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Beschluss

2 Ta 10/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:0602.2TA10.10.0A
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Leitsätze
Soweit lediglich eine Gesamtnote des Zwischen- bzw. Endzeugnisses zwischen den Parteien streitig war, ist ein halbes Gehalt als Gegenstandswert angemessen, da keine vollständige inhaltliche Regelung des Zeugnisses erfolgt ist.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 – 28 Ca 307/09 - teilweise abgeändert: Der Mehrwert für den Vergleich wird auf Euro 11.467,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit lediglich eine Gesamtnote des Zwischen- bzw. Endzeugnisses zwischen den Parteien streitig war, ist ein halbes Gehalt als Gegenstandswert angemessen, da keine vollständige inhaltliche Regelung des Zeugnisses erfolgt ist.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2010 – 28 Ca 307/09 - teilweise abgeändert: Der Mehrwert für den Vergleich wird auf Euro 11.467,50 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Parteien haben über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gegenüber dem Kläger und dessen Weiterbeschäftigung gestritten. Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht mit einem Abfindungsvergleich vom 4. März 2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 21. August 2009 am 31. März 2010 endete. Außerdem wurde in Ziffer 3. des Vergleichs festgelegt, dass der Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich und einvernehmlich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt ist. Zudem ist in Ziffer 6. bestimmt, dass der Kläger mit Abschluss des Vergleichs ein berufsförderndes und wohlwollendes Zwischenzeugnis mit der durchgehenden Leistungs- und Führungsbeurteilung "stets zur vollsten Zufriedenheit" erhält sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihm dieses Zwischenzeugnis als Endzeugnis ausgestellt wird. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug Euro 7645.-. Mit Beschluss vom 1. April 2010 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf Euro 30580.- fest sowie den Vergleichsmehrwert auf Euro 5734.-. Dabei hat das Arbeitsgericht für die Zeugnisregelung ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt, da lediglich eine Einigung im Hinblick auf die Gesamtnote getroffen worden sei. Für die Freistellung hat das Arbeitsgericht 25 % des Bruttoentgelts des restlichen Freistellungszeitraumes bei Vergleichsabschluss zugrundegelegt; dies entspricht etwa 1/4 Monatsgehalt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ging beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. April 2010 ein. Mit Schriftsatz vom 19. April 2010, bei Gericht am 21. April 2010 eingegangen, legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass der inhaltlich geregelte Zeugnisanspruch mit einem Bruttomonatsgehalt des Klägers zu bemessen sei, da man sich auf das Prädikat "stets zur vollsten Zufriedenheit" geeinigt und darüber auch verhandelt habe. Hinsichtlich der Freistellung führt der Beschwerdeführer aus, dass der Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichsabschlusses, der 4. März 2010, unerheblich sei. Vielmehr habe bereits ab dem 27. November 2009 zwischen den Parteien Einigkeit bestanden über die unwiderrufliche Freistellung des Klägers. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010 sei daher einen Gegenstandswert für die Freistellungserklärung in Höhe von Euro 30.580.-, entsprechend dem vierfachen Bruttomonatseinkommen des Klägers, festzusetzen. Mit Beschluss vom 22. April 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Zur Begründung führte es aus, dass ein halbes Gehalt für die Zeugnisregelung im Vergleich nach wie vor angemessen erscheine, da keine vollständige inhaltliche Regelung eines Zeugnistextes vereinbart worden sei, was allein einen Streitwert in Höhe eines ganzen Bruttomonatsgehalts rechtfertigen würde. Die Parteien hätten sich vorliegend lediglich auf eine Gesamtnote verständigt. Hinsichtlich der Freistellung sei die Berechnung mit 25 % des Bruttoentgelts des Freistellungszeitraums zutreffend angesetzt worden, da erst mit dem Datum des Vergleichs die Parteien eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits gefunden hätten. Zwischenlösungen, die die Parteien vorher gefunden hätten, und die bei einem Scheitern der Gesamtlösung hinfällig gewesen wären, seien für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich nicht maßgeblich. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist auch von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form-und fristgerecht eingelegt worden. Die gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerde ist gegeben. III. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert des Vergleichs zu Unrecht in Höhe von Euro 5734.- festgesetzt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts beträgt der Vergleichsmehrwert Euro 11.467,50, jedoch nicht Euro 38.580.-, wie von dem Beschwerdeführer beantragt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Klage auf Euro 30.580.- hat der Beschwerdeführer keine Beanstandungen erhoben. 1. Das Arbeitsgericht hat den Zeugnisanspruch im Vergleich vom 4. März 2010 zutreffend mit einem halben Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von Euro 3822,50 festgesetzt. Grundsätzlich wird der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, soweit auch über dessen Inhalt gestritten wird, überwiegend mit einem Monatsgehalt bemessen (z.B. LAG Hamburg vom 11. Januar 2008, 8 Ta 13/07; LAG Hamburg vom 30. Juni 2005, 8 Ta 5/05; LAG Düsseldorf vom 19. August 1999, 7 Ta 238/99; LAG Köln von 26. August 1991, 10 Ta 61/91). Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis wird teilweise ebenfalls mit einem Monatsgehalt (LAG Hamburg vom 13. November 1987, 5 Ta 35/86; LAG Schleswig-Holstein vom 18. März 1986, 2 Ta 31/86), teilweise nur mit einem halben Monatsgehalt (LAG Hamm vom 31. August 1989, 8 Ta 377/89; LAG Hamm vom 19. Juni 1986, 8 Ta 142/86) bewertet. Werden sowohl ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses als auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht, sind die Werte allerdings nicht zu addieren, da die Ansprüche in einem Alternativverhältnis stehen (LAG Hamburg vom 11. Januar 2008, a.a.O.). Von daher war der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie eines Endzeugnisses einheitlich festzusetzen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass vorliegend lediglich eine Gesamtnote des Zwischen- bzw. Endzeugnisses zwischen den Parteien streitig war ( s. zu diesen Fällen LAG Schleswig-Holstein vom 6. März 1997, 4 Ta 110/96; LAG Hessen vom 23. April 1999, 15/6 Ta 426/98). Von daher ist die Begründung des Arbeitsgerichts, ein halbes Gehalt sei bei der Wertfestsetzung angemessen, da keine vollständige inhaltliche Regelung des Zeugnisses erfolgt sei, nicht zu beanstanden. Dass die Parteien streitig über die Gesamtnote verhandelt haben müssen, worauf der Beschwerdeführer abstellt, ist dabei ohnehin Voraussetzung für die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens hinausgehenden Einigungsmehrwertes (LAG Hamburg vom 16. April 2010, 2 Sa 176/09; LAG Hamm vom 27. Juli 2007, 6 Ta 357/07). Auch bei der Bemessung eines qualifizierten Zeugnisanspruches muss differenziert werden, ob lediglich eine Festsetzung der Gesamtnote oder darüber hinausgehend weitere inhaltliche Passagen des Zeugnisses zwischen den Parteien im Streit gewesen sind. Im Streifall ging es nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers nur um die Gesamtnote „stets zur vollsten Zufriedenheit“. Dass darüber hinaus weitere Teile des Zeugnisses im Streit gewesen sind, hat er nicht behauptet. Nach allem erscheint die Festsetzung der Ziffer 6. des Vergleichs durch das Arbeitsgericht mit einem halben Bruttomonatsgehalt gerechtfertigt. 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Freistellung des Klägers in Ziffer 3. des Vergleichs vom 4. März 2010 allerdings mit einem vollen Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von Euro 7645.- und nicht lediglich mit einem Viertel des Gehalts zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zur Höhe des Streitwerts bei einer Freistellungsvereinbarung ist uneinheitlich. Teilweise wird der Freistellung kein Mehrwert beigemessen (LAG Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2004, 8 Ta 163/04), teilweise wird der Wert der Freistellung mit etwa 25 % (LAG Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1998, LAGE § 12 ArbGG Nr. 113), teilweise mit 10 %, teilweise aber auch mit 100 % des Bruttomonatseinkommens (LAG Sachsen-Anhalt vom 20. September 1995, LAGE § 12 ArbGG Nr. 104) für den Freistellungszeitraum angesetzt. Nach der inzwischen wohl einheitlichen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, der sich auch die Beschwerdekammer anschließt, ist der Gegenstandswert einer Freistellung, die länger als einen Monat dauert, pauschalierend in Höhe eines Monatsgehalts festzusetzen (s. nur Beschluss der 7.Kammer vom 13. Januar 2010, 7 Ta 27/09; Beschluss der 1.Kammer vom 7. März 2002, 1 Ta 1/02; Beschluss der 3.Kammer vom 6. September 2007, H3 Ta 103/07). Dies ergibt sich daraus, dass die Freistellung das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch darstellt. Mit der Freistellung werden die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung einerseits wie auch der an sich bestehende Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis andererseits aufgehoben. Würde ein Arbeitnehmer gegen eine einseitige Freistellung des Arbeitgebers seine Weiterbeschäftigung durchsetzen wollen, so wäre dies nach der herrschenden Meinung zur Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Dann kann der umgekehrte Fall, dass ein Recht auf eine Freistellung geltend gemacht wird, nicht höher oder geringer als mit einem Monatsgehalt bewertet werden (LAG Hamburg vom 13. Januar 2010, a.a.O.). Dies gilt auch, wenn es sich um den Verzicht auf den Beschäftigungsanspruch durch den Arbeitnehmer u. den Verzicht auf das Direktionsrecht durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Freistellungsvereinbarung handelt. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Festsetzung für die Freistellungsvereinbarung in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern des Klägers erscheint weit überhöht. Denn die Vergütungsansprüche für den Freistellungszeitraum sind an sich nicht streitig gewesen. Nach allem ist Ziffer 3. des Vergleichs mit einem Mehrwert von Euro 7645.-, mithin einem Bruttomonatsgehalt des Klägers, zu bewerten. Somit war ein Vergleichsmehrwert in Höhe von Euro 11467,50 festzusetzen. IV. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da eine Gebühr nicht zu erheben war (Kostenverzeichnis zum GKG Teil 8 Hauptabschnitt 6 Nr. 8614) und nach § 33 Abs. 9 S. 2 RVG außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. V. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.