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Beschluss

2 TaBV 12/11

Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2012:0207.2TABV12.11.0A
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Leitsätze
1. Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 S 1 BetrVG wird auch im Anwendungsbereich des § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG nicht durch das dort vorgesehene Recht auf Einblicknahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verdrängt.(Rn.28) 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG bezieht sich nur auf kollektive Regelungen. Die individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung.(Rn.37) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 34/12)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. September 2011 - 14 BV 4/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs 2 S 1 BetrVG wird auch im Anwendungsbereich des § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG nicht durch das dort vorgesehene Recht auf Einblicknahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verdrängt.(Rn.28) 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG bezieht sich nur auf kollektive Regelungen. Die individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung.(Rn.37) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABN 34/12) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. September 2011 - 14 BV 4/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über ein Auskunftsverlangen des Betriebsrats über die Zahlung von übertariflichen Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien. Bei dem Beteiligten zu 1) handelt es sich um den in der A1 Altona gewählten Betriebsrat. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) gilt der Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-KAH). Im Vertretungsbereich des Beteiligten zu 1) arbeiten circa 1.500 Beschäftigte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 verlangte der Beteiligte zu 1) von der Beteiligten zu 2) Auskunft in Form der Zurverfügungstellung einer schriftlichen Gesamtübersicht aller im Betrieb gezahlten übertariflichen Zulagen bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (Anlage ASt 1, Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Anlage ASt 2, Bl. 7f. d.A.) wies die Beteiligte zu 2) den geltend gemachten Anspruch des Betriebsrats zurück. Die Beteiligte zu 2) erteilte dem Betriebsrat Auskunft gemäß der Anlage ASt 3 (Bl. 9ff. d.A.). Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, dass die Beteiligte zu 2) offenkundig einem Teil ihrer Mitarbeiter ohne seine Beteiligung außertarifliche Zulagen bzw. Prämien gewähre. So würden beispielsweise für geleistete Bereitschaftsdienste höhere als die tariflich vorgesehenen Zuschläge bezahlt. Weiter würden u.a. für die Übernahme der pflegerischen Stationsleitung Funktionszulagen in sehr unterschiedlicher Höhe gezahlt. Dem Beteiligten zu 1) sei bekannt, dass mehreren Mitarbeitern (u.a. bei Herrn P1, Frau L1, Frau A2, Frau M2, Herrn Dr. S1, Frau S2 und Herrn Dr. K1) über den Tarifvertrag hinausgehende Zulagen gezahlt würden. Der Betriebsrat gehe davon aus, dass weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solche und andere tariflich nicht geregelte Zulagen erhielten. Die mit der Anlage ASt 3 erteilte Auskunft erfülle den geltend gemachten Anspruch nicht, da die darin erteilte Auskunft sich nur auf einen kleinen Teil der Beschäftigten der Beteiligten zu 2) beziehe. Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, der Beteiligten zu 2. aufzugeben, ihm in Schriftform Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A1 Altona in welcher Höhe, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien, bezogen auf einen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, gezahlt werden. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hat gemeint, dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Denn er beziehe sich bei seiner Forderung auf die Rechtsprechung des BAG mit Beschluss vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05). Hier habe das BAG zunächst festgestellt, dass der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht vom Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG verdrängt werde, sondern beide nebeneinander stünden. Diese Rechtsprechung habe das BAG aber mit Beschluss vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – entscheidend und einschränkend konkretisiert. Dies habe der Betriebsrat offensichtlich übersehen. Das BAG habe hier festgestellt, dass die gesetzliche Beschränkung des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG nicht durch einen Anspruch auf Erteilung von schriftlicher Auskunft nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umgangen werden dürfe. