Urteil
2 Sa 67/19
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Treten während der Laufzeit einer befristeten Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes bei dem Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM ein, so endet die Rahmenvereinbarung nicht mit Fristablauf. Das Beschäftigungsverhältnis kann von der Rundfunkanstalt dann nur noch aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB beendet werden.(Rn.210)
2. Der Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM setzt voraus, dass auch die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen des sozialen Bestandsschutzes vorliegen.(Rn.216)
3. "Wiederkehrend" beschäftigt im Sinne der Ziffer IV. 6 Abs. 2 und 3 TV PM ist ein Programmmitarbeiter, wenn er an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr (unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubs) für die Rundfunkanstalt tätig war. Dies ergibt sich aus der Definition des Begriffs "wiederkehrend" in Ziffer IV. 1 TV PM. Als Beschäftigungsjahre iSd. Ziffer IV. 6 Abs. 2 und 3 TV PM zählen auch solche Jahre, in denen der Programmmitarbeiter erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro erzielt hat.(Rn.217)
4. Aus Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM ergibt sich für den Programmmitarbeiter kein bedingungsloser Anspruch auf Abgabe eines Angebots der Rundfunkanstalt zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag. Die Formulierung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM, wonach ein solcher Anspruch nur gegeben ist, "soweit dazu eine Möglichkeit besteht" , ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots voraussetzt, dass eine freie und geeignete Planstelle bei der Rundfunkanstalt verfügbar ist. Was eine geeignete Planstelle ist, ist entsprechend Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM unter angemessener Berücksichtigung der bis dahin vom Programmmitarbeiter überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen.(Rn.291)
5. Ist eine freie geeignete Planstelle nicht vorhanden, kann also ein entsprechendes Angebot (noch) nicht abgegeben werden, so erfolgt entsprechend Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM die weitere Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM.(Rn.301)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 23 Ca 311/18 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016/ 4. Januar 2017 und dem Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 23 Ca 311/18 - zurückgewiesen.
Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 63 %, die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 37 % zu tragen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 50 %, die Beklagte zu 50 % zu tragen.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Treten während der Laufzeit einer befristeten Rahmenvereinbarung die Voraussetzungen des besonderen Bestandsschutzes bei dem Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM ein, so endet die Rahmenvereinbarung nicht mit Fristablauf. Das Beschäftigungsverhältnis kann von der Rundfunkanstalt dann nur noch aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB beendet werden.(Rn.210) 2. Der Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Programmmitarbeiter gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM setzt voraus, dass auch die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen des sozialen Bestandsschutzes vorliegen.(Rn.216) 3. "Wiederkehrend" beschäftigt im Sinne der Ziffer IV. 6 Abs. 2 und 3 TV PM ist ein Programmmitarbeiter, wenn er an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr (unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubs) für die Rundfunkanstalt tätig war. Dies ergibt sich aus der Definition des Begriffs "wiederkehrend" in Ziffer IV. 1 TV PM. Als Beschäftigungsjahre iSd. Ziffer IV. 6 Abs. 2 und 3 TV PM zählen auch solche Jahre, in denen der Programmmitarbeiter erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro erzielt hat.(Rn.217) 4. Aus Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM ergibt sich für den Programmmitarbeiter kein bedingungsloser Anspruch auf Abgabe eines Angebots der Rundfunkanstalt zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag. Die Formulierung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM, wonach ein solcher Anspruch nur gegeben ist, "soweit dazu eine Möglichkeit besteht" , ist dahingehend auszulegen, dass der Anspruch auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots voraussetzt, dass eine freie und geeignete Planstelle bei der Rundfunkanstalt verfügbar ist. Was eine geeignete Planstelle ist, ist entsprechend Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM unter angemessener Berücksichtigung der bis dahin vom Programmmitarbeiter überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen.(Rn.291) 5. Ist eine freie geeignete Planstelle nicht vorhanden, kann also ein entsprechendes Angebot (noch) nicht abgegeben werden, so erfolgt entsprechend Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM die weitere Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM.(Rn.301) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 23 Ca 311/18 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016/ 4. Januar 2017 und dem Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 - 23 Ca 311/18 - zurückgewiesen. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 63 %, die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 37 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu 50 %, die Beklagte zu 50 % zu tragen. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 zulässig und begründet. Sie ist im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 begründet, im Übrigen unbegründet. I. Erfolgreich wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/19 – den Klageantrag Ziffer 1 abgewiesen hat. Auf den Antrag des Klägers ist – unter entsprechender teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils – festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 und des TV PM über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. a) Der Kläger hat nach Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2020 durch eine gem. § 533 ZPO zulässige Umformulierung des Klageantrags klargestellt, dass es ihm darum geht, den Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2018 hinaus feststellen zu lassen. Auch in seiner früheren Formulierung („Festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 30. Dezember 2017 nicht zum 31. Dezember 2018 beendet worden ist“) wäre der Antrag in dieser Weise auszulegen gewesen, da die Beklagte sich zu keinem Zeitpunkt auf eine Beendigung „aufgrund der Beendigungsmitteilung“ berufen hat, sondern diese allein mit dem Fristablauf zum 31. Dezember 2018 begründet hat. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht (BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 13, Juris). Davon ausgehend hat das Berufungsgericht den Kläger mit Beschluss vom 17. Juni 2020 darauf hingewiesen, wie es den Feststellungsantrag versteht. Diesem Hinweis hat der Kläger durch die Abänderung des Feststellungsantrags in der letzten mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise Rechnung getragen. b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. aa) Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klage ist nicht auf eine abgeschlossene Zeitspanne in der Vergangenheit gerichtet, sondern gegenwartsbezogen. Für einen solchen Antrag ist das besondere Feststellungsinteresse regelmäßig gegeben (vgl. BAG, 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – Rn. 18, Juris). Das Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich darauf beruft, das Beschäftigungsverhältnis habe mit Ablauf der zeitlichen Befristung zum 31. Dezember 2018 geendet. Bereits mit der Beendigungsmitteilung vom 30. Dezember 2017 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien „wie vertraglich vorgesehen am 31.12.2018 endet“. b) Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien sowie des TV PM über den Befristungszeitraum – den 31. Dezember 2018 – hinaus fortbesteht. 2. Der Feststellungsantrag ist begründet. Das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung hat nicht zum 31. Dezember 2018 geendet, da der Kläger bereits vor dem 31. Dezember 2018 Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM erlangt hat und die Beklagte daher das Beschäftigungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund iSd. § 626 BGB beenden kann. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen des besonderen Bestandsschutzes sämtlich vor. Er ist von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung der Ziffer IV. 6 TVPM nicht betroffen. Er fällt unter die in den entsprechenden Ergänzungsvereinbarungen (seit dem Ergänzungstarifvertrag vom Dezember 2015) enthaltenen Ausnahmen von der Aussetzung. Dies hat zur Folge, dass er sich – jedenfalls derzeit mit Wirkung bis zum 30. Juni 2022 – weiterhin auf den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM berufen kann. Eine Beendigung aufgrund Fristablaufs – wie in der letzten Rahmenvereinbarung vereinbart – war damit nicht möglich. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. a) Der Kläger kann sich auf die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM berufen. aa) Der Kläger ist – wie die Beklagte – tarifgebunden. Der Kläger ist bereits seit den 90er Jahren Mitglied im Deutschen Journalisten Verband (DJV), der mit der Beklagten den TV PM abgeschlossen hat. bb) Der Kläger ist vom Geltungsbereich des TV PM erfasst. Gemäß der Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1 TV PM kommt es für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem TV PM darauf an, dass im Jahr der Anspruchsstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist der Fall. Der Kläger ist im Jahr 2018 zeitlich weit überwiegend für die Beklagte als Programmmitarbeiter tätig gewesen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist als „programmgestaltend“ der Kreis derjenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, „die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist.“ Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 - zu C II 1 b der Gründe, BVerfGE 59, 231; BAG, 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 -; BAG, 17. April 2013 – 10 AZR 272/12 – Rn. 17, Juris). Der Kläger war danach für die Beklagte als programmgestaltender Mitarbeiter tätig. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Berichterstatter / Autor / Realisator / Reporter sind programmgestaltende Tätigkeiten im oben genannten Sinne. Sie sind – mit Ausnahme der Tätigkeit des Berichterstatters – auch in der Anlage 1 zum TV PM aufgeführt. Darüber, dass der Kläger Programmmitarbeiter war, besteht zudem zwischen den Parteien kein Streit. (2) Der Kläger hat sich mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 gegenüber der Beklagten auf den besonderen Bestandsschutz berufen. Er hat im Jahr der Anspruchsstellung – nämlich 2018 – zeitlich weit überwiegend für die Beklagte programmgestaltende Tätigkeiten erbracht. Nach der Aufstellung der Beklagten ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 179 Beschäftigungstage einschließlich der bezahlten Urlaubstage. cc) Mit der Beklagten geht die Berufungskammer davon aus, dass der Bestandsschutz für die älteren / langjährig beschäftigten Mitarbeiter gem. Ziffer IV. 6 TV PM außerdem nur dann beansprucht werden kann, wenn zusätzlich die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten allgemeinen Voraussetzungen für das Eingreifen des sozialen Bestandsschutzes vorliegen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten. (1) In Ziffer IV. 1 TV PM ist geregelt, dass ein nach dem TV PV beschäftigter Mitarbeiter „sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ unter zwei Voraussetzungen beanspruchen kann, nämlich - wenn er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d.h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubs), für die Beklagte tätig war und - seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchsstellung jeweils nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. (2) Diese beiden Voraussetzungen müssen nicht nur erfüllt sein, wenn ein Programmmitarbeiter die Zahlung von Übergangsgeld wegen der Beendigung oder einer wesentlichen Verringerung der Zusammenarbeit gem. Ziffer IV. 2 bis 5 TV PM verlangt. Vielmehr gehört auch der Bestandsschutz für die älteren / langjährig beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten zum „sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ iSd. Ziffer IV. 1 TV PM. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. (a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30; BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; BAG, 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19, Juris). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung, dass in Ziffer IV. 1 TV PM allgemeine Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelungen formuliert sind. (aa) Bereits dem Wortlaut nach beziehen sich die in Ziffer IV. 1 formulierten Anforderungen nicht nur auf die Regelungen zum Übergangsgeld, sondern auf die gesamten „nachfolgenden Bestimmungen“. Auch die Regelung zum Bestandsschutz für ältere / langjährig Beschäftigte in Ziffer IV. 6 ist eine dem Abs. 1 der Ziffer IV „nachfolgende Bestimmung“. Soweit der Kläger unter Verweis auf den Wortlaut aus dem Begriff des „sozialen Bestandsschutzes“ in Ziffer IV. 1 TV PM ableitet, dass die Regelung in Ziffer IV. 6 nicht von den Maßgaben der Ziffer IV. 1 TV PM erfasst sei, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger unterscheidet insoweit zwischen dem „sozialen Bestandsschutz“, der in Ziffern IV. 2 – 5 geregelt sein soll, und dem „besonderen Bestandsschutz“, den er in Ziffer IV. 6 TV PM verortet. Diese Unterscheidung findet sich jedoch in der Tarifnorm Ziffer IV. nicht. Von „besonderem Bestandsschutz“ (im Gegensatz zu dem „sozialen Bestandsschutz“) ist in Ziffer IV. 6 TV PM nicht die Rede. Lediglich in den Ergänzungstarifverträgen über die Aussetzung der Ziffer IV. 6 TV PM heißt es bezüglich der von der Aussetzung ausgenommenen Beschäftigten, für sie gelte „dieser besondere Bestandsschutz .... mindestens bis...“. Eine Aussage über das Verhältnis der Regelungen in Ziffer IV. 1 und der Regelungen in Ziffer IV. 6 TV PM ist damit nicht getroffen. Insbesondere wird damit nicht gesagt, dass der „besondere Bestandsschutz“ der Ziffer IV. 6 TV PM nicht auch Teil des „sozialen Bestandschutzes“ iSd. Ziffer IV. 1 TV PM und daher an die dortigen Voraussetzungen geknüpft ist. Der Begriff „sozialer Bestandsschutz“ schließt dem Wortlaut nach nicht den in Ziffer IV. 6 TV PM geregelten Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Mitarbeiter aus. Der Begriff „sozial“ hat verschiedene Wortbedeutungen. Insbesondere bezeichnet er etwas, das dem Gemeinwohl / der Allgemeinheit dient, die Beziehungen in der Gemeinschaft regelt und fördert und den (wirtschaftlich) Schwächeren nützt (https://www.duden.de/rechtschreibung/sozial). In diesem Sinne sozial ist sowohl der Bestandsschutz durch Gewährung von Übergangsgeld als auch durch Beschränkung der Möglichkeit, die Beschäftigung älterer, langjährig beschäftigter Mitarbeiter zu beenden. Zudem ist zu beachten, dass die Ziffer IV unter der einheitlichen Überschrift „Bestandsschutz“ steht, hier wird nicht zwischen „sozialem“ und „besonderem“ Bestandsschutz unterschieden. Auch ist in Ziffer II. 7 Abs. 2 TV PM formuliert: „Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sowie ihre Beendigung haben keinen Einfluss auf Ansprüche aus sozialem Bestandsschutz nach Ziffer IV. dieses Tarifvertrages“. Auch bei dieser Verweisung wird also nicht zwischen sozialem und besonderem Bestandsschutz unterschieden. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Ziffer IV. 1 TV PM auf einen Zeitraum von „zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung von Übergangsgeld vorausgegangen sind“ abgestellt wird. Zu weitreichend sind allerdings die Schlüsse, die er aus dieser Formulierung zieht. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfte es nämlich mangels entsprechender finanzieller Garantieregelungen in Ziffer IV. 6 TV PM keineswegs ausgeschlossen sein, auch bei einem Mitarbeiter, der den Bestandsschutz aufgrund des Alters / langjähriger Tätigkeit gem. Ziffer IV. 6 TV PM genießt, den Beschäftigungsumfang zu verringern (vgl. dazu BAG, 16. März 1999 – 9 AZR 314/98 – insbes. Rn. 49 ff., 63 ff., Juris). Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass auch solche bestandsgeschützten Mitarbeiter Übergangsgeld beantragen – wie es ja im Übrigen auch der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2019 – „höchst vorsorglich – ausschließlich zur Fristwahrung“ – getan hat. Im Gesamtkontext ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung um ein redaktionelles Versehen handelt, dem nicht die Aussagekraft zukommt, die der Kläger ihm im Rahmen der Auslegung beimisst. Unschwer lässt sich insoweit für die Mitarbeiter, die sich auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM berufen, insoweit entsprechend auf „die beiden Kalenderjahre, die der Geltendmachung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 TV PM vorausgehen“ abstellen. (bb) Der Kläger verkennt in systematischer Hinsicht, dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM, den sie allen weiteren Absätzen der Ziffer IV. vorangestellt haben, eine Regelung allgemeiner Art zum Geltungsbereich des Tarifvertrages getroffen haben. § 12 a TVG eröffnet die Regelungen des Tarifrechts in den §§ 1 – 12 TVG, die nur für Arbeitnehmer und ihre Rechtsverhältnisse gelten, auch für solche Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, jedoch wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG wird die Tarifautonomie unter den in § 12 a TVG genannten näheren Voraussetzungen auf diese Beschäftigtengruppe erstreckt (Däubler/Reinicke/Rachor, TVG 4. Aufl., 2016, § 12 a Rn. 1). Den Tarifvertragsparteien steht dabei im Rahmen ihrer Tarifautonomie auch das Recht zu, den Geltungsbereich von Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen selbst zu bestimmen, solange sie sich am Leitbild des § 12 a TVG orientieren (BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – Rn. 59; Däubler/ Reinecke/ Rachor, TVG, 4. Aufl. 2016, § 12 a Rn. 30 mwN.). Hiervon haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 und der dazugehörigen Protokollnotiz Gebrauch gemacht. So haben sie in der Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1 TV PM hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd. § 12 a TVG auf eine „überwiegende programmgestaltende Tätigkeit im Jahr der Anspruchsstellung“ abgestellt, also Ansprüchen nur solchen Mitarbeitern zuerkannt, die im Jahr der Anspruchsstellung zeitlich überwiegend für die Beklagte (programmgestaltend) tätig waren. Dies entspricht § 12 a Abs. 1 Ziffer 1 a) TVG, der für die Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit ebenfalls auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit für eine Person abstellt. Dass der Kläger in diesem Sinne im Jahr 2018 (wie auch den Vorjahren) wirtschaftlich abhängig war, ist bereits ausgeführt worden. In Ziffer IV. 1 TV PM haben die Tarifvertragsparteien für die Inanspruchnahme des tariflichen Bestandsschutzes „nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen“ zudem festgelegt, unter welchen einschränkenden Voraussetzungen eine vergleichbare soziale Schutzwürdigkeit iSd. § 12 a TVG bestehen soll. Eine solche Rechtsetzungsbefugnis bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffes der sozialen Schutzwürdigkeit iSd. § 12 a TVG steht ihnen zu (vgl. dazu etwa BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – 1. Leitsatz, Rn. 33 ff., 59 Juris). Dabei können sie insbesondere – wie es hier erfolgt ist – an eine bestimmte Mindesteinsatzzeit anknüpfen und ebenso auch Verdienstobergrenzen festlegen (vgl. Däubler/Reinicke/Rachor, TVG, 4. Aufl. 2016, § 12 a Rn. 55, 56; BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 –; BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 –, Juris). Der Kläger lässt bei seiner Argumentation, wonach sich Ziffer IV. 1 und dessen Anforderungen nicht auf Ziffer IV. 6 beziehen sollen, außeracht, dass die Regelungen des TV PM nur dann tarifliche Bindungswirkung und Wirksamkeit entfalten können, wenn es sich um einen Tarifvertrag in den von § 12 a TVG gezogenen Grenzen handelt, wenn und soweit er sich also an arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne dieser Vorschrift richtet. Während Ziffer I. 1 TV PM zum Geltungsbereich lediglich formuliert: „Dieser Tarifvertrag gilt für befristet beschäftigte Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter“ (und damit keine Beschränkungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit und sozialen Schutzbedürftigkeit enthält), ergeben sich diese an § 12 a TVG orientierten Einschränkungen des Geltungsbereichs hier allein aus der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM und der dazugehörenden Protokollnotiz. (cc) Das hier vertretene Verständnis der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM widerspricht auch nicht – wie der Kläger meint – Sinn und Zweck des Bestandsschutzes für langjährig beschäftigte / ältere Arbeitnehmer. Ziel solcher Bestandsschutzregelungen ist vor allem, einer langjährigen regelmäßigen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit und der dadurch entstandenen engen Verbindung Rechnung zu tragen (vgl. BAG, 20. September 2016 – 9 AZR 525/15 – Rn. 22, Juris), Dieser Zielsetzung widersprechen die Voraussetzungen, an die Ziffer IV. 1 TV PM anknüpft, nicht, sie stehen vielmehr gerade damit in Einklang. Da der Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM nur an eine Gesamtzahl von 25 Jahren wiederkehrender Tätigkeit / bzw. 15 Jahren wiederkehrender Tätigkeit (bei Erreichen des Lebensalters von 55) anknüpft, nicht aber verlangt, dass diese Jahre zusammenhängend (ohne Unterbrechung) geleistet werden, wird nur über die zusätzlichen Anforderungen der Ziffer IV. 1 TV PM sichergestellt, dass zum Zeitpunkt, zu dem der Bestandsschutz geltend gemacht werden kann, die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit aktuell und auch bereits seit einiger Zeit besteht (nämlich mindestens in dem Jahr der Anspruchsstellung sowie den beiden Jahren davor). Die Sichtweise des Klägers würde dazu führen, dass sich auch jemand auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM gegenüber der Beklagten berufen könnte, der zuletzt nur noch sporadisch oder gar nicht (jedenfalls nicht „wiederkehrend“) für die Beklagte gearbeitet hat, also keine aktuelle intensive Bindung an die Beklagte mehr aufweist, sondern nur auf frühere – eventuell sehr lang zurückliegende – Jahre einer wiederkehrenden Tätigkeit verweisen kann. Die Bestandsschutzgewährung verfolgt gerade das Ziel, diejenigen im Alter abzusichern, die sich über lange Zeit beruflich auf die Beklagte konzentriert haben und gerade deshalb größere Schwierigkeiten haben, sich erfolgreich umzuorientieren. Dieser Aspekt spricht dafür, dass die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten Mindestanforderungen einer aktualisierten intensiveren („wiederkehrend“) Beschäftigungsbeziehung zur Beklagten (mindestens in den letzten drei Jahren) auch für den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM gelten. Dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM auf eine Grenze von 98.000,00 Euro brutto erwerbsmäßiger Gesamteinkünfte in den drei Jahren abstellen, ist mit Blick auf ihre Regelungsbefugnis nicht zu beanstanden; auch der Höhe nach hält sich der Betrag im Rahmen dessen, was im Einzelfall von Arbeitnehmern verdient wird (vgl. dazu BAG, 15. Februar 2005 – 9 AZR 51/04 – Rn. 60, bezogen auf die frühere Grenze erwerbsmäßiger Gesamteinkünfte iHv. 180.000,00 DM = 92.032,54 Euro im bei der Beklagten geltenden TV für arbeitnehmerähnliche Personen). (c) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM. (aa) Er hat in den beiden Kalenderjahren, die der Geltendmachung des Bestandsschutzes gegenüber der Beklagten vorausgehen, in jedem der beiden Jahre an mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr für die Beklagte gearbeitet. Der Kläger hat sich gegenüber der Beklagten im Juni 2018 auf den Fortbestand der Rahmenvereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus berufen. Er hat im Jahr 2016 an 192 Beschäftigungstagen (einschließlich bezahlter Urlaubstage) für die Beklagte Tätigkeiten erbracht und 2017 an 143 Beschäftigungstagen (einschließlich Urlaubstagen). Selbst wenn man auf den Antrag auf Übergangsgeldzahlung abstellen wollte, der im März 2019 gestellt wurde, war der Kläger in den beiden Vorjahren (2017 und 2018) wiederkehrend tätig, im Jahr 2018 nämlich an 179 Beschäftigungstagen (einschließlich bezahlter Urlaubstage). (bb) Der Kläger hat in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte im Sinne der Ziffer IV. 1 TV PM erzielt, die in jedem Kalenderjahr nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. (aaa) Gem. Ziffer IV. 1 sind die „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“ pro Jahr maßgeblich. Die Regelung nimmt ausdrücklich auf die in § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten Einkunftsarten Bezug, von denen – mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – alle Berücksichtigung finden sollen. Die Tarifvertragsparteien haben hier bereits dem Wortlaut nach auf die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte im Sinne des Steuerrechts abgestellt. Wenn die Tarifvertragsparteien Rechtsbegriffe verwenden, die sie selbst nicht weiter definieren, ist im Regelfall anzunehmen, dass der gebräuchliche juristische Bedeutungsgehalt gelten soll (BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 26 mwN.). Damit kommt es darauf an, in welcher Höhe in den jeweiligen Jahren zu versteuerndes Einkommen bei dem Kläger iSd. § 2 Abs. 1 EStG vorlag, wobei – insoweit abweichend von § 2 Abs. 1 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verbachtung und Kapitaleinkünfte unberücksichtigt bleiben. (aaaa) Der Kläger hat weder 2016 noch 2017, 2018 oder 2019 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro erzielt. Dies ergibt sich für die Jahre 2016 – 2018 aus den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden der jeweiligen Jahre. Der Steuerbescheid für das Jahr 2016 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 92.047,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 622,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2016 daher ein Betrag iHv. 91.424,00 Euro. Der Steuerbescheid für das Jahr 2017 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 87.007,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 494,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2017 daher ein Betrag iHv. 86.513,00 Euro. Der Steuerbescheid für das Jahr 2018 weist ein zu versteuerndes Einkommen iSd. § 2 Abs. 1 EStG für den Kläger in Höhe von 96.831,00 Euro aus, davon entfällt ein Betrag in Höhe von 164,00 Euro auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; als iSd. Ziffer IV. 1 TV PM relevante erwerbsmäßige Gesamteinkünfte verbleibt für 2018 daher ein Betrag iHv. 96.667,00 Euro. Unwidersprochen hat der Kläger im Hinblick auf die Einkünfte in 2019 vorgetragen, diese hätten sich aufgrund der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Beklagten erheblich verringert (insbesondere weniger als 98.000,00 Euro betragen). Von der Beklagten erhielt der Kläger im Jahr 2019 nur noch einen Betrag in Höhe von 13.108,95 Euro brutto als nachträgliche Urlaubsvergütung für Urlaub aus dem Jahr 2018. Auf den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld sind bisher keine Zahlungen erfolgt, wie die Parteien auf Nachfrage des Gerichts in der letzten mündlichen Verhandlung mitgeteilt haben. (bbbb) Allein die Angaben zu den zu versteuernden Gesamteinkünften in den Einkommenssteuerbescheiden 2016 – 2018 sind hier maßgeblich, wenn es um das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM geht. Soweit die Beklagte meint, es müsse stattdessen auf die Gesamtsumme der von ihr an den Kläger in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gezahlten Bruttohonorare gemäß ihrer Aufstellung (Anlage B 1, Bl. 373 d. A.) abgestellt werden, widerspricht dies der tariflichen Regelung. Zwar hat der Kläger – worauf die Beklagte hinweist – in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils pro Jahr Honorare von der Beklagten erhalten, die deutlich über 100.000,00 Euro lagen. Dies bestreitet auch der Kläger nicht. Zutreffend weist er aber darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM eben nicht an die Höhe der bei der Beklagten pro Kalenderjahr erzielten Honorare angeknüpft haben, sondern allein an die „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“ im steuerrechtlichen Sinne. (cccc) Die in den Steuerbescheiden als zu versteuerndes Einkommen festgesetzten Beträge sind ohne weitere inhaltliche Überprüfung zu Grunde zu legen. Insbesondere besteht kein Raum für Überlegungen der Beklagten zu „sinnlosen“ oder „ungerechtfertigten“ Ausgaben des Klägers, die zu einer Minderung der Gesamteinkünfte führten. Insoweit ist insbesondere das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe – nur um ein „Minus“ zu produzieren und die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte zu verringern – seine Ehefrau bei der von ihm im Rahmen selbständiger Tätigkeit betriebenen Produktionsfirma angestellt, nicht relevant. Da die Tarifvertragsparteien den steuerrechtlichen Ansatz gewählt haben, kommt es nur darauf an, was als zu versteuerndes Gesamteinkommen zur Verfügung stand. Sind Ausgaben getätigt worden – etwa Investitionen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit oder Lohnkosten für Angestellte – dann reduzieren diese selbstverständlich die iSd. Ziffer IV.1 TV PM verfügbaren „erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte“. Die von der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits vertretene Sichtweise, wonach die Angaben zu den zu versteuernden Gesamteinkünften im Steuerbescheid nicht maßgeblich sein sollen, steht im Übrigen in erheblichem Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis im Umgang mit dem TV PM. Deutlich wird dies bei der Prüfung des Anspruchs des Klägers auf Urlaubsvergütung. Gem. Ziffer V TV PM besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die als befristete Programmmitarbeiter beschäftigten Personen nur dann, wenn sie (1.) in dem Erwerbszeitraum von sechs Wochen vor der Antragstellung (auf bezahlten Urlaub) an mindestens 42 Tagen (einschließlich Urlaubstagen) für die Beklagte, eine andere A.-Anstalt oder D. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen tätig waren und (2.) ihre Gesamteinkünfte iSd. Ziffer IV. 1 TV PM in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung 98.000,00 Euro nicht überstiegen. Aus dem Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie zur Überprüfung der zweiten Voraussetzung von den Beschäftigten die Vorlage des Steuerbescheids des Vorjahres verlangt. Entsprechend hat sie die Zahlung der Urlaubsvergütung für den Ende 2018 beantragten Urlaub des Klägers unstreitig zunächst verweigert, da der Kläger den Steuerbescheid des Vorjahres 2017 noch nicht vorlegen konnte. Nachdem der Kläger ihr den Steuerbescheid 2017 im Frühjahr 2019 vorlegte, zahlte sie an ihn die Urlaubsvergütung aus. Die Beklagte stellt also selbst offensichtlich für die Ermittlung der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Vorjahres auf den Inhalt des jeweiligen Steuerbescheides ab. Dies ist schon deshalb plausibel, weil sich auch der Steuerbescheid auf diesen Veranlagungszeitraum (des Vorjahres) bezieht, der gem. § 2 Abs. 7 S. 2 EStG für die steuerliche Bemessung relevant ist (vgl. auch BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 39, Juris). Außerdem hat der Steuerbescheid den Vorteil der Vollständigkeit und Richtigkeit der dortigen Bewertungen für sich und wird auch deshalb als geeignetes Nachweismittel angesehen (ebenso BAG, 21. Juni 2011 – 9 AZR 820/09 – Rn. 39, Juris). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso nun für die hier streitigen Fragen anderes gelten soll. (dddd) Der Kläger ist auch nicht – in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 1 BGB – so zu behandeln, als sei ihm die Urlaubsvergütung für den Urlaub Ende 2018 bereits im Kalenderjahr 2018 ausgezahlt worden, nicht erst – wie tatsächlich erfolgt – im Kalenderjahr 2019. Aufgrund des im Einkommenssteuerrecht gem. § 11 EStG geltenden Zuflussprinzips sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Anderes gilt nur für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind. Diese gelten dann als in diesem Kalenderjahr bezogen. Ausgehend davon ist der Betrag von 13.108,95 Euro, den die Beklagte an den Kläger im April 2019 zahlte, den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften 2019 zuzurechnen. Bei der Zahlung der Urlaubsvergütung handelt es sich – anders etwa als bei Arbeitslohn – nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Einnahme. Sie ist dem Kläger auch nicht erst „kurz nach Ende des Kalenderjahres“ 2018 zugeflossen, sondern erst im April 2019. Auch wenn mit der Zahlung der Beklagten in Höhe von 13.108,95 Euro unstreitig der Anspruch auf Urlaubsvergütung für das Jahr 2018 (nachträglich) erfüllt wurde, gehört diese Zahlung nach dem Zuflussprinzip zu den im Jahr 2019 erzielten erwerbsmäßigen Gesamteinkünften. Von dieser Betrachtungsweise abzuweichen, besteht hier – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Anlass. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten veranlasst, dass die Zahlung erst 2019 erfolgen konnte. Er habe den Steuerbescheid 2017 nicht rechtzeitig beantragt und vorgelegt, um zu vereiteln, dass sie die Urlaubsvergütung noch 2018 zur Auszahlung bringt und sich seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte so auf einen Betrag von mehr als 98.000,00 Euro für das Jahr 2018 erhöhen. Sie macht insoweit geltend, der Kläger habe das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM treuwidrig herbeigeführt. Zwar ist § 162 BGB als allgemeiner Rechtsgedanke der Grundsatz zu entnehmen, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf (Palandt/Ellenberger, 79. Aufl. 2020, § 162 Rn. 1). Die Beklagte hat aber weder ein pflichtwidriges, noch gar treuwidriges Verhalten des Klägers darlegen können und ebenso wenig, dass gerade dies eine frühere Auszahlung der Urlaubsvergütung im Jahr 2018 unmöglich gemacht hätte. Der Steuerbescheid für das Jahr 2017 ist erst am 7. März 2019 ergangen. Der Kläger hat diesen zeitnah der Beklagten vorgelegt. Im April 2019 erfolgte dann die Auszahlung der Urlaubsvergütung. Es war also nicht etwa so, dass der Kläger bereits 2018 über den Steuerbescheid verfügte und gezielt die Vorlage des schon ergangenen Bescheids trotz entsprechender Aufforderungen der Beklagten unterließ. Dass der Bescheid erst im März 2019 erstellt wurde, ist dem Kläger ebenso wenig als Treuwidrigkeit anzulasten. Insofern ist schon darauf hinzuweisen, dass im Falle der Abgabe einer Steuererklärung über einen Steuerberater (wie dies hier ausweislich der Angaben im Steuerbescheid 2017 erfolgt ist) die Steuererklärung für das Jahr 2017 erst bis zum 28. Februar 2019 beim Finanzamt abzugeben war. Die Abgabe der Steuererklärung dürfte hier sogar vor Ablauf dieser Frist erfolgt sein, da der Bescheid bereits am 9. März 2019 erging. Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Steuererklärung abgegeben wurde, ist hier aber ohnehin nicht von Belang. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein soll, bei der Abgabe der Steuererklärung die gesetzlichen Fristen auszuschöpfen. Ohne nähere Begründung nimmt die Beklagte an, der Kläger sei ihr gegenüber verpflichtet, seine Steuererklärung so früh wie möglich zu machen. Eine solche Pflicht ist weder den tariflichen Regelungen zu entnehmen, noch ist sonst erkennbar, woraus sich der Vorwurf des pflichtwidrigen, geradezu treuwidrigen Vorgehens des Klägers ergeben soll. Der Kläger hat, wenn er die Steuererklärung erst spät macht, das Risiko, dass er bestimmte Zahlungen – etwa von Übergangsgeld oder auch von Urlaubsvergütung – erst verspätet erhält, weil ihm der erforderliche Nachweis für die Höhe der steuerlichen Gesamteinkünfte für das Vorjahr (noch) fehlt. Wenn er dieses Risiko eingeht, indem er erst spät seine Steuererklärung abgibt, handelt er daher möglicherweise gegen seine eigenen Interessen. Es ist aber nicht erkennbar, dass er damit der Beklagten gegenüber pflicht- oder treuwidrig handelt. Hinzu kommt, dass die Beklagte keineswegs gehindert war, die Urlaubsvergütung noch in 2018 auszuzahlen und so für höhere Gesamteinkünfte des Klägers zu sorgen. Der Kläger hatte in dem Antragsformular für die Urlaubsvergütung von November 2018 versichert, dass die Gesamteinkünfte 2017 die tarifliche Grenze von 98.000,00 Euro nicht überschreiten. Es fehlte lediglich der Nachweis. Die Beklagte hat bereits zuvor häufiger – so z. B. auch Anfang 2018 – die entsprechenden Zahlungen der Urlaubsvergütung unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, ohne dass ihr ein Nachweis über die Einkünfte des Vorjahres vorlag. In der Berufungsverhandlung hat sie sich auf eine Handhabung berufen, wonach nur jeweils einmal (pro Kalenderjahr) eine Auszahlung der Urlaubsvergütung unter Vorbehalt erfolgt, also ohne den erforderlichen Nachweis, nicht aber ein zweites Mal. Da der Kläger bereits Anfang 2018 eine solche Zahlung von Urlaubsvergütung unter Vorbehalt erhalten hatte, hat die Beklagte entsprechend dieser Praxis Ende 2018 davon abgesehen, die weitere Zahlung ebenfalls ohne Vorlage des Steuerbescheids (unter dem Vorbehalt der Rückforderung) zur Auszahlung zu bringen. Die Beklagte hat durch dieses Vorgehen vor allem eigene Interessen wahrgenommen, nämlich das Risiko hoher Rückforderungsansprüche zu vermeiden, sollte der Steuerbescheid 2017 letztlich ein Gesamteinkommen von mehr als 98.000,00 Euro ausweisen. Diese nachvollziehbare Entscheidung der Beklagten – und nicht irgendein treuwidriges Verhalten des Klägers – hat dazu geführt, dass die Zahlung dem Kläger erst 2019 zugeflossen ist. b) Der Kläger erfüllte noch vor dem 31. Dezember 2018 auch die in Ziffer IV. 6 TV PM genannten Voraussetzungen für das Eingreifen des Bestandsschutzes. aa) Ziffer IV. 6 TV PM sieht vor, dass die Tätigkeit nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB beendet werden kann, wenn ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmmitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für die Beklagte tätig gewesen ist oder er das 55. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen ist. bb) Diese Voraussetzungen hat der Kläger vor Ablauf der Befristung der letzten Rahmenvereinbarung (zum 31. Dezember 2018) erfüllt. (1) Der Kläger ist am ... 2018 55 Jahre alt geworden. (2) Er ist als befristet beschäftigter Programmitarbeiter nach dem TV PV weit mehr als 15 Jahre wiederkehrend für die Beklagte tätig gewesen. (a) Was eine wiederkehrende Tätigkeit ist, haben die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM definiert. Danach ist „wiederkehrend“ derjenige tätig, der an mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den N. tätig ist. Entgegen der Sichtweise der Beklagten, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist wiederkehrend in Ziffer IV. 1 TV PM nicht so definiert, dass zusätzlich (zu den 72 Beschäftigungstagen pro Kalenderjahr) auch noch zu verlangen ist, dass das erwerbsmäßige Gesamteinkommen pro Kalenderjahr 98.000,00 Euro nicht übersteigen darf. Eine solche weitere Voraussetzung hätten die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 6 TV PM ohne weiteres aufnehmen können, sie haben es aber nicht getan. In dem Begriff „wiederkehrend“, wie sich aus der klaren Definition in Ziffer IV. 1 TV PM ergibt, ist diese zusätzliche Anforderung (eines Einkommensdeckels) nicht enthalten. (aa) Bereits die Syntax der Formulierung in Ziffer IV. 1 TV PM zeigt das. Es sind dort zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelungen des Tarifvertrages aufgestellt: - der Mitarbeiter muss in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung des Übergangsgeldes vorausgehen, „wiederkehrend“ für die Beklagte tätig gewesen sein - in diesen beiden Jahren sowie im Jahr der Antragstellung dürfen die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte des Mitarbeiters jeweils nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Als Einschub findet sich dann die Erläuterung des Begriffs „wiederkehrend“ wie folgt: „wenn sie / er in den zwei Kalenderjahren (...) wiederkehrend, d.h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug bezahlten Urlaubs) für den N. tätig war“. Es fehlt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, ein Komma nach dem Einschub (also nach „bezahlten Urlaubs“). Es handelt sich, wie aus dem gesamten Satzaufbau klar ersichtlich, um einen Einschub („das heißt....), mit dem der Begriff „wiederkehrend“ erläutert wird; dieser Einschub endet nach der Klammer. Das Fehlen des Kommas kann nicht – wie die Beklagte meint – als Argument für ihre Auslegung, die mit dem gesamten Satzbau nicht in Einklang steht, gewertet werden. (bb) Angesichts der Definition, die die Tarifvertragsparteien in Ziffer IV. 1 TV PM selbst formuliert haben, ist für eine abweichende Auslegung des Begriffes „wiederkehrender Tätigkeit“, wie ihn die Beklagte vornehmen möchte, kein Raum. Denn es kann ohne weiteres angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „wiederkehrenden Tätigkeit“ in Ziffer IV. 1 und Ziffer IV. 6 einheitlich gebrauchen. Der Begriff „wiederkehrend“ findet sich auch in Ziffer II. 7 TV PM. Dort heißt es wie folgt: „Mit nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben (z.B. als Moderatorin / Moderator, Reporterin / Reporter) können Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden (...).“. Mit dem Kläger wurden unstreitig fortlaufend bereits seit Jahrzehnten solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und zwar unstreitig auch in den Zeiträumen, in denen der Kläger jahrelang über erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von mehr als 98.000,00 Euro verfügte. Auch das verdeutlicht, dass der Begriff der „wiederkehrenden Tätigkeit“ allein an einen bestimmten regelmäßigen Beschäftigungsumfang (nämlich von mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr) anknüpft, nicht aber an das Unterschreiten eines Einkommensdeckels. (cc) Die Tarifvertragsparteien hätten ohne weiteres eine solche Regelung treffen können, wie die Beklagte sie reklamiert. Sie hätten in Ziffer IV. 6 TV PM regeln können, dass nur solche Jahre zum Erlangen des Bestandsschutzes relevant sind, in denen der Mitarbeiter – neben der wiederkehrenden Tätigkeit – nicht mehr als 98.000,00 Euro erwerbsmäßige Gesamteinkünfte erzielt. Eine solche Regelung haben sie aber in Ziffer IV. 6 TV PM nicht getroffen, sondern allein an das Vorliegen einer wiederkehrenden Tätigkeit angeknüpft. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien ist hinzunehmen; sie kann nicht durch Auslegung „korrigiert“ werden. Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung gemeint hat, die Tarifvertragsparteien seien aber selbstverständlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass nur solche Jahre (des erwerbsmäßigen Gesamteinkommens von nicht mehr als 98.000,00 Euro) zählten (was im Übrigen der Kläger bestreitet), gibt es dafür keinen Anhaltspunkt in der tarifvertraglichen Regelung. Auch der Inhalt des Protokolls vom 5. April 1995 spricht nicht dafür. So hat ein Vertreter der Beklagten selbst ausweislich des Protokolls auf die Risiken hingewiesen, die sich „bei einer lang andauernden wiederkehrenden Beschäftigung auf einem im Prinzip nicht limitierten Niveau“ ergeben könnten. Darin wird deutlich, dass auch auf Seiten der Beklagten nicht das Verständnis bestand, dass eine „wiederkehrende Tätigkeit“ zugleich automatisch eine finanzielle Obergrenze beinhaltet. Die Tarifvertragsparteien haben durch die hier getroffene Regelung auch nicht ihre Regelungsbefugnis im Hinblick auf § 12 a TVG überschritten. Sie haben über die in Ziffer IV. 1 TV PM aufgenommenen Voraussetzungen in zulässiger Weise bestimmt, wer sich auf den Bestandsschutz berufen kann und dabei die Voraussetzungen für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und vergleichbarer sozialer Schutzbedürftigkeit in Wahrnehmung ihrer Regelungskompetenz orientiert am Leitbild des § 12 a TVG festlegt. Hierzu wurde bereits ausgeführt. § 12 a TVG erzwingt nicht, dass sie dieselben Anforderungen an jedes einzelne Jahr, das für den Eintritt des Bestandsschutzes berücksichtigt werden soll, stellen. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit allein auf das Vorliegen einer programmgestaltenden Tätigkeit nach dem TV PM in Verbindung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 72 Tagen im Jahr abstellen. Dass sie zusätzlich auch einen „Einkommensdeckel“ hätten festlegen können, bedeutet nicht, dass sie es tun mussten. Die Tarifvertragsparteien haben im Übrigen auch bei den Regelungen zur Berechnung des Übergangsgeldes gem. Ziffer IV. Regelungen getroffen, in denen auch Jahre mit erwerbsmäßigen Gesamteinkünften von mehr als 98.000,00 Euro berücksichtigt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in Ziffer IV. 3 TV PM das Übergangsgeld pro Monat auf einen Maximalbetrag von einem Zwölftel von 98.000,00 Euro gedeckelt ist. Dies wäre nicht erforderlich, wenn sowieso nur Jahre zählten, in denen das erwerbsmäßige Gesamteinkommen den Betrag von 98.000,00 Euro nicht übersteigt. Soweit die Beklagte für die Auslegung des TV PM auf den – ebenfalls 1996 abgeschlossenen – Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Bezug nimmt, ist dies nicht überzeugend. Gerade die Regelungen zur „Sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 12 a TVG“ (Ziffer 3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen) und zur „Wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne von § 12 a TVG“ (Ziffer 2) finden sich im TV PM nicht. (b) Der Kläger ist mehr als 15 Kalenderjahre für die Beklagte in dem oben genannten Sinne wiederkehrend als Programmmitarbeiter im Rahmen befristeter Rahmenvereinbarungen gem. Ziffer II. 7 TV PM tätig gewesen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung (Anlage B 1, Bl. 373 d. A.) ergibt sich dies ohne weiteres. Danach war der Kläger in den Jahren 2000 bis 2018 jeweils pro Kalenderjahr mehr als 72 Tage pro Jahr bei der Beklagten beschäftigt, in allen Jahren (außer dem Jahr 2000) sogar deutlich mehr als 100 Tage pro Jahr. (3) Selbst wenn man – mit der Beklagten – nur Jahre berücksichtigen wollte, in denen der Kläger erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von höchstens 98.000,00 Euro erzielte, kann der Kläger Bestandsschutz beanspruchen. Ausweislich der von ihm vorgelegten – und für die Feststellung der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte allein maßgeblichen (s.o.) – Steuerbescheide hat der Kläger auch in den Jahren 1990 bis 2002 (= 13 Jahre, Anlagen BK 14 – 1 bis BK 14 – 13) und in den Jahren 2014 bis 2018 (= 4 Jahre, Anlagen BK 14 – 14 bis BK 14 – 18) jährlich erwerbsmäßige Gesamteinkünfte von nicht mehr als 98.000,00 Euro erzielt. Dies sind insgesamt 17 Jahre, also „mindestens 15 Jahre“. Selbst wenn man – noch weitergehend – erst die Zeit ab dem Abschluss der ersten Rahmenvereinbarung im Oktober 1991 berücksichtigen wollte, wären es immer noch „mindestens 15 Jahre“. c) Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte befristete Aussetzung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 TV PM (derzeit ausgesetzt bis 30. Juni 2022) betrifft den Kläger nicht. Er gehört zu dem Personenkreis, für den die Bestandsschutzregelung weiterhin Anwendung findet. Denn er fällt unter die in den Ergänzungstarifverträgen vorgesehenen Ausnahmeregelungen. aa) Die Tarifvertragsparteien haben die Anwendung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 TV PM für die älteren / besonders langjährig beschäftigten Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter beginnend ab dem 1. Januar 2010 in mehreren Ergänzungstarifverträgen befristet ausgesetzt, zuletzt bis zum 30. Juni 2022. bb) Die Tarifvertragsparteien haben allerdings – erstmals im Ergänzungstarifvertrag von Dezember 2015 – einen bestimmten Personenkreis davon ausgenommen. (1) Zum Zeitpunkt des Befristungsablaufs der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien war vereinbart, dass die Aussetzung der besonderen Bestandsschutzregelung (die damals befristet bis 30. Juni 2019 vorgesehen war) nicht für diejenigen Programmmitarbeiter/innen der Beklagten gilt, denen in der Zeit zwischen dem 1. Juli (2015) und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für diese Mitarbeiter/innen sollte der besondere Bestandsschutz „für die Laufzeit der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, mindestens aber bis zum 30. Juni 2019“ gelten. Entsprechend lautende Ausnahmeregelungen (nur mit anderen Befristungsdaten) enthielten sowohl die vorangegangenen als auch die folgenden Ergänzungsvereinbarungen. In der zuletzt am 5. / 18. Dezember 2019 geschlossenen Ergänzungsvereinbarung findet sich die entsprechende Regelung, befristet bis zum 30. Juni 2022. (2) Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, der nicht von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM erfasst ist. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Fristablaufs zum 31. Dezember 2018. (a) Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. November 2015 den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten, den dieser angenommen hat. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer – bis 31. Dezember 2017 befristeten – Rahmenvereinbarung als programmgestaltender Mitarbeiter auf der Grundlage des TV PM an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 31. August 2015 an. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. (b) Entgegen der Sichtweise der Beklagten ist die Ausnahme von der Aussetzung der Bestandsschutzregelung nicht auf solche Personen beschränkt, die bereits in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 die Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM erfüllt haben. Eine solche weitere „ungeschriebene“ Voraussetzung kann nicht in die tarifliche Regelung der Ergänzungsvereinbarungen hineingelesen werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte der Kläger zudem bereits die Voraussetzung einer 25-jährigen wiederkehrenden Beschäftigung als Programmmitarbeiter bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrages am 31. August 2015 – und auch schon vorher zum 30. Juni 2015 – erfüllt. (aa) Die von der Beklagten geltend gemachte zusätzliche Voraussetzung ergibt sich im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht. (aaa) Dem Wortlaut der Ausnahmeregelung lässt sich die Einschränkung gerade nicht entnehmen. Die Ausnahmeregelung stellt allein darauf ab, dass in einem bestimmten Zeitraum ein Rahmenvertrag angeboten und dieses Angebot angenommen worden ist. Die Tarifvertragsparteien hätten weitere zusätzliche Voraussetzungen zur Beschränkung des privilegierten Personenkreises unschwer regeln können. Dies haben sie aber unterlassen. Es besteht kein Anknüpfungspunkt für ein „Hineinlesen“ weiterer ungeschriebener Voraussetzungen; dies verbietet sich daher im Wege der Auslegung. Ein solcher Anknüpfungspunkt ergibt sich auch nicht aus der Vorgängerregelung, die bis zur Neuregelung im Dezember 2015 galt. Wie sich aus der Anlage BK 3 (Bl. 661 d. A.) ergibt, war dort zur Aussetzung unter der Fussnote 1 zur Bestandsschutzregelung Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM folgendes geregelt: „Gemäß Tarifvertrag vom 01.01.2012 wird die Regelung in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 nicht angewandt. Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2015 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird.“ Obwohl die Aussetzung der Bestandsschutzregelung danach keineswegs in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 weggefallen war, sondern bis 31. Dezember 2015 fortbestand, haben die Tarifvertragsparteien im Dezember 2015 all diejenigen Mitarbeiter/innen von der befristeten Aussetzung ausgenommen, die in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 einen neuen befristeten Rahmenvertrag erhalten haben. Warum die Tarifvertragsparteien an diesen Zeitraum (1. Juli bis 30. November 2015) anknüpften, ist aus den tariflichen Regelungen selbst nicht ohne weiteres verständlich. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (zu der fehlenden unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien etwa BAG 21. Dezember 2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 f.). Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG, 21. März 2018 – 10 AZR 34/17 Rn. 43; BAG, 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, Juris). Dafür, dass es an einem solchen sachlichen Grund für die getroffene Regelung fehlt, gibt es keine Anhaltspunkte, auch nicht im Prozessvortrag der Parteien. (bbb) Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz ausgeführt hat, die Ausnahmeregelung gelte sogar nur für solche Mitarbeiter, die bereits zum 1. Januar 2010 (also dem Beginn der befristeten Aussetzung) sämtliche Voraussetzungen der Bestandsschutzregelung erfüllt haben, ist noch weniger ersichtlich, aus welchen Gründen die im Dezember 2015 erstmalig getroffene Regelung so auszulegen sein sollte. Die Beklagte trägt nichts vor, das für diese Sichtweise sprechen könnte. (bb) Aber selbst wenn man hier der Sichtweise der Beklagten folgen wollte und die Ausnahmeregelung entsprechend einschränkend auslegt, gehört der Kläger zum privilegierten Personenkreis. Er war nämlich bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages am 31. August 2015 mindestens 25 Jahre wiederkehrend, nämlich im Umfang von mehr als 72 Tagen pro Jahr, bei der Beklagten beschäftigt. Zu dieser Auslegung des Merkmals „wiederkehrend“ wurde bereits oben näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. (aaa) Für zahlreiche Jahre – nämlich die Jahre 1997 und 1998 sowie 2000 – 2015 – ist unstreitig, dass der Kläger mindestens 72 Tage jährlich bei der Beklagten beschäftigt war. Dies ergibt sich schon aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Aufstellung (Anlage B 1, Bl. 373 d. A.). (bbb) Der Kläger hat allerdings auch für die Jahre 1989 – 1996 unter detaillierter Angabe der Beschäftigungstage sowie des Inhalts seiner Tätigkeit und ebenso für das Jahr 1999 dargelegt, dass er in diesen Jahren an mindestens 72 Tagen bei der Beklagten beschäftigt war. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, es gilt als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte konnte das Vorbringen des Klägers zu seinen Tätigkeiten in den Jahren 1989 – 1991 nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten und allein darauf verweisen, dass sie nicht mehr über entsprechende Unterlagen verfüge. Der Kläger hat mit der Anlage K 5 die Sendeprotokolle der Jahre 1989 – 1991 vorgelegt. Er hat in zahlreichen weiteren Anlagen für diese Jahre und auch die Jahre 1992 – 1996 sowie 1999 tageweise aufgelistet, mit welchen Tätigkeiten er jeweils befasst war. Mit diesem Tatsachenvorbringen hätte die Beklagte sich im Einzelnen auseinandersetzen müssen, um es dezidiert zu bestreiten. Auf das Fehlen substantiierten Bestreitens bezüglich der Beschäftigungstage hat sowohl der Kläger als auch das Gericht mit Beschluss vom 17. Juni 2020 hingewiesen. Im Übrigen hat die Personalabteilung der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2018 (Anlage K 15, Bl. 227 – 228 d. A.) ausgeführt, der Kläger sei „wiederkehrend im Sinne des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeiter erst seit dem Jahr 1991 beschäftigt“ gewesen. Dies steht in Widerspruch dazu, dass die Beklagte dies im Rechtsstreit (auch) für die Jahre 1991 – 1996 bestritten hat. Selbst wenn man erst ab Beginn des Jahres 1990 von einer wiederkehrenden Tätigkeit als Programmmitarbeiter ausgeht, waren bereits mit Ablauf des Jahres 2014 insgesamt 25 Jahre wiederkehrender Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten erreicht. Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 31. August 2015 lagen daher die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 TV PM bereits vor. d) Da der Kläger noch vor dem 31. Dezember 2018 sowohl die Voraussetzungen der Ziffer IV. 1 TV PM als auch die Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM des Bestandsschutzes für ältere / langjährig beschäftigte Mitarbeiter erfüllt hat, kann seine Tätigkeit bei der Beklagten nur noch aus einem wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB beendet werden. Der Ablauf der in der letzten Rahmenvereinbarung festgelegten Frist zum 31. Dezember 2018 ist kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Auf den Fristablauf kann sich die Beklagte wegen des Eingreifens des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 TV PM für den Kläger nicht berufen. Eine Kündigung wegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB hat die Beklagte unstreitig nicht ausgesprochen. II. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die im Wege zulässiger Klageänderung gem. § 533 ZPO erhobenen Anträge Ziffer 2 (Hauptantrag) und 2 a (Hilfsantrag) auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages sind zwar zulässig, aber unbegründet. Gleiches gilt für den Klageantrag Ziffer 3. Die weiteren Anträge Ziffer 4 und 5 sind nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Der Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Der Antrag zielt darauf, die Beklagte zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger zu verurteilen. Es entspricht dem Interesse des Klägers, nicht schon mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt (grundlegend hierzu BAG, 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 20). Einem solchen Antrag fehlt nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BAG, 12. April 2017 – 7 AZR 446/15 – Rn. 26; BAG, 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 23). Zudem streiten die Parteien vorliegend gerade darüber, ob die Beklagte zur Abgabe eines solchen Angebots gem. Ziffer IV. 6 TV PM verpflichtet ist, oder ob dies iSd. der tariflichen Regelung der Beklagten nicht möglich ist (und daher auch nicht beansprucht werden kann). bb) Der Klageantrag Ziffer 2 ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass der Beklagten bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Angebots im Tarifvertrag ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Nach IV. 6 TV PM soll die Beklagte bei dem Angebot (auf Abschluss eines Arbeitsvertrages) „die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen (...) berücksichtigen“. Dem Kläger geht es bei dem Antrag Ziffer 2 in der Sache – wie er zum Ausdruck gebracht hat – um eine Ermessensentscheidung des Gerichts gem. § 315 Abs. 3 BGB. Gleichwohl ist er nicht daran gehindert, die konkreten Vertragsbedingungen, die ein solches Angebot aus seiner Sicht enthalten müsste, zu benennen. Er hat in zulässiger Weise auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Bezug genommen, die aufgrund beiderseitiger Tarifbindung für ein etwaiges Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Der Klageantrag Ziffer 2 benennt schließlich auch den Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots, nämlich den 1. Januar 2019 (vgl. dazu auch BAG, 12. April 2017 – 7 AZR 446/15 – Rn. 27, Juris). b) Der Klageantrag Ziffer 2 ist unbegründet. Zwar kann ein solcher Antrag auch rückwirkend, also auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bezogen, gestellt werden. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrages anbietet. Zwar erfüllt er die Voraussetzungen für den Bestandsschutz für ältere / langjährig beschäftigte Mitarbeiter iSd. Ziffer IV. 6 TV PM. Der Beklagten war die Abgabe eines entsprechenden Angebots im Sinne des Tarifvertrages jedoch nicht möglich. Bei der Beklagten war nämlich weder zum 1. Januar 2019 noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zur letzten mündlichen Verhandlung eine geeignete freie Planstelle als Redakteur verfügbar. aa) Der Antrag Ziffer 2 ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Angebots auf den 1. Januar 2019 (rück-)wirken soll. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt das Angebot nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe des Angebots wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG, 12. April 2017 – 7 AZR 446/15 – Rn. 29, BAG, 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15; BAG, 12. April 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAG, 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe des Angebots vorbereitet werden soll, ist daher zulässig. bb) Die Auslegung der Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM ergibt, dass die Beklagte nur zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gegenüber einem gem. Ziffer IV. 6 TV PM bestandsgeschützten Mitarbeiter verpflichtet ist, wenn sie über eine geeignete, freie und unbefristete Planstelle verfügt. Was eine geeignete Planstelle ist, ist unter angemessener Berücksichtigung der bis dahin überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen. (1) Gemäß Ziffer IV. 6 TV PM bietet die Beklagte den nach dem TV PM befristet beschäftigten Programmmitarbeitern, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für die Beklagte tätig gewesen sind oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre für die Beklagte tätig gewesen sind, die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag an, soweit dazu eine Möglichkeit besteht. Dabei hat die Beklagte die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. (2) Diese Regelung ist ohne weiteres so zu verstehen, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein tariflicher Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht. Es handelt sich bei der Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM nicht nur um einen unverbindlichen Programmsatz. Letzteres macht auch die Beklagte nicht geltend. (3) Der Anspruch auf Abgabe eines solchen Arbeitsvertragsangebots besteht allerdings nach dem Tarifvertrag nur, „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“. Weitere Ausführungen dazu, wann dies der Fall sein soll, insbesondere, wann eine solche Möglichkeit iSd. Tarifvertrages fehlt, enthält die Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM nicht. (4) Die Regelung ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln auszulegen. Diese Auslegung ergibt, dass eine Möglichkeit für die Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots nur dann besteht, wenn eine geeignete freie Planstelle vorhanden ist. Was geeignet ist, ist dann unter angemessener Berücksichtigung der bis dahin ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen. (a) Bereits aus dem Wortlaut der Regelung ist ersichtlich, dass die Beklagte durch diese Regelung nicht verpflichtet werden sollte, jedem Mitarbeiter, der die Bestandsschutzvoraussetzungen langjähriger Tätigkeit / höheren Alters erfüllt, eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzubieten. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätten sie den Zusatz „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ weggelassen. (b) Vom Wortlaut ausgehend ist zunächst einmal festzuhalten, dass etwas „möglich“ ist, wenn es „(nach der bestehenden Sachlage / o. ä.) ausführbar, erreichbar, zu verwirklichen ist“ (hhtps://www.duden.de/rechtschreibung/moeglich Definition). Die andere Wortbedeutung von „möglich“ im Sinne von „denkbar, in Betracht kommend“ passt hier nach dem Sachzusammenhang ersichtlich nicht. Der Begriff dessen, was möglich ist, bestimmt sich somit nach einem Kontext, nämlich den konkreten Rahmenbedingungen des Handelns. Diese Rahmenbedingungen / die bestehende Sachlage definieren das Feld des Möglichen und grenzen es zu dem Bereich des „nicht Möglichen“ ab. Daher verweist die Formulierung „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ auf den Kontext des zulässigen Handelns der Beklagten, die als Anstalt des öffentlichen Rechts bestimmten Einschränkungen unterliegt. Für die Beklagte als Rundfunkanstalt gilt unstreitig die durch den Verwaltungsrat erlassene Finanzordnung für den Norddeutschen Rundfunk (in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 20. September 2013, im Folgenden: FO). Diese soll sicherstellen, dass die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, die sich im Wesentlichen aus dem Aufkommen der Rundfunkbeiträge finanziert, die Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet (§ 1 Abs. 1 FO). Gem. § 1 Abs. 3 FO erfolgt die Wirtschaftsführung auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans, der gem. § 7 Abs. 1 FO auch einen Stellenplan enthält. Die FO sieht in § 5 Abs. 1 als „Wirkung des Wirtschaftsplans“ vor, dass der Intendant im Rahmen des Wirtschaftsplanes ermächtigt ist, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. § 10 Abs. 1 FO regelt, dass der Stellenplan den Gesamtbedarf der Beklagten an fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausweist. Dort sind genaue Regelungen zu Besetzungsmöglichkeiten und der Verlagerung von Planstellen getroffen. Ausgehend von diesem Kontext ist der Beklagten nur das „möglich“, was sich im Rahmen des Gebots von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit – und damit auch im Rahmen des nach diesen Grundsätzen erstellten Stellenplanes – hält. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Formulierung der Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM der besonderen Situation der Beklagten als Anstalt öffentlichen Rechts bewusst waren. (c) Für diese Auslegung sprechen ferner systematische Gründe. Die Tarifvertragsparteien haben auch an anderer Stelle auf den Kontext, in dem die Beklagte als Rundfunkanstalt handelt, Bezug genommen. So haben sie in der Anlage 1 zum TV PM die typischen Funktionen der Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter aufgelistet (z. B. auch die Tätigkeit als Reporter / Realisator / Autor). In der Protokollnotiz zur Anlage 1 haben sie zugleich klargestellt, dass „die Aufnahme von Tätigkeiten in dieser Anlage beispielhaft erfolgt und dass die Aufführung einer Tätigkeit nicht bedeutet, dass eine Beschäftigung ausschließlich in Form befristeter Programmmitarbeit erfolgt.“ Weiter haben sie betont, dass „die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung im festen Anstellungsverhältnis oder im Rahmen befristeter Programmmitarbeit zu vereinbaren ist, (...) unter Beachtung der bestehenden vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortungsvollen Programm- und Personalplanung“ der Beklagten erfolgt. Auch in Ziffer I. 6 TV PM heißt es zu den programmgestaltenden Tätigkeiten: „Soweit solche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach dem Manteltarifvertrag und dem Vergütungstarifvertrag als auch im Rahmen freier Mitarbeit oder befristeter Programmmitarbeit möglich sind, um den Bedürfnissen wechselnder Programmgestaltung Rechnung zu tragen, besteht grundsätzlich eine vertragliche Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortungsvollen Personalplanung des N.“. Die verantwortungsvolle Personalplanung der Beklagten wird aber insbesondere durch den Stellenplan konkretisiert, der mit dem Gesamtpersonalrat bzw. dem jeweils zuständigen örtlichen Personalrat zu beraten ist (Ziffer I. 6 Abs. 3 TV PM). (d) Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung und führt zu praktisch brauchbaren Lösungen. Sie steht auch in Einklang mit dem Verständnis, das im Rahmen der Tarifverhandlungen gemäß dem Protokoll vom 5. April 1995 zum Ausdruck kommt. (aa) Der Zusatz „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ sollte ersichtlich die Verpflichtung zur Abgabe eines Vertragsangebots einschränken. Andernfalls hätte man diese Formulierung einfach weglassen können. Eine solche Beschränkung bewirkt die hier vorgenommene Auslegung. Zudem ist die Prüfung, ob eine solche Möglichkeit im Tarifsinn besteht, auch praktisch machbar, wenn man dabei auf die (geeigneten) offenen Stellen nach dem Stellenplan abstellt. Wollte man sich im Rahmen der Auslegung vom Stellenplan lösen und allein darauf abstellen, dass überhaupt irgendein Beschäftigungsbedarf für einen programmgestaltenden Mitarbeiter (mit einer den bisherigen Tätigkeiten angemessenen Tätigkeit) besteht, so wäre diese Einschränkung letztlich substanzlos. Da die Beklagte – was den Tarifvertragsparteien bewusst und auch gerade der Grund für den Abschluss des TV PM war – ihr Programm ganz überwiegend unter Einsatz von befristet beschäftigten freien Programmmitarbeitern gestaltet, wäre ein solcher Beschäftigungsbedarf nämlich immer vorhanden. Im so verstandenen Sinne wäre es also stets „möglich“ Tätigkeiten, die bisher ein freier Mitarbeiter ausgeübt hat, nunmehr im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wahrnehmen zu lassen. Damit hätte die Einschränkung „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ keinen begrenzenden Gehalt mehr. Dass dies von den Tarifvertragsparteien gewollt ist, ist nicht anzunehmen. Es hätte ja ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, auf den Zusatz „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ ganz zu verzichten. (bb) Diese Sichtweise wird bestärkt durch den Inhalt des Protokolls der Tarifverhandlungen vor Abschluss des TV PM vom 5. April 1995. Darin spricht die IG Medien ausdrücklich den Fall an, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Bestandsschutzes „keine geeignete Stelle angeboten werden könne“. Für diesen Fall verlangt die IG Medien, dass die Weiterbeschäftigung im Status des freien Mitarbeiters möglich sein müsse, und zwar in der Weise, dass das Beschäftigungsverhältnis „nicht mehr durch ordentliche Kündigung beendet werden kann“. Auch wird seitens der Beklagten in dem genannten Protokoll darauf hingewiesen, „die von den Gewerkschaften formulierte Verpflichtung zu einem Vorrang bei Bewerbungen laufe prinzipiell in dieselbe Richtung, ohne daß eine Position für eine Festanstellung bereits unmittelbar am Ende des zu definierenden Zeitraums zur Verfügung stehen muß“. Eine solche Vorrangregelung für bestandsgeschützte Mitarbeiter bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Planstelle haben die Tarifvertragsparteien dann auch in Ziffer IV. 6 Abs. 4 TV PM aufgenommen. Der Protokollinhalt zeigt, dass auch die Tarifvertragsparteien sich auf eine Grenze im Sinne von „verfügbaren“ Stellen bezogen haben. (cc) Die Orientierung am Vorliegen einer freien geeigneten Planstelle führt auch nicht dazu, dass die Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM faktisch leerläuft. Denn es dürfte bei der Verpflichtung zur Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots nicht allein darum gehen, ob zu einem bestimmten Stichtag eine freie geeignete Planstelle vorliegt. Nach dem hiesigen Verständnis hat die Beklagte einem Mitarbeiter, der sich auf den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM beruft und bei dem die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, die nächste geeignete freie Panstelle anzubieten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat – wegen des Eingreifens des Bestandsschutzes – die weitere Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM zu erfolgen. Dies ist in Ziffer IV. 6 TV PM ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass der bestandsgeschützte Mitarbeiter ein erfolgtes Arbeitsvertragsangebot abgelehnt hat. Dann muss dies aber erst recht gelten, wenn die Beklagte – wegen Fehlens einer geeigneten freien Planstelle – (noch) kein solches Arbeitsvertragsangebot unterbreiten konnte. Es bleibt ja nämlich dabei, dass die Tätigkeit des bestandsgeschützten Mitarbeiters nur noch aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB beendet werden kann. Der besonders bestandsgeschützte Mitarbeiter hat – wie bereits ausgeführt – zudem auch die Möglichkeit, sich auf ausgeschriebene Planstellen (die ihm nicht angeboten worden sind) zu bewerben und ist dabei gem. Ziffer IV. 6 Abs. 4 TV PM gegenüber einem externen Bewerber bei gleicher Qualifikation zu bevorzugen. cc) Ausgehend von dieser Auslegung ergibt sich, dass die Beklagte zur Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots nicht verpflichtet ist, weil iSd. des Tarifvertrages eine Möglichkeit dazu nicht besteht. (1) In Übereinstimmung mit beiden Parteien geht das Berufungsgericht im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 315 Abs. 3 BGB davon aus, dass eine Tätigkeit als Redakteur die bisherige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte (Autor / Reporter / Realisator) angemessen berücksichtigt. (2) Eine unbefristete freie Planstelle als Redakteur war und ist bei der Beklagten – bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – nicht vorhanden. Dies hat die Beklagte unter Vorlage des zum Ende des Jahres 2018 geltenden Stellenplanes vorgetragen. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2020 zu Protokoll erklärt, dass er dies nicht bestreitet. Er hat zugleich geltend gemacht, die Beklagte hätte entsprechende „Vorkehrungen“ treffen müssen, um in der Lage zu sein, eine solche Stelle anbieten zu können; sie habe ggf. eine entsprechende Planstelle zur „Absicherung“ seines Anspruchs hinterlegen müssen. Diese Sichtweise des Klägers führte letztlich zu einem unbedingten arbeitsvertraglichen Einstellungsanspruch für jeden Mitarbeiter, der Bestandsschutz iSd. Ziffer IV. 6 TV PM erlangt hat. Eine solche Regelung haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob ein Anspruch des Klägers darauf besteht, dass die Beklagte ein Arbeitsvertragsangebot abgeben muss und sie entsprechend zu verurteilen ist, kommt es auf die Gründe, warum eine unbefristete, freie geeignete Planstelle nicht vorliegt, überdies nicht an. (3) Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich die „Möglichkeit“ zur Abgabe eines solchen Arbeitsvertragsangebots hier auch nicht mit Blick auf § 10 Abs. 4 FO. Dort ist die Möglichkeit eröffnet, zum Zwecke der Umschulung Mitarbeiter außerhalb des Stellenplans zu führen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Klägers auf § 17 Abs. 2 und Abs. 3 FO. Es geht hier nicht um „höhere Personalaufwendungen“ oder „Abweichungen von im Stellenplan festgelegten Wertigkeiten“ (einer Planstelle) gem. § 17 Abs. 2 FO, sondern um eine zusätzliche Stelle, die der Stellenplan nicht vorsieht. Die in § 17 Abs. 3 FO angesprochene Möglichkeit eines Nachtrags zum Wirtschaftsplan „aus anderen Gründen“ kann hier ebenfalls kein Argument sein. Auch dies liefe auf eine Einstellungsgarantie hinaus, die die Tarifvertragsparteien hätten regeln können, aber eben nicht geregelt haben, indem sie den Zusatz „soweit dazu eine Möglichkeit besteht“ in die Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM aufgenommen haben. 2. Aus den bereits genannten Gründen ist auch der Hilfsantrag 2 a) unbegründet. 3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der vom Kläger mit diesem Antrag verfolgte Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung besteht nicht. a) Der Klageantrag Ziffer 3 ist zulässig. Der Klageantrag ist im Rahmen der gebotenen Auslegung von Prozessanträgen so zu verstehen, dass der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung als programmgestaltender Mitarbeiter – und zwar als Autor, Realisator und Reporter – auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien iVm. dem TV PM zu einem Jahreshonorar von 105.690,18 Euro brutto, hilfsweise zu den dort genannten geringeren Honorarbeträgen, verlangt. Der Antrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. aa) Der Klageantrag Ziffer 3 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger die Abgabe eines Auftragsangebots für eine Beschäftigung im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages gem. Ziffer II. 3 TV PM verlangt. Der Kläger verlangt mit diesem Antrag die tatsächliche Beschäftigung zu den genannten Bedingungen. Darauf deutet nicht nur der Wortlaut des Antrages hin, sondern auch die weiteren Ausführungen zur Begründung des Anspruchs. (1) Das Gericht hat prozessuale Erklärungen selbstständig auszulegen (BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 13; BAG, 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 13, Juris). Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn ein Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht (zum Ganzen BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 459/10 - Rn. 14 mwN; BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 13, Juris). Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klagegegners als Erklärungsadressaten (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 668/11 - Rn. 13). Dieser muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung gegen die Klage darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise hätte gestellt werden müssen (Nungeßer NZI 2013, 926, 928). (2) Danach kann der Klageantrag Ziffer 3 nur als Antrag auf tatsächliche Beschäftigung verstanden werden, nicht aber als Antrag auf Verurteilung zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen als Programmmitarbeiter. (a) Der Wortlaut des Klageantrags ist klar. Die Kläger begehrt danach nicht die Abgabe einer Willenserklärung, sondern die faktische Beschäftigung. (b) Zwar kann ein Klageantrag ausnahmsweise auch entgegen dem klaren Wortlaut und dem damit – vermeintlich – verfolgten Rechtsschutzziel auszulegen sein, wenn die sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Klagebegründung, eindeutig auf ein anderes Rechtsschutzziel schließen lassen (BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 16, Juris). Solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Vielmehr ergibt sich auch unter Berücksichtigung des sonstigen prozessualen Vorbringens des Klägers, dass sein Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers zielt. (aa) Der Kläger hatte zunächst mit dem Antrag Ziffer 3 die Beschäftigung „ab dem 1.1.2019“ verlangt. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass der Antrag als Antrag auf tatsächliche Beschäftigung zu verstehen sein dürfte, die allerdings nicht rückwirkend verlangt werden kann. Der Kläger hat dem Hinweis Rechnung getragen und auf die Angabe „ab dem 1.1.2019“ in den späteren Antragsformulierungen verzichtet. Er hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 hierzu ausgeführt: „Da, worauf der Hinweisbeschluss zutreffend hinweist – eine rückwirkende Beschäftigung des Klägers ab dem 1.1.2019 durch den Beklagen nicht möglich ist, ist der vorgenannte Beschäftigungsbeginn fallenzulassen.“ (bb) Dass der Klageantrag Ziffer 3 als Beschäftigungsantrag gemeint ist, wird auch durch das Vorbringen des Klägers auf den weiteren gerichtlichen Hinweis vom 19. November 2020 (Bl. 951 – 952 d. A.) zu den Anträgen Ziffer 3 und 4 bestätigt. Auch auf diesen Hinweis hin hat der Kläger an beiden Anträgen unverändert festgehalten (ebenso an dem Abhängigkeitsverhältnis des Hilfsantrages Ziffer 4 vom Erfolg des Antrags Ziffer 3). Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 27. November 2020 ausgeführt: „Demgemäß macht der Kläger in der Tat „eine Art vorläufige Beschäftigungspflicht“ bis zur rechtskräftigen Klärung geltend“. Auch seine weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz lassen erkennen, dass es ihm um eine Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung geht. bb) Der Klageantrag ist bestimmt genug iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1) Dabei ist von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beschäftigungsanspruch im Arbeitsverhältnis und den dort entwickelten Bestimmtheitsanforderungen auszugehen. Bei einem (Weiter-)Beschäftigungsantrag ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung aus dem Antrag ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstiger Bedingungen muss der Antrag demgegenüber nicht enthalten. Es reicht aus, wenn das Berufsbild sich aus dem Antrag ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (BAG, 17. März 2015 – 9 AZR 702/13 – Rn. 25; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19 ff., BAG, 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 –; Juris). (2) Zwar hat der Kläger nach dem Wortlaut des Antrags Ziffer 3 verlangt, ihn „als programmgestaltenden Mitarbeiter“ nach dem TV PM zu beschäftigen. Ob dies den Bestimmtheitsanforderungen genügt, ist zweifelhaft (vgl. dazu etwa BAG, 27. Mai 2015 – 5 AZR 88/14 – Rn. 44, Juris). kann aber hier offenbleiben. Ausgehend von dem Sachvortrag des Klägers und insbesondere mit Blick auf den Antrag Ziffer 1 ist nämlich der Antrag Ziffer 3 dahingehend auszulegen, dass er eine Beschäftigung als programmgestaltender Mitarbeiter – und zwar als Autor, Realisator und Reporter – verlangt. Der in der Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2019 angekündigte Antrag Ziffer 3 enthielt diesen Zusatz noch. Dass dies bei der letzten Fassung des Antrags fehlt, dürfte ein Versehen sein. Dass eben diese Beschäftigung (als Autor / Realisator / Reporter) gewollt ist, folgt zudem aus dem Umstand, dass der Kläger im Antrag Ziffer 1 auf die letzte Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 Bezug nimmt. In Ziffer 1 der genannten Rahmenvereinbarung ist festgehalten, dass die Beklagte beabsichtigt, den Kläger „als programmgestaltenden Mitarbeiter zu beschäftigen und zwar als Autor, Realisator und Reporter“. (3) Mit diesem Antragsinhalt ist der Antrag zulässig, da er die Art der Beschäftigung enthält. Für die Beklagte ist damit in ausreichender Weise erkennbar, was von ihr verlangt wird. b) Der Antrag Ziffer 3 ist jedoch unbegründet. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass derzeit nicht rechtskräftig geklärt ist, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien fortbesteht oder ob es zum 31. Dezember 2018 aufgrund des Ablaufs der in der letzten Rahmenvereinbarung vereinbarten Frist geendet hat. Der auf tatsächliche Beschäftigung gerichtete Antrag des Klägers ist zudem auch deshalb unbegründet, weil sich die für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze zur Sicherung ideeller Beschäftigungsinteressen auf die Tätigkeit des Klägers als freier Programmmitarbeiter der Beklagten nach dem TV PM nicht übertragen lassen. aa) Selbst wenn man – wie der Kläger dies für richtig hält – die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die Beschäftigung als Programmmitarbeiter nach dem TV PM übertragen wollte, ist der Antrag Ziffer 3 unbegründet. (1) Der (arbeitsvertragliche) Beschäftigungsanspruch, auf den der Kläger sich bezieht, setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Steht dies gerade im Streit – etwa wegen des Streits über die Wirksamkeit einer Kündigung oder die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages –, ist also die Frage, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht, gerade Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Vertragsparteien, so ist – bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage – auch der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch nicht gegeben. Bei Obsiegen mit der Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage in der Instanz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur ein sog. allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung / Befristung, sofern nicht überwiegende Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen. Diesem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ist wohl der vom Kläger gestellte Antrag Ziffer 4 nachgebildet, der allerdings nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag Ziffer 3 gestellt wurde. (2) Der Antrag Ziffer 3 scheitert daher – unabhängig von allen weiteren Einwänden – bereits deshalb, weil gerade streitig ist und nicht rechtskräftig feststeht, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien mit Fristablauf zum 31. Dezember 2018 geendet hat oder der Kläger sich demgegenüber erfolgreich auf den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM berufen kann. bb) Der auf tatsächliche Beschäftigung gerichtete Antrag des Klägers scheitert aber auch daran, dass er sich materiell-rechtlich weder aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis, noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM ableiten lässt. (1) Grundlage des ideellen Beschäftigungsinteresses sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts die Regelungen § 611 Abs. 1 BGB (nunmehr § 611a Abs. 1 BGB), §§ 613, 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG (BAG 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II, C II 3 b und C I 2 b der Gründe; BAG, 27. Mai 2020 – 5 AZR 247/19 – Rn. 23, Juris). Es ist wenig naheliegend, die aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses entwickelten Grundsätze zum Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auf die Situation einer freien Mitarbeit auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen zu übertragen (a. A. LAG München, 21. Juni 1996 – 4 Sa 205/96 – Rn. 44 – 46, Juris, das einen Verfügungsanspruch eines freiberuflich tätigen Musikmoderators auf tatsächliche Beschäftigung im Eilverfahren bejaht hat). Dem allgemeinen freien Dienstrecht der §§ 611 ff. BGB ist ein Beschäftigungsanspruch fremd (grundlegend hierzu bereits BAG, 27. Februar 1985 – GS 1/84 – Juris). Hier ist der Dienstnehmer im Falle der Nichtannahme der Dienste ggf. auf die Verfolgung von Sekundäransprüchen verwiesen, also etwa auf Ansprüche aus Annahmeverzug oder ggf. auch auf Schadensersatzansprüche. (2) Der Kläger verweist für die Annahme einer Beschäftigungspflicht – soweit ersichtlich – insbesondere auf die Formulierung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM und den Gleichbehandlungsgrundsatz. In Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM ist für den Fall, dass ein besonders bestandsgeschützter Mitarbeiter ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ablehnt, formuliert: „...so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages.“ Maßgeblich sind danach also weiterhin die Regelungen des TV PM und der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien. In der Rahmenvereinbarung hat die Beklagte in Ziffer 1 erklärt, sie beabsichtige, den Kläger „an maximal 120 Tagen im Kalenderjahr als programmgestaltenden Mitarbeiter – und zwar als Autor, Realisator und Reporter – zu beschäftigen“. Ziffer 2 betont dabei, dass der Umfang der Tätigkeit des Vertragspartners für die Beklagte ausschließlich davon abhängen soll, „ob und inwieweit er und der N. zusammenarbeiten wollen bzw. sich von Fall zu Fall über den jeweiligen Auftrag einigen“. Eine Beschäftigungspflicht für die Beklagte ist damit gerade nicht vorgesehen, ebenso wenig irgendeine Art von Mindesthonorargarantie. Die konkrete Beschäftigung erfolgt gem. Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen über eine Zusammenarbeit im Rahmen von Produktionen / Mitwirkungen / Autorenleistungen / sonstigen inhaltlich programmgestaltenden Tätigkeiten. Hierzu werden jeweils einzelne Dienst- / Werkverträge abgeschlossen. Entsprechende Angebote der Beklagten kann der Kläger, wie sich auch aus Ziffer II. TV PM ergibt, annehmen oder ablehnen. Schon aus diesen besonderen Beschäftigungsbedingungen ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers sich von einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses klar unterscheidet. Daher kann auch sein Argument, er habe aus Gründen der Gleichbehandlung (mit Arbeitnehmern) einen Anspruch gegen die Beklagte auf tatsächliche Beschäftigung, nicht überzeugen. Ob der Kläger von der Beklagten wegen des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2, 3 TV PM die Abgabe von Angeboten zu einer Zusammenarbeit in einem Mindestumfang (etwa im Umfang „wiederkehrender“ Tätigkeit von mindestens 72 Beschäftigungstagen jährlich) verlangen kann, oder ob er allein auf das Verfolgen von Sekundäransprüchen und / oder Ansprüchen auf Zahlung von Übergangsgeld (und ggf. in welcher Höhe) verwiesen ist, ist hier nicht zu entscheiden, da der Kläger solche Ansprüche nicht verfolgt. 4. Der Antrag Ziffer 4 ist nur hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag Ziffer 3 erhoben worden. Er fällt daher nicht zur Entscheidung an. 5. Gleiches gilt für den Antrag Ziffer 5, der nur hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag Ziffer 2, erhoben wurde. C I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, sie orientiert sich am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Danach hat der Kläger die erstinstanzlichen Kosten zu 63 %, die Beklagte zu 37 % zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger danach zu 50 %, die Beklagte ebenfalls zu 50 % zu tragen. II. Die Revision wird für beide Seiten zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten als befristet beschäftigter Programmmitarbeiter aufgrund von Fristablauf geendet hat oder wegen des Eingreifens tariflicher Bestandsschutzregelungen fortbesteht. Ferner streiten sie darüber, ob die Beklagte aufgrund tariflicher Regelungen verpflichtet ist, dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsvertrages anzubieten, sowie um einen Anspruch auf Beschäftigung. Die Beklagte ist die gemeinsame Landesrundfunkanstalt der Freie und Hansestadt Hamburg sowie der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der Rechtsform einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt als „N. R.“ (im Folgenden: N.) auf. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (A.) und bietet Programm an im Bereich Hörfunk und Fernsehen. Die Beklagte hat als Rundfunkanstalt bei der Aufgabenerfüllung ihre Mittel nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Für sie gilt die Finanzordnung für den N. in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 20. September 2013. Hinsichtlich des Inhalts der Finanzordnung wird auf Bl. 1044 – 1053 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte arbeitet gerade im Bereich der Programmgestaltung in hohem Maße mit freien Mitarbeitern, dies insbesondere auf der Grundlage des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (im Folgenden: TV PM), den die Beklagte 1996 mit der IG Medien, Druck und Papier (im Folgenden: IG Medien), der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) und dem Deutschen Journalisten Verband (DJV) abschloss. Gemäß Ziffer II. 6 TV PM kann die Beklagte mit befristet beschäftigten Programmmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben (z.B. als Moderatorin/ Moderator, Reporterin / Reporter) befristete Rahmenvereinbarungen abschließen. Danach ist der wiederholte Abschluss auch zusammenhängender Rahmenvereinbarungen zulässig. Der TV PM enthält in Ziffer IV. 6 eine Regelung zum Bestandsschutz für langjährig beschäftigte / ältere Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Geltung für den Kläger hier unter anderem im Streit steht. Der Kläger ist am ... 1963 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit den 90er Jahren ist er Mitglied des DJV. Er ist bereits seit dem Jahr 1989 für die Beklagte im Bereich der Programmgestaltung tätig, zunächst als freier Journalist und Kameraassistent, seit dem Oktober 1991 als programmgestaltender Mitarbeiter im Bereich Fernsehen, zunächst als Berichterstatter, später als Autor, Realisator und Reporter auf der Grundlage von fortlaufenden, jeweils befristeten Rahmenvereinbarungen. Insgesamt wurden 14 Rahmenvereinbarungen abgeschlossen. Die erste Rahmenvereinbarung datiert vom 10. Oktober 1991, die letzte Rahmenvereinbarung wurde am 21. November 2016 / 4. Januar 2017 abgeschlossen. Ein Mindestbeschäftigungsumfang ist in den Rahmenvereinbarungen nicht vorgesehen. Die letzten beiden Rahmenvereinbarungen (von 2015 und von 2017) enthielten eine Obergrenze, nämlich die Beschäftigung an „maximal 120 Tagen im Kalenderjahr“. Hinsichtlich der Einzelheiten sämtlicher Rahmenvereinbarungen wird ergänzend auf die Anlage K 6 (Bl. 119 – 198 d. A.) verwiesen. Der Kläger war für die Beklagte vor allem als Autor / Reporter und Realisator für das Format „L.“ tätig. Dieses Sendeformat hatte er zusammen mit einem Kollegen bereits 1989/1990 entwickelt, seit 1999 besteht Titelschutz. Seiher wurde und wird diese Sendereihe ausgestrahlt; streitig ist zwischen den Parteien, ob eine dauerhafte Verringerung und inhaltliche Veränderungen dieses Sendeformats geplant sind. In den Jahren 2010 bis 2013 gab es als Eigenproduktionen jährlich zwölf Sendungen der „L.“ zu jeweils 90 Minuten, in den Jahren 2014 – 2016 zehn Sendungen, 2017 nach Behaupten des Klägers acht, nach Vortrag der Beklagten sieben Sendungen, in den Jahren 2018 und 2019 jeweils sieben Sendungen und im Jahr 2020 – auf dem Hintergrund der Pandemie – vier Sendungen zu jeweils 90 Minuten. Der Kläger ist außerdem Gesellschafter der Firma ..., über die er ebenfalls bereits mehrfach für die Beklagte tätig war. Der Kläger war in den Jahren 2000 bis einschließlich 2018 in jedem Kalenderjahr an mehr als 72 Tagen pro Jahr bei der Beklagten beschäftigt. Die Anzahl der Beschäftigungstage pro Kalenderjahr lag in dieser Zeit in allen Jahren – außer dem Jahr 2001 (81 Tage) – weit über 100 Tagen pro Jahr, vielfach war der Kläger mehr als 150 Tage im Kalenderjahr für die Beklagte tätig. Ergänzend wird auf die Anlage B1 (Blatt 273 d. A.) verwiesen. Auch in den Jahren 1997 und 1998 war der Kläger an weit mehr als 72 Tagen pro Kalenderjahr für die Beklagte tätig. Streitig ist, ob er im Jahr 1999 an 70 Tagen (so die Beklagte) oder an mehr als 72 Tagen, nämlich an 88 Tagen – so der Kläger – für die Beklagte tätig war. Streitig ist auch der Beschäftigungsumfang in den Jahren 1989 – 1996. Die Beklagte zahlte an den Kläger in den Jahren 2002 – 2018 in jedem Jahr Honorare (ohne Zuschüsse zur KV / PV und Pensionskassenanteil) von mehr als 100.000,00 Euro. Hinsichtlich der genauen Höhe der Zahlungen besteht zum Teil Streit. Die letzte Rahmenvereinbarung der Parteien vom 21. November 2016 / 4. Januar 2017 (Bl. 120 – 123 d. A.) sieht unter anderem folgende Regelungen vor: „3. Einzelvereinbarungen 3.1 Laufzeit des Vertragsverhältnisses Der N. und der Vertragspartner schließen für jede - - Produktion - Mitwirkung - Autorenleistung - sonstige inhaltlich programmgestaltende Tätigkeit eine gesonderte Einzelvereinbarung ab. Darin werden jeweils Anfangs- und Endtermin der Tätigkeit des Vertragspartners und damit des Vertragsverhältnisses festgelegt. (...) § 625 BGB findet keine Anwendung. Die Erteilung des jeweiligen Produktionsauftrages bzw. der jeweilige Einsatz für einen neuen Beschäftigungsabschnitt gelten als neues Angebot, das entweder ausdrücklich oder durch die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit seitens des Vertragspartners angenommen wird. Für diese Einzelvereinbarungen und in Ergänzung zu ihnen wird die Rahmenvereinbarung geschlossen. Die hier getroffenen Regelungen sind Bestandteil jeder Einzelvereinbarungen. 3.2 Dienstanweisung für die Beschäftigung freier Mitarbeiter Die Dienstanweisung findet auf die Beschäftigung des Vertragspartners beim N. mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungszeit abweichend von Ziffer 3.2.1 der Dienstanweisung 120 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten darf. 3.3 Tarifverträge Die Beschäftigung erfolgt nach den Regelungen im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. (...) 4. Laufzeit der Rahmenvereinbarung 4.1 Diese Rahmenvereinbarung und die sie ausfüllenden Tätigkeiten des Vertragspartners für den N. enden zum 31.12.2018, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4.2 Die Befristung ist als solche und ihrem Umfang nach durch programmliche Gründe zur Sicherung der verfassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt erforderlich. 4.3 Die Rahmenvereinbarung kann befristet verlängert werden, wenn die dafür vorgesehene Prüfung ergibt, dass die Programmvielfalt und der Bedarf des N. eine Fortsetzung der Beschäftigung für die vorgesehene Zeit zulassen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er nicht darauf vertrauen kann, über das Ende dieser Rahmenvereinbarung hinaus beschäftigt zu werden. 