OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Sa 65/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0322.1SA65.11.0A
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG bedeutet Verlängerung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Ende der Elternzeit zuzüglich der Zeit des § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG fortdauert, so dass die Elternzeit vollumfänglich im Arbeitsverhältnis genommen werden kann. Arbeitsverhältnis und Elternzeit enden damit nicht mit der vereinbarten Befristung. Vielmehr dauert das Arbeitsverhältnis über das Fristende hinaus an.(Rn.27) Während der Dauer der Elternzeit kommt es nicht zu einer vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 456/12)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 (26 Ca 205/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 1. März 2014 Elternzeit hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte zwei Drittel. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage Erfolg hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG bedeutet Verlängerung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Ende der Elternzeit zuzüglich der Zeit des § 2 Abs 5 S 1 Nr 3 WissZeitVG fortdauert, so dass die Elternzeit vollumfänglich im Arbeitsverhältnis genommen werden kann. Arbeitsverhältnis und Elternzeit enden damit nicht mit der vereinbarten Befristung. Vielmehr dauert das Arbeitsverhältnis über das Fristende hinaus an.(Rn.27) Während der Dauer der Elternzeit kommt es nicht zu einer vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.28) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 456/12) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 (26 Ca 205/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die Zeit bis zum 1. März 2014 Elternzeit hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, die Beklagte zwei Drittel. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage Erfolg hat. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 1. Die Berufung ist zulässig. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b und c ArbGG ist sie statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. 2. Die Berufung ist zum Teil begründet, weil die Klage zulässig, aber nur zum Teil begründet und im Übrigen abzuweisen ist. a) Die Klage ist zulässig. Für ihn sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Vorliegend geht es darum, bis wann die Klägerin im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten Elternzeit hat und bis wann das befristete Arbeitsverhältnis dauert. Bei beiden Feststellungen geht es um ein Rechtsverhältnis. Die Dauer der Elternzeit betrifft die Frage, ob das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach dem Ende der vereinbarten Befristung bis zum Ende des Elternzeitanspruches fortdauert. Damit geht es unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach dem Ende der vereinbarten Befristung. Mithin ist ein Rechtsverhältnis streitig. Ebenso geht es um ein Rechtsverhältnis, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit bis zum 27. März besteht. Damit will sie die Dauer des Bestandes des Rechtsverhältnisses geklärt haben. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist für beide begehrten Feststellungen gegeben. Es ist für die Lebensplanung der Klägerin wichtig, ob sie sich während der gesamten Elternzeit in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befindet und die daraus folgenden Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Beklagten bestehen. Ferner hat sie ebenfalls für ihre Lebensplanung ein Interesse daran, wie lange das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der von ihr angenommenen Elternzeit bestehen wird. b) Die Klage ist zum Teil begründet und im Übrigen abzuweisen. aa) Die Klägerin befindet sich im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bis zum 1. März 2014 in Elternzeit. Die Klägerin hat sich § 2 Abs. 5 Satz 1 mit einer solchen Verlängerung gegenüber der Beklagten einverstanden erklärt. Eine Einverständniserklärung bewirkt die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (Preis, WissZeitVG, § 2 Rn 138). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einverständniserklärung formfrei möglich ist (so Preis, WissZeitVG, § 2 Rn 139; Dörner, Der befristet Arbeitsvertrag, Rn 606). Selbst wenn sie nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedürfte, wäre diese hier eingehalten. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit Schreiben vom 15. März 2011 schriftlich erklärt. Zwar enthält die Anlage K 3 zur Klagschrift keine Unterschrift. Da die Beklagte aber nicht bestritten hat, dass ihr dieses Schreiben zugegangen ist, und dieses Schreiben eine Unterschriftzeile enthält, muss auch angenommen werden, dass es der Beklagten unterschrieben zugesendet wurde. Nach § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZeitVG bedeutet Verlängerung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum Ende der Elternzeit zuzüglich der Zeit des § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZeitVG fortdauert, so dass die Elternzeit vollen Umfangs im Arbeitsverhältnis genommen werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten enden das