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Beschluss

2 Ta 14/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:0922.2TA14.10.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert für Eingruppierungen gemäß § 99 BetrVG richtet sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die Zustimmung des Betriebsrats beziehen soll. Dabei ist grundsätzlich vom dreijährigen Differenzbetrag nach § 42 Abs. 4 GKG auszugehen und es ist ein Abschlag von 20% zu machen. Besteht das Rechtsverhältnis voraussichtlich keine drei Jahre (hier: 18-monatiges Ausbildungsverhältnis), ist die kürzere Dauer maßgebend.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 26. Mai 2010 - 8 BV 14/09 - abgeändert: Der Wert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 8 BV 14/09 wird auf Euro 5734,80 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert für Eingruppierungen gemäß § 99 BetrVG richtet sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die Zustimmung des Betriebsrats beziehen soll. Dabei ist grundsätzlich vom dreijährigen Differenzbetrag nach § 42 Abs. 4 GKG auszugehen und es ist ein Abschlag von 20% zu machen. Besteht das Rechtsverhältnis voraussichtlich keine drei Jahre (hier: 18-monatiges Ausbildungsverhältnis), ist die kürzere Dauer maßgebend.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 26. Mai 2010 - 8 BV 14/09 - abgeändert: Der Wert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 8 BV 14/09 wird auf Euro 5734,80 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist der Antrag des Beteiligten zu 1), des Arbeitgebers, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung der Mitarbeiterin Er. in die bei der Antragstellerin bestehende Vergütungsregelung für die Fortbildung zur geprüften Handelsassistentin-Einzelhandel zu ersetzen. Dabei betrug die monatliche Vergütungsdifferenz im Falle der Frau R. Euro 398. Die Ausbildung zur geprüften Handelsassistentin dauert 18 Monate. Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 9. April 2010 den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren festgesetzt auf Euro 11.462,40. Dabei hat das Gericht die Vergütungsdifferenz mit dem Dreijahreszeitraum multipliziert und einen Abschlag von 20 % vorgenommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) am 13. April 2010 zugestellt. Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit seiner Beschwerde vom 26. April 2010 gewandt, die beim Arbeitsgericht am 27. April 2010 eingegangen ist. Dieser beantragt, den Gegenstandswert lediglich auf Euro 1276, hilfsweise Euro 4000 festzusetzen. Zum einen weist er darauf hin, dass die Fortbildung zur Handelsassistentin lediglich 18 Monate dauere, so dass nicht der volle Dreijahreszeitraum gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu Grunde gelegt werden könne. Zudem gelte die vorgenannte Vorschrift nur im Urteilsverfahren. Ein Abschlag von 20 % sei willkürlich und auch nicht im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung möglich. Außerdem verfolge der Betriebsrat in einem solchen Verfahren keine wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, vielmehr gehe es nur um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Zudem lägen die Gerichtsentscheidungen, unter anderem auch des Landesarbeitsgerichts Hamburg, auf die sich das Arbeitsgericht gestützt habe, bereits Jahre zurück. Mehrere Landesarbeitsgerichte aus anderen Bundesländern verträten eine abweichende Auffassung. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, dass die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung nicht zu beanstanden sei, da ja auch bei einer Wertfestsetzung im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG tatsächliche Anhaltspunkte für die Bewertung zu berücksichtigen seien. Vorliegend finde sich der wirtschaftliche Wert in § 42 Abs. 3,4 GKG wieder. Zudem sei der Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit nicht einschlägig. Außerdem hätte das Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auch Auswirkungen auf individualrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer. Mit einem teilweisen Abhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 26. Mai 2010 hat dieses den Gegenstandswert auf Euro 7164 festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Reduzierung bereits deshalb notwendig sei, weil die Ausbildung zum Handelsassistenten nur 18 Monate betrage und deshalb nicht die vollen 36 Monate herangezogen werden könnten. Ein Abzug von 20 % sei nicht vorzunehmen, da ein sachlicher Grund hierfür nicht gegeben sei. Trotz der teilweisen Abhilfe durch das Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführer, die Beteiligte zu 1), die Beschwerde aufrechterhalten und weitere Rechtsausführungen gemacht. Der Beschwerdegegner hat entsprechend erwidert. II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form-und fristgerecht eingelegt worden. III. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 8 BV 14/09 war auf Euro 5734,80 festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs.3 S. 2 RVG. Die Anträge des Beteiligten zu 1) betreffenden Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit Euro 4000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000 anzunehmen. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamburg vom 1. September 1995, 7 TaBV 13/95, NZA-RR 1996, S. 266; LAG Hamm vom 22. August 2007,10 TaBV 203/05; LAG Hamburg vom 23. April 2010, 2 Ta 8/10). Von daher hat die Rechtsprechung in Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, soweit es um die Eingruppierung von Arbeitnehmern ging, wegen der wirtschaftlichen Bedeutung überwiegend den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3,4 GKG herangezogen (LAG Hamburg vom 1.9.1995, a.a.O. zum alten Paragraphen 12 Abs. 7 ArbGG; GK-ArbGG (-Schleusener), § 12 Rn. 468 m.w.N.). Dies tun auch – jedenfalls überwiegend - solche Landesarbeitsgerichte, die ansonsten eine Deckelung von anderthalb Bruttomonatsgehältern vornehmen ( s. LAG Rheinland-Pfalz vom 26. März 2008, 1 Ta 35/08; LAG Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2008, 1 Ta 116/08). Die Beschwerdekammer folgt der wohl überwiegend vertretenen Auffassung, dass sich der Gegenstandswert bei Beschlussverfahren hinsichtlich von Eingruppierungen im Sinne des § 99 BetrVG nach dem Wert des Rechtsverhältnisses gerichtet, auf das sich die Zustimmung des Betriebsrats beziehen soll. Insoweit ist grundsätzlich von dem dreijährigen Differenzbetrag nach § 42 Abs. 4 GKG auszugehen (LAG Hamburg vom 1.9.1995, a.a.O.; LAG Hamburg vom 23.4.2010, a.a.O.). Im Streitfall ist dies das Achtzehnfache der monatlichen Vergütungsdifferenz im Falle der Frau R. in Höhe von Euro 398, da sich die Ausbildungszeit zum Handelsassistenten nur auf 18 Monate erstreckt. Von daher wäre es unangemessen, auf dem Dreijahreszeitraum abzustellen. Die Beschwerdekammer vermag sich den weiteren Argumenten der Beteiligten zu 1) nicht anzuschließen. Zum einen sind die genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte, die auf § 42 Abs. 3,4 GKG abstellen bzw. früher § 12 Abs. 7 ArbGG, nicht nur älteren Datums, sondern stammen auch aus neuerer Zeit. Zum zweiten geht es bei dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen nicht um den Gesichtspunkt der betrieblichen Lohngerechtigkeit, sondern um eine Richtigkeitskontrolle der Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers (s. nur BAG vom 12.1.1993, 1 ABR 31/92). Diese lässt sich aber sehr wohl wirtschaftlich erfassen. Von dem sich – wie vorstehend dargestellt - ergebenden Betrag in Höhe von Euro 7164 ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, so dass sich lediglich ein Betrag in Höhe von Euro 5734,80 ergibt. An der Vornahme eines solchen Abschlages hält die Beschwerdekammer auch nach erneuter Überprüfung fest. Denn das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat lediglich verminderte Rechtskraftwirkung gegenüber einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren hinsichtlich der richtigen Eingruppierung eines Arbeitnehmers (ebenso LAG Rheinland- Pfalz vom 26.3.2008, a.a.O.; LAG Hamm vom 16.7.2007, 13 Ta 236/07). Finanzielle Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers werden durch ein Beschlussverfahren nicht direkt berührt. Streitpunkt ist nämlich ausschließlich die betriebsverfassungsrechtliche Ausgestaltung des personellen Mitbestimmungsrechts. Allerdings hat ein Beschlussverfahren erhebliche Auswirkungen auf einen etwaigen Eingruppierungsrechtsstreit des Arbeitnehmers, so dass der Abschlag nicht über 20 % vorgenommen werden sollte. Nach allem war der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 8 BV 14/09 auf Euro 5734,80 festzusetzen. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).