Beschluss
2 TaBV 12/09
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2010:1102.2TABV12.09.0A
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Leitsätze
1. Ist kein gemeinsamer Personaleinsatz gegeben, führt die Vermutungswirkung nach § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG nicht zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs.(Rn.82)
2. Die Tatsache, dass zwei Unternehmen die identische Geschäftsführung aufweisen genügt nicht für die Annahme einer Führungsvereinbarung, welche für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen würde.(Rn.97)
3. Eine Führungsvereinbarung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden.(Rn.105)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 72/10)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2009 – 3 BV 30/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist kein gemeinsamer Personaleinsatz gegeben, führt die Vermutungswirkung nach § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG nicht zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs.(Rn.82) 2. Die Tatsache, dass zwei Unternehmen die identische Geschäftsführung aufweisen genügt nicht für die Annahme einer Führungsvereinbarung, welche für einen Gemeinschaftsbetrieb sprechen würde.(Rn.97) 3. Eine Führungsvereinbarung liegt nicht schon deshalb vor, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden.(Rn.105) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 72/10) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. September 2009 – 3 BV 30/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) und 2). Die Beteiligte zu 3) (nachfolgend auch: „S.“) ist ein Unternehmen des Buch- und Zeitschrifteneinzelhandels auf Bahnhöfen und Flughäfen. Die Beteiligte zu 3) betreibt als Verkaufsstellen die Filialen 101. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 3) auf Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages nach § 3 BetrVG (Anlage ASt 1, Bl. 20f. d. A.) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist die bei S. gebildete Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 4) (nachfolgend auch: „BHG“) ist ebenfalls ein Unternehmen des Buch- und Zeitschrifteneinzelhandels auf Bahnhöfen und Flughäfen. Sie betreibt u.a. die Verkaufsstellen 121, 137, 138, 147, 180, 183, 185, 186 und 187 . Die Beteiligte zu 5) (nachfolgend auch: „VRB“) übernahm in den Jahren 2007 und 2008 den operativen Filialbetrieb verschiedener Filialen der Beteiligten zu 3). Dies beinhaltete die Verkaufsstellen 128, 134, 144, 145, 152 , 153, 157, 160 und 162. Die Beteiligte zu 5) ist im Besitz einer befristeten Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Die Beteiligte zu 6) (nachfolgend auch „VRCO“) betreibt Einzelhandelsfilialen mit den Nummern 104, 114, 115, 128, 134, 135, 143 und 144 . Diese Filialen werden für die CC. GmbH betrieben, welche Pachtverträge für die Verkaufsstellen mit der Hamburger Hochbahn schloss, nachdem diese Pachtverträge zum 31. Dezember 2008 gegenüber der Beteiligten zu 3) gekündigt waren. Der Beteiligte zu 7) ist der bei der Beteiligten zu 5) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 8) war der für die Filiale 187 der Beteiligten zu 4) in Bonn gebildete Betriebsrat. Dieser ist inzwischen nicht mehr existent. Die Beteiligten zu 3) - 6) gehören zum Schweizer VK.. Außerdem gehört zu diesem Konzern die in Hamburg ansässige Vrs. GmbH (nachfolgend auch: VRS). Sämtliche dieser Gesellschaften haben die gleichen Geschäftsführer, die Herren G. und B., sowie die gleiche Prokuristin, Frau P.. Die VRS erbringt Serviceleistungen für andere V. - Unternehmen. Insbesondere wird über die VRS ein Warenwirtschaftssystem zur Verfügung gestellt. Außerdem erfolgen die Führung von Personalakten und der Personalbuchhaltung sowie die Durchführung von Einkauf, Werbevereinbarungen oder Inventuren. Die Beteiligten zu 3) und 4) nutzen dasselbe Warenwirtschaftssystem. Mit diesem System können bestimmte Daten filialübergreifend eingesehen werden. Über die VRS erscheint für die in Deutschland tätigen Mitarbeiter im VK. die Mitarbeiterzeitschrift „k-intern“. Die Beteiligten zu 3) und 4) nutzen beide die Marke „k presse + buch“. An verschiedenen Filialen der Beteiligten zu 3) - 6) wird noch die Bezeichnung „S. aktuell“ verwendet. Die Beteiligten zu 3) - 5) haben als Fachkraft für Arbeitssicherheit Herrn G.. Vom 21. bis 25. Juli 2008 arbeitete Herr R., Mitarbeiter der Beteiligten zu 4), in der Filiale 102, am 26. Juli 2008 in der Filiale 104 und vom 28. bis 31. Juli 2008 in der Filiale 102. Während eines Streiks wurden am Gründonnerstag 2008 in den Filialen 101, 102 und 104 VRB-Mitarbeiter eingesetzt. In der Filiale 173 der Beteiligten zu 3) in Nienburg arbeitete vom 2. bis 5. Mai 2009 und vom 7. bis 10. Mai 2009 sowie am 5. Juni 2009 ein Arbeitnehmer der VRB. Am 10. Juni 2009 erschien der damalige Regionalverkaufsleiter der Beteiligten zu 3) Herr W., der seit dem 1. August 2010 bei der Beteiligten zu 4) beschäftigt ist, mit etwa 10 Arbeitnehmern der Beteiligten zu 6) bei den Filialen 101, 102 und 103 um diese während eines Streiks dort einzusetzen. Der Beteiligte zu 1) beschloss in seiner Sitzung vom 10. September 2008 die Einleitung eines Feststellungsverfahrens. Wegen des Inhalts des insoweit gefertigten Sitzungsprotokolls, der Unterschriftenliste und der Einladung zur Sitzung wird auf die Anlagen ASt 26 - 28 (Bl. 99ff. d. A.) Bezug genommen. U.a. ist in den Anlagen aufgeführt, welche Betriebsratsmitglieder wann anwesend waren. Außerdem ist ausgeführt, dass ein einstimmiger Beschluss zur Änderung der Tagesordnung erging. Am 27. März 2009 wurde an die Mitglieder des Beteiligten zu 1) sowie das Ersatzmitglied T. eine Einladung zur Sitzung (Anlage ASt 59, Bl. 273 d. A.) versandt, in der unter 8.10 aufgeführt ist: „Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebs zwischen den Unternehmen S. aktuell, BHG, VRB, VRC und den Zentrallagern am Hauptbahnhof und am Flughafen Hamburg“ In einem Protokoll der Sitzung vom 31. März 2009 (Anlage ASt 61, Bl. 275ff. d. A.) ist aufgeführt, dass der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Arbeitsgerichtsverfahrens bestätige. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Auffassung vertreten, hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Filialen sei ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 3) - 6) gegeben. Es liege sowohl eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln vor als auch ein gemeinsamer Personaleinsatz. Insbesondere werde das filialübergreifende elektronische Warenwirtschaftssystem - dass im kleinflächigen Bahnhofsbuch- und -zeitschriftenhandel eine besondere Bedeutung habe - gemeinsam genutzt. Der gemeinsame Einsatz von Personal zeige sich u.a. darin, dass der damalige Regionalverkaufsleiter Nord der Beteiligten zu 3), Herr W., auch für die Beteiligten zu 4) und 5) tätig gewesen sei. Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) hätten Herrn W. als ihren Vorgesetzten angegeben. Zudem habe Herr W. noch im Januar 2009 ein Personalgespräch mit einem VRB-Mitarbeiter geführt und die Einarbeitung der neuen VRB-Filialleiterin in Kiel vorgenommen. Auch habe Herr W. Mitarbeitern VRB-Verträge angeboten. Ebenso sei die frühere Regionalverkaufsleiterin Frau P. gesellschaftsübergreifend tätig. Gleiches gelte für Herrn Sc. als Leiter der Filialen am Hf. der Beteiligten zu 3) und 4). Auch seien Gebietsverkaufsleiter, etwa Herr H. und Herr R. gesellschaftsübergreifend tätig. In dem Einsatz des früheren Hausmeisters Herrn D. mit dessen mit Werkzeug und Ersatzteilen ausgestatteten Fahrzeug habe ebenfalls ein gemeinsamer Personaleinsatz und eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln vorgelegen. Herr D. sei Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) gewesen, sein Vorgesetzter Herr C. jedoch Arbeitnehmer der VRS. Ein personalübergreifender Personaleinsatz sei auch durch die Tätigkeit des bei der Beteiligten zu 5) beschäftigen Filialleiters Herrn Sa. in zwei Filialen der Beteiligten zu 3) belegt. Ebenso ergebe sich der übergreifende Personaleinsatz durch die Tätigkeit von Frau H. in der Filiale 156. Auch erfolge in den Filialen 101,102 und 103 der Beteiligten zu 3) und der Filiale 104 der Beteiligten zu 6) eine enge Zusammenarbeit, etwa durch die gemeinsame Sammlung der Bargeldtageseinnahmen aller vier Filialen, ebenso beim Ausdruck von Remissionsscheinen. Die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) - 5) würden gemeinsam über die VRS geführt, die die Arbeit in den Filialen wie den Betrieb eines einzigen Unternehmens organisiere. Außerdem erfolge eine einheitliche Lenkung über das im VK. erscheinende Mitarbeitermagazin „k-intern“, mit dem genaue Anweisungen, z.B. für die Gestaltung von Schaufenstern, gegeben würden. Die Personenidentität der Geschäftsführer sei Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates. Frau P. sei Personalleiterin der für die Beteiligten zu 3) - 5) tätigen Personalabteilung. Die Regionalverkaufsleiter seien zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern nicht befugt. Frau P. sei auch für die Entscheidung über die Auszahlung von Mehrarbeit zuständig. Das Filialnetz der Beteiligten zu 3) - 5) in Verbindung mit der der VRS zugeordneten Verwaltung würde einen Betrieb bilden. In den Filialen gebe es keine Steuerung der mitbestimmungsrelevanten sozialen und personellen Angelegenheiten, sondern diese liege arbeitgeberübergreifend in der Zentrale. Das Warenwirtschaftssystem werde auf Soft- und Hardwareebene gemeinsam genutzt. Dass dabei Computer oder Kasse in einer Filiale nicht von Mitarbeitern in einer anderen Filiale unmittelbar bedient werden, schließe eine gemeinsame Nutzung des Systems nicht aus. Gleiches gelte für das System „Print on demand“, mit dem in einzelnen Filialen Tageszeitungen ausgedruckt werden können. Alle Arbeitnehmer seien gehalten, bei Bedarf auf dieses System hinzuweisen. Auch würden fehlende Artikel in Filialen eines Beteiligten in anderen Filialen abgefragt. Für die Zusammenarbeit der Filialen spiele die gesellschaftsrechtliche Zugehörigkeit keine Rolle. Auch gebe es eine gesellschaftsübergreifende Zusammenarbeit hinsichtlich Warenannahme und -lagerung. Die VRS treffe die Festlegungen hinsichtlich des Sortiments jeder Filiale und damit Festlegungen gegenüber den Verkaufsmitarbeitern der Beteiligten zu 3) - 5). Auch würden sich die Beteiligten zu 3) - 5) als Einheit sehen und einheitlich als „V. Retail Deutschland“ auftreten. Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) ergebe sich auch daraus, dass eine Unternehmensspaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG erfolgt sei, wodurch es zu einer anderen Unternehmenszuordnung von Betriebsteilen, nämlich der ehemals sämtlich zur Beteiligten zu 3) gehörenden Filialen gekommen sei. Dabei sei es zu einer erheblichen Vermögensverschiebung, jedoch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Organisation auf betrieblicher Ebene gekommen. Die Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) für alle im Antrag genannten Filialen ergebe sich ferner aus dem Firmentarifvertrag (Anlage ASt 1, Bl. 20ff. d. A.). Die Filialübertragungen auf die Beteiligten zu 4) und 5) seien Betriebsteilübergänge gewesen. Der Tarifvertrag setze nicht voraus, dass auf Arbeitgeberseite nur ein einziger Rechtsträger stehe. Die Beschlussfassung des Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 10. September 2008 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Tagesordnung sei am 5. September 2008 an alle zu ladenden Mitglieder und Ersatzmitglieder per Post versandt worden. Einstimmige Tagesordnungsänderungen seien vor oder mit der Beschlussfassung jederzeit möglich. Auch seien die Ersatzmitglieder rechtmäßig geladen worden. Die Beteiligten zu 1) und 2) bestreiten ferner die ordnungsgemäße Bildung des Beteiligten zu 7). Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Filialen 101 (Hamburg-Hauptbahnhof, Medienzentrum), 102 (Hamburg-Hauptbahnhof, Buchexpress), 103 (Hamburg-Hauptbahnhof, Pressecenter), 104 (Hamburg-Hauptbahnhof, Süddurchgang U1 / U3), 110 (Bahnhof Hamburg-Dammtor), 111 (Bahnhof Hamburg-Harburg), 114 (Hamburg, U-Bahnhof Jungfernstieg), 115 (Hamburg, U-Bahnhof Berliner Tor), 120 (Hamburg, S-Bahnhof Holstenstraße), 121 (Hamburg, S-Bahnhof Altona), 125 (Hamburg, S-Bahnhof Elbgaustraße), 128 (Hamburg, U-Bahnhof Hoheluftbrücke), 130 (Bahnhof Ahrensburg), 134 (Hamburg, S-Bahnhof Farmsen), 135 (Hamburg, U-Bahnhof Garstedt), 137 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug), 138 (Hamburg, Terminal 2, Ankunft), 142 (Hamburg, S-Bahnhof Bergedorf), 143 (Hamburg, U-Bahnhof Barmbek), 144 (Hamburg, U-Bahnhof Wandsbek-Markt), 145 (Hamburg, U-Bahnhof Billstedt), 147 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug Pier Süd), 152 (Bahnhof Rendsburg), 153 (Kiel Hauptbahnhof), 156 (Bahnhof Bad Oldesloe), 157 (Bahnhof Neumünster), 159 (Lübeck ZOB), 160 (Bahnhof Itzehoe), 161 (Bahnhof Elmshorn), 162 (Bahnhof Tornesch), 163 (Bahnhof Pinneberg), 170 (Bahnhof Cuxhaven), 171 (Bahnhof Stade), 172 (Bahnhof Lüneburg), 173 (Bahnhof Nienburg), 180 (Bahnhof Wolfsburg), 181 (Bahnhof Braunschweig), 183 (Fulda Hauptbahnhof), 185 (Recklinghausen), 186 (Gelsenkirchen Hauptbahnhof), 187 (Bonn Hauptbahnhof), 222 (Hamburg, Fernbahn Altona), 224 (Hamburg, S-Bahnhof Blankenese), 312 (Lübeck, Hauptbahnhof, Haupteingang), 313 (Lübeck, Hauptbahnhof, Convenience), 337 (Hamburg, Flughafen, Plaza S-Bahn), 338 (Hamburg, Flughafen, Plaza), 339 (Hamburg, Flughafen, Pier Nord) einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3., zu 4., zu 5. und zu 6., bilden, für den die Beteiligten zu 1. und zu 2. zuständig sind; 2. festzustellen, dass die Beteiligten zu 1. und zu 2. für die im Antrag genannten Filialen zuständig sind. Die Beteiligten zu 3) - 6) haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligten zu 3) - 6) haben die Ansicht vertreten, ein gemeinsamer Betrieb liege nicht vor. Hinsichtlich der Anträge sei bereits das Feststellungsinteresse fraglich. Der Beteiligte zu 1) verhalte sich widersprüchlich, da in Einigungsstellensitzungen im Jahr 2008 sowie in einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg hinsichtlich der Übertragung des operativen Filialbetriebes verschiedener Filialen auf die Beteiligte zu 5) zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten worden sei, dass ein gemeinsamer Betrieb vorliege. Das widersprüchliche Verhalten zeige sich auch darin, dass der Beteiligte zu 1) nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens für die Filialen in Kiel und Neumünster Wahlvorstände gemäß § 21a BetrVG bestellt habe. Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liege nur vor, wenn kumulativ ein gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern gegeben sei, dies sei hier nicht der Fall. Weder erfolge ein gemeinsamer Einsatz von Personal, noch liege - mangels gemeinsamer Nutzung gemieteter Filialflächen - eine gemeinsame Betriebsstätte vor. Das Warenwirtschaftssystem stelle die VRS filialübergreifend zur Verfügung. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Datensätze bedeute nicht den gemeinsamen Einsatz von Arbeitnehmern, auch werde bei der bloßen technischen Möglichkeit der Einsichtnahme kein gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck verfolgt. In den Filialen gebe es auch keine Zusammenarbeit von Mitarbeitern verschiedener Arbeitgeber bei der Warenannahme und -lagerung. Auch führe die Nutzung des von der VRS zur Verfügung gestellten Kassensystems nicht zur Annahme eines gemeinsamen Betriebes, es liege keine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Betriebsmitteln für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck in einer Betriebsstätte vor. Eine gemeinsame Telefonanlage sei ebenfalls nicht vorhanden. Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte würden von der VRS bereitgestellt. Die Nutzung des mit Werkzeug, Material und Ersatzteilen ausgestatteten Fahrzeuges für kleine Reparaturen in Verkaufsfilialen erfolge über die VRS. Vorgesetzter des seinerzeit bei der Beteiligten zu 3) beschäftigten Mitarbeiters Herrn D. sei Herr W. gewesen, der damals auch bei der Beteiligten zu 3) tätig gewesen sei. Eine Nutzung eigener Marken durch die Beteiligten zu 3) - 5) finde nicht statt. Auch lege nicht die VRS bestimmte Marketingmaßnahmen in Filialen fest, sondern dabei handele es sich um Buchungen von Vertragspartnern. Die Vermarktung erfolge vereinbarungsgemäß durch die VRS. Die VRS nehme im Wege der Dienstleistung Teilfunktionen wahr, ohne dass damit eine Übertragung der Zuständigkeit für personelle und soziale Angelegenheiten einhergehe. Die Arbeitnehmer würden nicht gemeinsam eingesetzt, sondern seien jeweils nur für ihren Vertragsarbeitgeber tätig. Der kurzzeitige Einsatz von Mitarbeitern der Beteiligten zu 6) in Filialen der Beteiligten zu 3) am 10. Juni 2009 sei eine Ausnahme gewesen und belege einen gesellschaftsübergreifenden Einsatz von Mitarbeitern nicht, da es sich um die Abwehr einer Streikmaßnahme und damit um eine Ausnahmesituation gehandelt habe. Diese Maßnahme sei nicht von Herrn W., sondern von der Geschäftsleitung veranlasst worden. Die Einsätze von Mitarbeitern der Beteiligten zu 5) in Filialen der Beteiligten zu 3) seien auf Grundlage der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Der