den pflegerischen und ärztlichen Bereich) zu bestellen, 5. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn ... weiterhin als Beisitzer der Einigungsstelle „Soarian“ (Einigungsstelle wegen der Regelung der Einführung, des Betriebes, der Weiterentwicklung und der Sicherung der Betriebsbereitschaft des klinischen Arbeitsplatzsystems Soarian) zu bestellen, 6. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer der Einigungsstelle „Gefahrdungsanalyse“ (Einigungsstelle wegen der Regelung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen an Arbeitsplätzen, die von der Einführung von „Soarian“ betroffen sind) zu bestellen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht vorliege. Herr ... sei aus Sicht des Betriebsrats am besten geeignet, um einerseits die Belange und Interessen der Beschäftigten in Verhandlungen mit der Beteiligten zu 1 zu wahren, andererseits durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen. Herr ... genieße das Vertrauen des Betriebsrats sowie großer Teile der Belegschaft. Dem Betriebsrat habe keine weitere Person zur Verfügung gestanden, die in der Lage und willens gewesen wäre, in den genannten Einigungsstellen als Beisitzer auf Betriebsratsseite tätig zu werden. Ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und der Beisitzertätigkeit existiere nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die Einigungsstellen Soarian I und Soarian II zeitlich nach dem Herrn ... zur Last gelegten Vorwurf und der Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 BetrVG eingesetzt worden seien. Es erschließe sich nicht, warum plötzlich fast zwei Jahre nach dem zur Kündigung führenden Vorfall mehrere Monate nach Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG eine weitere Zusammenarbeit der Antragstellerin mit Herrn ... im Rahmen von Einigungsstellenverfahren unzumutbar sein soll. Vielmehr zeige die kontinuierliche klinische Tätigkeit des Herrn ..., aber auch die gemeinsame Tätigkeit in den Einigungsstellen in den letzten Monaten und Jahren, dass ein konstruktives Zusammenarbeiten auch nach Beendigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens sehr wohl möglich sei. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 1. Juni 2011, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 160 bis 174 d.A. verwiesen wird, unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen den Anträgen zu 4 bis 6 stattgegeben. Die Beteiligte zu 1, der der Beschluss des Arbeitsgerichts am 14. Juni 2011 zugestellt worden ist, hat dagegen mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. August 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet. Der Betriebsrat hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der dem Betriebsrat am 15. November 2011 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 4. Juli 2011, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat er eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist durch Beschluss vom 10. August 2011 bis zum 15. September 2011 verlängert. Mit Schriftsatz vom 15. September 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Betriebsrat seine Beschwerde begründet. Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts unzutreffend ist, soweit die Anträge zurückgewiesen worden sind. Der Arbeitgeberin müsse bei betriebsverfassungswidrigen Verhalten des Betriebsrats ein Unterlassungsanspruch zur Verfügung stehen. Die Anträge zu 2 und 3 seien nicht als Globalantrag unbegründet, weil keine Fälle denkbar seien, in denen die Benennung von Herrn ... als Beisitzer nicht betriebsverfassungswidrig sei. Es sei der Beteiligten zu 2 nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall wieder das Arbeitsgericht anzurufen. Nach Abschluss des Vergleichs im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht am 30. September 2010 habe die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1 eine deutliche Verschlechterung des Betriebsklimas prophezeit. Der Betriebsrat habe anschließend eine Klausurtagung durchgeführt und die von der Verfahrensbevollmächtigten prophezeite Strategie beschlossen. Herr ... habe die Abgabe des Mitarbeiterausweises davon abhängig gemacht, dass die Geschäftsführung ihm bestätige, dass er als nicht-betrieblicher Beisitzer gegen Entgelt an den Einigungsstellen teilnehme. Ziel des Betriebsrats sei seit Abschluss des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht, jeglichen auch nur ansatzweise streitigen Sachverhalt vor die Einigungsstelle zu bringen und jeweils Herrn ... als außerbetrieblichen Beisitzer zu benennen. Die Einigungsstelle „Dienstkleidung“ sei am 20. Juli 2011 wesentlich vorangekommen. Eine Sitzung einer Einigungsstelle koste in der Regel mehrere Tausend Euro. Der Betriebsrat habe Ende 2010/Anfang 2011 ein Einigungsstellenverfahren für die Arbeitszeiten im Herzkatheterlabor eingeleitet, obwohl die Arbeitszeiten weitgehend tariflich geregelt seien und es aus dem Herzkatheterlabor keine Beschwerden gegeben habe. Trotz der angeblichen Dringlichkeit habe der Betriebsrat nach der Einsetzung zwei Monate gebraucht, um die zwei außerbetrieblichen Beisitzer und die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte zu benennen. Diese Personen seien mit den betrieblichen Gegebenheiten im Herzkatheterlabor nicht ansatzweise vertraut. Der Betriebsrat habe bei dem gerichtlichen Vergleich am 4. November 2010 zugesagt, innerhalb von vier Wochen einen Betriebsvereinbarungsentwurf vorzulegen. Dazu sei es nicht gekommen. Der Betriebsrat habe das Thema erst in der Monatsbesprechung am 2. August 2011 wieder aufgebracht. Der Betriebsrat habe beabsichtigt, Herrn ... in die Einigungsstellen „Liegendwarteraum“, „Urlaub“ und „Urlaub Frau ...“ zu entsenden. Herr ... habe ein klärendes und versöhnendes Gespräch mit Frau ... gehabt, während Herr ... sich nur auf anwaltlichen Rat und nicht gegenüber Herrn Dr. ... entschuldigt habe. Die Beteiligte zu 1 beantragt, I. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011, Geschäfts-Nr. 8 BV 5/11 abzuändern, soweit er die Anträge der Beteiligten zu 1 zu Ziffer 1, 2 und 3 zurückgewiesen hat: 1. dem Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu benennen, 2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu bestellen, hilfsweise 3. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Beteiligten zu 1. zu bestellen, solange Herr Prof. ... und/oder Frau Dr. ... im Betrieb der Beteiligten zu 1. tätig sind. II. die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011, Geschäfts-Nr. 8 BV 5/11, zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, 1. die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - Az 8 BV 5/11 - zurückzuweisen, 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011, Az. 8 BV 5/11, abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, dass die Äußerung von Herrn ... gegenüber Frau ... unbedacht und Reaktion auf eine E-Mail von Herrn Dr. ... gewesen sei, die einen ehrverletzenden Angriff mit frauendiskriminierender Semantik gegen die leitende Krankenschwester Frau ... sowie schwerwiegende und beleidigende Äußerungen gegen Herrn ... zum Inhalt gehabt hätte. Herr ... sei stets als konstruktiver und um Einigung bemühter Beisitzer aufgetreten. Die höhere Anzahl an Einigungsstellenverfahren sei darin begründet, dass der neu gebildete Betriebsrat anders als sein Vorgänger nicht mehr gewillt gewesen sei, die zahlreichen Verstöße der Arbeitgeberin gegen das Betriebsverfassungsgesetz hinzunehmen. Dieses habe insbesondere nach Beendigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu einem Anstieg geführt, weil dieses Verfahren zahlreiche Ressourcen gebunden habe. Die Schulungskosten ergäben sich aus dem Mittelwert der vergangenen Jahre und erklärten sich aus einem erhöhten Schulungsbedarf für Neu- und Ersatzmitglieder, die wegen des Schichtbetriebs bei der Beteiligten zu 2 häufig herangezogen werden müssten. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber unbegründet, während die zulässige Beschwerde des Betriebsrats begründet ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb teilweise abzuändern und der Antrag der Beteiligten zu 1 insgesamt zurückzuweisen. 