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG sehe bekanntermaßen nur ein Einblicksrecht vor. Dieses gelte nur für einen begrenzten Kreis von Betriebsratsmitgliedern und bestehe auch nur hinsichtlich von Unterlagen, über die der Arbeitgeber verfüge. Neue Unterlagen seien nicht zu erstellen. Damit diese Beschränkungen im Bereich der Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht durch den Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgehoben würden, sei eine teleologische Reduktion dieses Anspruchs geboten. Wenn eine aus Sachgründen erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer Brutto- und Gehaltsliste gleichkomme, genüge der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schon dadurch, dass er dem zuständigen Ausschuss nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG den Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermögliche. Der Anspruch auf schriftliche Auskunft, wie ihn der Betriebsrat geltend mache, bestehe daher nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien fielen sämtlich unter das Einblicksrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG. Die vom Betriebsrat verlangte schriftliche Auskunft hierüber für alle Arbeitnehmer im Betrieb der Beteiligten zu 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 würde daher dem Vorlegen einer Brutto- und Gehaltsliste gleichkommen. Dies würde aber zu dem vom BAG festgestellten Wertungswiderspruch gegenüber der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG führen. Im Übrigen sei klarzustellen, dass der Personalleiter der Beteiligten zu 2) mit der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied die Bruttolohn- und Gehaltsliste bei der Arbeitgeberin auch vollständig i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG durchgegangen sei. Warum dies konkret im vorliegenden Fall nicht für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrats ausreichend sein solle, habe der Betriebsrat nicht vorgetragen, sei nicht erkennbar und werde bestritten. Bei einem solchen Einblicksrecht ließen sich sehr wohl sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch das Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich aller Entgeltbestandteile überprüfen. Der Beteiligte zu 1) hat repliziert, dass die Beteiligte zu 2) die Bedeutung und Reichweite des von ihr zitierten Beschlusses des BAG vom 30.09.2008 (1 ABR 54/07) missverstanden habe. Zunächst habe dieser Beschluss einen völlig anders gelagerten Sachverhalt als das hiesige Verfahren betroffen. In dem vom BAG entschiedenen Fall sei es dem Betriebsrat um die Einsichtnahme in eine komplette, vollständige und umfassende Lohn- und Gehaltsliste sämtlicher Mitarbeiter gegangen. Dass in diesem Fall neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch der spezielle Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG einschlägig sei und daher Ausführungen zum Verhältnis der beiden Ansprüche zueinander nötig würden, lasse noch keinerlei Rückschlüsse für den hiesigen Sachverhalt zu. Vorliegend begehre der Betriebsrat gerade keine vollständige Auflistung sämtlicher Lohn- und Gehaltsbestandteile einschließlich der Tarifgehälter, sondern eine Aufstellung darüber, an welche Mitarbeiter in welchem Umfang und nach welchen Regeln außertarifliche Zulagen gewährt worden seien. Diese Auskunft betreffe demnach, wenn überhaupt, nur einen kleinen Ausschnitt einer Bruttolohn- und Gehaltsliste. Zudem stelle das BAG ausdrücklich fest, dass der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Bereich der Löhne und Gehälter nicht durch die Regelungen des Satzes 2 Hs. 2 der Vorschrift verdrängt werde. Der Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. HS BetrVG unterschieden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen und kämen nebeneinander in Betracht. Nur dann, wenn eine aus Sachgründen erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer Bruttolohn- und Gehaltsliste gleichkomme, genüge der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schon dadurch, dass er dem zuständigen Ausschuss den Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermögliche. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die vom Betriebsrat geforderte Auskunft betreffe zwar in der Tat den Bereich der Löhne und Gehälter, sie komme aber in keiner Weise einer Bruttolohn- und Gehaltsliste gleich. Die hier geforderte Auskunft betreffe lediglich einen kleinen Ausschnitt, nämlich den der außertariflichen bzw. übertariflichen Zulagen. Im hiesigen Fall sei daher die vom BAG angesprochene teleologische Reduktion der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gerade nicht geboten. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sei, dass die gewünschten Einzelangaben mit ausreichender Wahrscheinlichkeit einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats hätten. Die vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben, auf die sich das Auskunftsverlangen stütze, seien zum einen die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie zum anderen die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG. Die dem Betriebsrat zur Verfügung gestellten Listen (Anlage ASt 3, Bl. 9ff. d.A.) enthielten zu den Mitarbeitern Herrn P1, Frau L1, Frau A2, Frau M2, Herrn Dr. S1, Frau S2 und Herrn Dr. K1 keinerlei Angaben. Dem Betriebsrat sei jedoch bekannt, dass über den Tarifvertrag hinausgehende Zulagen gezahlt würden. Er gehe darüber hinaus davon aus, dass weiteren Mitarbeitern solche und andere tariflich nicht geregelte Zulagen gezahlt würden. Ihm sei es durch die von der Beteiligten zu 2) gegebenen Angaben nicht möglich zu überprüfen, welche übertariflichen Zulagen nach welchen Grundsätzen und an wie viele Mitarbeiter gezahlt würden. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2. September 2011 - 14 BV 4/11 – Bl. 40ff. d. A. - den Antrag als zulässig und begründet angesehen. Zur Begründung hat es auf § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verwiesen. Dieser würde nicht verdrängt durch § 80 Abs. 2 HS 2 BetrVG. Vielmehr könnten beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Vorliegend gehe es nicht um Bruttolohn- und -gehaltslisten und einen Einblick darin, da nur ein Teilbereich der Vergütung vom Auskunftsanspruch erfasst sei. Der rechtliche Anknüpfungspunkt sei zum einen § 87 Abs. 1 Nr. 10 und andererseits § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 BetrVG. Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 2) am 7. September 2011 zugestellt worden ist (Bl. 58 d. A.), hat sie mit Schriftsatz vom 20. September 2011, bei Gericht am 21. September 2011 eingegangen (Bl. 59 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011, der am 7. Dezember 2011 bei Gericht einging (Bl. 68ff. d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2011 (Bl. 64 d. A.) bis zum 7. Dezember 2011 verlängert worden war. Die Beteiligte zu 2) hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Darin werde die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Entscheidung vom 30. September 2008 nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn eine schriftliche Auskunft im Lohnbereich inhaltlich einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkomme, bestehe kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Das Bundesarbeitsgericht sage, dass stets dann kein Auskunftsanspruch mehr bestehe, wenn er durch Einsichtnahme des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten erfüllt werden könne. Es bestehe dann nur der Anspruch nach § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG. Es sei im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts auch dann kein Auskunftsanspruch gegeben, wenn der Betriebsrat nur Angaben zu einzelnen Gehaltsbestandteilen abfrage. Dies gelte hinsichtlich von allen Daten, die in der Bruttolohn- und -gehaltsliste enthalten seien. Der Gesetzeszweck bestehe darin, den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Denn diese seien gefährdet, wenn Gehaltsbestandteile dem Betriebsrat mitgeteilt würden. Die Beteiligte zu 2) habe der Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied für das Jahr 2010 bereits unstreitig Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten gewährt. Die Beteiligte zu 2) beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2.9.2011, Aktenzeichen: 14 BV 4/11, wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Ein Auskunftsrecht nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG sei gegeben. Die Ansprüche des Betriebsrats gemäß §§ 80 Abs. 2 S. 1 und 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG könnten nebeneinander bestehen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2006 sei durch die Entscheidung vom 30. September 2008 nicht etwa aufgehoben worden. Wenn die Gegenseite Recht hätte, würde faktisch neben § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG kein weiterer Auskunftsanspruch bestehen. Im Streitfall komme die Auskunft, die der Betriebsrat begehre, einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gerade nicht gleich. Zudem trage die Verschwiegenheitspflicht für Betriebsratsmitglieder nach § 79 BetrVG dem gesetzgeberischen Schutzzweck der besonderen Datensicherheit ausreichend Rechnung. Der Anspruch bestehe im Übrigen auch in schriftlicher Form. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus frist- und formgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht dem zulässigen und begründeten Antrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Diese Anspruchsgrundlage wird auch für den Bereich der Vergütung durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG normierte Einsichtsrecht nicht verdrängt. Der für den Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG notwendige betriebsverfassungsrechtliche Aufgabenbezug und die Erforderlichkeit der Auskunft sind gegeben. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren. Der Verpflichtung des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. aa) Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05). Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 24.06.2006, 1 ABR 60/04, NZA 2006, S. 1050; BAG vom 10.10.2006, aaO). bb) Zur Form der Auskunft verhält sich das Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich. Der Arbeitgeber ist insoweit in der Wahl seiner Informationsmittel grundsätzlich frei (BAG vom 10.10.2006, aaO). Insbesondere bei umfangreichen, komplexen Informationen ist er allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG regelmäßig verpflichtet, dem Betriebsrat die erforderliche Auskunft schriftlich zu erteilen (BAG vom 10.10.2006, aaO; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 80 Rn. 56). Bei einer nur mündlichen Auskunft wird es dem Betriebsrat in einem solchen Fall häufig nicht möglich sein, zu prüfen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und wie er diese verantwortlich wahrnehmen kann. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls. cc) Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG nicht durch das dort vorgesehene Recht auf Einblicknahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verdrängt. Der allgemeine Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses kommen vielmehr nebeneinander in Betracht (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, 1 ABR 54/07) Allerdings stellt § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG gegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG die speziellere Vorschrift dar und verdrängt diese für den Bereich der Löhne und Gehälter (BAG vom 10.10.2006, aaO). Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter sind Unterlagen, deren Übermittlung der Betriebsrat nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BetrVG verlangen könnte, wenn es die speziellere Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG nicht gäbe. Durch die Normierung des auf Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss, den nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss oder in kleineren Betrieben den Betriebsratsvorsitzenden beschränkten Rechts nach § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber jedoch zum Ausdruck gebracht, dass dem Betriebsrat als Organ kein Anspruch auf die weiterreichende Überlassung der Bruttolohn- und -gehaltslisten zustehen soll (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, aaO). Für den Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und den Anspruch auf Übermittlung von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BetrVG gilt dies nicht. Diese beiden Ansprüche stehen zueinander nicht in einem Verhältnis der Spezialität. Sie unterscheiden sich sowohl in ihrem Inhalt als auch in ihren Voraussetzungen (BAG vom 10.10.2006, aaO; BAG vom 30.09.2008, aaO). Der Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist auf die Abgabe einer Willenserklärung durch den Arbeitgeber gerichtet. Er setzt nicht notwendig voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in übermittlungsfähiger Form bereits verfügt, sondern kann auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber zur Vorhaltung der Informationen verpflichtet ist (BAG vom 06.05.2003, 1 ABR 13/02; BAG vom 10.10.2006, aaO). Dementsprechend verdrängt auch die gegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 1 BetrVG speziellere Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergebenden allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats nicht (BAG vom 10.10.2006, aaO.). Das widerspricht nicht der gesetzgeberischen Entscheidung, dem Betriebsrat die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter als solche nicht zur Verfügung zu stellen. Aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG folgt kein Anspruch auf schriftliche Auskunft über den gesamten Inhalt der Bruttolohn- und -gehaltslisten. Vielmehr richtet sich der Auskunftsanspruch nur auf solche Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies betrifft regelmäßig nur einen Teil der in den Bruttolohn- und -gehaltslisten enthaltenen Informationen. So bedarf der Betriebsrat regelmäßig keiner gesonderten Auskunft über die Leistungen, die den Arbeitnehmern auf Grund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gezahlt werden. Solche Ansprüche der Arbeitnehmer kann er nach Grund und Höhe regelmäßig durch Einblick in die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen erkennen. Seiner Aufgabe, zu überwachen, ob diese vom Arbeitgeber tatsächlich eingehalten werden, kann er im Regelfall durch Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten gerecht werden (BAG vom 10.10.2006, aaO.). Nach § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG kann allerdings in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nur Einblick genommen werden. Diese Beschränkungen dürfen durch einen auf die Erteilung schriftlicher Informationen über Löhne und Gehälter gerichteten Auskunftsanspruch nicht umgangen und aufgehoben werden (BAG vom 30.09.2008, aaO). Anderenfalls entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche. Um sie zu vermeiden, ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG geboten. Wenn eine aus Sachgründen erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkommt, genügt der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG schon dadurch, dass er dem zuständigen Ausschuss nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG den Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermöglicht (BAG vom 30.09.2008, aaO). b) Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass der Betriebsrat die begehrte Auskunft verlangen kann. Es besteht zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm bei der Vergabe der Sonderzulagen eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe zukommt. Die begehrten Informationen sind zur Wahrnehmung dieser Aufgabe auch erforderlich. aa) Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass als vom Betriebsrat im Streitfall wahrzunehmende Aufgabe sowohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als auch die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG ernsthaft in Betracht kommt. Bei der Ausgestaltung der Vergabe der außertariflichen Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ist ein betriebsverfassungsrechtlicher Aufgabenbezug in jedem Fall gegeben. Regelungen über außertarifliche Zulagen und Prämien unterfallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG vom 03.12.1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG vom 29.02.2000, 1 ABR 4/99; BAG vom 23.06.2009, 1 ABR 214/08). Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Seine Beteiligung soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Während bei den tariflichen Leistungen das Mitbestimmungsrecht regelmäßig durch den Einleitungssatz des § 87 BetrVG ausgeschlossen ist, ist es gerade bei außertariflichen Leistungen von Bedeutung. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er außertarifliche Leistungen überhaupt gewährt. Entschließt er sich aber dazu, so unterliegt seine Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und ihre Höhe im Verhältnis untereinander bestimmen sollen, der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG vom 29.02.2000, aaO). Jedoch erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur auf kollektive Regelungen. Die individuelle Lohngestaltung, die mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer besteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Die Abgrenzung zwischen kollektiven Tatbeständen und Einzelfallgestaltungen richtet sich danach, ob es um Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht. Hierfür ist die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht allein maßgeblich. Sie kann aber ein Indiz sein. Es widerspräche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts, wenn es dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass der Arbeitgeber mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern jeweils “individuelle” Vereinbarungen über eine bestimmte Vergütung trifft, ohne sich zu allgemeinen Regeln zu bekennen (BAG vom 29.02.2000, aaO.). Ein kollektiver Bezug ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitgeber für die Leistung an eine Mehrzahl von Arbeitnehmern ein bestimmtes Budget vorsieht. Er kann fehlen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer - bei der Einstellung oder auch während des Arbeitsverhältnisses - initiativ wird und etwa mit dem Hinweis, andernfalls werde er das Arbeitsverhältnis nicht eingehen oder beenden, gerade alleine für sich eine individuelle Leistung aushandelt. Auch wenn die Beteiligte zu 2) im Streitfall ein Mitbestimmungsrecht aufgrund des Abschlusses individueller Vereinbarungen verneint, sprechen die besseren Gründe dafür, dass dem Beteiligten zu 1) bei der Ausgestaltung der streitgegenständlichen Sonderzahlungen möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht und insoweit ein Auskunftsanspruch zu bejahen ist. Dass die vorgenannten Sonderzahlungen auf individuellen Vereinbarungen beruhen, hat die Beteiligte zu 2) auch in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert vorgetragen. Ob ein kollektiver Bezug tatsächlich gegeben ist, lässt sich nur anhand der von dem Beteiligten zu 1) begehrten Auskunft feststellen. Für den Auskunftsanspruch des Beteiligten zu 1) nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG genügt es jedenfalls, dass der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder ob dies nicht der Fall ist. Ein betriebsverfassungsrechtlicher Aufgabenbezug ergibt sich auch aus der dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG obliegenden Überwachungspflicht.Die in § 75 Abs. 1 BetrVG beschriebene Aufgabe ist eine allgemeine Aufgabe nach dem BetrVG, zu deren Durchführung der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat (vgl. BAG vom 26.01.1988 – 1 ABR 34/86). Die Aufgabe des Betriebsrats, auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu achten, kommt bei der Vergabe der streitgegenständlichen außertariflichen Sonderzahlungen in Form von außertariflichen Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien ernsthaft in Betracht. Es steht nicht fest, dass bei deren Vergabe dieser Grundsatz durchgehend beachtet wird. bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der Beteiligte zu 1) die begehrte Auskunft sowohl für die Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als auch für die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG benötigt. Die Auskunft ist auch erforderlich i. S. d. zweistufigen Prüfungsfolge des Bundesarbeitsgerichts.Der Betriebsrat bedarf zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Information darüber, wie sich die außertariflichen Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 dargestellt haben. Die Erforderlichkeit der Auskunft entfällt nicht wegen des Einblicksrechts, das dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG in die Bruttolohn- und -gehaltslisten zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2) steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. September 2008 (aaO.) dem geltend gemachten Anspruch des Beteiligten zu 1) nicht entgegen. Zwar ist der Beteiligten zu 2) insoweit Recht zu geben, als das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dahingehend vorgenommen hat, dass, wenn eine aus Sachgründen erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer Bruttolohn- und –gehaltsliste gleichkommt, der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bereits dadurch genüge, dass er dem zuständigen Ausschuss nach § 28 BetrVG bzw. ggf. dem Betriebsratsvorsitzenden, nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG den Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermögliche. Doch liegt nach Auffassung auch der Beschwerdekammer im Streitfall kein Sachverhalt vor, bei dem der Beteiligte zu 1) vom Arbeitgeber Auskünfte verlangt, die