Urteil
2 Sa 20/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2017:1206.2SA20.17.00
2mal zitiert
10Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Arbeitgeber von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.(Rn.89)
(Rn.90)
2. Ist in der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Arbeitgebers, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.(Rn.101)
(Rn.102)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.12.2016 - Gz.: 21 Ca 54/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von € 3.110,70 brutto (der sich aus € 979,32 brutto und € 2.131,38 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 172,26 brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von € 649,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 54,14 brutto seit dem 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015, 2.12.2015, 2.1.2016, 2.2.2016, 2.3.2016, 2.4.2016, 2.5.2016 und 2.6.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 689,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 172,26 brutto seit dem 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016 und 2.10.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Arbeitgeber von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe.(Rn.89) (Rn.90) 2. Ist in der Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Arbeitgebers, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.(Rn.101) (Rn.102) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.12.2016 - Gz.: 21 Ca 54/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von € 3.110,70 brutto (der sich aus € 979,32 brutto und € 2.131,38 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 172,26 brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von € 649,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 54,14 brutto seit dem 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015, 2.12.2015, 2.1.2016, 2.2.2016, 2.3.2016, 2.4.2016, 2.5.2016 und 2.6.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 689,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 172,26 brutto seit dem 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016 und 2.10.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - nicht begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist überwiegend unbegründet, da die Klage zulässig und - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - begründet ist. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen zu. Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an. Im Einzelnen: 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere für den Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist. Wiederkehrenden Leistungen, die - wie die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris). 2. Die Klage ist auch in der Hauptsache begründet. Lediglich hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung war die Klage unbegründet und insoweit auf die Berufung der Beklagten das angegriffene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um 54,14 € brutto und ab dem 1. Juli 2016 um 172,26 € höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung von 3.110,70 € ab dem 1. November 2016 die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 aufgelaufenen Differenz in Höhe von 649,68 € brutto und der im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 aufgelaufenen Differenz in Höhe von 689,04 € brutto verlangen. Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu. a) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW im o.a. monatlichen Umfang ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 3.084,58 € brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf 64,69 € brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um 10,55 € brutto von 2.110,23 € auf 2.120,78 € angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten 54,14 € brutto monatlich als Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum 1. Juli 2015 – 30. Juni 2016 verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 steht der klagenden Partei der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt 649,68 € brutto zu. Hierauf kann die klagende Partei ab Fälligkeit Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr seit Juli 2016 zustehenden betrieblichen Altersversorgung von 3.149,27 € um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf 3.282,96 € brutto. Da die Beklagte lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von 3.110,70 € brutto erbracht hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe von 172,26 € brutto monatlich verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 steht der klagenden Partei der mit dem Klagantrag zu 3) geltend gemachte Differenzbetrag zwischen verlangter und gewährter betrieblicher Altersversorgung in Höhe von insgesamt 689,04 € brutto zu. Hierauf kann die klagende Partei ab Fälligkeit Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Ab dem 1. November 2016 kann die klagende Partei über die gezahlte Betriebsrente von 3.110,70 € hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 172,26 € brutto verlangen. b) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt. § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb). aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben. aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte. Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen. bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten. Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen. (1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). (2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein. Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen. Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf. Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht. Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt. (3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte. Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden. Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen. bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält. aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris). bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat. Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert. Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen: • Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben. • Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten. Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht: „Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“. Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet. Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat. Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam. c) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 BVW für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Oktober 2016 zustehenden Erhöhungsbeträge sind jeweils ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Da im angegriffenen Urteil Zinsen ab dem jeweils Monatsersten zugesprochen wurden, war das Urteil teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. d) Ab dem 1. November 2016 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von 172,26 € brutto über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.110,70 € brutto hinaus verlangen. Auf die obigen Ausführungen zur Begründetheit einer ab 1. Juli 2016 um 172,26 € brutto monatlich höheren Versorgungsleistung wird Bezug genommen. Der hierauf gerichtete Antrag zu 1) aus der Klage ist begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. IV. Die Revision war für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente für die Jahre 2015 und 2016. Die klagende Partei war vom 1. März 1979 bis einschließlich 5. Januar 2005 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. August 2006 eine betriebliche Altersversorgung, die jeweils am Ersten eines Monats im Voraus für den laufenden Monat gezahlt wird. Die betriebliche Altersversorgung der klagenden Partei ist durch die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden „BVW“) in Form von Betriebsvereinbarungen in der Fassung vom 19. April 2002 geregelt. Die Beklagte leistet an die klagende Partei danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „V1-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „V2-Rente“) zusammensetzen. Das BVW gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt: „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. (…) 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Zum 01. Juli 2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %. Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräte mit, dass „der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“ halte und daher beabsichtige, „den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 6, Bl. 174 ff. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 7, Bl. 177 ff. d.A. wird verwiesen. Mit Beschluss vom 26. August 2015 entschied der Vorstand, die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies zu einem günstigeren Ergebnis für den Betriebsrentner als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 an die Betriebsrentner gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 4, Bl. 31 f. d. A.) informierte die Beklagte die klagende Partei über die Anpassung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015. Sie führte aus, dass die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 1. Juli 2015 festgelegt werde. Weiterhin führte die Beklagte aus: „Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“ Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 3.084,58 € brutto (2.110,23 € brutto V2-Rente und 974,35 € brutto V1-Rente) beliefen, zum 1. Juli 2015 auf 3.095,13 € brutto (2.120,78 € brutto V2-Rente und 974,35 € brutto V1-Rente) erhöht. Zum 1. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % gesteigert. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt-und des Konzernbetriebsrats – gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und durch den Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Anpassungen der BVW-Leistungen zum 1. Juli 2016 nur in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, da eine darüberhinausgehende Erhöhung nicht vertretbar sei. Zum 1. Juli 2016 wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei auf 3.110,70 € brutto (2.131,38 € brutto V2-Rente und 979,32 € brutto V1-Rente) pro Monat erhöht. Die klagende Partei verlangt mit ihrer Klage eine Anpassung um weitere 54,14 € brutto pro Monat seit dem 01. Juli 2015, sowie um 172,26 € ab dem 1. Juli 2016. Dabei handelt es sich um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung im Umfang von 2,0972 % bzw. 4,24512 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Die klagende Partei hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Auf die Ausübung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes werde in seiner Substanz verzichtet. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 3.110,70 € brutto (der sich aus 979,32 € brutto und 2.131,38 € brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 172,26 € brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 649,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 54,14 € seit dem 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015, 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 689,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 172,26 € seit dem 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016 und 01.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um jeweils 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung: • ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); • ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; • steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); • steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht. Die Beschlüsse der Beklagten seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss für das Jahr 2015 sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe. Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei folge aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat komme im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam sei. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Gebot der Normenklarheit, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar sei hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben sei, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen solle. Der Regelung sei danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet sei und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen könne. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regele, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen könne. Vielmehr lasse der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit sei dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen könne auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar mache die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen solle. Allerdings bleibe auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sei. So sei weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lasse sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden könne. Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führe nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht stehe dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führe dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „für unvertretbar hält“ sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslege, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führe auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen ließen sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen dürfe, entnehmen. Insbesondere lasse sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spreche im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen. Die Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führe nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente habe zur Folge, dass der klagenden Partei beginnend ab dem Monat Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 54,14 brutto und ab dem 1. Juli 2016 ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 172,26 brutto zustehe. Der Anspruch auf Zinsen folge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge sei zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befunden habe. Das Urteil ist der Beklagten am 27. Dezember 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 27. Januar 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. April 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2016, Az.: 21 Ca 54/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 27. April 2017 (Bl. 373 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 31. Mai 2017 (Bl. 478 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 17. November 2017 (Bl. 564 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).