Arbeitsverhältnis und damit die Elternzeit nicht mit der vereinbarten Befristung. Vielmehr dauert das Arbeitsverhältnis über das Fristende an (Preis, WissZeitVG, § 2 Rn 137). Da es nicht zu einer Unterbrechung, sondern zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kommt, dauert dieses mindestens bis zum Ende der Elternzeit zuzüglich der Zeit des § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZeitVG an. Unzutreffend ist die Auffassung, dass sich die Verlängerung erst an das Ende des Unterbrechungszeitraumes anschließe und das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Befristung unterbrochen werde (Laux-Schlachter, TzBfG, Anh. 2 Rn24; so wohl auch APS-Schmidt, § 2 WissZeitVG, Rn 60). Eine Auslegung des § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZVG ergibt, dass es nicht zu einer vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, sondern dieses während der Dauer der Elternzeit fortbesteht. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet seinen Fortbestand. Ein auch nur vorübergehend unterbrochenes Arbeitsverhältnis wird nicht verlängert, sondern für seine Restlaufzeit wieder aufgenommen. Die Kontinuität im Bestand des Arbeitsverhältnisses, die durch das Wort „Verlängerung“ zum Ausdruck gebracht wird, ist bei einer derartigen Unterbrechung gerade nicht gegeben. Für die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über das ursprünglich vereinbarte Befristungsende hinaus spricht ferner die Gesetzgebungsgeschichte. Während § 57 c Abs. 6 HRG vorsah, dass bestimmte Zeiten nicht auf die Befristungsdauer anzurechnen seien, hat der nachfolgende § 57 b Abs. 4 HRG wie auch § 2 Abs. 5 WissZeitVG vorgesehen, dass es zu einer Verlängerung um diese Zeiten kommt. Diese Änderungen des Regelungstextes sprechen dafür, dass das Gesetz eine Fortdauer des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte und will. Dieses wird insbesondere daraus deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht zu der alten Fassung des Gesetzes entschieden hatte, dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen war und nach der Nichtanrechnungszeit neu begründet werden musste (BAG, Urteil vom 3. März 1999,7 AZR 672/97). Dieses sollte durch die Neuregelung vermieden werden. Dass genau dieses beabsichtigt war, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 57 b Abs. 6 HRG, nach die Beendigung des Arbeitsvertrages um die nicht anzurechnende Zeit hinausgeschoben werden sollte (BT-Drucks. 15/4132). Ferner spricht eine systematische Betrachtung gegen eine vorübergehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Frist. § 2 Abs. 5 WissZeitVG regelte dann nämlich unter dem einheitlichen Begriff der Verlängerung zwei ganz unterschiedliche Erscheinungen. Zum einen käme es bei Zeiten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG, die nicht an das Ende der Befristung heranreichten, sogleich zu einer entsprechenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Reichten diese Zeiten dagegen über die Befristung hinaus, käme es zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und dessen späterem Wiederaufleben aufgrund einer einseitigen Erklärung der Arbeitnehmerin. Hätte das Gesetz zwei so unterschiedliche Erscheinungen gewollt, wäre eine differenzierte Regelung zu erwarten gewesen und nicht der einheitliche Gebrauch des Begriffs der Verlängerung. Das automatische Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses nach einer Unterbrechung ist ein dem deutschen Arbeitsrecht fremdes Ereignis. Wäre eine derartig ungewöhnliche Konstruktion gewollt, hätte eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zumindest nahe gelegen. Ferner sind keine Gründe zu erkennen, die für eine differenzierte Regelung je nachdem, ob das Ende der Elternzeit vor oder nach dem Befristungsablauf liegt, sprechen. Das vom Gesetz ersichtlich erstrebte Ziel wird eindeutig und einheitlich für beide Fälle damit erreicht, dass das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortbesteht und die Verlängerung erst mit dem Ende des jeweils maßgeblichen Zeitraums nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG anfängt. Schließlich spricht die in § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZeitVG vorgesehene Anrechnung anderweitiger Tätigkeit während der Elternzeit gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Fristaufleben nebst automatischem Wiederbeginn nach der Elternzeit. Sollte das Arbeitsverhältnis vorübergehend beendet sein, besteht kein Anlass dazu, eine anderweitige wissenschaftliche Tätigkeit auf die Dauer der restlichen Befristung anzurechnen. Es gäbe dann keinen Anknüpfungspunkt, die Arbeitgeberin durch ein solches anderes Arbeitsverhältnis zu privilegieren. Ein solcher Anknüpfungspunkt besteht vielmehr nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis jedenfalls ruhend fortbesteht. Gründe der Gleichbehandlung sprechen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dafür, eine vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Das Normalarbeitsverhältnis ist unbefristet. Selbstverständlich besteht es während der Elternzeit fort. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Arbeitnehmerinnen im Normalarbeitsverhältnis findet nicht statt. Allenfalls wird die Klägerin ungleich behandelt gegenüber Arbeitnehmerinnen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das dürfte allerdings durch den von § 2 WissZeitVG verfolgten Zweck, durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsbedingungen für werdende Mütter und damit Frauen zu verbessern, ohne weiteres gerechtfertigt sein. bb) Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit bis zum 27. März 2015 fortdauert. Die Dauer der Verlängerung bestimmt sich bei der Elternzeit nach § 2 Abs. 5 Ziffer 3 WissZeitVG nach der Zeit der Inanspruchnahme in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Eine solche Erwerbstätigkeit ist nach § 15 Abs. 4 BEEG im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Da derzeit noch nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin während der Elternzeit anderweitig oder bei der Beklagten erwerbstätig sein wird, lässt sich nicht bestimmen, wie lange ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten nach dem Ende der Elternzeit fortdauern wird. Ferner ist nicht bekannt, ob eine eventuelle Erwerbstätigkeit m emer wissenschaftlich qualifizierenden oder nichtqualifizierenden Tätigkeit erfolgt. Das bedeutet, dass unklar ist, ob überhaupt eine Anrechnung auf die Dauer des Vertrags erfolgen kann. Nur eine wissenschaftlich qualifizierende Tätigkeit ist nämlich anrechenbar (Preis, WissZeitVG, § 2 Rn 160 f). Mangels dieser Kenntnisse ist es vor Ablauf der Elternzeit nicht möglich, die Fortdauer des befristeten Arbeitsvertrages zu bestimmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten sich darüber, ob das befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin durch eine Elternzeit verlängert worden ist oder ob nach dem Ende der Elternzeit ein neues Arbeitsverhältnis über die restliche Laufzeit der Befristung zu begründen ist. Die Klägerin war zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2003 (Seite 1 in Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 5 d.A.) vom 1. Januar 2004 bis längstens zum 31. Dezember 2007 als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Mit einer Änderungsvereinbarung vom 30. August 2010 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 7 d.A.) wurde geregelt, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2008 befristet für die Zeit bis zum 9. Dezember 2012 weiterbeschäftigt wird. Mit Schreiben vom 15. März 2011 (Anlage K 3 zur Klagschrift, Bl. 8 d.A.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagte, dass sie anlässlich der Geburt ihres dritten Kindes am 2. März 2011 Elternzeit bis zum 1. März 2014 anmelde. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5. April 2011 (Anlage K 4 zur Klagschrift, Bl. 9 d.A.), dass der Klägerin für die Zeit vom 14. November 2011 bis zum 9. Dezember 2012 Elternzeit gewährt werde. Vorgerichtlich verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Bestätigung, dass die Elternzeit bis zum 1. März 2014 dauere und sich das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 27. März 2015 verlängere. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie Elternzeit bis zum 1. März 2014 habe und ihr befristetes Arbeitsverhältnis bis zum 27. März 2015 dauere. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. März 2011 für die Zeit vom 14. November 2011 bis 1. März 2014 Elternzeit gewährt wird und dass sich das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien dadurch ohne Unterbrechung bis einschließlich 27. März 2015 verlängert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet sei. Das Arbeitsverhältnis verlängere sich nur um die Zeitspanne, um die das Arbeitsverhältnis aufgrund der in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG genannten Tatbestände reduziert werde. Wenn die Elternzeit über das Ende des befristeten Vertrages hinausreiche, lasse sich das Gesetz nur durch Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit dessen ursprünglichen Fristende und automatischer Verlängerung mit Ende des Unterbrechungszeitraumes umsetzen. Eine abweichende inzwischen beendete Praxis bei der Beklagten sei aufgrund einer unrichtigen Auskunft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung begründet worden. Nur deshalb sei die Vertragsverlängerung zum 1. Januar 2008 am 31. August 2010 vereinbart worden. Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2011 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 58 bis 67 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 30. November 2011 zugestellt wurde, hat sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 21. Dezember 2011, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012, bei Landesarbeitsgericht eingegangen am 26. Januar 2012, begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts aus Rechtsgründen für falsch und weist darauf hin, dass vor dem Ende der Elternzeit noch keine Aussage über die Dauer der Befristung nach Ende der Elternzeit gemacht werden könne, weil eine Tätigkeit in der Elternzeit diese Dauer nach § 2 Abs. 5 Ziffer 3 zu einer Verkürzung der restlichen Dauer der Befristung führe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. November 2011 - 26 Ca 205/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend.