Beschluss
2 Ta 17/10
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:0923.2TA17.10.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung des Einsatzes von Beschäftigten nach den vom Betriebsrat abgelehnten Dienstplänen begehrt wird, ist mit dem eineinhalbfachen Ausgangswertes des § 23 Abs 3 S 2 RVG anzusetzen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2010 – 26 BVGa 3/10 - abgeändert:
Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 26 BVGa 3/10 wird auf Euro 6000,00 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert für einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, mit dem die Unterlassung des Einsatzes von Beschäftigten nach den vom Betriebsrat abgelehnten Dienstplänen begehrt wird, ist mit dem eineinhalbfachen Ausgangswertes des § 23 Abs 3 S 2 RVG anzusetzen.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2010 – 26 BVGa 3/10 - abgeändert: Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 26 BVGa 3/10 wird auf Euro 6000,00 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist der Antrag des Beteiligten zu 1), des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrats, im einstweiligen Verfügungsverfahren der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, es zu unterlassen, in ihrem Betrieb die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege im Monat Februar 2010 in der Abteilung ZSVA nach den vom Betriebsrat abgelehnten Februar-Dienstplänen für diese Abteilung einzusetzen. Das Verfahren endete mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 27. Januar 2010. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15. März 2010 – 26 BVGa 3/10 - den Gegenstandswert für den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Euro 12.000 festgesetzt ohne dies näher zu begründen. Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, bei der Beteiligten zu 2) am 17. März 2010 eingegangen, hat sich diese mit ihrer Beschwerde vom 17. März 2010, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, gewandt und beantragt, den Verfahrenswert in Abänderung des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts auf lediglich Euro 4000 festzusetzen. Zur Begründung weist die Beteiligte zu 2) darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Bewertung mit dem Regelwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG angemessen und ausreichend sei. Zum einen gehe es lediglich um den Dienstplan für den Monat Februar 2010, zum anderen habe eine Mitbestimmungsrechtsverletzung erst gedroht, da der Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 26. Januar 2010 und damit vor Umsetzung der angegriffenen Dienstpläne gestellt worden ist. Der Angelegenheit komme keine erhöhte wirtschaftliche Bedeutung zu. Auch habe eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht stattgefunden. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet sei. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) sind der Auffassung, dass die festgesetzte Bewertung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden ist. Mit Beschluss vom 22. Juli 2010 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form-und fristgerecht eingelegt worden. III. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren mit dem Aktenzeichen 26 BVGa 3/10 war auf Euro 6000 festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Anträge des Beteiligten zu 1) betreffen Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sind nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit Euro 4000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000 anzunehmen. Allerdings kommt die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamburg vom 1. September 1995, 7 TaBV 13/95, NZA-RR 1996, Seite 266; LAG Hamm vom 31. Mai 2007, 10 Ta 163/07; LAG Hamburg vom 23. April 2010, 2 TA 8/10). Bei der vom Betriebsrat begehrten Unterlassung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur. Dies gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend macht, wie hier nach § 87 Abs. 2 Ziffern 2,3 BetrVG hinsichtlich der Arbeitszeit und der Festlegung von Dienstplänen. Die Beschwerdekammer hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Bewertung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe des dreifachen Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG nicht für sachgerecht. Vielmehr ist lediglich der eineinhalbfache Ausgangswert als angemessen anzusehen. Der dreifache Hilfswert erscheint der Beschwerdekammer insbesondere deshalb überhöht, da von dem angegriffenen Dienstplan für Februar 2010 ausweislich der Antragsschrift in der Abteilung ZSVA lediglich 18 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen gewesen sind. Von einer Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Betroffenheit zu einer Vervielfältigung des Hilfswerts zwingt, kann daher nicht gesprochen werden. Allerdings kann der Beschwerdeführer nicht damit gehört werden, dass die Mitbestimmungsverletzung im vorliegenden Fall erst gedroht habe, denn dies ist typischerweise bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren die Ausgangssituation. Ob eine Mitbestimmungsverletzung erst gedroht hat oder bereits erfolgt ist, ist hinsichtlich der Bewertung des Gegenstandswertes unerheblich. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass hartnäckige Verstöße des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte von Seiten des Betriebsrates jedenfalls nicht vorgetragen worden sind. Solche hartnäckigen Fälle würden nämlich eine Bewertung zum Beispiel in Höhe des dreifachen Hilfswertes von Euro 12.000 rechtfertigen (s. nur LAG Köln vom 31. Oktober 2006, 3 (5) TA 293/06). Soweit der Beschwerdeführer eine Reduzierung des festgesetzten Gegenstandswertes auch auf den Gesichtspunkt stützt, dass es sich vorliegend lediglich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt habe, vermag die Beschwerdekammer dem jedoch nicht zu folgen. Denn gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass es im Ergebnis zumeist nicht um eine vorläufige Regelung geht, sondern die Streitigkeit mit dem Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens in der Regel auch beendet ist. Deshalb erscheint im einstweiligen Verfügungsverfahren - jedenfalls in Fällen, die besonders zeitgebunden sind wie dem vorliegenden - ein Abschlag beim Gegenstandswert nicht angebracht (ebenso LAG Hamm vom 28. Juni 2010, 13 Ta 250/10). Die Erhöhung des Regelwerts auf das Eineinhalbfache erscheint der Beschwerdekammer vorliegend deshalb angebracht, weil der Umfang der Überstunden und Mehrarbeit in der Abteilung ZSVA einen erheblichen Umfang angenommen hat, so dass die Bedeutung der Dienstpläne für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als überdurchschnittlich angesehen werden muss. Angesichts der Tatsache, dass lediglich 18 Mitarbeiter in der Abteilung betroffen gewesen sind u. zudem jeder Vortrag dazu fehlt, dass es sich vorliegend um einen besonders hartnäckigen oder wiederholten Fall von Mitbestimmungsverletzung handelt, erscheint eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts nicht sachgerecht. Auch im Übrigen ist eine erhöhte wirtschaftliche Bedeutung nicht festzustellen. Nach allem war der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 26 BVGa 3/10 auf Euro 6000 festzusetzen. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).