1. Die Beschwerden sind zulässig. Gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG sind sie statthaft. Sie sind im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. 2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, weil die Anträge der Beteiligten zu 1 zulässig, aber unbegründet sind. Hieraus folgt zugleich die Unbegründetheit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. a) Die Anträge der Beteiligten zu 1 sind zulässig. Mit dem Antrag zu 1 verlangt die Beteiligte zu 1 eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich den Betriebsrat zu verpflichten, es zu unterlassen, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen zu benennen. Bedenken gegen die Zulässigkeit dieses Antrages sind nicht ersichtlich. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls zulässig. Dieses folgt schon aus § 256 Abs. 2 ZPO, der auch im Beschlussverfahren Anwendung findet (Germelmann/Matthes, § 81 Rn 18). Die Berechtigung des Betriebsrats, Herrn ... als Beisitzer zu benennen, ist vorgreiflich für das Bestehen des mit dem Antrag zu 1 verfolgten Anspruchs. Der hilfsweise verfolgte Antrag zu 3, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, weil die Anträge zu 1 und 2 unbegründet sind, ist nach §§ 80, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es ist die Berechtigung des Betriebsrats streitig, Herrn ... als Einigungsstellenbeisitzer zu benennen, solange Herr Prof. Dr. ... und/oder Frau Dr. ... im Betrieb beschäftigt sind. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis der Beteiligten. Das erforderliche Interesse an baldiger Klärung dieser Rechtsfrage folgt daraus, dass der Betriebsrat Herrn ... aktuell in mehreren Einigungsstellen als Beisitzer tätig werden lässt. Schließlich sind die weiteren Hilfsanträge zu 4 und 5 ebenfalls zulässig. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen zum Antrag zu 3 wird verwiesen. b) Die Anträge der Beteiligten zu 1 sind sämtlich unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit aller Anträge wäre, dass der Betriebsrat nicht berechtigt wäre, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen tätig werden zu lassen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, und zwar auch nicht solange Frau Dr. ... und/oder Herr Prof. ... noch im Betrieb tätig sind. Die sonstigen Fragen, die das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs gegen den Betriebsrat und das Vorliegen und die Unbegründetheit von Globalanträgen betreffen, können dahingestellt bleiben. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Antrag der Beteiligten zu 1 so auszulegen ist, dass er nur die Benennung von Herrn ... betrifft, oder ob damit auch die Aufrechterhaltung der Benennung gemeint sein soll. Der Betriebsrat ist berechtigt, Herrn ... als Beisitzer in Einigungsstellen zu benennen. Mit der Bestellung des Herrn ... für Einigungsstellen verstößt der Betriebsrat nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und stört auch nicht den Betriebsfrieden. Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer in Einigungsstellen ist allein Sache jeder Betriebspartei, die die auf sie entfallenden Beisitzerinnen und Beisitzer benennt. Ein von einer Betriebspartei benannter Beisitzer kann von der anderen Seite nicht abgelehnt werden (LAG Baden-Württemberg vom 04.09.2001, 8 Ta BV 2/01; Erfurter-Kommentar, § 76 Rn 9; Richardi, BetrVG, § 76 Rn 46, 49; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 232 Rn 14, 15). Ob die Freiheit der Benennung der Beisitzer dann ihre Grenze findet, wenn eine Seite gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt (BAG vom 24.04.1996, 7 ABR 40/95; Richardi, BetrVG, Rn 49) braucht nicht entschieden zu werden. Auch kann es dahingestellt bleiben, ob eine Grenze für die Bestellung von Beisitzern darin liegt, dass sie für die andere Seite unzumutbar sind (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht a.a.O., Rz. 15). Weder bedeutet die Entsendung von Herrn ... einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit noch ist die Tätigkeit von Herrn ... in Einigungsstellen der Beteiligten zu 1 unzumutbar. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit betrifft das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, einbezogen sind aber auch einzelne Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben (Fitting, § 2 Rn 17). Es bedeutet eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Betriebsverfassungsrecht (Richardi, BetrVG, § 2 Rz. 7; Erfurter-Kommentar, a.a.O., § 2 Rz. 1). Es besteht die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität (Fitting, § 2 Rn 23). Vertrauensvoll ist die Zusammenarbeit, wenn jeder dem anderen trauen und dessen Worten Glauben schenken kann. Schon die Wortwahl zeigt, dass Treu und Glauben das Verhalten der Betriebspartner prägen soll. Grundbedingung jeder vertrauensvollen Zusammenarbeit sind „Ehrlichkeit und Offenheit“. Die Generalklausel ist nicht nur eine Auslegungsregel für die im Gesetz geschaffenen Rechte und Pflichten, sondern sie kann darüber hinaus selbst unmittelbar Verhaltens- und Nebenpflichten für die Arbeitgeberin und den Betriebsrat bei der Wahrnehmung und Erfüllung betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche bzw. Pflichten begründen (Fitting, § 2 Rn 23, Richardi, BetrVG, § 2 Rn 14 und 20). Unter Anwendung dieser Grundsätze verstößt der Betriebsrat mit der Benennung des Herrn ... als Beisitzer nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es kann unterstellt werden, dass Herr ... Herrn Dr. ... und Herrn Prof. ... sowohl persönlich als auch in ihrer Rolle als Vorgesetzte bzw. Repräsentanten der Arbeitgeberin in besonders grober Weise beleidigt und in ihrer Ehre verletzt hat und gerade die Verknüpfung der Arbeitgeberposition des Herrn Prof. ... mit seiner sexuellen Identität in hohem Maße ehrverletzend ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ehrverletzung ausreichend war, um das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sie genügt jedenfalls nicht, um die Tätigkeit von Herrn ... in der Einigungsstelle als Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat zu betrachten. Die ehrverletzende Äußerung von Herrn ... begründet keine Zweifel an seiner Ehrlichkeit und Offenheit, sondern deutet eher darauf hin, dass er seine Emotionen zu wenig im Griff hat und ihnen zu drastisch ihren Lauf lässt. Ehrlichkeit und Offenheit stehen insoweit nicht in Frage. Allerdings deutet das Verhalten von Herrn ... darauf hin, dass er auf die berechtigten Interessen anderer Personen an Achtung der Persönlichkeit und Rücksichtnahme zu geringen Wert legt und vielmehr der Meinung ist, sie in unwürdiger Weise rücksichtslos in ihrer Persönlichkeit und ihrem Ansehen beschädigen zu können. Solches Verhalten in Einigungsstellenverhandlungen kann allerdings störend und den Gang der Verhandlungen behindernd sein. Gleichwohl ist ein Verstoß des Betriebsrats gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht anzunehmen, weil es keinerlei Anlass zu der Annahme gibt, dass sich Herr ... zukünftig noch einmal in dieser Weise verhalten wird. Nachdem er durch den Verlust seines Arbeitsplatzes deutlich vor Augen geführt bekommen hat, welche Auswirkungen sein Verhalten hat und dass die Beteiligte zu 1 nicht gewillt ist, dieses hinzunehmen, ist ohne einen weiteren Vorfall dieser Art von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen. Der Kammer ist kein Grundsatz des Inhalts bekannt, dass ehrverletzende Unbeherrschtheiten oder bewusste Ehrverletzungen regelmäßig oder doch mehrfach Vorkommen und nicht abgestellt werden können. Zweifel an einer Eignung von Herrn ... als Beisitzer von Einigungsstellen sind derzeit deshalb nicht ersichtlich. Auch ist für die Beteiligte zu 1 oder von dieser benannten Beisitzerinnen und Beisitzern die Zusammenarbeit mit Herrn ... in einer Einigungsstelle nicht unzumutbar. Dort geht es um Interessenwahrnehmung und Sachthemen. Wären alle Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer ausgeschlossen, die Repräsentanten der anderen Seite schon einmal grob beleidigt hätten, könnte dieses zu merklichen Einschränkungen bei der Auswahl geeigneter beisitzender Personen führen. Eine grobe