Urteil
2 Sa 21/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2017:1220.2SA21.17.00
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Leitsätze
Ist in einem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung vorgesehen, dass der Arbeitgeber von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.(Rn.74)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 - Gz.: 28 Ca 147/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.05.2016 über den Betrag von 898,32 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 5,92 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 5,92 € mit Ablauf des jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 01. August 2015 und endend mit dem 01. April 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58/100 und die Beklagte zu 42/100 zu tragen.
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung vorgesehen, dass der Arbeitgeber von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.(Rn.74) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 - Gz.: 28 Ca 147/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.05.2016 über den Betrag von 898,32 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 5,92 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 5,92 € mit Ablauf des jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 01. August 2015 und endend mit dem 01. April 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58/100 und die Beklagte zu 42/100 zu tragen. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist teilweise begründet, da die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet ist. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen nur in Höhe weiterer 5,92 € brutto monatlich seit dem 1. Juli 2015 zu. Daher kann die klagende Partei die mit dem Antrag zu 1) ab dem 1. Mai 2016 begehrte wiederkehrende Leistung nur in Höhe weiterer 5,92 € brutto monatlich verlangen. Da die klagende Partei ausweislich der Klagbegründung (Seite 5 der Klage vom 24. März 2016) insoweit mit dem Klagantrag zu 2) nur Nachzahlung für die Monate August 2015 bis April 2016 begehrte, war ihr ein diesbezüglicher Anspruch in Höhe von (9 x 5,92 € brutto =) 53,28 € brutto nebst Zinsen ab Fälligkeit zuzusprechen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen und das angegriffene Urteil teilweise abzuändern. 1. Die Klage ist zulässig. Bei dem Klagantrag zu 1) handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20). 2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2015 über die geleistete Altersversorgung von 898,32 € brutto weitere 5,92 € brutto monatlich, insgesamt also 904,24 € brutto monatlich zu. Für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. April 2016 kann die klagende Partei über die geleistete Altersversorgung hinaus weitere 53,28 € brutto verlangen (hierzu unter a). Ab dem 1. Mai 2016 stehen der klagenden Partei über die erhaltenen Beträge von 898,32 € brutto monatlich hinaus weitere € 5,92 brutto monatlich zu (hierzu unter b). a) Die klagende Partei hat ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Versorgungsleistungen entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Der Gesamtbetrag der von der Beklagten bis zum 30. Juni 2015 geleisteten Altersversorgung von monatlich 885,67 € brutto, war demgemäß ab dem 1. Juli 2015 um 2,09717 % auf 904,24 € brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 lediglich Altersversorgungsleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 898,32 € brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate August 2015 bis April 2016 eine monatliche Differenz in Höhe von 5,92 € brutto verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. August 2015 bis 30. April 2016 steht der klagenden Partei ein Anspruch in Höhe von 53,28 € brutto zu. Hierauf kann die klagende Partei auf die entsprechenden monatlichen Teilbeträge Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten in gesetzlicher Höhe verlangen. Im Übrigen war der Klagantrag zu 2) abzuweisen. aa) Der Beklagten ist zuzustimmen, dass sich die Versorgungsleistungen für die klagende Partei nach den Regelungen der VO 85, nicht jedoch nach dem BVW einschließlich dessen Ausführungsbestimmungen richten. Die klagende Partei ist hinsichtlich der von ihr angenommenen Anwendung des BVW, einer Betriebsvereinbarung, darlegungsbelastet. Dass die klagende Partei bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, der B. D. S. AG unter den Anwendungsbereich des BVW fiel, ist nicht dargelegt. Allein die Vorlage der Regelungen des BVW genügt nicht, um anzunehmen, dass diese auf bis zum 31. März 1985 eingetretene Arbeitnehmer der B. D. S. AG Anwendung finden würden. Dies ergibt sich auch noch nicht aus dem Wortlaut des BVW. Aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Regelungswerk des BVW ergibt sich nicht, dass die B. D. S. AG Partei einer entsprechenden Betriebsvereinbarung gewesen wäre. Daher war davon auszugehen, dass seit dem 1. April 1985 die VO 85, ein von einer Tarifgemeinschaft – zu der die B. D. S. AG gehörte – begründeter Tarifvertrag, auf das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei Anwendung findet. Die Ansprüche auf weitere Erhöhung der Betriebsrente zum 1. Juli 2015 ergeben sich daraus, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Steigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 65, 68 SGB VI getreten. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,0972 % gesteigert worden. Eine entsprechende Steigerung der Versorgungsbezüge der klagenden Partei macht unter Abzug der von der Beklagten gewährten Erhöhungen die weiteren Erhöhungen in Höhe von 5,92 € brutto monatlich aus, die die klagende Partei verlangen kann. Die Steigerung der Versorgungsbezüge nach § 6 Ziffer 1 VO 85 hat die Beklagte im Jahr 2015 nicht durch Beschluss nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ersetzt. Die Voraussetzungen für eine solche Beschlussfassung waren nicht gegeben. Der Vorstand der Beklagten durfte die Erhöhung der Renten nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht „nicht für vertretbar“ halten. Tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziffer 4 VO 85 ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 4 VO 85 gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziffer 1 VO 85 beschließen. Eine Auslegung der Regelung ergibt, dass für einen Beschluss nach § 6 Ziffer 4 VO 85 nicht ausreichend ist, dass der Vorstand eine solche Erhöhung nicht für vertretbar hält. Erforderlich ist vielmehr, dass objektive Gründe dafür vorgelegen haben müssen, dass er die Erhöhung nicht für vertretbar halten durfte. Es kommt demgemäß nicht nur auf die Meinungsbildung des Vorstands an, sondern auch darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben waren. Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 hinsichtlich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, dass ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sein können, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 4 VO 85 erfordert dieses ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten. Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Zutreffend weist die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 darauf hin, dass der Begriff „für nicht vertretbar halten“ gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziffer 1 VO 85 regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Tarifparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 VO 85 den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedürfte es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen dürfte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 begründen zu können. Zutreffend geht die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in ihrem Urteil im Verfahren 7 Sa 96/16 vom 1. Juni 2017 (juris) – zur inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 6 AusfBest BVW – davon aus, dass es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb bedarf, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Versorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Tarifparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen. Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziffer 1 VO 85 gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt oder zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit eintreten wird. Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob bei einer fehlenden Bestimmtheit des § 6 Ziffer 4 VO 85 nur diese Regelung oder zugleich auch § 6 Ziffer 1 VO 85 unwirksam wäre. Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht für vertretbar halten durfte. Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 4 VO 85. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dass sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben, dass sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht genau genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts. Eine Abwägung mit den Interessen der Beklagten ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung diese Interessen bei der konzernweiten Entscheidung hatten, von der Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 abzuweichen. bb) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 VO 85 für den Zeitraum 1. August 2015 bis 30. April 2016 zustehenden Erhöhungsbeträge sind jeweils ab Fälligkeit am Zweiten des betreffenden Kalendermonats in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Auch insoweit war die Klage teilweise abzuweisen, wobei mit dem Tenor des angegriffenen Urteils, wonach Zinsen „mit Ablauf des jeweiligen Monatsersten“ zu zahlen sind, hinreichend zum Ausdruck kommt, dass Zinsen ab dem jeweiligen Monatszweiten geschuldet sind. b) Ab dem 1. Mai 2016 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von 5,92 € brutto über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 898,32 € brutto hinaus verlangen. Der hierauf gerichtete Antrag zu 1) ist nur teilweise begründet, auch insoweit war die Klage im Übrigen abzuweisen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen und Berechnungen zu dem ab Juli 2015 der klagenden Partei zustehenden monatlichen Differenzbetrag verwiesen werden. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). IV. Die Revision war für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente ab dem 1. Juli 2015. Die klagende Partei war zunächst seit dem 1. April 1982 bei der B. D. S. AG beschäftigt. Von dort ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs zum 1. Juli 2007 auf die AMB A. D. S1 GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, übergegangen. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, bezieht die klagende Partei seit dem 1. Dezember 2010 betriebliche Versorgungsleistungen, die jeweils am Ersten eines Monats im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte gewährt die Versorgungsleistungen an die klagende Partei auf Grundlage einer „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden: VO 85), die zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossen wurde. § 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgende Regelung: „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vor-jahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Auf-sichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ In der B. Unternehmensgruppe wurde Arbeitnehmern, die bis zum 31. März 1985 ein Arbeitsverhältnis begründeten, eine betriebliche Altersversorgung durch die Bestimmungen eines Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden „BVW“) zugesagt, wonach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus Leistungen einer Versorgungskasse (im Folgenden: „V1-Rente“) und einer sog. Pensionsergänzung (im Folgenden „V2-Rente“) zusammensetzen, zu leisten sind. Das BVW gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen. Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBest BVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBest BVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBest BVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt: „§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. (…) 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“ Zum 01. Juli 2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %. Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten mit, dass „der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“ halte und daher beabsichtige, „den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 9, Bl. 135 ff. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 10, Bl. 138 ff. d.A. wird verwiesen. Mit Beschluss vom 26. August 2015 entschied der Vorstand, die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wurden die monatlichen Versorgungsbezüge der klagenden Partei, die sich bis zum 30. Juni 2015 auf 885,67 € brutto beliefen, auf 898,32 € brutto erhöht. Die klagende Partei verlangt mit ihrer Klage eine Anpassung um weitere 14,17 € brutto pro Monat seit dem 01. Juli 2015 und beruft sich darauf, dass die Beklagte eine Rentenanpassung im Umfang von 2,0972 % vorzunehmen hätte. Die klagende Partei hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 AusfBest BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 AusfBest BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig. Die klagende Partei hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01.05.2016 über den Betrag von 898,32 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 14,17 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 141,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 14,17 € seit dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 01. August 2015 und endend mit dem 01. April 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei. Die Anpassung bestimme sich nach der VO 85. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 VO 85 sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in der VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei folge aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Die Klägerin habe unter Einreichung der Anlage K3 deutlich gemacht, dass sie bereits im Jahr 1982 eingestellt wurde. Dem sei die Beklagte nicht nachvollziehbar entgegengetreten. Die klagende Partei könne danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent verlangen. Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies habe die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei zum Einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar sei hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen solle. Der Regelung sei danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regele, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar würden die §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung finden. Unabhängig hiervon sei der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Betriebsvereinbarungen relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehle in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Formulierung „nicht vertretbar“ bzw. „nicht für vertretbar (…) hält“ gebe keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich sei. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich sei, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen könne. Vielmehr lasse der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit sei dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme. § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen könne auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist. Das gelte zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar mache die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen solle. Dies lasse für die Konkretisierung der Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen den naheliegenden Schluss zu, dass von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung nur ausgegangen werden könne, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Jedoch führe auch diese inhaltliche Eingrenzung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr bleibe auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sei. So sei weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lasse sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden könne. Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens führe nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Zum einen scheide ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen könne, handele es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht stehe dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, zu, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen sei, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstelle, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden sei, führe dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere. Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „für unvertretbar hält“ sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung dahin auslege, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermögliche keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen sei, sondern führe letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt werde, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in Betracht, bleibe der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und könne zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen - unbestimmten - Formulierung nichts beitragen. Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führe auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung. Die Formulierung erfasse ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lasse sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen dürfe, entnehmen. Insbesondere lasse sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln könne. Vielmehr spreche im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen hätten, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen. Daneben erweise sich die zum 1. Juli von der Beklagten vorgenommenen Anpassungsentscheidungen auch als nicht der Billigkeit entsprechend, selbst wenn die Regelung der Anpassungsentscheidung wirksam wäre. Dabei sei der Beklagten in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen dürfe sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann stehe es in ihrem Ermessen, wie abgewichen wird, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend bestehe, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen werde, weise die Regelung aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu.Mangels einer ausdrücklichen Regelung durch die Betriebsparteien sei § 6 Abs. 3 BVW gesetzeskonform und damit geltungserhaltend dahin auszulegen, dass die Leistungsbestimmung durch die Beklagte nach allgemein gültigen Regeln erfolge, nämlich gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen. Aus dem Regel/Ausnahme Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 BVW folge, dass auch die Ermessensausübung unter § 6 Abs. 3 BVW an veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten zu messen sei. Danach seien insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits, die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folge aus dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Regelungen unter § 6 Absatz 1 und 3 BV, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen sei, d.h. nur insoweit, als dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten sei, dürfe in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann seien die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt.Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung könne vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Ob überhaupt und unter welchen Bedingungen die Anpassungsentscheidung durch die Beklagte als vertretbar anzusehen sei, könne dabei offen bleiben. Denn die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspreche jedenfalls deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vortrage, die eine Überprüfung des Anpassungssatzes gerade von 0,5 % erlauben würden. Mangels belastbaren Zahlenmaterials könne weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukomme, noch sei deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebiete und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmache, sei nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass und warum es der Billigkeit entspreche, dass die Beklagte von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgegebenen - und insoweit der Mitbestimmung unterliegenden - Anpassungsstruktur abweicht, indem sie eine Erhöhung nur auf die V2 Rente, nicht aber auf die Gesamtversorgung vornehme. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern sei demgegenüber kein im Kontext des § 6 BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner sei dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig sei, sei die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt, sei kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen könne, die von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Daher sei die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese sei hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. Der Anspruch auf Zinsen folge aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge sei zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befunden haben. Dies gelte aufgrund der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen resultiere und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedürfe. Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung gerichtete Klagantrag sei begründet. Der klagenden Partei stehe auch für die Zukunft ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Leistung der erhöhten Forderung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 206 ff. d.A.). Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 27. Februar 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, die klagende Partei gehöre zum berechtigten Personenkreis der VO 85. Grundlage der Beschlussfassung zur reduzierten Anpassung der Betriebsrente seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen. Diese hätten erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht, so insbesondere das sog. „SSY-Konzept“ mit weiteren Maßnahmen, das sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die Verringerung der Rentenanpassungen sei Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungs-programme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und die Beklagte bedeutet. Wegen des negativen Marktumfeldes habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve 2 Milliarden Euro aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Spar-programme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neu-eintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. Euro sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem SSY-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbs-fähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute, Betriebsübergänge auf die A. D. AG, Reduzierung des angestellten Außendienstes, Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens, keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten zu leisten. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau in der VO 85 sei überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 VO 85 ausdrücklich vorgesehen. Der Vorstand der Beklagten hätte in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren. Dabei hätte sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die bei 0,28 % gelegen habe. Diese habe man für den Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien ausreichend angehört worden und hätten Stellung genommen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 4 VO 85 Gebrauch machen dürfen. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 4 VO 85 durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Versorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Der Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat wirke auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien. Ein sachlicher Grund für die Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85 könne in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016, Az.: 28 Ca 147/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbest BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbest BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 2. Mai 2017 (Bl. 287 ff. d.A.), auf die Berufungsbeantwortung vom 6. Juni 2017 (Bl. 443 ff. d.A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 4. Dezember 2017 (Bl. 471 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).