Urteil
2 Sa 61/12
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2013:0129.2SA61.12.0A
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Leitsätze
1. Für eine rechtsverbindliche Versorgungszusage bedarf es nicht der Klärung sämtlicher Einzelheiten des Anspruchs.(Rn.66)
2. Jedenfalls dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers sich als eine grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, kann der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.(Rn.72)
3. Eine Verwirkung im Sinne einer illoyalen Versprechung setzt voraus, dass der Berechtigte durch die Nichtgeltendmachung des Anspruchs beim Ruhegeldverpflichteten den Eindruck hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, dieser schulde keine Versorgungsleistungen mehr. Auch darf es dem Versorgungsverpflichteten unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein, die Versorgungsansprüche erfüllen zu müssen.(Rn.78)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine rechtsverbindliche Versorgungszusage bedarf es nicht der Klärung sämtlicher Einzelheiten des Anspruchs.(Rn.66) 2. Jedenfalls dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers sich als eine grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, kann der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles.(Rn.72) 3. Eine Verwirkung im Sinne einer illoyalen Versprechung setzt voraus, dass der Berechtigte durch die Nichtgeltendmachung des Anspruchs beim Ruhegeldverpflichteten den Eindruck hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, dieser schulde keine Versorgungsleistungen mehr. Auch darf es dem Versorgungsverpflichteten unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein, die Versorgungsansprüche erfüllen zu müssen.(Rn.78) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung ist begründet, weil die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Auch der hilfsweise erhobene Zahlungsantrag ist unbegründet. 1. Die Anträge des Klägers sind zulässig. a) Der Hauptantrag ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen. Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Das bedeutet, dass aus einem greifbaren Sachverhalt entstandene Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen Gegenstand der Klage sein müssen. Die Feststellungsklage muss sich dabei nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen, sondern auch einzelne Beziehungen und Folgen eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG vom 27.10.2005, NZA 2006, 332; Germelmann u.a., ArbGG, 7. Auflage, § 46 Rn 75). Festgestellt werden können daher beispielsweise auch einzelne aus dem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte, Ansprüche und Pflichten, wie zum Beispiel der Umfang der Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage erfordert ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers daran, dass das Rechtsverhältnis alsbald durch eine richterliche Entscheidung festgestellt wird. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu überprüfen (BAG vom 10.12.1991, NZA 1992,472). Zwar gilt insoweit grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage, doch ist dieser Grundsatz in vieler Hinsicht von der Rechtsprechung durchbrochen worden. So ist im Bereich der Ruhegeldklagen die Feststellungsklage gerichtet auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Ruhegehalts seit langem als zulässig angesehen worden (BAG vom 3.6.1966, AP Nr. 104 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Germelmann u.a., aaO, § 46 Rn 98). Vorliegend bestreitet die Beklagte, dass der Kläger überhaupt Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien des GHH-Verbandes hat. Dass der vom Kläger geltend gemachte Versorgungsfall bereits eingetreten ist, steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen, weil der Vorrang der Leistungsklage wegen der Besonderheiten des Betriebsrentenrechts nicht eingreift. Eine Feststellungsklage ist nämlich immer dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und wirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom 18.9.2007, 3 AZR 391/06). Im Streitfall klärt eine Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien hinsichtlich des Bestehens von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung. b) Der Hilfsantrag ist als Zahlungsantrag unproblematisch zulässig. 