Ehrverletzung schafft großen Ärger, möglicherweise auch tiefe Verletztheit, steht aber einer professionellen Behandlung von Sachthemen nicht entgegen. Gerade mit Leitungsfunktionen, wie Frau Dr. ... und Herr Prof. ... sie innehaben, ist untrennbar verbunden, dass die Funktionsträgerinnen und -träger zum Teil unberechtigter, unsachlicher und leider auch maßloser und rechtswidriger Kritik ausgesetzt sind. Eine weitere Wahrnehmung der Funktionen in einer Einigungsstelle ist gleichwohl möglich und zumutbar und Teil der Arbeitsaufgabe. Ferner ist von Bedeutung, dass Herr ... während des Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter als Beisitzer der Einigungsstellen tätig war, ohne dass es zu vergleichbaren Verletzungen kam. Es ist nicht ersichtlich, warum es während eines laufenden Arbeitsverhältnisses schwieriger als bei einem externen Beisitzer sein sollte, den Betriebsrat zu verpflichten, diesen Beisitzer aus der Einigungsstelle zu entfernen oder ihn gar nicht erst zu benennen. Allein der Betriebsrat bestimmt, wen er in die Einigungsstellen entsendet. Es hat bei im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine geringere Möglichkeit als bei Externen, sie aus einer Einigungsstelle abzurufen. Auch sind die Möglichkeiten der Arbeitgeberin, ein solches Verhalten vom Betriebsrat zu verlangen, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geringer als danach. Wenn die Zusammenarbeit mit einer Person in einer Einigungsstelle unzumutbar sein sollte, gilt dieses unabhängig davon, ob zu der Person ein Arbeitsverhältnis besteht. Aber selbst dann, wenn die Mitarbeit von Herrn ... in den Einigungsstellen in der Zeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unberücksichtigt bleibt, ist nicht ersichtlich, warum es für die Beteiligte zu 1 unzumutbar sein sollte, ihn als Beisitzer in einer Einigungsstelle zu ertragen. Umstände, aus denen sich dieses ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beteiligte zu 1 mit ihrem Vortrag nahe zu bringen versucht, dass der Betriebsrat die Einigungsstellenverfahren nur einleite, um Herrn ... wieder in den Betrieb zu bringen oder ihm jedenfalls eine Verdienstmöglichkeit zu schaffen, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Umständen, die diese Möglichkeit stützen könnten. Allein der von der Beteiligten zu 1 vorgetragene Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, dass der Betriebsrat sein Verhalten nun ändern werde, und die Anzahl der nach dem Ausscheiden von Herrn ... eingeleiteten Einigungsstellenverfahren genügen nicht. Dass ein Betriebsrat bei Ausscheiden eines Mitglieds auf Veranlassung der Arbeitgeberin sein Verhalten ändert, kann viele Gründe haben, die alle nichts mit einer Rückführung des Betriebsratsmitglieds in den Betrieb oder der Schaffung von Verdienstmöglichkeiten haben müssen. So kann der Betriebsrat sich anlässlich eines solchen Wechsels dazu entschließen, genauer auf die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte zu achten. Er kann ferner meinen, dass die Arbeitgeberin ihrerseits durch die Entlassung eine Eskalation herbeigeführt hat, die nun zu genauerer Genauigkeit des Betriebsrats führen muss. Es kann eine Person in den Betriebsrat nachgerückt sein, die sich für eine strenge Einhaltung der Mitbestimmungsrechte einsetzt. Weitere Möglichkeiten sind sicher noch denkbar. Jedenfalls sind weder der behauptete Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten auf eine Änderung des Verhaltens des Betriebsrats und die Erhöhung der Anzahl der Einigungsstellenverfahren ausreichend, um dem Betriebsrat die eingangs geschilderten Motive unterstellen zu können. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Tätigkeit von Herrn ... in Einigungsstellen der Betriebsfrieden gestört wird, bestehen nicht. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass seine Anwesenheit im Betrieb nach dem Vorfall bis zu seinem Ausscheiden Störungen des betrieblichen Ablaufs oder Miteinanders hervorgerufen hat. 3. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben sind. (Bierwald) (Dr. Nause) (Ullner)