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Urteil

2 Sa 38/10

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2010:1116.2SA38.10.0A
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Leitsätze
1. Bei betrieblichen Sozialplänen gilt das Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten sind.(Rn.53) 2. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in einem Sozialplan Mitarbeiter von Sozialplanleistungen auszuschließen, die im Falle des § 613a BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber durch Widerspruch verhindern. Doch gilt dies nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer einen triftigen Grund für seinen Widerspruch hat, z. B. dann, wenn ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.(Rn.54) 3. Ein sachlicher Grund für einen Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von einem Großunternehmen auf einen nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb widerspricht, in dem wesentlich schlechtere Arbeitsbedingungen bestehen.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 – Az. 16 Ca 1/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei betrieblichen Sozialplänen gilt das Gebot des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten sind.(Rn.53) 2. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in einem Sozialplan Mitarbeiter von Sozialplanleistungen auszuschließen, die im Falle des § 613a BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber durch Widerspruch verhindern. Doch gilt dies nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer einen triftigen Grund für seinen Widerspruch hat, z. B. dann, wenn ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.(Rn.54) 3. Ein sachlicher Grund für einen Widerspruch ist z. B. dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von einem Großunternehmen auf einen nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb widerspricht, in dem wesentlich schlechtere Arbeitsbedingungen bestehen.(Rn.55) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010 – Az. 16 Ca 1/09 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Sozialplanleistungen in Höhe von € 136.941,94 hat. Die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Nr. 1.3 c des Sozialplans vom 1. Juni 2007 liegen nicht vor. 1. Die Voraussetzungen für den o. g. Sozialplananspruch der Klägerin sind dem Grunde nach gegeben. Nach Ziffer 1.1 des Sozialplans vom 1. Juni 2007, der zwischen der Beklagten und deren Gesamtbetriebsrat vereinbart worden ist, gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten, für deren Betriebe der Sozialplan abgeschlossen ist und die von personellen Maßnahmen betroffen sind, die im Rahmen der Änderung der Vertriebswegestrategie der Beklagten bis zum Abschluss dieser Maßnahmen durchgeführt werden. Dieser persönliche Geltungsbereich erfasst unstreitig auch die Klägerin. Denn der Sozialplan vom 1. Juni 2007 erfasste auch den VSO Hannover, den ehemaligen Beschäftigungsbetrieb der Klägerin, und diese war mit der ihr gegenüber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. März 2008 auch von einer personellen Maßnahme betroffen, die im Rahmen der Änderung der Vertriebswegestrategie bis zum Abschluss der Maßnahmen durchgeführt wurde. Dass die Klägerin ohne die Regelung des Leistungsausschlusses gemäß Ziffer 1.3 c des Sozialplans dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialplanleistungen in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe hat, ist zwischen den Parteien gleichfalls nicht streitig. 2. Der Leistungsausschluss gemäß Ziffer 1.3 c des Sozialplans greift nicht ein. Keine Leistungen aus dem Sozialplan erhalten gemäß Ziffer 1.3 c solche Mitarbeiter, "die im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf Dritte übertragen werden (insb. Mitarbeiter aus den VSOs , die vorzugsweise an S Markenpartner übertragen werden) oder die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs auf Dritte ohne die von der Rechtsprechung anerkannten sachlichen Gründe widersprochen haben und anschließend von der Beklagten gekündigt werden". a) Dass die erste Alternative der Ziffer 1.3 c des Sozialplans vom 1. Juni 2007 auf die Klägerin keine Anwendung findet, ergibt sich bereits daraus, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gemäß § 613 a BGB auf einen Dritten – vorliegend auf die Fa. M + M – übergegangen ist, da die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2008 einem etwaigen Betriebsübergang ausdrücklich widersprochen hat. Ob ein Betriebsübergang tatsächlich vorgelegen hat, ist unerheblich. b) Auch die zweite Alternative der Ziffer 1.3 c greift im Falle der Klägerin nicht ein, da diese dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses aus von der Rechtsprechung anerkannten sachlichen Gründen widersprochen hat. aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Fa. M + M ein solcher im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB gewesen wäre oder nicht. Denn aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 1. März 2008 hat ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB nicht stattgefunden. Dabei ist als ausreichend anzusehen, dass die Klägerin dem von der Beklagten behaupteten Betriebsübergang wirksam und fristgerecht widersprochen hat. Denn die Beklagte hat nach der Betreffzeile des vorgenannten Schreibens eine Unterrichtung vorgenommen "nach § 613 a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang des Standortes Hannover inkl. des Fuhrparks am Standort Hannover und Braunschweig an die Fa. M & M GmbH, Hannover". Ob der Übergang des Small-Drop-Geschäftes von der Beklagten auf die Fa. M + M gemäß Kauf- und Übernahmevertrag vom 12. Februar 2008 tatsächlich einen Betriebs(teil) übergang darstellt oder nicht, kann dahinstehen. Die Kammer weist allerdings hinsichtlich der Entscheidung des Arbeitsgerichts darauf hin, dass nach der sog. Klarenberg-Entscheidung des EuGH (v. 12.2.2009 – C-466/07, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 4) die Identität der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen des § 613 a BGB neu zu definieren ist, da nunmehr eine bloße funktionelle Verknüpfung ausreicht. Es ist nämlich für einen Betriebsübergang nicht mehr erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehält, sondern nur noch, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten wird. Dieser Sichtweise hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (s. nur Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 1019/08). Von daher ist zweifelhaft, ob die Ansicht des Arbeitsgerichts, die Übertragung des von dem VSO Hannover betriebenen Handels auf die Fa. M + M stelle keinen Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB dar, da es sich mit Hannover und Northeim um zwei nicht abtrennbare Betriebsteile handele, so dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht mehr gewahrt sei, angesichts der Rechtsprechungsänderung noch zutreffen kann. bb) Der Widerspruch der Klägerin vom 1. März 2008 beruhte auf von der Rechtsprechung anerkannten sachlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt auch für betriebliche Sozialpläne das Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten sind (Urteil vom 12.7.2007, 2 AZR 448/05). Danach ist es zulässig, in einem Sozialplan Abfindungsansprüche für den Fall auszuschließen, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber übergeht sowie Mitarbeiter von Sozialplanansprüchen auszunehmen, die den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebs- oder Betriebsteilerwerber ohne anerkennenswerte Gründe durch Widerspruch verhindern (BAG vom 5.2.1997, 10 AZR 553/96, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 112; BAG vom 12.7.2007, a. a. O.). Es entspreche dem Sinn und Zweck eines Sozialplans, die sich aus einer Betriebsänderung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu mildern. Deshalb könnten Abfindungsansprüche ausgeschlossen werden, wenn ein Arbeitsplatzverlust vermieden werden könne (BAG vom 13.2.2007, 1 AZR 163/06). Zur Stützung dieser Auffassung wird auf § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG verwiesen. Den Arbeitnehmern drohten durch die Betriebsänderung wegen § 613 a BGB zunächst einmal grundsätzlich keine wirtschaftlichen Nachteile wegen eines Verlustes des Arbeitsplatzes (BAG vom 12.7.2007, a. a. O.). Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer einen triftigen Grund für seinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses hat, nämlich z. B. dann, wenn ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (BAG vom 5.2.1997, a. a. O.). Mangelnde Zahlungsfähigkeit des Erwerbers oder ein ungünstigerer Tarifvertrag im Erwerberbetrieb seien allein nicht ausreichend. Ob ein angebotener Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zumutbar ist, richte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) (BAG vom 19.2.1998, 6 AZR 367/96). Insoweit seien die beiderseitigen Interessen zu wahren und abzuwägen. Ein sachlicher Grund für einen Widerspruch ist in der Rechtsprechung z. B. dann anerkannt worden, wenn ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von einem mittelständischen Unternehmen auf einen nicht sozialplanpflichtigen Kleinbetrieb widerspricht (LAG Hamm vom 21.6.1994, NZA 1995, S. 471; LAG Hamm vom 19.7.1994, DB 1994, S. 2242; s. auch Erfurter Kommentar zum ArbR(-Kania), 10. Aufl., § 112 a BetrVG Rn. 37). Im Streitfall ist ein von der Rechtsprechung anerkannter sachlicher Grund für den Widerspruch zu bejahen. Denn die Klägerin würde vorliegend im Falle des Betriebsübergangs von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft eines Großkonzerns mit ca. 650 Arbeitnehmern zu einem kleinen Betrieb mit weniger als 45 Beschäftigten wechseln, der Fa. M + M. In dieser Firma gilt kein Tarifvertrag. Es gibt auch – im Gegensatz zur Beklagten – keinen Betriebsrat, wie sich aus dem Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 29. Februar 2008 ergibt. Bei einer Betriebsänderung könnte schon allein deshalb kein Sozialplan abgeschlossen werden. Zudem teilt die Beklagte in dem Unterrichtungsschreiben vom 29. Februar 2008 der Klägerin mit, dass die Fa. M + M plane, ihr ein Angebot für die Umstellung ihres Arbeitsvertrages auf die dort geltenden Konditionen anzubieten, ohne dass die Beklagte erläutert, wie dieses Angebot konkret aussehen soll. Die Klägerin hat im Einzelnen vorgetragen, welche Verschlechterungen bei den Arbeitsbedingungen mit einem Wechsel zur Fa. M + M verbunden wären. So würde sie nur die Hälfte ihres bisherigen Jahreseinkommens erhalten, ihre Arbeitszeit würde sich von 38,5 Stunden auf 40 Stunden oder mehr bei der Fa. M + M erhöhen, sie erhalte keine Verkaufsprovision mehr, ihre bisherige betriebliche Altersversorgung könne nicht mehr fortgeführt werden und ihre Urlaubsansprüche verringerten sich. Diesem Vortrag ist die Beklagte nur durch pauschales Bestreiten entgegengetreten. Dies ist nicht ausreichend, zumal die Beklagte ausweislich des Kauf- und Übernahmevertrages vom 12. Februar 2008 in § 8 ins Einzelne gehende Regelungen hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten getroffen hat und sich daher nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken kann. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin seit 1984 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen ist, so dass den Arbeitgeber auch gesteigerte Fürsorgepflichten treffen. Von einer auch nur annähernd gleichwertigen Arbeitsplatzgarantie über § 613 a BGB kann daher im Streitfall nicht gesprochen werden. Das Angebot eines zumutbaren anderen Arbeitsplatzes ist nicht gegeben. Soweit sich die Beklagte auf die Zumutbarkeitsregelung gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG bezieht, lässt sich daraus vorliegend nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn danach können Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen. Darum geht es im Streitfall aber nicht, da es sich bei der Fa. M + M nicht um ein konzernangehöriges Unternehmen handelt. Allerdings ist der Beklagten insoweit zuzustimmen als die Ausführungen der Klägerin zu einer Verlängerung ihrer Pendelzeit bei einer Annahme des Arbeitsplatzes beim Erwerber nicht überzeugen können. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Fahrt von ihrem Wohnort D zu dem angebotenen Arbeitsplatz bei der Fa. M + M in Hannover-L im Vergleich zu ihrer bisherigen Fahrtstrecke zur Beklagten nach Hannover-Nordhafen eine unzumutbare Härte darstellen soll. Insoweit ist insbesondere auf die Wertung des § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG hinzuweisen, wonach die Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort für sich allein nicht die Unzumutbarkeit begründet. Auch die auf 2 Jahre verlängerte Veränderungssperre des § 613 a BGB stellt vorliegend keine angemessene Kompensation für die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen dar, da sie nur eine vorübergehende Sicherung darstellt. Auch soweit die Beklagte meint, aus dem Sozialplan ergebe sich, dass die Betriebsparteien in jedem Fall bei einer Arbeitsplatzgarantie bei einem Shell-Markenpartner einen Abfindungsausschluss vereinbaren wollten, überzeugt dies nicht. Denn die Betriebsparteien haben im Sozialplan Abfindungsleistungen bei Vorliegen anerkannter sachlicher Gründe für einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang gerade nicht ausschließen wollen. Die Klägerin hat in ihrer Begründung des Widerspruchs vom 1. März 2008 auch bereits auf die drohende Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen hingewiesen. 3. Der klägerische Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Sämtliche 7 Zahlungsteilforderungen, aus denen sich die Klage zusammensetzt, folgen nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin aus dem Sozialplan. Sie sind insoweit weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Beklagten bestritten und gelten damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). 4. Die eingeklagten Zinsen sind unter Verzugsgesichtspunkten begründet (§§ 286, 288 BGB). Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gegeben sind. Beck Kern Roloff Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Beklagten um Sozialplanansprüche der Klägerin. Die 1966 geborene Klägerin war seit dem 01. Oktober 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Verkäuferin im Innendienst im Büro Hannover zu einem Bruttomonatseinkommen i. H. von 4098,54 €, beschäftigt. Sie wohnt in D. . Die Beklagte ist im Mineralölgeschäft tätig. Bundesweit war sie zuletzt in 7 Geschäftsleitungen aufgeteilt. Zur Geschäftsleitung Norddeutschland gehörte u. a. der Verkaufsstandort (VSO) Hannover, von dem aus 12 Verkaufsregionen betreut wurden, unter ihnen die Verkaufsregion L. Zum VSO Hannover gehörten 8 Verkäufer im Innendienst (VID), von denen 6 ihrer Tätigkeit im Büro Hannover und 2 ihrer Tätigkeit im Büro Northeim nachgingen (Organisationsübersicht Anl. B 3, Bl. 122 d. A.). Das Büro Northeim war dem VSO Hannover im Rahmen der vorletzten Organisationsänderung 2005 zugeordnet worden. Der Standort des VSO Hannover befand sich in Hannover-Nordhafen. Die Beklagte beschloss im Jahre 2007 eine Änderung ihrer Vertriebswegestruktur. In Durchführung dieser Maßnahme verkaufte sie den vom VSO Hannover aus betriebenen Handel an 2 Firmen: mit Kauf- und Übernahmevertrag vom 12. Februar 2008 veräußerte sie den Handel von 6 Verkaufsregionen der VSO Hannover an die Firma M & M GmbH (im Folgenden: Fa. MM; Anlage B 1, Bl. 87 ff d. A.), bei der weniger als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind, und mit Kauf- und Übernahmevertrag, ebenfalls vom 12. Februar 2008, veräußerte sie den Handel der anderen 6 Verkaufsregionen, darunter der Verkaufsregion L, an die Firma G P Mineralölhandel und Energieservice S GmbH & Co KG (im Folgenden: Fa. P.; Anlage B 9, Bl. 202 ff d. A.). Der Vertrag mit der Fa. MM lautet auszugsweise: "§ 1 Vertragsgegenstand 1. SDG verkauft ... mit Wirkung zum 01.03.2008 ... den Kundenstamm der Verkaufsregionen ... innerhalb des bisherigen Verkaufsstandort Hannover ... an die ... Käuferin ... SDG behält sich vor, Kunden mit einer Dropmenge ab 15.000 Litern jederzeit selbst zu beliefern und wird Kopien der entsprechenden Kundendaten behalten ... § 8 Arbeitsverhältnisse 1. SDG und Käuferin sind sich einig, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die dem Verkaufsstandort Hannover (Verkaufsbüro Hannover, TKW-Standorte Hannover und Braunschweig) zuzuordnen sind, auf die Käuferin übergehen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse sind in der Anlage 6 vollständig ... aufgelistet ..." Nach der Anlage 6 zum Kaufvertrag sollte auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Fa. MM übergehen (Anlagenkonvolut B 2, Bl. 170 ff (182)). Der Vertrag mit der Fa. P. ist unter § 1, Nr. 1 und § 8 im Wesentlichen wortgleich, benennt allerdings die anderen sechs dem VSO zugeordneten und vom Verkauf an die Fa. P. betroffenen Verkaufsregionen, unter anderem die Verkaufsregion L. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Kauf- und Übernahmeverträge verwiesen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008, der Klägerin am selben Tag zugegangen, informierte die Beklagte diese, dass der VSO Hannover zum 01. März 2008 an die Fa. MM verkauft worden sei und ihr Arbeitsverhältnis deshalb kraft Gesetzes, § 613 a BGB, auf die Fa. MM übergehe (Anlage 4, Bl. 44 ff d. A.). Diese ist im Stadtteil Hannover-L ansässig. Mit Schreiben vom 01. März 2008 widersprach die Klägerin dem beabsichtigten Betriebsübergang unter Angabe von Gründen (Anlage 5, Bl. 51 f d. A.). Sodann kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2008 aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2008 (Anlage 6, Bl. 53 d. A.) und stellte die Klägerin mit Schreiben vom 03. April 2008 widerruflich vom Dienst frei (Anlage 8, Bl. 55 d. A.). Gegen die Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben. Wegen der geplanten Änderung der Vertriebswegestruktur hatte die Beklagte im Vorwege mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 01. Juni 2007 sowohl einen Interessenausgleich (Anlage 16, Bl. 151 ff d. A.) als auch einen Sozialplan (Anlage 1, Bl. 25 ff. d. A.) abgeschlossen. Der Sozialplan gewährt Mitarbeitern, die von personellen Maßnahmen im Rahmen der Änderung betroffen sind, finanzielle Leistungen, die sich im Fall der Klägerin auf mehr als 100.000,00 € belaufen. Nach Nr. 1.3 c des Sozialplans erhalten jedoch keine Leistungen Mitarbeiter, "... die im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf Dritte übertragen werden (insb. Mitarbeiter aus den VSOs , die vorzugsweise an S Markenpartner übertragen werden) oder die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs auf Dritte ohne die von der Rechtsprechung anerkannten sachlichen Gründe widersprochen haben und anschließend von SDG gekündigt werden". Mit Schreiben vom 06. Juni 2008 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos Sozialplanansprüche geltend (Anlage 9, Bl. 56 ff und Anlage 12, Bl. 68 ff d. A.). Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe ein Sozialplananspruch i. H. v. 136.941,94 € zu, da die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach der Ziffer 1.3 c des Sozialplans in ihrem Fall nicht vorlägen. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sei bereits nicht im Sinne dieser Bestimmung gemäß § 613 a BGB auf die Fa. MM übergegangen. Jedenfalls hätte die Beklagte dafür keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Des Weiteren hat sie geltend gemacht, der VSO Hannover mit den von dort aus betreuten 12 Verkaufsregionen sei ein einheitlicher Betrieb gewesen. Der von der Beklagten vorgelegten Organisationsübersicht (Anlage B 3, Bl. 122) lasse sich die Existenz von 2 getrennten Abteilungen – Endverbraucher Hannover und Endverbraucher Northeim – nicht entnehmen. Die 8 VID, von denen 2 ihren Arbeitsplatz in Northeim gehabt hätten, seien unstreitig einer einheitlichen Führung durch den in Hannover ansässigen Leiter unterstellt gewesen, dessen Vorgesetzter wiederum der Gebietsleiter mit Dienstsitz in Hamburg gewesen sei. Der Fa. MM und der Fa. P. seien daher von der Beklagten zwei von einander nicht abtrennbare Betriebsteile verkauft worden. Von den 6 VID mit Arbeitsplatz in Hannover und von 7 Tankwagenfahrern hätten alle Fahrer sowie 2 VID, unter ihnen die Klägerin, dem Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Fa. MM widersprochen. Die verbleibenden 4 VID stellten jedoch keinen abgrenzbaren und übergangsfähigen Betriebsteil dar. Außerdem hat die Klägerin bestritten, dass der Kaufvertrag mit der Fa. MM tatsächlich wie vereinbart abgewickelt worden sei. Der alte Kundenstamm sei nicht übertragen worden, denn die Beklagte habe sich in den Kaufverträgen die Belieferung der Großkunden vorbehalten. Bei der Bewertung dieses Kundenanteils komme es nicht darauf an, wie viel Arbeitszeit auf die Betreuung dieser Kunden entfalle, sondern auf den Wert des Auftragsvolumens und den Wert der erzielten bzw. erzielbaren Umsätze und Erlöse. Allein die von der Klägerin betreuten Großkunden hätten 20 % des Auftragsvolumens aller von ihr betreuten Kunden ausgemacht. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, die Mitarbeiter mit Arbeitsplatz in Northeim bzw. Hannover stellten jeweils einen nach § 613 a BGB übergangsfähigen eigenen Betriebsteil dar, so sei doch bei dem auf die Fa. MM angeblich übergegangenen Betriebsteil die Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht gewahrt. Die Beklagte habe nämlich den Kundenstamm der einzelnen Verkaufsregionen des VSO Hannover nicht entsprechend den Zuständigkeiten der VID für die einzelnen Verkaufsregionen verkauft. Sie, die Klägerin, habe sowohl vor der vorletzten Umorganisation im Jahr 2005 als auch danach immer die Verkaufsregion L mit betreut, die jedoch an die Fa. P. veräußert worden sei und nicht an die Fa. MM. Auch habe die Klägerin dem Übergang im Sinne von Nr. 1.3 c des Sozialplans wirksam widersprochen. Bei einem Wechsel zur Fa. MM würde sich ihr zeitlicher und finanzieller Aufwand für den Arbeitsweg erheblich erhöhen. Während sie vor dem Wechsel eine Strecke von ca. 206 km täglich gefahren und dafür ca. 5 Stunden täglich benötigt habe, würde sie nach dem Wechsel ca. 14 km mehr und damit ca. 1 Stunde zusätzlich benötigen. Außerdem hätte die Fa. MM für vergleichbare Tätigkeiten nur etwa die Hälfte dessen bezahlt, was die Klägerin im Jahresdurchschnitt bei der Beklagten verdient hätte. Bei der Fa. MM hätte sie außerdem keine Verkaufsprovision mehr erhalten. Urlaubsansprüche seien dort ebenfalls deutlich niedriger als bei der Beklagten. Nach dem Sozialplan könne sie eine Abfindung in Höhe von 78.691,92 €, eine Pension als Einmalzahlung in Höhe von 49.182,48 €, eine Jubiläumsentschädigung in Höhe von 4.098,54 €, ein zusätzliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 4.098,54 €, ein Urlaubsgeld 2008 in Höhe von 162,52 €, ein Weihnachtsgeld 2008 (tarifliche Sonderzahlung) in Höhe von 262,62 € sowie eine jährliche Differenzzahlung in Höhe von 445,32 € beanspruchen. Insgesamt ergäbe sich der eingeklagte Betrag. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 136.941,94 EUR brutto (in Worten: einhundertsechsunddreißigtausendneunhunderteinundvierzig Euro 94/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 136.941,94 EUR ab dem 01. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Leistungsausschluss gemäß Ziffer 1.3 c des Sozialplans greife ein. Es habe ein Betriebsübergang bzw. ein Betriebsteilübergang stattgefunden. Die in Hannover arbeitenden VID des VSO Hannover bildeten – ohne die in Northeim arbeitenden Mitarbeiter der VSO Hannover – eine betrieblich eindeutig abgrenzbare Einheit. Vor der vorletzten Organisationsänderung im Jahr 2005 habe es sowohl einen VSO Hannover als auch einen VSO Northeim gegeben. Diese beiden VSOs seien zum Zwecke der Kosteneinsparung zusammengelegt worden, allerdings mit der Maßgabe, dass für die beiden Bereiche wie zuvor verschiedene Verkäufer zuständig sein sollten. Die Verkäufer des vormaligen VSO Northeim hätten unter anderem weiter für die Verkaufsregion L zuständig sein sollen. Hieran sei bis zum späteren Verkauf der beiden ehemaligen VSOs an die beiden Erwerberunternehmen festgehalten worden. Zwar könne nicht mehr mit letzter Sicherheit festgestellt werden, ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, auch für die Kunden der Verkaufsregion L ganz oder teilweise zuständig gewesen sei. Aber die Verkaufsregion Lutter habe nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt, sowohl für das Büro Hannover als auch für den ganzen VSO Hannover. Dass die beiden Büros betrieblich abgrenzbare Einheiten gewesen seien, folge auch aus ihrer räumlichen Trennung, den entsprechenden Zuordnungen