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Urteil

1 Sa 35/16

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2017:0427.1SA35.16.00
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Leitsätze
1. Zur Berechnung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs, welcher in entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs 3, 11 BUrlG wie eine Urlaubsabgeltung zu berechnen ist.(Rn.128) 2. Ein Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB beginnt mit der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs und nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.129) 3. Aus Äußerungen eines Arbeitgebers im gerichtlichen Mediationsverfahren, dass der Arbeitnehmer verbrannte Erde hinterlassen habe, es bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers "Mord und Totschlag" geben werde und das ein "Super Gau" werde, folgt nicht das Fehlen einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen.(Rn.145) 4. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des BAG vom 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 479/17)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 23. April 2013 (1 Sa 35/12) wird auch aufrechterhalten, soweit es nicht bereits durch das Teil-Urteil vom 23. April 2013 (1 Sa 35/12) und das Teil-Urteil und Schlussurteil vom 1. Juni 2015 (1 Sa 35/12) aufrechterhalten worden ist. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 16.552,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 494/13) wird zurückgewiesen. 4. Der Kläger trägt 70 Hundertstel der Kosten des Revisionsverfahrens 2 AZR 449/15, die Beklagte 30 Hundertstel. 5. Der Kläger trägt 87 Hundertstel der Kosten der Berufungen, die Beklagte 13 Hundertstel. 6. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren 3 Ca 143/12, 3 Ca 494/13 und 3 Ca 622/13 Arbeitsgericht Hamburg. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 621/13 Arbeitsgericht Hamburg. 7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Berechnung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs, welcher in entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs 3, 11 BUrlG wie eine Urlaubsabgeltung zu berechnen ist.(Rn.128) 2. Ein Zinsanspruch aus §§ 288, 291 BGB beginnt mit der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs und nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.(Rn.129) 3. Aus Äußerungen eines Arbeitgebers im gerichtlichen Mediationsverfahren, dass der Arbeitnehmer verbrannte Erde hinterlassen habe, es bei einer Beschäftigung des Arbeitnehmers "Mord und Totschlag" geben werde und das ein "Super Gau" werde, folgt nicht das Fehlen einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen.(Rn.145) 4. Entscheidung nach Zurückverweisung aufgrund des Urteils des BAG vom 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 479/17) 1. Das Versäumnisurteil vom 23. April 2013 (1 Sa 35/12) wird auch aufrechterhalten, soweit es nicht bereits durch das Teil-Urteil vom 23. April 2013 (1 Sa 35/12) und das Teil-Urteil und Schlussurteil vom 1. Juni 2015 (1 Sa 35/12) aufrechterhalten worden ist. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 16.552,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 494/13) wird zurückgewiesen. 4. Der Kläger trägt 70 Hundertstel der Kosten des Revisionsverfahrens 2 AZR 449/15, die Beklagte 30 Hundertstel. 5. Der Kläger trägt 87 Hundertstel der Kosten der Berufungen, die Beklagte 13 Hundertstel. 6. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren 3 Ca 143/12, 3 Ca 494/13 und 3 Ca 622/13 Arbeitsgericht Hamburg. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Ca 621/13 Arbeitsgericht Hamburg. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit noch über den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013 im Verfahren 1 Sa 35/12 zu entscheiden ist, ist dieser zulässig, aber unbegründet. Die Berufungen des Klägers sind, soweit noch über sie zu entscheiden ist, zulässig, aber nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. I. Zum führenden Verfahren 1 Sa 35/12 1. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013 ist zulässig. Der Kläger hat ihn in der nach §§ 64 Abs. 7 Satz 1, 59 Satz 1 ArbGG einzuhaltenden Frist von einer Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils in einer nach § 59 Satz 2 ArbGG zulässigen Form eingelegt. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 18. Februar 2013 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ging am 25. Februar 2013 und damit vor Ablauf der Wochenfrist beim Landesarbeitsgericht ein. Nach § 59 Satz 2 ArbGG ist der Einspruch schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzulegen. Der Kläger hat den Einspruch in verkörperter Textform und unterschrieben eingereicht, so dass die zulässige Schriftform für den Einspruch eingehalten worden ist. 2. Der Einspruch ist, soweit noch über ihn zu entscheiden ist, unbegründet. a) Soweit der Kläger mit der Berufung seinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für das Jahr 2007 verfolgt, ist die Berufung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Insoweit ist sie mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 rechtskräftig als unzulässig verworfen worden. Soweit der Kläger mit seinen Klaganträgen seinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für das Jahr 2008 weiterverfolgt, ist die Berufung zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2) Die Berufung ist unbegründet, weil nur der Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet ist. a) Der Hauptantrag ist unzulässig. Die Klage ist insoweit mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 abgewiesen worden. Vom Kläger ist hiergegen kein Rechtsmittel, insbesondere keine Anschlussrevision eingelegt worden. Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen. Diese Rechtskraft steht der Zulässigkeit des Hauptantrages entgegen. b) Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. aa) Zur Zulässigkeit des Hilfsantrages wird auf Bl. 32 des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 (Bl. 622 d.A.) und Bl. 23 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (dort Rdnr. 63) verwiesen. bb) Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Dieses ist durch die Kündigung des Beklagten vom 27. September 2013 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Da es kein Arbeitsverhältnis mehr gibt, kann die Beklagte den Kläger nicht mehr bezahlt von der Arbeit freistellen. II. Zum Verfahren 1 Sa 12/14 Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 1) Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2) Die Berufung ist teilweise begründet. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet und im Übrigen abzuweisen. a) Zum Hauptantrag: aa) Der Hauptantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO liegen vor. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Hilfsantrages im Verfahren 1 Sa 35/12 wird verwiesen. bb) Der Hauptantrag ist aber unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Dieses ist durch die Kündigung vom 27. September 2017 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Eine Gewährung von Ersatzurlaub ist demgemäß nicht mehr möglich. b) Zum Hilfsantrag: aa) Der Hilfsantrag ist zulässig. Mit ihm verlangt der Kläger eine hinreichend bestimmte Leistung, nämlich die Zahlung von Geld. Die dem verlangten Betrag zugeordneten Forderungen sind hinreichend bestimmt bezeichnet worden. Der Kläger verlangt insgesamt € 16.785,92, und zwar € 8.074,56 als Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 und insgesamt € 8.711,36 für das Jahr 2010. Zulässig ist auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsantrag, obwohl sich aus ihm die Höhe des Zinssatzes nicht ergibt. Durch die Bezugnahme auf den Basiszinssatz, der regelmäßig veröffentlicht wird, ist eine hinreichende Bestimmbarkeit gegeben (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, Juris). bb) Der Hilfsantrag ist in Höhe von € 16.552,25 nebst Zinsen ab dem 8. Januar 2014 begründet, nicht jedoch im Übrigen. Der Kläger hat für die Jahre 2009 und 2010 Ansprüche auf Schadensersatz für jeweils 32 nicht geleistete Urlaubstage. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2016 unter Randnummer 62 wird verwiesen. In entsprechender Anwendung von §§ 7 Abs. 3, 11 BurlG ist der Schadensersatzanspruch wie eine Urlaubsabgeltung zu berechnen. Für die Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2008 geht der Kläger von einem Monatsentgelt in Höhe von € 5.551,35 brutto aus. In 13 Wochen ist dieses dreimal zu zahlen, so dass sich für 32 Urlaubstage ein Betrag von mindestens € 8.074,56 ergibt (€ 5.551,35 x 3 Monate: 13 Wochen: 5 Urlaubstage/Woche x 32 Urlaubstage). Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs für das Jahr 2010 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2010 in die Vergütungsgruppe 11 höhergruppiert ist. Seine auf solche Höhergruppierung gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden. Da ohne eine solche Höhergruppierung für die Berechnung des Anspruchs von einem Monatsentgelt in Höhe von € 5.740,10 auszugehen ist, ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 8.477,69 für 32 Tage Urlaubsabgeltung (€ 5.740,10 x 3 Monate: 13 Wochen: 5 Urlaubstage/Woche x 32 Urlaubstage). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Er beginnt mit der Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs und nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund bereits ab dem 28. September 2014 ein Zinsanspruch entstehen sollte. Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist ein Fälligkeitszeitpunkt im Sinne des § 286 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht bestimmt, so dass es zur Begründung des Schuldnerverzugs einer Mahnung bedarf (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. April 2013, 1 Sa 373/12, Rdnr. 40). Dieses gilt in gleicher Weise für einen Schadensersatzanspruch, der an die Stelle eines nicht gewährten Urlaubs tritt. Auch für seine Erfüllung gibt es keinen nach dem Kalender bestimmten Fälligkeitstermin. III. Zum Verfahren 1 Sa 22/14 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstaben b und c ArbGG statthaft und im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 2. Die Berufung ist unbegründet, weil der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 20. Februar 2014 zulässig, aber unbegründet ist. a) Der Einspruch ist zulässig. Der Kläger hat ihn in der nach § 59 Satz 1 ArbGG einzuhaltenden Frist von einer Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils in einer nach § 59 Satz 2 ArbGG zulässigen Form eingelegt. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 24. Februar 2014 zugestellt worden. Sein hiergegen gerichteter Einspruch ging am 3. März 2014 und damit vor Ablauf der Wochenfrist beim Arbeitsgericht ein. Nach § 59 Satz 2 ArbGG ist der Einspruch schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzulegen. Der Kläger hat den Einspruch in verkörperter Textform und unterschrieben eingereicht, so dass die zulässige Schriftform für den Einspruch eingehalten worden ist. b) Der Einspruch ist unbegründet, weil die Klage, soweit über sie mit der Berufung zu entscheiden ist, zulässig, aber unbegründet, die Widerklage dagegen zulässig und begründet ist. aa) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. aaa) Die Klage ist zulässig. Für sie sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis streitig. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Gegenstand der Feststellungsklage können dabei auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sein (Zöller-Greger, § 256, Rdnr. 3). Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Zugang der Kündigung und außerdem die Berechtigung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis durch Kündigungserklärung fristlos oder fristgemäß zu beenden. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Auch unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig gegeben, weil nur durch eine solche Klage mit Rechtskraft für alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dessen Fortbestand geklärt werden kann (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 46, Rdnr. 86). Danach ist vorliegend ein Feststellungsinteresse anzunehmen. Die Kündigung ist gemäß § 126 BGB in schriftlich verfasst und unterschrieben in der nach § 623 BGB erforderlichen verkörperten Form dem Kläger zugegangen und damit schriftlich erfolgt. Außerdem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ausnahmsweise das Feststellungsinteresse für eine Kündigungsschutzklage nicht gegeben sein sollte. Ferner ist die Klage auch dann zulässig, wenn es sich dabei nicht um einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO handeln sollte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04, Juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist. Selbst wenn dieses der Fall sein sollte, wäre die Klage vorliegend zulässig, weil, wie bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Klage nach § 4 KSchG gegeben sind. bbb) Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013, die dem Kläger am selben Tage zuging, fristlos aufgelöst worden. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden, weil die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gegeben waren und der Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach den bindenden Festlegungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19. Januar 2016 ist an sich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung deshalb gegeben, weil der Kläger den Aufforderungen der Beklagten zum Arbeitsantritt trotz Abmahnungen nicht gefolgt ist. 1) Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Beklagten grundsätzlich die Bereitschaft gefehlt hätte, den Kläger vertragsgemäß einzusetzen, oder wenn der Kläger aufgrund äußerer Umstände berechtigten Anlass gehabt hätte, eine generelle Annahmeunwilligkeit der Beklagten zu vermuten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten grundsätzlich die Bereitschaft gefehlt hätte, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen. Zwar bestanden zwischen den Parteien seit langem Meinungsverschiedenheiten über die Frage, wie der Arbeitsplatz für eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers beschaffen sein müsste. Derartige Meinungsverschiedenheiten bedeuten aber nicht zugleich, dass eine Seite grundsätzlich eine vertragsgemäße Beschäftigung ablehnte. Das Bestehen unterschiedlicher Rechtsstandpunkte bedeutet nicht, dass eine Seite nicht bereit ist, die als zutreffend erkannten Ansprüche der anderen Seite zu erfüllen. Bei Fortbestand der unterschiedlichen Rechtstandpunkte nach Aufnahme der Tätigkeit könnte ggf. auf den Rechtswegen geklärt werden, wie eine vertragsgemäße Beschäftigung beschaffen sein müsste. Dass die Beklagte nicht von vornherein ihren auch vom Landesarbeitsgericht nicht geteilten Rechtsstandpunkt aufgab, bringt nicht zum Ausdruck, dass sie eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht ermöglichen wollte. Es gibt keine Obliegenheit, eigene Rechtsstandpunkte aufzugeben, um eine den Wünschen der Gegenpartei entsprechende Beschäftigung zu ermöglichen. Das Fehlen einer grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen, folgt nicht aus den vom Kläger behaupteten Äußerungen im gerichtlichen Mediationsverfahren. Selbst wenn dort von Seiten der Beklagten gesagt worden sein sollte, dass der Kläger verbrannte Erde hinterlassen habe und es bei einer Beschäftigung des Klägers „Mord und Totschlag“ geben werde und das ein „Super Gau“ werde, lässt sich daraus nicht eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft der Beklagten zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers schließen. Derartige Bezeichnungen in einer Auseinandersetzung beruhen auf einer ersichtlich vollkommen überzogenen Wortwahl, die verdeutlichen sollte. dass es auch Sicht der Beklagten keine Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gab. Eine derartig überzogene Ausdrucksweise in Verhandlungen über eine gütliche Einigung bedeutet nicht, dass es im Falle einer Beschäftigung aufgrund einer Verurteilung keine Bereitschaft zur vertragsgemäßen Beschäftigung gegeben hätte. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers zu den Äußerungen von Herrn B. die nach der Kündigung im Januar 2010 erfolgt sein sollen, nicht ausreichend, um eine fehlende Bereitschaft der Beklagten zu vertragsgemäßer Beschäftigung annehmen zu können. Herr B.ist zwar Vorgesetzter des Klägers, es ist aber nicht ersichtlich, dass er über den Arbeitsplatz des Klägers zu entscheiden hat. Auch lässt sich nicht annehmen, dass seine angeblichen Äußerungen aus dem Jahre 2010 auch bei Ausspruch der Kündigung vom 27. September 2013 noch seine Auffassung wiedergaben. Der Kläger hatte nicht aufgrund äußerer Umstände berechtigten Anlass zu der Vermutung, dass die Beklagte generell zur Annahme seiner Dienste unwillig war. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände und des übrigen Vorbringens der Parteien lassen sich solche Umstände nicht erkennen. 2) Dem Kläger stand kein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung zu. Der Kläger hat auch nach den Hinweisen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 19. Januar 2016 (Rdnr. 51 bis 55 d.A.) und der Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht nicht vorgetragen, welche offene Entgelt- oder sonstige Forderungen ihm noch gegen die Beklagte zustanden, hinsichtlich derer er berechtigt war, seine Arbeitsleistung zu verweigern, und dieses auch in beachtlicher Weise gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat. 3) Unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände geht die Interessenabwägung zulasten des Klägers aus, und zwar auch dann, wenn der Kläger sich in einem Rechtsirrtum über seine Pflicht zum Arbeitsantritt befunden haben sollte. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung bereits seit 13 Jahren. Es war aber schon seit mehreren Jahren wegen einer Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten der Parteien nachhaltig gestört. Auch war der Kläger zuletzt im November 2007 tatsächlich für die Beklagte tätig. Ein besonderes Vertrauen in den Bestand des Arbeitsverhältnisses konnte deshalb trotz seiner Dauer nicht entstehen. Auch im Übrigen sind persönliche Umstände aus dem Bereich des Klägers, die eine besondere Schutzbedürftigkeit begründen könnten, nicht zu erkennen. Dass es sich möglicherweise über seine Verpflichtung zum Arbeitsantritt irrte, ließe seine Pflichtverletzung gerade im Zusammenhang damit, dass es zu seinen Ungunsten Persönlichkeitspflichtverletzungen gegeben haben könnte, in einem milderen Licht erscheinen. Da der Kläger sich aber auch darüber im Klaren sein musste, dass das Arbeitsverhältnis erheblich gefährdet war, war von ihm eine besondere Vorsicht bei der Bewertung eigener Rechtsstandpunkte zu erwarten. Das Risiko, dass sich diese als falsch erweisen könnten und das Arbeitsverhältnis durch das Nichterscheinen zum Arbeitsantritt nachhaltig gefährdet werden könnte, ist dem Kläger zuzurechnen. bb) Die Widerklage ist zulässig und begründet. aaa) Die Widerklage ist zulässig. Sie ist sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als auch hinsichtlich des Zinsantrages hinreichend bestimmt. bbb) Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat das damit zurückgeforderte Entgelt ohne Rechtsgrund geleistet hat. Für die Monate August und September 2013 bestanden keine Vergütungsansprüche des Klägers nach § 615 BGB, weil er seine Arbeitskraft entgegen der Aufforderung der Beklagten nicht wirksam angeboten hat, ohne dass er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen konnte. Sonstige Gründe für eine Vergütungspflicht der Beklagten sind nicht erkennbar. Mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 27. September 2013 am selben Tag ist zudem das Arbeitsverhältnis als Grundlage etwaiger Vergütungsansprüche für den 28. bis 30. September 2013 entfallen. Die Beklagte ist berechtigt, die für die Monate August und September gezahlten Nettobeträge in Höhe von insgesamt EUR 6.653,97 vom Kläger zurückzufordern. Der Zinsanspruch ergibt sich auch § 286, 288 BGB. I. Die Kostenentscheidungen für die Revisions- und die Berufungsinstanz ergeben sich aus §§ 97, 95, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die erstinstanzlichen Verfahren folgt sie aus §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und 95 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Das Urteil betrifft die verbundenen Berufungsverfahren 1 Sa 35/12, 1 Sa 12/14, 1 Sa 20/14 und 1 Sa 22/14. I. Der Kläger verlangt mit der Klage aus dem führenden Verfahren 1 Sa 35/12, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, Abgeltung von Urlaubstagen und Zeitguthaben. Der Kläger, Fachwirt in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, ist seit dem 1. August 2000 bei der Beklagten angestellt, zuletzt als Leiter der Abteilung BW 3, kaufmännisches Immobilienmanagement. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 5. April 2000 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A. im verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) ist die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart. Der tarifliche jährliche Urlaubsanspruch beläuft sich danach auf 32 Arbeitstage, die Tarifvergütung nach der dem Kläger gezahlten Vergütungsgruppe 9 betrug im Jahre 2009 € 5.551,35 brutto monatlich und im Juni 2010 € 5.812,75 brutto monatlich. Mit Urteil vom 25. Oktober 2011 (1 Sa 21/11) wies das Landesarbeitsgericht Hamburg eine gegen eine Kündigung der Beklagten vom 14. Juli 2010 gerichtete Klage des Klägers ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ein, das durch Beschluss vom 19. April 2012 das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2011 aufhob und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwies. Die Beklagte stellte den Kläger mit Schreiben vom 3. November 2008 vorsorglich unwiderruflich unter Anrechnung auf den tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2008 frei, mit Schreiben vom 18. August 2009 für das Jahr 2009, mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 für das Jahr 2010, mit Schreiben vom 23. Januar 2010 erneut für das Jahr 2010. Mit weiterem Schreiben vom 29. März 2010 erfolgte eine weitere Freistellung unter Anrechnung auf noch verbliebenen tariflichen Erholungsurlaub für das Jahr 2010. Wegen des genauen Wortlautes der Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2012 (Bl. 30 ff d.A.) verwiesen. Zudem erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Januar 2012, Bl. 63 ff d.A.) die Freistellung unter Anrechnung sämtlichen zustehenden Erholungsurlaubes sowie unter Anrechnung eventueller Gleitzeitguthaben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 (Anlage K 6, Bl. 97 d.A.) hatte der Kläger um die Gewährung des ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaubes gebeten. Der Kläger ist der Ansicht, er könne Abgeltung für drei Tage Resturlaub sowie für 1,72 Tage Zeitguthaben für das Jahr 2007 sowie für 32 Urlaubstage für das Jahr 2008 verlangen. Die Klage erfolge insoweit wegen der noch nicht rechtskräftig feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährungsunterbrechend. Mit einer Klage vom 29. Dezember 2011, der Beklagten zugestellt am 3. Januar 2012, hat der Kläger neben dem Ersatz eines Steuerschadens und der Abgeltung von Zeitguthaben- und Urlaubstagen zunächst Zahlung weiterer € 974,02 als restliches Gehalt für Januar 2010 sowie die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen von monatlich € 39,88 für den Zeitraum von Februar 2008 bis Juni 2010 und Freistellung von Schäden durch entsprechend verspätete Zahlung begehrt. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Gegenstände hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 2012 die Klage dahingehend geändert, dass ihm korrigierte Jahressteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise erteilt werden sollen. Insofern haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 32.841,15 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 9.702,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.07.2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die erfolgte unwiderrufliche Freistellung zu berücksichtigen sei. Eine Grundlage für ein Zeitguthaben von 1,72 Tagen sei nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 115 bis 126 d.A. verwiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11. Juli 2012 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 24. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Auf schriftsätzlichen Antrag des Klägers, der am 10. August 2012 beim Landesarbeitsgericht einging, hat das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Oktober 2012 verlängert. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger meint, dass die Urlaubsansprüche nicht durch Gewährung von Urlaub erloschen seien, weil der Urlaub nicht in den Zeitraum nach Ablauf von Kündigungsfristen gelegt werden könne. Dem Kläger stünden nach § 24 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Beklagte fünf Arbeitstage zusätzlichen tariflichen Urlaubs für das Jahr 2008 zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 7. Februar 2013 stellte der Kläger keinen Antrag. Auf Antrag der Beklagten erging ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil, das dem Kläger am 18. Februar 2013 zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, 1. das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 18. Februar 2013, aufzuheben und unter Abänderung des am 13. Juni 2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg, Az. 3 Ca 143/12, a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 32.841,15 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2011 zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 8.909,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Juli 2010 zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, festzustellen, dass dem Kläger 34 Tage restlicher Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 zustehen. Die Beklagte beantragt, unter Zurückweisung des Einspruchs vom 25. Februar 2013 das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013 aufrechtzuerhalten. Sie meint, dass dem Kläger kein Urlaub mehr zustehe. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 23. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013 aufrechterhalten, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2012 (3 Ca 143/12) wegen Abweisung des Klagantrages zu 1 zurückgewiesen worden ist. II. Auch mit der Klage in dem verbundenen Berufungsverfahren 1 Sa 12/14 macht der Kläger restliche Urlaubstage geltend. Für die Jahre 2009 und 2010 machte der Kläger seinen Jahresurlaubsanspruch gegenüber der Beklagten schriftlich geltend. Das Entgelt für die Zeiträume, in denen dem Kläger von der Beklagten Urlaub erteilt worden war, erhielt der Kläger für das Jahr 2009 am 12. Juli 2010 und für das Jahr 2010 am 26. Juli 2013. Zuletzt kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. September 2013 fristlos und hilfsweise fristgemäß. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung streiten die Parteien in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14. Mit der Klage vom 23. Dezember 2013, der Beklagten zugestellt am 8. Januar 2014, hat der Kläger die Feststellung des Bestehens von Urlaubsansprüchen aus den Jahren 2009 und 2010, hilfsweise – für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – deren Abgeltung verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine wirksame Urlaubsgewährung sei durch die von der Beklagten während des Kündigungsrechtsstreites erklärten Freistellungen nicht erfolgt. Ihm stünden deshalb noch je 32 Urlaubstage für die Jahre 2009 und 2010 zu. Diese seien ihm - für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestehe - zu gewähren. Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27. September 2013 beendet sei, seien die Urlaubsansprüche abzugelten. Für das Jahr 2009 könne der Kläger € 8.074, für 16 Urlaubstage im Jahr 2010 € 5.740,10 und für weitere 16 Urlaubstage des Jahres 2010 € 4.536,80 verlangen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger wegen der Entwicklung der von ihm zuletzt bekleideten Position eine Höhergruppierung zustehe, die ein Monatsgehalt von EUR 6.248,14 auslösen würde. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 noch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Höhe von 64 Arbeitstagen zusteht; 2. hilfsweise, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 endete, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.793,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2009 und 2010 wegen der erfolgten unwiderruflichen Freistellung nicht mehr bestünden. Der Kläger habe auch ab dem 1. Juli 2010 keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung gehabt. Die Position des Klägers habe sich nicht der Art entwickelt, dass eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 11 gerechtfertigt sei. Der Kläger verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn er einerseits die Beklagte zur Urlaubsgewährung aufgefordert habe und daraufhin die erfolgte Urlaubsgewährung in ihrer rechtlichen Wirksamkeit in Abrede stelle. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 45 bis 54 der Alten des verbundenen Verfahrens 1 Sa 12/14 verwiesen wird, abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 26. Februar 2014 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 18. März 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. März 2014, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist mit Beschluss vom 22. April 2014 bis zum 26. Mai 2014 verlängert. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet. Der Kläger meint, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche zustünden, weil die Beklagte ihm durch die vorsorgliche Freistellung in dem Zeitraum, für den der Bestand des Arbeitsverhältnisses strittig war, nicht wirksam habe Urlaub erteilen können. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014, 3 Ca 621/13, aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2010 noch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Höhe von 64 Arbeitstagen zusteht; hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 endete, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 16.793,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. III. In dem verbundenen Berufungsverfahren 1 Sa 20/14 machte der Kläger eine Höhergruppierung geltend. Dieser Teil ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 rechtskräftig entschieden. IV. Im verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14 streiten die Parteien in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Entgelt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es besteht ein Personalrat. Der Kläger erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 6.747,79 zzgl. Sonderzahlungen in Höhe von 75% bzw. 25% eines Bruttomonatsgehalt im November bzw. Dezember eines Jahres. Mit Schreiben vom 27. September 2013 (Anlage K 5 zur Klagschrift, Bl. 18 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) erklärte die Beklagte, dass sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, hilfsweise ordentlich zum 31. März 2014 kündige. Infolge des Ausspruches mehrerer vorheriger Kündigungen war der Kläger zuletzt am 19. November 2007 bei der Beklagten tatsächlich beschäftigt. Der Kläger erhob gegen die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen Kündigungsschutzklage. Insoweit wurde zuletzt mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23 April 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung der Beklagten vom 14. Juli 2010 nicht aufgelöst worden ist. Dieses Urteil wurde am 15. Juli 2013 rechtskräftig. Die Parteien führten ferner im Jahr 2012 ein gerichtsinternes Mediationsverfahren durch. Der Kläger und der bei der Beklagten zuständige Personalreferent, unterzeichneten eine Mediationsordnung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 (Bl. 494 f d.A.) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 teilte die Beklagte der Deutschen Rentenversicherung Bund mit, dass sie erhebliche Zweifel daran habe, dass der Kläger im Zeitraum vom 14. September bis 15. Oktober 2007 arbeitsfähig gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte in dem Verfahren 1 Sa 9/09 Beweis über die Arbeitsfähigkeit des Klägers in dem genannten Zeitraum durch Vernehmung des den Kläger vernehmenden Arztes erhoben und im Urteil vom 7. Januar 2010 angenommen, dass eine Arbeitsfähigkeit des Klägers vorgelegen habe. Nach einem weiteren Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 23. April 2013 bat der Kläger am 6. Mai 2013 um ein Gespräch mit dem Personalchef der Beklagten, um die zukünftige Zusammenarbeit zu klären. Der Personalchef der Beklagten ließ dem Kläger am 8. Mai 2013 mitteilen, dass er erst kurz im Amt sei und deshalb noch nicht fest genug im Sattel sitze. Er sei derzeit nicht bereit, ein derartiges Gespräch mit dem Kläger zu führen, sondern wolle erst die weitere Entwicklung abwarten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 8 der Akten in dem verbunden Verfahren 1 Sa 22/14) forderte die Beklagte den Kläger zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit auf. Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 23 Juli 2013 (Anlage K 3 zur Klagschrift, Bl. 9 bis 10 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft geltend und forderte die Beklagte auf, Vergütung bis einschließlich für den Monat Juli 2013 abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge auszuzahlen. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (Anlage B 2 zur Klagerwiderung, Bl. 34 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) eine Nachzahlung an und forderte den Kläger auf, unverzüglich zur Arbeitsaufnahme zu erscheinen. Die Nachzahlung in Höhe von € 95.029,80 ging am 26. Juli 2013 ein. Die Beklagte berechnete die Nachzahlung nach der tariflichen Vergütungsgruppe 9, Stufe 11, und legte eine Bruttovergütung von insgesamt EUR 243.119,00 zu Grunde. Der Kläger vertrat mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (Anlage K 4 zur Klagschrift, Bl. 12 bis 16 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) die Ansicht, dass eine Nettozahlung von ca. € 120.000,00 hätte erfolgen müssen. Ferner meinte er, Annahmeverzugslohnansprüche seien für den Zeitraum ab Mitte 2010 zumindest unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 10 abzurechnen und auszuzahlen gewesen. Ferner wies er in dem Schreiben darauf hin, dass er seiner Meinung nach seit August 2006 Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen sei. Es werde eine Kampagne, ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen, fortgesetzt. Er erwarte zur Vermeidung weiterer Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine betriebsöffentliche Stellungnahme des Vorstandes und des Vorgesetzten sowie das Angebot eines betriebsinternen Supervisions- oder Mediationsverfahrens, welches erforderlich sei, um eine Wiederaufnahme der Zusammenarbeit zu ermöglichen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen mache er ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft geltend. Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 2013 (Anlage B 3 zur Klagerwiderung, Bl. 36 bis 37 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) erneut zum Arbeitsantritt. Mit weiterem Schreiben vom 31. Juli 2013 (Anlage B 4 zur Klagerwiderung, Bl. 39 bis 83 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) erläuterte die Beklagte dem Kläger unter Beifügung monatlicher Entgeltbescheinigungen von Juni 2010 bis Juli 2013 die Zusammensetzung der vorgenommenen Bruttonachzahlung in Höhe von € 243.119,00 und wies darauf hin, dass die Nachzahlung der Verzugszinsen mit dem 31. Juli 2013 in Höhe von € 18.623,33 auf das Konto des Klägers erfolge. Schließlich lud die Beklagte den Kläger erneut zum Arbeitsantritt. Am 1. August 2013 überwies die Beklagte € 18.623,33 an den Kläger. Der Kläger erschien nicht zur Arbeit bei der Beklagten. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2013 (Anlage B 5 zur Klagerwiderung, Bl. 85 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) eine Abmahnung und lud den Kläger erneut zum Arbeitsantritt. Mit Schreiben vom 27. August 2013 (Anlage B 6 zur Klagerwiderung, Bl. 87 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) erfolgte eine weitere Abmahnung und Ladung zum Arbeitsantritt. Schließlich wurde mit Schreiben vom 9. September 2013 (Anlage B 7 zur Klagerwiderung, Bl. 89 bis 90 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) eine weitere Ladung zum Arbeitsantritt und letztmalige Abmahnung ausgesprochen. Mit Schreiben vom 25. September 2013 (Anlage B 8 zur Klagerwiderung, Bl. 91 bis 124 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14.) hörte die Beklagte den Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Mit Schreiben vom 26. September 2013 (Anlage B 9 zur Klagerwiderung, Bl. 125 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) erklärte der Personalrat der Beklagten, dass er den Kündigungen zustimme. Die Beklagte zahlte dem Kläger - jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung - für August 2013 am 15. August 2013 EUR 3.328,78 und für September 2013 am 13. September 2013 EUR 3.325,09. Insoweit forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. November 2013 (Anlage B 12 zur Klagerwiderung, Bl. 152 bis 153 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) jeweils zur Rückzahlung bis zum 30. November 2013 auf. Der Kläger nahm eine Rückzahlung nicht vor. Mit der Klage vom 18. Oktober 2013, der Beklagten zugestellt am 23. Oktober 2013, machte der Kläger Kündigungsschutz hinsichtlich der Kündigung vom 27. September 2013 geltend, mit Klagerweiterung vom 27. Dezember 2013 begehrt der Kläger die Herausgabe einer Meldebescheinigung zu Sozialversicherung nach § 25 DEÜV für den Zeitraum vom 14. September bis 15. Oktober 2007. Die Beklagte begehrte im Wege der Widerklage, dem Kläger zugestellt am 23. Dezember 2013, Rückzahlung von für die Monate August und September 2013 geleisteter Vergütung in Höhe von EUR 6.653,87 netto nebst diesbezüglicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013. Nachdem zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20. Februar 2014 für den Kläger niemand erschien, erließ das Arbeitsgericht ein die Klaganträge abweisendes und der Widerklage stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 236 bis 238 der Akten in dem Verfahren 1 Sa 22/14). Gegen das dem Kläger am 24. Februar 2014 zugestellte Versäumnisurteil legte dieser mit Schriftsatz vom 3. März 2014, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am selben Tage, Einspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. April 2014 überreichte die Beklagte dem Kläger Bescheinigungen nach § 25 DEÜV, die Unterbrechungen (Bezug von Entgeltersatzleistungen) vom 1. Januar 2007 bis 29. August 2007 bzw. vom 16. Oktober 2007 bis 19. November 2007 auswiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitskraft berechtigt sei. Repräsentanten der Beklagten hätten seit dem Jahr 2006 eine Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Lasten des Klägers veranlasst. Zur Darstellung der aus Sicht des Klägers gegebenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird auf die Ausführungen auf Bl. 3 bis 16 im Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 2014 (Bl. 160 bis 173 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) sowie auf Bl. 2 bis 5 im Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2014 (Bl. 242 bis 244 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) verwiesen. Der Kläger könne eine betriebsöffentliche rehabilitierende Stellungnahme verlangen. Eine Mediation bzw. Supervision sei zwingend erforderlich, um eine Zusammenarbeit des Klägers mit den ihm künftig unterstellten Beschäftigten zu ermöglichen. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch deswegen zu Recht ausgeübt, weil die Beklagte keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10, Stufe 11, als Annahmeverzug gewährte. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe ihn nicht vertragsgerecht beschäftigen wollen. Auch hierauf könne ein Zurückweisungsrecht gestützt werden. Für den Zeitraum vom 14. September 2007 bis zum 15. Oktober 2007 sei dem Kläger eine Kontenklärung nicht möglich, so dass eine diesbezügliche Meldebescheinigung zu Sozialversicherung verlangen könne. Zahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum ergäben sich erst aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Januar 2010, 1 Sa 9/09. Der Anspruch auf Herausgabe von Meldebescheinigungen sei ein Annex zum Lohnanspruch und könne daher noch nicht verjährt sein. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 weder beendet worden ist, noch zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden wird; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung nach § 25 DEÜV für den Zeitraum 14. September 2007 bis 15. Oktober 2007 herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. Februar 2014 aufrechtzuerhalten. Die Kündigung sei wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Insbesondere sei das Arbeitsverhältnis mit der Nettovergütungsnachzahlung sowie der Zahlung von Verzugszinsen ordnungsgemäß abgerechnet gewesen. Der Kläger habe sein vermeintliches Zurückbehaltungsrecht nicht wirksam ausgeübt. Das Schreiben vom 29. Juli 2013 lasse jegliche Ausführungen hinsichtlich bestimmter Handlungen oder Unterlassungen vermissen. Wegen der Bescheinigungen gemäß § 25 DEÜV berufe sich die Beklagte hilfsweise auf Verjährung. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 16. April 2014 das Versäumnisurteil vom 20. Februar 2014 aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 295 bis 315 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14 verwiesen. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30. Mai 2014 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 17. Juni 2014, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22. Juli 2014, hat der Kläger die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Das Landesarbeitsgericht hat die Frist mit Beschluss vom 22. Juli 2014 bis zum 1. September 2014 verlängert. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 1. September 2014, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tage, begründet. Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für falsch, soweit die Kündigungsschutzklage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Der Beklagten sei klar gewesen, auf welche Pflichtverletzung der Kläger in seinem Schreiben vom 29. Juli 2013 das Zurückbehaltungsrecht gestützt habe. Der vom Kläger in dem Verfahren 1 Sa 23/12 erhobene Vorwurf, dass bei der Beklagten mit Billigung von Vorstandsmitgliedern ein vom mittleren Management entwickeltes Mobbingprogramm bestehe, habe besonderes Gewicht gehabt und sogar dazu geführt, dass der zuständige Personalreferent einem leitenden Mitarbeiter der Beklagten den Vorwurf enthaltenen Schriftsatz des Klägers zur Stellungnahme zugesandt habe. Durch kurze Einsichtnahme in diesen Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hätte geklärt werden können, was der Kläger meine. Die Beklagte habe die Persönlichkeitsverletzungen gleichwohl fortgesetzt. Kurz nach dem letzten Urteil des Landesarbeitsgerichts habe sie Klage auf Herausgabe von zwei Titeln gegen den Kläger erhoben, ohne diesen zuvor zu einer Herausgabe aufzufordern. Wegen weiterer vom Kläger angenommener Persönlichkeitsrechtsverletzungen wird auf Bl. 10 bis 14 der Berufungsbegründung vom 1. September 2014 (Bl. 345 bis 349 der Akten im verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) sowie Bl. 1 bis 6 seines Schriftsatzes vom 18. Dezember 2014 (Bl. 373 bis 378 der Akten in dem verbundenen Verfahren 1 Sa 22/14) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 und das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 nicht beendet worden ist, sowie die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Der Kläger wäre von der Beklagten nach Arbeitsantritt so behandelt und beschäftigt worden, wie die Beklagte dieses auf Bl. 8 bis 10 ihres Schriftsatzes vom 28. April 2015 (Bl. 488 bis 490 d.A.) geschildert habe. Dem Kläger wäre die Leitung des Sachgebiets BW3 in dem Bestand übertragen worden, in dem dieses Sachgebiet dem Kläger im Jahre 2006 anvertraut worden wäre. Aufgabenerweiterungen nach 2006 seien dem Sachgebiet BW4 zugewiesen worden. Soweit es dabei um das Vergaberecht gegangen sei, sei der Kläger nicht ausreichend qualifiziert. Die mit der Bewältigung dieser Aufgabenbereiche betrauten Beschäftigten seien alle nach 2006 eingestellt und sogleich so hoch eingruppiert worden, dass der Kläger für sie keine Leitungsfunktion ausüben könnte. Wenn auch nicht zu 100 %, so sei doch im Wesentlichen der Zuschnitt von BW3 identisch mit dem Zuschnitt von BW3 am 26. April 2013. Der Kläger erwidert, dass Herr A. nach eigenen Erklärungen nicht über eine ausreichend weite Vollmacht verfüge, um eine Vereinbarung mit dem Kläger abzuschließen, so dass er auch nicht zum Abschluss der Mediationsordnung für die Beklagten berechtigt gewesen sei. Die Beklagte hätte dem Kläger nicht das ihm rechtswidrig entzogene Sachgebiet BW3 zuweisen wollen, sondern das Sachgebiet BW3 in seinem Zuschnitt nach dem rechtswidrigen Entzug von Aufgaben. Wegen weiterer Ausführungen hierzu wird auf Bl. 4 bis 6 seines Schriftsatzes vom 3. Juni 2015 (B. 575 bis 577 d.A.) verwiesen. Vergaberecht habe immer schon zum Aufgabenbereich des Klägers gehört, da hierzu auch die Anmietung von Objekten gehöre, die vorher zu diesem Zweck erstellt worden seien. Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien sowie ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst eingereichter Anlagen Bezug genommen. Mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 23. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht Hamburg das Versäumnisurteil vom 7. Februar 2013 aufrechterhalten, soweit damit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2012 (3 Ca 143/12) wegen Abweisung des Klagantrages zu 1 zurückgewiesen worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat mit Schlussurteil und Urteil vom 11. Juni 2015 in Ziffer 1 des Tenors das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2013 teilweise aufgehoben und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2012 (3 Ca 143/12) festgestellt, dass dem Kläger 32 Tage bezahlte Freistellung als Ersatz für den Urlaub für das Jahr 2008 zustehen. Ferner hat es in Ziffer 2 des Tenors unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Februar 2014 (3 Ca 621/13) festgestellt, dass dem Kläger 32 Tage bezahlte Freistellung als Ersatz für den Urlaub 2009 und weitere 32 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub 2010 zustehen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 621/13) ist mit Ziffer 3 des Tenors zurückgewiesen worden. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2014 (3 Ca 494/13) ist in Ziffer 4 des Tenors unter Abweisung der Widerklage festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 nicht aufgelöst worden ist. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 591 bis 636 d.A. verwiesen. Durch Urteil vom 19. Januar 2016 hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11. Juni 2015 im Kostenausspruch, zu Ziffern 2 und 4 des Tenors insgesamt und zu Ziffer 1 des Tenors insoweit aufgehoben, wie es das Versäumnisurteil vom 7. Februar 22013 teilweise aufgehoben, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juni 2012 teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass dem Kläger 32 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung als Ersatz für den Urlaub aus dem Jahre 2008 zustehen. Im Umfang der Aufhebung ist das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auf Bl. 650 bis 664 d.A. verwiesen. Der Kläger beantragt, 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 nicht aufgelöst worden ist; 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 8.906,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2010 zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, festzustellen, dass dem Kläger 34 Tage restlicher Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 zustehen; 3) festzustellen, dass dem Kläger aus den Jahren 2009 und 2010 noch ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Höhe von 64 Arbeitstagen zusteht, hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 27. September 2013 endete, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 16.793,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 6.653,87 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage zurückzuweisen.