einer Bruttolohn- und-gehaltsliste gleichkommen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Denn zum einen verlangt der Betriebsrat gerade keine vollständige Bruttolohn- und –gehaltsliste, gegen deren Übermittlung schon vor allem datenschutzrechtliche Gesichtspunkte sprächen. Vielmehr verlangt der Betriebsrat nur Auskunft über einen verhältnismäßig kleinen Teil der Vergütungsstruktur bei der Beteiligten zu 2). Ein Umgehungstatbestand ist offensichtlich nicht gegeben. Es verhält sich insoweit wesentlich anders als bei der vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fallgestaltung, bei der der dortige Betriebsrat auch das jeweilige Tarifgehalt und die Gehaltsgruppen des Tarifvertrages einschließlich der Tätigkeitsjahre wissen wollte. Schon aufgrund des erheblich geringeren Umfangs der Daten lässt sich nicht davon sprechen, dass das Unterrichtungsverlangen einer Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkommt. Von daher ist auch ein Wertungswiderspruch zwischen § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG und § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG nicht gegeben. Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 2 lässt sich auch nicht sagen, dass stets dann kein Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegeben ist, wenn dieser durch Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltsliste erfüllbar wäre. Denn dann könnte der Arbeitgeber unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 S. 2 HS 2 BetrVG jede Information über Vergütungsbestandteile von Arbeitnehmerbezügen verweigern. Dies würde aber unmittelbar mit den Mitbestimmungsrechten gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG kollidieren. Denn die Wahrnehmung dieser Mitbestimmungsrechte setzt stets eine Information über die in Rede stehenden Vergütungsbestandteile voraus. Zudem würde der Beteiligte zu 1) durch eine bloße Einblicknahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten nicht in die Lage versetzt werden, verantwortlich prüfen zu können, ob der Zahlung von außertariflichen Zulagen, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen und Funktionsprämien bestimmte Prinzipien zu Grunde liegen und ob er diese nachvollziehen kann oder nicht. Zwar ist der Beteiligten zu 2 dahingehend zuzustimmen, dass die Daten aus den Bruttolohn- und -gehaltslisten besonders sensibel zu behandeln sind, da sie besonders vertraulicher Behandlung bedürfen. Doch wird insoweit die allgemeine Vorschrift des § 79 BetrVG als ausreichend angesehen werden können, da es sich vorliegend nur um einen vergleichsweise kleinen Teil von Vergütungsbestandteilen handelt. Der Beteiligte zu 1) hat auch substantiiert dargelegt, dass ihm bekannt sei, dass ein Teil der Arbeitnehmer außertarifliche Zulagen erhalte, über die er nicht unterrichtet worden sei. Sein Vortrag ist insoweit auch hinreichend belegt, da er die konkreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benennt. Soweit sich die Beteiligte zu 2) darauf beruft, sie habe bereits durch die Anlage Ast 3 (Bl. 9ff. d. A.) ausreichend Auskunft erteilt, ist der Beteiligte zu 1) dem entgegengetreten mit der Darlegung, dass an Beschäftigte, die in der vorgenannten Aufstellung nicht aufgeführt seien, auch außertarifliche Zulagen gezahlt würden. Schon von daher kann die Aufstellung Ast 3 nicht als Erfüllung des Unterrichtungsanspruches gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG angesehen werden. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft nicht entgegensteht, dass sich diese auf einen vergangenen Zeitraum, nämlich das Jahr 2010, bezieht. Denn eine rückwärtige zeitliche Grenze lässt sich erst dann festlegen, wenn der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG vom 21.10.2003, 1 ABR 39/02). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zubilligt und sich außerdem Folgen auch für die Zukunft hinsichtlich der Fortgeltung der Vergütung ergeben. Der Betriebsrat bedarf auch zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BetrVG der Auskunft, wie sich die Zahlung der außertariflichen Zulagen usw. im Jahr 2010 dargestellt hat. Denn ohne diese Kenntnis kann er nicht sicher beurteilen, ob bei der Entwicklung der Sonderzahlungen der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt worden ist bzw. ob nicht einzelne Arbeitnehmer unzulässig benachteiligt oder bevorzugt worden sind. Dass die vom Betriebsrat begehrte Auskunft auch schriftlich zu erteilen ist, bedarf keiner näheren Ausführungen. Denn es handelt sich um ein komplexes Thema mit starkem Detailbezug, so dass eine bloße mündliche Unterrichtung in Anbetracht des Gegenstandes nicht sachgerecht wäre (vgl. auch BAG vom 30.09.2008, aaO.). Schlussendlich ist die Erteilung der vom Betriebsrat verlangten Auskunft dem Arbeitgeber auch weder unmöglich noch unzumutbar. Denn die Beteiligte zu 2) muss über entsprechende Unterlagen verfügen, da sich ansonsten die Zahlung der vorgenannten Entgeltbestandteile nicht technisch über die Lohn-und Gehaltsbuchhaltung durchführen ließe. Das Problem, ob der Arbeitgeber etwa verpflichtet ist, Unterlagen extra für Zwecke des Betriebsrates zu erstellen, stellt sich von daher im Streitfall nicht. III. Die Rechtsbeschwerde konnte nicht gemäß § 92 Abs. 1 S.2 ArbGG zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.