2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. a) Dem Kläger ist ursprünglich von der ... mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgungszusage erteilt worden. Versorgungsverpflichtungen eines Arbeitgebers bedürfen immer einer besonderen Rechtsgrundlage, das heißt einer Versorgungszusage i. S. eines Rechtsbegründungsaktes. Im Streitfall ist dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 von der ... (Bl. 192 d. A.) eine individualrechtliche Versorgungszusage erteilt worden. Eine solche Einzelzusage setzt ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und dessen Annahme durch den Arbeitnehmer voraus (§§ 145ff. BGB). Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung durch den Arbeitnehmer. Wird in einer Einzelzusage auf generelle Versorgungsgrundsätze verwiesen, so werden diese Bestandteil der Zulage und damit des Arbeitsvertrages auch wenn der Arbeitnehmer sie nicht zur Kenntnis nimmt (BAG vom 9.11.1978, 3 AZR 784/77). Ein bloßes unverbindliches In-Aussicht-Stellen einer Versorgungszusage erzeugt jedoch noch keine rechtserhebliche Verpflichtung. Es bedarf vielmehr des erkennbaren Bindungswillens des Arbeitgebers, eine mittelbare oder unmittelbare Versorgung gewähren zu wollen (BAG vom 13.3.1975, 3 AZR 446/74). Ein wirksames Versorgungsangebot setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitgeber das Angebot bereits in Einzelheiten konkretisiert hat (Höfer, BetrAVG, Bd. I, ArbR, ART Rn. 216). Es reicht vielmehr schon der objektiv erkennbare Wille, eine Versorgungszusage erteilen zu wollen, so dass auch so genannte Blankettzusagen rechtswirksam sind (Kemper/Kisters-Kölkes, BetrAVG, 5. Aufl., § 1 Rn 132; Höfer, aaO.). Eine besondere Formbedürftigkeit hinsichtlich von Versorgungszusagen ist nicht gegeben. In dem vorgenannten Schreiben vom 29. Dezember 1975 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mit, dass er im Rahmen ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Führungskräfte im Falle des Übertritts in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt in Höhe von DM 500,-- pro Monat erhalten werde. Die näheren Einzelheiten der für den Kläger maßgeblichen Versorgungsregelung würden in einer besonderen schriftlichen Versorgungszusage festgelegt. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine verbindliche Einzelzusage an den Kläger abgegeben. Auch wenn die ... in dem Schreiben darauf verweist, dass der Kläger noch eine besondere schriftliche Versorgungszusage erhalten werde, „sobald die wegen des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 erforderliche Überarbeitung unserer diesbezüglichen Richtlinien abgeschlossen ist“, steht dies einem Bindungswillen nicht entgegen. Denn die Formulierung ist eindeutig, legt die Voraussetzungen fest und beziffert das Ruhegeld hinsichtlich der Höhe. Wie dargestellt, bedarf es für eine rechtsverbindliche Versorgungszusage nicht der Klärung sämtlicher Einzelheiten des Anspruchs. Hinzu kommt, dass in dem Schreiben der ... vom 22. Dezember 1976 (Bl. 193 d. A.) auf die „Versorgungszusage vom 29.12.1975“ ausdrücklich Bezug genommen wird. Auch dies spricht dafür, dass die vorgenannte Gesellschaft in dem o.g. Schreiben vom 29. Dezember 1975 die eigentliche Versorgungszusage gesehen hat. b) Die Versorgungszusage ist auch unverfallbar geworden. Denn zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der ..., der Rechtsnachfolgerin der ..., im Jahre 1986 galt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in der Fassung vom 28. November 1983, gültig ab dem 1. Dezember 1983. Danach behielt gemäß § 1 BetrAVG a. F. ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Altersversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind, seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage entweder für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger ist im Jahr 1943 geboren, war seit dem 1. Juni 1968 bei der ... beschäftigt und hat mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgungszusage erhalten, so dass die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen im Jahr 1985 eingetreten sind. c) Dem Kläger ist es jedoch verwehrt, sich auf die Versorgungszusage zu berufen, da eine solche Berufung treuwidrig wäre und sie eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. aa) Allerdings hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Versorgungsansprüche des Klägers nicht allein wegen des Aufhebungsvertrages zwischen ihm und der ... vom 16. Dezember 1986 (Anl. K 9, Bl. 40 d. A.) erloschen sind. In dessen § 3 heißt es zwar, dass der Mitarbeiter unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Doch kann eine Versorgungsanwartschaft, die gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages im Jahr 1986 geltenden Fassung nicht abgefunden werden darf, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht wirksam erlassen werden (BAG vom 22.9.1987, 3 AZR 194/86). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass, wenn schon die Abfindung einer Anwartschaft einen Verzicht auf die Anwartschaft zum Gegenstand habe - wenn auch gegen Zahlung eines Entgelts -, für einen entschädigungslosen Verzicht nichts anderes gelten könne. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, den entschädigungslosen Verzicht uneingeschränkt lediglich deshalb zuzulassen, weil er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Eine Versorgungsanwartschaft, die nicht einmal gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages aufgehoben werden könne, könne auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entschädigungslos aufgehoben werden. Aufhebbar sind demnach nur verfallbare Anwartschaften und unverfallbare Anwartschaften bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (BAG vom 14 8.1990, 3 AZR 301/89). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. bb) Doch steht den klägerischen Ansprüchen § 13 Abs. 1 d der Richtlinien des GHH-Verbandes (Anlage K 5, Bl. 31ff. d. A.) entgegen» die der Versorgungszusage zugrunde liegen. Darin heißt es: „das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden“. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Versorgungswiderruf im Sinne eines Leistungsverweigerungsrechts für den Arbeitgeber bei einem groben Treuebruch durch den Arbeitnehmer in Betracht kommt (BAG vom 8.2.1983, 3 AZR 10/81; BAG vom 8.10.1979, 3 AZR 550/78; Blomeyer/Rolfs, BetrAVG, Anh § 1 Rn. 527ff.; Henssler u.a., Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl., BetrAVG Vorbem. Rn 165ff.). Allerdings sind insoweit enge Voraussetzungen zu beachten. Jedenfalls dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers sich als eine grobe Verletzung der Treuepflicht darstellt, kann der Arbeitgeber den Rechtsmissbrauchseinwand erheben. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, die durch eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Arbeitnehmers ersichtlich gemacht werden müssen. Dabei bedarf es nicht eines ausdrücklichen empfangsbedürftigen Widerrufs der Versorgungszusage im Sinne einer rechtsgestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, sondern die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Rechtsmissbrauchs reicht aus (Henssler u.a., aaO, Rn 165 m.w.N. aus der Rspr.). Vorliegend ist dem Kläger mit Schreiben der ... vom 5. September 1986 (Anlage B 1, Bl. 105 d. A.) eine fristlose außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden. In dieser Kündigung wird dem Kläger ein massiver Vertrauensbruch und eine erhebliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen. Die näheren Einzelheiten der Kündigungsgründe konnten in dem Verfahren jedoch nicht weiter aufgeklärt werden, da es der Beklagten nicht möglich war, die Kündigungsgründe aus dem Jahr 1986 in Erfahrung zu bringen. Dies war aufgrund der zahlreichen zwischenzeitlichen Betriebsübergänge für die Kammer nachvollziehbar. Der Kläger hat inhaltlich nichts zu den Kündigungsgründen vorgetragen und diese bestritten. Betrachtet man allerdings den Inhalt des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986, so wird deutlich, dass trotz der Betriebszugehörigkeit des Klägers von immerhin 18 Jahren unter Einbeziehung der Vordienstzeiten bei der ... keinerlei Abfindung gezahlt wird und zudem das Arbeitsverhältnis mit einem „krummen“ Beendigungsdatum, nämlich dem 10. September 1986, aufgehoben wird. Außerdem erhält der Kläger nach § 4 des Aufhebungsvertrages nur ein einfaches Zeugnis, was bei einem langjährig beschäftigten Prokuristen vollkommen unüblich ist. Der Inhalt des Aufhebungsvertrages spricht daher indiziell dafür, dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vom 5. September 1986 wahrscheinlich gegeben war. Jedenfalls aber ist ein fristloser Kündigungsgrund wegen der Vermutungswirkung des § 7 KSchG anzunehmen. Denn der Kläger hat unstreitig seine ursprünglich gegen die Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage zurückgenommen. Da gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe der §§ 4 S. 1, 5 bis 7 geltend gemacht werden kann, findet § 7 KSchG kraft ausdrücklicher Verweisung entsprechende Anwendung. Macht der Arbeitnehmer also nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der außerordentlichen Kündigung deren Rechtsunwirksamkeit geltend bzw. nimmt er die Klage zurück, so ist die fristlose Kündigung als von Anfang an rechtswirksam anzusehen (Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsrecht (- Rost), 9. Auflage, § 7 KSchG Rn. 18ff.; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage, § 7 KSchG Rn 17,18 jeweils m. w. N.; vgl. auch BAG vom 23.5.1984, AP Nr. 9 zu § 339 BGB hinsichtlich einer Vertragsstrafe). Dies erstreckt sich auch auf die Folgewirkungen hinsichtlich anderer Ansprüche im Arbeitsverhältnis. Von daher kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Leistungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 d der GHH-Richtlinien berufen. Soweit der Kläger eingewandt hat, die Vorschrift erlaube nur eine Änderung, Kürzung oder Einstellung von Versorgungsbezügen und eine solche liege im Streitfall nicht vor, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Nichtgewährung von Versorgungsbezügen stellt jedenfalls die Änderung einer Versorgungszusage dar und auch eine Einstellung von Versorgungsbezügen muss nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann möglich sein, wenn tatsächlich noch keine Gewährung erfolgt ist. cc) Die Beklagte kann sich des Weiteren auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB berufen, da die klägerischen Versorgungsansprüche jedenfalls verwirkt sind. Als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung bildet die Verwirkung einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und tatsächlich auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BAG vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02; BAG vom 24.1.2006, 3 AZR 483/04). Eine Verwirkung im Sinne einer illoyalen Verspätung setzt voraus, dass der Berechtigte durch die Nichtgeltendmachung des Anspruchs beim Ruhegeldverpflichteten den Eindruck hervorgerufen oder aufrechterhalten hat, dieser schulde keine Versorgungsleistungen mehr. Auch darf es dem Versorgungsverpflichteten unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein, die Versorgungsansprüche erfüllen zu müssen (Heubeck/Höhne, BetrAVG, Bd. I, § 1 Rn 428). Die Geltendmachung des Rechtsanspruchs muss somit im Widerspruch stehen zu dem bisherigen Verhalten des Berechtigten, auf das der Verpflichtete vertraut und auf das er sich eingerichtet hat. Vorliegend hat der Kläger seit seinem Ausscheiden bei der ... im September 1986 22 Jahre gewartet, bevor er seine Versorgungsansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2008 geltend gemacht hat. Anschließend hat er dann noch einmal 3,5 Jahre gewartet, bevor er erst wieder mit Schreiben vom 8. August 2011 seine Ansprüche gegenüber der Beklagten weiterverfolgt hat. Selbst wenn man mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertritt, dass das Zeitmoment nicht vor Fälligkeit der sich aus dem Rentenstammrecht ergebenden Leistungen beginnen kann (BAG vom 20.4. 2010, 3 AZR 225/08; BAG vom 28.6.2011, 3 AZR 448/09), im Streitfall also erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers am 17. März 2008, ist jedenfalls aufgrund des weiteren Zuwartens des Klägers von einem längeren Zeitraum im Sinne des Zeitmoments auszugehen. Auch das Umstandsmoment ist gegeben. Denn der Kläger hat über einen Zeitraum von 22 Jahren nicht kundgetan, dass er den Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 hinsichtlich des Ausschlusses der betrieblichen Altersversorgungsansprüche für unwirksam hält. Die Beklagte musste sich daher nicht mehr darauf einrichten, dass sie noch mit Ansprüchen des Klägers auf betriebliche Altersversorgung konfrontiert sein würde. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Umstände des Ausscheidens des Klägers im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch wenn die Verwirkung hinsichtlich des Rentenstammrechts nur in seltenen Ausnahmefällen Platz greifen wird, liegt ein solcher im Streitfall vor. 3. Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Insoweit hat der Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von Euro 28.569,22 brutto nebst Zinsen seit Februar 2008 geltend gemacht. Wie vorstehend dargelegt, besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf Altersversorgung gegenüber der Beklagten, so dass auch der Zahlungsanspruch, der mit dem Hilfsantrag verfolgt wird, unbegründet ist. Nach allem ist die Berufung der Beklagten begründet, so dass die Klage abzuweisen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger eine betriebliche Altersversorgung zu zahlen. Der ... 