5. Kündigung der Rahmenvereinbarung Der Vertragspartner kann diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Vom N. kann diese Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 6. Ausschlussfrist Ansprüche des Vertragspartners aus den Einzelverträgen und aus dieser Rahmenvereinbarung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Einzelvereinbarung bzw. der Rahmenvereinbarung gegenüber dem N. schriftlich geltend zu machen. Die Frist ist für die Dauer einer unverschuldeten Verhinderung des Vertragspartners gehemmt.“ Mit Schreiben vom 30. Dezember 2017 (Anlage K 7, Bl. 199 f. d.A.) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Verlängerung der letzten Rahmenvereinbarung über den 31. Dezember 2018 hinaus nicht beabsichtigt sei. In dem Schreiben, auf dessen gesamten Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 199 d. A.), heißt es unter anderem wie folgt: „Unter dem 4.1.2017 wurde mit Ihnen eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die bis zum 31.12.2018 befristet ist. Zwischen ihnen und der Redaktion wurde besprochen, dass eine Verlängerung dieser Rahmenvereinbarung nicht beabsichtigt ist und die Zusammenarbeit daher wie vertraglich vorgesehen am 31.12.2018 endet. Aufgrund rechtlicher und tarifvertraglicher Vorgaben sind wir verpflichtet, Ihnen bereits heute das Ende ihrer Vertragslaufzeit noch einmal schriftlich zu bestätigen. (...).“ Der Kläger wandte sich daraufhin an den früheren Intendanten der Beklagten, Herrn M. In diesem Schreiben führte er unter anderem aus: „Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen meiner Redaktion und der Programmdirektion hinsichtlich der Zukunft der ‚L.‘ und meines Rahmenvertrages, der zum 31.12.2018 endet, verunsichern mich zutiefst. Hintergrund für die Nicht- Verlängerung des Rahmenvertrags sei mein im November dieses Jahres bevorstehender 55. Geburtstag, der zu ‚unabsehbaren Beschäftigungsrisiken‘ für den N. führen könnte, wie mir mein Redaktionsleiter Dr. O. beiläufig seine Entscheidung begründete. (...)“ Hierauf erhielt der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2018 folgende Antwort: „Der langlebige Erfolg der „L.“ ist natürlich auch eng mit Ihrem Namen verbunden und ich kann Ihre Verunsicherung hinsichtlich Ihrer beruflichen Zukunft in diesem Zusammenhang verstehen. Deshalb habe ich mich noch einmal intensiv mit Programmdirektor B. und der zuständigen Redaktion ausgetauscht. Der Grund, Ihren Rahmenvertrag zu beenden, liegt ausschließlich in dem Bedürfnis der verantwortlichen Redaktion, nun eine inhaltliche Abwechslung bei dem Format nach vielen Jahren der gemeinsamen Arbeit einzuleiten. Dies ist Ihnen mehrfach angekündigt worden (...). Für die Zeit der vertraglichen Sperre erhalten Sie Übergangsgeld. Gerne gebe ich Ihnen aber das Signal, dass Sie nach Ende der Sperre wieder für den Sender arbeiten können. Allerdings nicht mehr in dem bisherigen Umfang. (...)“ Mit Schreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2018 an die Beklagte machte der Kläger geltend, er könne bereits seit 2014 tarifvertraglichen Bestandsschutz nach der Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM beanspruchen. Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte befristete Aussetzung der Bestandsschutzregelung betreffe ihn nicht. Der Kläger bat die Beklagte um erneute Prüfung. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des Schreibens vom 28. Juni 2018 Bezug genommen (Anlage K 14, Bl. 225 – 226 d. A.). Hierauf reagierte die Personalabteilung der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2018. Sie führte unter anderem aus, der Kläger erfülle „nicht die Voraussetzungen für den besonderen Bestandsschutz gemäß Ziffer IV Nr. 6 des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt dieses Schreibens verwiesen (Anlage K 15, Bl. 227 – 228 d. A.). Die Beklagte beschäftigt den Kläger seit 2019 nicht mehr. Im Laufe des Jahres 2019 – während des laufenden Rechtsstreits – versuchten die Parteien, sich außergerichtlich zu einigen. Dies scheiterte letztlich. Der Kläger machte mit Schreiben vom 25. März 2019 (Anlage K 56, Bl. 597 d. A.) „höchst vorsorglich – ausschließlich zur Fristwahrung“ gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld geltend. Der TV PM enthält unter anderem folgende Regelungen: „I. Grundlagen 1. Dieser Tarifvertrag gilt für befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen/Programmitarbeiter im N., gleichgültig, ob ihre Beschäftigung im Einzelfall auf der Grundlage eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages erfolgt. 2. Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter sind Personen, die bei der Herstellung von Produktionen und Sendungen des Hörfunks oder des Fernsehens mitwirken. Sie werden auftragsbezogen oder für eine bestimmte Zeit beschäftigt, ohne dass eine Anstellung nach dem Manteltarifvertrag erfolgt. 3. Die befristete Beschäftigung als Programmmitarbeiterin / Programmmitarbeiter nach diesem Tarifvertrag ist für die in der Anlage 1 aufgeführten Funktionen zulässig. 4. Für Beschäftigte, die auf der Grundlage dieses Tarifvertrages beschäftigt werden, gelten der Manteltarifvertrag sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge auch dann nicht, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die tarifvertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigung befristet erfolgt, um dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken, und weitergehende arbeitsrechtliche Bindungen als die in diesem Tarifvertrag vorgesehenen ausgeschlossen sein sollen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Deswegen beabsichtigt der N., auf organisatorische Regelungen zur Begrenzung der Beschäftigung programmgestaltender freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auf die gegenwärtig praktizierte Limitierung, künftig zu verzichten. 5. Die Beschäftigung von Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern nach diesem Tarifvertrag erfolgt befristet. Für die Befristung ist - auch bei gleichzeitiger Beschäftigung mit mehreren Aufträgen - jeder Auftrag getrennt zu betrachten, auch wenn eine zeitanteilige Vergütung vereinbart ist und eine einheitliche Abrechnung erfolgt. Eine mehrfache Befristung - auch über den Zeitraum vieler Jahre hinweg - entspricht einem typischen Erscheinungsbild von Programmmitarbeit im Rundfunk und führt nicht zu einer Anwendung der tariflichen Regelungen für unbefristet fest angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere im Manteltarifvertrag. 6. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass freie Mitarbeit und befristete Programmmitarbeit in Rundfunkanstalten zur Erfüllung des Programmauftrages des Rundfunks sowohl in programmgestaltender Tätigkeit wie bei der Mitwirkung an Produktionen unverzichtbar ist. Soweit solche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines festen Anstellungsverhältnisses auf Grundlage eines Arbeitsvertrages nach dem Manteltarifvertrag und dem Vergütungstarifvertrag als auch im Rahmen freier Mitarbeit oder befristeter Programmmitarbeit möglich sind, um den Bedürfnissen wechselnder Programmgestaltung Rechnung zu tragen, besteht grundsätzlich eine vertragliche Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortungsvollen Personalplanung des N.. Dabei besteht zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit darüber, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und befristet beschäftigten Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern die Beschäftigung von fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt, aber nicht ersetzen sollen, wo es um die Gewährleistung der Erfüllung dauerhafter Aufgaben des N. geht. Der N. verfolgt mit dem Abschluss dieses Tarifvertrages nicht den Zweck, eine Aufgabenverlagerung von fest angestellten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern zu freien Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern und befristet beschäftigten Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern vorzunehmen. (...) II. Das befristete Beschäftigungsverhältnis 1. Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter sind - unbeschadet der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages - nicht verpflichtet, vom N. angebotene Aufträge zu befristeter Beschäftigung anzunehmen. Die Ablehnung eines Angebotes muss nicht begründet werden. Die Ablehnung eines oder mehrerer Angebote darf nicht zum Anlass genommen werden, deswegen keine weiteren Angebote zu unterbreiten. (...) 3. Die Beauftragung einer nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmmitarbeiterin / eines nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmmitarbeiters soll in der Regel durch eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, die den Hinweis enthält, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahmen dieses Tarifvertrages handelt. Erfolgt die Beauftragung mündlich, so wird sie schriftlich bestätigt. (...) 5. Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der im Beschäftigungsvertrag getroffenen Vereinbarung. Beginn und Ende der Vertragszeit sind im Beschäftigungsvertrag grundsätzlich datumsmäßig festzulegen. (...) Das Beschäftigungsverhältnis endet mit der Beendigung der Produktion oder dem Ablauf der Vertragslaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. (...) 7. Mit nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern, die gleichartige Tätigkeiten wiederkehrend ausüben (z. B. als Moderatorin / Moderator, Reporterin / Reporter) können Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden; ein Muster des Rahmenvertrages ist als Anlage 2 (...) diesem Tarifvertrag beigefügt. Die Rahmenvereinbarung ist befristet. Ein wiederholter Abschluss auch zusammenhängender Rahmenverträge ist zulässig. (...) Die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter sind durch den Abschluss der Rahmenvereinbarungen nicht verpflichtet, Ihnen vom N. angebotene Aufträge anzunehmen; Ziffer II.1. und 2. gelten entsprechend. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sowie ihre Beendigung haben keinen Einfluss auf Ansprüche aus sozialem Bestandsschutz nach Ziffer IV. dieses Tarifvertrages. Die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiter kann die Rahmenvereinbarung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Vom N. kann eine Rahmenvereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. (...) IV. Bestandsschutz 1. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter erlangt sozialen Bestandsschutz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, wenn sie / er in den zwei Kalenderjahren, die dem Antrag auf Zahlung eines Übergangsgeldes vorausgegangen sind, wiederkehrend, d. h. an durchschnittlich mindestens 72 Tagen je Kalenderjahr (unter Einbezug der Zeiten bezahlten Urlaubs) für den N. tätig war und ihre/seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in diesen Jahren sowie im Jahr der Anspruchsstellung jeweils nicht mehr als 98.000 € betragen haben. Zu den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften zählen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für den sozialen Bestandsschutz sowie für dessen Berechnung und Abwicklung sind ausschließlich Honorarzahlungen für ausgeübte Tätigkeiten maßgeblich. Wiederholungshonorare finden keine Berücksichtigung. Protokollnotiz zu Ziffer IV. 1.: Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Tarifvertrag kommt es nur darauf an, dass im Jahr der Anspruchsstellung überwiegend programmgestaltende Tätigkeit ausgeübt wurde. 2. Eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigter Programmitarbeiter hat unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen nach Ziffer IV. 1. erfüllt sind, Bestandsschutz, wenn der N. die Beschäftigung beendet oder deren Umfang dauerhaft wesentlich verringert. Soweit die Beendigung oder wesentliche Verringerung beabsichtigt ist, wird der N. diese Entscheidung der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterin / dem nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiter schriftlich mitteilen. (...) 3. Bei festgestellter Beendigung oder wesentliche Verringerung der Beschäftigung gemäß Ziffer IV.2. erhält die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterin / der der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiter ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird in monatlichen Beträgen gezahlt. Die Höhe der monatlichen Beträge entspricht einem Zwölftel des Jahresdurchschnittshonorars nach Ziffer IV.2. Satz 3 und 4, höchstens jedoch einem Zwölftel von 98.000 €, unter Anrechnung der Honorare aus laufender Tätigkeit sowie für zeitlich und fachlich zumutbare Aufträge, die die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter in diesem Zeitraum abgelehnt hat. Die Anzahl der monatlichen Zahlungen richtet sich nach der Gesamtdauer der zusammenhängenden wiederkehrenden Tätigkeit (...). (...) 6. Befristete Programmitarbeit auf der Grundlage dieses Tarifvertrages unterliegt keiner zeitlichen Höchstgrenze. Ist eine nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / ein nach diesem Tarifvertrag befristet. beschäftigter Programmitarbeiter wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen oder hat sie / er das 55. Lebensjahr vollendet und ist sie / er mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen, so kann ihre / seine Tätigkeit beim N. nur aus einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden. Nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigten Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeitern, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen sind, bietet der N. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag an, soweit dazu eine Möglichkeit besteht. Bei dem Angebot ist die bis dahin überwiegend ausgeübte Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Lehnt die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiter das Angebot ab, so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages. Bei Bewerbungen auf ausgeschriebene Positionen haben nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmitarbeiterinnen / Programmitarbeiter gegenüber einer externen Bewerberin / einem externen Bewerber bei gleicher Qualifikation Vorrang, sofern sie wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig gewesen sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre wiederkehrend für den N. tätig gewesen sind. (...) IX. Geltendmachung von Ansprüchen Bei der Geltendmachung eines Anspruches nach diesem Tarifvertrag oder einem ergänzenden Tarifvertrag ist die nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterin / der nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiter verpflichtet, dem N. die tatsächlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Dazu gehört die Vorlage von geeigneten Nachweisen über ihre / seine Einkünfte bei den einzelnen Rundfunkanstalten und ihre / seine Gesamteinkünfte im Sinn von IV. 1. in dem gemäß Ziffer IV.1. und Ziffer V. maßgebenden Zeitraum vor Geltendmachung eines Anspruches.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt des TV PM Bezug genommen (Anlage K 8, Bl. 200 – 209 d. A.). In der Anlage 1 zum TV PM (Bl. 210 d. A.) heißt es unter anderem: „Zu den Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeitern im Sinne von Ziffer I. 3 zählen insbesondere: - (...) - Autorinnen / Autoren - (...) - Realisatorinnen / Realisatoren - (...) - Reporterinnen / Reporter - (...) Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme von Tätigkeiten in diese Anlage beispielhaft erfolgt und dass die Aufführung einer Tätigkeit nicht bedeutet, dass eine Beschäftigung ausschließlich in Form befristeter Programmmitarbeit erfolgt. Die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung im festen Anstellungsverhältnis oder im Rahmen befristeter Programmmitarbeit zu vereinbaren ist, erfolgt unter Beachtung der bestehenden vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Rahmen einer verantwortlichen Programm- und Personalplanung des N.“ Im Protokoll der Tarifverhandlungen vom 5. April 1995 (Anlage K 52, Bl. 502 5013 d. A.) – vor Abschluss des TV PM – ist unter anderem folgendes festgehalten: „Die IG Medien beschreibt noch einmal die gewerkschaftliche Sorge, dass mit der vom N. vorgeschlagenen Regelung (...) die Konsequenz verbunden sein könnte, dass nach einem definierten Zeitraum die Beschäftigung ende, falls eine Übernahme in eine Festanstellung nicht angeboten werden könne. An der Vereinbarung eines Mechanismus, der zu einer Beendigung der Zusammenarbeit führe, sei den Gewerkschaften nicht gelegen. Deswegen könne aus ihrer Sicht das Angebot eines Arbeitsvertrages nicht die einzige Alternative sein. Vielmehr, so die IG Medien weiter, müsse auch eine Weiterbeschäftigung im Status eines freien Mitarbeiters möglich sein, sei es, weil dies dem Wunsch des Betroffenen entspreche, oder sei es, weil keine geeignete Stelle angeboten werden könne. Allerdings sei dann dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß eine auch weiterhin nur befristete Beschäftigung aus Rechtsgründen kaum mehr möglich sei. Dem gesteigerten Schutzbedürfnis nach einer so langen wiederkehrenden Beschäftigung sei vielmehr durch eine Regelung Rechnung zu tragen, wonach das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. (...) Der N. verweist darauf, daß bei einer lang andauernden wiederkehrenden Beschäftigung auf einem im Prinzip nicht limitierten Niveau ein hohes tatsächliches Risiko besteht, daß aus der Beschäftigung rückwirkend Ansprüche hergeleitet werden. Derartige Risiken werden gegenwärtig durch das Unterlegen einer Planstelle abgesichert, auf die ggf. eine Festanstellung erfolgen könne. Die von den Gewerkschaften formulierte Verpflichtung zu einem Vorrang bei Bewerbungen laufe prinzipiell in dieselbe Richtung, ohne daß eine Position für die Festanstellung bereits unmittelbar am Ende des zu definierenden Zeitraums zur Verfügung stehen muß. Diese Variante werde der N. in seine Überlegungen mit einbeziehen.“ Die Tarifvertragsparteien einigten sich – beginnend ab dem 1. Januar 2010 – wiederholt darauf, die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV. 6 TV PM befristet auszusetzen. Im Jahr 2012 enthielt die Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM hierzu eine Fußnote 1 mit folgendem Inhalt: „Gemäß Tarifvertrag vom 01.01.2012 wird die Regelung in der Zeit vom in der Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 nicht angewandt. Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2015 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird.“ Ergänzend wird insoweit auf die Anlage BK 3 (Bl. 661 d. A.) verwiesen. Erstmals mit Ergänzungstarifvertrag von Dezember 2015 wurden allerdings Ausnahmen von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzklausel der Ziffer IV. 6 TV PM vorgesehen. Hierzu heißt es in dem genannten Ergänzungstarifvertrag von Dezember 2015 zwischen der Beklagten und dem DJV wie folgt: „II. 1. in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2017 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2017. 2. Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2017 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2017. 3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, zeitnah Tarifverhandlungen über den Bestandsschutz insbesondere für ältere und langjährig beschäftigte Programmmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit aufzunehmen. Diese Verhandlungen sollen bis zum 30. Juni 2017 abgeschlossen sein.“ Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt dieses Tarifvertrages Bezug genommen (Anlage K 36, Bl. 310-311 d. A.). Auch in der Folgezeit – und bis heute – haben die Tarifvertragsparteien weitere Vereinbarungen über eine Fortsetzung der befristeten Aussetzung (einschließlich Ausnahmeregelungen) getroffen. Zugleich diskutierten sie über andere tarifliche Regelungen zur Absicherung älterer und / oder langjährig beschäftigter Mitarbeiter. So wurde etwa in Betracht gezogen, dass Rahmenverträge mit längerer Laufzeit – 3, 4 oder 5 Jahre in Abhängigkeit vom Alter – sowie die Garantie einer Mindestbeschäftigung angeboten werden könnten, was seitens der Beklagten als „Paradigmenwechsel“ bezeichnet wurde. Diskutiert wurde auch über Abfindungsregelungen. Ergänzend wird auf das Protokoll der Tarifverhandlungen vom 20. September 2016 (Bl. 314 – 319) sowie die Darstellung der DJV in einer Informationsschrift zu dem Theme „Worum geht es bei der Diskussion über den besonderen Bestandsschutz“ (Bl. 320 – 322 d. A) Bezug genommen. Die Beklagte informierte hausintern mit Info vom 19. April 2018 die Beschäftigten über ihre Vorschläge zu einem verbesserten Bestandsschutz langjährig beschäftigter / älterer freier Mitarbeiter. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen (Bl. 312 – 313 d. A.). Im Ergebnis gelang es bisher jedoch nicht, sich auf eine grundlegende Neuregelung der Beschäftigungssituation für langjährig beschäftigte / ältere Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter zu einigen. Zum 31. Dezember 2018 war die Bestandsschutzregelung gem. dem Ergänzungstarifvertrag vom 1. April 2017 befristet ausgesetzt bis 30. Juni 2019; es gab aber auch Ausnahmen hiervon, die den Ausnahmeregelungen der Vereinbarung vom Dezember 2015 entsprachen (nur mit anderer Frist). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft verdi und der Beklagten (Bl. 304 – 306 d. A.) Bezug genommen, die mit entsprechendem Inhalt auch zwischen der Beklagten und dem DJV betroffen wurde. Auch in der Tarifrunde 2018 / 2019 blieb das Bemühen der Tarifvertragsparteien um eine tragfähige Neuregelung zum Bestandsschutz erfolglos. Am 5. / 18. Dezember 2019 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag zwischen dem DJV und der Beklagten geschlossen (Anlage BK 7, Bl. 678 – 679 d. A.). Dort ist zur (weiteren) befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung (Ziffer IV. 6 Abs. 2 TVPM) und den Ausnahmen hiervon folgendes geregelt: II. 1. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2022 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiter*innen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB beendet werden kann, keine Anwendung. Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2022. 2. Programmmitarbeiter*innen mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2022 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30. Juni 2022.“. Eine unbefristete freie Planstelle als Redakteur war bei der Beklagten nach dem Stellenplan weder zum 31. Dezember 2018 noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorhanden. Auf den Inhalt des Stellenplans der Beklagten – Stand 31. Dezember 2018 – wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B 3, Bl. 755 – 757 d. A.). Im Jahr 1989 erzielte der Kläger laut Gewinnfeststellungsbescheid (K 26, Bl. 252 – 255 d. A.) Einkünfte bei der Beklagten IHv. 7.675,20 Euro. Im Jahr 1990 zahlte die Beklagte an den Kläger Honorare für freie Mitarbeit in Höhe von insgesamt 20.476,00 DM (inkl. 7 % Umsatzsteuer), im Jahr 1991 Honorare in Höhe von 36.129 DM (inkl. 7 % USteuer). Hinsichtlich der Höhe der zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers in den Jahren 1990 – 2002 wird auf die Steuerbescheide dieser Jahre (Anlagen K 27 u. 28, Bl. 256 – 267 d. A.; Anlagen BK 14 – 1 bis BK 14 – 13, Bl. 812 – 842 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Höhe der zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers für die Jahre 2014 – 2015 wird auf die für diese Jahre ergangenen Steuerbescheide (Anlagen BK 14 – 14 bis BK 14 – 15, Bl. 834 – 838 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils zu versteuernde Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid von weniger als 98.000,00 Euro jährlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einkommenssteuerbescheide 2016, 2017 und 2018 Bezug genommen (Anlage K 40 – 42, Bl. 383 – 403 d. A.). Bei der Beklagten gilt ein – ebenfalls 1996 u. a. mit dem DJV abgeschlossener – Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen (Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 10. Juni / 26. Juni / 1. Juli 1996 in der Fassung vom 15. Januar 2010, Anlage K 32, Bl. 296 – 302 d. A.). Ferner gilt bei der Beklagten der Tarifvertrag über den Urlaub arbeitnehmerähnliche Personen vom 30. September 1977 – in der Fassung vom 1. April 2013 –, der ebenfalls u. a. mit dem DJV abgeschlossen wurde. Auf den Inhalt dieses Tarifvertrages wird ergänzend verwiesen (Bl. 976 – 977 d. A.). Schließlich findet bei der Beklagten eine Dienstanweisung für die Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 9. Dezember 2014 Anwendung, die zum 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf Bl. 979 – 989 d. A. verwiesen. Die nach dem TV PM befristet beschäftigten Mitarbeiter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der TV PM sieht hierzu in Ziffer V. folgende Regelung vor: V. Sonstige Leistungen Nach diesem Tarifvertrag befristet beschäftigte Programmmitarbeiterinnen / Programmmitarbeiter haben (...) Anspruch auf bezahlten Urlaub (...) nach Maßgabe der entsprechenden Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie in dem Erwerbszeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung an mindestens 42 Tagen (einschließlich Urlaubstagen) für den N. (...) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig waren und ihre Gesamteinkünfte im Sinne von IV.1. in dem Kalenderjahr vor der Antragstellung 98.000 € nicht überstiegen. Der Kläger beantragte am 17. Januar 2018 die Gewährung seines Jahresurlaubs aus 2017. Dieser Urlaub wurde mit Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2018 bewilligt. Die Beklagte zahlte an ihn Urlaubsvergütung in Höhe von insgesamt 10.888,75 € brutto. Diese Zahlung erfolgte unter dem Vorbehalt, dass seine Einkünfte im Vorjahr (2017) nicht die Grenze von 98.000 Euro überschreiten. In dem Schreiben der Beklagten vom 14. Februar 2018 (Anlage B 5, Bl. 865 d. A.) heißt es hierzu wie folgt: „Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt, dass Ihre Einkünfte die in o. a. Tarifvertrag unter Ziff. 3.1 genannte Grenze (98.000 €) nicht überschreiten. Ihre Angaben sind durch die Vorlage von Nachweisen zu belegen. Bitte reichen Sie uns Ihren Einkommenssteuerbescheid 2017 ein.“ Der Kläger beantragte im November 2018 Urlaub für die Zeit vom 13. November 2018 bis 27 Dezember 2018. Dies umfasst alle noch offenstehenden 31 Urlaubstage aus 2018. Zugleich stellte er einen Antrag auf Urlaubsvergütung für 2018. In dem Antragsformular versicherte er, dass seine erwerbsmäßigen Einkünfte im vergangenen Kalenderjahr (2017) nicht mehr als 98.000,00 Euro betragen haben. Im Einzelnen wird ergänzend auf das Antragsformular verwiesen (Anlage B 6, Bl. 866 d. A.). Mit E-Mail vom 9. November 2018 (B 7, Bl. 868 d. A.) teilte die Personalabteilung der Beklagten mit, der Urlaubsantrag werde nicht bewilligt. Im Einzelnen heißt es wie folgt: „(...) dieser 2018er Urlaubsantrag wird nicht bewilligt! Ihr letzter Urlaubsantrag (für 2017) - gestellt in 2018 - wurde schon nur unter Vorbehalt genehmigt nämlich wg. des fehlenden Einkommensteuerbescheides. Und das würde für den 2018er jetzt auch zutreffen...(...) Also es ist wichtig, dass so schnell wie möglich jetzt der EStB 2017 kommt, sodass Sie es dann noch einmal probieren können.“ Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 erging am 7. März 2019 und war an die Steuerberater des Klägers adressiert (Anlage BK 14 – 17, Bl. 840 – 842 d. A.). Der Kläger legte den Bescheid mit E-Mail seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 13. März 2019 der Beklagten vor. Diese zahlte an den Kläger im April 2019 Urlaubsvergütung für den Urlaub aus 2018 in Höhe von 13.808,95 Euro, nachdem die Bundesagentur für Arbeit (BfA) die Zahlung mit befreiender Wirkung an den Kläger trotz des mitgeteilten Anspruchsübergangs genehmigt hatte. Mit der Klage, die bei dem Arbeitsgericht Hamburg am 20. Dezember 2018 eingegangen ist und der Beklagten am 2. Januar 2019 zugestellt worden ist, sowie der Klageänderung vom 29. August 2019 und der Klageerweiterung in der Kammerverhandlung am 25. September 2019 hat der Kläger – soweit hier noch von Interesse – die Feststellung begehrt, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien nicht zum 31.12.2018 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der überwiegend ausgeübten Tätigkeit verlangt, hilfsweise die Weiterbeschäftigung als Autor, Realisator und Reporter nach dem Tarifvertrag über befristete Programmmitarbeit, zudem noch die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung „über diese Klage“ zu den in der letzten Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen als Autor / Realisator / Reporter gemäß Ziffer IV. 6 Absatz 3 TV PM. Hinsichtlich des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – Bezug genommen (dort S. 5 – 10, Bl. 576 – 581 d. A.). Mit Urteil vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es die Klageanträge Ziffer 2, 3 und 4 als unzulässig abgewiesen, die Klage im Übrigen (hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 5) als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der Abweisung der Anträge Ziffer 2 – 4 ausgeführt, der Klageantrag Ziffer 2 sei unzulässig, da nicht ausreichend bestimmt. Die Anträge Ziffer 3 und 4 seien unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit. Das Arbeitsgericht hat den Antrag Ziffer 1 auf Feststellung des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne die Beschäftigung des Klägers zum 31. Dezember 2018 wirksam beenden, da der Kläger sich nicht auf den Bestandsschutz in Ziffer IV. 6 TV PM berufen könne. Er sei nämlich nicht „wiederkehrend“ mindestens 25 Jahre lang für die Beklagte tätig gewesen. Auch der weitere Fall (15 Jahre Tätigkeit und Vollendung des 55. Lebensjahres) habe nicht vorgelegen. Daher benötige die Beklagte keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB, um die Tätigkeit mit dem Kläger zu beenden. Zur Erfüllung des Merkmals „wiederkehrend“ sei nicht nur eine Tätigkeit an jährlich 72 Tagen (25 Jahre lang) Voraussetzung, sondern kumulativ auch, dass die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte in dieser Zeit jährlich jeweils unter 98.000 € lagen. Dies ergebe die Auslegung der Ziffer VI. des Tarifvertrages. Dabei spreche die Wortbedeutung des Wortes „wiederkehrend“ zunächst für die Ansicht des Klägers, dies bedeute nämlich unter anderem „sich wiederholen“. Auch werde in Ziffer IV. 6 TV PM keine Einkommensgrenze genannt. Andererseits gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Wort „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 1 und 2 und IV. 6 TV PM eine unterschiedliche Bedeutung zukommen solle. In Ziffer IV. 1 TV PM werde für eine „wiederkehrende“ Tätigkeit einerseits auf die zeitliche Voraussetzung (72 Tage) und andererseits auf die Höhe der Einkünfte abgestellt. Ein Komma nach der Formulierung „für den N. tätig war“ fehle, was dagegen spreche, dass „wiederkehrend“ nur die zeitliche Komponente umfasse. Dieses Verständnis werde auch durch die Regelung in Ziffer IV. 2 a. E. TV PM gestützt. Die Tarifvertragsparteien hätten deutlich gemacht, dass auch die Höhe der Einkünfte für die Frage, ob eine „wiederkehrende“ Tätigkeit vorliegt, zu berücksichtigen sei. Dieses Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ entspreche auch Sinn und Zweck des in Ziffer IV. 6 TV PM geregelten Bestandsschutzes. Es handle sich nach der Formulierung der Tarifvertragsparteien um einen „sozialen“ Bestandsschutz. Die Regelung solle Mitarbeiter schützen, die überwiegend für die Beklagte tätig, aber auch aufgrund ihrer geringen Einkommenshöhe von ihr abhängig seien. Der Bestandsschutz solle deren Beschäftigungszeit bis zum Renteneintrittsalter gewährleisten. Mitarbeiter mit höheren Einkünften als jährlich 98.000 Euro könnten selbst aufgrund ihrer hohen Einkünfte für ihren Unterhalt sorgen und seien weniger schutzwürdig. Ausgehend von diesem Verständnis der tariflichen Regelung könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger „wiederkehrend“ für die Beklagte tätig gewesen sei. Zwar könne zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er insgesamt 25 Jahre jeweils mindestens 72 Tage pro Jahr für die Beklagte gearbeitet habe. Er habe aber trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass er in diesen Jahren auch jeweils Einkünfte von nicht mehr als 98.000,00 Euro erzielt habe. Da der Kläger bereits die Voraussetzungen für den Bestandsschutz nach Ziffer IV. 6 TV PM nicht erfüllt habe, komme es auf die Frage, ob der Bestandsschutz ausgesetzt worden sei, nicht an. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus. Die Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM verstoße auch nicht wegen unmittelbarer oder mittelbarer Altersdiskriminierung gegen §§ 1,7 Abs. 2 AGG. Es könne offenbleiben, ob der Kläger durch die genannte Regelung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werde. Eine solche Benachteiligung sei jedenfalls gemäß § 10 S. 1, 2 und 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Der Klageantrag Ziffer 5 sei ebenfalls unbegründet. Der Anspruch scheitere bereits daran, dass der Kläger nicht den sozialen Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM erlangt habe. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen (S. 10 – 16 des Urteils, Bl. 581 - 587 d. A.). Das Urteil ist dem Kläger am 17. Oktober 2019 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 5. November 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 16. Dezember 2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wendet sich mit zum Teil geänderten Anträgen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags gegen das angegriffene Urteil. Der Kläger hält die Auslegung des Begriffes „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 6 TV PM durch das Arbeitsgericht für fehlerhaft. Richtigerweise sei der Begriff wiederkehrend rein zeitlich zu verstehen, nämlich im Sinne einer Beschäftigung von jährlich mindestens 72 Tagen. Dies ergebe sich klar aus Ziffer IV. 1 TV PM, der den Begriff „wiederkehrend“ definiere. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den grammatikalischen Schlussfolgerungen seien unzutreffend. Es fehle tatsächlich im Text des Tarifvertrages in Ziffer IV.1 TV PM ein Komma, aber an anderer Stelle als das Arbeitsgericht meine, nämlich nach der Formulierung „(unter Einbeziehung der Zeiten bezahlten Urlaubes)“. Die Tarifvertragsparteien hätten – wenn sie dies gewollt hätten – ohne weiteres auch in Ziffer IV. 6 TV PM auf eine Einkommensobergrenze abstellen können. Dies sei dort aber gerade nicht aufgenommen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung greife unzulässig in die Tarifautonomie ein und führe auch in der Sache zu untragbaren Ergebnissen. Die Verwendung des Begriffs „regelmäßig“ in Ziffer XII. 2. ´TV PM spreche gerade gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts. Der Begriff „regelmäßig“ tauche in Ziffer IV.1 TV PM des Tarifvertrages gar nicht auf. Dennoch heiße es in Ziffer XII.2 „regelmäßig im Sinne von Ziff. IV.1. dieses Tarifvertrages“. Gerade dies zeige, dass beide Begriffe in gleicher Weise – nämlich rein zeitlich – zu verstehen seien. Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung verkannt, dass der „soziale Bestandsschutz“ nur in Ziffer IV.1 – 5 TV PM geregelt sei, Ziffer IV. 6 TV PM demgegenüber den „besonderen Bestandsschutz“ regele. So spreche auch der Ergänzungstarifvertrag in der Aussetzungsregelung im Hinblick auf Ziffer IV. 6 TV PM von „besonderem Bestandsschutz“. Da das Arbeitsgericht diese Unterscheidung nicht treffe, verkenne es auch Sinn und Zweck der Regelung. Der besondere Bestandsschutz knüpfe an eine langjährige Tätigkeit für die Beklagte bzw. an eine lange Tätigkeit und das Lebensalter des Mitarbeiters an. Der besondere Bestandsschutz trage dem Umstand Rechnung, dass es bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen erfahrungsgemäß für diese Mitarbeiter schwer sein wird, eine anderweitige Beschäftigung zu finden. Aus den unterschiedlichen Regelungskreisen des sozialen Bestandsschutzes und des besonderen Bestandsschutzes erkläre sich, dass in Ziffer IV. 6 TV PM nur auf eine (im zeitlichen Sinne) wiederkehrende Tätigkeit abgestellt werde, nicht aber auf irgendwelche Einkommensgrenzen. Für die Sichtweise des Klägers spreche auch, dass in Ziffer IX. TV PM für die Geltendmachung von Ansprüchen Nachweispflichten festgeschrieben sind, unter anderem die Nachweispflicht über „ihre / seine Gesamteinkünfte im Sinne von Ziffer IV.1 in dem gemäß Ziffer IV. 1. und V. maßgebenden Zeitraum vor Geltendmachung eines Anspruches“. Eine solche Nachweispflicht sei im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Ziffer IV. 6 TV PM dort nicht formuliert. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es auch für den Bestandsschutz nach Ziffer IV. 6 TV PM auf die Höhe der Einkünfte in den 15 bzw. 25 Jahren der Tätigkeit für die Beklagte hätte ankommen sollen. Schließlich verweist der Kläger noch auf die ursprüngliche Fassung des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen vom 30.9.1977, der in Ziffer 5.2 eine Legaldefinition des Begriffes „wiederkehrend“ wie folgt enthalten habe: „unter wiederkehrend im Sinne von Ziffer 5.2 ist eine Tätigkeit zu verstehen von mindestens 72 Tagen im Jahr für den N.“. Ausgehend von dem zutreffenden Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ habe der Kläger bis zum 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM in zweifacher Hinsicht erfüllt. Zum einen sei er schon ab 1989 in dem genannten Sinne wiederkehrend – nämlich jährlich mehr als 72 Tage – für die Beklagte tätig, somit mehr als 25 Jahre. Soweit die Beklagte dies bestreite, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger verweist auf die von ihm für die Jahre 1989 bis 1996 und für das Jahr 1999 vorgelegten detaillierten Aufstellungen der Beschäftigungstage (Anlagen K 29 – K 31 (Jahre 1989, 1990 und 1999), Bl 268 – 295 d. A.; Anlagen K 44 – K 49 (Jahre 1991 – 1996), Bl. 412 – 489 d. A.). Die Beklagte habe dies nicht ausreichend bestritten. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, keine Unterlagen mehr zu haben. Auch im Jahr 1999 habe der Kläger deutlich mehr als 72 Tage für den Beklagten gearbeitet, nämlich sogar an 88 Tagen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 TV PM aber auch insoweit, als er – unstreitig – am 9. November 2018 (also noch während der Laufzeit der letzten Rahmenvereinbarung) 55 Jahre alt geworden ist und mehr als 15 Jahre mit jeweils mehr als 72 Tagen im Jahr bei der Beklagten beschäftigt war. Selbst wenn man zusätzlich nur solche Jahre berücksichtigen wollte, in denen seine erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte nicht über 98.000,00 Euro lagen, erfülle er auch diese Voraussetzung. Wie sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 1989 bis 2002 und 2014 bis 2018 ergebe, habe er in diesen Jahren – und damit in mehr als 15 Jahren – die Grenze der erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte von 98.000,00 Euro pro Jahr nicht überschritten. Entgegen der Sichtweise der Beklagten sei nicht zu verlangen, dass zusätzlich noch die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten Voraussetzungen vorliegen. Dem widerspreche schon die Systematik der Regelungen in Ziffer IV. 1 und IV. 6 (sozialer / besonderer Bestandsschutz). Auch der Wortlaut spreche dagegen, da in Ziffer IV. 1 TV PM von einem Zeitraum „vor Antrag auf Zahlung des Übergangsgeldes“ abgestellt werde. Hier gehe es ja aber gerade nicht um Übergangsgeld, sondern um den dauerhaften Bestandsschutz gegen eine Vertragsbeendigung bei langjährig beschäftigten / älteren Mitarbeitern. Diese Anforderung ergebe sich auch nicht mit Blick auf § 12 a TVG. Die Tarifvertragsparteien des TV PM hätten im Rahmen ihrer Tarifautonomie ein „Beschäftigungsverhältnis sui generis“ geschaffen. Dies spreche auch dagegen, bei der Auslegung des Begriffs „wiederkehrend“ in Ziffer IV. 6 TV PM einen „Gehaltsdeckel“ hineinzulesen. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen des Klägers hierzu, insbesondere im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 (dort S. 1 – 7, Bl. 790 – 796 d. A.) sowie im Schriftsatz vom 28. August 2020 (S. 4 – 8, Bl. 877 – 881 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger erfülle zudem auch die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 1 TV PM. Er habe in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – wie sich aus den insoweit allein maßgeblichen Steuerbescheiden für diese Jahre ergebe – in jedem der genannten Jahre Gesamteinkünfte iSd. Definition in Ziffer IV.1 des TV PM unter 98.000,00 Euro erzielt. Zudem sei er – was unstreitig ist – in jedem der Kalenderjahre 2016 – 2018 auch weit mehr als 72 Tage pro Jahr für die Beklagte tätig gewesen. Die erst im Jahr 2019 zugeflossene Urlaubsvergütung sei nicht „fiktiv“ den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften des Jahres 2018 hinzuzurechnen, wie die Beklagte meine. Der Kläger habe die Auszahlung dieses Betrages noch im Jahr 2018 keineswegs treuwidrig verzögert. Irgendein Versäumnis seinerseits sei nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte ohne weiteres – wie auch in vielen Fällen zuvor – die Zahlung der Urlaubsvergütung auf den Antrag des Klägers vom November 2018 noch vor Jahresende unter Vorbehalt zur Auszahlung bringen können. Es sei also nicht vom Kläger, sondern von der Beklagten selbst zu vertreten, dass ihm diese Zahlung nicht schon im Jahr 2018 zugeflossen sei. Soweit in den Ergänzungstarifverträgen zum TV PM von 2015, 2017 und 2019 jeweils die befristete Aussetzung der Bestandsschutzregelung vereinbart sei, sei der Kläger davon nicht betroffen, da die Beklagte mit ihm – unstreitig – am 31. August 2015 eine weitere befristete Rahmenvereinbarung abgeschlossen habe. Er falle daher unter die Ausnahmeregelung und könne – derzeit mindestens bis 30. Juni 2022 – die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses wegen des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 Abs. 2 TV PM geltend machen. Selbst wenn man zusätzlich verlangen wollte, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung im August 2015 die Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM vorlagen, sei dies beim Kläger der Fall gewesen. Er sei bereits zu dem Zeitpunkt mehr als 25 Jahre wiederkehrend – mit mindestens 72 Beschäftigungstagen pro Kalenderjahr – bei der Beklagten beschäftigt gewesen, nämlich durchgehend bereits seit dem Jahr 1989. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Antrag Ziffer 2 als zu unbestimmt und daher unzulässig abgewiesen. Der Beklagten stehe insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu. Sie könne bestimmen, was für ein Angebot sie dem Kläger mache. Da ein Angebot nicht erfolgt sei, müsse das Gericht sein Ermessen ausüben, § 315 Abs. 3 BGB. Gleichwohl präzisiert der Kläger in der Berufung seinen Antrag und meint, angemessen sei jedenfalls eine Tätigkeit als Redakteur mit einer Vergütung gem. Vergütungsgruppe (VG) 3 Stufe 6 der geltenden Eingruppierungsregelungen des MTV sowie der gültigen Gehaltstabellen, hilfsweise auch mit einer geringeren Vergütung bzw niedrigeren Stufe, mindestens aber einer Vergütung nach VG 4 Stufe 3. Der Kläger meint, die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass ihr die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich ist. Dies sei ihr nicht gelungen. Das Fehlen einer freien Planstelle sei kein Fall der Unmöglichkeit iSd. tariflichen Regelung. Der Stellenplan betreffe nur die Frage der Finanzierung. Die Beklagte sei im Rahmen der ihr obliegenden verantwortungsvollen Personalplanung verpflichtet gewesen, Vorsorge zu treffen. Sie habe hierfür eine entsprechende Planstelle hinterlegen müssen, um sie dem Kläger nach Eintritt des Bestandsschutzes anbieten zu können. Die Möglichkeit einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ergebe sich zudem schon aus dem Umstand, dass das von ihm erfundene Sendeformat „L.“ – unstreitig – auch nach dem 31. Dezember 2018 noch produziert und ausgestrahlt werde. Die Sendung sei weiterhin sehr beliebt. Der Kläger habe – was nicht im Streit steht – zudem auch andere Formate bedient, so habe er je eine Ruder und Sportreportage in 2017 und 2018, zu je 30 Minuten erstellt und drei Sendungen „M.“ (zu je 90 Minuten). Die Beklagte habe ihn über Jahrzehnte in sehr hohem Maße beschäftigt. Dieser Bedarf habe sich Ende 2018 nicht einfach in Luft aufgelöst. Sofern ein Arbeitsvertragsangebot im Tarifsinne nicht möglich sei, müsse die Beklagte den Kläger jedenfalls als Programmmitarbeiter nach dem TV PM weiterhin beschäftigen, und zwar unbefristet. Dies gelte nach dem Wortlaut der Regelung in Ziffer IV. 6 Abs. 3 (letzter Satz) TV PM für den Fall, dass ein Angebot auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von dem Mitarbeiter abgelehnt werde („so erfolgt die weitere Beschäftigung auf der Grundlage dieses Tarifvertrages.“). Erst recht müsse ein solcher Anspruch bestehen, wenn nicht mal ein Angebot eines Arbeitsvertrages erfolgt sei. Der Kläger meint, er habe aus Ziffer IV. 6 TV PM einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beschäftigung auf der Grundlage des TV PM mit einem monatlichen Jahresverdienst in Höhe von 105.690,81 brutto – also entsprechend dem Jahresverdienst 2018, wie ihn der Kläger beziffert. Zwar sei im TV PM eine Mindestbeschäftigung nicht geregelt. Dieser Anspruch ergebe sich aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Höhe der – auch hilfsweise – beantragten Jahresverdienstsummen wird ergänzend auf sein Vorbringen (insbesondere im Schriftsatz vom 30. Juli 2020 (S. 15 – 17, Bl. 804 – 806 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger meint, aus dem TV PM ergebe sich ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Er verweist auf den Wortlaut in Ziffer IV. 6 Abs. 3 letzter Satz TV PM. Zudem dürfe der Kläger im Hinblick auf einen Beschäftigungsanspruch nicht anders behandelt werden als ein Arbeitnehmer, der ja ebenfalls auf Grundlage des TV PM beschäftigt werden könne (Ziffer I. 1 TV PM). Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2019 – 23 Ca 311/18 – abzuändern und 1. festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien auf der Grundlage der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien und des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Angebot zu machen, ihn als programmgestaltenden Mitarbeiter / Redakteur nach Maßgabe des Manteltarifvertrages vom 01.01.1977 in der Fassung vom 27.07.2017 sowie des Tarifvertrags über die Vergütungsordnung in der durch Tarifvertrag vom 24.03.2014 geänderten Fassung und des Tarifvertrags über die Gehaltstabelle und deren ab dem 1.4.2018 geltenden Gehaltstabellen ab dem 01.01.2019 unbefristet in Vollzeit insoweit hilfsweise: mindestens jedoch mit einer Teilzeitquote von 67,58 % - mit einer Vergütung unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 3, Stufe 6 der Gehaltstabelle zu beschäftigen; hilfsweise zu dem Antrag zu 2.) 2. a) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als programmgestaltenden Mitarbeiter / Redakteur die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit insoweit hilfsweise: mit einer Teilzeitquote von 67,48 % ab dem 01.01.2019 nach Maßgabe des Manteltarifvertrages vom 01.01.1977 in der Fassung vom 27.07.2017 sowie des Tarifvertrags über die Vergütungsordnung in der durch Tarifvertrag vom 24.03.2014 geänderten Fassung und des Tarifvertrags über die Gehaltstabelle und deren ab dem 01.04.2018 geltenden Gehaltstabellen unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe 3, Stufe 6 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 3, Stufe 5 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 3, Stufe 4 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 3, Stufe 3 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 4, Stufe 6 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 4, Stufe 5 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 4, Stufe 4 der Gehaltstabelle, insoweit hilfsweise der Vergütungsgruppe 4, Stufe 3 der Gehaltstabelle, anzubieten; hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 2. a) 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gemäß Ziffer IV. 6., Abs. 3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./25.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, hilfsweise € 92.130,00 brutto, hilfsweise € 89.836,65 brutto, weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto zu beschäftigen; für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3.) 4. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bezüglich des Klageantrages zu 3.) gemäß Ziff. IV. 6., Abs.3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./26.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter, zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, hilfsweise € 92.130,00 brutto, hilfsweise € 89.836,65 brutto, weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto zu beschäftigen; für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2.) oder 2. a): 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Falle einer Ablehnung des ausgeurteilten Angebots der Beklagten auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag durch den Kläger verpflichtet ist, den Kläger gemäß Ziff. IV. 6. Abs. 3, Satz 3 des Tarifvertrages über befristete Programmmitarbeit vom 20.06./26.06./01.07.1996 in der zuletzt durch Tarifvertrag vom 05.12./18.12.2019 geänderten Fassung als programmgestaltenden Mitarbeiter zu einem Jahreseinkommen von mindestens € 105.690,81 brutto, hilfsweise € 92.130,00 brutto, hilfsweise € 89.836,65 brutto, weiter hilfsweise € 78.310,50 brutto zu beschäftigen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe den Begriff „wiederkehrend“ zutreffend ausgelegt. Der Kläger erfülle danach die Voraussetzungen gem. Ziffer IV. 6 TV PM nicht. Er habe in den meisten Jahren wesentlich mehr als 98.000,00 Euro jährlich bei der Beklagten verdient. Auch die erwerbsmäßigen Gesamteinkünfte seien ja in den meisten Jahren höher gewesen als 98.000,00 Euro. Die Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM schütze nur solche Mitarbeiter, die einerseits überwiegend für die Beklagte tätig gewesen seien und andererseits aufgrund der geringen Einkommenshöhe von ihr abhängig seien, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt habe. Es habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter mit höheren Einkünften als 98.000,00 Euro pro Jahr selbst für ihren Unterhalt sorgen könnten. Sie sollten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade keinen sozialen Bestandsschutz erlangen. Dieses Verständnis des Begriffs „wiederkehrend“ ergebe sich auch mit Blick auf § 12 a TVG. Die Tarifvertragsparteien des TV PM hätten – wie beim Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – nur an Jahre anknüpfen wollen, in denen der Mitarbeiter wirtschaftlich abhängig und sozial schutzwürdig beschäftigt gewesen sei, Das seien nur Jahre mit erwerbsmäßigen Gesamteinkünften von nicht mehr als 98.000,00 Euro und 72 Beschäftigungstagen. Die Tarifvertragsparteien seien für beide Tarifverträge – den TV PM wie den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – von demselben Verständnis des Begriffs „Sozialer Schutzbedürftigkeit“ ausgegangen. Der Tarifvertrag differenziere auch nicht zwischen einem „sozialen“ Bestandsschutz in Ziffer IV. 1 TV PM und dem „besonderen Bestandsschutz“ in Ziffer IV. 6 TV PM. Dies zeige schon die einheitliche Überschrift „Bestandsschutz“ über der Ziffer IV. Auch spreche dagegen, dass unklar sei, wie dann die weiteren Ziffern 7 und 8 der Ziffer IV TV PM zuzuordnen sein sollen. So gehe es in Ziffer 7 wieder um das Übergangsgeld. Dies mache deutlich, dass Ziffer IV eine einheitliche Regelung enthalte. Da der Kläger dies verkenne, gehe auch seine Argumentation zu Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer IV. 6 TV PM fehl. Den Begriff des „besonderen Bestandsschutzes“, den der Kläger einführe, gebe es im Übrigen nicht. Zudem müssten die weiteren Voraussetzungen der Regelung in Ziffer IV. 1 TV PM auch für die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV . 6 TV PM vorliegen, woran es bei dem Kläger fehle. Die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der sozialen Schutzbedürftigkeit in zulässiger Weise als allgemeine Voraussetzung für den Bestandsschutz definiert. Ziffer IV 1 betreffe nicht nur den Fall „schwindenden Einkommens“, wie der Kläger meine, sondern die Voraussetzungen für den Bestandsschutz ganz allgemein. Der Kläger erfülle die in Ziffer IV. 1 TV PM genannten weiteren Voraussetzungen nicht. Die Beklagte hält insoweit für maßgeblich, dass sie an den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 – was unstreitig ist – jeweils Honorare von mehr als 98.000,00 Euro zahlte. Darauf, dass die Steuerbescheide der Jahre 2016 bis 2018 erwerbsmäßige Gesamteinkünfte unter 98.000,00 Euro auswiesen, könne es nicht ankommen. Hierauf könne der Kläger sich nicht berufen, denn dies beruhe allein auf geschickten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa der Beschäftigung seiner Ehefrau bei seiner eigenen Produktionsfirma mit einem Gehalt von 455,00 Euro monatlich. Solche selbst erzeugten „Verluste“ dürften nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Sie hätten nur den Hintergrund, die zu versteuernden Gesamteinkünfte des Klägers unter den Einkommensdeckel des TV PM zu bringen. Zudem sei den erwerbsmäßigen Gesamteinkünften des Jahres 2018 die erst 2019 zugeflossene Urlaubsvergütung hinzuzurechnen, so dass die Grenze von 98.000 Euro überschritten sei. Der Kläger habe die verspätete Auszahlung der Urlaubsvergütung absichtlich und treuwidrig herbeigeführt. Er habe es unterlassen, der Beklagten rechtzeitig noch im Jahr 2018 den Steuerbescheid des Vorjahres 2017 vorzulegen, obwohl die Beklagte diesen bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2018 angefordert habe. Dass der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2017 erst im März 2019 erhalten habe, entlaste ihn nicht. Das habe er selbst zu vertreten. Er ignoriere offenbar seine Pflicht, Steuerbescheide früh zu beantragen. Außerdem sei die Geltung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV. 6 TV PM nach den einschlägigen Ergänzungstarifverträgen weiterhin ausgesetzt. Der Kläger falle nicht unter die dortige Ausnahmeregelung. Davon seien ausschließlich solche Mitarbeiter erfasst, die bereits in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 in ihrer Person alle Voraussetzungen der Ziffer IV. 6 TV PM erfüllt hätten. Dies sei bei dem Kläger – selbst wenn unter „wiederkehrend“ nur eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen pro Kalenderjahr verstehe – nicht der Fall gewesen. Die Beklagte bestreitet weiterhin mit Nichtwissen, dass der Kläger bereits in den Jahren 1989 und 1990 in diesem Sinne „wiederkehrend“ für sie tätig gewesen sei. Aufzeichnungen hierzu seien nicht mehr vorhanden. Auch sei er im Jahr 1999 nur 70 Tage für die Beklagte tätig gewesen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2020 vertritt die Beklagte – noch weitergehend – die Ansicht, es könnten sich sogar nur diejenigen Mitarbeiter auf die Ausnahme von der Aussetzung der Bestandsschutzregelung berufen, die bereits vor dem Beginn der Aussetzung – also vor dem 1. Januar 2010 – in ihrer Person alle Voraussetzungen für den Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV PM erfüllt hätten. Auch deshalb falle der Kläger nicht unter die Ausnahmeregelung. Die Beklagte meint, selbst wenn der Kläger Bestandsschutz beanspruchen könne, bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Abgabe eines Arbeitsvertragsangebots seitens der Beklagten gemäß Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM. Dies sei ihr mangels freier Redakteursstelle nach dem Stellenplan nicht möglich. Mit der entsprechenden Formulierung im TV PM („soweit dazu eine Möglichkeit besteht.“) könne nur das Vorhandensein einer geeigneten, freien und unbefristeten Planstelle gemeint sein. Im Übrigen sei nicht die Beklagte, sondern der Kläger, der den Anspruch geltend mache, insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte habe zudem eben nicht vor, das „L.“-Format dauerhaft und unverändert im bisherigen Umfang fortzusetzen. Es sei bereits erheblich verringert worden. So habe der Kläger in den Jahren 2011 bis 2015 weitere, auf die „L.“ bezogene Sendungen produziert, die es seit 2016 nicht mehr gebe. Entscheidungen zu einer Veränderung des Formats seien allein Sache der Beklagten im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Programmgestaltungs- und Rundfunkfreiheit. Da der Kläger überwiegend dieses Sendeformat bedient habe, könne man ihm auch deshalb keine unbefristete Anstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anbieten. Unter angemessener Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit sei im Übrigen allenfalls eine Tätigkeit als Redakteur mit einer Vergütung gemäß VG 4 Stufe 3 anzubieten. Die Vorstellungen des Klägers hierzu stünden nicht im Einklang mit den bei der Beklagten geltenden Grundsätzen der Eingruppierung und Einstufung. Ergänzend wird auf ihr weiteres Vorbringen hierzu verwiesen (Bl 747 ff. d. A.). Soweit der Kläger mit dem Hilfsantrag Ziffer 3 eine Beschäftigung als Programmmitarbeiter auf der Grundlage des TV PM mit einem bestimmten Mindestjahreseinkommen verlange, sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch folge jedenfalls nicht aus Ziffer IV. 6 Abs. 3 TV PM. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe der im Antrag genannten Beträge seien nicht nachvollziehbar. Er verlange mit dem Antrag Ziffer 3 Beträge, die noch deutlich über einer Vergütung gemäß VG 3 Stufe 6 lägen, die ihm schon nicht zustehe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und Hinweisbeschlüsse des Gerichts sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.