operative Filialbetrieb der Filialen 160 und 162 erfolge durch Mitarbeiter der Beteiligten zu 5). Herr W. sei seinerzeit nur für Filialen der Beteiligten zu 3) tätig gewesen, Frau P. nur für die Beteiligte zu 4). Der Vortrag der Antragsteller bezogen auf den Gebietsverkaufsleiter Herrn R. sei nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Einarbeitung in verschiedenen Filialen am Hamburger Hauptbahnhof sei er bei der Beteiligten zu 3) eingesetzt gewesen und zum damaligen Zeitpunkt nicht Mitarbeiter der Beteiligten zu 4) gewesen. Auch würden Schulungsmaßnahmen, die als gemeinsame Veranstaltung stattgefunden haben, nicht den gesellschaftsübergreifenden Ansatz gemeinsamen Personals bilden. Die Übertragung der Verwaltung auf die VRS führe nicht zu einem gemeinsamen Betrieb. Dies ergebe sich bereits aus dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2006 (Az.: 10 BV 4/05). Die Einstellung von Mitarbeitern werde nicht durch die VRS durchgeführt, sondern die Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern liege bei den jeweiligen Regionalverkaufsleitern. Die Arbeitsorganisation und Verteilung erfolge gleichfalls durch die Regionalverkaufsleiter. Auch führe Frau P. nicht einheitlich alle personellen Angelegenheiten durch, sondern diese sei bei Personalentscheidungen nur beratend tätig. Sofern sie Arbeitsverträge unterzeichnet habe, sei dies im Hinblick auf ihre gesellschaftsrechtliche Stellung als Prokuristin erfolgt. Arbeitsrechtliche Sanktionen würden durch die jeweils Personalverantwortlichen, also die Regionalverkaufsleiter oder die Filialverantwortlichen ergriffen werden. Frau P. sei nicht Entscheidungsträgerin in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, sondern diese Entscheidungen oblägen den zuständigen Regionalverkaufsleitern im Rahmen des Einvernehmens mit der Geschäftsführung. Für die Beteiligte zu 3) sei der damalige Regionalverkaufsleiter Herr W. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern befugt gewesen, ebenso für die notwendige Beteiligung des Betriebsrates insbesondere bei Einstellungen, Versetzungen und Anträgen wegen Mehrarbeit. Auch sei der Regionalverkaufsleiter disziplinarischer Vorgesetzter und übe das Direktionsrecht aus. Bei den Beteiligten zu 5) und zu 6) sei eine Regionalverkaufsleitung nicht gebildet. Bei diesen Beteiligten werde jeweils durch die Filialleiter direkt an den für den Verkauf zuständigen Geschäftsführer berichtet. Für personelle und mitbestimmungsrelevante Angelegenheiten sei dort Frau P. zusammen mit dem Filialleiter zuständig. Die Übertragung des operativen Betriebes von Filialen auf die Beteiligte zu 5) bedeute, dass der Verkauf mit den damit zusammenhängenden Tätigkeiten durch das dort eingesetzte Verkaufspersonal auf die Beteiligte zu 5) übertragen worden sei. Die Mietverhältnisse, das Inventar und die sonstigen Lieferantenbeziehungen blieben davon unberührt. Die Übertragung des operativen Filialbetriebes einzelner Filialen sei durch einen Agenturvertrag ausgestaltet (vgl. Anlage AG 4, Bl. 381ff. d. A.). Eine Unternehmensspaltung i.S.d. § 123 Abs. 2 UmwG habe nicht vorgelegen. Die Beteiligte zu 3) habe keine Anteile oder Mitgliedschaften an den Beteiligten zu 4) oder zu 5) erhalten. Auch eine Unternehmensspaltung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liege nicht vor. Ein Gemeinschaftsbetrieb ergebe sich auch nicht aus dem Firmentarifvertrag (Anlage ASt 1), da die Tarifbindung an einen Firmentarifvertrag nach einem Betriebsübergang ende und der Regelungsbereich nach § 3 BetrVG nicht aufrechterhalten werden könne. Die Beteiligten zu 3) - 6 haben ferner das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Verfahrenseinleitung, insbesondere im Hinblick auf die Ladung von Ersatzmitgliedern bestritten. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23. September 2009 – 3 BV 30/08 - die Anträge als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen. Ob der Beschluss des Betriebsrats, der Beteiligten zu 1), zur Verfahrenseinleitung ordnungsgemäß erfolgt sei, könne dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls mit Beschluss des Betriebsrats vom 31. März 2009 genehmigt worden sei. Ein widersprüchliches Verhalten seitens des Betriebsrats, der über den Wahlvorstand gerade eine Betriebsratswahl allein für den Betrieb der Beteiligten zu 3) durchgeführt habe, könne nicht festgestellt werden. Der Antrag zu 1. sei unbegründet, da ein Gemeinschaftsbetrieb mit dem der Beteiligten zu 3 bis 6 nicht bejaht werden könne. Die Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 BetrVG greife nicht, da kein gemeinsamer Personaleinsatz feststellbar sei. Auch liege keine gemeinsame Nutzung von Betriebsstätten vor. Soweit sich die Beteiligten zu 1) und 2) auf den Hausmeister bezögen, sei festzustellen, dass dieser nicht mehr tätig sei. Auch das gemeinsame Einsammeln der Tageseinnahmen über die Unternehmensgrenzen hinaus sage nichts hinsichtlich eines Gemeinschaftsbetriebes aus, da darin kein gemeinsamer Personaleinsatz liege. Zudem habe die Beteiligte zu 5) nur Personal gestellt im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Ein Einsatz von Regional- oder Gebietsverkaufsleitern für andere Beteiligte sei jedenfalls nicht auf Dauer erfolgt. Die Zurverfügungstellung von Dienstleistungen durch die VRS sei noch kein gemeinsamer arbeitstechnischer Zweck. Ein Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Filialen habe nicht stattgefunden. Auch greife die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Nummer 2 BetrVG nicht ein, da es sich vorliegend lediglich um eine Betriebsspaltung und nicht um eine Unternehmensspaltung gehandelt habe. Unabhängig davon lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkludente Führungsvereinbarung vor. Die Identität hinsichtlich der Geschäftsführer und der Prokuristin sage nichts aus. Zudem sei Frau P. keine einheitliche Personalleiterin, da die jeweiligen Regional- und Gebietsverkaufsleiter die personellen und mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen. Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit reiche nicht. Auch die von den Antragstellern dargelegten Vorgaben der Mitarbeiterzeitschrift "k-intern" beträfen nicht den Kernbereich, sondern es gehe insoweit nur um eine einheitliche Außendarstellung. Diese sei aber nicht relevant hinsichtlich der Bejahung einer Führungsvereinbarung. Der Firmentarifvertrag beziehe sich nur auf die Beteiligte zu 3), nicht aber auf die Beteiligten zu 4 bis 6 . Aus § 613a BGB folge nichts anderes hinsichtlich der Übertragung der Filialen auf die Beteiligten zu 4 bis 6, da diese nicht an den Zuordnungstarifvertrag gebunden seien. Der Antrag zu 2. sei bereits unzulässig. Denn es fehle insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis, da bei diversen S.-Filialen, die im Antrag erwähnt seien, die Zuordnung zur Beteiligten zu 3) gar nicht streitig sei. Im Übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet, da – wie dargelegt - ein Gemeinschaftsbetrieb nicht gegeben sei. Gegen diesen Beschluss, der den Beteiligten zu 1. und 2. am 9. November 2009 zugestellt wurde (Bl. 423 d. A.), haben diese mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009, bei Gericht am 3. Dezember 2009 eingegangen (Bl. 427 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 433 d. A.), begründet. Die Beteiligten zu 1) und 2) halten den Beschluss des Arbeitsgerichts für in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und sind der Auffassung, dass ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen den Beteiligten zu 3) bis 6) vorliege. Ein solcher sei bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Ein gemeinsamer unternehmensübergreifender Personaleinsatz finde statt. Es sei insoweit bereits ausreichend, dass nicht alle Arbeitnehmer in ihrer Tätigkeit eindeutig und ausschließlich einem bestimmten Arbeitgeber dienten. Zudem müsse das Gericht bei der Überprüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes auch abgeschlossene Vorgänge der jüngeren Vergangenheit wie – z.B. die gesellschaftsübergreifende Tätigkeit des Hausmeisters - berücksichtigen. Ein Indiz für den gemeinsamen Personaleinsatz sei auch der streikbedingte Einsatz von Arbeitnehmern am 10. Juni 2009 in den Filialen 101 bis 103 der Beteiligten zu 3). In der von der Beteiligten zu 5) betriebenen Filiale Braunschweig arbeiteten Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen der Beteiligten zu 4). Auch der Mitarbeiter Herr Cl. sei für die Beteiligten zu 4) und 5) tätig. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Beteiligten zu 5) sei gleichfalls nicht ausreichend. Wegen der zahlreichen Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb müsse auf das Gesamtbild abgestellt werden. Auch der unternehmensübergreifende Einsatz des damaligen Regionalverkaufsleiters Herrn W. spreche für den gemeinsamen Personaleinsatz. Dieser sei auch für die VRB-Filiale Lüneburg tätig geworden sowie in der Kieler Filiale (AST 80 und 81, Bl. 502ff. d. A.). Die Prokuristin Frau P. sei die gemeinsame Personalleiterin aller beteiligten Unternehmen. So unterzeichne sie auch Betriebsvereinbarungen für die Beteiligte zu 3). Frau P. sei nicht nur beratend tätig, sondern treffe Personalentscheidungen selbst auch für die Beteiligte zu 3). Sie sei auch Personalleiterin der VRB und VRCO (AST 79, BL. 501f. d. A.). Auch sei ein gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln zu bejahen. Zudem sei auch ein Gemeinschaftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG gegeben. Denn mit „Spaltung“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift sei jede Form der Übertragung eines Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger gemeint. Die Übertragungen der S.-Filialen seien aber Betriebsteilübergänge im Sinne des § 613a BGB gewesen. Auch nach der allgemeinen Definition liege ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Es sei von einer einheitlichen Leitung auszugehen. Zudem gebe es eine einheitliche Verwaltung, so z.B. hinsichtlich Marketing, Controlling, EDV, sowie eine gemeinsame Personalabteilung. Auch die EDV- Anlagen würden einheitlich eingeführt und Westen und Kleidungsanstecker einheitlich angeschafft. Zudem hätten die neuen Konzerngesellschaften nicht zur Änderung der Betriebsorganisation geführt. Von einer konkludenten Führungsvereinbarung sei auszugehen, sofern von den Antragsgegnern nicht dargelegt werde, dass eine betriebsorganisatorische Trennung vorliege. Zudem wüssten viele Arbeitnehmer auch gar nicht, mit welcher Gesellschaft sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Die VRS führe für alle Unternehmen gemeinsam die Personalakten. Diese Gesellschaft sei nicht nur ein bloßer Dienstleister für die anderen Unternehmen. Regionalverkaufsleiter seien auch für die Beteiligten zu 5) und 6) tätig (Anlage AST 76 und 77, Bl. 461ff. d. A.). Zudem spreche für ein einheitliches Auftreten der Beteiligten zu 3) bis 6) auch der Artikel im Hamburger Abendblatt vom 30. Dezember 2009 (AST 82, Bl. 505ff. d. A.). Auch sei ein Gemeinschaftsbetrieb aufgrund des Tarifvertrages von 2001 zu bejahen. Denn die Betriebserwerber träten auch in betriebsbezogene Tarifverträge ein. Der Antrag zu 2) sei wegen der einheitlichen Zuständigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) zulässig und begründet. Die Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5) stehe der Entscheidung für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht entgegen, da diesbezüglich ein Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Az. 16 BV 7/10 anhängig sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg – 3 BV 30/08 - vom 23. September 2009 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Filialen 101 (Hamburg-Hauptbahnhof, Medienzentrum), 102 (Hamburg-Hauptbahnhof, Buchexpress), 103 (Hamburg-Hauptbahnhof, Pressecenter), 104 (Hamburg-Hauptbahnhof, Süddurchgang U 1/U 3), 110 (Bahnhof Hamburg-Dammtor), 111 (Bahnhof Hamburg-Harburg), 114 (Hamburg, U-Bahnhof Jungfernstieg), 115 (Hamburg, U-Bahnhof Berliner Tor), 120 (Hamburg, S-Bahnhof Holstenstraße), 121 (Hamburg, S-Bahnhof Altona), 125 (Hamburg, S-Bahnhof Elbgaustraße), 128 (Hamburg, U-Bahnhof Hoheluftbrücke), 130 (Bahnhof Ahrensburg), 134 (Hamburg, S-Bahnhof Farmsen), 135 (Hamburg, U-Bahnhof Garstedt), 137 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug), 138 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Ankunft), 142 (Hamburg, S.-Bahnhof Bergedorf), 143 (Hamburg, U-Bahnhof Barmbek), 144 (Hamburg, U-Bahnhof Wandsbek-Markt), 145 (Hamburg, U-Bahnhof Billstedt), 147 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug Pier Süd), 152 (Bahnhof Rendsburg), 153 (Kiel Hauptbahnhof), 156 (Bahnhof Bad Oldesloe), 157 (Bahnhof Neumünster), 159 (Lübeck ZOB), 160 (Bahnhof Itzehoe), 161 (Bahnhof Elmshorn), 162 (Bahnhof Tornesch), 163 (Bahnhof Pinneberg), 170 (Bahnhof Cuxhaven), 171 (Bahnhof Stade), 172 (Bahnhof Lüneburg), 173 (Bahnhof Nienburg), 180 (Bahnhof Wolfsburg), 181 (Bahnhof Braunschweig), 183 (Fulda Hauptbahnhof), 185 (Recklinghausen), 186 (Gelsenkirchen Hauptbahnhof), 187 (Bonn Hauptbahnhof), 222 (Hamburg, Fernbahn Altona), 224 (Hamburg, S-Bahnhof Blankenese), 312 (Lübeck Hauptbahnhof, Haupteingang), 313 (Lübeck Hauptbahnhof, Convenience), 337 (Hamburg, Flughafen, Plaza S-Bahn), 338 (Hamburg, Flughafen, Plaza), 339 (Hamburg, Flughafen, Pier Nord) einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3., zu 4., zu 5. und zu 6. bilden, für den die Beteiligten zu 1. und 2. zuständig sind; 1a, hilfsweise zu 1., festzustellen, dass die Filialen 101 (Hamburg-Hauptbahnhof, Medienzentrum), 102 (Hamburg-Hauptbahnhof, Buchexpress), 103 (Hamburg-Hauptbahnhof, Pressecenter), 104 (Hamburg-Hauptbahnhof, Süddurchgang U 1/U 3) 110 (Bahnhof Hamburg-Dammtor), 111 (Bahnhof Hamburg-Harburg), 114 (Hamburg, U-Bahnhof Jungfernstieg), 115 (Hamburg, U-Bahnhof Berliner Tor), 120 (Hamburg, S-Bahnhof Holstenstraße), 121 (Hamburg, S-Bahnhof Altona), 125 (Hamburg, S-Bahnhof Elbgaustraße), 128 (Hamburg, U-Bahnhof Hoheluftbrücke), 130 (Bahnhof Ahrensburg), 134 (Hamburg, S-Bahnhof Farmsen), 135 (Hamburg, U-Bahnhof Garstedt), 137 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug) 138 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Ankunft), 142 (Hamburg, S-Bahnhof Bergedorf), 143 (Hamburg, U-Bahnhof Barmbek), 144 (Hamburg, U-Bahnhof Wandsbek-Markt), 145 (Hamburg, U-Bahnhof Billstedt), 147 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug Pier Süd), 152 (Bahnhof Rendsburg), 153 (Kiel Hauptbahnhof), 156 (Bahnhof Bad Oldesloe), 157 (Bahnhof Neumünster), 159 (Lübeck ZOB), 160 (Bahnhof Itzehoe), 161 (Bahnhof Elmshorn), 162 (Bahnhof Tornesch), 163 (Bahnhof Pinneberg), 170 (Bahnhof Cuxhaven), 171 (Bahnhof Stade), 172 (Bahnhof Lüneburg), 173 (Bahnhof Nienburg), 180 (Bahnhof Wolfsburg), 181 (Bahnhof Braunschweig), 183 (Fulda Hauptbahnhof), 185 (Recklinghausen), 186 (Gelsenkirchen Hauptbahnhof), 187 (Bonn Hauptbahnhof), 222 (Hamburg, Fernbahn Altona), 224 (Hamburg, S-Bahnhof Blankenese), 312 (Lübeck Hauptbahnhof, Haupteingang), 313 (Lübeck Hauptbahnhof, Convenience), 337 (Hamburg, Flughafen, Plaza S-Bahn), 338 (Hamburg, Flughafen, Plaza) 339 (Hamburg, Flughafen, Pier Nord) einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3., zu 4., zu 5. und zu 6. bilden, für den ein einziger Betriebsrat und eine einzige Schwerbehindertenvertretung zuständig sind. 2. Festzustellen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. für die Filialen 101 (Hamburg-Hauptbahnhof, Medienzentrum), 102 (Hamburg-Hauptbahnhof, Buchexpress), 103 (Hamburg-Hauptbahnhof, Pressecenter), 104 (Hamburg-Hauptbahnhof, Süddurchgang U1/U3), 110 (Bahnhof Hamburg-Dammtor), 111 (Bahnhof Hamburg-Harburg), 114 (Hamburg, U-Bahnhof Jungfernstieg), 115 (Hamburg, U-Bahnhof Berliner Tor), 120 (Hamburg, S-Bahnhof Holstenstraße), 121 (Hamburg, S-Bahnhof Altona), 125 (Hamburg, S-Bahnhof Elbgaustraße), 128 (Hamburg, U-Bahnhof Hoheluftbrücke), 130 (Bahnhof Ahrensburg), 134 (Hamburg, S-Bahnhof Farmsen), 135 (Hamburg, U-Bahnhof Garstedt), 137 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug), 138 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Ankunft), 142 (Hamburg, S-Bahnhof Bergedorf), 143 (Hamburg, U-Bahnhof Barmbek), 144 (Hamburg, U-Bahnhof Wandsbek-Markt), 145 (Hamburg, U-Bahnhof Billstedt), 147 (Hamburg, Flughafen, Terminal 2, Abflug Pier Süd), 152 (Bahnhof Rendsburg), 153 (Kiel Hauptbahnhof), 156 (Bahnhof Bad Oldesloe), 157 (Bahnhof Neumünster), 159 (Lübeck ZOB), 160 (Bahnhof Itzehoe), 161 (Bahnhof Elmshorn), 162 (Bahnhof Tornesch), 163 (Bahnhof Pinneberg), 170 (Bahnhof Cuxhaven), 171 (Bahnhof Stade), 172 (Bahnhof Lüneburg), 173 (Bahnhof Nienburg), 180 (Bahnhof Wolfsburg), 181 (Bahnhof Braunschweig), 183 (Fulda Hauptbahnhof), 185 (Recklinghausen), 186 (Gelsenkirchen Hauptbahnhof), 187 (Bonner Hauptbahnhof), 222 (Hamburg, Fernbahn Altona), 224 (Hamburg, S-Bahnhof Blankenese), 312 (Lübeck Hauptbahnhof, Haupteingang), 313 (Lübeck Hauptbahnhof, Convenience), 337 (Hamburg, Flughafen, Plaza S-Bahn), 338 (Hamburg, Flughafen, Plaza), 339 (Hamburg, Flughafen, Pier Nord) zuständig sind. Die Beteiligten zu 3. bis 6. beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3) bis 6) sind der Auffassung, dass ein Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliege. Auch die gesetzliche Vermutung gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG greife nicht ein. Denn es fehle an einem gemeinsamen Personaleinsatz und zudem an einem gemeinsamen Betriebsmitteleinsatz. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG betreffe zudem nur die Spaltung von Unternehmen, nicht aber die Spaltung von Betrieben. Die Beteiligte zu 3) habe aber ihr Unternehmen nicht gespalten. Die Beteiligte zu 4) habe lediglich abgespaltene Betriebsteile gemäß § 613a BGB übernommen. Auch nach der allgemeinen Definition liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor. Es fehle insbesondere an einer konkludenten Führungsvereinbarung. Es gebe keine gemeinsame Steuerung durch die VRS. Die Regionalverkaufsleiter nähmen die personellen Angelegenheiten für ihren jeweiligen Beschäftigungsbetrieb war. Hinsichtlich von Personalangelegenheiten gebe es nur eine unternehmerische Zusammenarbeit der verschiedenen Gesellschaften. Weisungen, die die Arbeitspflicht beträfen, würden von den jeweiligen Arbeitgebern erteilt. Soweit es einheitliche Vorgaben zum Beispiel zur Warenpräsentation gebe, beträfen diese nicht den Kernbereich. Die VRS sei eine reine Dienstleistungsgesellschaft. Auch aus historischer Betrachtungsweise spreche nichts für eine einheitliche Leitung. So würden die Filialen Recklinghausen, Bonn und Gelsenkirchen durch Regionalverkaufsleiter der Beteiligten zu 4) geführt. Dafür, dass die Beteiligte zu 3) und die VRS keinen gemeinsamen Betrieb bildeten, spreche bereits der rechtskräftige Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2006 (Az. 10 BV 4/05). Soweit eine einheitliche Personalaktenführung erfolge, sei dies nicht erheblich, da es sich um eine reine Serviceleistung handele. Auch soweit die VRS in Hamburg Personalabrechnung und Personalsachbearbeitung für die Beteiligten zu 3) bis 6) durchführe, erfülle sie eine reine Dienstleistungsaufgabe. Der Regionalverkaufsleiter Herr W. sei bis zum 31. Juli 2010 bei der Beteiligten zu 3) zu Einstellungen und Entlassungen sowie Abmahnungen zuständig gewesen. Gleiches gelte bei der Bewerberauswahl, beim Abschluss von Arbeitsverträgen, bei Versetzungen, Mehrarbeitsanträgen und der Ausübung des Direktionsrechts. Herr W. sei allerdings verpflichtet gewesen, die Einhaltung von Agenturverträgen zwischen den Beteiligten zu 3) und 5) zu überwachen. Für die Filialen in Lüneburg und Kiel sei Herr W. nicht zuständig gewesen. Er sei gegenüber Mitarbeitern der VRS nicht weisungsberechtigt. Entsprechendes gelte auch für die anderen Regionalverkaufsleiter bei ihren jeweiligen Gesellschaften. Bei den Beteiligten zu 5) und 6) sei die Prokuristin Frau P. zusammen mit den Filialleitern für die mitbestimmungsrelevanten Fragen zuständig. Hinsichtlich der Mitarbeiter der Beteiligten zu 5) sei sie entscheidungsbefugt. Der Artikel aus dem Hamburger Abendblatt gebe die Sachlage unzutreffend wieder. Zudem reiche die Betriebsratswahlanfechtung bei der Beteiligten zu 5) nicht aus, es hätten vielmehr alle Betriebsratswahlen im behaupteten Gemeinschaftsbetrieb angefochten werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Auch der Betriebsrat der Beteiligten zu 3) sei – unstreitig – am 27. Januar 2010 neu gewählt worden, ohne dass etwa alle in den Anträgen genannten Filialen erfasst worden wären. Ein Gemeinschaftsbetrieb aufgrund des Zuordnungstarifvertrages sei ohnehin nicht gegeben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Für die von den Beteiligten zu 1) und 2) gestellten Anträge ist das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart (§§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG), da zwischen den Beteiligten eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig ist, nämlich die Frage, ob die Beteiligten zu 3) bis 6) einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, für den die Beteiligten zu 1) und 2) bzw. jedenfalls eine einheitliche Interessenvertretung zuständig ist. Gleiches gilt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. zur Entscheidung des Gerichts gestellten Zuständigkeitsfrage. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Der Antrag zu 1) sowie der Hilfsantrag sind zulässig, aber unbegründet. Der Antrag zu 2) ist teilweise unzulässig; im Übrigen unbegründet. a) Antrag zu 1) aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag zu 1) zulässig ist. Die gegen die Zulässigkeit der Antragstellung vorgebrachten Bedenken der Beteiligten zu 3) bis 6) greifen nicht durch. Zudem haben diese ihre diesbezüglichen Zweifel zweitinstanzlich nicht mehr weiterverfolgt. Soweit die Beteiligten zu 3) - 6) die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Beteiligten zu 1) am 10. September 2008 hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Verfahrens rügen, kann dahinstehen, ob der Betriebsratsbeschluss ordnungsgemäß i.S.d. § 33 BetrVG ergangen ist, insbesondere, ob die Hinzuziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 25 BetrVG wegen Verhinderung erforderlich war und ob die Ergänzung der Tagesordnung zulässig war. Selbst wenn der Beteiligte zu 1) auf der o.g. Betriebsratssitzung nicht wirksam die Verfahrenseinleitung beschlossen hätte, lag jedenfalls eine Genehmigung durch erneuten - bestätigenden - Betriebsratsbeschluss vom 31. März 2009 vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass ein Betriebsrat durch eine wiederholte Befassung mittels eines erneuten Beschlusses einer wegen eines Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung für die Zukunft eine Rechtsgrundlage geben kann (BAG vom 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - AP Nr. 17 zu § 26 BetrVG 1972). Jedenfalls waren vorliegend Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich der erneuten Beschlussfassung am 31. März 2009 weder von den Beteiligten zu 3) - 6) vorgebracht worden, noch im Übrigen ersichtlich. Den Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) fehlt auch nicht deswegen das Feststellungs- oder Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beteiligte zu 1) sich widersprüchlich verhalten hätte. Selbst wenn dieser sich im Jahr 2008 - ggf. auch noch nach Einleitung dieses Verfahrens - in Einigungsstellensitzungen nicht auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes berufen hat, ist darin kein Anerkenntnis des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Betriebes zu sehen. Erst recht ist nicht von einem Verzicht auf eine eigenständige gerichtliche Klärung dieser Frage auszugehen. Zwar ist die Kammer der Auffassung, dass es bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) und 2) für den Betriebsrat nahegelegen hätte, die kürzlich durchgeführte Betriebsratswahl über den Wahlvorstand über den behaupteten Gemeinschaftsbetrieb zu erstrecken und nicht lediglich eine Wahl für den Betrieb der Beteiligten zu 3) durchzuführen. Doch fehlt es allein deswegen noch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes. bb) Der Antrag zu 1) ist aber unbegründet. Die Zurückweisung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen - der Beteiligten zu 3) bis 6) - liegt weder hinsichtlich der Gesamtheit aller im Antrag bezeichneten Filialen, noch hinsichtlich einzelner Filialen vor. aaa) Ein Betrieb i.S.d. BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (vgl. etwa BAG vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - AP BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 3 mwN; BAG vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12). (1) Ein Betrieb kann auch von mehreren Unternehmen als gemeinsamer Betrieb geführt werden. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht. Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 38/04 -, EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3). (2) Nach § 1 Abs. 2 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (Nr. 1) oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (Nr. 2). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffs geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - widerlegbar - vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen ausdrücklich oder konkludent zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen geschlossen werden (BAG vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22) . bbb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG schon deswegen nicht zum Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes führt, da bereits kein gemeinsamer Personaleinsatz gegeben ist. Ob und in welchem Umfang Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden, kann daher dahinstehen. (1) Ein gemeinsamer Personaleinsatz ist anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer unternehmensübergreifend eingesetzt werden. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist nämlich vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG vom 22. Juni 2005, 7 ABR 57/04 - AP § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23). (2) Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass vorliegend ein gemeinsamer Personaleinsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3) bis 6) nicht zu bejahen ist. Kennzeichnend für den normalen Betriebsablauf ist, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) in den von ihnen betriebenen Verkaufsfilialen jeweils Arbeitnehmer einsetzen, die jeweils nur - bezogen auf die jeweilige Filiale - einem der Beteiligten zu 3) - 6) zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass in aller Regel in den von der Beteiligten zu 3) betriebenen Filialen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) tätig sind, in den Filialen der Beteiligten zu 4) Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) usw. insbesondere liegt damit keine - für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetrieb regelmäßig wesentliches Kriterium - gemeinsame Nutzung von Betriebsstätten vor. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, die Arbeitnehmer wüssten teilweise nicht, mit welcher Gesellschaft sie konkret einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, mag das sein, lässt sich aber durch einen Blick in den jeweiligen Arbeitsvertrag klären. Derartige Unsicherheiten sind angesichts der in der allgemeinen Wirtschaftspraxis häufigen betrieblichen Umstrukturierungen auch keineswegs ungewöhnlich, lassen aber nicht den Schluss auf einen gemeinsamen Personaleinsatz zu. (3) Die von den Beteiligten zu 3) bis 6) vorbrachten Umstände für einen gesellschaftsübergreifenden Personaleinsatz führen nicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, der Hausmeister Herr D. sei arbeitgeberübergreifend tätig, ist dies bereits deswegen nicht maßgeblich, weil Herr D. nicht mehr bei einer der Beteiligten beschäftigt ist. Da die Antragsteller auch nicht dargelegt haben, dass ein anderer Arbeitnehmer an die Stelle des Herrn D. getreten ist und nunmehr dieser gesellschaftsübergreifend Weisungen erhält, hat der damalige Vorgang auch keine Ausstrahlungswirkung für die Zukunft. (4) Die von den Antragstellern vorgebrachte Darstellung der arbeitgeberübergreifenden Zusammenarbeit in den Filialen 101 - 104 führt auch nicht zur Annahme eines gemeinsamen Personaleinsatzes. Soweit in diesen Filialen gemeinsam die Tageseinnahmen gesammelt und bis zum Abtransport durch ein Geldtransportunternehmen aufbewahrt werden, liegt darin kein gemeinsamer Einsatz von Personal. Auch der Umstand, dass ggf. Mitarbeiter einer Filiale zum Ausdruck von Remissionsscheinen in eine Filiale einer anderen Beteiligten gehen, führt nicht zu einem gemeinsamen Personaleinsatz, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass ein derartiges arbeitsteiliges Zusammenwirken arbeitgeberseitig gesteuert wäre. Eine unternehmerische Kooperation ist insoweit nicht ausreichend. Zudem besteht weder eine gemeinsame Diensteinsatz- und Urlaubsplanung noch ist etwa eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während Urlaubs- und Krankheitszeiten von den Antragstellern vorgetragen. (5) Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) vortragen, ein gemeinsamer Einsatz von Arbeitnehmern liege deshalb vor, weil bei den verschiedenen Filialen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5) tätig seien, lässt sich daraus auch nicht auf einen Gemeinschaftsbetrieb schließen. Denn die Beteiligte zu 5) stellt eigene Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung. An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung, die gerade einen Gemeinschaftsbetrieb konstituiert, fehlt es, wenn sich die Beteiligung eines Arbeitgebers im Rahmen unternehmerischer Zusammenarbeit auf das Zurverfügungstellen seiner Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber beschränkt. Vollzieht sich der Einsatz der Arbeitnehmer im Betrieb eines anderen Arbeitgebers auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags, bleiben diese betriebsverfassungsrechtlich unverändert ihrem Vertragsarbeitgeber zugeordnet, wenn dieser ihnen gegenüber allein weisungsbefugt ist. Werden die Arbeitnehmer einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen, liegt eine Personalgestellung vor, regelmäßig in Form der Arbeitnehmerüberlassung (BAG vom 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 -, DB 2008, 1864). (6) Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) darauf abstellen, dass Regional- bzw. Gebietsverkaufsleiter der Beteiligten zu 3) oder 4) auch für Filialen jeweils anderer Beteiligter tätig seien, war nicht hinreichend deutlich, dass die von den Antragstellern benannten Personen zu einem Zeitpunkt in anderen Filialen konkret tätig waren, als diese nicht (mehr) von dem Arbeitgeber betrieben worden sind, dem der jeweilige Verkaufsleiter zuzuordnen ist. Hinsichtlich des Regionalverkaufsleiters Herrn W. haben die Antragsteller insoweit vorgetragen, er habe zu verschiedenen Zeitpunkten Gespräche u.a. zur Einarbeitung mit Mitarbeitern der Beteiligten zu 5) geführt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war jedenfalls nicht ein auf Dauer angelegter typischer gemeinsamer Arbeitsablauf erkennbar, der den Rückschluss auf einen gesteuerten gemeinsamen Personaleinsatz zuließe. Auch die Tatsache, dass Herr W. ab dem 1. August 2010 für die Beteiligte zu 4) und nicht mehr für die Beteiligte zu 3) tätig ist, kann zwar als Indiz für die unternehmerische Verbindung der Antragsgegner gelten, für einen gemeinsamen Personaleinsatz ergeben sich daraus keine Erkenntnisse. (7) Auch war nicht ersichtlich, dass ein gemeinsamer Personaleinsatz von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3) und der Beteiligten zu 6) in den Filialen 101, 102, 103 am 10. Juni 2009 während eines Streiks vollzogen wurde. Bei einem Arbeitskampf handelt es sich typischerweise um eine transitorische Maßnahme, die für die üblichen Arbeitsabläufe nicht kennzeichnend ist. (8) Daraus, dass die - nicht am Verfahren beteiligte - VRS für die Beteiligten zu 3) bis 6) verschiedene Dienstleistungen (insbesondere Zurverfügungstellung des Warenwirtschaftssystems, Ausarbeitung von Marketingmaßnahmen, Führung von Personalakten und -buchhaltung) erbringt, folgt nicht, dass zwischen den Beteiligten zu 3) bis 6) die Vermutung der Verfolgung desselben arbeitstechnischen Zweckes unter gemeinsamen Einsatzes von Personal i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit insoweit ein gemeinsamer Einsatz von Betriebsmitteln vorliegt. Jedenfalls findet ein Austausch der Arbeitnehmer nicht statt. Insoweit ist es nämlich nicht ausreichend, wenn Mitarbeiter der VRS auch Aufgaben wahrnehmen, die den Filialen der Beteiligten zu 3) bis 6) zu Gute kommen. Vielmehr wäre erforderlich, dass die Arbeitnehmer unternehmensübergreifend ausgetauscht werden. Der Vortrag der Beteiligten zu 3) bis 6), dass die VRS diesen gegenüber nur im Auftrag als Dienstleister bestimmte Servicefunktionen anbietet und ausübt, sieht auch das Beschwerdegericht als nicht widerlegt an. Es ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht dargetan, dass Arbeitnehmer zwischen der VRS einerseits und den Beteiligten zu 3) bis 6) andererseits ausgetauscht würden. Dass jedenfalls die Beteiligte zu 3) und die VRS keinen gemeinsamen Betrieb bilden, ergibt sich auch aus dem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 2006 (Az. 10 BV 4/05). ccc) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass für die Beteiligten zu 3) bis 6) und für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes auch nicht der Vermutungstatbestand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG spricht. Bei der erfolgten Ausgliederung verschiedener Filialen, die ursprünglich dem Unternehmen der Beteiligten zu 3) zugeordnet waren, handelt es sich nicht um eine „Unternehmensspaltung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. (1) Zum einen liegt keine Unternehmensspaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Abspaltung gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des neu gegründeten Rechtsträgers erfolgt. Es ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht dargetan, dass die Beteiligte zu 3) Anteile oder Mitgliedschaften an den Beteiligten zu 4), 5) oder 6) hält. (2) Auch eine andere Unternehmensspaltung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist nicht gegeben. Eine Unternehmensspaltung im Sinne dieser Vorschrift kann zwar grundsätzlich sowohl vorliegen, wenn sie umwandlungsrechtlich gemäß §§ 123 ff. UmwG und damit im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt (Engels, DB 2001, 532). Die Spaltung muss sich jedoch auf der Ebene des Rechtsträgers vollziehen, die Spaltung des Betriebes als arbeitstechnisch-organisatorische Ebene ist von dem Begriff der Unternehmensspaltung dagegen nicht erfasst (Erfurter Kommentar zum ArbR(-Eisemann), 10. Aufl., § 1 BetrVG Rn. 15; Düwell, BetrVG, Handkommentar, 2. Aufl, § 1 Rn. 57; Däubler/Kittner/Klebe (-Trümner), BetrVG, 12. Aufl., § 1 Rn. 101). Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist von der Vorschrift nicht jede Form der Übertragung eines Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger erfasst. Dies wäre vom Wortlaut nicht gedeckt. Dass eine Spaltung auf der Ebene des Rechtsträgers bei der Beteiligten zu 3) im Zusammenhang mit der „Übertragung“ von Filialen stattgefunden hätte, ist nicht erkennbar. ddd) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass auch nach der allgemeinen Definition des Gemeinschaftsbetriebes ein solcher zwischen den Beteiligten zu 3) bis 6) nicht dargetan ist. Zwar kann, wenn die Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG nicht eingreifen, gleichwohl ein gemeinsamer Betrieb bestehen, wenn sich mehrere Unternehmen ausdrücklich oder konkludent zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben. Die Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. (1) Eine ausdrückliche Führungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 3) bis 6) ist weder vorgetragen, noch im Übrigen ersichtlich. (2) Für das Vorliegen einer konkludenten Führungsvereinbarung ergaben sich gleichfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte: (2.1) Die Tatsache, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) die identische Geschäftsführung aufweisen, ist insoweit nicht ausreichend. Der Umstand, dass eine Person Geschäftsführer mehrerer Unternehmen ist, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt (BAG vom 11. Februar 2004 - 7 ABR 27/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 22). Derselbe Geschäftsführer kann die Unternehmen auch organisatorisch voneinander getrennt leiten. Das gilt auch in Bezug auf die personellen und sozialen Angelegenheiten der Unternehmen. Entscheidend ist vorliegend, dass der für einen gemeinsamen Betrieb erforderliche einheitliche Leitungsapparat in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten nicht vorhanden ist. Die Personenidentität in der Unternehmensleitung kann ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein. Daraus allein kann aber nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden. (2.2) Auch soweit sich die Beteiligten zu 1) und 2) auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung durch die Prokuristin Frau P. als behauptete gemeinsame Personalleiterin der Beteiligten zu 3) bis 6) berufen, kann dieser Vortrag nicht überzeugen. Dies hat sich aufgrund der von der Beschwerdekammer durchgeführten Beweisaufnahme ergeben (Bl. 566ff. d. A.). Die von der Kammer als glaubwürdig beurteilte Zeugin Frau P. hat angegeben, dass sie bei der VRS GmbH angestellt sei und dort die Personalabteilung leite. Dass die VRS keinen Gemeinschaftsbetrieb mit den Beteiligten zu 3) bis 6) bildet, war bereits in den vorstehenden Ausführungen dargelegt worden. Als Prokuristin sei sie für die VRS und für die Beteiligten zu 3) bis 6) und weitere Firmen zuständig. In dieser Funktion stehe sie der Geschäftsleitung zur Seite, um das Personalwesen zu prägen und beratend zur Verfügung zu stehen. Sie habe auch Betriebsvereinbarungen unterschrieben, jedoch in der Eigenschaft als Prokuristin für die Beteiligten zu 3) und 5). Sie „gucke“ gern über Betriebsvereinbarungen „drüber“, aber in der Sache müsse der jeweilige Regionalverkaufsleiter selbst entscheiden. Sie sei auch nicht bei allen Einstellungen und Entlassungen bei den Beteiligten eingeschaltet, zumal jeder Regionalverkaufsleiter das Personalbudget mit dem Geschäftsführer abstimmen müsse. Dabei sei sie nicht eingeschaltet. Es sei zutreffend, dass sie Beisitzerin in Einigungsstellenverfahren der Beteiligten zu 3) gewesen sei und dort auch zustande gekommene Betriebsvereinbarungen unterzeichnet habe. Die Zeugin hat des Weiteren bekundet, dass es nicht richtig sei, sie als Personalleiterin für die Beteiligten zu 4 bis 6 zu bezeichnen. Es sei auch nicht richtig, dass in einem Schreiben ihre Unterschrift mit „VRB Human Resources“ gekennzeichnet sei. Mit dem Übergang auf die VRS GmbH im Jahre 2005 habe sie die Position als Personalleiterin für die verbleibenden Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) verloren. Sie sei aber Personalleiterin für die übergegangenen Mitarbeiter geblieben. Es sei richtig, dass sie in Einzelfällen Betriebsratsanhörungen zu Kündigungen für die Beteiligte zu 3) unterzeichnet habe. Auch habe sie für diese Kündigungen ausgesprochen. Dies sei jedoch nur dann geschehen, wenn die zuständigen Regionalverkaufsleiter abwesend gewesen seien. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist zuzugeben, dass die Rolle von Frau P. sich nicht lediglich als Personalleiterin für die VRS darstellt, die die jeweiligen Geschäftsleitungen anderer Gesellschaften nur berät. Vielmehr spielt sie auch eine aktive Rolle in Personalangelegenheiten wie die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen, die Unterzeichnung von Kündigungen, Betriebsvereinbarungen und Betriebsratsanhörungen bei der Beteiligten zu 3) belegen. Doch lässt sich ihre Darlegung, sie habe die Unterzeichnung nur in ihrer Eigenschaft als Prokuristin – insbesondere in Vertretungsfällen – vorgenommen, nicht widerlegen. Jedenfalls lässt sich der Rückschluss darauf, Frau P. sei tatsächlich eine einheitliche Personalleiterin für die Beteiligten zu 3) bis 6) und übe eine einheitliche Leitung in allen personellen und insbesondere auch mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten aus, nicht ziehen. Dagegen sprechen auch die Bekundungen des Zeugen Herrn W. in der von der Beschwerdekammer durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 562ff. d. A.). Der von der Kammer gleichfalls als glaubwürdig beurteilte Zeuge hat ausgeführt, er habe selbst Einstellungen und Entlassungen bei der Beteiligten zu 3) vorgenommen und sich um alles Arbeitsrechtliche gekümmert. Diesen Bereich habe er eigenverantwortlich geführt und direkt an die Geschäftsführung berichtet. Frau P. habe er lediglich als Dienstleisterin genutzt. Ob jemand bei der Beteiligten zu 3) eingestellt oder entlassen werden musste, habe in seinem Entscheidungsbereich gelegen. Frau P. habe er relativ wenig gefragt. Gelegentlich hätten sich die beiden über arbeitsrechtliche Maßnahmen unterhalten. Der Zeuge meinte über sich, dass er sich im Personalwesen recht gut auskenne. Die Anhörungsschreiben hinsichtlich von Kündigungen gegenüber dem Betriebsrat habe er in allen Fällen selbst erstellt. Auch eine Abmahnung habe er erteilt und dabei keine Rücksprache mit Frau P. genommen. Arbeitsverträge habe er selbst unterschrieben. Er habe auch vier oder fünf Betriebsvereinbarungen für die Beteiligte zu 3) unterschrieben. Die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Herrn W. belegen, dass die Regionalverkaufsleiter bei der Beteiligten zu 3) in personellen und mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum ausgestattet sind. Es ist nicht so, dass die arbeitsrechtlichen Maßnahmen stets oder auch nur in wesentlichem Maße mit Frau P. abzustimmen waren. Wenn im Einzelfall eine Abstimmung gleichwohl erfolgt ist, indiziert dies nicht eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten, die die Antragsteller behaupten. Dass die VRS unter Leitung von Frau P. die Personalakten führt, die Personalabrechnung vornimmt und Aufgaben der Personalsachbearbeitung übernimmt, spricht noch nicht für eine konkludente Führungsvereinbarung, sondern stellt sich als Serviceleistung dar, der keine Indizfunktion zukommt (s. auch BAG vom 13. August 2008, - 7 ABR 21/07 ). Auch die einheitliche Anschaffung von Westen oder Ansteckern stellt noch kein wesentliches Indiz für eine einheitliche Führung dar. Gleiches gilt für die einheitliche Beschaffung von Hardware und Software im EDV-Bereich. Für das Vorliegen einer Führungsvereinbarung müssten vielmehr die Funktionen des Arbeitgebers „institutionell einheitlich“ für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Beteiligten zu 3) und 4) drückt sich die Wahrnehmung wesentlicher personeller Angelegenheiten aber durch eine Regionalverkaufsleiterstruktur aus, durch die z.B. die Einsatzplanung/Dienstplangestaltung, die Information gegenüber dem Beteiligten zu 1) und die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Einigungsstellen vorgenommen wird. Dass diese relativ selbstständigen Regionalverkaufsleiterstrukturen auch tatsächlich wahrgenommen werden, hat die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Herrn W. gleichfalls ergeben. Hinsichtlich der von ihm eigenverantwortlich durchgeführten personellen und sozialen Angelegenheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Er sei mit dem Betriebsrat des Beteiligten zu 3) auch in Monatsgesprächen gewesen und habe den Arbeitgeber vertreten. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) ihm Tätigkeiten in Bezug auf Mitarbeiter anderer Gesellschaften vorgehalten haben, hat er diese bestritten. Er hat ausgeführt, dass es sich bei der Filiale in Kiel jedenfalls im Februar 2010 noch um eine Filiale der Beteiligten zu 3) gehandelt habe. Die Filiale in Neumünster habe er nicht betreten und auch mit keinem der dortigen Mitarbeiter gesprochen. Vor dem 1. August 2010 sei er gegenüber Mitarbeitern der Beteiligten zu 4) auch nicht weisungsberechtigt gewesen. Jedenfalls sei er für die Filialen in Kiel und Neumünster nicht zuständig gewesen. Da die Kammer keine Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Herrn W. feststellen konnte, ist nicht von einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten auszugehen. Auch der Schriftsatz der Antragsteller zum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Tatsachenfeststellungen nicht erschüttern können. Soweit er neuen Tatsachenvortrag enthält, war dieser prozessual nicht mehr zu berücksichtigen. (2.3) Eine einheitliche Leitung ergab sich auch – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht über die Mitarbeiterzeitschrift „k-intern“. Das Vorliegen einer Führungsvereinbarung ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Unternehmenstätigkeiten aufeinander angewiesen sind und diese aufeinander bezogen ausüben, selbst wenn konzernrechtliche Weisungen erteilt werden (BAG vom 13. August 2008, a.a.O.). Die vorliegenden durch die Mitarbeiterzeitschrift erfolgten Vorgaben (z.B. Verteilung von Flyern in Filialen, Durchführung von Posteraktionen, andere Marketingaktionen; s. auch Anlagen Ast 76 und 77, Bl. 461ff. d. A.) betreffen zudem nicht den Kernbereich der Wahrnehmung personeller und sozialer Angelegenheiten, sondern die einheitliche Außendarstellung von Filialen verschiedener Konzernunternehmen. Dies ist für die Annahme einer Führungsvereinbarung nicht ausreichend. (2.4) Des Weiteren ergibt sich eine Führungsvereinbarung auch nicht aus einer ggf. einheitlichen Außendarstellung als „V. Retail Deutschland“, der gemeinsamen Nutzung von Marken oder der Bezeichnung der (gemeint ist wohl VRS) als „Zentrale“. Einheitliche Außendarstellungen verschiedener Rechtsträger, die in einem Konzern zusammengefasst sind, sind nicht unüblich, haben aber keine Indizwirkung in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht. Schließlich lässt sich auch aus dem Artikel im Hamburger Abendblatt vom 30. Dezember 2009 (Ast 82, Bl. 505f. d. A.) nichts für die Antragsteller herleiten, auch wenn der Beteiligten zu 3) hier mehr Arbeitnehmer zugerechnet werden als diese tatsächlich hat. Auf eine Führungsvereinbarung kann daraus nicht geschlossen werden. Somit war auch nicht erkennbar, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) eine konkludente Führungsvereinbarung geschlossen hätten. eee) Dem Arbeitsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) keinen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 5 BetrVG bilden. Nach dieser Vorschrift gelten die aufgrund eines Tarifvertrages gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht zu bejahen. (1) Insbesondere wird ein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 3) bis 6) nicht durch den Tarifvertrag der Beteiligten zu 3) mit der Gewerkschaft ver.di vom 18. Oktober 2001 (Anlage ASt 1, Bl. 20f. d. A.) begründet. Zwar haben die Beteiligte zu 3) und ver.di in § 1 dieses Tarifvertrages vereinbart, dass die Betriebsteile gemäß § 3 BetrVG nach Regionen – u.a. der Region Hamburg - zugeordnet werden sollen. Von diesem Tarifvertrag sind die Beteiligten zu 4) bis 6) aber nicht umfasst. Der Tarifvertrag bezieht sich ausschließlich auf das Unternehmen der Beteiligten zu 3), nicht jedoch auf den Konzernverbund, dem die Beteiligten zu 4) - 6) angehören. (2) Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass sich die Geltung des Firmentarifvertrages vom 18. Oktober 2001 über die Zuordnung von Betriebsteilen gemäß § 613a BGB auch für die Beteiligten zu 4) - 6) nach Übertragung von Filialen ergebe, ist dies nicht zutreffend. Ersichtlich gehen damit die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Übertragung von Filialen auf die Beteiligten zu 4) - 6) Teilbetriebsübergänge nach § 613a BGB darstellen. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein Betriebserwerber aber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; nur insoweit wird er Rechtsnachfolger des Veräußerers. Dieser Übergang der Arbeitgeberstellung in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse kann die Tarifgebundenheit an einen Firmentarifvertrag des Veräußerers nicht begründen, da die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers (§ 3 Abs. 1 TVG) an den Firmentarifvertrag auf seiner Stellung als Tarifvertragspartei basiert, nicht aber auf derjenigen als Partei des Arbeitsvertrages. Gemäß § 2 Abs. 1 TVG kann der einzelne Arbeitgeber Tarifvertragspartei sein. Tarifvertragspartei wird er aber erst durch den Abschluss eines Tarifvertrages. Es gibt keine Grundlage dafür, dass von dem Übergang der Arbeitgeberstellung hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Stellung als Tarifvertragspartei eines Firmentarifvertrags erfasst wird (BAG vom 20. Januar 2001 - 4 AZR 295/00 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Dies bedeutet, dass sich keine Bindung der Beteiligten zu 4) - 6) an den von der Beteiligten zu 3) geschlossenen Zuordnungstarifvertrag ergibt. Damit besteht auch in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht über die Beteiligte zu 3) hinaus keine bindende Zusammenfassung von Filialen zu einem gemeinschaftlichen Betrieb. Nach alledem war ein Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3) - 6) hinsichtlich der im Antrag zu 1) benannten Filialen nicht gegeben. b) Hilfsantrag 1a) zum Antrag zu 1) Der Hilfsantrag war von den Beteiligten zu 1) und 2) offenbar für den Fall gestellt worden, dass die Kammer der Auffassung folgt, der Beteiligte zu 1) sei derzeit - aufgrund der kürzlich durchgeführten Betriebsratswahl lediglich für den Betrieb der Beteiligten zu 3) - ohnehin nicht demokratisch legitimiert für die Vertretung der Beschäftigten der Beteiligten zu 4) bis 6) und den Hauptantrag allein mit diesem Argument zurückweisen würde. Die Beschwerdekammer hat den Hauptantrag aber nicht mit diesem Argument zurückgewiesen. Doch unabhängig davon wäre der Hilfsantrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da - wie vorstehend dargelegt - die Beteiligten zu 3) bis 6) keinen Gemeinschaftsbetrieb bilden und deshalb auch nicht ein einziger Betriebsrat und eine einzige Schwerbehindertenvertretung zuständig sind. c) Antrag zu 2) Der Antrag zu 2) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. aa) Zwar können Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung eines Unternehmens grundsätzlich im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens feststellen lassen, ob eine Zuständigkeit für einzelne Filialen besteht. Voraussetzung hierfür ist aber - wie in jedem gerichtlichen Verfahren - das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die Feststellung begehren, sie seien z.B. für die großen Filialen am Hamburger Hauptbahnhof zuständig, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die anderen am Verfahren Beteiligten, insbesondere die Beteiligte zu 3) eine Zuständigkeit jedenfalls für diese Filialen nicht in Abrede stellen. Insoweit ist der Antrag daher bereits unzulässig. a) Im Übrigen, d.h. hinsichtlich zahlreicher anderer im Antrag aufgeführten Filialen ist der Antrag zu 2) unbegründet, da es sich insoweit weder um Filialen handelt, in denen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3) beschäftigt werden, noch sich eine Zuständigkeit aus dem Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes mehrerer Unternehmen ergibt. Denn - wie vorstehend dargelegt - liegt ein Gemeinschaftsbetrieb gerade nicht vor. Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. III. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Frage der Auslegung des Begriffs der Unternehmensspaltung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zuzulassen.