in den Kaufverträgen mit der Fa. P. und der Fa. MM sowie aus dem Umstand, dass 4 der 6 VID des Büros Hannover im Wege des Betriebsübergangs auf die Fa. MM und die beiden VID des Büros Northeim auf die Fa. P. übergegangen seien. Auch wenn die Mitarbeiter in Hannover und in Northeim nicht je für sich einen übergangsfähigen Betriebsteil darstellten, wären durch den Verkauf an die Fa. MM sämtliche Arbeitnehmer des VSO Hannover, also einschließlich der VID in Northeim, im Wege des Betriebsübergangs auf diese übergegangen. Dies folge daraus, dass die insgesamt 8 VID des VSO Hannover zu etwa 75 % ihrer Arbeitszeit den Kundenstamm betreut hätten, der an die Fa. MM übertragen worden sei. Die Beklagte habe den Kaufvertrag mit der Fa. MM auch wie vereinbart abgewickelt. Die Betreuung der dem VSO Hannover zugeordneten Großkunden, die nicht auf die Erwerber übertragen worden seien, hätte nur einen sehr geringen Teil der Arbeitszeit der Mitarbeiter des VSO Hannover eingenommen, nämlich deutlich unter 3 %. Die Klägerin habe außerdem dem Betriebsübergang nicht im Sinne von Nr. 1.3 c des Sozialplans mit von der Rechtsprechung anerkannten Gründen widersprochen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Beschäftigungsbedingungen für die Klägerin bei der Fa. MM schlechter seien als bei ihr. Für den Arbeitsweg hätte die Klägerin ausweislich des Routenplaners (Anlage B 5, Bl. 126 d. A.) nicht nennenswert mehr Zeit und Kosten aufwenden müssen. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 15. Januar 2010 – 16 Ca 1/09 – Bl. 271 ff. d. A. – der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Nr. 1.3 c des Sozialplans nicht gegeben seien. So fehle es schon an einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Denn die an die Fa. MM übertragenen Betriebsmittel stellten keinen nach § 613 a BGB übergangsfähigen Betriebsteil dar. Die Identität sei insoweit nicht gewahrt. Der Kundenstamm sei nur eingeschränkt übertragen worden, da die Großkunden, die von wirtschaftlich erheblicher Bedeutung seien, nicht mitübertragen worden seien. Auch habe die Fa. MM keinen Hauptteil der Belegschaft übernommen. Eine bloße Funktionsnachfolge sei aber kein Betriebsübergang. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 27. April 2010 zugestellt wurde (Bl. 284 Rs), hat sie mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 285 d. A.) Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010, der am 10. Juni 2010 beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 290 d. A.), begründet. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft und ist weiterhin der Auffassung, der Leistungsausschluss aus dem Sozialplan greife durch. Schließlich komme es auf den Wortlaut und den wirklichen Willen der Betriebsparteien maßgeblich an. Der Leistungsausschluss aus Nr. 1.3 c des Sozialplans finde auch dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 613 a BGB gar nicht vorliegen. Die Maßnahme ergebe sich aus Ziffer 3.2 des Interessenausgleichs. Nach dem Willen der Betriebsparteien solle ein Abfindungsausschluss greifen, wenn eine Arbeitsplatzgarantie bei einem der Markenpartner der Beklagten gegeben sei. Diese Voraussetzungen hätten im Fall der Klägerin vorgelegen. Doch selbst wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 613 a BGB vorliegen müssten, wäre ein Betriebsübergang zu bejahen. Denn der übergehende Teil müsse nicht die Qualität eines eigenständigen Betriebsteils im Sinne des BetrVG haben. Das Small-Drop- und das Mainline-Geschäft seien getrennt übertragen worden. Das Small-Drop-Geschäft sei das Transaktionsobjekt im Sinne von § 613 a BGB. Die Übernahme der Hauptbelegschaft sei ja nur ein Kriterium unter vielen. Ob die Zuordnung zur Firma MM oder zur Firma P. erfolgt sei, sei unerheblich für das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Die Zuordnung der Klägerin sei auch keineswegs zweifelhaft, da sie am Standort Hannover beschäftigt war. Hinsichtlich des Small-Drop-Geschäfts sei die Veränderungssperre gemäß § 613 a BGB ja sogar auf zwei Jahre verlängert worden. Es bestehe keine Veranlassung, einen widersprechenden Arbeitnehmer bei der Ablehnung eines ihm angebotenen Arbeitsplatzes noch mit einer Abfindung zu versehen. Dies ergebe sich auch aus der Wertung des § 112 Abs. 5 BetrVG. Dass die Namensliste zum Interessenausgleich bei Unterschriftsleistung noch nicht fertig gestellt gewesen sei, sei unerheblich. Jedenfalls sei das Small-Drop-Geschäft ein abgrenzbarer Betriebsteil im Sinne des § 613 a BGB. Dies ergebe sich schon aus den Kauf- und Übernahmeverträgen. Eine solche funktionelle Verknüpfung sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als ausreichend anzusehen. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen, dass die Firma MM die vollständigen Kundendaten der Beklagten erhalten habe, sei prozessual unzulässig. Der Kaufvertrag enthalte die Kundennamen vollständig. Die Fahrzeit der Klägerin zu dem ihr angebotenen Arbeitsplatz würde sich um 8 min verkürzen, nicht aber verlängern. Schlechtere Arbeitsbedingungen als bei der Beklagten erhalte die Klägerin bei der Erwerberfirma nicht. Die Beklagte beantragt, das am 15. Januar 2010 unter dem Geschäftsbereichen 16 Ca 1/09 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2010, Az. 16 Ca 1/09, wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Der Leistungsausschluss nach dem Sozialplan greife nicht. Denn die Klausel nehme Bezug auf § 613 a BGB, so dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssten. Dies sei indessen nicht der Fall. Die Klägerin bestreitet, dass die Namensliste (Anlage 9 zum Interessenausgleich vom 1. Juni 2007) inzwischen erstellt sei. Es wäre eine Benachteiligung für die Klägerin, wenn Mitarbeiter, die dem behaupteten Betriebsübergang widersprochen haben ohne dass ein solcher tatsächlich vorliege, beim Sozialplan leer ausgehen würden. Einen Leistungsausschluss unabhängig vom Vorliegen eines Betriebsübergangs anzunehmen, widerspreche Sinn und Zweck des Sozialplans. Zudem sei die Ausschlussklausel aus 1. 3 c des Sozialplans nach § 134 BGB unwirksam, wenn sie Mitarbeiter, die unbeachtlich widersprochen hätten, von Leistungen ausnehme. Die an die Firma MM von der Beklagten übertragenen Betriebsmittel seien kein übergangsfähiger Betriebsteil im Sinne des § 613 a BGB. Die Identität sei nicht gewahrt. Außerdem sei der Verkauf des Mainline-Geschäfts erst nach dem Verkauf des Small-Drop-Geschäfts erfolgt. Dass das Arbeitsgericht insoweit auf das Verbleiben der Großkundenbetreuung bei der Beklagten abgestellt habe, sei richtig. Durch den Verkauf an zwei Erwerber seien keine neuen Teilbetriebe im Sinne des § 613 a BGB entstanden. Die Firmen MM und P. betrieben den Mineralölhandel nicht in gleicher Weise wie die Beklagte. Diese hätten auch nicht den wesentlichen Teil der Betriebsmittel übernommen, sondern höchstens einzelne Wirtschaftsgüter. Dazu macht die Klägerin nähere Ausführungen. Nur 44,83 % des Personals der VSO Hannover seien von den beiden Firmen tatsächlich weiter beschäftigt worden. Dies sei kein wesentlicher Teil der Belegschaft. Wenn man die Tankwagenfahrer mit berechne, seien sogar nur 13,79 % des Personals übernommen worden. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte einen wesentlichen Teil des Kundenstammes an die Firma MM verkauft habe. Im Übrigen fehle eine ordnungsgemäße Unterrichtung – falls überhaupt ein Betriebsübergang vorliege – nach § 613 a Abs. 5 BGB. Schon deshalb könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Widerspruch der Klägerin als Ausschlusstatbestand des Sozialplans berufen. Abgesehen davon sei der Widerspruch auch aus sachlichen Gründen erfolgt. Ein Wechsel zur Erwerberfirma hätte für die Klägerin unverhältnismäßig lange Pendelzeiten zur Folge gehabt. Zudem hätte die Beklagte ihr eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anbieten müssen. Eine gleichwertige Arbeitsplatzgarantie nach Interessenausgleich und Sozialplan liege gerade nicht vor. In einem Kauf- und Übernahmevertrag hätte zudem die zweijährige Verlängerung der Veränderungssperre des § 613 a BGB auch wieder aufgehoben werden können. Die Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Unternehmen des Konzerns angeboten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.