1943 geborene Kläger war gemäß dem Arbeitsvertrag vom 25. März 1968 (Anlage K 10, Bl. 46ff. d. A.) seit dem 1. Juni 1968 zunächst bei der ... und seit dem 1. Januar 1982 bei deren Rechtsnachfolgerin, der ..., als Prokurist beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 (Bl. 192 d. A.), Schreiben vom 22. Dezember 1976 (Bl. 193 d. A.) und 28. Dezember 1978 (Bl. 191 d. A.) wandte sich die ... an den Kläger betreffend dessen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Mit Schreiben vom 11. August 1980 (Anlage K 2, Bl. 20 d. A.) erklärte die ..., dass sie den Kläger in den Kreis der Mitarbeiter aufgenommen habe, für die sie eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenfürsorge getroffen habe. Diese betriebliche Altersversorgung richtet sich nach den Richtlinien des GHH-Verbandes. Darin ist geregelt (Fassung von 1978, Anl. K 5, Bl.31ff. d. A.): „§ 1 Grundsatz (1) Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien erfordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Versorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien... § 3 Altersversorgung (1) Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrags, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt... § 8 Zahlungsweise (1) Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalendermonatliche Renten. Sie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar am 15. Februar für Januar, Februar und März; am 15. Mai für April, Mai und Juni; am 15. August für Juli, August und September; am 15. November für Oktober, November und Dezember. § 9 Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden... § 13 Leistungsvorbehalt (1) Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn ... d) der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden ...“ Mit Schreiben vom 21. Dezember 1981 (Anl. K 10, Bl. 77 d. A.) teilte die ... dem Kläger mit, dass sich die ihm erteilte Versorgungszusage auf einen Versorgungsbetrag in Höhe von 985,00 DM pro Monat belaufe. Mit Schreiben vom 5. September 1986 (Anl. B 1, Bl. 105 d. A.) kündigte die ... das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Am 16. Dezember 1986 (Anl. K 9, Bl. 40 d. A.) schlossen die ... und der Kläger einen Aufhebungsvertrag, dessen Regelungen lauten: „... § 1 Beendigung des Arbeitsvertrages Das zwischen der Firma ..., Hamburg (Firma) und dem ... Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird hierdurch mit Wirkung zum 10. September 1986 aufgehoben. Bis zum genannten Tag wird das Gehalt gezahlt. § 2 Urlaubsabgeltung Der in 1986 nicht genommene Urlaub (20 Tage) wird abgegolten und mit einem von Firma gewährten Darlehen verrechnet. § 3 Betriebliche Altersversorgung Der Mitarbeiter verzichtet unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung. § 4 Zeugnis Der Mitarbeiter erhält ein einfaches Zeugnis. § 5 Ausgleich aller Ansprüche Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie im einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“ Die ... wurde auf die ... verschmolzen. Die ... wurde mit der ... GmbH verschmolzen. Die Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern u.a. der ... GmbH wurden umwandlungsrechtlich auf die Beklagte übertragen (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 8ff. d. A.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 (Anl. B 2, Bl. 106 d. A.) wandte sich der Kläger an die ... GmbH & Cie. GmbH und beantragte die Auszahlung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 22. April 2008 (Anl. K 6, Bl. 36 d. A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass sie die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen ... sei, aber der Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung im Anschluss an die fristlose Kündigung vom 5. September 1986 und im Rahmen des nachfolgenden Aufhebungsvertrages untergegangen sei. Mit Schreiben vom 8. August 2011 (Anl. K 7, Bl. 37 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ab März 2008 bis einschließlich Juni 2011 die rückständigen Beträge aus der betrieblichen Altersversorgung zu überweisen und ab dem 15. August 2011 jeweils quartalsweise die Zahlungen aufzunehmen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten. Die Höhe von monatlich Euro 621,07 brutto folge aus dem „Merkblatt zur Herleitung des Versorgungsbetrages“ (Anl. K 11, Bl. 88 d. A.). Eine Kürzungsmöglichkeit nach § 2 BetrAVG bestehe nicht. Der Kläger hat einen Anlass für die außerordentliche Kündigung durch die ... bestritten. Dass ein Schaden entstanden sei, sei lediglich eine Rechtsbehauptung der Beklagten. Ein Widerruf der Versorgungszusage sei zudem nicht erfolgt. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 3 sei kein Beleg dafür, zudem hätte der Widerruf gegenüber dem Kläger ausdrücklich erklärt werden müssen. Der Aufhebungsvertrag sei hinsichtlich des Verzichts auf die betriebliche Altersversorgung wegen § 3 BetrAVG unwirksam. Von einer Treuwidrigkeit könne nicht ausgegangen werden, zumal der Kläger die Ansprüche der erst mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres habe geltend machen können. Der Kläger hat beantragt, Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat März 2008 eine monatliche betriebliche Altersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. Hilfsweise, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.569,22 € brutto und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 € seit 16. Februar 2008, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Mai 2008, aus weiteren 1863,21 € seit 16. August 2008, aus weiteren 1863,21 € seit 16. November 2008, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Februar 2009, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Mai 2009, aus weiteren 1863,21 € seit 16. August 2009, aus weiteren 1863,21 € seit 16. November 2009, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Februar 2010, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Mai 2010, aus weiteren 1863,21 € seit 16. August 2010, aus weiteren 1863,21 € seit 16. November 2010, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Februar 2011, aus weiteren 1863,21 € seit 16. Mai 2011, aus weiteren 1863,21 € seit 16. August 2011, aus weiteren 1863,21 € seit 16. November 2011 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den Richtlinien des GHH-Verbandes zustehe. Zum einen sei ein Widerruf der Versorgungszusage durch die ... gemäß § 13 Nr. 1 d) der Richtlinien erfolgt. Nach dieser Regelung sei ein Widerruf möglich und auch von der ... ausgeübt worden, wie sich aus dem Schreiben vom 10. Dezember 1986 an die Mitarbeiterinnen Frau ... ergebe (Anl. B 3, Bl. 107 d. A.). Zum zweiten habe der Kläger in dem Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 wirksam auf eine betriebliche Altersversorgung verzichtet. Diese Verzichtsregelung sei nur das Pendant zum Widerruf. Ein förmlicher Widerruf nach § 13 Nr. 1 der Richtlinien sei nicht erforderlich. Des Weiteren sei die Berufung des Klägers auf Altersversorgungsansprüche treuwidrig, da er von der ... fristlos gekündigt worden sei. Allerdings habe die Beklagte keine eigene Kenntnis von den Vorgängen, die zu der fristlosen Kündigung geführt hätten. Schließlich sei ein etwaiger Anspruch des Klägers auch verwirkt. Der Kläger habe der ... erheblichen Schaden zugefügt, so dass die Vertrauensbasis zerstört gewesen sei. Für die Feststellungsklage fehle es überdies an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hätte schon früher wegen seiner behaupteten Anwartschaft die Ansprüche feststellen lassen können. Im Übrigen seien diese auch der Höhe nach zu bestreiten. Der Kläger könne allenfalls Euro 582,78 vierteljährlich verlangen wegen der Kürzung gemäß § 2 BetrAVG. Daraus ergäben sich monatlich Euro 194,26. Mit Urteil vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - Bl. 138ff. d. A. - hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag des Klägers als zulässig und begründet angesehen. Der Antrag sei zulässig, weil der Vorrang der Leistungsklage bei der betrieblichen Altersversorgung nicht gelte. Daher bestehe ein Feststellungsinteresse trotz des erfolgten Eintritts des Versorgungsfalles. Der Hauptantrag sei auch begründet. Denn die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger ab März 2008 eine Betriebsrente nach den Richtlinien des GHH-Verbandes zu zahlen. Das Bestehen einer Versorgungszusage ab Erreichen des 65. Lebensjahres sei vom Grundsatz her unstreitig. Diese Versorgungszusage sei auch nicht untergegangen. § 13 Nr. 1 d) der Richtlinien greife nicht. Ob ein Widerruf der Versorgungszusage erfolgt sei, könne dahinstehen. Die Beklagte habe die Gründe für die fristlose Kündigung des Klägers jedenfalls nicht im Einzelnen darlegen können. Auch die Rücknahme der gegen die fristlose Kündigung aus dem Jahre 1986 gerichteten Kündigungsschutzklage durch den Kläger führe nicht dazu, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung etwa fingiert würden; § 7 KSchG greife insoweit nicht. Der Verzicht des Klägers auf seine betriebliche Altersversorgung aus dem Aufhebungsvertrag vom 16. Dezember 1986 sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, da er im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt worden sei. Auch auf eine Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen. Zwar sei das Zeitmoment möglicherweise gegeben, aber das Umstandsmoment liege nicht vor. In den 21 Jahren zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und erstmaliger Geltendmachung seiner Ansprüche im Jahre 2008 habe der Kläger keinen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten hinsichtlich der Nichtgeltendmachung geschaffen. Der Kläger habe schlicht auf das Erreichen des 65. Lebensjahres gewartet. Das Umstandsmoment sei auch nicht etwa wegen des Abwartens des Klägers zwischen dem Schreiben vom 12. Februar 2008 und demjenigen vom 8. August 2011 eingetreten. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, da es sich um das Stammrecht handele. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt wurde (Bl. 152 d. A.), hat sie mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 153 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. September 2012, der am selben Tage beim Landesarbeitsgericht einging (Bl. 172 d. A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2012 (Bl. 168 d. A.) bis zum 27. September 2012 verlängert worden war. Die Beklagte hält das Urteil für rechtsfehlerhaft. Ein Feststellungsinteresse sei schon wegen des Vorrangs der Leistungsklage nicht gegeben. Dass der Kläger in der Lage sei, seinen Antrag zu beziffern, zeige ja bereits der gestellte Hilfsantrag. Auch sei der Hauptantrag zu unbestimmt, so dass auch deshalb die Klage hinsichtlich dieses Antrages unzulässig sei. Die Fiktion des § 7 KSchG beziehe sich auch auf die Tatbestandsvoraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung. Der Aufhebungsvertrag stelle einen Tatsachenvergleich dergestalt dar, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend mache. Insoweit sei vom Kläger eine Urkunde gegen sich selbst geschaffen worden. Die Ziffer 3 des Aufhebungsvertrages habe nur Klarstellungsfunktion dahin gehend gehabt, dass der Kläger keine Ansprüche mehr geltend mache. Dies stelle keinen Verzicht im Rechtssinne dar. Zudem sei der Verzicht nach der Rechtslage des Jahres 1986 nicht unwirksam gewesen. Denn die Versorgungszusage habe zum damaligen Zeitpunkt noch keine 10 Jahre bestanden, da sie erst im Jahre 1981 gewährt worden sei. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben aus dem Jahre 1975 sei keine Versorgungszusage. Zudem habe der Kläger dieses Schreiben erstmals in zweiter Instanz vorgelegt. Aber auch danach bedürfe es noch einer ausdrücklichen schriftlichen Zusage. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben aus dem Jahr 1976 nehme nur Bezug auf eine Zusage, stelle aber selbst keine dar. Auch ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag von 1968 keine Zusage auf eine Altersversorgung. Die Versorgungszusage aus dem Jahre 1978 führe nicht zu einem Erreichen der Anwartschaftszeit von 10 Jahren, wie sich aus § 12 der GHH-Richtlinien ergebe. Zudem könnten die Leistungen nach den Richtlinien auch von vornherein „eingestellt“ werden. Außerdem sei der Anspruch jedenfalls verwirkt. Denn auch das Umstandsmoment sei neben dem Zeitmoment zu bejahen. Durch die Unterschrift des Klägers unter den Aufhebungsvertrag habe er ein Vertrauen bei der Beklagten dergestalt geschaffen, dass er keine Ansprüche mehr geltend mache. Die Verjährungseinrede bleibe ebenso aufrechterhalten wie die Berufung der Beklagten auf Treuwidrigkeit des Klägers. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 (Az. 17 Ca 506/11) die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, da es sich um einen Streit zwischen den Parteien handele, ob überhaupt ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegeben sei. Die Wirksamkeitsfunktion des § 7 KSchG greife nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der fristlosen Kündigung nicht ein. Der Kläger habe keinerlei vertragswidriges Verhalten eingeräumt. Es sei auch kein Widerruf erklärt worden. Insbesondere sei auch kein Bezug auf § 13 der GHH-Richtlinien erfolgt, zumal dieser ohnehin nur von „Einstellung“ von Versorgungsleistungen spreche. § 3 des Aufhebungsvertrages sei unwirksam nach § 3 BetrAVG. Er stelle auch keinen Tatsachenvergleich dar. Die Altersversorgungszusage für den Kläger habe seit 1968, jedenfalls aber seit 1975 bzw. 1976 bestanden. Der Vortrag der Beklagten, die Versorgungszusage sei dem Kläger erst im Jahre 1981 erteilt worden, sei verspätet. Zudem sei der Anspruch des Klägers auch nicht verwirkt. Der Kläger habe ja erst nach Erreichen des 65. Lebensjahres seine Ansprüche geltend machen können. Zudem fehle es am Umstandsmoment. Auf Verjährung könne sich die Beklagte ebenso wenig berufen wie auf treuwidriges Verhalten des Klägers. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.