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Beschluss

2 Ta 19/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2011:1129.2TA19.11.0A
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Leitsätze
Der Gegenstandswert für den Streit um den Status eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter gemäß § 5 BetrVG ist im Regelfall auf den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € festzusetzen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.6.2011 - 20 BV 3/11 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert für den Streit um den Status eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter gemäß § 5 BetrVG ist im Regelfall auf den vollen Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000,00 € festzusetzen.(Rn.10) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.6.2011 - 20 BV 3/11 - wird zurückgewiesen. I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht ist der Antrag des Beteiligten zu 1., des bei der Beteiligten zu 2. gebildeten Betriebsrats, festzustellen, dass Herr F. in keinem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin im Status eines leitenden Angestellten steht. Das Verfahren endete mit dem Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19.5.2011, nachdem die Beteiligten das Verfahren noch vor einer mündlichen Anhörung durch das Arbeitsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, da Herr F. den Betrieb verlassen hatte. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.6.2011 - 20 BV 3/11 - den Gegenstandswert für den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Euro 4000 festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das Bruttomonatseinkommen des in Rede stehenden Arbeitnehmers nichts aussage über dessen betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung. Zwar stelle das Bruttomonatseinkommen ein Kriterium nach § 5 Abs. 4 Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz dar, aber hierbei handele es sich lediglich um eine Zweifelsregelung, zumal der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren gerade festgestellt wissen wollte, dass der Arbeitnehmer kein leitender Angestellter ist. Zudem fehle es an einer möglichen Anlehnung an die Wertvorschrift des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, da es nicht um eine speziell diesen Arbeitnehmer betreffende personelle Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers gehe. Gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 20.6.2011 zugegangen, hat dieser unter dem Datum des 27.6.2011, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Verfahrenswert in Abänderung des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts auf Euro 10.000, nämlich ein Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers Herrn F., festzusetzen. Zur Begründung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu Ziffer 1. ausgeführt, dass dem Arbeitsgericht nicht gefolgt werden könne. Denn mit der gerichtlichen Feststellung, dass der in Rede stehende Arbeitnehmer kein leitender Angestellter sei, stehe auch fest, dass eine diesen betreffende personelle Einzelmaßnahme ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats vollzogen worden sei. Damit müsse die gleiche Wertfestsetzung wie bei § 101 Betriebsverfassungsgesetz herangezogen werden. Dies sei ein Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers. Zudem sei auch der Wert bei einem Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers zu bemessen. Es sei unerheblich, ob der Betriebsrat lediglich ein Verfahren zur betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung betreibe - wie vorliegend - oder gleich die Entfernung des Arbeitnehmers aus dem Betrieb begehre. Der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers hat entgegnet, dass die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in Höhe von Euro 4000 gemäß § 23 Abs. 3 RVG zutreffend erfolgt sei. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten. Mit Beschluss vom 4.7.2011 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. III. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Aktenzeichen 20 BV 3/11 zu Recht auf Euro 4000 festgesetzt. Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Der Antrag des Beteiligten zu 1. betrifft einen Anspruch betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und ist nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit Euro 4000, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über Euro 500.000 anzunehmen. Die Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von Euro 4000 stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in einem Bewertungssystem einzubinden, dass falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt. Erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Maßgebend ist jedoch immer die "Lage des Falles"; es bedarf daher einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. Danach kommt es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten an sowie den Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (LAG Hamm vom 11.12.2006, 10 Ta 621/06; LAG Hamburg vom 23.4.2010, 2 Ta 8/10). Vorliegend hat das Arbeitsgericht zutreffend auf den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG abgestellt und das Beschlussverfahren mit Euro 4000 bewertet. Dies erscheint deshalb zutreffend, weil im Streitfall um den betriebsverfassungsrechtlichen Status einer Person gestritten wurde und das Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet war und auch seine Grundlage nicht in einem Verhältnis findet, dem ein Vermögenswert zukommt (LAG Hamm vom 11.12.2006, aaO; LAG Hamm vom 27.7.2006, 10 Ta 402/06; LAG München vom 20.2.1979, 8 Ta 116/78; LAG Hamburg vom 15.7.1983, 7 Ta 1/83; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rn. 264; a. A. LAG Hamburg vom 10.1.1986,5 TaBV 5/85). Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Anknüpfung an die Wertvorschrift des § 42 Abs. 3 GKG nicht angemessen ist, da es sich vorliegend nicht um eine spezielle einen besonderen Arbeitnehmer betreffende personelle Einzelmaßnahme des Arbeitgebers handelt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass mit der Feststellung, dass der betreffende Arbeitnehmer kein leitender Angestellter sei, auch fest stehe, dass die betreffende personelle Einzelmaßnahme ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats vollzogen worden sei und deshalb an die Wertvorschriften bei § 101 Betriebsverfassungsgesetz anzuknüpfen sei, ist dies nicht richtig. Denn im vorliegenden Verfahren sollte ja gerade geklärt werden, ob Herr F. als leitender Angestellter oder als dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegender Arbeitnehmer anzusehen ist. Der Beschwerdeführer kann aber nicht sicher davon ausgehen, dass er in dem zu Grunde liegenden Verfahren obsiegt hätte. Hätte nämlich der Arbeitgeber im Ergebnis zu Recht eine Zuordnung als leitender Angestellter vorgenommen, so wäre für einen Aufhebungsverfahren gemäß § 101 Betriebsverfassungsgesetz kein Raum. Die Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfahren muss aber unabhängig von seinem Ausgang erfolgen. Da es vorliegend nur um die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung geht, spielt das Gehalt des betreffenden Arbeitnehmers keine Rolle. Weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation auf den Gegenstandswert bei einem Weiterbeschäftigungsantrag abgestellt hat, kann die Beschwerdekammer nicht nachvollziehen. Um Beschäftigungsansprüche geht es in dem zu Grunde liegenden Verfahren ersichtlich nicht. Auch soweit der Beschwerdeführer ausführt, es sei unerheblich, ob der Betriebsrat lediglich ein Verfahren zur betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung betreibe oder gleich die Entfernung des betreffenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb, wird übersehen, dass es sich hier um zwei deutlich zu unterscheidende Tatbestände handelt, die auch unterschiedlich bewertet werden müssen, da sie auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29.7.2011 - 28 BV 5/11 - verwiesen hat, führt dies vorliegend nicht weiter, da es sich hier um ein Verfahren gemäß § 101 Betriebsverfassungsgesetz handelt, wo auch nach Auffassung der Beschwerdekammer § 42 Abs. 3 GKG entsprechend heranzuziehen ist. Dies ist jedoch bei einem reinen betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnungsverfahren wie vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt, dass vorliegend der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit überschaubar gewesen sind, da das Verfahren bereits vor dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Nach allem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).